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Entscheid

VB.2018.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00134

26. März 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19729)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. November 2017 lud das Amt für

Justizvollzug A per 24. Januar 2018 zum Vollzug verschiedener

Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 157 Tagen in den Strafvollzug im Vollzugszentrum C

vor.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen am

13.

Dezember 2017 erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen neu auf den

21.

März 2018 in den Strafvollzug vor. Angesichts der drohenden

Vollstreckungsverjährung einer der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen

verkürzte die Justizdirektion die Beschwerdefrist auf zehn Tage.

III.

A. Am

5.

März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2018. Das Verfahren

sei an die Vorinstanz zur Erkenntnisfindung zurückzuweisen, eventualiter bis zum

Entscheid des "Revisionsgerichts" zu sistieren; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug.

B. Am

8.

März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte am 14. März 2018 das Amt für Justizvollzug. A liess

sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Kompetenz des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

Die vom Beschwerdeführer zu vollziehende

Ersatzfreiheitsstrafe von 157 Tagen setzt sich folgendermassen zusammen:

- Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember

2014.

wurde der Beschwerdeführer namentlich wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen

Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 zu gemeinnütziger Arbeit im

Umfang von 720 Stunden verurteilt. Mit Nachentscheid der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2015 wurde die

gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 180 Tagen, entsprechend

Fr. 14'400.-, umgewandelt. Am 25. September 2017 ordnete das Obergericht

des Kantons Zürich den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen

anstelle der Geldstrafe, abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung über

Fr. 3'200.-, im Umfang von 140 Tagen an.

- Am

3.

April 2017 ordnete das Stadtrichteramt Zürich den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe

von vier Tagen für eine am 26. Mai 2015 auferlegte Busse von

Fr. 400.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes vom

20.

März 2009 an.

- Das

Statthalteramt Hinwil ordnete am 30. März 2017 den Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 7. Juli 2016 auferlegte

Busse von Fr. 240.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes an.

- Am

11.

Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 9. November 2016

auferlegte Busse von Fr. 270.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes

an.

- Ebenso

am 11. Juli 2017 ordnete das Statthalteramt Hinwil den Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für eine am 15. Dezember 2016

auferlegte Busse von Fr. 350.- wegen geringfügigen Diebstahls an.

- Schliesslich

ordnete das Statthalteramt Hinwil am 13. September 2017 den Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für eine am 12. Januar 2017

auferlegte Busse von Fr. 300.- wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes

an.

3.

3.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile

und die von den Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen

Strafentscheide. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO]). Im Kanton Zürich legt das Amt für Justizvollzug nach § 48

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende

Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.2

Soweit der

Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg

uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

(Art. 36 Abs. 1 StGB). Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106

Abs. 1 StGB aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft

nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und

höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug

und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss

anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen

betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der

Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2;

Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013,

Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe

oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet

das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).

3.3

Nach

§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) steht die Verfolgung und

Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu (Abs. 1). Indes

kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf

Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu

fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben dabei besondere

gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter

vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens

Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und

allenfalls angeordnete gemeinnützige Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen

(Abs. 3).

Gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG erteilte der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Verordnung über die Zuständigkeit der

Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt Zürich

die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit Ausnahme

hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der Verordnung).

In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung

und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich

fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu.

Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die

materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970; Art. 28 lit. a

des Beschlusses des Stadtrats Zürich über die Departementsgliederung und

-aufgaben vom 26. März 1997; vgl. ferner § 115a des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926). Demzufolge ist das Stadtrichteramt Zürich als Organ mit

richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00696, E. 5.2; 23. Februar 2011, VB.2011.00015,

E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die

Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des

Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).

Sowohl das Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt

Hinwil waren somit zum Erlass der Bussenverfügungen samt Festsetzung der

Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz

einen gerichtlichen Entscheid verlangt, so ist dieser Anforderung grundsätzlich

Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches)

Gericht besteht (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.3;

23.

Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger,

Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies

trifft sowohl für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der

Statthalterämter zu (vgl. Art. 354 ff. StPO).

3.4

Die automatische Umwandlung und damit die

Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen Person eine

Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls

die Betreibung eingeleitet wurde, und schliesslich, dass die Busse weder

bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1

und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss der betroffenen Person

vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr,

5.

April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1 mit Hinweisen).

4.

Die Vorinstanz erwog, aus den Akten gehe hervor, dass die

Geldstrafe bzw. die Bussen trotz ordnungsgemässer Mahnung nicht bezahlt worden

seien. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ebenso wenig,

dass ihm mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2017 das

rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit

Rekurs ausschliesslich beanstandet, dass der Beschwerdegegner die jeweiligen

Raten der von ihm ersuchten ratenweisen Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu

hoch angesetzt habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liege die

Bewilligung einer Ratenzahlung jedoch im Ermessen der Vollzugsbehörde.

Praxisgemäss bewillige der Beschwerdegegner eine maximale Abzahlungsdauer von

zwölf Monaten. Bei der Festsetzung dieser Ratenzahlung habe die Vollzugsbehörde

die Interessen des Staats an einem termingerechten Strafvollzug und die

Interessen des Betroffenen an der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch

Zahlung des geschuldeten Geldbetrags gegeneinander abzuwägen. Je länger die

Abzahlungsdauer angesetzt werde, desto länger dauere es, bis der Strafanspruch

des Staats durchgesetzt werde bzw. durchgesetzt werden könne. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene auch bereits zu einem

früheren Zeitpunkt entsprechende Gesuche um Ratenzahlungen stellen könne und

nicht erst bis zur Vorladung in den Strafvollzug zuzuwarten habe, erweise sich

eine solche Maximaldauer der Abzahlungsperiode von zwölf Monaten als

sachgerecht. Für den Beschwerdeführer würden damit zwar relativ hohe monatliche

Raten von Fr. 1'065.- resultieren. Dieser hohe Geldbetrag sei aber

wiederum auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers zurückzuführen

und widerspiegle den Strafanspruch des Staats, der sich aus der Summe der

Delikte ergebe. Insofern erscheine es gerechtfertigt, die genannte Praxis auch im

vorliegenden Fall anzuwenden.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, der

Beschwerdegegner habe die Raten zur Zahlung der Geldstrafe bzw. Bussen zu hoch

angesetzt. Vielmehr wiederholt er ausschliesslich seine erstmals mit Rekursreplik

vom 12. Februar 2018 erhobene Rüge, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens

seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, indem er trotz Verurteilung zu

720.

Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht amtlich verteidigt gewesen sei

(vgl. Art. 132 Abs. 4 StPO). Er habe deshalb um Revision des

Strafbefehls vom 11. Dezember 2014 ersucht. Es könne nun nicht angehen,

die entsprechende Strafe zu vollziehen, sondern es sei das Beschwerdeverfahren

zu sistieren, bis das Revisionsgesuch beurteilt worden sei. Die Vorinstanz ging

auf dieses Vorbringen nicht ein, möglicherweise weil der Beschwerdeführer –

anders als nun mit Beschwerde – damals kein Revisionsbegehren in Aussicht

gestellt und keine Sistierung des Verfahrens beantragt hatte. Ob darin eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt, muss hier

indes nicht näher beurteilt werden, zumal der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer solches nicht geltend macht und seine Rüge nunmehr im

Beschwerdeverfahren geprüft wird (sogleich E. 5.2; zur Frage der Heilung

von Gehörsverletzungen vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 8 N. 38).

5.2

Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens seien

seine Verteidigungsrechte verletzt worden, weswegen er ein Revisionsverfahren

eingeleitet habe, stellt weder einen Grund dar, die angefochtene Verfügung vom

21.

Februar 2018 aufzuheben, noch (wie eventualiter beantragt) das Beschwerdeverfahren

zu sistieren. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO kann zwar eine Person, die

durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen

richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen

Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren

Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch

steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist,

dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt

worden ist (lit. c). Die Revision ist aber einerseits kein suspensives

Rechtsmittel, das der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafbefehls entgegenstehen

würde (Art. 387 StPO; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Andererseits

sind Verfahrensverstösse wie eine ungenügende amtliche Verteidigung nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels Revision korrigierbar (BGr, 11. Juli

2014,6B_986/2013, E. 4.1). Der Beschwerdeführer hätte gegen den

Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 vielmehr Einsprache nach Art. 354

StPO erheben können bzw. müssen, um damit die Verletzung seiner

Verteidigungsrechte zu rügen. Insofern erscheint daher das Revisionsverfahren,

dessen Dauer überdies nicht abschätzbar ist, ohnehin wenig erfolgsversprechend.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinn

von § 48 Abs. 3 JVV geltend, welche die Verschiebung des Strafantritts

rechtfertigen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die

Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.3

Der

Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 21. März 2017 in den

Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin

mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr,

30.

August 2017, VB.2017.00374, E. 5). Dabei ist einerseits zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache

geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Andererseits droht

der Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Entscheids des Stadtrichteramts

Zürich vom 26. Mai 2015. Als angemessen erweist sich daher, den

Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 25. April 2018, 8.30 Uhr, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 15. November 2017 bleiben bestehen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,

25.

April 2018, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 15. November 2017.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …