VB.2018.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00148
24. April 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00148
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe
(Verfahrenskosten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1984) befindet sich derzeit im Gefängnis B
in Untersuchungshaft. Vor seiner Verlegung nach B befand er sich im
Gefängnis C. Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Untersuchungsgefängnisse Zürich, Gefängnis C, vom
12. Januar 2018 wurde er mit vier Tagen Arrest bestraft.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Januar 2018 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 sowie die
Zusprechung von Genugtuung für die vier Tage Arrest.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Sie
auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total Fr. 173.-
(Staatsgebühr Fr. 100.-, Schreibgebühren Fr. 63.-, Kanzleiauslagen Fr. 10.-).
III.
Am 5. März 2018 gelangte A mit einem als Beschwerde
betitelten Schreiben vom 2. März 2018 an die Staatsanwaltschaft IV
des Kantons Zürich, welche dieses dem Amt für Justizvollzug überwies. Dieses
wiederum überwies das Schreiben an das Verwaltungsgericht, wo es am 9. März
2018.
einging.
A beantragt die Neufestsetzung der ihm mit Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Februar 2018 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 173.- unter Berücksichtigung seiner
finanziellen Verhältnisse.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 wurden die
Akten des Amts für Justizvollzug als auch der Direktion der Justiz und des
Innern eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
Die
Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen
und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (§ 13
Abs. 1 VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.2
Zur
Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von
Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen,
werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt
ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) erhoben.
2.3
Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die
einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei
ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem
weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von
Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur
Ermessenskontrolle befugt sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, [Kommentar VRG], § 13 N. 24 mit weiteren Hinweisen
und N. 95 f.).
2.4
Bei der
Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden,
wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und
sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip
beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den
betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 27 f.).
3.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene
Verfügung sei für ihn nachvollziehbar, nicht jedoch die Verfahrenskosten. Seine
wirtschaftliche Situation sei bekannt, er sei IV-Rentner und besitze keine
Vermögenswerte und Wertsachen. Es sei weder präzisiert gewesen, dass ein
Rechtsmittel kostenpflichtig sei, noch, wie hoch die Kosten seien. Fr. 173.-
entsprächen drei Wochen Arbeit in der Wäscherei, wo er Fr. 12.- pro Tag
erhalte und seien somit nicht angemessen. Er sei bereits mit vier Tagen Arrest
bestraft worden.
4.
4.1
Die
Vorinstanz stützte sich zur Kostenauflage auf § 13 Abs. 1 und 2 VRG
und somit verweisungsgemäss auf die Gebührenverordnung für Verwaltungsbehörden,
welche eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im
nichtgerichtlichen Verfahren darstellen (Plüss, § 13
N. 13).
4.2
Die
Staatsgebühr liegt mit Fr. 100.- gemäss § 5 GebV VB im Rahmen für
Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die
Schreibgebühr in Höhe von Fr. 63.- liegt für einen Entscheid, welcher vier
volle A4-Seiten umfasst und gemäss Mitteilungssatz mehreren Adressaten
zugestellt werden musste, ebenfalls im gesetzlichen Rahmen der Schreibgebühren
(§ 7 Abs. 1 GebV VB). Die Kanzleiauslagen von Fr. 10.- geben
ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung, denn sofern nichts anderes bestimmt
ist, sollen Porto- und Barauslagen mit den Schreibgebühren zur Gebühr
hinzugerechnet werden (§ 7 Abs. 4 GebV VB).
4.3
Dass das Äquivalenzprinzip
oder das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.4
Insofern
der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nirgends präzisiert gewesen, dass
eine Beschwerde kostenpflichtig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass in der
Rechtsmittelbelehrung der Disziplinarverfügung vom 12. Januar 2018 der
Hinweis enthalten war, dass sich das Verfahren nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Daraus war ersichtlich, dass ein weiteres
Verfahren zu Kosten führen würde (vgl. § 13 VRG).
Die Auferlegung von Arresttagen, welche der Beschwerdeführer
bereits als genügende Strafe empfindet, entbindet zudem nicht von der Bezahlung
von Verfahrenskosten.
4.5
Im Übrigen
stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch kein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten
im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit
seiner Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1
VRG). Seine finanziellen Verhältnisse – ob bekannt oder nicht – konnten deshalb
nicht weiter berücksichtigt werden.
4.6
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht legt seine Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-
bis Fr. 50'000.- (§ 65a Abs. 1 VRG). Im Übrigen richtet sich die
Gebührenerhebung nach §§ 13–16 VRG und nach der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 23. August 2010 (§ 65a Abs. 2
VRG). Bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- beträgt die
Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.- (§ 3 GebV VGr).
Angesichts der Tatsache, dass nur die Höhe der
Verfahrenskosten Streitgegenstand bildeten, der Zeitaufwand gering war und der
Streitwert tief lag, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.- anzusetzen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …