VB.2018.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00136
21. Juni 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00136
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Sozialbehörde B seit März 2015 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis
14. Oktober 2016 konnte A, welche an der Universität Zürich ein
Masterstudium in Rechtswissenschaften absolviert, ein Auslandspraktikum in
einer Anwaltskanzlei im Land C absolvieren. Ein Gesuch um subsidiäre Kostenübernahme
der dadurch entstehenden Kosten lehnte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 29. Juni
2016 jedoch ab.
Erwägungen
II.
Den durch A am 3. August 2016 dagegen erhobenen
Rekurs schrieb der Bezirksrat E mit Beschluss vom 26. Januar 2018 als
gegenstandlos geworden ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Am 4. März 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die
unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsbeistandschaft durch RA D zu
gewähren.
2.
Es sei superprovisorisch die Sozialbehörde dazu zu verpflichten, den vollen GBL
für sämtlich bisher unterschrittene Monate umgehend zu bezahlen und künftig zu
gewährleisten, sowie sämtliche situationsbedingten Leistungen bis zum Wechsel
in die Zusatzleistungen.
3.
Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten die
Rechnungen für die speziell wässrigen und sauerstoffdurchlässigen Linsen in der
Höhe von 503.65 CHF nun nach Netzhautriss und diversen Komplikationen
wegen über drei Jahren der teilweisen Verweigerung der Zahlung, trotz
expliziter medizinischer Verordnung vom Universitätsspital Zürich, …, Dr. med. …,
Dr. med. … und Dr. med. … und zu Letzt Dr. med. …,
aber auch aufgrund der Gutheissung durch das Sozialamt, diese nun rückwirkend
bis Januar 2015 umgehend auch zu begleichen und auch künftig zu gewährleisten.
4.
Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch dazu zu verpflichten umgehend den
von Dr. med. … festgestellten, und gemäss der Rechtsprechung von
VB.2007.00390 des hiesigen Gerichts geschuldeten, vor allem aber belegten
Betrag von 1325.40 CHF für KVG Selbstbehalte, welche während der letzten
2.
Jahren nicht substanziiert bestrittenen Betrag wurden umgehend zu
bezahlen und künftige Selbstbehalte rechtzeitig zu bezahlen.
5.
Es sei die Sozialbehörde B superprovisorisch zu verpflichten, das von der
Beschwerdeführerin beantragte, medizinisch notwendige und von der Sozialbehörde
bewilligte Fitnessabo von 1000.00 CHF umgehend zu bezahlen und auch
künftig zu gewährleisten.
6.
Es sei der Beschluss- Nr. 01 vom 29. Juni 2016, verfügt von der
Sozialbehörde B am 6. Juli 2016, welcher trotz Dringlichkeitsantrag der
Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 erst nach einem Monat bearbeitet wurde
und vom Bezirksrat ganze zwei Jahre hingezogen wurde unverzüglich aufzuheben.
7.
Es sei der Rekurs gutzuheissen und aufgrund des Beschleunigungsgebots von
Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3
lit. c UNO-Pakt II in Verbindung mit § 141 und § 142 nur zur
Abwicklung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Hierbei sei der Bezirksrat E
zudem superprovisorisch zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass die
Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen
Vorschriften gemäss erfüllen und sobald der Bezirksrat wieder Unordnung,
Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den
zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hiervon der Direktion der
Justiz und des Innern Kenntnis zu geben.
8.
Es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde versucht hat eine behinderte
kostenintensive Sozialhilfebezügerin, gerade durch das beschriebene
willkürliche Verhalten dazu zu bewegen den Wohnsitz zu verlegen oder Selbstmord
zu begehen, oder durch Toxine im Trinkwasser versterben zu lassen und damit
Anstalten machte eine widerrechtliche Abschiebung durchzuführen."
Zudem beantragte A sinngemäss, es sei festzustellen, dass
ihr die Kosten für das Auslandspraktikum hätten gewährt werden müssen. Weiter
machte sie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. März
2018.
der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat E eine Frist zur Einreichung ihrer
Akten angesetzt hatte, beantragte A am 12. März 2018 eine
Fristverlängerung für sich sowie die Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands und reichte diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13. März
2018.
trat das Verwaltungsgericht auf das Fristerstreckungsgesuch von A nicht
ein und wies sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie auch die Gesuche um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher
Massnahmen ab. Am 14. März 2018 beantragte A, sich ins Land C als
politisch Verfolgte und schwer Behinderte ins Asyl begeben zu dürfen sowie die Übernahme
der Umzugskosten dorthin. Weiter beantragte sie die volle Ergänzungsleistung
resp. Sozialhilfe auch im Ausland zu erhalten, bis zu ihrem Tod und reichte
diverse Unterlagen ein.
Am 19. März 2018 verzichtete der Bezirksrat E auf
eine freigestellte Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. März 2018
beantragte A, die Zwischenverfügung vom 15. März 2018 in Wiedererwägung zu
ziehen und ihr einen Anwalt zu stellen, sowie die superprovisorischen
Massnahmen zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. März 2018 trat das
Verwaltungsgericht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Dagegen erhob A am
29.
März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 28. Mai
2018.
nicht auf die Beschwerde ein. Am 31. Mai 2018 machte die Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialabteilung, darauf aufmerksam, dass bei der KESB E
eine Gefährdungsmeldung hängig sei, und verzichtete im Weiteren auf eine
Vernehmlassung. Am 8. Juni 2018 äusserte sich A erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-,
weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen grundsätzlich
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss
gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung
des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde
materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht
diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer
allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren
ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3;
129.
V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5;
VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober
2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das
Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer
Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der
Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265,
E. 1.3).
1.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im
Allgemeinen. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die
Beschwerdeführerin Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern
wollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]).
2.
2.1
Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand
kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht
erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der
Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).
Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen
nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das
Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen,
welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).
2.2
Gegenstand
der angefochtenen Verfügung war allein die Verweigerung der subsidiären
Übernahme der Kosten für ein Auslandpraktikum. Mit Bezug auf diejenigen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht gegen die Verweigerung der
subsidiären Kostenübernahme für das Auslandspraktikum richten, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, vgl. auch § 4a VRG). Der
Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im
Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,
VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen
Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang
und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung
zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September
2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet
wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung
innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz
während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober
2004,1A.169/2004, E. 2.2).
3.2
Für das
Rekursverfahren vor den Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die
Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben
verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt.
Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten
stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien
unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2
VRG).
3.3
Mit Schreiben
vom 16. Mai 2017 hatte die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai (recte: April) 2017 verzichtet
und die Vorinstanz gebeten, zu entscheiden. Der Abschreibungsbeschluss der
Vorinstanz erging am 26. Januar 2018, mithin acht Monate nach der letzten
Eingabe der Parteien sowie auch sieben Monate, nachdem gemäss Beschluss der
Vorinstanz (sie ging von einem Praktikum vom 7. November 2016 bis 16. Juni
2017.
aus) das Verfahren hätte als gegenstandslos abgeschrieben werden können.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses war das Verfahren bereits seit anderthalb Jahren
hängig. Während der Sachverhaltsermittlung bis zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 gingen monatlich entweder Eingaben ein
oder wurden Verfahrenshandlungen vorgenommen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt noch
kein rechtsverzögerndes Handeln ersichtlich ist. Nach dem Abschluss der
Sachverhaltsfeststellung vergingen jedoch acht Monate bis zum Entscheid. Zwar
sah sich die Vorinstanz mit einer grösseren Anzahl an Akten konfrontiert,
jedoch waren diese mehrheitlich für das Rekursverfahren nicht relevant. Auch
gibt die Vorinstanz an, dass in rechtlicher Hinsicht der konkrete Fall
keinerlei Schwierigkeiten bot und es sich daher eher um einen einfachen Fall
handelte. Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den
dargelegten Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen
Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht
zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist
vorliegend überschritten, ohne dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Es liegt somit
eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor.
3.4
Die
Beschwerdeführerin rügt auch eine Rechtsverweigerung. Da die Vorinstanz jedoch
den Rekurs der Beschwerdeführerin behandelte und am 26. Januar 2018 auch
einen Entscheid traf, blieb sie nicht untätig. Entsprechend liegt keine
Rechtsverweigerung vor.
4.
4.1
Ein
Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben,
wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht
mehr behoben werden könnte. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse
des Rekurrenten oder der Rekurrentin an der autoritativen Entscheidung der
Streitsache entfällt während des hängigen Verfahrens. Allerdings kann vom
Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses
ausnahmsweise abgesehen und gleichwohl eine materielle Beurteilung vorgenommen
werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit wieder
stellen könnte und an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht, dies ansonsten aber kaum je rechtzeitig möglich wäre
(Griffel, § 28 N. 25 f.).
4.2
Die
Vorinstanz erwog, dass gemäss Bestätigung vom 24. Oktober 2016 die
Beschwerdeführerin beabsichtige, vom 7. November 2016 bis 16. Juni
2017.
ein Praktikum in der Anwaltskanzlei F in Land C zu absolvieren. Die
Beschwerdeführerin habe aufgrund des ablehnenden Entscheids das Praktikum nicht
angetreten und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin
beantragte gemäss der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2016 jedoch
nicht die subsidiäre Übernahme der Kosten für das sechsmonatige Praktikum vom 7. November
2016.
bis zum 16. Juni 2017, sondern für das dreimonatige vom 18. Juli
2016.
bis zum 14. Oktober 2016 bei der Kanzlei G in Land C. Effektiv
absolvierte die Beschwerdeführerin das Praktikum vom 25. Juli 2016 bis zum
26.
September 2016. Das dreimonatige Praktikum wurde sodann auch von der
Anstalt H unterstützt. Für die drei Monate wurde der Beschwerdeführerin ein
Förderbeitrag von Fr. 1'008.- gesprochen. Mit E-Mail vom 8. September
2016.
teilte die Beschwerdegegnerin der damaligen Beiständin der
Beschwerdeführerin mit, dass mit dem gesprochenen Förderbeitrag das Praktikum
bewilligt werde. In der Folge wurde in der Abrechnung für die Monate September,
Oktober und November 2016 auch der Grundbedarf an die Kaufkraft in Land C
angepasst, die Miete für ein Zimmer in Land C von Fr. 400.-
übernommen sowie eine Integrationszulage für das Praktikum von August bis
Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 174.90 gesprochen. Damit wurden die
Kosten des Praktikums nachträglich von der Beschwerdegegnerin doch noch
übernommen, wodurch sie ihre Verfügung faktisch aufgrund des Förderbeitrags in
Wiedererwägung gezogen hat. Lediglich die Kosten einer Reiseversicherung für
Unfall und Krankheit von Fr. 102.- wurden nicht nachträglich gewährt. Die
Beschwerdeführerin hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich keine solche
Reiseversicherung abgeschlossen, weshalb auch keine solchen Kosten entstanden
sind. Aufgrund dessen, dass die Wohnkosten für eine Wohnung in Land C doch
noch übernommen wurden und keine Kosten für eine Reiseversicherung entstanden
sind, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen
Interesse an der Frage, ob ihr Gesuch um Kostenübernahme von der
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde.
5.
Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich
ausnahmsweise absehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an
deren Lösung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, kaum je ein
rechtzeitiger Entscheid ergehen könnte (VGr, 10. April 2013, VB.2012.00780).
Es stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Grundsatzfrage von öffentlichem
Interesse zu beurteilen ist. Nach der Studienordnung zum Master of Law gemäss
Beschluss der Fakultätsversammlung der Universität Zürich vom 30. Mai 2012
(RS 4.3.1.1) ist für den Masterabschluss an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich kein Praktikum erforderlich (vgl. Ziff. 6.2;
7.
; 8.3; 9.2). Für die Erlangung des Anwaltspatents wird zwar ein mindestens
einjähriges Praktikum vorausgesetzt, das Praktikum ist jedoch in der Schweiz zu
absolvieren (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000.
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Ein Praktikum
im Ausland ist daher weder zur Erlangung des Titels Master of Law noch für das
Rechtsanwaltspatent erforderlich. Bei Kosten, deren Übernahme sinnvoll
erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der
Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht werden wird, hat die Behörde meist
ein grosses Ermessen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], C.1). Die Frage, ob ein Praktikum im Ausland, welches für
eine Ausbildung nicht erforderlich ist, nützlich ist und die betroffene Person
dem von der Sozialhilfe angestrebten Ziel mit dem Praktikum nähergebracht wird,
ist stark von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person, dem
angebotenen Praktikum sowie dem angestrebten Ziel abhängig. Dabei besteht ein
grosser Ermessensspielraum. Die Gewährung der situationsbedingten Leistung ist daher
stark einzelfallbezogen und mit einem grossen Ermessen verbunden, weshalb sich
keine prinzipielle Frage stellt. Da Zusagen zu juristischen Praktika oftmals
Monate vor dem eigentlichen Praktikumsantritt erfolgen, besteht ferner durchaus
die Möglichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Es
besteht somit auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses.
6.
Die Beschwerdeführerin macht ein Feststellungsinteresse für sich an der
Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Übernahme der Kosten für das
Auslandspraktikum geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bestimmte
Rügen unter besonderen Umständen trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen
Interesses sowie Fehlens der Voraussetzungen für eine Ausnahme eines aktuellen
und praktischen Interesses materiell zu behandeln (BGE 136 I 274 E. 1.3).
Besondere Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und der beschwerdeführenden Partei
durch eine entsprechende Feststellung im Dispositiv des Urteils und eine für
sie vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung
verschafft werden kann. Dadurch wird den betroffenen Personen eine wirksame
Beschwerde im Sinn von Art. 13 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ermöglicht
(BGE 136 III 497 E. 2.3). Da vorliegend im abweisenden Entscheid über die
Übernahme für die Kosten eines Auslandspraktikums jedoch keine offensichtliche
Verletzung einer Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention
ersichtlich ist, sind die Rügen betreffend die Verweigerung der subsidiären
Kostengutsprache auch nicht gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu behandeln.
7.
Die Vorinstanz
hat demgemäss das Verfahren zu Recht als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten in erster Linie so zu verlegen, dass
den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des
mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit eine
summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Da weder für den Abschluss
Master of Law an der Juristischen Fakultät der Universität Zürich noch für das
Anwaltsexamen ein Praktikum im Ausland (für das Anwaltsexamen wird ein solches
in der Schweiz verlangt) erforderlich ist und der Beschwerdegegnerin bei der Gewährung
situationsbedingter Leistungen ein grosses Ermessen zukommt (E. 5.1), müssen
die Prozessaussichten nach dem Stand vor der Gegenstandslosigkeit als schlecht
angesehen werden. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung verweigert (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 9/10
und der Vorinstanz zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 64). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
8.2
Die
Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht
über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als offensichtlich aussichtslos sind
jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich
geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Von der Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Da die Begehren der
Beschwerdeführerin aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich
aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten sind, ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung demnach gutzuheissen. Die ihr aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass einer Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch den
Bezirksrat E festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Vorinstanz zu 1/10
auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …