VB.2018.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00145
24. Januar 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00145
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch B, substituiert durch C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1995), vertreten durch eine Beiständin, war
seit dem 1. Januar 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Er hatte Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder, welche an das Sozialamt der Gemeinde D abgetreten
wurden. Da der Betrag der Arbeitslosengelder höher ausfiel als der Betrag der
Sozialhilfe, wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Beschluss der Sozialbehörde D
vom 21. März 2017 per 28. Februar 2017 eingestellt und die Abtretung
der Arbeitslosengelder per 1. März 2017 aufgehoben. Weiter wurde A darauf
aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen
Anspruch bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend mache und dass
selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von Leistungen der
Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten.
Am 31. Juli 2017 reichte die Beiständin von A erneut
ein Sozialhilfegesuch für A ein, da er seine Arbeitsstelle verloren und von der
Arbeitslosenkasse 67 Einstelltage erhalten habe.
Mit Einschreiben bzw. Beschluss vom 29. August 2017
teilte die Sozialbehörde D A mit, dass er mit Beschluss der Sozialbehörde D vom
21. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Einstelltage
nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten und er es unterlassen habe,
mittels Einsprache seinen Rechtsanspruch geltend zu machen, weshalb die
Sozialbehörde D an der Sitzung vom 22. August 2017 beschlossen habe, auf
seine Anmeldung nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seine Beiständin,
an den Bezirksrat E und beantragte, seine Anmeldung bei der Sozialhilfe vom 31. Juli
2017.
sei aufgrund der aktuellen Situation zu beurteilen und es sei ihm
wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die Ablehnung sei zurückzuziehen.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hob der Bezirksrat E
in Gutheissung des Rekurses den Beschluss vom 29. August 2017 auf und wies
die Sozialbehörde D an, auf das Gesuch von A vom 31. Juli 2017 einzutreten
und dieses ordentlich zu prüfen.
Am 15. Februar 2018 verfügte die Sozialbehörde D die
wirtschaftliche Unterstützung von A ab 1. Februar 2018.
III.
Die Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde D, erhob
dagegen am 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats E vom 9. Februar
2018.
und die Bestätigung ihres Beschlusses vom 22. August 2017; alles
unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats E.
Der Bezirksrat E verwies am 19. März 2018 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf weitere
Vernehmlassung. A liess durch seine Beiständin am 22. März 2018 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Gemeinde D liess sich nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner wird seit 1. Februar 2018 mit Fr. 611.- zzgl.
allfällige weitere Leistungen von der Beschwerdeführerin unterstützt. Mit dem
Nichteintretensbeschluss vom 29. August 2017 wurden dem Beschwerdegegner
Leistungen in diesem Rahmen verwehrt, weshalb dieser Betrag zur vorliegenden
Streitwertberechnung heranzuziehen ist. Periodische Leistungen
sind in der Regel auf ein Jahr hochzurechnen (VGr, 18. Mai 2017,
VB.2016.00718, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist jedoch nur
ein Zeitraum von ca. sechs Monaten zur Berechnung des Streitwerts zu
berücksichtigen, in welchen keine Unterstützung erfolgte, womit der Streitwert
ohnehin unter Fr. 20'000.- liegt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
liegt nicht vor. Demnach ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Angefochten
ist ein Beschluss des Bezirksrats, in dem dieser den Rekurs des Beschwerdegegners
guthiess, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufhob und diese anwies, auf das
Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten und dieses zu prüfen. Bei diesem
Beschluss des Bezirksrats handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, auch
wenn das Dispositiv nicht ausdrücklich so formuliert ist. Gegen solche
selbständig eröffneten Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde der
vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, was zur Folge hätte, dass über die Sache
endgültig entschieden wäre, indem es beim Nichteintretensentscheid (ohne
materielle Prüfung des Gesuchs des Beschwerdegegners) bleiben würde. Im Übrigen
hat der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid für die Beschwerdeführerin
rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, weil sie gezwungen wäre,
eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2).
Der vorinstanzliche Zwischenentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar.
1.4
1.4.1
Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von
Amtes wegen zu prüfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 1.4.1
m. w. H.). Gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.4.2
Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde
an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen
Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und
sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem
Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden
Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den
Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung,
dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht,
dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa
verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es
muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige
Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die
Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.5–6).
Gemeinden sind
ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen,
die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die
Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass
die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich
eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni
2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).
1.4.3
Die Beschwerdeführerin äussert sich über ihre Legitimation nicht. Sie ist
in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt,
noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Auch ist aus ihrer
Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, dass sie von einer präjudiziellen Wirkung
des Entscheids ausgeht. Es ist somit zu prüfen, ob eine solche ersichtlich ist
und inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfolgen einzustufen sind und ob die
Beschwerdeführerin demzufolge zur Beschwerde legitimiert ist.
1.4.4
Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem
Nichteintretensentscheid sowie dem Leistungsentscheid um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe lediglich ein Zeitraum von sechs Monaten lag, in welchem
keine Leistungen ausgerichtet wurden bzw. der Anspruch darauf auch nicht
geprüft worden war und überdies das vorliegende Rechtsmittelverfahren seither
bei der Vorinstanz und nun am hiesigen Gericht hängig war, liegt auch kein
wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Die
Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, bei der von ihr zu beurteilenden
Anmeldung des Beschwerdegegners vom 2. August 2017 handle es sich nicht um
eine Neu-, sondern um eine Wiederanmeldung, zumal Dossiers erst sechs Monate
nach dem letzten Leistungsbezug geschlossen würden, sodass das Dossier des
Beschwerdegegners bei seiner zweiten Anmeldung noch aktiv gewesen sei. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage
präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das
vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer
Sozialhilfeausgaben zur Folge (in anderen Fällen) haben könnte. Vor dem Hintergrund
der obigen Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu
bejahen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur auf
Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHV).
2.2
Es ist zu
unterscheiden zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von
Sozialhilfe, der Ablehnung eines Gesuchs sowie – vorliegend nicht von Interesse
– der Einstellung von Leistungen bei laufender Unterstützung:
- Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht
gegeben (fehlende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen
vorhanden), ist das Gesuch abzulehnen, d. h. die Ausrichtung von Sozialhilfe mangels
erfüllter Voraussetzungen zu verweigern. Denn wer ein Gesuch um Unterstützung
durch die Sozialhilfe stellt, hat Anspruch auf eine Sachverhaltsabklärung.
- Wenn allerdings eine gesuchstellende Person sich
weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen,
obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde,
kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das
Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Fall ist ein
Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete
Ausgabe April 2005, Kap. A.8.3). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
sollte von der Möglichkeit eines Nichteintretens wegen Verweigerung der
zumutbaren Mitwirkung nur ausnahmsweise und gestützt auf eine konkrete
gesetzliche Grundlage Gebrauch gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 114).
- Des Weiteren prüft die Sozialhilfebehörde ihre
Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den
Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 SHG
hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung (§ 26 Abs. 1
SHV).
3.
3.1
Die
Vorinstanz führte aus, es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auf das Gesuch
des Beschwerdegegners weder aufgrund einer fehlenden örtlichen oder sachlichen
Zuständigkeit noch aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
eingetreten sei. Festzuhalten sei sodann, dass es sich beim Gesuch des
Beschwerdegegners – nachdem die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 21. März
2017.
per 28. Februar 2017 rechtskräftig eingestellt worden seien – um eine
Neuanmeldung gehandelt habe, welche gemäss § 26 SHV ordentlich zu prüfen
sei. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten mit den
selbstverschuldeten Einstelltagen des Beschwerdegegners begründet habe, sei
anzumerken, dass der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute,
dass Hilfe nur dann gewährt werde, wenn und soweit die bedürftige Person sich
nicht selber helfen könne oder wenn Hilfe von dritter Seite, insbesondere in
Form von gesetzlichen Leistungen wie z. B. der Sozialversicherungen, nicht oder nicht rechtzeitig
erhältlich seien. Die Sozialhilfe habe also nur ergänzenden Charakter. Seien
jedoch Leistungen, welche aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe
grundsätzlich vorgingen, nicht erhältlich, so sei der Anspruch auf
wirtschaftliche Sozialhilfe selbst dann ordentlich zu prüfen, wenn die
Leistungen aufgrund eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert worden
seien.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich beim Gesuch des
Beschwerdegegners nicht um eine Neu-, sondern eine Wiederanmeldung. Gemäss dem
Bundesamt für Statistik würden Dossiers erst sechs Monate nach dem letzten
Leistungsbezug geschlossen und dem analog behandle sie ihre Dossiers. Aufgrund
dessen seien die Leistungen an den Beschwerdegegner nur vorübergehend
eingestellt gewesen, das Dossier sei jedoch aktiv geblieben. Mit Beschluss vom
21.
März 2017 seien der Beschwerdegegner und seine Beiständin über die
Rechte und Pflichten sowie über die Abläufe des Sozialamts informiert worden.
Auch würden die Anmeldungsunterlagen bestätigen, dass es sich dabei um eine
Wiederanmeldung handle, da die Beiständin angegeben habe, das Sozialamt sei
schon im Besitz der Unterlagen.
Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Gesuch sehr wohl
geprüft und nicht gänzlich abgelehnt worden sei. Aufgrund der Überprüfung habe
sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner die von der Arbeitslosenkasse
verfügten Einstelltage selbst verschuldet und keinen Rechtsanspruch geltend
gemacht habe, womit er seine Möglichkeit zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft und
das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Aufgrund dessen sei ihm mitgeteilt
worden, dass keine Überbrückung für die 67 Einstelltage gewährt werde.
Sollten die Sozialversicherungsleistungen nach Ablauf der Einstelltage nach wie
vor nicht ausbezahlt werden, so könne er sich wieder melden. Auch ziehe die
Vorinstanz nicht in Betracht, dass der Beschwerdegegner über die Konsequenzen
informiert worden und sich bewusst gewesen sei, dass Einstelltage aufgrund
Nichteinhaltung von Auflagen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten. Wie sich herausgestellt habe,
seien die Einstelltage aufgrund der Nichtabmeldung diverser Termine und
ungenügender Arbeitsbemühungen verfügt worden. Es wäre ihm trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen, diesen Auflagen nachzukommen.
Aufgrund seines Fehlverhaltens habe er diese Kürzungen in Kauf genommen. Hinzu komme,
dass der Beschwerdegegner gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse keinen
Rekurs geltend gemacht und so auf ein Ersatzeinkommen verzichtet habe.
3.3
Der
Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
sei rechtskräftig gewesen. Somit sei das Gesuch auf Sozialhilfe vom 2. August
2017.
formell und materiell zu prüfen. Ob es sich statistisch um eine Neu- oder
eine Wiederanmeldung handle und ob die Beschwerdeführerin das Dossier als aktiv
führe, sei nicht relevant. Selbst wenn er bei den Eltern wohne und selbst wenn
es diesen zumutbar wäre, seinen Mietanteil finanziell zu tragen und ihn zu
verköstigen, dürfe die Beschwerdeführerin nicht per se von keiner Notlage im
Sinn von Art. 12 BV ausgehen und müsse gestützt auf § 26 SHV den
Antrag auf Sozialhilfe ordentlich prüfen.
4.
4.1
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid der
Beschwerdeführerin vom 29. August 2017 als unrechtmässig beurteilte, ihn
dementsprechend aufhob und die Beschwerdeführerin anwies, auf das Gesuch des
Beschwerdegegners einzutreten und dieses ordentlich zu prüfen.
4.2
Die
Vorinstanz hat Gründe, die ein Nichteintreten auf ein Gesuch um wirtschaftliche
Unterstützung nach sich ziehen können, zutreffend ausgeführt (vgl. auch oben E. 2.2).
Dass die Sozialbehörde D – die Beschwerdeführerin – für die Beurteilung des
Gesuchs des Beschwerdegegners nicht zuständig wäre, macht sie zu Recht nicht
geltend. Sodann rügt sie zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Beschwerdegegner, macht aber nicht geltend, dass diese Verletzung dazu führen
würde, dass dessen Anspruch auf Sozialhilfeleistung nicht beurteilen werden
könnte. Diejenigen Gründe, welche die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vorbringt,
vermögen ein Nichteintreten auf das Gesuch nicht zu rechtfertigen:
So ist die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner
(verschuldet oder unverschuldet) bedürftig ist oder nicht, weil er etwa auf die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verzichtet haben soll und somit eine
Verletzung der Subsidiarität vorliege, keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr
ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das
Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. BGr, 14. Juni
2017,8C_100/2017, insb. Sachverhalt A.b.; VGr, 5. April 2007,
VB.2006.00544, E. 2.3). Eine Verletzung der Subsidiarität kann – wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst schreibt – eine Leistungsverweigerung,
d. h. eine Abweisung
des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe, nach sich ziehen. Der Anspruch auf
Sozialhilfe ist aber selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der
Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden,
wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Wenn die
Beschwerdeführerin nun behauptet, sie habe das Gesuch sehr wohl geprüft und
dieses nicht gänzlich abgelehnt, verkennt sie, dass mit einem
Nichteintretensentscheid bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert wird. Es
trifft zwar zu, dass nur im Brief vom 29. August 2017 an den
Beschwerdeführer von einem Nichteintreten die Rede ist, während die
Sozialbehörde an der Sitzung vom 22. August 2017 das Gesuch des
Beschwerdeführers "abgelehnt" hat. Allerdings geht aus der Kurzbegründung
hervor, dass nicht der Anspruch auf Sozialhilfe materiell geprüft, sondern die
"Anspruchsabklärung" vom Ablauf der 67 Einstelltage abhängig
gemacht und somit die Prüfung des Gesuchs verweigert wurde.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde an, es handle sich vorliegend um eine Wiederanmeldung und Bedingung
für eine Wiederaufnahme seien die bei Einstellung gemachten Weisungen und
Auflagen. Der Beschwerdegegner sei darauf aufmerksam gemacht worden. Damit
nimmt sie Bezug auf ihren Einstellungsbeschluss vom 21. März 2017, in
welchem sie den Beschwerdegegner darauf aufmerksam machte, dass kein Anspruch
auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen Anspruch bei der Arbeitslosenkasse
nicht geltend mache, sowie dass selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von
Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werde
könnten (Disp.-Ziff. 4 und 5). Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei
überhaupt um Auflagen oder Weisungen i. S. v.
§ 21 SHG handelt, macht der Beschluss ohnehin nicht die Prüfung
eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe, sondern den Anspruch von der
Einhaltung dieser Pflichten abhängig. Auch vor diesem Hintergrund hätte das
Gesuch somit geprüft, d. h.
darauf eingetreten werden müssen, auch wenn es sich um eine
"Wiederanmeldung" handelt. Darüber, welche Auswirkungen die Hinweise
im Einstellungsbeschluss, die von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstelltage
sowie der vorgeworfene Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der
Arbeitslosenkasse auf das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe allenfalls
zeitigen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu befinden.
Am Gesagten ändert auch nichts, dass gemäss Leitfaden zur
Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik des Bundesamts für Statistik, auf
welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, der Abschluss eines Dossiers sechs
Monate nach der letzten Auszahlung datiert sein müsse (Schweizerische
Sozialhilfeempfängerstatistik, Leitfaden zur Durchführung der Erhebung,
Kurzfassung BFS, Neuchâtel 2015,
besucht am 12. Dezember 2018). Diese Regelung betrifft die Erhebung von
Statistikdaten. Damit deren Ziel, gesicherte Informationen über die
Sozialleistungen in der Schweiz zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.3),
erreicht werden kann, mussten u. a.
die Abschlussmodalitäten schweizweit vereinheitlicht werden sowie definiert
werden, wie die Erhebungsstelle bei einer Wiederaufnahme mit dem Dossier
(Weiterführung des alten Dossiers oder Eröffnung eines neuen Dossiers)
umzugehen hat (vgl. Ziff. 4.4.5). Für die Beurteilung, ob auf ein erneutes
Gesuch um Sozialhilfe eingetreten werden muss und ob es abzuweisen oder
gutzuheissen ist, sind diese Vorgaben indes belanglos, zumal die einschlägigen
Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung (insb. SHG, SHV) auch nicht an die
Dossierführung anknüpfen. Ausserdem findet sich in der Sozialhilfegesetzgebung
keine Regelung, welche eine Prüfung eines erneuten Gesuchs vor einem formellem
Dossierabschluss ausschliessen würde. Eine erneute Anmeldung innerhalb sechs
Monaten nach der Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe ist deshalb
grundsätzlich zu prüfen (vgl. E. 2.2; VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377:
Einstellung im März 2012, erneute Anmeldung im August 2012). Anhaltspunkte für
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners werden weder geltend
gemacht noch sind solche ersichtlich. Ferner geht es auch nicht um eine
Neubeurteilung von bereits rechtskräftig Entschiedenem (vgl. z. B. BGr, 28.5.2018,
8C_343/2018). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, rechtfertigt auch
der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern wohnt, welche für Kost und Logis
aufkommen könnten, eine Verweigerung der Überprüfung eines allfälligen
Anspruchs auf Sozialhilfe nicht.
4.3
Folglich
hätte die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten
müssen. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin
somit zu Recht aufgehoben und sie angewiesen, den Anspruch des
Beschwerdegegners auf Sozialhilfe (ab August 2017) zu prüfen. Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
6.
Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur
unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …