VB.2018.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00125
30. Mai 2018Deutsch20 min
(URT.2018.19889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00125
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970 und türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 6. Dezember
2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am
9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D.
Am 15. Januar 2003 gab das Ehepaar A/C die eheliche
Gemeinschaft auf. A zog am 23. Mai 2007 in den Kanton Zürich und sein
Gesuch um Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2007 abschlägig
behandelt. Mit Schreiben vom 30. April 2008 verlängerte das Migrationsamt des
Kantons D die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 9. Januar 2009 stellte A
erneut ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamts des Kantons Zürich, zog
dann am 29. Mai 2009 aber wieder zurück in den Kanton D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 verweigerte das
damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies
ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
9. Juli 2010. Am 1. Juni 2010 ist A mit seiner Ehefrau in die Stadt
Zürich gezogen. Mit Entscheid vom 3. November 2010 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das gegen die Verfügung vom BFM erhobene
Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und A wurde eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, mit Gültigkeit bis
31. Januar 2012.
C verliess per 30. November 2011 die eheliche Wohnung
und das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 25. Juni 2013 das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.
B. Hiergegen
erhob A am 17. Juli 2013 Rekurs. Am 1. Oktober 2013 sind die
Eheleute A/C wieder zusammengezogen. Mit Entscheid vom 11. Februar
2014 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
C. Mit
Urteil vom 16. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurück.
D. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2014 nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
das Verfahren betreffend A wieder auf, führte weitere Untersuchungen durch und
hiess den Rekurs gut.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
11. Juli 2016 wurde die Ehe A/C geschieden.
E. Mit
Verfügung 14. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 13. Januar 2017.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis
25.
April 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben
und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 merkte der
Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss § 25
in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung
vom 2. März 2018 vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der
Grundsatz von Treu und Glauben sei durch die Vorinstanz verletzt worden und
rügt diesbezüglich Folgendes: Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen
Vorbringen betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
16.
April 2014 auseinandergesetzt. Nach Rückweisung der Sache durch das
Verwaltungsgericht habe die Vorinstanz ohne weitergehende Abklärungen
vorzunehmen auf denselben Sachverhalt abgestellt und habe diesen sodann anders
gewürdigt, was eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstelle.
Die Vorinstanz habe zudem diverse Beweisofferten als untauglich qualifiziert,
ohne dies zu begründen. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass mehrere
Personen wiederholt glaubhaft dargelegt hätten, dass die Ehe auf gegenseitigem
Ehewillen beruhe, habe aber die entsprechenden Eingaben bei der rechtlichen
Würdigung ohne nachvollziehbare Begründung nicht berücksichtigt.
2.2
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu
prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005,
VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit
den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede
einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus
der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126
I 97 E. 2b mit Hinweisen).
In Erwägung 9 des vorinstanzlichen Entscheids geht die
Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des
Verwaltungsgericht vom 16. April 2014 ein und begründet, weshalb in
vorliegender Sache nicht von einer res iudicata auszugehen sei. Im Übrigen
führt der Beschwerdeführer nicht substanziiert aus, in welchen Punkten er durch
die Vorinstanz nicht gehört worden sei. Auch trifft es nicht zu, dass die
Vorinstanz nach Rückweisung der vorliegenden Sache durch das Verwaltungsgericht
auf denselben Sachverhalt abgestellt haben soll. So führte die Stadtpolizei
Winterthur gemäss Auftrag der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
25.
Juni 2014 eine Wohnortkontrolle beim Beschwerdeführer und seiner
damaligen Ehefrau durch. Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch des Grundsatzes von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang ersichtlich.
2.3
Erscheint
der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der
Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere
Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann die betreffende Instanz, wenn sie
die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht
tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs von der Beweisführung absehen, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00071, E. 2.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19).
In Erwägung 8 des vorinstanzlichen Entscheids führt die
Vorinstanz aus, dass eine persönliche Befragung der Ex-Ehefrau, ihrer Tochter
und des Lebenspartners der Tochter keinen weiteren Aufschluss versprechen
würde. Die beiden Frauen haben sich bereits in einem persönlichen Schreiben zur
Sachlage geäussert. Inwiefern eine (erneute) Befragung der erwähnten Personen
den Sachverhalt weitergehend erhellen soll, begründet der Beschwerdeführer
nicht substanziiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem
Zusammenhang nicht auszumachen.
3.
3.1
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen verletzten mit
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Vertrauensschutz
und handelten wider Treu und Glauben (Art. 9 BV), nachdem sie ihm aufgrund
desselben Sachverhalts bislang die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert hätten.
3.2
Der in
Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine
Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich darauf beruft,
berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137
I 69 E. 2.5; BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage kann
sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen
Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben (BGE
137.
II 182 E. 3.6.2). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt jedoch
voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig
orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose
Zusicherung erteilte (BGr, 18. Juni 2007,2C_126/2007, E. 2.7). Die
blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein
schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b S.
387.
f.; BGr, 19. April 2011,2C_869/2010, E. 4.2). Das gilt insbesondere auch
bei Anspruchsbewilligungen: Die Migrationsbehörde darf eine Bewilligung bzw.
deren Verlängerung, auf die Anspruch besteht, nicht bereits beim ersten oder
bei einem geringen Verdacht verweigern, sondern braucht dafür die nötige
Beweislage. Nur schon deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen
grundsätzlich nicht ein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde
gesehen werden (BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010, E. 5.3).
3.3
Der
Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der
Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe bereits seit längerem vorhanden war und
dementsprechend in den ausländerrechtlichen Verfahren teilweise immer wieder
dieselben Indizien vorgebracht wurden. Allerdings wurden jeweils auch weitere
Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen und damit weitere Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe gesammelt. Es lag somit nicht bereits
von Anfang an derselbe Sachverhalt vor. Hinzu kommt, dass die ausländische
Person gemäss Art. 90 AuG zur Mitwirkung verpflichtet und gehalten ist,
die Behörden von sich aus über Sachverhalte zu informieren, die für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
das Migrationsamt jeweils nicht von sich aus über seine Trennungen von seiner
damaligen Ehefrau informiert, insbesondere auch nicht am Anfang des Jahres
2015.
Diese Umstände hätten offensichtlich Anlass zu weiteren und näheren
Abklärungen gegeben, welche nach Entdeckung durch das Migrationsamt denn auch
jeweils vorgenommen wurden. Es erscheint daher seitens des Beschwerdeführers
als treuwidrig, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und hieraus
auch noch etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, was für Dispositionen er mit Blick auf das
Verhalten der Behörden getroffen hatte, die er nicht mehr rückgängig machen
könnte. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf
Vertrauensschutz berufen.
4.
4.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
4.2
Nach
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe, d. h.
wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen
zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,
1.
Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),
oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt
tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,
E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht
gegeben ist (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis
auf BGE 121 II 97, E. 3b).
4.3
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49
E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober
2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es
liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich
allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines
Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
17.
Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130
II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
Als Indiz
für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass
dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des
anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden
Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt. Auf ihre
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
16.
April 2014 die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, beauftragte Letztgenannte die Polizei mit
der Durchführung einer Wohnungskontrolle beim Beschwerdeführer. Die Vorinstanz
hielt zu den entsprechenden polizeilichen Abklärungen zwar fest, dass diese
eher auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner damaligen Ehefrau und eine ungezwungene Wohngemeinschaft, als auf das
Führen einer echten Ehegemeinschaft hinweisen und wies das Migrationsamt
dennoch an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Offensichtlich hat sich die Vorinstanz allein durch das Zusammenwohnen der
damaligen Ehegatten überzeugen lassen. In ihrem Entscheid vom 25. Januar
2018.
führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass rückblickend festzustellen
sei, dass dieses Zusammenwohnen mit der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers
erfolgt sein müsse, sich das Aufenthaltsrecht zu sichern. So hat der
Beschwerdeführer nur wenige Monate nach der polizeilichen Wohnungskontrolle und
der weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung das Zusammenleben
wieder aufgegeben und hat die gemeinsame Wohnung verlassen. Diese Umstände
konnte das Migrationsamt erst aufgrund einer weiteren polizeilichen Kontrolle
im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Einbürgerungsverfahren
erfahren. Die damalige Ehefrau bestätigte mit einem Schreiben, dass der
Beschwerdeführer ab Ende März 2015 nicht mehr nach Hause gekommen sei bzw. sich
nicht mehr gemeldet habe und der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 von
einem Bekannten zum anderen gependelt sei.
Nicht zu vergessen sind diejenigen Indizien, welche in den
bereits ergangenen Verfügungen des Migrationsamts und in den Entscheiden der
Vorinstanz aufgeführt werden. Diese waren zwar für sich allein nicht genügend
hinreichend, um vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen, sind aber dennoch bei
einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch jetzt noch zu berücksichtigen. So
spricht die Art des Kennenlernens des ehemaligen Ehepaares durch den Bruder des
Beschwerdeführers, die kurze Zeitspanne zwischen der Scheidung des
Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau, des Kennenlernens seiner zweiten
Ehefrau und der Heirat mit ihr sowie die Heiratsmodalitäten (zwei unbekannte
Trauzeugen, obwohl die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei) für
das Vorliegen einer Scheinehe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während
der vorliegend zur Diskussion anlassgebenden Ehe, ein zweites Kind mit seiner
ersten Ehefrau zeugte. Obwohl der Beschwerdeführer seine Heimat regelmässig
ferienhalber besuchte, hat ihn seine zweite Ehefrau nie begleitet. Darüber
hinaus hat das Ehepaar A/C nie zusammen Ferien verbracht. Zudem war der
Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2012
auf einen Spickzettel angewiesen, auf welchem Informationen zu den
Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen seiner damaligen Ehefrau
notiert waren.
Weiter fällt insbesondere auf, dass während der rund
15-jährigen Ehe die Eheleute nur für kurze Zeit zusammengelebt haben und
insbesondere dann einen gemeinsamen Haushalt führten, wenn sie unter Druck
eines laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens standen. Nachdem die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde, hat er
sich kurze Zeit danach wieder, zumindest räumlich, von seiner damaligen Ehefrau
getrennt. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG für das Getrenntleben
vermag der Beschwerdeführer dabei nicht genügend substanziiert geltend zu
machen. Auch wenn zwischenzeitlich ein Getrenntleben der Eheleute aufgrund der
gesundheitlichen und familiären Situation nachvollziehbar erscheint, vermag
dies nicht im Ansatz zu begründen, weshalb das Ehepaar über Jahre hinweg
getrennte Haushalte führte. Das Gericht verkennt nicht, dass die damalige
Ehefrau, ihre Tochter und der Lebenspartner der Tochter stets beteuerten, dass
in der Tat eine "echte" eheliche Gemeinschaft vorlag. Es ist auch
nicht auszuschliessen, dass die ehemaligen Eheleute ein freundschaftliches
Verhältnis pflegten und möglicherweise auch aktuell noch pflegen. Allerdings
ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass zumindest
der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, eine Heirat mit tieferer
Bedeutung einzugehen, und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken dienen
sollte.
5.2
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe
zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine
Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht. Er beschränkt
sich vorwiegend darauf, die Verletzungen des Vertrauensschutzes und des Gebots
von Treu und Glauben durch die Vorinstanzen zu begründen. Konkrete Ausführungen
zur angeblich gelebten ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers werden
allerdings nicht gemacht. Ausser dass der Beschwerdeführer zeitweise mit seiner
damaligen Ehefrau zusammengelebt hatte und die damalige Ehefrau, sowie ihre
Tochter mehrmals mittels Schreiben oder anlässlich von polizeilichen
Befragungen bestätigen, dass eine eheliche Gemeinschaft vorgelegen habe, sind
keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die
damalige Ehefrau und ihre Tochter ebenfalls keine konkreten Angaben zum
Eheleben machen. Es erstaunt, dass nach einer solch langen Ehedauer, keine
konkreten Angaben zu gemeinsamen Hobbys, Beschreibung des gemeinsamen Alltags,
Gestaltung der Ferien und Freizeit oder dergleichen gemacht werden (können).
5.3
Die
genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der
Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar
hat der Beschwerdeführer zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau gewohnt
und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt. Eine gelebte
Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen
Kenntnisse über seine damalige Ehefrau auch aus einer blossen Bekanntschaft
resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend
erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen
Ehefrau aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.
Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein
Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
6.
Der Beschwerdeführer kann seinen
weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV begründen, da es an einer intakten und
tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Ehepaar A/C
wurde am 11. Juli 2016 geschieden. Es ist auch keine besonders ausgeprägte
und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des
Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 16-jährigen
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung
geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf
das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls
geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377
E. 2c.aa).
7.
Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass
sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer
hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und ist erst im
Alter von 32 Jahren in die Schweiz gereist. Er besuchte seine Heimat
regelmässig und verfügt dort über Angehörige. Es ist davon auszugehen, dass er
mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist und sich dort wieder
zurechtfinden wird. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich
integriert, lebt nun rund 16 Jahre in der Schweiz und hat zweifellos ein
grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können. Es liegt allerdings keine
über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers vor und
Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen. Der Sachverhalt erweist sich als
erstellt.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …