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Entscheid

VB.2018.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00148

24. April 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19806)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1984) befindet sich derzeit im Gefängnis B

in Untersuchungshaft. Vor seiner Verlegung nach B befand er sich im

Gefängnis C. Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug des

Kantons Zürich, Untersuchungsgefängnisse Zürich, Gefängnis C, vom

12. Januar 2018 wurde er mit vier Tagen Arrest bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. Januar 2018 an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. Januar 2018 sowie die

Zusprechung von Genugtuung für die vier Tage Arrest.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Sie

auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total Fr. 173.-

(Staatsgebühr Fr. 100.-, Schreibgebühren Fr. 63.-, Kanzleiauslagen Fr. 10.-).

III.

Am 5. März 2018 gelangte A mit einem als Beschwerde

betitelten Schreiben vom 2. März 2018 an die Staatsanwaltschaft IV

des Kantons Zürich, welche dieses dem Amt für Justizvollzug überwies. Dieses

wiederum überwies das Schreiben an das Verwaltungsgericht, wo es am 9. März

2018.

einging.

A beantragt die Neufestsetzung der ihm mit Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Februar 2018 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 173.- unter Berücksichtigung seiner

finanziellen Verhältnisse.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 wurden die

Akten des Amts für Justizvollzug als auch der Direktion der Justiz und des

Innern eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in

die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

Die

Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten

auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen

und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (§ 13

Abs. 1 VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2

Zur

Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von

Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen,

werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt

ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) erhoben.

2.3

Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die

einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei

ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem

weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von

Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur

Ermessenskontrolle befugt sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, [Kommentar VRG], § 13 N. 24 mit weiteren Hinweisen

und N. 95 f.).

2.4

Bei der

Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden,

wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und

sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip

beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den

betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen

(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 27 f.).

3.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene

Verfügung sei für ihn nachvollziehbar, nicht jedoch die Verfahrenskosten. Seine

wirtschaftliche Situation sei bekannt, er sei IV-Rentner und besitze keine

Vermögenswerte und Wertsachen. Es sei weder präzisiert gewesen, dass ein

Rechtsmittel kostenpflichtig sei, noch, wie hoch die Kosten seien. Fr. 173.-

entsprächen drei Wochen Arbeit in der Wäscherei, wo er Fr. 12.- pro Tag

erhalte und seien somit nicht angemessen. Er sei bereits mit vier Tagen Arrest

bestraft worden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz stützte sich zur Kostenauflage auf § 13 Abs. 1 und 2 VRG

und somit verweisungsgemäss auf die Gebührenverordnung für Verwaltungsbehörden,

welche eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im

nichtgerichtlichen Verfahren darstellen (Plüss, § 13

N. 13).

4.2

Die

Staatsgebühr liegt mit Fr. 100.- gemäss § 5 GebV VB im Rahmen für

Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die

Schreibgebühr in Höhe von Fr. 63.- liegt für einen Entscheid, welcher vier

volle A4-Seiten umfasst und gemäss Mitteilungssatz mehreren Adressaten

zugestellt werden musste, ebenfalls im gesetzlichen Rahmen der Schreibgebühren

(§ 7 Abs. 1 GebV VB). Die Kanzleiauslagen von Fr. 10.- geben

ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung, denn sofern nichts anderes bestimmt

ist, sollen Porto- und Barauslagen mit den Schreibgebühren zur Gebühr

hinzugerechnet werden (§ 7 Abs. 4 GebV VB).

4.3

Dass das Äquivalenzprinzip

oder das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.4

Insofern

der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nirgends präzisiert gewesen, dass

eine Beschwerde kostenpflichtig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass in der

Rechtsmittelbelehrung der Disziplinarverfügung vom 12. Januar 2018 der

Hinweis enthalten war, dass sich das Verfahren nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Daraus war ersichtlich, dass ein weiteres

Verfahren zu Kosten führen würde (vgl. § 13 VRG).

Die Auferlegung von Arresttagen, welche der Beschwerdeführer

bereits als genügende Strafe empfindet, entbindet zudem nicht von der Bezahlung

von Verfahrenskosten.

4.5

Im Übrigen

stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch kein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten

im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit

seiner Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1

VRG). Seine finanziellen Verhältnisse – ob bekannt oder nicht – konnten deshalb

nicht weiter berücksichtigt werden.

4.6

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht legt seine Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.- (§ 65a Abs. 1 VRG). Im Übrigen richtet sich die

Gebührenerhebung nach §§ 13–16 VRG und nach der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts (GebV VGr) vom 23. August 2010 (§ 65a Abs. 2

VRG). Bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- beträgt die

Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.- (§ 3 GebV VGr).

Angesichts der Tatsache, dass nur die Höhe der

Verfahrenskosten Streitgegenstand bildeten, der Zeitaufwand gering war und der

Streitwert tief lag, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.- anzusetzen.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …