Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00145

24. Januar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20539)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1995), vertreten durch eine Beiständin, war

seit dem 1. Januar 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Er hatte Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder, welche an das Sozialamt der Gemeinde D abgetreten

wurden. Da der Betrag der Arbeitslosengelder höher ausfiel als der Betrag der

Sozialhilfe, wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Beschluss der Sozialbehörde D

vom 21. März 2017 per 28. Februar 2017 eingestellt und die Abtretung

der Arbeitslosengelder per 1. März 2017 aufgehoben. Weiter wurde A darauf

aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen

Anspruch bei der Arbeitslosenkasse nicht geltend mache und dass

selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von Leistungen der

Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten.

Am 31. Juli 2017 reichte die Beiständin von A erneut

ein Sozialhilfegesuch für A ein, da er seine Arbeitsstelle verloren und von der

Arbeitslosenkasse 67 Einstelltage erhalten habe.

Mit Einschreiben bzw. Beschluss vom 29. August 2017

teilte die Sozialbehörde D A mit, dass er mit Beschluss der Sozialbehörde D vom

21. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Einstelltage

nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten und er es unterlassen habe,

mittels Einsprache seinen Rechtsanspruch geltend zu machen, weshalb die

Sozialbehörde D an der Sitzung vom 22. August 2017 beschlossen habe, auf

seine Anmeldung nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seine Beiständin,

an den Bezirksrat E und beantragte, seine Anmeldung bei der Sozialhilfe vom 31. Juli

2017.

sei aufgrund der aktuellen Situation zu beurteilen und es sei ihm

wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Die Ablehnung sei zurückzuziehen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hob der Bezirksrat E

in Gutheissung des Rekurses den Beschluss vom 29. August 2017 auf und wies

die Sozialbehörde D an, auf das Gesuch von A vom 31. Juli 2017 einzutreten

und dieses ordentlich zu prüfen.

Am 15. Februar 2018 verfügte die Sozialbehörde D die

wirtschaftliche Unterstützung von A ab 1. Februar 2018.

III.

Die Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde D, erhob

dagegen am 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats E vom 9. Februar

2018.

und die Bestätigung ihres Beschlusses vom 22. August 2017; alles

unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats E.

Der Bezirksrat E verwies am 19. März 2018 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf weitere

Vernehmlassung. A liess durch seine Beiständin am 22. März 2018 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Gemeinde D liess sich nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner wird seit 1. Februar 2018 mit Fr. 611.- zzgl.

allfällige weitere Leistungen von der Beschwerdeführerin unterstützt. Mit dem

Nichteintretensbeschluss vom 29. August 2017 wurden dem Beschwerdegegner

Leistungen in diesem Rahmen verwehrt, weshalb dieser Betrag zur vorliegenden

Streitwertberechnung heranzuziehen ist. Periodische Leistungen

sind in der Regel auf ein Jahr hochzurechnen (VGr, 18. Mai 2017,

VB.2016.00718, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist jedoch nur

ein Zeitraum von ca. sechs Monaten zur Berechnung des Streitwerts zu

berücksichtigen, in welchen keine Unterstützung erfolgte, womit der Streitwert

ohnehin unter Fr. 20'000.- liegt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

liegt nicht vor. Demnach ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Angefochten

ist ein Beschluss des Bezirksrats, in dem dieser den Rekurs des Beschwerdegegners

guthiess, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufhob und diese anwies, auf das

Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten und dieses zu prüfen. Bei diesem

Beschluss des Bezirksrats handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, auch

wenn das Dispositiv nicht ausdrücklich so formuliert ist. Gegen solche

selbständig eröffneten Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde der

vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, was zur Folge hätte, dass über die Sache

endgültig entschieden wäre, indem es beim Nichteintretensentscheid (ohne

materielle Prüfung des Gesuchs des Beschwerdegegners) bleiben würde. Im Übrigen

hat der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid für die Beschwerdeführerin

rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, weil sie gezwungen wäre,

eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2).

Der vorinstanzliche Zwischenentscheid ist deshalb selbständig anfechtbar.

1.4

1.4.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von

Amtes wegen zu prüfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 1.4.1

m. w. H.). Gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.4.2

Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde

an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen

Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und

sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem

Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden

Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den

Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung,

dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht,

dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa

verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es

muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige

Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die

Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind

ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen,

die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die

Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass

die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich

eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni

2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.4.3

Die Beschwerdeführerin äussert sich über ihre Legitimation nicht. Sie ist

in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid wie eine Privatperson berührt,

noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Auch ist aus ihrer

Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, dass sie von einer präjudiziellen Wirkung

des Entscheids ausgeht. Es ist somit zu prüfen, ob eine solche ersichtlich ist

und inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfolgen einzustufen sind und ob die

Beschwerdeführerin demzufolge zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4.4

Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem

Nichteintretensentscheid sowie dem Leistungsentscheid um Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe lediglich ein Zeitraum von sechs Monaten lag, in welchem

keine Leistungen ausgerichtet wurden bzw. der Anspruch darauf auch nicht

geprüft worden war und überdies das vorliegende Rechtsmittelverfahren seither

bei der Vorinstanz und nun am hiesigen Gericht hängig war, liegt auch kein

wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Die

Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, bei der von ihr zu beurteilenden

Anmeldung des Beschwerdegegners vom 2. August 2017 handle es sich nicht um

eine Neu-, sondern um eine Wiederanmeldung, zumal Dossiers erst sechs Monate

nach dem letzten Leistungsbezug geschlossen würden, sodass das Dossier des

Beschwerdegegners bei seiner zweiten Anmeldung noch aktiv gewesen sei. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage

präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das

vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer

Sozialhilfeausgaben zur Folge (in anderen Fällen) haben könnte. Vor dem Hintergrund

der obigen Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu

bejahen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

(§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur auf

Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 SHV).

2.2

Es ist zu

unterscheiden zwischen dem Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausrichtung von

Sozialhilfe, der Ablehnung eines Gesuchs sowie – vorliegend nicht von Interesse

– der Einstellung von Leistungen bei laufender Unterstützung:

- Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht

gegeben (fehlende Bedürftigkeit aufgrund der Bedarfsrechnung, Vermögen

vorhanden), ist das Gesuch abzulehnen, d. h. die Ausrichtung von Sozialhilfe mangels

erfüllter Voraussetzungen zu verweigern. Denn wer ein Gesuch um Unterstützung

durch die Sozialhilfe stellt, hat Anspruch auf eine Sachverhaltsabklärung.

- Wenn allerdings eine gesuchstellende Person sich

weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen,

obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde,

kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das

Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Fall ist ein

Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete

Ausgabe April 2005, Kap. A.8.3). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren

sollte von der Möglichkeit eines Nichteintretens wegen Verweigerung der

zumutbaren Mitwirkung nur ausnahmsweise und gestützt auf eine konkrete

gesetzliche Grundlage Gebrauch gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 114).

- Des Weiteren prüft die Sozialhilfebehörde ihre

Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den

Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 SHG

hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung (§ 26 Abs. 1

SHV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz führte aus, es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auf das Gesuch

des Beschwerdegegners weder aufgrund einer fehlenden örtlichen oder sachlichen

Zuständigkeit noch aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht

eingetreten sei. Festzuhalten sei sodann, dass es sich beim Gesuch des

Beschwerdegegners – nachdem die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 21. März

2017.

per 28. Februar 2017 rechtskräftig eingestellt worden seien – um eine

Neuanmeldung gehandelt habe, welche gemäss § 26 SHV ordentlich zu prüfen

sei. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten mit den

selbstverschuldeten Einstelltagen des Beschwerdegegners begründet habe, sei

anzumerken, dass der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute,

dass Hilfe nur dann gewährt werde, wenn und soweit die bedürftige Person sich

nicht selber helfen könne oder wenn Hilfe von dritter Seite, insbesondere in

Form von gesetzlichen Leistungen wie z. B. der Sozialversicherungen, nicht oder nicht rechtzeitig

erhältlich seien. Die Sozialhilfe habe also nur ergänzenden Charakter. Seien

jedoch Leistungen, welche aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe

grundsätzlich vorgingen, nicht erhältlich, so sei der Anspruch auf

wirtschaftliche Sozialhilfe selbst dann ordentlich zu prüfen, wenn die

Leistungen aufgrund eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert worden

seien.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, es handle sich beim Gesuch des

Beschwerdegegners nicht um eine Neu-, sondern eine Wiederanmeldung. Gemäss dem

Bundesamt für Statistik würden Dossiers erst sechs Monate nach dem letzten

Leistungsbezug geschlossen und dem analog behandle sie ihre Dossiers. Aufgrund

dessen seien die Leistungen an den Beschwerdegegner nur vorübergehend

eingestellt gewesen, das Dossier sei jedoch aktiv geblieben. Mit Beschluss vom

21.

März 2017 seien der Beschwerdegegner und seine Beiständin über die

Rechte und Pflichten sowie über die Abläufe des Sozialamts informiert worden.

Auch würden die Anmeldungsunterlagen bestätigen, dass es sich dabei um eine

Wiederanmeldung handle, da die Beiständin angegeben habe, das Sozialamt sei

schon im Besitz der Unterlagen.

Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Gesuch sehr wohl

geprüft und nicht gänzlich abgelehnt worden sei. Aufgrund der Überprüfung habe

sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner die von der Arbeitslosenkasse

verfügten Einstelltage selbst verschuldet und keinen Rechtsanspruch geltend

gemacht habe, womit er seine Möglichkeit zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft und

das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Aufgrund dessen sei ihm mitgeteilt

worden, dass keine Überbrückung für die 67 Einstelltage gewährt werde.

Sollten die Sozialversicherungsleistungen nach Ablauf der Einstelltage nach wie

vor nicht ausbezahlt werden, so könne er sich wieder melden. Auch ziehe die

Vorinstanz nicht in Betracht, dass der Beschwerdegegner über die Konsequenzen

informiert worden und sich bewusst gewesen sei, dass Einstelltage aufgrund

Nichteinhaltung von Auflagen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)

nicht mit Sozialhilfe kompensiert werden könnten. Wie sich herausgestellt habe,

seien die Einstelltage aufgrund der Nichtabmeldung diverser Termine und

ungenügender Arbeitsbemühungen verfügt worden. Es wäre ihm trotz seiner

gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen, diesen Auflagen nachzukommen.

Aufgrund seines Fehlverhaltens habe er diese Kürzungen in Kauf genommen. Hinzu komme,

dass der Beschwerdegegner gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse keinen

Rekurs geltend gemacht und so auf ein Ersatzeinkommen verzichtet habe.

3.3

Der

Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

sei rechtskräftig gewesen. Somit sei das Gesuch auf Sozialhilfe vom 2. August

2017.

formell und materiell zu prüfen. Ob es sich statistisch um eine Neu- oder

eine Wiederanmeldung handle und ob die Beschwerdeführerin das Dossier als aktiv

führe, sei nicht relevant. Selbst wenn er bei den Eltern wohne und selbst wenn

es diesen zumutbar wäre, seinen Mietanteil finanziell zu tragen und ihn zu

verköstigen, dürfe die Beschwerdeführerin nicht per se von keiner Notlage im

Sinn von Art. 12 BV ausgehen und müsse gestützt auf § 26 SHV den

Antrag auf Sozialhilfe ordentlich prüfen.

4.

4.1

Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid der

Beschwerdeführerin vom 29. August 2017 als unrechtmässig beurteilte, ihn

dementsprechend aufhob und die Beschwerdeführerin anwies, auf das Gesuch des

Beschwerdegegners einzutreten und dieses ordentlich zu prüfen.

4.2

Die

Vorinstanz hat Gründe, die ein Nichteintreten auf ein Gesuch um wirtschaftliche

Unterstützung nach sich ziehen können, zutreffend ausgeführt (vgl. auch oben E. 2.2).

Dass die Sozialbehörde D – die Beschwerdeführerin – für die Beurteilung des

Gesuchs des Beschwerdegegners nicht zuständig wäre, macht sie zu Recht nicht

geltend. Sodann rügt sie zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den

Beschwerdegegner, macht aber nicht geltend, dass diese Verletzung dazu führen

würde, dass dessen Anspruch auf Sozialhilfeleistung nicht beurteilen werden

könnte. Diejenigen Gründe, welche die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vorbringt,

vermögen ein Nichteintreten auf das Gesuch nicht zu rechtfertigen:

So ist die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner

(verschuldet oder unverschuldet) bedürftig ist oder nicht, weil er etwa auf die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verzichtet haben soll und somit eine

Verletzung der Subsidiarität vorliege, keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr

ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das

Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. BGr, 14. Juni

2017,8C_100/2017, insb. Sachverhalt A.b.; VGr, 5. April 2007,

VB.2006.00544, E. 2.3). Eine Verletzung der Subsidiarität kann – wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst schreibt – eine Leistungsverweigerung,

d. h. eine Abweisung

des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe, nach sich ziehen. Der Anspruch auf

Sozialhilfe ist aber selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der

Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden,

wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Wenn die

Beschwerdeführerin nun behauptet, sie habe das Gesuch sehr wohl geprüft und

dieses nicht gänzlich abgelehnt, verkennt sie, dass mit einem

Nichteintretensentscheid bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert wird. Es

trifft zwar zu, dass nur im Brief vom 29. August 2017 an den

Beschwerdeführer von einem Nichteintreten die Rede ist, während die

Sozialbehörde an der Sitzung vom 22. August 2017 das Gesuch des

Beschwerdeführers "abgelehnt" hat. Allerdings geht aus der Kurzbegründung

hervor, dass nicht der Anspruch auf Sozialhilfe materiell geprüft, sondern die

"Anspruchsabklärung" vom Ablauf der 67 Einstelltage abhängig

gemacht und somit die Prüfung des Gesuchs verweigert wurde.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde an, es handle sich vorliegend um eine Wiederanmeldung und Bedingung

für eine Wiederaufnahme seien die bei Einstellung gemachten Weisungen und

Auflagen. Der Beschwerdegegner sei darauf aufmerksam gemacht worden. Damit

nimmt sie Bezug auf ihren Einstellungsbeschluss vom 21. März 2017, in

welchem sie den Beschwerdegegner darauf aufmerksam machte, dass kein Anspruch

auf Sozialhilfe bestehe, wenn er seinen Anspruch bei der Arbeitslosenkasse

nicht geltend mache, sowie dass selbstverschuldete Kürzungen (Einstelltage) von

Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht mit Sozialhilfe kompensiert werde

könnten (Disp.-Ziff. 4 und 5). Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei

überhaupt um Auflagen oder Weisungen i. S. v.

§ 21 SHG handelt, macht der Beschluss ohnehin nicht die Prüfung

eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe, sondern den Anspruch von der

Einhaltung dieser Pflichten abhängig. Auch vor diesem Hintergrund hätte das

Gesuch somit geprüft, d. h.

darauf eingetreten werden müssen, auch wenn es sich um eine

"Wiederanmeldung" handelt. Darüber, welche Auswirkungen die Hinweise

im Einstellungsbeschluss, die von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstelltage

sowie der vorgeworfene Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der

Arbeitslosenkasse auf das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe allenfalls

zeitigen, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu befinden.

Am Gesagten ändert auch nichts, dass gemäss Leitfaden zur

Schweizerischen Sozialhilfeempfängerstatistik des Bundesamts für Statistik, auf

welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, der Abschluss eines Dossiers sechs

Monate nach der letzten Auszahlung datiert sein müsse (Schweizerische

Sozialhilfeempfängerstatistik, Leitfaden zur Durchführung der Erhebung,

Kurzfassung BFS, Neuchâtel 2015,

besucht am 12. De­zember 2018). Diese Regelung betrifft die Erhebung von

Statistikdaten. Damit deren Ziel, gesicherte Informationen über die

Sozialleistungen in der Schweiz zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.3),

erreicht werden kann, mussten u. a.

die Abschlussmodalitäten schweizweit vereinheitlicht werden sowie definiert

werden, wie die Erhebungsstelle bei einer Wiederaufnahme mit dem Dossier

(Weiterführung des alten Dossiers oder Eröffnung eines neuen Dossiers)

umzugehen hat (vgl. Ziff. 4.4.5). Für die Beurteilung, ob auf ein erneutes

Gesuch um Sozialhilfe eingetreten werden muss und ob es abzuweisen oder

gutzuheissen ist, sind diese Vorgaben indes belanglos, zumal die einschlägigen

Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung (insb. SHG, SHV) auch nicht an die

Dossierführung anknüpfen. Ausserdem findet sich in der Sozialhilfegesetzgebung

keine Regelung, welche eine Prüfung eines erneuten Gesuchs vor einem formellem

Dossierabschluss ausschliessen würde. Eine erneute Anmeldung innerhalb sechs

Monaten nach der Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe ist deshalb

grundsätzlich zu prüfen (vgl. E. 2.2; VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00377:

Einstellung im März 2012, erneute Anmeldung im August 2012). Anhaltspunkte für

ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners werden weder geltend

gemacht noch sind solche ersichtlich. Ferner geht es auch nicht um eine

Neubeurteilung von bereits rechtskräftig Entschiedenem (vgl. z. B. BGr, 28.5.2018,

8C_343/2018). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, rechtfertigt auch

der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern wohnt, welche für Kost und Logis

aufkommen könnten, eine Verweigerung der Überprüfung eines allfälligen

Anspruchs auf Sozialhilfe nicht.

4.3

Folglich

hätte die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten

müssen. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin

somit zu Recht aufgehoben und sie angewiesen, den Anspruch des

Beschwerdegegners auf Sozialhilfe (ab August 2017) zu prüfen. Die Beschwerde

ist demnach abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur

unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …