VB.2018.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00139
7. März 2019Deutsch33 min
(URT.2019.20657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00139
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29. Juni
2015 bei der Stadtpolizei B das Gesuch um Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu
jagdlichen und sportlichen Zwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte
die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der Stadt B A mit, dass er die
Bedingungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte
sie auf Verlangen von A mit Verfügung vom 31. Juli 2015 und auferlegte ihm
für diese die Kosten.
B. A erhob
dagegen am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks B
(fortan: Statthalteramt) und verlangte neben anderem, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und
auferlegte A dessen Kosten.
C. Eine
dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde von A wurde an das
Verwaltungsgericht überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen
durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom
11. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat,
und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das
Statthalteramt zurück (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729,
E. 3.3–3.5).
Erwägungen
II.
In der Folge wandte sich das Statthalteramt am
17.
Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft D, die A im Rahmen einer
Strafuntersuchung in Untersuchungshaft versetzt hatte, und bat um Zustellung eines
Fragebogens an diesen. A hatte den Fragebogen bis 28. Juni 2016 zu
beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft jedoch erst am
23.
Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Fristerstreckung zur
Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27. Juni 2016
das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das
Statthalteramt das Gesuch von A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut
ab. Am 16. September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause
sei.
III.
A. Gegen
die Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2016 erhob A am
13.
August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zurückzuweisen. Die Gerichtskosten
dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen, ersatzweise sei er von Gerichts-
und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren sei nach der Aufhebung und
Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die Rekurskosten seien
aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand,
verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Statthalter-Stv. C
und Statthalter G. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und
Sicherheit der Stadt B äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am
19.
Januar 2017 nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht
weiter dazu. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Fragebogen
beigezogen, der dem Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden
war (vorn II.), und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu
angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 äusserte er sich detailliert
dazu. Die Stadt B äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid
des Statthalteramts vom 1. Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.
B. Mit
Urteil vom 5. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten zur Hälfte, unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren VB.2016.00466).
C. Die vom
Beschwerdeführer dagegen am 12. Mai 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil vom 19. Februar 2018 gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem das Bundesgericht in
verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine
mangelhafte Begründung festgestellt hatte (BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,
E. 4).
D. In der
Folge setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23.
März 2018 eine Frist von 20 Tagen an, um einen aktuellen
Strafregisterauszug aus Deutschland und der Schweiz einzulegen, um detailliert
über den konkreten Stand allfälliger gegen ihn laufender oder erledigter
Verfahren zu berichten, um über den Stand des hängigen Verfahrens vor
Bundesgericht (6B_997/2017) Auskunft zu geben und schriftlich zur Sendung "E"
und zum Interview in der F-Zeitung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom
20.
April 2018 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Die Stadt B
äusserte sich nicht dazu. Am 3. Mai 2018 entschied das Bundesgericht im
Verfahren 6B_997/2017 betreffend versuchten Betrug und Verstoss gegen das
Waffengesetz. Das Gericht zog das Urteil bei. Mit Verfügung vom 23. Januar
2019.
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern und seine
Mittellosigkeit zu belegen. Seine Stellungnahme dazu erfolgte am 15. Februar
2019.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren
VB.2016.00466 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2018.00139 wiederaufzunehmen.
1.2
Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18;
VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).
Das Bundesgericht hatte im Urteil
vom 19. Februar 2018 beanstandet, dass sich das Interview des Beschwerdeführers
mit der F-Zeitung nicht in den Akten befunden habe, dieses dennoch im Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 zu seinen Ungunsten
berücksichtigt worden sei (E. 4.3.1). Dem Beschwerdeführer wurde der Artikel
der F-Zeitung vom … 2016 mit Verfügung vom 23. März 2018 zur Stellungnahme
zugestellt und er ebenso aufgefordert, zur Sendung "E" vom …
2016.
Stellung zu nehmen, unter Angabe des Weblinks. Weiter wurde er
aufgefordert, über allfällige hängige Verfahren ihn betreffend Auskunft zu erteilen.
Damit wurden die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung
des rechtlichen Gehörs berücksichtigt; der Beschwerdeführer nahm ausführlich
Stellung dazu. Insofern erscheint der Sachverhalt als geklärt. Zudem sind neue
Sachverhaltsentwicklungen zu berücksichtigen, können doch neue Tatsachen in
Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und
sind bis zum Entscheidzeitpunkt neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen,
sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16,
18.
f.).
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. "Ersatzweise"
beantragte er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16
Abs. 1 VRG zu sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung, beides ohne substanzielle Begründung. Nach
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Neben der
Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand voraus, dass die gesuchstellende Person
nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Fehlt es an
dieser Voraussetzung, ist ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
ausgeschlossen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 f.).
Vorerst stellt sich die Frage,
ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müsste. Wie die Eingaben des Beschwerdeführers
etwa vom 20. Februar 2017, vom 20. April 2018 oder vom 15. Februar
2019.
zeigen, ist er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt selber zu vertreten
und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren. Es fehlt damit schon an den
Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung,
weshalb diese ausgeschlossen ist (Plüss, § 16 N. 78; zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung hinten E. 5.2).
1.4
Der
Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerde vom 13. August 2016 neben der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sistierung des Verfahrens nach der
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wurde erhoben, als der
Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall
ist (vorn II.). Im Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine
Akteneinsicht gehabt, aus diesem Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen
nicht eingehen und damit sein rechtliches Gehör nicht ausüben können. Im ersten
Rechtsgang vor Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer sowohl zum
Fragebogen Stellung nehmen als auch die Akten am Verwaltungsgericht am
19.
Januar 2017 einsehen; insofern wurde die beantragte Sistierung
hinfällig. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Sistierung des
Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangte,
wäre das Verwaltungsgericht dafür in jedem Fall nicht mehr zuständig gewesen,
denn die Sistierung kann nur ein am Gericht hängiges Verfahren betreffen
(Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 34). Die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht verlangte der
Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend ist auf seinen Sistierungsantrag
nicht einzutreten.
1.5
Soweit der
Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter und den
Statthalter-Stellvertreter stellte und dieses in der Eingabe vom 20. Februar
2017.
wiederholte, trafen diese zwar in einem Rechtsprechungsverfahren einen (Rekurs-)
Entscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 9). Sie sind im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende Behörde, weshalb auf das
Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
1.6
In der
Eingabe vom 20. Februar 2017 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz erstmals
eine Rechtsverzögerung vor, ohne jedoch ausdrücklich einen Antrag auf
entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das Begehren auf
Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die materielle
Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet vorgebracht
wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des Verfahrensrechts, die
zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig zu unternehmen und
Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Plüss, § 4a
N. 31, 36). Das wäre im Fall des Beschwerdeführers spätestens mit Ablauf
der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. Die
nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde vom Beschwerdeführer rund fünf
Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid
angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Nach
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe
oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines
Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden
(Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 2. Juli 2008 [WV]). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten
– bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein
Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der
Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Damit werden die Gründe angegeben,
die einem Waffenerwerb entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von
Ausschlussgründen der Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein
hat (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).
2.2
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar
2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506,
E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16; relativierend Philippe
Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,
insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für
eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der
von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung
ausgeht). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder
Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine
strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. So sind an die
vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte
grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Weissenberger, S. 163).
Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt;
gleichzeitig wird aber mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (BGr,
4.
Februar 2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,
E. 3.2). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn
einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung
vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 5.2). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die
in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,
E. 3.2.1; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 3.1 f.).
2.3
Art. 8 Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander
zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet. Hier müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die Person anhand
einer ihr konkret vorgeworfenen Handlung eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Eine solche Handlung muss nicht zwingend
einen Straftatbestand erfüllen (Bopp, Art. 8 N. 29 f.). Zum
andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen. Hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die
wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch
notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine
Gefährdung bedarf es hier nicht (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012,
E. 3.1; Wüst, S. 77 f.), doch fällt dieser Hinderungsgrund mit
der Löschung der Eintragungen im Register weg (Bopp, Art. 8 N. 34).
Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der
vom Waffengesetz erfassten Gegenstände muss verlangt werden, dass Personen, die
derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen,
was nicht der Fall ist, wenn sie wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen
haben, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand (Bopp,
Art. 8 N. 38). Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen und
Vergehen im Strafregister eingetragen ist, offenbart eine Tendenz, es mit der
Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und sich dabei zudem
nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen oder gar Verbrechen schuldig zu
machen (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3, 3.4; BGr, 29. September
2011,2C_158/2011, E. 3.3–3.5).
2.4
Die separate Nennung des Hinderungsgrundes wegen Selbst- oder
Drittgefährdung in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG neben demjenigen von
Art. 8 Abs. 2 lit. d WG legt nahe, dass die Anforderungen im
ersten Fall niederschwelliger anzusetzen sind als mit Bezug auf lit. d. Es
kann demnach unter dem Hinderungsgrund von lit. c beispielsweise nicht
gefordert werden, dass bereits Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen
bestehen oder der Gesuchsteller durch konkrete Handlungen eine gewalttätige
oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden muss, ansonsten dieser Bestimmung
neben Art. 8 Abs. 2 lit. d WG keine eigenständige Bedeutung mehr
zukäme. Es ist somit möglich, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 2
lit. c WG bei bestehender Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines
einfachen, nicht wiederholt begangenen Verbrechens oder Vergehens trotz
fehlender gewalttätiger oder gemeingefährlicher Gesinnung desselben der
Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung bejaht werden kann (Bopp,
Art. 8 N. 18 f.).
2.5
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten dabei unter anderem mitzuwirken,
soweit sie (lit. a) ein Begehren gestellt haben. Die Verfahrensbeteiligten
sind somit zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben aktiv zur
Sachverhaltsermittlung beizutragen, etwa durch die Erteilung von Auskünften
oder Herausgabe von Dokumenten. Insofern ergibt sich eine teilweise Verlagerung
der Beweisführungslast auf die Parteien. Die Mitwirkungspflicht dient einer
optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden
ein Begehren stellen oder in denen sie über besseren Zugang zu den tatsächlichen
Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde. Im Rechtsmittelverfahren
besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die
ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel
einzureichen hat (vgl. §§ 23 und 54 VRG; Plüss, § 7 N. 89 f.,
105). Die ungenügende Mitwirkung kann im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss
§ 7 Abs. 4 VRG berücksichtigt werden. Danach würdigt die
Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung frei, was bedeutet, dass
allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend ist dafür, welcher
Sachverhalt als entscheidwesentlich betrachtet wird. Dabei muss die Behörde
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht kann unter anderem zur Folge haben, dass die
Dispositiv
Behörde zu Ungunsten der mitwirkungspflichtigen Partei entscheidet (Plüss, Art. 7
N. 136, 138, 152).
3.
3.1 Mit Bezug
auf den ihm in der Untersuchungshaft kurzfristig zugestellten Fragebogen macht
der Beschwerdeführer vorerst geltend, darin liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin.
3.1.1
Eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne
Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant
gewesen wäre oder nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Ausnahmsweise ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f.
E. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1176, kritisch dazu
Rz. 1178; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38, § 20
N. 19; VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 3.4).
3.1.2
Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zum erwähnten Fragebogen Stellung nehmen (vorn III.A.). Unter
diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz als geheilt gelten, umso mehr, als eine Rückweisung zur (erneuten)
Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu
unnötigen Verzögerungen führen würde.
3.1.3
In Frage 7 des Fragebogens wird auf einen Informationsbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 verwiesen, wonach der
Beschwerdeführer "einschlägig" verzeichnet sei. Der Verfasser des
Informationsberichts befürchtete weiter, dass sich die Situation des
Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen könnte. Im
angefochtenen Entscheid wurde darauf abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandete,
dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist nicht zu entnehmen,
dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen hätte, und er liess sich im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht mehr finden (vorn
III.A.), sodass er vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern liegt
zweifellos eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
vor. Indessen käme eine Rückweisung der Sache zur Stellungnahme zu einem nicht
(mehr) vorhandenen Aktenstück einem formalistischen Leerlauf gleich. Dem
Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung
Rechnung zu tragen (dazu hinten E. 5).
3.2 Der
Beschwerdeführer legte einen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister
vom 4. April 2018 sowie ein Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes
für Justiz vom 24. April 2018 ins Recht. In beiden Urkunden ist er nicht
verzeichnet, dies noch im Unterschied zum Verfahren VB.2016.00466, wo er einen
Eintrag im Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil
der I. Strafkammer des Obergerichts vom 11. Februar 2010 auswies. Aus
den Strafregisterauszügen lässt sich daher mit Bezug auf den beantragten
Waffenerwerbsschein nichts ableiten (vorn E. 2.3).
Allerdings bestätigte das Bundesgericht inzwischen im Verfahren
6B_997/2017 mit Urteil vom 3. Mai 2018 das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli
2017 insoweit, als der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig
gesprochen wurde, weil er versucht hatte, einem Detailhändler 30 Tonnen
Schweizer Bienenhonig zu verkaufen, der nicht aus der Schweiz stammte.
Insbesondere bestätigte das Bundesgericht das arglistige Vorgehen des Beschwerdeführers,
der ein ganzes Lügengebäude eingesetzt habe, um seinen Handelspartner zu
täuschen (E. 2.5). Mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz in Form des Besitzes von 10 Taser-Kartuschen
(Magazine mit je 2 Projektilen zum Abschuss aus Elektroschockgeräten) kam
das Bundesgericht hingegen zu einem Freispruch (E. 3.3, 4). Zwar wurde das
Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an dieses zurückgewiesen, vor allem jedoch, um das Strafmass –
nach teilweise erfolgtem Freispruch – anzupassen. Dies ändert indessen nichts
daran, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu Recht erfolgte. Der
Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Verurteilung wegen versuchten
Betruges lediglich ein Vermögensdelikt darstelle, das weder eine gewalttätige
oder gemeingefährliche Gesinnung noch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung darstelle. Damit bestreitet er die erfolgte
Verurteilung nicht.
3.3 Mit Bezug
auf das vom Bundesgericht entschiedene Verfahren (6B_997/2017) ist nach
neuerlicher Entscheidung des Obergerichts deshalb ein entsprechender Eintrag im
Strafregister zu erwarten (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 146 Abs. 1, Art. 366 Abs. 2 lit. a und
Art. 365 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]; Art. 3 Abs. 1
lit. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006
[VOSTRA-Verordnung]). Nach Angaben des Beschwerdeführers sind gegen ihn darüber
hinaus keine weiteren Verfahren, insbesondere auch nicht betreffend aggressives
Verhalten oder Gewaltschutz, hängig.
3.4 Soweit der
Beschwerdeführer unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen der
Strafprozessordnung alle amtlichen Berichte und Wahrnehmungen (Polizeirapporte)
"der hier beteiligten Amtspersonen" nicht anerkennt, weil sie nicht
als Zeugen vorgeladen worden seien und er sein Mitwirkungsrecht nicht habe
ausüben können, ist dem zu entgegnen, dass das vorliegende Verfahren kein
Strafverfahren ist, in dem die Regeln der Strafprozessordnung zur Anwendung
gelangen, und es vorliegend nicht um ein strafrechtliches Beweisverfahren nach
Art. 140 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geht, worauf er sich
beruft. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer systematisch und pauschal alle
Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsfeststellungen in den Verfügungen des
Gerichts, worauf mangels Substanziierung nicht näher einzugehen ist.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer nahm aufforderungsgemäss Stellung zur Sendung "E".
4.1.1
Wie sich aus dem Bericht der Sendung "E" des Schweizer
Fernsehens ergibt, mieteten Journalisten dieser Sendung als vermeintliche
Kunden einen Lieferwagen beim namentlich genannten Beschwerdeführer unter
dessen Firma "Autovermietung H", nachdem bei der Sendung "E"
mehrere Meldungen darüber eingegangen waren, dass Kunden bei der Rückgabe des
gemieteten Fahrzeugs mit überrissenen Rechnungen aus vermeintlich neuen Schäden
und versteckten Gebühren konfrontiert worden seien. Recherchen des "E"-Reporters
unterwegs ergaben sodann, dass die Homepage der Autovermietung über dieselbe
Internet IP-Adresse wie eine Homepage über Honig ("O") lief. Diese
Homepage führte den Journalisten zu einem Schwindel aus dem Jahr 2013, als
einem Detailhändler fünf Tonnen ausländischer Honig als Schweizer Honig
verkauft wurden. Die "E"-Journalisten stiessen darauf, dass hinter
dem Honig-Schwindel und der Autovermietung dieselbe Person – der
Beschwerdeführer – stecke. Der Beschwerdeführer wurde inzwischen im selben
Zusammenhang wegen versuchten Betrugs verurteilt (vorn E. 3.2).
Der Beschwerdeführer, in der
Sendung mit seinem richtigen Namen bezeichnet (er nannte sich "I"), wurde
vom Mitarbeiter der Sendung bei der Rückgabe des Fahrzeugs damit
konfrontiert, dass er für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge,
erfundene Schäden und zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe.
Der Journalist gab sich zu erkennen. Der Beschwerdeführer verdeckte sein
Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro. Kurz darauf
erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals umhüllende Mütze
lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog. Dreiloch-Balaclava), filmte
seinerseits den Mitarbeiter der Sendung "E", wollte ihm mit
Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und ihn
"im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies aufgrund des
Widerstands des Journalisten nicht gelang, rief er die Polizei, die gemäss
Angaben der Sendung "E" mit vier Einsatzkräften eintraf, welche
aber den Beschwerdeführer verhafteten.
4.1.2
Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Verwechslung aufgrund
von "Fake News" durch verantwortungslose Journalisten. Wie erstmals in
der Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. Mai 2017 (S. 4) erklärte
er wiederum, die in der Sendung gezeigte maskierte Person sei ein
"familiärer Bekannter", aber nicht er selber gewesen. Zu Unrecht
werde sein Name in der Sendung erwähnt; diesbezüglich laufe ein
zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer Fernsehen. Das Gericht
hätte sich für eine objektive Meinungsbildung mit der Sichtung des Rohmaterials
befassen müssen und sich nicht bloss aufgrund des in der Sendung gezeigten
Ausschnitts seine Meinung zum Ganzen machen dürfen. Nach Darstellung des
Beschwerdeführers habe der Journalist den Originalmietvertrag entwenden und
flüchten wollen, bevor sein familiärer Bekannter vom Originalmietvertrag eine
Kopie habe erstellen können. Dieser habe Zweifel an den Personalien des Journalisten
gehabt und diesen auf dem Privatgrundstück solange festhalten dürfen, bis die
herbeigerufene Polizei die Personalien überprüft hätte. Die Maskierung habe
lediglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte seines Bekannten gedient. Die
Personalien des familiären Bekannten wollte der Beschwerdeführer gestützt auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht angeben, um nahe Familienangehörige nicht
zu belasten. Dies dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.
4.1.3
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gericht das Ergebnis der
Untersuchung frei würdigt (§ 70 in Verbindung mit § 7 VRG; vorn
E. 2.5). Soweit er daran festhält, ein "familiärer Bekannter"
und gar nicht er werde in der Sendung "E" gezeigt, hätte er
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen
müssen, dürfte er doch den Namen des "familiären Bekannten" im
Unterschied zu Behörden und Gericht kennen. Dagegen konnte er sich insbesondere
nicht darauf berufen, nähere Angaben zum "familiären Bekannten" zu
verweigern, um diesen als nahen Familienangehörigen (strafrechtlich) nicht zu
belasten. Einerseits ist das vorliegende Verfahren kein Strafverfahren (vorn
E. 3.4), und anderseits war der erwähnte Beitrag der Sendung "E"
schon im ersten Rechtsgang ein Thema. Dem Beschwerdeführer musste seither bewusst
sein, wie wichtig die Frage war, ob er oder ein anderer im Bericht des "E"
gezeigt werde. Allerdings kam er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht
nach, was zu seinem Nachteil zu würdigen ist (vorn E. 2.5).
4.1.4
Es bedarf keiner weiteren Abklärungen, um festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer aufgebrachte Behauptung, ein familiärer Bekannter und nicht er
seien in der Sendung des "E" gezeigt worden, eine reine
Schutzbehauptung darstellt. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch, den
"familiären Bekannten" näher zu bezeichnen, dessen Namen und
Nationalität zu nennen; als bloss Bekannter (und nicht Verwandter) müsste
dieser zudem nicht zwingend dieselbe Nationalität wie der Beschwerdeführer
(deutscher Staatsangehöriger) aufweisen; die maskierte Person im Bericht des "E"
sprach aber eindeutig die deutsche Hochsprache. Der "familiäre
Bekannte" dürfte sodann weder genau so heissen wie der Beschwerdeführer
noch über dieselben Initialen verfügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach sein Name und Vorname in der Sendung "E" zu Unrecht
erwähnt würden und ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer
Fernsehen laufe, werden in keiner Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer
auch diesbezüglich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht mit dem Einlegen
entsprechender Dokumente sogleich für Klarheit hätte sorgen müssen. Es ist
daher nicht glaubhaft, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer im
erwähnten Beitrag der Sendung "E" gezeigt wurde. Dies umso
weniger, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei ihm um
dieselbe Person handelt, die einem Detailhändler ausländischen Honig als
schweizerischen Honig verkaufen wollte. Für ein solches Delikt wurde gerade der
Beschwerdeführer und nicht ein anderer bestraft (vorn E. 3.2, 4.1.1).
Inwiefern die Sichtung des Rohmaterials des "E"-Beitrags daran etwas
ändern könnte, lässt der Beschwerdeführer überdies offen.
4.2 Ausserdem
entspricht die vom Beschwerdeführer nunmehr gelieferte Darstellung des Vorfalls
nicht den Tatsachen. Hätte der "E"-Journalist – nach den Angaben des
Beschwerdeführers – das Original des Mietvertrags entwenden wollen, bevor der
"familiäre Bekannte" davon eine Kopie erstellt hatte (vorn E. 4.1.2),
hätte sich diese Szene bei der Vermietung und nicht bei der Rückgabe des
Lieferwagens abspielen müssen. Der "E"-Beitrag zeigt jedoch gerade,
dass der Journalist den Lieferwagen zurückbrachte, mit dem Originalvertrag zum
Beschwerdeführer ging, sich zu erkennen gab und ihm Fragen zu diesem Vertrag
stellen wollte, weil der Beschwerdeführer in seinem Fall unter anderem
bestritt, dass der Lieferwagen aufgetankt sei. Erst da begann der Streit um den
Vertrag, den gerade der Beschwerdeführer dem Journalisten als dessen
Beweismittel entwenden wollte und nicht umgekehrt. Ausserdem waren in diesem
Zeitpunkt die Personalien des Journalisten bekannt. Die Darstellung des
Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft. Angesichts dessen ist nicht näher
auf die von ihm genannten Tatbestände der Urkundenfälschung und Unterdrückung
von Urkunden einzugehen (Art. 251, 254 StGB).
4.3 Weiter ist
in diesem Zusammenhang auf das Interview in der F-Zeitung hinzuweisen, wozu der
Beschwerdeführer Stellung zu nehmen hatte. Er machte dazu nur geltend, er habe
nie irgendeiner Zeitung ein Interview gegeben und wisse nicht, wer das gewesen
sei.
4.3.1
Mindestens in der Internet-Ansicht des Interviews ist der Beschwerdeführer
mit seiner Maske abgebildet. Er wird zudem mit seinen Initialen bezeichnet: "A."
(Bildlegende) und "A.A." (Text); dass es sich dabei nicht um den
unbekannten "familiären Bekannten" handeln kann, wurde bereits
dargetan. Inhaltlich nimmt das Interview klar Bezug auf den wenige Tage zuvor
ausgestrahlten Beitrag in der Sendung "E" mit dem
"Autovermieter von B". Im Interview gab der Beschwerdeführer an, er
sei "ganz rein zufällig als Vertretung vor Ort" gewesen, als die
Reporter das Fahrzeug [ihm] übergeben hätten, und er habe die Sturmmaske
übergezogen, um sein Privatleben und seine Persönlichkeitsrechte
zu schützen. Dies äusserte er zu einem Zeitpunkt, in dem von einem
"familiären Bekannten" noch nicht die Rede gewesen war. Weiter bestritt
er zwar das Bestehen einer Autovermietung, gestand jedoch zu, dass es sich um
ein privates (Auto-)Vermittlungsgeschäft handle.
4.3.2
Der Beschwerdeführer erklärte die vielen Übereinstimmungen mit seiner Person
im Interview nicht weiter. Soweit seine Initialen im Bericht der F-Zeitung
verwendet werden, erwähnt er lediglich, daraus dürfe nicht auf seine Person
geschlossen werden. Er macht jedoch nicht geltend, dass er wegen der Verwendung
seiner Initialen gegen die F-Zeitung vorgegangen wäre wie gegen das Schweizer
Fernsehen (vorn E. 4.1.2). Dass sich ein unbekannter Dritter im Interview im
erwähnten Zusammenhang für den Beschwerdeführer ausgegeben hätte, ist unter
diesen Umständen mehr als unwahrscheinlich, und dass der "familiäre
Bekannte" das Interview gegeben hätte, führt der Beschwerdeführer nicht an.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Interview der F-Zeitung
selber gegeben hat und entsprechend auf dem Platz anwesend war, als die "E"-Journalisten
den Lieferwagen zurückgaben.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich
bei der im Beitrag der Sendung "E" gezeigten Person um den
Beschwerdeführer handelt.
4.4 Damit
bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen.
4.4.1
Wie aus dem Bericht der Sendung "E" hervorgeht (vorn
E. 4.1.1), kehrte der Beschwerdeführer aus dem Büro zurück, wobei er sein
Gesicht mit einer Sturmhaube (sog. Dreiloch-Balaclava) verdeckte, die
insbesondere im militärischen und polizeilichen Einsatz zum Schutz der
Identität verwendet wird. Gerade dazu diente sie dem Beschwerdeführer offenkundig
auch, war doch zum Zeitpunkt des Vorfalls 2016 ein Kälteschutz (wozu die
Balaclava ursprünglich diente) unnötig. Der grossgewachsene Beschwerdeführer
wirkte damit sehr bedrohlich.
4.4.2
Die beschriebene Reaktion des Beschwerdeführers (vorn E. 4.1.1) aufgrund
eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs – der Beschwerdeführer sollte vor der
Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte Fragen zum von ihm
ausgestellten Mietvertrag und zu daraus geltend gemachten Kosten beantworten –
lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegenüber Dritten
schliessen. Neben seinem bedrohlichen Auftreten mit der Sturmhaube, mit der er
sich unkenntlich zu machen versuchte, war auch sein Verhalten bedrohlich. So wurde
er gegenüber dem Journalisten handgreiflich, um ihm den Vertrag zu entreissen.
Zugleich wollte er den Journalisten "im Namen des Volkes" verhaften
und hielt ihn am Arm fest, was zu einer Verteidigungshaltung des Journalisten
führte. Erst als dieser rief "Jetzt reicht's!" und sich gegen das
Festhalten wehrte, liess ihn der Beschwerdeführer los. Im Bericht ist die Rede
davon, dass die Situation "eskalierte", was ohne Weiteres
nachzuvollziehen ist.
4.4.3
Mit der in Aussicht gestellten "Verhaftung" des Journalisten
unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdeführer obrigkeitliche
Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen
wären. Inwiefern es sich dabei nach dem Gesagten um eine Fehleinschätzung des
Gerichts handeln soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Weiter rühmte er
sich, jahrelang als Personenschützer gearbeitet zu haben und militärisch als
Reservist tätig zu sein. Grundvoraussetzung für in der Sicherheitsbranche
tätige Personen, die mit Waffen tätig seien, sei das Vorhandensein einer
"kontrollierten Aggressivität", um sich in Stresssituationen
erfolgreich durchsetzen zu können. Wichtig sei, dass die Aggressivität kontrolliert
und nicht impulsiv vorhanden sei. Davon liess sein Verhalten im Beitrag der Sendung "E"
allerdings wenig erkennen.
4.5 Damit
bleibt die Frage einer Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer
zu prüfen.
4.5.1
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür liegt mindestens insofern nicht
vor, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner
psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig,
suchtkrank oder erhöht suizidal wäre (vorn E. 2.2). Weiter weist der
Beschwerdeführer keine Eintragung im Strafregister auf (vorn E. 2.3, 3.2,
3.3).
4.5.2
Hingegen ist das beschriebene bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers
als sehr ungewöhnliche Reaktion auf eine harmlose Anfrage einer
Konsumentenschutzorganisation zu würdigen. Der Beschwerdeführer beliess es
dabei nicht bei Drohungen, sondern ging tätlich auf den Journalisten los, was
zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei führte (vorn
E. 4.2.2). Daraus lässt sich ohne Weiteres auf eine Drittgefährdung
schliessen.
4.5.3
Der Beschwerdeführer war anlässlich der Rückgabe des Lieferwagens ferner
weder im Sicherheitsdienst engagiert noch in einer Stresssituation; dennoch
hatte er seine (impulsive) Aggressivität nicht unter Kontrolle, indem er mittels
Sturmkappe und dem Festhalten des Journalisten eine ernsthafte
Bedrohungssituation schaffte. Darin darf durchaus eine gewalttätige Gesinnung
erkannt werden. Einer solchen bedürfte es nach Art. 8 Abs. 2
lit. c WG nicht einmal zwingend, um neben einer bestehenden Verurteilung
wegen eines Vergehens oder Verbrechens von einer Drittgefährdung auszugehen
(vorn E. 2.4). Ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine
Drittgefährdung liegt jedenfalls vor. Unter diesen Umständen vermag der
Beschwerdeführer die Gewähr für eine fehlende Drittgefährdung nicht zu
erbringen. Seine unbehelflichen Versuche, sein im Bericht der Sendung "E"
gezeigtes Verhalten einem Dritten anzulasten, ändern daran nichts.
4.5.4
Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen
wäre, wenn er nicht gefilmt worden wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin
weist er eine Verurteilung, wenn auch nicht einschlägig, auf, was zusätzlich zu
berücksichtigen ist (vorn E. 2.2, 2.4, 3.2).
4.6 Dem versucht
der Beschwerdeführer zu begegnen, indem er verschiedene Unterlagen als neue
Beweismittel ins Recht legte. Er will daraus seine Eignung als Waffenerwerber
und eine waffenrechtliche Vertrauensschutzposition herleiten. Im Rahmen des
Streitgegenstands ist die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel jederzeit
und ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 13).
Die vom Beschwerdeführer neu eingelegten Unterlagen sind daher zu
berücksichtigen.
4.6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 2008 habe er mehrere
Waffenerwerbsscheine zum Erwerb von Hand- und Faustfeuerwaffen zu Jagd- und
Sportzwecken ausgestellt erhalten, ebenso Spezialbewilligungen zum Erwerb von
speziellem Waffenzubehör (Schalldämpfer, Laserzielgeräte) und
Waffentragbewilligungen. Zudem besitze er aktuell mehrere europäische Feuerwaffenpässe,
die ihn berechtigten, Jagd- und Sportwaffen zur Sportausübung vorübergehend in
die Schweiz zu verbringen, weshalb Überlegungen zu einer Selbst- oder
Drittgefährdung haltlos seien. Auch könne er jederzeit Munition aller Art und
Jagdwaffen und Flinten in unbegrenzten Mengen erwerben.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne Jagd- und
Sportgewehre auch ohne einen Waffenerwerbsschein jederzeit legal in der Schweiz
bei Privat- und Geschäftspersonen erwerben, mag solches zutreffen, wenn diese
Waffen den in Art. 10 Abs. 1 WG und in Art. 19 Abs. 1 WV festgelegten
Voraussetzungen entsprechen. Indessen hat der Erwerb solcher Waffen mit dem
beantragten, waffenerwerbsscheinpflichtigen Erwerb von Hand- und
Faustfeuerwaffen nichts zu tun.
4.6.2
Der vom Beschwerdeführer eingelegte europäische Waffenpass war bis
25. November 2014 gültig, die Waffentragbewilligung WTB bis
12. Januar 2011 bzw. 20. Januar 2012. Das Prüfungs-Attest für die
Waffentragbewilligung Feuerwaffen der Kantonspolizei K datiert vom 11. Januar
2010 und bildete wohl Voraussetzung für die Ausstellung des erwähnten
Feuerwaffenpasses. Der Beschwerdeführer erwarb sodann mit Vertrag vom 29. August
2014 ein Remington Repetiergewehr. Mit mehreren Waffenerwerbsscheinen des
Kantons Zürich (Stadt B und J) und des Kantons K sowie mit verschiedenen
Ausnahmebewilligungen erwarb der Beschwerdeführer mehrere Hand- und
Faustfeuerwaffen sowie Waffenbestandteile. Alle diese Dokumente beschlagen
einen Zeitraum zwischen 2008 und 2012 und waren in der Regel für sechs Monate
gültig, sind es heute aber längst nicht mehr. Daraus lässt sich höchstens
ableiten, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum für berechtigt
erachtet worden war, Waffen und Waffenbestandteile anzuschaffen. Mit Bezug auf
sein aktuelles Gesuch lässt sich daraus nichts ableiten.
4.7 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang wären die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings verletzte
die Vorinstanz sein rechtliches Gehör durch die unterlassene Einsicht in den
Polizeibericht vom 7. Juni 2016 und die Nichtbehandlung seines
Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs erheblich, weshalb sie die Hälfte der
Kosten zu tragen hat. Die andere Hälfte wäre vom Beschwerdeführer zu tragen. Aus
dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts erwachsen
ihm dagegen keine Kosten. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem
Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um über seine finanziellen Verhältnisse
(Einkunfts- und Vermögensverhältnisse; finanzielle Verpflichtungen) Auskunft zu
geben (vorn III.D). Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 15. Februar
2019 geltend, arbeitslos zu sein, von monatlich Fr. 500.- aus Darlehen
seiner Familie zu leben und kostenlos zur Untermiete bei einer
"Bekanntin" zu wohnen bzw. deren Wohnung vollständig kostenfrei mitzubenutzen.
Aus den eingelegten Unterlagen ergibt sich seine Mittellosigkeit: Die
provisorische Rechnung des Steueramts der Stadt L vom 28. September 2018
für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 weist ein steuerbares Einkommen von
Fr. 0.- aus, ebenso die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde M vom
12. Mai 2017 für das Jahr 2017. Das Konto der N-Bank zeigt einen Saldo von
Fr. 32.94. Zudem kommt der Beschwerdeführer in den Genuss von
Prämienverbilligungen der Krankenkasse, was mindestens auf finanziell beengte
Verhältnisse schliessen lässt. Schliesslich bestehen Betreibungen im Umfang von
rund Fr. 22'973.-, wogegen allerdings Rechtsvorschlag erhoben wurde. Damit
kann die Mittellosigkeit als erstellt gelten.
Die Beschwerde erweist sich sodann nicht als aussichtslos.
Einerseits war sie berechtigt mit Bezug auf die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Anderseits war der Sachverhalt zusätzlich zu klären und zu würdigen,
was gegen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit spricht. Entsprechend ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG.
5.3 Im
Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die Kosten bloss zur Hälfte
auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz zurückgewiesen worden
war. Dies erscheint unter Berücksichtigung der erneuten Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, da der vorinstanzliche Entscheid im
wesentlichen Punkt der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins zu schützen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2016.00466 wird unter der Nummer VB.2018.00139 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird dagegen die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gewährt.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt des Bezirks B
je zur Hälfte auferlegt, wobei die auf den Beschwerdeführer entfallende Hälfte
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …