VB.2018.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00132
27. Juni 2018Deutsch19 min
(URT.2018.19977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00132
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 15. Juni 2012 erneut von der
Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2015 teilte die Vermieterin A mit, dass der Mietzins per 1. April
2016 von Fr. 1'302.- auf Fr. 1'496.- erhöht werde. Mit Verfügung vom
5. April 2017 übernahm die Sozialbehörde davon vorerst Fr. 1'294.-.
Die bereits vor der Mietzinserhöhung über der Mietzinsrichtlinie der Stadt B
liegende Miete übernahm sie nicht. A wurde verpflichtet, der Sozialberatung
monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen und intensiv eine Wohnung mit
Maximalmiete von Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen sowie
monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen. Zudem wurde
A verpflichtet,
- intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen
und monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen oder
sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern
angebracht monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen,
- regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten
Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen,
- die Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des
IV-Verfahrens zu informieren und schriftliche Unterlagen einzureichen,
- den Anordnungen der Sozialberatung Folge zu leisten und
dieser alle Veränderungen in den persönlichen/finanziellen Verhältnissen sofort
zu melden,
- sich bei der SVA als Nichterwerbstätiger anzumelden und
die AHV-Beitragsberechnungen der Sozialberatung einzureichen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 9. Mai 2017 Rekurs beim Bezirksrat
C und beantragte, ihm seien sämtliche Pflichten zu erlassen und der volle
Lebensbedarf auszuzahlen, zudem solle ein Anwalt seine Anschuldigungen gegen
die IV prüfen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies der Bezirksrat C den
Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit innert Nachfrist verbesserter Eingabe vom 28. Februar
2018.
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie mehr wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt.
Zudem erhob er "Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Am 27. März
2018.
verzichtete der Bezirksrat auf die Erstattung einer Vernehmlassung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt B, vertreten durch die
Sozialbehörde, verzichtete am 3. April 2018 unter Beilage der dem
Bezirksrat vorgelegten Akten auf eine Beschwerdeantwort. Am 18. April 2018
replizierte A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Sozialbehörde B
aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie
mit Eingabe vom 23. Mai 2018 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer erstattete mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht
"Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Gemäss Art. 301
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde
schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach
Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die
Übertretungsstrafbehörden. Das Verwaltungsgericht ist keine der genannten
Behörden, weshalb es nicht für die Entgegennahme einer Strafanzeige zuständig
ist. Betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist jedoch abzusehen, ist eine
Strafanzeige nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5
N. 48).
1.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar
2018.
sei ungültig, solange das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen sei.
Damit ficht er sinngemäss den Beschluss vom 31. Januar 2018 an. Gemäss § 10
Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 ist jedoch
der Bezirksrat zum Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen zuständig. Auf
die Beschwerde ist betreffend die Rüge, dass der Beschluss vom 31. Januar
2018.
nicht hätte ergehen dürfen, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ebenfalls nicht einzutreten. Die Sache ist an den Bezirksrat C zur materiellen
Behandlung weiterzuleiten (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG).
1.4
Weiter übt
der Beschwerdeführer Kritik an der Invalidenversicherung und am
Rentenberechnungssystem der Invalidenversicherung im Besonderen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts, ansonsten in die
funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen
würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45). Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 hat jedoch nicht
die Invalidenversicherung und deren Rentenberechnungssystem, sondern die
Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwerdeführer sowie diverse
Auflagen zum Gegenstand. Betreffend die Kritik an der IV sowie ihrem Rentenberechnungssystem
ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
1.5
1.5.1
Die Anordnungen, der Sozialberatung monatlich die Mietzinsquittungen
einzureichen, eine günstigere Wohnung zu suchen, regelmässig an einem von der
Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm
teilzunehmen sowie sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen oder sich
um die Klärung der gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern angebracht
monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen, stellen einen
Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni
2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Mietzinse würden durch die Stadtkasse auf das Konto der
Immobilienverwaltung überwiesen, eine günstigere Wohnung zu finden sei eher
unwahrscheinlich, die für ihn noch mögliche Arbeit sei ihm nicht zumutbar, und
seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei durch das IV-Arztzeugnis genau
bestimmt. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,
wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen
Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der
Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich die
Auflagen erfüllen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber
in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer
Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,
E. 1.2). Demgemäss bilden die umstrittenen Auflagen ein zulässiges
Anfechtungsobjekt.
1.5.2
Betreffend die Weisung, regelmässig an einem von der Sozialberatung
angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, bringt der
Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsfähigkeit könne nicht durch Beschäftigungs-
oder Integrationsprogramme ausgebaut werden, geistige Beschäftigung brauche er
keine für einen Hilfsjob. In diesem Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch
an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Beschwerdegegnerin mit der
angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten
Programm verbunden hat. Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs-
oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte
mit dieser Verfügung angefochten werden. Die allgemeine Verpflichtung, an einem
Programm regelmässig teilzunehmen, vermag daher keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, da eine Kürzung erst nach der
wiederum anfechtbaren Auflage, an einem konkreten Programm teilzunehmen,
erfolgen könnte. Auch das zweite alternative Erfordernis gemäss § 19a
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde, ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Ist
doch der Sachverhalt weitgehend erstellt und zur Anordnung eines konkreten
Beschäftigungs- und Integrationsprogramm kein weitläufiges zeit- und
kostenintensives Beweisverfahren mehr notwendig. Zudem erscheint auch fraglich,
ob die Anordnung überhaupt den Verfügungsbegriff erfüllt, erscheint sie doch
nicht genügend spezifiziert und typisiert, als dass sie sich unmittelbar
vollziehen liesse (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 21). Auf die Beschwerde ist deshalb betreffend die
Auflage, regelmässig an einem von der Sozialbehörde angeordneten
Beschäftigungs- und Integrationsprogramm teilzunehmen, aufgrund des Fehlens
eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
1.5.3
Nicht im Streit liegt hingegen die mit den Weisungen verbundene Androhung,
bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu
kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht
als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so
gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung
kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 1.2).
1.6
Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt, die
Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des IV-Verfahrens zu informieren
und schriftliche Unterlagen einzureichen.
1.6.1
Nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem
über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen
Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter
denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2
SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre
Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).
1.6.2
Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass
die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als
Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG
nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen
später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte
(VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2010,
8C_650/2009, E. 6.2.2; Bertschi, § 19a N. 48).
1.6.3
Die Auskunftserteilung über das IV-Verfahren dient der Klärung der Frage,
wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers durch eine IV-Rente sind. Die
Anordnung beabsichtigt somit die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers und dient nicht der Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers
oder der richtigen Verwendung der Beiträge, wie dies eine Anordnung nach § 21
SHG voraussetzt. Bezüglich der verfahrensleitenden Anordnung betreffend der
Mitteilungspflicht über das IV-Verfahren ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.7
Obwohl nur
die Weisungen und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im
Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung
verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine
Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern
als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der
angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei Missachtung der
Leistung würde dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 %
drohen. Der Grundbedarf beträgt Fr. 986.-, daraus ergibt sich ein
Streitwert von Fr. 3'549.60. Da dieser unter Fr. 20'000.- liegt,
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf seinen Antrag, einen
Anwalt zur Prüfung seiner Vorwürfe gegen die IV zu bestellen, eintreten müssen,
da dies mit seinem Fall zusammenhänge. Wie die Vorinstanz richtig feststellte,
kann Gegenstand des Rekurs- (und des Beschwerde-) Verfahrens nur sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich
verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die Einsetzung eines Anwaltes zur
Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdegegners gegen die IV war nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung. Auch wenn die Zusprechung einer IV-Rente einen
Einfluss auf das sozialhilferechtliche Verfahren hat, indem diese Einkünfte dem
Beschwerdeführer angerechnet werden, hat die Sozialbehörde lediglich diese
Einkünfte im Budget aufzuführen oder gegebenenfalls den Hilfeempfänger
anzuhalten, ein IV-Verfahren anzustrengen. Allenfalls hätte die Sozialbehörde die
anwaltlichen Kosten im Sinn von situationsbedingten Leistungen zu überprüfen
und unter Umständen zu übernehmen. Es wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht, dass er die Übernahme von situationsbedingten Leistungen
(Anwaltskosten) beantragt hat, und es geht auch nichts solches aus den Akten
hervor. Die Einsetzung eines Anwalts hätte somit auch nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung sein müssen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
betreffend diesen Antrag nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
3.
3.1
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei ein Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von Fr. 986.- sowie der Mietzins in der Höhe von 1'496.-
auszubezahlen. Der Grundbedarf von Fr. 986.- wird dem Beschwerdeführer
ausbezahlt. Der "fehlende" Betrag von Fr. 202.- ist keine
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, sondern
ergibt sich aufgrund der Kürzung der Wohnkosten (Nichtnormpunkt Miete).
3.3
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Für die Stadt B
besteht eine Obergrenze von Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt.
3.4
Die
Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung
aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden –
aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,
E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Abweichungen
von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich
solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 6. März 2014,
VB.2014.00032, E. 3.2; VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6;
VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin
verfügte mit Beschluss vom 29. August 2012, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der bestehenden Kenntnisse über die Mietzinsnormen eines Einpersonenhaushalts
die monatlichen Mietkosten gemäss diesen Richtlinien nur bis zur Höhe von Fr. 1'100.-
ab Juli 2012 eingerechnet werden. Aufgrund der Differenz von Fr. 1'100.-
zur damaligen Miete von Fr. 1'302.-ergibt sich der "Fehlbetrag"
von Fr. 202.- (die Mietzinserhöhung von Fr. 194.- wird vorläufig noch
von der Beschwerdegegnerin übernommen). Gegen diesen Kürzungsbeschluss wurde
soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschluss ist daher
rechtskräftig, und die Verweigerung der Übernahme der effektiven Wohnkosten
kann somit nachträglich nicht mehr angefochten werden.
4.
4.1
Die wirtschaftliche
Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer, monatlich die
Mietzinsquittungen einzureichen. Diese Anordnung bezieht sich jedoch nicht auf
die richtige Verwendung der Beiträge, da die Beschwerdegegnerin die Miete
direkt der Vermieterin des Beschwerdeführers zukommen lässt. Auch ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Mietzinsquittungen bei der
Beschwerdegegnerin die Lage des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
verbessern sollte, kann die Beschwerdegegnerin dadurch nur nachweisen, dass sie
die Mietzinse beglichen hat. Dies könnte sie jedoch auch, indem sie die Belege
ihrer Zahlungen an die Vermieterin des Beschwerdeführers aufbewahrt. Sollte die
Beschwerdegegnerin dagegen befürchten, nicht rechtzeitig über Änderungen des
Mietzinses informiert zu werden, erscheint diese Sorge insofern unbegründet,
als es ja im Interesse der Vermieterschaft liegen muss, die die Miete direkt
bezahlende Behörde unverzüglich über allfällige Änderungen des Mietbetrags in
Kenntnis zu setzen. Die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 21 SHG
sind somit nicht gegeben, und die Auflage, monatlich die Mietzinsquittungen
einzureichen, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3
Dem Beschwerdeführer
wurde weiter die Auflage erteilt, intensiv eine Wohnung mit Maximalmiete von Fr. 1'100.-
für einen Einpersonenhaushalt zu suchen und monatlich den Nachweis schriftlich
der Sozialberatung zu erbringen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in
einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die
Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind
insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3; VGr, 6. Oktober
2014, VB.2014.00450, E. 4.4; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 2.4). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als
verhältnismässig erweist (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 6. März
2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568,
E. 5.2). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere
Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht
hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall
eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei den
Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden
Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der
Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,
E. 2.6.; VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es eher
unwahrscheinlich sei, für seine Wohnung, an welcher er Freude habe, eine
ebenbürtige, kleinere und günstigere Wohnung zu finden. Die von ihm als gering
betrachtete Wahrscheinlichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, entbindet
den Beschwerdeführer aber nicht von der Pflicht, es zu versuchen. Um seine
Bemühungen kontrollieren zu können, rechtfertigt es sich auch, dass der
Beschwerdeführer diese monatlich nachweisen muss. Mit der Reduktion der
Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers, und dadurch wird seine Lage verbessert. Da auch sonst,
soweit aus den Akten ersichtlich, weder die gesundheitlichen Beschwerden, die
berufliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verwurzelung im Quartier
noch andere Gründe die Weisung als unverhältnismässig erscheinen lassen, ist
diese zulässig.
4.4
Gemäss § 23
lit. a und d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) können mit der wirtschaftlichen Hilfe insbesondere Weisungen und
Auflagen erteilt werden, welche die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen,
beinhalten. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der
Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen
dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu
unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare
Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es
nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) hilfsweise
heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen
entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen
Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen
und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das
Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten;
diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3). Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Arbeit, die für ihn noch "übrig
bleibt", wenn es sie überhaupt geben sollte, nicht zumutbar sei, es fehle
ihm am Willen, irgendeinen Hilfsjob zu suchen, welcher ihn geistig und
finanziell nicht im Geringsten befriedigen könne. Aus seinem IV-Arztzeugnis sei
zu erkennen, dass auch eine Hilfsarbeit nicht möglich sei. Das Arztzeugnis
bestätigt jedoch dem Beschwerdeführer eine 70 % Arbeitsfähigkeit für
behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ohne das Arbeiten
in Zwangshaltungen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das
Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne das Arbeiten auf Leitern. Der
Beschwerdeführer kann, auch wenn die Arbeitsmöglichkeiten beschränkt sind,
gemäss Arztzeugnis noch zu 70 % arbeiten und sich eine Arbeit gemäss
Arztzeugnis suchen. Der fehlende Wille ist kein Grund, weshalb ihm die
Arbeitssuche nicht zumutbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass die IV dem
Beschwerdeführer nur eine Viertelsrente und nicht wie erhofft eine halbe
zugesprochen hat, vermag sich keine Unzumutbarkeit zur Arbeitssuche ergeben.
Die Auflage, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, verbessert auch die
Situation des Sozialhilfeempfängers, da sich sein Unterstützungsbedarf im Fall
einer Arbeitsstelle vermindert. Die Auflage, eine Stelle zu suchen, ist daher
nicht zu beanstanden.
Für den Fall, dass die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verhindern würde, erhielt
er alternativ die Auflage, sich um die Abklärung seiner gesundheitlichen
Situation zu bemühen und Arztzeugnisse einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt,
dass das IV-Arztzeugnis seine gesundheitliche Situation zeige. Er beanstandet
damit sinngemäss die Weisung, dass er sich um die Klärung seiner
gesundheitlichen Situation zu bemühen habe und, sofern angebracht, monatlich
ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen habe. Diese Auflage wurde
alternativ zur Auflage der Stellensuche erteilt. Da der Beschwerdeführer selber
angibt, noch teilweise arbeitsfähig zu sein, gilt für ihn grundsätzlich die
erste Auflage, sich intensiv um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen.
Nur für den Fall, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
wäre, müsste er sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation bemühen
und, sofern angebracht, monatlich ein Arztzeugnis vorlegen. Dies, damit er
belegen könnte, dass ihm die primäre Auflage, eine Arbeit zu suchen, (zurzeit)
nicht möglich sei oder um allenfalls eine Revision des IV-Verfahrens
anzustrengen, sollte sich seine gesundheitliche Situation verändern. Die
Auflage dient somit ebenfalls der Verbesserung seiner Situation und ist daher
nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Ziffer I
des Beschlusses der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 und Ziffer 5.1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017 werden insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, monatlich der
Sozialberatung die Mietzinsquittungen einzureichen.
Mit
Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 31. Januar 2018 wird die Sache im Sinn der Erwägungen dem Bezirksrat C
zur materiellen Entscheidung überwiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 780.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der
Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …