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Entscheid

VB.2018.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00125

30. Mai 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19889)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970 und türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 6. Dezember

2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am

9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner

Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D.

Am 15. Januar 2003 gab das Ehepaar A/C die eheliche

Gemeinschaft auf. A zog am 23. Mai 2007 in den Kanton Zürich und sein

Gesuch um Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2007 abschlägig

behandelt. Mit Schreiben vom 30. April 2008 verlängerte das Migrationsamt des

Kantons D die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 9. Januar 2009 stellte A

erneut ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamts des Kantons Zürich, zog

dann am 29. Mai 2009 aber wieder zurück in den Kanton D.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 verweigerte das

damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration

[SEM]) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies

ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

9. Juli 2010. Am 1. Juni 2010 ist A mit seiner Ehefrau in die Stadt

Zürich gezogen. Mit Entscheid vom 3. November 2010 schrieb das

Bundesverwaltungsgericht das gegen die Verfügung vom BFM erhobene

Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und A wurde eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, mit Gültigkeit bis

31. Januar 2012.

C verliess per 30. November 2011 die eheliche Wohnung

und das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 25. Juni 2013 das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.

B. Hiergegen

erhob A am 17. Juli 2013 Rekurs. Am 1. Oktober 2013 sind die

Eheleute A/C wieder zusammengezogen. Mit Entscheid vom 11. Februar

2014 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

C. Mit

Urteil vom 16. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zurück.

D. Mit

Entscheid vom 27. Oktober 2014 nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

das Verfahren betreffend A wieder auf, führte weitere Untersuchungen durch und

hiess den Rekurs gut.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

11. Juli 2016 wurde die Ehe A/C geschieden.

E. Mit

Verfügung 14. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 13. Januar 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis

25.

April 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben

und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Eventualiter sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 merkte der

Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da der Beschwerde gemäss § 25

in Verbindung mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung

vom 2. März 2018 vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden,

dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

haben.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der

Grundsatz von Treu und Glauben sei durch die Vorinstanz verletzt worden und

rügt diesbezüglich Folgendes: Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen

Vorbringen betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

16.

April 2014 auseinandergesetzt. Nach Rückweisung der Sache durch das

Verwaltungsgericht habe die Vorinstanz ohne weitergehende Abklärungen

vorzunehmen auf denselben Sachverhalt abgestellt und habe diesen sodann anders

gewürdigt, was eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstelle.

Die Vorinstanz habe zudem diverse Beweisofferten als untauglich qualifiziert,

ohne dies zu begründen. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass mehrere

Personen wiederholt glaubhaft dargelegt hätten, dass die Ehe auf gegenseitigem

Ehewillen beruhe, habe aber die entsprechenden Eingaben bei der rechtlichen

Würdigung ohne nachvollziehbare Begründung nicht berücksichtigt.

2.2

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet

der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu

prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005,

VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit

den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede

einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus

der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126

I 97 E. 2b mit Hinweisen).

In Erwägung 9 des vorinstanzlichen Entscheids geht die

Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des

Verwaltungsgericht vom 16. April 2014 ein und begründet, weshalb in

vorliegender Sache nicht von einer res iudicata auszugehen sei. Im Übrigen

führt der Beschwerdeführer nicht substanziiert aus, in welchen Punkten er durch

die Vorinstanz nicht gehört worden sei. Auch trifft es nicht zu, dass die

Vorinstanz nach Rückweisung der vorliegenden Sache durch das Verwaltungsgericht

auf denselben Sachverhalt abgestellt haben soll. So führte die Stadtpolizei

Winterthur gemäss Auftrag der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

25.

Juni 2014 eine Wohnortkontrolle beim Beschwerdeführer und seiner

damaligen Ehefrau durch. Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

noch des Grundsatzes von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang ersichtlich.

2.3

Erscheint

der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der

Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere

Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann die betreffende Instanz, wenn sie

die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht

tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs von der Beweisführung absehen, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGr, 21. März 2018,

VB.2018.00071, E. 2.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19).

In Erwägung 8 des vorinstanzlichen Entscheids führt die

Vorinstanz aus, dass eine persönliche Befragung der Ex-Ehefrau, ihrer Tochter

und des Lebenspartners der Tochter keinen weiteren Aufschluss versprechen

würde. Die beiden Frauen haben sich bereits in einem persönlichen Schreiben zur

Sachlage geäussert. Inwiefern eine (erneute) Befragung der erwähnten Personen

den Sachverhalt weitergehend erhellen soll, begründet der Beschwerdeführer

nicht substanziiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem

Zusammenhang nicht auszumachen.

3.

3.1

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen verletzten mit

Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Vertrauensschutz

und handelten wider Treu und Glauben (Art. 9 BV), nachdem sie ihm aufgrund

desselben Sachverhalts bislang die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert hätten.

3.2

Der in

Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine

Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich darauf beruft,

berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige

Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137

I 69 E. 2.5; BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage kann

sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen

Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben (BGE

137.

II 182 E. 3.6.2). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt jedoch

voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und vollständig

orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose

Zusicherung erteilte (BGr, 18. Juni 2007,2C_126/2007, E. 2.7). Die

blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein

schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b S.

387.

f.; BGr, 19. April 2011,2C_869/2010, E. 4.2). Das gilt insbesondere auch

bei Anspruchsbewilligungen: Die Migrationsbehörde darf eine Bewilligung bzw.

deren Verlängerung, auf die Anspruch besteht, nicht bereits beim ersten oder

bei einem geringen Verdacht verweigern, sondern braucht dafür die nötige

Beweislage. Nur schon deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen

grundsätzlich nicht ein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde

gesehen werden (BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010, E. 5.3).

3.3

Der

Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der

Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe bereits seit längerem vorhanden war und

dementsprechend in den ausländerrechtlichen Verfahren teilweise immer wieder

dieselben Indizien vorgebracht wurden. Allerdings wurden jeweils auch weitere

Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen und damit weitere Anhaltspunkte für

das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe gesammelt. Es lag somit nicht bereits

von Anfang an derselbe Sachverhalt vor. Hinzu kommt, dass die ausländische

Person gemäss Art. 90 AuG zur Mitwirkung verpflichtet und gehalten ist,

die Behörden von sich aus über Sachverhalte zu informieren, die für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

das Migrationsamt jeweils nicht von sich aus über seine Trennungen von seiner

damaligen Ehefrau informiert, insbesondere auch nicht am Anfang des Jahres

2015.

Diese Umstände hätten offensichtlich Anlass zu weiteren und näheren

Abklärungen gegeben, welche nach Entdeckung durch das Migrationsamt denn auch

jeweils vorgenommen wurden. Es erscheint daher seitens des Beschwerdeführers

als treuwidrig, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und hieraus

auch noch etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Im Übrigen macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, was für Dispositionen er mit Blick auf das

Verhalten der Behörden getroffen hatte, die er nicht mehr rückgängig machen

könnte. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf

Vertrauensschutz berufen.

4.

4.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

4.2

Nach

Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach

Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.

Ausländerrechtsehe, d. h.

wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen

zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,

1.

Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),

oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich

aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt

tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,

E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht

gegeben ist (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis

auf BGE 121 II 97, E. 3b).

4.3

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe

entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere

Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen

sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49

E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der

Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die

Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober

2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es

liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich

allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache

erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit

geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines

Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden.

Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130

II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz

für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass

dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien

können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten

eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des

anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden

Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,

2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das

Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt. Auf ihre

zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

16.

April 2014 die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, beauftragte Letztgenannte die Polizei mit

der Durchführung einer Wohnungskontrolle beim Beschwerdeführer. Die Vorinstanz

hielt zu den entsprechenden polizeilichen Abklärungen zwar fest, dass diese

eher auf ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner damaligen Ehefrau und eine ungezwungene Wohngemeinschaft, als auf das

Führen einer echten Ehegemeinschaft hinweisen und wies das Migrationsamt

dennoch an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Offensichtlich hat sich die Vorinstanz allein durch das Zusammenwohnen der

damaligen Ehegatten überzeugen lassen. In ihrem Entscheid vom 25. Januar

2018.

führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass rückblickend festzustellen

sei, dass dieses Zusammenwohnen mit der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers

erfolgt sein müsse, sich das Aufenthaltsrecht zu sichern. So hat der

Beschwerdeführer nur wenige Monate nach der polizeilichen Wohnungskontrolle und

der weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung das Zusammenleben

wieder aufgegeben und hat die gemeinsame Wohnung verlassen. Diese Umstände

konnte das Migrationsamt erst aufgrund einer weiteren polizeilichen Kontrolle

im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Einbürgerungsverfahren

erfahren. Die damalige Ehefrau bestätigte mit einem Schreiben, dass der

Beschwerdeführer ab Ende März 2015 nicht mehr nach Hause gekommen sei bzw. sich

nicht mehr gemeldet habe und der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 von

einem Bekannten zum anderen gependelt sei.

Nicht zu vergessen sind diejenigen Indizien, welche in den

bereits ergangenen Verfügungen des Migrationsamts und in den Entscheiden der

Vorinstanz aufgeführt werden. Diese waren zwar für sich allein nicht genügend

hinreichend, um vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen, sind aber dennoch bei

einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch jetzt noch zu berücksichtigen. So

spricht die Art des Kennenlernens des ehemaligen Ehepaares durch den Bruder des

Beschwerdeführers, die kurze Zeitspanne zwischen der Scheidung des

Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau, des Kennenlernens seiner zweiten

Ehefrau und der Heirat mit ihr sowie die Heiratsmodalitäten (zwei unbekannte

Trauzeugen, obwohl die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei) für

das Vorliegen einer Scheinehe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während

der vorliegend zur Diskussion anlassgebenden Ehe, ein zweites Kind mit seiner

ersten Ehefrau zeugte. Obwohl der Beschwerdeführer seine Heimat regelmässig

ferienhalber besuchte, hat ihn seine zweite Ehefrau nie begleitet. Darüber

hinaus hat das Ehepaar A/C nie zusammen Ferien verbracht. Zudem war der

Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2012

auf einen Spickzettel angewiesen, auf welchem Informationen zu den

Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen seiner damaligen Ehefrau

notiert waren.

Weiter fällt insbesondere auf, dass während der rund

15-jährigen Ehe die Eheleute nur für kurze Zeit zusammengelebt haben und

insbesondere dann einen gemeinsamen Haushalt führten, wenn sie unter Druck

eines laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens standen. Nachdem die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde, hat er

sich kurze Zeit danach wieder, zumindest räumlich, von seiner damaligen Ehefrau

getrennt. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG für das Getrenntleben

vermag der Beschwerdeführer dabei nicht genügend substanziiert geltend zu

machen. Auch wenn zwischenzeitlich ein Getrenntleben der Eheleute aufgrund der

gesundheitlichen und familiären Situation nachvollziehbar erscheint, vermag

dies nicht im Ansatz zu begründen, weshalb das Ehepaar über Jahre hinweg

getrennte Haushalte führte. Das Gericht verkennt nicht, dass die damalige

Ehefrau, ihre Tochter und der Lebenspartner der Tochter stets beteuerten, dass

in der Tat eine "echte" eheliche Gemeinschaft vorlag. Es ist auch

nicht auszuschliessen, dass die ehemaligen Eheleute ein freundschaftliches

Verhältnis pflegten und möglicherweise auch aktuell noch pflegen. Allerdings

ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass zumindest

der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, eine Heirat mit tieferer

Bedeutung einzugehen, und diese einzig ausländerrechtlichen Zwecken dienen

sollte.

5.2

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe

zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine

Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht. Er beschränkt

sich vorwiegend darauf, die Verletzungen des Vertrauensschutzes und des Gebots

von Treu und Glauben durch die Vorinstanzen zu begründen. Konkrete Ausführungen

zur angeblich gelebten ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers werden

allerdings nicht gemacht. Ausser dass der Beschwerdeführer zeitweise mit seiner

damaligen Ehefrau zusammengelebt hatte und die damalige Ehefrau, sowie ihre

Tochter mehrmals mittels Schreiben oder anlässlich von polizeilichen

Befragungen bestätigen, dass eine eheliche Gemeinschaft vorgelegen habe, sind

keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die

damalige Ehefrau und ihre Tochter ebenfalls keine konkreten Angaben zum

Eheleben machen. Es erstaunt, dass nach einer solch langen Ehedauer, keine

konkreten Angaben zu gemeinsamen Hobbys, Beschreibung des gemeinsamen Alltags,

Gestaltung der Ferien und Freizeit oder dergleichen gemacht werden (können).

5.3

Die

genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der

Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar

hat der Beschwerdeführer zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau gewohnt

und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangt. Eine gelebte

Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen

Kenntnisse über seine damalige Ehefrau auch aus einer blossen Bekanntschaft

resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend

erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen

Ehefrau aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein

Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu

(Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

6.

Der Beschwerdeführer kann seinen

weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV begründen, da es an einer intakten und

tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Ehepaar A/C

wurde am 11. Juli 2016 geschieden. Es ist auch keine besonders ausgeprägte

und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des

Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz

zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der 16-jährigen

Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung

geschlossen werden. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf

das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls

geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377

E. 2c.aa).

7.

Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass

sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer

hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und ist erst im

Alter von 32 Jahren in die Schweiz gereist. Er besuchte seine Heimat

regelmässig und verfügt dort über Angehörige. Es ist davon auszugehen, dass er

mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist und sich dort wieder

zurechtfinden wird. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich

integriert, lebt nun rund 16 Jahre in der Schweiz und hat zweifellos ein

grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können. Es liegt allerdings keine

über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers vor und

Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen. Der Sachverhalt erweist sich als

erstellt.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …