Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00123

28. März 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, geboren 2009, besucht an der Schule D in der

Gemeinde B seit Sommer 2013 die Volksschule. Die Präsidentin der Schulpflege B

versetzte C nach einer schulpsychologischen Abklärung mit Verfügung vom

11. Januar 2017 in eine Klasse an der Schule E. Mit Verfügung vom 10. Februar

2017 ordnete sie zudem eine integrierte Sonderschulung im Umfang von drei

Wochenlektionen an. Der Bezirksrat F hiess einen Rekurs gegen die

Versetzung mit Beschluss vom 23. Februar 2017 gut und hob die Verfügung

vom 11. Januar 2017 auf. Die Präsidentin der Schulpflege teilte C daraufhin

per 27. Februar 2017 wieder einer Klasse an der Schule D zu. Die

integrierte Sonderschulung wurde zunächst aufgehoben, am 3. April 2017

aber wiederaufgenommen. Die Schulleiterin hatte C am 14. März 2017 einen

Verweis erteilt, weil jener wiederholt den Unterricht gestört habe. Weil er

erneut aus dem Schulzimmer habe gewiesen werden müssen, versetzte sie ihn am

22. März 2017 für zwei Tage in eine andere Klasse. Am 30. März 2017

erteilte sie ihm wegen Störens des Unterrichts abermals einen Verweis. Wegen

weiteren Fehlverhaltens wies sie ihn am 9. Mai 2017 für zwei Tage vom

Unterricht weg. Am 18. Mai 2017 erteilte sie ihm erneut einen Verweis. Mit

Verfügung vom 2. Juni 2017 teilte sie ihn auf 6. Juni 2017 einer

anderen Klasse an der Schule D zu. Weil er den Unterricht aufs Neue

wiederholt gestört habe, erteilte sie ihm am 7. Juli 2017 einen weiteren

Verweis.

Am 13. September 2017 ordnete die Präsidentin der Schulpflege

B eine erneute schulpsychologische Abklärung an. Der Schulpsychologe empfahl

mit Bericht vom 15. November 2017 eine Sonderschulung. Bei einem Gespräch

vom 21. November 2017 wurde vereinbart, dass die Eltern bis zum Ende des

Monats gemeinsam mit C zwei vorgeschlagene Privatschulen besichtigten und dem

Schulpsychologen mitteilten, ob ihnen eine dieser Schulen zugesagt habe.

Zugleich stellte die Präsidentin der Schulpflege in Aussicht, die integrierte

Sonderschulung per Ende November 2017 aufzuheben und für C ab Anfang Dezember

Einzelunterricht anzuordnen, sollten die Eltern sich bis dahin nicht für eine

externe Sonderschullösung entschieden haben. Die Schulleiterin wies C mit

Verfügung vom 27. November 2017 wegen Gefährdung des Schulbetriebs abermals

für zwei Tage von der Schule weg.

Bereits mit Verfügung vom 20. November 2017 hatte die

Präsidentin der Schulpflege die integrierte Sonderschulung per Monatsende aufgehoben.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 ordnete sie für C unter anderem

Sonderschulung in der Form von Einzelunterricht an.

Erwägungen

II.

C liess am 28. November 2017 gegen die Aufhebung der

integrierten Sonderschulung rekurrieren. A, die Mutter von C, erhob am

19.

Dezember 2017 zudem sinngemäss Rekurs gegen die Anordnung von

Einzelunterricht. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ordnete die Präsidentin

der Schulpflege B vorerst bis Ende März 2018 Einzelunterricht im Umfang von

13.

Wochenlektionen an und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Der Bezirksrat F dehnte das Verfahren in der Folge sinngemäss auch auf

diese Verfügung aus. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 vereinigte er die

Rekursverfahren, wies die Rekurse ab und auferlegte die Kosten A.

III.

A erhob am 28. Februar 2018 eine weder einen Antrag

noch eine Begründung enthaltende "Einsprache" (richtig: Beschwerde)

beim Verwaltungsgericht. Nachdem der Abteilungspräsident sie mit Schreiben vom

gleichen Tag darauf hingewiesen hatte, dass eine Beschwerde einen Antrag und

eine Begründung enthalten müsse, reichte sie am 4./5. März 2018 ein

nunmehr mit einer Begründung versehenes Rechtsmittel ein. Das

Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei, holte jedoch keine

Vernehmlassungen ein. A bezahlte eine ihr auferlegte Kaution rechtzeitig.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend Anordnung von Einzelunterricht

nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c

Ziff. 2 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin für den Sohn der Beschwerdeführerin zu Recht anstelle der

integrierten Sonderschulung Einzelunterricht angeordnet habe. Soweit für den

vorliegenden Fall nicht relevant, fällt es deshalb namentlich nicht in die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerdeführerin

behaupteten Missstände in der Schulverwaltung näher zu untersuchen und

gegebenenfalls Massnahmen zu treffen.

3.

3.1

Nach

§ 53 Abs. 1 VSG kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen,

wenn eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen gefährdet oder den

Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Eine Sonderschulung

erfolgt gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 VSG in einer öffentlichen oder

privaten Sonderschule (sogenannte externe Sonderschulung), als integrierte

Sonderschulung oder als Einzelunterricht. Sonderschulunterricht kann sodann

auch gestützt auf §§ 33 ff. VSG angeordnet werden, wenn bei einer

Schülerin oder einem Schüler besondere pädagogische Bedürfnisse bestehen.

3.2

Wie die

Vorinstanz so ausführlich wie zutreffend darlegt und sich auch aus einer

Stellungnahme der Klassenlehrpersonen vom 12. Januar 2018 sowie

zahlreichen weiteren Dokumenten ergibt, beeinträchtigt der Sohn der

Beschwerdeführerin den Unterricht schon seit längerer Zeit in erheblicher Weise

und gefährdet oder verletzt dabei regelmässig auch die körperliche Integrität

seiner Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar

verschiedene Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Schulleiterin,

vermag indes an den von verschiedenen Lehrpersonen stammenden Schilderungen

einzelner Vorfälle keine Zweifel zu erwecken.

Seit seiner Rückkehr von einer Querversetzung in eine andere

Schule Ende Februar 2017 wurden C innert dreier Monate drei Verweise erteilt

und wurde er je einmal für zwei Tage in eine andere Klasse versetzt sowie vom

Unterricht ausgeschlossen. Weil sich dennoch keine Verhaltensbesserung

einstellte, wurde C schliesslich Anfang Juni definitiv einer anderen Klasse

zugeteilt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin dauerte es auch in

der neuen Klasse nur rund einen Monat, bis C erneut ein Verweis erteilt wurde.

Verschiedene Unterstützungsmassnahmen – unter anderem drei Stunden integrierter

Sonderschulung – führten zu keiner nachhaltigen Verhaltensbesserung. Auch nach

den Sommerferien störte C den Unterricht weiterhin und übte körperliche Gewalt

gegenüber anderen Schulkindern aus. Weil sich sowohl Massnahmen

disziplinarischer Natur als auch die angeordnete integrierte Sonderschulung

damit als untauglich erwiesen, blieb der Beschwerdegegnerin nur noch die

Möglichkeit, für C eine externe Sonderschulung anzuordnen. Dies entspricht

sodann auch einer Empfehlung des Schulpsychologischen Diensts vom

15.

November 2017. Anlässlich eines Elterngesprächs vom 21. November

2017.

wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam

mit C zwei mögliche Privatschulen besuchten und zurückmeldeten, ob ihnen eine

davon zusage; die Schulpflege stellte zugleich in Aussicht, Einzelunterricht

anzuordnen, falls keine externe Sonderschullösung gefunden werde. Eine

Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin blieb in der Folge aus.

3.3

Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für C

vorerst Einzelunterricht angeordnet hat. Bei einem wöchentlichen

Unterrichtspensum von 13 Lektionen ist sodann auch der Anspruch von C auf

ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]) gewahrt. Zwar würde der Besuch einer

externen Sonderschule – namentlich einer der vom Schulpsychologen

vorgeschlagenen Privatschulen – dem Kindswohl besser gerecht werden; die

Beschwerdegegnerin kann eine externe Sonderschulung indes kaum gegen den Willen

der Kindseltern durchsetzen. Zuhanden der Kindseltern ist jedoch klarzustellen,

dass der Besuch einer Regelklasse angesichts der schweren Beeinträchtigung des

Unterrichts durch C und der Gefährdung der körperlichen Integrität von

Mitschülerinnen und Mitschülern derzeit weder mit noch ohne integrierte

Sonderschulung in Frage kommt, namentlich auch nicht in einer anderen Schuleinheit,

wie dies die Beschwerdeführerin fordert. Weil der Einzelunterricht bei längerer

Dauer dem Kindswohl widerspräche und hier höchstens sechs Monate dauern darf

(§ 23 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]), dürfte es sich für die

Beschwerdegegnerin vielmehr empfehlen, die Kindesschutzbehörde einzuschalten,

sollten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater sich einer externen

Sonderschulung weiterhin verweigern (vgl. § 51 VSG). In den Akten befindet

sich zwar eine Gefährdungsmeldung vom 24. April 2017; diese steht aber

nicht im Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, einer externen

Sonderschulung zuzustimmen, weshalb eine neue Meldung angezeigt wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sodann Vorbehalte gegenüber

den Berichten des Schulpsychologen äussert, sind diese unbegründet: Sowohl dem

Bericht vom 15. November 2017 als auch demjenigen vom 11. Januar 2017

lag ein Abklärungsgespräch zugrunde, und der Schulpsychologe legt

nachvollziehbar dar, weshalb er zum Schluss kommt, für C sein eine externe

Sonderschulung angezeigt. Es bestand deshalb keine Veranlassung, dieses Dossier

innerhalb des Schulpsychologischen Diensts einer anderen Person zuzuteilen,

damit diese erneut eine Abklärung tätige.

3.4

Schliesslich

kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihr die gesamten Kosten des

Rekursverfahrens auferlegt wurden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen mehrere am Verfahren Beteiligte ihre Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vollständig

unterlag, hat die Vorinstanz ihr die Rekurskosten zu Recht auferlegt. Zwar

könnte von obiger Regel aus Billigkeitsüberlegungen abgewichen werden (vgl.

hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13

N. 63 f.); hier bestand dafür jedoch keine Veranlassung.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Die

Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden

demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist

vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 27. März 2015,2C_249/2014,

E. 1.1), weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…