VB.2018.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00143
9. Mai 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00143
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1966, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik,
reiste am 11. Dezember 2012 zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer
Bürgerin B, geboren 1983, in die Schweiz ein. Am 25. Januar 2013 wurde die
Ehe geschlossen. Daraufhin wurde A in Anwendung der Bestimmungen über den
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde zuletzt bis
zum 24. Januar 2017 befristet.
B.
Am 15. November 2016 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuch gab er unter anderem an, dass seine Schweizer
Ehefrau und er in getrennten Haushalten wohnten. Daraufhin befragte das
Migrationsamt B und A mit separaten Schreiben, beide datiert vom
16. November 2016, zu ihrer Trennung. Den separat eingereichten
Antwortschreiben vom 29. November 2016 bzw. vom 5. Dezember 2016
legten sowohl B als auch A die Kopie einer Trennungsvereinbarung bei, die vom
26. Januar 2016 datiert.
C.
Das Migrationsamt wies das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. Januar 2017 ab, wies A
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 27. April
2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 24. Februar 2017 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Februar 2018 ab und erstreckte
die zwischenzeitlich verstrichene Ausreisefrist bis zum 5. Mai 2018.
III.
Gegen diesen Entscheid hat A mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde
erhoben. Darin beantragt er, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zuordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte die Dauer
seiner Ehe falsch berechnet, indem sie davon ausging, dass der Ehewille von B
per Anfang Januar 2016 erloschen sei. Umstritten ist damit, per welchem Datum
der Beschwerdeführer und B ihre Ehe definitiv aufgelöst haben.
2.2
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner
zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, besteht dieser Anspruch gemäss
Art. 50 Abs. 1 AuG fort, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Frist
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG absolut. Das bedeutet, dass selbst
dann kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht,
wenn bloss wenige Wochen oder Tage fehlen (BGr, 26. März 2018,
2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 21. Dezember 2012,2C_501/2012, E. 6.2;
BGr, 14. August 2012,2C_1046/2011, E. 4; BGr, 19. Juni 2012,2C_766/2011,
E. 4.3). Das AuG geht laut Bundesgericht vom Grundsatz des Zusammenwohnens
aus (BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.1). In der Zeit des
Zusammenwohnens muss freilich auch eine (relevante) Ehegemeinschaft vorgelegen
haben. Das ist solange der Fall, als eine tatsächlich gelebte eheliche
Beziehung und ein entsprechender, gegenseitiger Ehewille bestanden (BGE 138 II
229.
E. 2). Ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv
aufgelöst zu gelten hat, ist gemäss höchstrichterlicher Praxis jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist im Wesentlichen auf
die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 23. Dezember
2010,2C_544/2010, E. 2.2).
2.3
Den Akten
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und B am 26. Januar 2016
im Rahmen einer Mediation eine private Trennungsvereinbarung unterzeichnet
hatten. Dass die Ehegatten seither wieder zusammengefunden und die
Trennungsvereinbarung deshalb in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben hätten,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und B muss daher als aufgelöst betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift bekräftigt, sein Ehewille bestehe immer noch, ändert
daran nichts.
Mit Schreiben vom
12.
Dezember 2016 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit,
es sei beabsichtigt, sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen
und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz zu setzen. Der Beschwerdegegner
gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Davon machte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Gebrauch. Durch
seinen Vertreter, C von der Rechtsberatung D, liess er im Wesentlichen
sinngemäss verlauten, die Trennungsvereinbarung sei kein Trennungs- oder
Scheidungsurteil, die Ehe hätte effektiv drei Jahre und sechs Monate gedauert
und er sei gut integriert. Dafür, dass sich B für einen anderen Mann
entschieden habe, könne er nichts. Der Beschwerdegegner wies das
Verlängerungsgesuch in der Folge ab (vgl. oben, I./C.). Zur Begründung gab er
hauptsächlich an, der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr geltend machen, nachdem die Ehe
mit B nicht mehr gelebt werde und insgesamt weniger als drei Jahre gedauert
habe. Ausserdem seien weder wichtige Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG zu erkennen noch liege ein Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Die Wegweisung sei in Anbetracht
aller Umstände zumutbar. Die Vorinstanz bestätigte diese Verfügung und hielt ergänzend
fest, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens (Art. 3 i. V. m.
Art. 96 Abs. 1 AuG) ausser Betracht falle. Alles in allem erachtete
sie die Wegweisung des Beschwerdeführers als recht- und verhältnismässig.
2.4
In ihrem
Entscheid erwog die Vorinstanz ferner, aus den Akten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer und B am 26. Januar 2016 einen Mediationstermin gehabt
hätten, an welchem B ihren Scheidungswunsch geäussert hätte, dem
"[d]iverse Vorkommnisse mit Vertrauensbruch" zugrunde gelegen haben
sollen. Dass in B der definitive Trennungswunsch erstmals am Mediationstermin
aufgekommen sei, sie diesen dann ohne Bedenkzeit geäussert und in Form einer
Trennungsvereinbarung schriftlich festgehalten habe, erscheine angesichts der
Tragweite einer solchen Entscheidung und angesichts der Tatsache, dass die
Ehegatten übereinstimmend "Anfangs Januar 2016" als Zeitpunkt genannt
hätten, in dem der Ehewille erloschen sei, geradezu ausgeschlossen. Dafür
spreche auch, dass der Beschwerdeführer eine neue Partnerschaft von B als
Trennungsgrund genannt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die eheliche
Gemeinschaft bis höchstens Anfang Januar 2016 bzw. maximal zwei Jahre und elf
Monate gedauert habe.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe nie
geschrieben, dass sein Ehewille Anfang Januar 2016 erloschen sei. Diesbezüglich
müsse sich die Vorinstanz geirrt haben. Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, seine Frau sei erst am 13. Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen. Die Ehe mit B habe aber ohnehin bereits am 24. Januar 2016
drei Jahre gedauert. Die Mediationsverhandlung vom 26. Januar 2016 sei
offen gewesen, es hätte also auch herauskommen können, dass seine Frau es
nochmals versuchen wolle. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, ihr Ehewille
hätte schon vor dem 26. Januar 2016 nicht mehr bestanden.
2.5
Gemäss den
Akten befragte der Beschwerdegegner B mit Schreiben vom 16. November 2016
zu ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer. Zu diesem Zweck liess er B einen
Fragebogen zukommen. Dessen zweite Frage lautete wörtlich: "Wann ist Ihr
Ehewille erloschen (möglichst genaues Datum)?". B antwortete darauf in der
Tat: "Anfangs Januar 2016". In Klammern fügte sie allerdings auch
noch das verlangte, genaue Datum an: "(26.01.2016, Termin beim Anwalt,
Beiblatt)". Ob B mit "Anfangs Januar" den 26. Januar 2016
gemeint haben könnte, ist zwar fraglich. Gleichwohl erscheint es nicht als
unbedenklich, dass der Beschwerdegegner die Datumsangabe bei der Feststellung
des Sachverhalts ausblendete, wo er doch ausdrücklich nach dem genauen Datum
gefragt hatte. Die Antwort von B erweist sich zumindest als widersprüchlich.
Angesichts dessen, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG absolut gilt und im Grunde nur ein einziger Tag darüber
entscheiden kann, ob ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG besteht oder nicht, hätte der Beschwerdegegner diesem Widerspruch nachgehen
müssen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das gilt umso mehr, als B auf die Frage, ob
trotz getrenntem Wohnsitz weiterhin eine eheliche Beziehung bestehe, und – wenn
nein – wann genau und weshalb die eheliche Beziehung aufgegeben worden war,
nicht nur mit "Nein, 26.01.2016 (Punkt 2)" antwortete, sondern auch
auf ihre Antwort zur zweiten Frage verwies.
2.6
Dass der
Beschwerdeführer und B "übereinstimmend 'anfangs Januar 2016' als
Zeitpunkt" genannt haben sollen, in dem der Ehewille erloschen sein soll,
erscheint auch aus einem anderen Grund nicht so eindeutig, wie dies der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz darstellen. Aus der Antwort des
Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass sein eigener Ehewille Anfang
Januar 2016 noch bestand. Sie lautete wörtlich: "Anfangs Januar 2016,
dazumal nicht meinerseits".
2.7
Soweit die
Vorinstanz schliesslich auf die neue Beziehung von B abstellt, geht aus den
Akten hervor, dass B im Zeitpunkt, als sie den Fragebogen beantwortete, d. h. am 29. November
2016, "mittlerweile in einer Partnerschaft" lebte. Wann genau diese
Beziehung begonnen hatte, wurde nicht festgestellt und lässt sich insbesondere
auch nicht der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2017 entnehmen.
2.8
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Akten nicht erhärtet ist, dass
die Ehe Anfang Januar bzw. am 24. Januar 2016 nicht mehr bestand. Die
gegenteilige Annahme liegt schon deshalb nicht nahe, weil der Beschwerdeführer
und B noch bis Anfang Juni 2016 zusammenwohnten und nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Dauer der nach
aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. oben,
E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.2).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen (§64 Abs. 1 VRG). Nach der Rückweisung
wird die Vorinstanz die widersprüchlichen Angaben von B in ihrem Schreiben vom
29.
November 2016 (vgl. dazu oben, I./B. und insbesondere E. 2.5)
abzuklären und in Erfahrung zu bringen haben, wann genau B die neue
Partnerschaft eingegangen ist.
Ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zusteht bzw. ob ihm der Aufenthalt in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens
(Art. 3 i. V. m. Art. 96
Abs. 1 AuG) oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) gestattet werden kann, kann
vorläufig offenbleiben.
3.
3.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1;
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2).
3.2
Entsprechend
gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und die Zuordnung eines
unentgeltlichen Anwalts.
3.3.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
3.3.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht
geltend gemacht, dass er (anwaltlich) vertreten sei. Das Institut der
notwendigen Verteidigung existiert im Strafverfahren, nicht aber im
Verwaltungsverfahren, weshalb vorliegend nicht von Amtes wegen eine Vertretung
bestellt werden kann. Sodann hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, dass ihm
eine (Partei-)Entschädigung zuzusprechen sei. Das Verwaltungsgericht tut dies
grundsätzlich nicht von Amtes wegen (vgl. VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1). Über eine Entschädigung kann im vorliegenden
Verfahren deshalb nicht entschieden werden.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 6. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …