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Entscheid

VB.2018.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00136

21. Juni 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Sozialbehörde B seit März 2015 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis

14. Oktober 2016 konnte A, welche an der Universität Zürich ein

Masterstudium in Rechtswissenschaften absolviert, ein Auslandspraktikum in

einer Anwaltskanzlei im Land C absolvieren. Ein Gesuch um subsidiäre Kostenübernahme

der dadurch entstehenden Kosten lehnte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 29. Juni

2016 jedoch ab.

Erwägungen

II.

Den durch A am 3. August 2016 dagegen erhobenen

Rekurs schrieb der Bezirksrat E mit Beschluss vom 26. Januar 2018 als

gegenstandlos geworden ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Am 4. März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte:

"1. Es sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die

unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsbeistandschaft durch RA D zu

gewähren.

2.

Es sei superprovisorisch die Sozialbehörde dazu zu verpflichten, den vollen GBL

für sämtlich bisher unterschrittene Monate umgehend zu bezahlen und künftig zu

gewährleisten, sowie sämtliche situationsbedingten Leistungen bis zum Wechsel

in die Zusatzleistungen.

3.

Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten die

Rechnungen für die speziell wässrigen und sauerstoffdurchlässigen Linsen in der

Höhe von 503.65 CHF nun nach Netzhautriss und diversen Komplikationen

wegen über drei Jahren der teilweisen Verweigerung der Zahlung, trotz

expliziter medizinischer Verordnung vom Universitätsspital Zürich, …, Dr. med. …,

Dr. med. … und Dr. med. … und zu Letzt Dr. med. …,

aber auch aufgrund der Gutheissung durch das Sozialamt, diese nun rückwirkend

bis Januar 2015 umgehend auch zu begleichen und auch künftig zu gewährleisten.

4.

Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten umgehend den

von Dr. med. … festgestellten, und gemäss der Rechtsprechung von

VB.2007.00390 des hiesigen Gerichts geschuldeten, vor allem aber belegten

Betrag von 1325.40 CHF für KVG Selbstbehalte, welche während der letzten

2.

Jahren nicht substanziiert bestrittenen Betrag wurden umgehend zu

bezahlen und künftige Selbstbehalte rechtzeitig zu bezahlen.

5.

Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch zu verpflichten, das von der

Beschwerdeführerin beantragte, medizinisch notwendige und von der Sozialbehörde

bewilligte Fitnessabo von 1000.00 CHF umgehend zu bezahlen und auch

künftig zu gewährleisten.

6.

Es sei der Beschluss- Nr. 01 vom 29. Juni 2016, verfügt von der

Sozialbehörde B am 6. Juli 2016, welcher trotz Dringlichkeitsantrag der

Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 erst nach einem Monat bearbeitet wurde

und vom Bezirksrat ganze zwei Jahre hingezogen wurde unverzüglich aufzuheben.

7.

Es sei der Rekurs gutzuheissen und aufgrund des Beschleunigungsgebots von

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3

lit. c UNO-Pakt II in Verbindung mit § 141 und § 142 nur zur

Abwicklung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Hierbei sei der Bezirksrat E

zudem superprovisorisch zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass die

Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen

Vorschriften gemäss erfüllen und sobald der Bezirksrat wieder Unordnung,

Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den

zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hiervon der Direktion der

Justiz und des Innern Kenntnis zu geben.

8.

Es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde versucht hat eine behinderte

kostenintensive Sozialhilfebezügerin, gerade durch das beschriebene

willkürliche Verhalten dazu zu bewegen den Wohnsitz zu verlegen oder Selbstmord

zu begehen, oder durch Toxine im Trinkwasser versterben zu lassen und damit

Anstalten machte eine widerrechtliche Abschiebung durchzuführen."

Zudem beantragte A sinngemäss, es sei festzustellen, dass

ihr die Kosten für das Auslandspraktikum hätten gewährt werden müssen. Weiter

machte sie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. März

2018.

der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat E eine Frist zur Einreichung ihrer

Akten angesetzt hatte, beantragte A am 12. März 2018 eine

Fristverlängerung für sich sowie die Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands und reichte diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13. März

2018.

trat das Verwaltungsgericht auf das Fristerstreckungsgesuch von A nicht

ein und wies sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

sowie auch die Gesuche um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher

Massnahmen ab. Am 14. März 2018 beantragte A, sich ins Land C als

politisch Verfolgte und schwer Behinderte ins Asyl begeben zu dürfen sowie die Übernahme

der Umzugskosten dorthin. Weiter beantragte sie die volle Ergänzungsleistung

resp. Sozialhilfe auch im Ausland zu erhalten, bis zu ihrem Tod und reichte

diverse Unterlagen ein.

Am 19. März 2018 verzichtete der Bezirksrat E auf

eine freigestellte Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. März 2018

beantragte A, die Zwischenverfügung vom 15. März 2018 in Wiedererwägung zu

ziehen und ihr einen Anwalt zu stellen, sowie die superprovisorischen

Massnahmen zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. März 2018 trat das

Verwaltungsgericht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Dagegen erhob A am

29.

März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 28. Mai

2018.

nicht auf die Beschwerde ein. Am 31. Mai 2018 machte die Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialabteilung, darauf aufmerksam, dass bei der KESB E

eine Gefährdungsmeldung hängig sei, und verzichtete im Weiteren auf eine

Vernehmlassung. Am 8. Juni 2018 äusserte sich A erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons

Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-,

weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen grundsätzlich

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss

gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung

des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde

materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht

diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer

allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren

ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3;

129.

V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5;

VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober

2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das

Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer

Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der

Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265,

E. 1.3).

1.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das

Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im

Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;

Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die

Beschwerdeführerin Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern

wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht

einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]).

2.

2.1

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand

kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht

erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der

Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den

Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die

Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).

Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht

entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen

nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die

funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das

Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,

welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).

2.2

Gegenstand

der angefochtenen Verfügung war allein die Verweigerung der subsidiären

Übernahme der Kosten für ein Auslandpraktikum. Mit Bezug auf diejenigen

Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen die Verweigerung der

subsidiären Kostenübernahme für das Auslandspraktikum richten, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, vgl. auch § 4a VRG). Der

Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im

Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,

VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen

Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer

die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang

und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung

zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September

2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird

verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das

gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet

wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung

innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz

während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober

2004,1A.169/2004, E. 2.2).

3.2

Für das

Rekursverfahren vor den Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die

Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben

verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt.

Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten

stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die

Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien

unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2

VRG).

3.3

Mit Schreiben

vom 16. Mai 2017 hatte die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai (recte: April) 2017 verzichtet

und die Vorinstanz gebeten, zu entscheiden. Der Abschreibungsbeschluss der

Vorinstanz erging am 26. Januar 2018, mithin acht Monate nach der letzten

Eingabe der Parteien sowie auch sieben Monate, nachdem gemäss Beschluss der

Vorinstanz (sie ging von einem Praktikum vom 7. November 2016 bis 16. Juni

2017.

aus) das Verfahren hätte als gegenstandslos abgeschrieben werden können.

Zum Zeitpunkt des Beschlusses war das Verfahren bereits seit anderthalb Jahren

hängig. Während der Sachverhaltsermittlung bis zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 gingen monatlich entweder Eingaben ein

oder wurden Verfahrenshandlungen vorgenommen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt noch

kein rechtsverzögerndes Handeln ersichtlich ist. Nach dem Abschluss der

Sachverhaltsfeststellung vergingen jedoch acht Monate bis zum Entscheid. Zwar

sah sich die Vorinstanz mit einer grösseren Anzahl an Akten konfrontiert,

jedoch waren diese mehrheitlich für das Rekursverfahren nicht relevant. Auch

gibt die Vorinstanz an, dass in rechtlicher Hinsicht der konkrete Fall

keinerlei Schwierigkeiten bot und es sich daher eher um einen einfachen Fall

handelte. Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den

dargelegten Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen

Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht

zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist

vorliegend überschritten, ohne dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die

Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Es liegt somit

eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.

3.4

Die

Beschwerdeführerin rügt auch eine Rechtsverweigerung. Da die Vorinstanz jedoch

den Rekurs der Beschwerdeführerin behandelte und am 26. Januar 2018 auch

einen Entscheid traf, blieb sie nicht untätig. Entsprechend liegt keine

Rechtsverweigerung vor.

4.

4.1

Ein

Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben,

wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht

mehr behoben werden könnte. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse

des Rekurrenten oder der Rekurrentin an der autoritativen Entscheidung der

Streitsache entfällt während des hängigen Verfahrens. Allerdings kann vom

Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses

ausnahmsweise abgesehen und gleichwohl eine materielle Beurteilung vorgenommen

werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit wieder

stellen könnte und an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches

Interesse besteht, dies ansonsten aber kaum je rechtzeitig möglich wäre

(Griffel, § 28 N. 25 f.).

4.2

Die

Vorinstanz erwog, dass gemäss Bestätigung vom 24. Oktober 2016 die

Beschwerdeführerin beabsichtige, vom 7. November 2016 bis 16. Juni

2017.

ein Praktikum in der Anwaltskanzlei F in Land C zu absolvieren. Die

Beschwerdeführerin habe aufgrund des ablehnenden Entscheids das Praktikum nicht

angetreten und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin

beantragte gemäss der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 jedoch

nicht die subsidiäre Übernahme der Kosten für das sechsmonatige Praktikum vom 7. November

2016.

bis zum 16. Juni 2017, sondern für das dreimonatige vom 18. Juli

2016.

bis zum 14. Oktober 2016 bei der Kanzlei G in Land C. Effektiv

absolvierte die Beschwerdeführerin das Praktikum vom 25. Juli 2016 bis zum

26.

September 2016. Das dreimonatige Praktikum wurde sodann auch von der

Anstalt H unterstützt. Für die drei Monate wurde der Beschwerdeführerin ein

Förderbeitrag von Fr. 1'008.- gesprochen. Mit E-Mail vom 8. September

2016.

teilte die Beschwerdegegnerin der damaligen Beiständin der

Beschwerdeführerin mit, dass mit dem gesprochenen Förderbeitrag das Praktikum

bewilligt werde. In der Folge wurde in der Abrechnung für die Monate September,

Oktober und November 2016 auch der Grundbedarf an die Kaufkraft in Land C

angepasst, die Miete für ein Zimmer in Land C von Fr. 400.-

übernommen sowie eine Integrationszulage für das Praktikum von August bis

Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 174.90 gesprochen. Damit wurden die

Kosten des Praktikums nachträglich von der Beschwerdegegnerin doch noch

übernommen, wodurch sie ihre Verfügung faktisch aufgrund des Förderbeitrags in

Wiedererwägung gezogen hat. Lediglich die Kosten einer Reiseversicherung für

Unfall und Krankheit von Fr. 102.- wurden nicht nachträglich gewährt. Die

Beschwerdeführerin hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich keine solche

Reiseversicherung abgeschlossen, weshalb auch keine solchen Kosten entstanden

sind. Aufgrund dessen, dass die Wohnkosten für eine Wohnung in Land C doch

noch übernommen wurden und keine Kosten für eine Reiseversicherung entstanden

sind, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen

Interesse an der Frage, ob ihr Gesuch um Kostenübernahme von der

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde.

5.

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich

ausnahmsweise absehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an

deren Lösung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, kaum je ein

rechtzeitiger Entscheid ergehen könnte (VGr, 10. April 2013, VB.2012.00780).

Es stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Grundsatzfrage von öffentlichem

Interesse zu beurteilen ist. Nach der Studienordnung zum Master of Law gemäss

Beschluss der Fakultätsversammlung der Universität Zürich vom 30. Mai 2012

(RS 4.3.1.1) ist für den Masterabschluss an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich kein Praktikum erforderlich (vgl. Ziff. 6.2;

7.

; 8.3; 9.2). Für die Erlangung des Anwaltspatents wird zwar ein mindestens

einjähriges Praktikum vorausgesetzt, das Praktikum ist jedoch in der Schweiz zu

absolvieren (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000.

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Ein Praktikum

im Ausland ist daher weder zur Erlangung des Titels Master of Law noch für das

Rechtsanwaltspatent erforderlich. Bei Kosten, deren Übernahme sinnvoll

erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der

Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht werden wird, hat die Behörde meist

ein grosses Ermessen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], C.1). Die Frage, ob ein Praktikum im Ausland, welches für

eine Ausbildung nicht erforderlich ist, nützlich ist und die betroffene Person

dem von der Sozialhilfe angestrebten Ziel mit dem Praktikum nähergebracht wird,

ist stark von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person, dem

angebotenen Praktikum sowie dem angestrebten Ziel abhängig. Dabei besteht ein

grosser Ermessensspielraum. Die Gewährung der situationsbedingten Leistung ist daher

stark einzelfallbezogen und mit einem grossen Ermessen verbunden, weshalb sich

keine prinzipielle Frage stellt. Da Zusagen zu juristischen Praktika oftmals

Monate vor dem eigentlichen Praktikumsantritt erfolgen, besteht ferner durchaus

die Möglichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Es

besteht somit auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses.

6.

Die Beschwerdeführerin macht ein Feststellungsinteresse für sich an der

Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Übernahme der Kosten für das

Auslandspraktikum geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bestimmte

Rügen unter besonderen Umständen trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen

Interesses sowie Fehlens der Voraussetzungen für eine Ausnahme eines aktuellen

und praktischen Interesses materiell zu behandeln (BGE 136 I 274 E. 1.3).

Besondere Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen

Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und der beschwerdeführenden Partei

durch eine entsprechende Feststellung im Dispositiv des Urteils und eine für

sie vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung

verschafft werden kann. Dadurch wird den betroffenen Personen eine wirksame

Beschwerde im Sinn von Art. 13 der Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ermöglicht

(BGE 136 III 497 E. 2.3). Da vorliegend im abweisenden Entscheid über die

Übernahme für die Kosten eines Auslandspraktikums jedoch keine offensichtliche

Verletzung einer Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention

ersichtlich ist, sind die Rügen betreffend die Verweigerung der subsidiären

Kostengutsprache auch nicht gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu behandeln.

7.

Die Vorinstanz

hat demgemäss das Verfahren zu Recht als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten in erster Linie so zu verlegen, dass

den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des

mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit eine

summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Da weder für den Abschluss

Master of Law an der Juristischen Fakultät der Universität Zürich noch für das

Anwaltsexamen ein Praktikum im Ausland (für das Anwaltsexamen wird ein solches

in der Schweiz verlangt) erforderlich ist und der Beschwerdegegnerin bei der Gewährung

situationsbedingter Leistungen ein grosses Ermessen zukommt (E. 5.1), müssen

die Prozessaussichten nach dem Stand vor der Gegenstandslosigkeit als schlecht

angesehen werden. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung verweigert (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 9/10

und der Vorinstanz zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 64). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

8.2

Die

Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht

über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als offensichtlich aussichtslos sind

jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich

geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Von der Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Da die Begehren der

Beschwerdeführerin aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich

aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten sind, ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung demnach gutzuheissen. Die ihr aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass einer Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch den

Bezirksrat E festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Vorinstanz zu 1/10

auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …