VB.2018.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00134
26. März 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00134
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 lud das Amt für
Justizvollzug A per 24. Januar 2018 zum Vollzug verschiedener
Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 157 Tagen in den Strafvollzug im Vollzugszentrum C
vor.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen am
13.
Dezember 2017 erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen neu auf den
21.
März 2018 in den Strafvollzug vor. Angesichts der drohenden
Vollstreckungsverjährung einer der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen
verkürzte die Justizdirektion die Beschwerdefrist auf zehn Tage.
III.
A. Am
5.
März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2018. Das Verfahren
sei an die Vorinstanz zur Erkenntnisfindung zurückzuweisen, eventualiter bis zum
Entscheid des "Revisionsgerichts" zu sistieren; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug.
B. Am
8.
März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte am 14. März 2018 das Amt für Justizvollzug. A liess
sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Kompetenz des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
Die vom Beschwerdeführer zu vollziehende
Ersatzfreiheitsstrafe von 157 Tagen setzt sich folgendermassen zusammen:
- Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember
2014.
wurde der Beschwerdeführer namentlich wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen
Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 zu gemeinnütziger Arbeit im
Umfang von 720 Stunden verurteilt. Mit Nachentscheid der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2015 wurde die
gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 180 Tagen, entsprechend
Fr. 14'400.-, umgewandelt. Am 25. September 2017 ordnete das Obergericht
des Kantons Zürich den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen
anstelle der Geldstrafe, abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung über
Fr. 3'200.-, im Umfang von 140 Tagen an.
- Am
3.
April 2017 ordnete das Stadtrichteramt Zürich den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe
von vier Tagen für eine am 26. Mai 2015 auferlegte Busse von
Fr. 400.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes vom
20.
März 2009 an.
- Das
Statthalteramt Hinwil ordnete am 30. März 2017 den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 7. Juli 2016 auferlegte
Busse von Fr. 240.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes an.
- Am
11.
Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 9. November 2016
auferlegte Busse von Fr. 270.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
an.
- Ebenso
am 11. Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für eine am 15. Dezember 2016
auferlegte Busse von Fr. 350.- wegen geringfügigen Diebstahls an.
- Schliesslich
ordnete das Statthalteramt Hinwil am 13. September 2017 den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 12. Januar 2017
auferlegte Busse von Fr. 300.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
an.
3.
3.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile
und die von den Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen
Strafentscheide. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO]). Im Kanton Zürich legt das Amt für Justizvollzug nach § 48
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende
Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
3.2
Soweit der
Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
(Art. 36 Abs. 1 StGB). Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106
Abs. 1 StGB aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft
nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug
und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss
anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen
betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der
Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2;
Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013,
Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe
oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet
das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).
3.3
Nach
§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) steht die Verfolgung und
Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu (Abs. 1). Indes
kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf
Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu
fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben dabei besondere
gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter
vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens
Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und
allenfalls angeordnete gemeinnützige Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen
(Abs. 3).
Gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG erteilte der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Verordnung über die Zuständigkeit der
Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt Zürich
die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit Ausnahme
hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der Verordnung).
In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung
und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich
fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu.
Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die
materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3
der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970; Art. 28 lit. a
des Beschlusses des Stadtrats Zürich über die Departementsgliederung und
-aufgaben vom 26. März 1997; vgl. ferner § 115a des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926). Demzufolge ist das Stadtrichteramt Zürich als Organ mit
richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00696, E. 5.2; 23. Februar 2011, VB.2011.00015,
E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die
Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).
Sowohl das Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt
Hinwil waren somit zum Erlass der Bussenverfügungen samt Festsetzung der
Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz
einen gerichtlichen Entscheid verlangt, so ist dieser Anforderung grundsätzlich
Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches)
Gericht besteht (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.3;
23.
Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger,
Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies
trifft sowohl für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der
Statthalterämter zu (vgl. Art. 354 ff. StPO).
3.4
Die automatische Umwandlung und damit die
Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine
Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls
die Betreibung eingeleitet wurde, und schliesslich, dass die Busse weder
bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1
und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person
vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr,
5.
April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die
Geldstrafe bzw. die Bussen trotz ordnungsgemässer Mahnung nicht bezahlt worden
seien. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ebenso wenig,
dass ihm mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2017 das
rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit
Rekurs ausschliesslich beanstandet, dass der Beschwerdegegner die jeweiligen
Raten der von ihm ersuchten ratenweisen Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu
hoch angesetzt habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liege die
Bewilligung einer Ratenzahlung jedoch im Ermessen der Vollzugsbehörde.
Praxisgemäss bewillige der Beschwerdegegner eine maximale Abzahlungsdauer von
zwölf Monaten. Bei der Festsetzung dieser Ratenzahlung habe die Vollzugsbehörde
die Interessen des Staats an einem termingerechten Strafvollzug und die
Interessen des Betroffenen an der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch
Zahlung des geschuldeten Geldbetrags gegeneinander abzuwägen. Je länger die
Abzahlungsdauer angesetzt werde, desto länger dauere es, bis der Strafanspruch
des Staats durchgesetzt werde bzw. durchgesetzt werden könne. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene auch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt entsprechende Gesuche um Ratenzahlungen stellen könne und
nicht erst bis zur Vorladung in den Strafvollzug zuzuwarten habe, erweise sich
eine solche Maximaldauer der Abzahlungsperiode von zwölf Monaten als
sachgerecht. Für den Beschwerdeführer würden damit zwar relativ hohe monatliche
Raten von Fr. 1'065.- resultieren. Dieser hohe Geldbetrag sei aber
wiederum auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers zurückzuführen
und widerspiegle den Strafanspruch des Staats, der sich aus der Summe der
Delikte ergebe. Insofern erscheine es gerechtfertigt, die genannte Praxis auch im
vorliegenden Fall anzuwenden.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, der
Beschwerdegegner habe die Raten zur Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu hoch
angesetzt. Vielmehr wiederholt er ausschliesslich seine erstmals mit Rekursreplik
vom 12. Februar 2018 erhobene Rüge, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens
seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, indem er trotz Verurteilung zu
720.
Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht amtlich verteidigt gewesen sei
(vgl. Art. 132 Abs. 4 StPO). Er habe deshalb um Revision des
Strafbefehls vom 11. Dezember 2014 ersucht. Es könne nun nicht angehen,
die entsprechende Strafe zu vollziehen, sondern es sei das Beschwerdeverfahren
zu sistieren, bis das Revisionsgesuch beurteilt worden sei. Die Vorinstanz ging
auf dieses Vorbringen nicht ein, möglicherweise weil der Beschwerdeführer –
anders als nun mit Beschwerde – damals kein Revisionsbegehren in Aussicht
gestellt und keine Sistierung des Verfahrens beantragt hatte. Ob darin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt, muss hier
indes nicht näher beurteilt werden, zumal der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer solches nicht geltend macht und seine Rüge nunmehr im
Beschwerdeverfahren geprüft wird (sogleich E. 5.2; zur Frage der Heilung
von Gehörsverletzungen vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 8 N. 38).
5.2
Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens seien
seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weswegen er ein Revisionsverfahren
eingeleitet habe, stellt weder einen Grund dar, die angefochtene Verfügung vom
21.
Februar 2018 aufzuheben, noch (wie eventualiter beantragt) das Beschwerdeverfahren
zu sistieren. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO kann zwar eine Person, die
durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen
richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen
Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren
Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch
steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist,
dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt
worden ist (lit. c). Die Revision ist aber einerseits kein suspensives
Rechtsmittel, das der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafbefehls entgegenstehen
würde (Art. 387 StPO; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Andererseits
sind Verfahrensverstösse wie eine ungenügende amtliche Verteidigung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels Revision korrigierbar (BGr, 11. Juli
2014,6B_986/2013, E. 4.1). Der Beschwerdeführer hätte gegen den
Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 vielmehr Einsprache nach Art. 354
StPO erheben können bzw. müssen, um damit die Verletzung seiner
Verteidigungsrechte zu rügen. Insofern erscheint daher das Revisionsverfahren,
dessen Dauer überdies nicht abschätzbar ist, ohnehin wenig erfolgsversprechend.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinn
von § 48 Abs. 3 JVV geltend, welche die Verschiebung des Strafantritts
rechtfertigen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.3
Der
Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 21. März 2017 in den
Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin
mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr,
30.
August 2017, VB.2017.00374, E. 5). Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache
geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Andererseits droht
der Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Entscheids des Stadtrichteramts
Zürich vom 26. Mai 2015. Als angemessen erweist sich daher, den
Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 25. April 2018, 8.30 Uhr, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 15. November 2017 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,
25.
April 2018, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 15. November 2017.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …