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Entscheid

VB.2018.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00139

7. März 2019Deutsch33 min

(URT.2019.20657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29. Juni

2015 bei der Stadtpolizei B das Gesuch um Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu

jagdlichen und sportlichen Zwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte

die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der Stadt B A mit, dass er die

Bedingungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte

sie auf Verlangen von A mit Verfügung vom 31. Juli 2015 und auferlegte ihm

für diese die Kosten.

B. A erhob

dagegen am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks B

(fortan: Statthalteramt) und verlangte neben anderem, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und

auferlegte A dessen Kosten.

C. Eine

dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde von A wurde an das

Verwaltungsgericht überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen

durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom

11. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat,

und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das

Statthalteramt zurück (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729,

E. 3.3–3.5).

Erwägungen

II.

In der Folge wandte sich das Statthalteramt am

17.

Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft D, die A im Rahmen einer

Strafuntersuchung in Untersuchungshaft versetzt hatte, und bat um Zustellung eines

Fragebogens an diesen. A hatte den Fragebogen bis 28. Juni 2016 zu

beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft jedoch erst am

23.

Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Frister­streckung zur

Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27. Juni 2016

das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft

entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das

Statthalteramt das Gesuch von A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut

ab. Am 16. September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause

sei.

III.

A. Gegen

die Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2016 erhob A am

13.

August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zurückzuweisen. Die Gerichtskosten

dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen, ersatzweise sei er von Gerichts-

und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren sei nach der Aufhebung und

Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die Rekurskosten seien

aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand,

verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Statthalter-Stv. C

und Statthalter G. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und

Sicherheit der Stadt B äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am

19.

Januar 2017 nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht

weiter dazu. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Fragebogen

beigezogen, der dem Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden

war (vorn II.), und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu

angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 äusserte er sich detailliert

dazu. Die Stadt B äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid

des Statthalteramts vom 1. Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der

Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.

B. Mit

Urteil vom 5. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des

Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten zur Hälfte, unter Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren VB.2016.00466).

C. Die vom

Beschwerdeführer dagegen am 12. Mai 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht

mit Urteil vom 19. Februar 2018 gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 auf und wies die Sache zu neuer

Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem das Bundesgericht in

verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine

mangelhafte Begründung festgestellt hatte (BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,

E. 4).

D. In der

Folge setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

23.

März 2018 eine Frist von 20 Tagen an, um einen aktuellen

Strafregisterauszug aus Deutschland und der Schweiz einzulegen, um detailliert

über den konkreten Stand allfälliger gegen ihn laufender oder erledigter

Verfahren zu berichten, um über den Stand des hängigen Verfahrens vor

Bundesgericht (6B_997/2017) Auskunft zu geben und schriftlich zur Sendung "E"

und zum Interview in der F-Zeitung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom

20.

April 2018 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Die Stadt B

äusserte sich nicht dazu. Am 3. Mai 2018 entschied das Bundesgericht im

Verfahren 6B_997/2017 betreffend versuchten Betrug und Verstoss gegen das

Waffengesetz. Das Gericht zog das Urteil bei. Mit Verfügung vom 23. Januar

2019.

wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern und seine

Mittellosigkeit zu belegen. Seine Stellungnahme dazu erfolgte am 15. Februar

2019.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren

VB.2016.00466 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2018.00139 wiederaufzunehmen.

1.2

Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18;

VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).

Das Bundesgericht hatte im Urteil

vom 19. Februar 2018 beanstandet, dass sich das Interview des Beschwerdeführers

mit der F-Zeitung nicht in den Akten befunden habe, dieses dennoch im Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 zu seinen Ungunsten

berücksichtigt worden sei (E. 4.3.1). Dem Beschwerdeführer wurde der Artikel

der F-Zeitung vom … 2016 mit Verfügung vom 23. März 2018 zur Stellungnahme

zugestellt und er ebenso aufgefordert, zur Sendung "E" vom …

2016.

Stellung zu nehmen, unter Angabe des Weblinks. Weiter wurde er

aufgefordert, über allfällige hängige Verfahren ihn betreffend Auskunft zu erteilen.

Damit wurden die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung

des rechtlichen Gehörs berücksichtigt; der Beschwerdeführer nahm ausführlich

Stellung dazu. Insofern erscheint der Sachverhalt als geklärt. Zudem sind neue

Sachverhaltsentwicklungen zu berücksichtigen, können doch neue Tatsachen in

Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und

sind bis zum Entscheidzeitpunkt neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen,

sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 16,

18.

f.).

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. "Ersatzweise"

beantragte er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16

Abs. 1 VRG zu sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung, beides ohne substanzielle Begründung. Nach

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Neben der

Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit setzt der Anspruch auf

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand voraus, dass die gesuchstellende Person

nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Fehlt es an

dieser Voraussetzung, ist ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand

ausgeschlossen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 f.).

Vorerst stellt sich die Frage,

ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müsste. Wie die Eingaben des Beschwerdeführers

etwa vom 20. Februar 2017, vom 20. April 2018 oder vom 15. Februar

2019.

zeigen, ist er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt selber zu vertreten

und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren. Es fehlt damit schon an den

Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung,

weshalb diese ausgeschlossen ist (Plüss, § 16 N. 78; zur Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung hinten E. 5.2).

1.4

Der

Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerde vom 13. August 2016 neben der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sistierung des Verfahrens nach der

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wurde erhoben, als der

Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall

ist (vorn II.). Im Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der

Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine

Akteneinsicht gehabt, aus diesem Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen

nicht eingehen und damit sein rechtliches Gehör nicht ausüben können. Im ersten

Rechtsgang vor Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer sowohl zum

Fragebogen Stellung nehmen als auch die Akten am Verwaltungsgericht am

19.

Januar 2017 einsehen; insofern wurde die beantragte Sistierung

hinfällig. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Sistierung des

Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangte,

wäre das Verwaltungsgericht dafür in jedem Fall nicht mehr zuständig gewesen,

denn die Sistierung kann nur ein am Gericht hängiges Verfahren betreffen

(Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 34). Die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht verlangte der

Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend ist auf seinen Sistierungsantrag

nicht einzutreten.

1.5

Soweit der

Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter und den

Statthalter-Stellvertreter stellte und dieses in der Eingabe vom 20. Februar

2017.

wiederholte, trafen diese zwar in einem Rechtsprechungsverfahren einen (Rekurs-)

Entscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 9). Sie sind im

vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende Behörde, weshalb auf das

Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.

1.6

In der

Eingabe vom 20. Februar 2017 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz erstmals

eine Rechtsverzögerung vor, ohne jedoch ausdrücklich einen Antrag auf

entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das Begehren auf

Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die materielle

Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet vorgebracht

wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des Verfahrensrechts, die

zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig zu unternehmen und

Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Plüss, § 4a

N. 31, 36). Das wäre im Fall des Beschwerdeführers spätestens mit Ablauf

der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. Die

nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde vom Beschwerdeführer rund fünf

Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid

angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Nach

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe

oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem

Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines

Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden

(Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und

Munition vom 2. Juli 2008 [WV]). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten

– bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein

Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt

begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der

Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Damit werden die Gründe angegeben,

die einem Waffenerwerb entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von

Ausschlussgründen der Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein

hat (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).

2.2

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007,2C_93/2007,

E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506,

E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16; relativierend Philippe

Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,

insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für

eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der

von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung

ausgeht). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder

Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,

dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine

strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. So sind an die

vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte

grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Weissenberger, S. 163).

Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt;

gleichzeitig wird aber mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (BGr,

4.

Februar 2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,

E. 3.2). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn

einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung

vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007,

2C_93/2007, E. 5.2). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die

in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,

E. 3.2.1; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 3.1 f.).

2.3

Art. 8 Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander

zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister

wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung

bekundet. Hier müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die Person anhand

einer ihr konkret vorgeworfenen Handlung eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Eine solche Handlung muss nicht zwingend

einen Straftatbestand erfüllen (Bopp, Art. 8 N. 29 f.). Zum

andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen. Hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die

wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch

notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine

Gefährdung bedarf es hier nicht (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012,

E. 3.1; Wüst, S. 77 f.), doch fällt dieser Hinderungsgrund mit

der Löschung der Eintragungen im Register weg (Bopp, Art. 8 N. 34).

Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der

vom Waffengesetz erfassten Gegenstände muss verlangt werden, dass Personen, die

derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen,

was nicht der Fall ist, wenn sie wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen

haben, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand (Bopp,

Art. 8 N. 38). Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen und

Vergehen im Strafregister eingetragen ist, offenbart eine Tendenz, es mit der

Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und sich dabei zudem

nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen oder gar Verbrechen schuldig zu

machen (BGr, 4. August 2009,2C_125/2009, E. 3.3, 3.4; BGr, 29. September

2011,2C_158/2011, E. 3.3–3.5).

2.4

Die separate Nennung des Hinderungsgrundes wegen Selbst- oder

Drittgefährdung in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG neben demjenigen von

Art. 8 Abs. 2 lit. d WG legt nahe, dass die Anforderungen im

ersten Fall niederschwelliger anzusetzen sind als mit Bezug auf lit. d. Es

kann demnach unter dem Hinderungsgrund von lit. c beispielsweise nicht

gefordert werden, dass bereits Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen

bestehen oder der Gesuchsteller durch konkrete Handlungen eine gewalttätige

oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden muss, ansonsten dieser Bestimmung

neben Art. 8 Abs. 2 lit. d WG keine eigenständige Bedeutung mehr

zukäme. Es ist somit möglich, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 2

lit. c WG bei bestehender Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines

einfachen, nicht wiederholt begangenen Verbrechens oder Vergehens trotz

fehlender gewalttätiger oder gemeingefährlicher Gesinnung desselben der

Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung bejaht werden kann (Bopp,

Art. 8 N. 18 f.).

2.5

Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten dabei unter anderem mitzuwirken,

soweit sie (lit. a) ein Begehren gestellt haben. Die Verfahrensbeteiligten

sind somit zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben aktiv zur

Sachverhaltsermittlung beizutragen, etwa durch die Erteilung von Auskünften

oder Herausgabe von Dokumenten. Insofern ergibt sich eine teilweise Verlagerung

der Beweisführungslast auf die Parteien. Die Mitwirkungspflicht dient einer

optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden

ein Begehren stellen oder in denen sie über besseren Zugang zu den tatsächlichen

Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde. Im Rechtsmittelverfahren

besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die

ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel

einzureichen hat (vgl. §§ 23 und 54 VRG; Plüss, § 7 N. 89 f.,

105). Die ungenügende Mitwirkung kann im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss

§ 7 Abs. 4 VRG berücksichtigt werden. Danach würdigt die

Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung frei, was bedeutet, dass

allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend ist dafür, welcher

Sachverhalt als entscheidwesentlich betrachtet wird. Dabei muss die Behörde

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Die

Verletzung der Mitwirkungspflicht kann unter anderem zur Folge haben, dass die

Dispositiv

Behörde zu Ungunsten der mitwirkungspflichtigen Partei entscheidet (Plüss, Art. 7

N. 136, 138, 152).

3.

3.1 Mit Bezug

auf den ihm in der Untersuchungshaft kurzfristig zugestellten Fragebogen macht

der Beschwerdeführer vorerst geltend, darin liege eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin.

3.1.1

Eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne

Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant

gewesen wäre oder nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174). Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Ausnahmsweise ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f.

E. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1176, kritisch dazu

Rz. 1178; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38, § 20

N. 19; VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 3.4).

3.1.2

Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zum erwähnten Fragebogen Stellung nehmen (vorn III.A.). Unter

diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz als geheilt gelten, umso mehr, als eine Rückweisung zur (erneuten)

Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu

unnötigen Verzögerungen führen würde.

3.1.3

In Frage 7 des Fragebogens wird auf einen Informationsbericht der

Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 verwiesen, wonach der

Beschwerdeführer "einschlägig" verzeichnet sei. Der Verfasser des

Informationsberichts befürchtete weiter, dass sich die Situation des

Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen könnte. Im

angefochtenen Entscheid wurde darauf abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandete,

dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist nicht zu entnehmen,

dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen hätte, und er liess sich im

Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht mehr finden (vorn

III.A.), sodass er vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Insofern liegt

zweifellos eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

vor. Indessen käme eine Rückweisung der Sache zur Stellungnahme zu einem nicht

(mehr) vorhandenen Aktenstück einem formalistischen Leerlauf gleich. Dem

Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung

Rechnung zu tragen (dazu hinten E. 5).

3.2 Der

Beschwerdeführer legte einen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister

vom 4. April 2018 sowie ein Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes

für Justiz vom 24. April 2018 ins Recht. In beiden Urkunden ist er nicht

verzeichnet, dies noch im Unterschied zum Verfahren VB.2016.00466, wo er einen

Eintrag im Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil

der I. Strafkammer des Obergerichts vom 11. Februar 2010 auswies. Aus

den Strafregisterauszügen lässt sich daher mit Bezug auf den beantragten

Waffenerwerbsschein nichts ableiten (vorn E. 2.3).

Allerdings bestätigte das Bundesgericht inzwischen im Verfahren

6B_997/2017 mit Urteil vom 3. Mai 2018 das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli

2017 insoweit, als der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig

gesprochen wurde, weil er versucht hatte, einem Detailhändler 30 Tonnen

Schweizer Bienenhonig zu verkaufen, der nicht aus der Schweiz stammte.

Insbesondere bestätigte das Bundesgericht das arglistige Vorgehen des Beschwerdeführers,

der ein ganzes Lügengebäude eingesetzt habe, um seinen Handelspartner zu

täuschen (E. 2.5). Mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz in Form des Besitzes von 10 Taser-Kartuschen

(Magazine mit je 2 Projektilen zum Abschuss aus Elektroschockgeräten) kam

das Bundesgericht hingegen zu einem Freispruch (E. 3.3, 4). Zwar wurde das

Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an dieses zurückgewiesen, vor allem jedoch, um das Strafmass –

nach teilweise erfolgtem Freispruch – anzupassen. Dies ändert indessen nichts

daran, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu Recht erfolgte. Der

Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Verurteilung wegen versuchten

Betruges lediglich ein Vermögensdelikt darstelle, das weder eine gewalttätige

oder gemeingefährliche Gesinnung noch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung darstelle. Damit bestreitet er die erfolgte

Verurteilung nicht.

3.3 Mit Bezug

auf das vom Bundesgericht entschiedene Verfahren (6B_997/2017) ist nach

neuerlicher Entscheidung des Obergerichts deshalb ein entsprechender Eintrag im

Strafregister zu erwarten (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 146 Abs. 1, Art. 366 Abs. 2 lit. a und

Art. 365 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]; Art. 3 Abs. 1

lit. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006

[VOSTRA-Verordnung]). Nach Angaben des Beschwerdeführers sind gegen ihn darüber

hinaus keine weiteren Verfahren, insbesondere auch nicht betreffend aggressives

Verhalten oder Gewaltschutz, hängig.

3.4 Soweit der

Beschwerdeführer unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen der

Strafprozessordnung alle amtlichen Berichte und Wahrnehmungen (Polizeirapporte)

"der hier beteiligten Amtspersonen" nicht anerkennt, weil sie nicht

als Zeugen vorgeladen worden seien und er sein Mitwirkungsrecht nicht habe

ausüben können, ist dem zu entgegnen, dass das vorliegende Verfahren kein

Strafverfahren ist, in dem die Regeln der Strafprozessordnung zur Anwendung

gelangen, und es vorliegend nicht um ein strafrechtliches Beweisverfahren nach

Art. 140 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geht, worauf er sich

beruft. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer systematisch und pauschal alle

Tatsachenbehauptungen und Sachverhaltsfeststellungen in den Verfügungen des

Gerichts, worauf mangels Substanziierung nicht näher einzugehen ist.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer nahm aufforderungsgemäss Stellung zur Sendung "E".

4.1.1

Wie sich aus dem Bericht der Sendung "E" des Schweizer

Fernsehens ergibt, mieteten Journalisten dieser Sendung als vermeintliche

Kunden einen Lieferwagen beim namentlich genannten Beschwerdeführer unter

dessen Firma "Autovermietung H", nachdem bei der Sendung "E"

mehrere Meldungen darüber eingegangen waren, dass Kunden bei der Rückgabe des

gemieteten Fahrzeugs mit überrissenen Rechnungen aus vermeintlich neuen Schäden

und versteckten Gebühren konfrontiert worden seien. Recherchen des "E"-Reporters

unterwegs ergaben sodann, dass die Homepage der Autovermietung über dieselbe

Internet IP-Adresse wie eine Homepage über Honig ("O") lief. Diese

Homepage führte den Journalisten zu einem Schwindel aus dem Jahr 2013, als

einem Detailhändler fünf Tonnen ausländischer Honig als Schweizer Honig

verkauft wurden. Die "E"-Journalisten stiessen darauf, dass hinter

dem Honig-Schwindel und der Autovermietung dieselbe Person – der

Beschwerdeführer – stecke. Der Beschwerdeführer wurde inzwischen im selben

Zusammenhang wegen versuchten Betrugs verurteilt (vorn E. 3.2).

Der Beschwerdeführer, in der

Sendung mit seinem richtigen Namen bezeichnet (er nannte sich "I"), wurde

vom Mitarbeiter der Sendung bei der Rückgabe des Fahrzeugs damit

konfrontiert, dass er für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge,

erfundene Schäden und zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe.

Der Journalist gab sich zu erkennen. Der Beschwerdeführer verdeckte sein

Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro. Kurz darauf

erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals umhüllende Mütze

lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog. Dreiloch-Balaclava), filmte

seinerseits den Mitarbeiter der Sendung "E", wollte ihm mit

Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und ihn

"im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies aufgrund des

Widerstands des Journalisten nicht gelang, rief er die Polizei, die gemäss

Angaben der Sendung "E" mit vier Einsatzkräften eintraf, welche

aber den Beschwerdeführer verhafteten.

4.1.2

Der Beschwerdeführer gibt an, es handle sich um eine Verwechslung aufgrund

von "Fake News" durch verantwortungslose Journalisten. Wie erstmals in

der Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. Mai 2017 (S. 4) erklärte

er wiederum, die in der Sendung gezeigte maskierte Person sei ein

"familiärer Bekannter", aber nicht er selber gewesen. Zu Unrecht

werde sein Name in der Sendung erwähnt; diesbezüglich laufe ein

zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer Fernsehen. Das Gericht

hätte sich für eine objektive Meinungsbildung mit der Sichtung des Rohmaterials

befassen müssen und sich nicht bloss aufgrund des in der Sendung gezeigten

Ausschnitts seine Meinung zum Ganzen machen dürfen. Nach Darstellung des

Beschwerdeführers habe der Journalist den Originalmietvertrag entwenden und

flüchten wollen, bevor sein familiärer Bekannter vom Originalmietvertrag eine

Kopie habe erstellen können. Dieser habe Zweifel an den Personalien des Journalisten

gehabt und diesen auf dem Privatgrundstück solange festhalten dürfen, bis die

herbeigerufene Polizei die Personalien überprüft hätte. Die Maskierung habe

lediglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte seines Bekannten gedient. Die

Personalien des familiären Bekannten wollte der Beschwerdeführer gestützt auf

sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht angeben, um nahe Familienangehörige nicht

zu belasten. Dies dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

4.1.3

Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gericht das Ergebnis der

Untersuchung frei würdigt (§ 70 in Verbindung mit § 7 VRG; vorn

E. 2.5). Soweit er daran festhält, ein "familiärer Bekannter"

und gar nicht er werde in der Sendung "E" gezeigt, hätte er

aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen

müssen, dürfte er doch den Namen des "familiären Bekannten" im

Unterschied zu Behörden und Gericht kennen. Dagegen konnte er sich insbesondere

nicht darauf berufen, nähere Angaben zum "familiären Bekannten" zu

verweigern, um diesen als nahen Familienangehörigen (strafrechtlich) nicht zu

belasten. Einerseits ist das vorliegende Verfahren kein Strafverfahren (vorn

E. 3.4), und anderseits war der erwähnte Beitrag der Sendung "E"

schon im ersten Rechtsgang ein Thema. Dem Beschwerdeführer musste seither bewusst

sein, wie wichtig die Frage war, ob er oder ein anderer im Bericht des "E"

gezeigt werde. Allerdings kam er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht

nach, was zu seinem Nachteil zu würdigen ist (vorn E. 2.5).

4.1.4

Es bedarf keiner weiteren Abklärungen, um festzustellen, dass die vom

Beschwerdeführer aufgebrachte Behauptung, ein familiärer Bekannter und nicht er

seien in der Sendung des "E" gezeigt worden, eine reine

Schutzbehauptung darstellt. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch, den

"familiären Bekannten" näher zu bezeichnen, dessen Namen und

Nationalität zu nennen; als bloss Bekannter (und nicht Verwandter) müsste

dieser zudem nicht zwingend dieselbe Nationalität wie der Beschwerdeführer

(deutscher Staatsangehöriger) aufweisen; die maskierte Person im Bericht des "E"

sprach aber eindeutig die deutsche Hochsprache. Der "familiäre

Bekannte" dürfte sodann weder genau so heissen wie der Beschwerdeführer

noch über dieselben Initialen verfügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach sein Name und Vorname in der Sendung "E" zu Unrecht

erwähnt würden und ein zivilrechtliches Klageverfahren gegen das Schweizer

Fernsehen laufe, werden in keiner Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer

auch diesbezüglich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht mit dem Einlegen

entsprechender Dokumente sogleich für Klarheit hätte sorgen müssen. Es ist

daher nicht glaubhaft, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer im

erwähnten Beitrag der Sendung "E" gezeigt wurde. Dies umso

weniger, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei ihm um

dieselbe Person handelt, die einem Detailhändler ausländischen Honig als

schweizerischen Honig verkaufen wollte. Für ein solches Delikt wurde gerade der

Beschwerdeführer und nicht ein anderer bestraft (vorn E. 3.2, 4.1.1).

Inwiefern die Sichtung des Rohmaterials des "E"-Beitrags daran etwas

ändern könnte, lässt der Beschwerdeführer überdies offen.

4.2 Ausserdem

entspricht die vom Beschwerdeführer nunmehr gelieferte Darstellung des Vorfalls

nicht den Tatsachen. Hätte der "E"-Journalist – nach den Angaben des

Beschwerdeführers – das Original des Mietvertrags entwenden wollen, bevor der

"familiäre Bekannte" davon eine Kopie erstellt hatte (vorn E. 4.1.2),

hätte sich diese Szene bei der Vermietung und nicht bei der Rückgabe des

Lieferwagens abspielen müssen. Der "E"-Beitrag zeigt jedoch gerade,

dass der Journalist den Lieferwagen zurückbrachte, mit dem Originalvertrag zum

Beschwerdeführer ging, sich zu erkennen gab und ihm Fragen zu diesem Vertrag

stellen wollte, weil der Beschwerdeführer in seinem Fall unter anderem

bestritt, dass der Lieferwagen aufgetankt sei. Erst da begann der Streit um den

Vertrag, den gerade der Beschwerdeführer dem Journalisten als dessen

Beweismittel entwenden wollte und nicht umgekehrt. Ausserdem waren in diesem

Zeitpunkt die Personalien des Journalisten bekannt. Die Darstellung des

Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft. Angesichts dessen ist nicht näher

auf die von ihm genannten Tatbestände der Urkundenfälschung und Unterdrückung

von Urkunden einzugehen (Art. 251, 254 StGB).

4.3 Weiter ist

in diesem Zusammenhang auf das Interview in der F-Zeitung hinzuweisen, wozu der

Beschwerdeführer Stellung zu nehmen hatte. Er machte dazu nur geltend, er habe

nie irgendeiner Zeitung ein Interview gegeben und wisse nicht, wer das gewesen

sei.

4.3.1

Mindestens in der Internet-Ansicht des Interviews ist der Beschwerdeführer

mit seiner Maske abgebildet. Er wird zudem mit seinen Initialen bezeichnet: "A."

(Bildlegende) und "A.A." (Text); dass es sich dabei nicht um den

unbekannten "familiären Bekannten" handeln kann, wurde bereits

dargetan. Inhaltlich nimmt das Interview klar Bezug auf den wenige Tage zuvor

ausgestrahlten Beitrag in der Sendung "E" mit dem

"Autovermieter von B". Im Interview gab der Beschwerdeführer an, er

sei "ganz rein zufällig als Vertretung vor Ort" gewesen, als die

Reporter das Fahrzeug [ihm] übergeben hätten, und er habe die Sturmmaske

übergezogen, um sein Privatleben und seine Persönlichkeitsrechte

zu schützen. Dies äusserte er zu einem Zeitpunkt, in dem von einem

"familiären Bekannten" noch nicht die Rede gewesen war. Weiter bestritt

er zwar das Bestehen einer Autovermietung, gestand jedoch zu, dass es sich um

ein privates (Auto-)Vermittlungsgeschäft handle.

4.3.2

Der Beschwerdeführer erklärte die vielen Übereinstimmungen mit seiner Person

im Interview nicht weiter. Soweit seine Initialen im Bericht der F-Zeitung

verwendet werden, erwähnt er lediglich, daraus dürfe nicht auf seine Person

geschlossen werden. Er macht jedoch nicht geltend, dass er wegen der Verwendung

seiner Initialen gegen die F-Zeitung vorgegangen wäre wie gegen das Schweizer

Fernsehen (vorn E. 4.1.2). Dass sich ein unbekannter Dritter im Interview im

erwähnten Zusammenhang für den Beschwerdeführer ausgegeben hätte, ist unter

diesen Umständen mehr als unwahrscheinlich, und dass der "familiäre

Bekannte" das Interview gegeben hätte, führt der Beschwerdeführer nicht an.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Interview der F-Zeitung

selber gegeben hat und entsprechend auf dem Platz anwesend war, als die "E"-Journalisten

den Lieferwagen zurückgaben.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich

bei der im Beitrag der Sendung "E" gezeigten Person um den

Beschwerdeführer handelt.

4.4 Damit

bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen.

4.4.1

Wie aus dem Bericht der Sendung "E" hervorgeht (vorn

E. 4.1.1), kehrte der Beschwerdeführer aus dem Büro zurück, wobei er sein

Gesicht mit einer Sturmhaube (sog. Dreiloch-Balaclava) verdeckte, die

insbesondere im militärischen und polizeilichen Einsatz zum Schutz der

Identität verwendet wird. Gerade dazu diente sie dem Beschwerdeführer offenkundig

auch, war doch zum Zeitpunkt des Vorfalls 2016 ein Kälteschutz (wozu die

Balaclava ursprünglich diente) unnötig. Der grossgewachsene Beschwerdeführer

wirkte damit sehr bedrohlich.

4.4.2

Die beschriebene Reaktion des Beschwerdeführers (vorn E. 4.1.1) aufgrund

eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs – der Beschwerdeführer sollte vor der

Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte Fragen zum von ihm

ausgestellten Mietvertrag und zu daraus geltend gemachten Kosten beantworten –

lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegenüber Dritten

schliessen. Neben seinem bedrohlichen Auftreten mit der Sturmhaube, mit der er

sich unkenntlich zu machen versuchte, war auch sein Verhalten bedrohlich. So wurde

er gegenüber dem Journalisten handgreiflich, um ihm den Vertrag zu entreissen.

Zugleich wollte er den Journalisten "im Namen des Volkes" verhaften

und hielt ihn am Arm fest, was zu einer Verteidigungshaltung des Journalisten

führte. Erst als dieser rief "Jetzt reicht's!" und sich gegen das

Festhalten wehrte, liess ihn der Beschwerdeführer los. Im Bericht ist die Rede

davon, dass die Situation "eskalierte", was ohne Weiteres

nachzuvollziehen ist.

4.4.3

Mit der in Aussicht gestellten "Verhaftung" des Journalisten

unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdeführer obrigkeitliche

Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen

wären. Inwiefern es sich dabei nach dem Gesagten um eine Fehleinschätzung des

Gerichts handeln soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Weiter rühmte er

sich, jahrelang als Personenschützer gearbeitet zu haben und militärisch als

Reservist tätig zu sein. Grundvoraussetzung für in der Sicherheitsbranche

tätige Personen, die mit Waffen tätig seien, sei das Vorhandensein einer

"kontrollierten Aggressivität", um sich in Stresssituationen

erfolgreich durchsetzen zu können. Wichtig sei, dass die Aggressivität kontrolliert

und nicht impulsiv vorhanden sei. Davon liess sein Verhalten im Beitrag der Sendung "E"

allerdings wenig erkennen.

4.5 Damit

bleibt die Frage einer Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer

zu prüfen.

4.5.1

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür liegt mindestens insofern nicht

vor, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner

psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig,

suchtkrank oder erhöht suizidal wäre (vorn E. 2.2). Weiter weist der

Beschwerdeführer keine Eintragung im Strafregister auf (vorn E. 2.3, 3.2,

3.3).

4.5.2

Hingegen ist das beschriebene bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers

als sehr ungewöhnliche Reaktion auf eine harmlose Anfrage einer

Konsumentenschutzorganisation zu würdigen. Der Beschwerdeführer beliess es

dabei nicht bei Drohungen, sondern ging tätlich auf den Journalisten los, was

zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei führte (vorn

E. 4.2.2). Daraus lässt sich ohne Weiteres auf eine Drittgefährdung

schliessen.

4.5.3

Der Beschwerdeführer war anlässlich der Rückgabe des Lieferwagens ferner

weder im Sicherheitsdienst engagiert noch in einer Stresssituation; dennoch

hatte er seine (impulsive) Aggressivität nicht unter Kontrolle, indem er mittels

Sturmkappe und dem Festhalten des Journalisten eine ernsthafte

Bedrohungssituation schaffte. Darin darf durchaus eine gewalttätige Gesinnung

erkannt werden. Einer solchen bedürfte es nach Art. 8 Abs. 2

lit. c WG nicht einmal zwingend, um neben einer bestehenden Verurteilung

wegen eines Vergehens oder Verbrechens von einer Drittgefährdung auszugehen

(vorn E. 2.4). Ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine

Drittgefährdung liegt jedenfalls vor. Unter diesen Umständen vermag der

Beschwerdeführer die Gewähr für eine fehlende Drittgefährdung nicht zu

erbringen. Seine unbehelflichen Versuche, sein im Bericht der Sendung "E"

gezeigtes Verhalten einem Dritten anzulasten, ändern daran nichts.

4.5.4

Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen

wäre, wenn er nicht gefilmt worden wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin

weist er eine Verurteilung, wenn auch nicht einschlägig, auf, was zusätzlich zu

berücksichtigen ist (vorn E. 2.2, 2.4, 3.2).

4.6 Dem versucht

der Beschwerdeführer zu begegnen, indem er verschiedene Unterlagen als neue

Beweismittel ins Recht legte. Er will daraus seine Eignung als Waffenerwerber

und eine waffenrechtliche Vertrauensschutzposition herleiten. Im Rahmen des

Streitgegenstands ist die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel jederzeit

und ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 13).

Die vom Beschwerdeführer neu eingelegten Unterlagen sind daher zu

berücksichtigen.

4.6.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 2008 habe er mehrere

Waffenerwerbsscheine zum Erwerb von Hand- und Faustfeuerwaffen zu Jagd- und

Sportzwecken ausgestellt erhalten, ebenso Spezialbewilligungen zum Erwerb von

speziellem Waffenzubehör (Schalldämpfer, Laserzielgeräte) und

Waffentragbewilligungen. Zudem besitze er aktuell mehrere europäische Feuerwaffenpässe,

die ihn berechtigten, Jagd- und Sportwaffen zur Sportausübung vorübergehend in

die Schweiz zu verbringen, weshalb Überlegungen zu einer Selbst- oder

Drittgefährdung haltlos seien. Auch könne er jederzeit Munition aller Art und

Jagdwaffen und Flinten in unbegrenzten Mengen erwerben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne Jagd- und

Sportgewehre auch ohne einen Waffenerwerbsschein jederzeit legal in der Schweiz

bei Privat- und Geschäftspersonen erwerben, mag solches zutreffen, wenn diese

Waffen den in Art. 10 Abs. 1 WG und in Art. 19 Abs. 1 WV festgelegten

Voraussetzungen entsprechen. Indessen hat der Erwerb solcher Waffen mit dem

beantragten, waffenerwerbsscheinpflichtigen Erwerb von Hand- und

Faustfeuerwaffen nichts zu tun.

4.6.2

Der vom Beschwerdeführer eingelegte europäische Waffenpass war bis

25. Novem­ber 2014 gültig, die Waffentragbewilligung WTB bis

12. Januar 2011 bzw. 20. Januar 2012. Das Prüfungs-Attest für die

Waffentragbewilligung Feuerwaffen der Kantonspolizei K datiert vom 11. Januar

2010 und bildete wohl Voraussetzung für die Ausstellung des erwähnten

Feuerwaffenpasses. Der Beschwerdeführer erwarb sodann mit Vertrag vom 29. August

2014 ein Remington Repetiergewehr. Mit mehreren Waffenerwerbsscheinen des

Kantons Zürich (Stadt B und J) und des Kantons K sowie mit verschiedenen

Ausnahmebewilligungen erwarb der Beschwerdeführer mehrere Hand- und

Faustfeuerwaffen sowie Waffenbestandteile. Alle diese Dokumente beschlagen

einen Zeitraum zwischen 2008 und 2012 und waren in der Regel für sechs Monate

gültig, sind es heute aber längst nicht mehr. Daraus lässt sich höchstens

ableiten, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum für berechtigt

erachtet worden war, Waffen und Waffenbestandteile anzuschaffen. Mit Bezug auf

sein aktuelles Gesuch lässt sich daraus nichts ableiten.

4.7 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang wären die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings verletzte

die Vor­instanz sein rechtliches Gehör durch die unterlassene Einsicht in den

Polizeibericht vom 7. Juni 2016 und die Nichtbehandlung seines

Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs erheblich, weshalb sie die Hälfte der

Kosten zu tragen hat. Die andere Hälfte wäre vom Beschwerdeführer zu tragen. Aus

dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts erwachsen

ihm dagegen keine Kosten. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem

Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um über seine finanziellen Verhältnisse

(Einkunfts- und Vermögensverhältnisse; finanzielle Verpflichtungen) Auskunft zu

geben (vorn III.D). Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 15. Februar

2019 geltend, arbeitslos zu sein, von monatlich Fr. 500.- aus Darlehen

seiner Familie zu leben und kostenlos zur Untermiete bei einer

"Bekanntin" zu wohnen bzw. deren Wohnung vollständig kostenfrei mitzubenutzen.

Aus den eingelegten Unterlagen ergibt sich seine Mittellosigkeit: Die

provisorische Rechnung des Steueramts der Stadt L vom 28. September 2018

für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 weist ein steuerbares Einkommen von

Fr. 0.- aus, ebenso die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde M vom

12. Mai 2017 für das Jahr 2017. Das Konto der N-Bank zeigt einen Saldo von

Fr. 32.94. Zudem kommt der Beschwerdeführer in den Genuss von

Prämienverbilligungen der Krankenkasse, was mindestens auf finanziell beengte

Verhältnisse schliessen lässt. Schliesslich bestehen Betreibungen im Umfang von

rund Fr. 22'973.-, wogegen allerdings Rechtsvorschlag erhoben wurde. Damit

kann die Mittellosigkeit als erstellt gelten.

Die Beschwerde erweist sich sodann nicht als aussichtslos.

Einerseits war sie berechtigt mit Bezug auf die Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Anderseits war der Sachverhalt zusätzlich zu klären und zu würdigen,

was gegen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit spricht. Entsprechend ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG.

5.3 Im

Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die Kosten bloss zur Hälfte

auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz zurückgewiesen worden

war. Dies erscheint unter Berücksichtigung der erneuten Verletzung des

rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, da der vorinstanzliche Entscheid im

wesentlichen Punkt der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins zu schützen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Verfahren VB.2016.00466 wird unter der Nummer VB.2018.00139 wiederauf­genommen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird dagegen die unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt des Bezirks B

je zur Hälfte auferlegt, wobei die auf den Beschwerdeführer entfallende Hälfte

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …