VB.2018.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00123
28. März 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00123
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufhebung der integrierten Sonderschulung/
Anordnung von Einzelunterricht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 2009, besucht an der Schule D in der
Gemeinde B seit Sommer 2013 die Volksschule. Die Präsidentin der Schulpflege B
versetzte C nach einer schulpsychologischen Abklärung mit Verfügung vom
11. Januar 2017 in eine Klasse an der Schule E. Mit Verfügung vom 10. Februar
2017 ordnete sie zudem eine integrierte Sonderschulung im Umfang von drei
Wochenlektionen an. Der Bezirksrat F hiess einen Rekurs gegen die
Versetzung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 gut und hob die Verfügung
vom 11. Januar 2017 auf. Die Präsidentin der Schulpflege teilte C daraufhin
per 27. Februar 2017 wieder einer Klasse an der Schule D zu. Die
integrierte Sonderschulung wurde zunächst aufgehoben, am 3. April 2017
aber wiederaufgenommen. Die Schulleiterin hatte C am 14. März 2017 einen
Verweis erteilt, weil jener wiederholt den Unterricht gestört habe. Weil er
erneut aus dem Schulzimmer habe gewiesen werden müssen, versetzte sie ihn am
22. März 2017 für zwei Tage in eine andere Klasse. Am 30. März 2017
erteilte sie ihm wegen Störens des Unterrichts abermals einen Verweis. Wegen
weiteren Fehlverhaltens wies sie ihn am 9. Mai 2017 für zwei Tage vom
Unterricht weg. Am 18. Mai 2017 erteilte sie ihm erneut einen Verweis. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2017 teilte sie ihn auf 6. Juni 2017 einer
anderen Klasse an der Schule D zu. Weil er den Unterricht aufs Neue
wiederholt gestört habe, erteilte sie ihm am 7. Juli 2017 einen weiteren
Verweis.
Am 13. September 2017 ordnete die Präsidentin der Schulpflege
B eine erneute schulpsychologische Abklärung an. Der Schulpsychologe empfahl
mit Bericht vom 15. November 2017 eine Sonderschulung. Bei einem Gespräch
vom 21. November 2017 wurde vereinbart, dass die Eltern bis zum Ende des
Monats gemeinsam mit C zwei vorgeschlagene Privatschulen besichtigten und dem
Schulpsychologen mitteilten, ob ihnen eine dieser Schulen zugesagt habe.
Zugleich stellte die Präsidentin der Schulpflege in Aussicht, die integrierte
Sonderschulung per Ende November 2017 aufzuheben und für C ab Anfang Dezember
Einzelunterricht anzuordnen, sollten die Eltern sich bis dahin nicht für eine
externe Sonderschullösung entschieden haben. Die Schulleiterin wies C mit
Verfügung vom 27. November 2017 wegen Gefährdung des Schulbetriebs abermals
für zwei Tage von der Schule weg.
Bereits mit Verfügung vom 20. November 2017 hatte die
Präsidentin der Schulpflege die integrierte Sonderschulung per Monatsende aufgehoben.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 ordnete sie für C unter anderem
Sonderschulung in der Form von Einzelunterricht an.
Erwägungen
II.
C liess am 28. November 2017 gegen die Aufhebung der
integrierten Sonderschulung rekurrieren. A, die Mutter von C, erhob am
19.
Dezember 2017 zudem sinngemäss Rekurs gegen die Anordnung von
Einzelunterricht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ordnete die Präsidentin
der Schulpflege B vorerst bis Ende März 2018 Einzelunterricht im Umfang von
13.
Wochenlektionen an und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Der Bezirksrat F dehnte das Verfahren in der Folge sinngemäss auch auf
diese Verfügung aus. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 vereinigte er die
Rekursverfahren, wies die Rekurse ab und auferlegte die Kosten A.
III.
A erhob am 28. Februar 2018 eine weder einen Antrag
noch eine Begründung enthaltende "Einsprache" (richtig: Beschwerde)
beim Verwaltungsgericht. Nachdem der Abteilungspräsident sie mit Schreiben vom
gleichen Tag darauf hingewiesen hatte, dass eine Beschwerde einen Antrag und
eine Begründung enthalten müsse, reichte sie am 4./5. März 2018 ein
nunmehr mit einer Begründung versehenes Rechtsmittel ein. Das
Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei, holte jedoch keine
Vernehmlassungen ein. A bezahlte eine ihr auferlegte Kaution rechtzeitig.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend Anordnung von Einzelunterricht
nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c
Ziff. 2 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin für den Sohn der Beschwerdeführerin zu Recht anstelle der
integrierten Sonderschulung Einzelunterricht angeordnet habe. Soweit für den
vorliegenden Fall nicht relevant, fällt es deshalb namentlich nicht in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Missstände in der Schulverwaltung näher zu untersuchen und
gegebenenfalls Massnahmen zu treffen.
3.
3.1
Nach
§ 53 Abs. 1 VSG kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen,
wenn eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen gefährdet oder den
Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Eine Sonderschulung
erfolgt gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 VSG in einer öffentlichen oder
privaten Sonderschule (sogenannte externe Sonderschulung), als integrierte
Sonderschulung oder als Einzelunterricht. Sonderschulunterricht kann sodann
auch gestützt auf §§ 33 ff. VSG angeordnet werden, wenn bei einer
Schülerin oder einem Schüler besondere pädagogische Bedürfnisse bestehen.
3.2
Wie die
Vorinstanz so ausführlich wie zutreffend darlegt und sich auch aus einer
Stellungnahme der Klassenlehrpersonen vom 12. Januar 2018 sowie
zahlreichen weiteren Dokumenten ergibt, beeinträchtigt der Sohn der
Beschwerdeführerin den Unterricht schon seit längerer Zeit in erheblicher Weise
und gefährdet oder verletzt dabei regelmässig auch die körperliche Integrität
seiner Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar
verschiedene Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Schulleiterin,
vermag indes an den von verschiedenen Lehrpersonen stammenden Schilderungen
einzelner Vorfälle keine Zweifel zu erwecken.
Seit seiner Rückkehr von einer Querversetzung in eine andere
Schule Ende Februar 2017 wurden C innert dreier Monate drei Verweise erteilt
und wurde er je einmal für zwei Tage in eine andere Klasse versetzt sowie vom
Unterricht ausgeschlossen. Weil sich dennoch keine Verhaltensbesserung
einstellte, wurde C schliesslich Anfang Juni definitiv einer anderen Klasse
zugeteilt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin dauerte es auch in
der neuen Klasse nur rund einen Monat, bis C erneut ein Verweis erteilt wurde.
Verschiedene Unterstützungsmassnahmen – unter anderem drei Stunden integrierter
Sonderschulung – führten zu keiner nachhaltigen Verhaltensbesserung. Auch nach
den Sommerferien störte C den Unterricht weiterhin und übte körperliche Gewalt
gegenüber anderen Schulkindern aus. Weil sich sowohl Massnahmen
disziplinarischer Natur als auch die angeordnete integrierte Sonderschulung
damit als untauglich erwiesen, blieb der Beschwerdegegnerin nur noch die
Möglichkeit, für C eine externe Sonderschulung anzuordnen. Dies entspricht
sodann auch einer Empfehlung des Schulpsychologischen Diensts vom
15.
November 2017. Anlässlich eines Elterngesprächs vom 21. November
2017.
wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam
mit C zwei mögliche Privatschulen besuchten und zurückmeldeten, ob ihnen eine
davon zusage; die Schulpflege stellte zugleich in Aussicht, Einzelunterricht
anzuordnen, falls keine externe Sonderschullösung gefunden werde. Eine
Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin blieb in der Folge aus.
3.3
Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für C
vorerst Einzelunterricht angeordnet hat. Bei einem wöchentlichen
Unterrichtspensum von 13 Lektionen ist sodann auch der Anspruch von C auf
ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]) gewahrt. Zwar würde der Besuch einer
externen Sonderschule – namentlich einer der vom Schulpsychologen
vorgeschlagenen Privatschulen – dem Kindswohl besser gerecht werden; die
Beschwerdegegnerin kann eine externe Sonderschulung indes kaum gegen den Willen
der Kindseltern durchsetzen. Zuhanden der Kindseltern ist jedoch klarzustellen,
dass der Besuch einer Regelklasse angesichts der schweren Beeinträchtigung des
Unterrichts durch C und der Gefährdung der körperlichen Integrität von
Mitschülerinnen und Mitschülern derzeit weder mit noch ohne integrierte
Sonderschulung in Frage kommt, namentlich auch nicht in einer anderen Schuleinheit,
wie dies die Beschwerdeführerin fordert. Weil der Einzelunterricht bei längerer
Dauer dem Kindswohl widerspräche und hier höchstens sechs Monate dauern darf
(§ 23 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]), dürfte es sich für die
Beschwerdegegnerin vielmehr empfehlen, die Kindesschutzbehörde einzuschalten,
sollten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater sich einer externen
Sonderschulung weiterhin verweigern (vgl. § 51 VSG). In den Akten befindet
sich zwar eine Gefährdungsmeldung vom 24. April 2017; diese steht aber
nicht im Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, einer externen
Sonderschulung zuzustimmen, weshalb eine neue Meldung angezeigt wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann Vorbehalte gegenüber
den Berichten des Schulpsychologen äussert, sind diese unbegründet: Sowohl dem
Bericht vom 15. November 2017 als auch demjenigen vom 11. Januar 2017
lag ein Abklärungsgespräch zugrunde, und der Schulpsychologe legt
nachvollziehbar dar, weshalb er zum Schluss kommt, für C sein eine externe
Sonderschulung angezeigt. Es bestand deshalb keine Veranlassung, dieses Dossier
innerhalb des Schulpsychologischen Diensts einer anderen Person zuzuteilen,
damit diese erneut eine Abklärung tätige.
3.4
Schliesslich
kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr die gesamten Kosten des
Rekursverfahrens auferlegt wurden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen mehrere am Verfahren Beteiligte ihre Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vollständig
unterlag, hat die Vorinstanz ihr die Rekurskosten zu Recht auferlegt. Zwar
könnte von obiger Regel aus Billigkeitsüberlegungen abgewichen werden (vgl.
hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13
N. 63 f.); hier bestand dafür jedoch keine Veranlassung.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist
vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 27. März 2015,2C_249/2014,
E. 1.1), weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…