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Entscheid

VB.2018.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00132

27. Juni 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 15. Juni 2012 erneut von der

Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben

vom 8. Dezember 2015 teilte die Vermieterin A mit, dass der Mietzins per 1. April

2016 von Fr. 1'302.- auf Fr. 1'496.- erhöht werde. Mit Verfügung vom

5. April 2017 übernahm die Sozialbehörde davon vorerst Fr. 1'294.-.

Die bereits vor der Mietzinserhöhung über der Mietzinsrichtlinie der Stadt B

liegende Miete übernahm sie nicht. A wurde verpflichtet, der Sozialberatung

monatlich die Mietzinsquittungen einzureichen und intensiv eine Wohnung mit

Maximalmiete von Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt zu suchen sowie

monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen. Zudem wurde

A verpflichtet,

- intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen

und monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen oder

sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern

angebracht monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen,

- regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten

Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen,

- die Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des

IV-Verfahrens zu informieren und schriftliche Unterlagen einzureichen,

- den Anordnungen der Sozialberatung Folge zu leisten und

dieser alle Veränderungen in den persönlichen/finanziellen Verhältnissen sofort

zu melden,

- sich bei der SVA als Nichterwerbstätiger anzumelden und

die AHV-Beitrags­berechnungen der Sozialberatung einzureichen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Mai 2017 Rekurs beim Bezirksrat

C und beantragte, ihm seien sämtliche Pflichten zu erlassen und der volle

Lebensbedarf auszuzahlen, zudem solle ein Anwalt seine Anschuldigungen gegen

die IV prüfen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies der Bezirksrat C den

Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit innert Nachfrist verbesserter Eingabe vom 28. Februar

2018.

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie mehr wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt.

Zudem erhob er "Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Am 27. März

2018.

verzichtete der Bezirksrat auf die Erstattung einer Vernehmlassung und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt B, vertreten durch die

Sozialbehörde, verzichtete am 3. April 2018 unter Beilage der dem

Bezirksrat vorgelegten Akten auf eine Beschwerdeantwort. Am 18. April 2018

replizierte A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Sozialbehörde B

aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie

mit Eingabe vom 23. Mai 2018 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer erstattete mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht

"Strafanzeige gegen Unbekannt bei der IV". Gemäss Art. 301

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde

schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Strafverfolgungsbehörden sind nach

Art. 12 StPO die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die

Übertretungsstrafbehörden. Das Verwaltungsgericht ist keine der genannten

Behörden, weshalb es nicht für die Entgegennahme einer Strafanzeige zuständig

ist. Betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers ist deshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die

zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist jedoch abzusehen, ist eine

Strafanzeige nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5

N. 48).

1.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar

2018.

sei ungültig, solange das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen sei.

Damit ficht er sinngemäss den Beschluss vom 31. Januar 2018 an. Gemäss § 10

Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 ist jedoch

der Bezirksrat zum Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen zuständig. Auf

die Beschwerde ist betreffend die Rüge, dass der Beschluss vom 31. Januar

2018.

nicht hätte ergehen dürfen, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ebenfalls nicht einzutreten. Die Sache ist an den Bezirksrat C zur materiellen

Behandlung weiterzuleiten (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG).

1.4

Weiter übt

der Beschwerdeführer Kritik an der Invalidenversicherung und am

Rentenberechnungssystem der Invalidenversicherung im Besonderen. Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht entschieden hat,

fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts, ansonsten in die

funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen

würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45). Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 hat jedoch nicht

die Invalidenversicherung und deren Rentenberechnungssystem, sondern die

Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwerdeführer sowie diverse

Auflagen zum Gegenstand. Betreffend die Kritik an der IV sowie ihrem Rentenberechnungssystem

ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

1.5

1.5.1

Die Anordnungen, der Sozialberatung monatlich die Mietzinsquittungen

einzureichen, eine günstigere Wohnung zu suchen, regelmässig an einem von der

Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm

teilzunehmen sowie sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen oder sich

um die Klärung der gesundheitlichen Situation zu bemühen und sofern angebracht

monatlich ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen, stellen einen

Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni

2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Mietzinse würden durch die Stadtkasse auf das Konto der

Immobilienverwaltung überwiesen, eine günstigere Wohnung zu finden sei eher

unwahrscheinlich, die für ihn noch mögliche Arbeit sei ihm nicht zumutbar, und

seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei durch das IV-Arztzeugnis genau

bestimmt. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,

wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen

Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung erlangt der

Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er tatsächlich die

Auflagen erfüllen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es letztlich selber

in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer

Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,

E. 1.2). Demgemäss bilden die umstrittenen Auflagen ein zulässiges

Anfechtungsobjekt.

1.5.2

Betreffend die Weisung, regelmässig an einem von der Sozialberatung

angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, bringt der

Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsfähigkeit könne nicht durch Beschäftigungs-

oder Integrationsprogramme ausgebaut werden, geistige Beschäftigung brauche er

keine für einen Hilfsjob. In diesem Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch

an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Beschwerdegegnerin mit der

angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten

Programm verbunden hat. Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs-

oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte

mit dieser Verfügung angefochten werden. Die allgemeine Verpflichtung, an einem

Programm regelmässig teilzunehmen, vermag daher keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, da eine Kürzung erst nach der

wiederum anfechtbaren Auflage, an einem konkreten Programm teilzunehmen,

erfolgen könnte. Auch das zweite alternative Erfordernis gemäss § 19a

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde, ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Ist

doch der Sachverhalt weitgehend erstellt und zur Anordnung eines konkreten

Beschäftigungs- und Integrationsprogramm kein weitläufiges zeit- und

kostenintensives Beweisverfahren mehr notwendig. Zudem erscheint auch fraglich,

ob die Anordnung überhaupt den Verfügungsbegriff erfüllt, erscheint sie doch

nicht genügend spezifiziert und typisiert, als dass sie sich unmittelbar

vollziehen liesse (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 21). Auf die Beschwerde ist deshalb betreffend die

Auflage, regelmässig an einem von der Sozialbehörde angeordneten

Beschäftigungs- und Integrationsprogramm teilzunehmen, aufgrund des Fehlens

eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

1.5.3

Nicht im Streit liegt hingegen die mit den Weisungen verbundene Androhung,

bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu

kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht

als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so

gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung

kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September

2014, VB.2014.00426, E. 1.2).

1.6

Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt, die

Sozialberatung regelmässig über den Verlauf des IV-Verfahrens zu informieren

und schriftliche Unterlagen einzureichen.

1.6.1

Nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem

über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen

Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter

denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2

SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre

Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

1.6.2

Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass

die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als

Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG

nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren

Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen

später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte

(VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; BGr, 21. Januar 2010,

8C_650/2009, E. 6.2.2; Bertschi, § 19a N. 48).

1.6.3

Die Auskunftserteilung über das IV-Verfahren dient der Klärung der Frage,

wie hoch die Einnahmen des Beschwerdeführers durch eine IV-Rente sind. Die

Anordnung beabsichtigt somit die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers und dient nicht der Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers

oder der richtigen Verwendung der Beiträge, wie dies eine Anordnung nach § 21

SHG voraussetzt. Bezüglich der verfahrensleitenden Anordnung betreffend der

Mitteilungspflicht über das IV-Verfahren ist somit auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.7

Obwohl nur

die Weisungen und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im

Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung

verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine

Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern

als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der

angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei Missachtung der

Leistung würde dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 %

drohen. Der Grundbedarf beträgt Fr. 986.-, daraus ergibt sich ein

Streitwert von Fr. 3'549.60. Da dieser unter Fr. 20'000.- liegt,

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf seinen Antrag, einen

Anwalt zur Prüfung seiner Vorwürfe gegen die IV zu bestellen, eintreten müssen,

da dies mit seinem Fall zusammenhänge. Wie die Vorinstanz richtig feststellte,

kann Gegenstand des Rekurs- (und des Beschwerde-) Verfahrens nur sein, was auch

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Beschwerdegegnerin

zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich

verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die Einsetzung eines Anwaltes zur

Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdegegners gegen die IV war nicht Gegenstand

der angefochtenen Verfügung. Auch wenn die Zusprechung einer IV-Rente einen

Einfluss auf das sozialhilferechtliche Verfahren hat, indem diese Einkünfte dem

Beschwerdeführer angerechnet werden, hat die Sozialbehörde lediglich diese

Einkünfte im Budget aufzuführen oder gegebenenfalls den Hilfeempfänger

anzuhalten, ein IV-Verfahren anzustrengen. Allenfalls hätte die Sozialbehörde die

anwaltlichen Kosten im Sinn von situationsbedingten Leistungen zu überprüfen

und unter Umständen zu übernehmen. Es wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht, dass er die Übernahme von situationsbedingten Leistungen

(Anwaltskosten) beantragt hat, und es geht auch nichts solches aus den Akten

hervor. Die Einsetzung eines Anwalts hätte somit auch nicht Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung sein müssen, weshalb die Vorinstanz zu Recht

betreffend diesen Antrag nicht auf den Rekurs eingetreten ist.

3.

3.1

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm sei ein Grundbedarf für den

Lebensunterhalt von Fr. 986.- sowie der Mietzins in der Höhe von 1'496.-

auszubezahlen. Der Grundbedarf von Fr. 986.- wird dem Beschwerdeführer

ausbezahlt. Der "fehlende" Betrag von Fr. 202.- ist keine

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, sondern

ergibt sich aufgrund der Kürzung der Wohnkosten (Nichtnormpunkt Miete).

3.3

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Für die Stadt B

besteht eine Obergrenze von Fr. 1'100.- für einen Einpersonenhaushalt.

3.4

Die

Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung

aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden –

aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,

E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Abweichungen

von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich

solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 6. März 2014,

VB.2014.00032, E. 3.2; VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6;

VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin

verfügte mit Beschluss vom 29. August 2012, dass dem Beschwerdeführer

aufgrund der bestehenden Kenntnisse über die Mietzinsnormen eines Einpersonenhaushalts

die monatlichen Mietkosten gemäss diesen Richtlinien nur bis zur Höhe von Fr. 1'100.-

ab Juli 2012 eingerechnet werden. Aufgrund der Differenz von Fr. 1'100.-

zur damaligen Miete von Fr. 1'302.-ergibt sich der "Fehlbetrag"

von Fr. 202.- (die Mietzinserhöhung von Fr. 194.- wird vorläufig noch

von der Beschwerdegegnerin übernommen). Gegen diesen Kürzungsbeschluss wurde

soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschluss ist daher

rechtskräftig, und die Verweigerung der Übernahme der effektiven Wohnkosten

kann somit nachträglich nicht mehr angefochten werden.

4.

4.1

Die wirtschaftliche

Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer, monatlich die

Mietzinsquittungen einzureichen. Diese Anordnung bezieht sich jedoch nicht auf

die richtige Verwendung der Beiträge, da die Beschwerdegegnerin die Miete

direkt der Vermieterin des Beschwerdeführers zukommen lässt. Auch ist nicht

ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Mietzinsquittungen bei der

Beschwerdegegnerin die Lage des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen

verbessern sollte, kann die Beschwerdegegnerin dadurch nur nachweisen, dass sie

die Mietzinse beglichen hat. Dies könnte sie jedoch auch, indem sie die Belege

ihrer Zahlungen an die Vermieterin des Beschwerdeführers aufbewahrt. Sollte die

Beschwerdegegnerin dagegen befürchten, nicht rechtzeitig über Änderungen des

Mietzinses informiert zu werden, erscheint diese Sorge insofern unbegründet,

als es ja im Interesse der Vermieterschaft liegen muss, die die Miete direkt

bezahlende Behörde unverzüglich über allfällige Änderungen des Mietbetrags in

Kenntnis zu setzen. Die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 21 SHG

sind somit nicht gegeben, und die Auflage, monatlich die Mietzinsquittungen

einzureichen, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.3

Dem Beschwerdeführer

wurde weiter die Auflage erteilt, intensiv eine Wohnung mit Maximalmiete von Fr. 1'100.-

für einen Einpersonenhaushalt zu suchen und monatlich den Nachweis schriftlich

der Sozialberatung zu erbringen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in

einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die

Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor

der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind

insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3; VGr, 6. Oktober

2014, VB.2014.00450, E. 4.4; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,

E. 2.4). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die

Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als

verhältnismässig erweist (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 6. März

2014, VB.2014.00032, E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568,

E. 5.2). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere

Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht

hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall

eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei den

Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden

Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der

Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426,

E. 2.6.; VGr, 8. Februar 2011, VB.2010.00726, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es eher

unwahrscheinlich sei, für seine Wohnung, an welcher er Freude habe, eine

ebenbürtige, kleinere und günstigere Wohnung zu finden. Die von ihm als gering

betrachtete Wahrscheinlichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden, entbindet

den Beschwerdeführer aber nicht von der Pflicht, es zu versuchen. Um seine

Bemühungen kontrollieren zu können, rechtfertigt es sich auch, dass der

Beschwerdeführer diese monatlich nachweisen muss. Mit der Reduktion der

Mietkosten vermindert sich die Unterstützungsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers, und dadurch wird seine Lage verbessert. Da auch sonst,

soweit aus den Akten ersichtlich, weder die gesundheitlichen Beschwerden, die

berufliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verwurzelung im Quartier

noch andere Gründe die Weisung als unverhältnismässig erscheinen lassen, ist

diese zulässig.

4.4

Gemäss § 23

lit. a und d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) können mit der wirtschaftlichen Hilfe insbesondere Weisungen und

Auflagen erteilt werden, welche die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen,

beinhalten. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der

Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen

dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu

unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare

Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit liegt es

nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) hilfsweise

heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen

entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen

Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen

und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das

Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten;

diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3). Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Arbeit, die für ihn noch "übrig

bleibt", wenn es sie überhaupt geben sollte, nicht zumutbar sei, es fehle

ihm am Willen, irgendeinen Hilfsjob zu suchen, welcher ihn geistig und

finanziell nicht im Geringsten befriedigen könne. Aus seinem IV-Arztzeugnis sei

zu erkennen, dass auch eine Hilfsarbeit nicht möglich sei. Das Arztzeugnis

bestätigt jedoch dem Beschwerdeführer eine 70 % Arbeitsfähigkeit für

behinderungsangepasste, sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ohne das Arbeiten

in Zwangshaltungen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das

Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne das Arbeiten auf Leitern. Der

Beschwerdeführer kann, auch wenn die Arbeitsmöglichkeiten beschränkt sind,

gemäss Arztzeugnis noch zu 70 % arbeiten und sich eine Arbeit gemäss

Arztzeugnis suchen. Der fehlende Wille ist kein Grund, weshalb ihm die

Arbeitssuche nicht zumutbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass die IV dem

Beschwerdeführer nur eine Viertelsrente und nicht wie erhofft eine halbe

zugesprochen hat, vermag sich keine Unzumutbarkeit zur Arbeitssuche ergeben.

Die Auflage, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, verbessert auch die

Situation des Sozialhilfeempfängers, da sich sein Unterstützungsbedarf im Fall

einer Arbeitsstelle vermindert. Die Auflage, eine Stelle zu suchen, ist daher

nicht zu beanstanden.

Für den Fall, dass die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verhindern würde, erhielt

er alternativ die Auflage, sich um die Abklärung seiner gesundheitlichen

Situation zu bemühen und Arztzeugnisse einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt,

dass das IV-Arztzeugnis seine gesundheitliche Situation zeige. Er beanstandet

damit sinngemäss die Weisung, dass er sich um die Klärung seiner

gesundheitlichen Situation zu bemühen habe und, sofern angebracht, monatlich

ein Arztzeugnis zur Arbeitsfähigkeit vorzulegen habe. Diese Auflage wurde

alternativ zur Auflage der Stellensuche erteilt. Da der Beschwerdeführer selber

angibt, noch teilweise arbeitsfähig zu sein, gilt für ihn grundsätzlich die

erste Auflage, sich intensiv um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen.

Nur für den Fall, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

wäre, müsste er sich um die Klärung seiner gesundheitlichen Situation bemühen

und, sofern angebracht, monatlich ein Arztzeugnis vorlegen. Dies, damit er

belegen könnte, dass ihm die primäre Auflage, eine Arbeit zu suchen, (zurzeit)

nicht möglich sei oder um allenfalls eine Revision des IV-Verfahrens

anzustrengen, sollte sich seine gesundheitliche Situation verändern. Die

Auflage dient somit ebenfalls der Verbesserung seiner Situation und ist daher

nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Ziffer I

des Beschlusses der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 und Ziffer 5.1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017 werden insoweit

aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, monatlich der

Sozialberatung die Mietzinsquittungen einzureichen.

Mit

Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 31. Januar 2018 wird die Sache im Sinn der Erwägungen dem Bezirksrat C

zur materiellen Entscheidung überwiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 780.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der

Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …