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Entscheid

VB.2018.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00151

6. September 2018Deutsch25 min

(URT.2018.20147)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat der Stadt X beantragte dem Gemeinderat X am

7. Februar 2017 die Festsetzung der Verkehrsbaulinien "E- bis F-Strasse".

Die Baulinien sollen das Land für die Erstellung einer Fussgänger- und

Fahrradverbindung zwischen der E- und der F-Strasse sichern. Dadurch soll eine

Querverbindung von der mit diversen Läden gesäumten G-Strasse zum H-Weg

geschaffen werden. Die geplante Querverbindung ist Teil des städtebaulichen

Konzepts "I", welches das Geviert F-Strasse, J-Strasse, K-Strasse und

L-Strasse umfasst. Mit Beschluss vom 10. April 2017 wurde der Antrag vom

Gemeinderat angenommen und wurden die Baulinien neu festgesetzt. Die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich genehmigte die Neufestsetzung mit

Verfügung vom 26. Juni 2017.

Hiergegen erhoben B und A sowie C am 11. August 2017

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der Entscheide des

Gemeinderates X vom 10. April 2017 sowie der Volkswirtschaftsdirektion vom

26. Juni 2017. Eventualiter sei die Baulinie auf die bestehende

Privatstrasseneinmündung zwischen den Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02

zu verlegen. Subeventualiter sei die Baulinie auf eine solche für einen Fussweg

zu dimensionieren. Mit Entscheid vom 7. Februar 2018 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, auferlegte B und A sowie C die Kosten des

Verfahrens von Fr. 5'650.- und verweigerte ihnen eine

Umtriebsentschädigung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. März 2018 beantragten B und A

sowie C dem Verwaltungsgericht, dass in Aufhebung des angefochtenen Urteils die

Entscheide des Gemeinderates X vom 10. April 2017 und der kantonalen

Volkswirtschaftsdirektion vom 26. Juni 2017 betreffend

Baulinienfestsetzung E- bis F-Strasse aufzuheben seien. Eventuell mit der

Anweisung, die Variante bei der Strasseneinmündung E-Strasse/F-Strasse zwischen

den Liegenschaften Kat.‑Nrn. 01 und 02 erneut zu prüfen.

Eventualiter sei die Baulinie auf eine solche für einen Fussweg zu

redimensionieren. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen – auch für das vorangehende Rekursverfahren – zulasten

der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. April 2018 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April

2018.

nahm die Stadt X zur Beschwerde Stellung und beantragte den Rekurs [recte:

die Beschwerde] unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden

vollumfänglich abzuweisen. Die Volkswirtschaftsdirektion reichte am 17. April

2018.

eine Stellungnahme ein. B und A sowie C replizierten am 2. Mai 2018

und hielten an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

erhobenen Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen, einen Augenschein durchzuführen. Der Entscheid

darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden

Behörde. Ein solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer

Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Ein Augenschein wurde bereits

von der Vor­instanz angeordnet und durchgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass

gestützt auf den von der Vorinstanz protokollierten sowie mittels Fotos

dokumentierten Augenschein und mittels der weiteren eingereichten Akten der

rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend ersichtlich ist, kann auf die

Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem

Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid

zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von

einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195, E. 2.2, 2.3.2).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht zur

Fahrradbaulinie geäussert und dadurch ihre Begründungspflicht und das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.

2.2.2

Die Vorinstanz hielt in Erwägung 5.1 fest, dass nach Art. 3 Abs. 3

lit. c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG) Radwege in Siedlungsgebieten geschaffen und erhalten werden sollen und

dass sich daraus zwar keine eigentliche Planungspflicht für die Gemeinden und

Kantone ergebe, die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden jedoch beauftragt

würden, im Rahmen der Planung bestehende Radwege zu erhalten und neue zu

schaffen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Wegzweck spiele sowohl

hinsichtlich des Veloverkehrsaufkommens als auch bei der Routenwahl eine grosse

Rolle. In der Regel würden Velofahrende bei gleichem Ziel auch die gleichen

Strassen befahren, die sie als Fussgänger, als Fahrzeuglenker oder als Benutzer

von öffentlichen Verkehrsmitteln verwenden würden, soweit sich nicht

attraktivere Netzverbindungen ergeben würden. Zudem sollten auch Ziele

innerhalb der Quartiere mit dem Fahrrad möglichst direkt erreichbar sein. Neben

den eigentlichen Routen gelte es deshalb, Quartiere grundsätzlich für den

Veloverkehr durchlässig und befahrbar zu machen; dies sei insbesondere in

Entwicklungsgebieten wichtig. In Erwägung 5.2 wird sodann festgehalten, dass

ebenso (wie für den Fussweg) ein öffentliches Interesse an der Erstellung eines

Radwegnetzes mit ausreichender Dichte in der Stadt X bestehe. Im Anschluss

daran spezifizierte die Vor­instanz das öffentliche Interesse an der

streitbetroffenen Passage sowohl für den Fuss- als auch den Radweg.

Mit diesen Ausführungen ist die

Vorinstanz bezüglich des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung eines

Fahrradwegs mittels Baulinien ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

2.2.3

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Sicherstellung eines Fahrradwegs

mittels Baulinien hielt die Vorinstanz zur Geeignetheit fest, dass Baulinien

zur Sicherung eines Fusswegs und einer Veloroute grundsätzlich geeignet seien.

Betreffend die Zumutbarkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie unterschied

die Vorinstanz nicht zwischen Fuss- und Veloweg, weshalb davon ausgegangen

werden kann und muss, dass sich ihre Ausführungen auf beide Baulinien beziehen.

Beim Kriterium der Erforderlichkeit äusserte sich die Vorinstanz in Erwägung

5.3

mit Verweis auf Erwägung 5.2 dahingehend, dass auf der Höhe der strittigen

Passage ein Fussgängerstreifen existiere, welcher ein sicheres Queren der stark

befahrenen Strasse gewährleiste. Demgegenüber würden die genannten Alternativen

Umwege von bis zu 70 m bedeuten, und es würden somit zusätzliche Distanzen

zurückgelegt werden müssen, um zum gesicherten Fussgängerübergang zu gelangen.

Es sei notorisch, dass Passanten selbst kleinere Umwege nicht hinnehmen und

Strassen wenige Meter neben Zebrastreifen queren würden. Diese Argumente

betreffen jedoch lediglich die Baulinien für den Fussweg.

Einzig die Feststellung, dass

die genannten Alternativen Umwege von bis zu 70 m bedeuten würden und dass

die strittige Passage bereits heute schon in beide Richtungen von Fussgängern

und Velofahrern rege benutzt werde, ist auch als Begründung des

Erforderlichkeitskriteriums für die Fahrradwegbaulinien zu verstehen. Diese

Begründung ist knapp, doch vorliegend noch als genügend zu erachten, damit sich

die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die

Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht hinsichtlich aller

entscheidrelevanten Punkte zum Fahrradweg genügend nachgekommen, weshalb das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt ist.

3.

3.1

Kraft § 96

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

begrenzen Baulinien die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung

bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG).

Baulinien sind mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau

der betreffenden Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99

Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem

Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im

Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck

unterhalten oder modernisiert werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu

bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll

und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung

ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden

Werks den Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien

nicht erst zu ziehen, wenn die Strasse erstellt werden muss; vielmehr ist das

aktuelle Bedürfnis für die Landsicherung schon dann gegeben, wenn ersichtlich

ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird, da

andernfalls die Gefahr besteht, dass Bauvorhaben die spätere Bauausführung

erschweren oder verteuern (BGr, 21. Februar 2014,1C_789/2013, E. 4;

BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die Eigentumsbeschränkungen, zu

denen die Linienfestsetzung führt, wird jedoch verlangt, dass konkrete

Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls im Sinn eines generellen

Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; 118 Ia 372 E. 4a mit Hinweis;

BGr, 4. Mai 2004,1A.194/2003 sowie 1P.530/2003, E. 2.3). Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es Varianten gibt,

die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden (BGE 118 Ia 372

E. 4c). Allerdings kann – anders als im Strassenprojektierungsverfahren –

keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten verlangt werden; es

genügt vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren Varianten

ersichtlich sind (BGr, 12. August 2014,1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar

2014,1C_789/2013, E. 4; BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).

3.2

Nach § 50

Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im

Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch

und -überschreitung.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468) die Einschränkung der gerichtlichen

Kognition der Vorinstanz aufgrund der Gemeindeautonomie, indem sich das

Baurekursgericht bei der Überprüfung des Entscheids keine umfassende

Prüfungsbefugnis eingeräumt habe. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass

bei der Überprüfung von planerischem Ermessen einer Gemeinde es sich, unbesehen

seiner grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (§ 20

Abs. 1 VRG), aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) und

Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung (KV) abgeleiteten Planungsautonomie,

Zurückhaltung aufzuerlegen habe.

4.2

Gemäss § 20

Abs. 1 VRG überprüft das Baurekursgericht als Rekursinstanz alle Mängel,

insbesondere auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der (planerischen)

Anordnungen (lit. c). Folglich kommt ihm von Gesetzes wegen umfassende

Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung

verschafft wird, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens

eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht

aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die

Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2

Abs. 3 RPG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die

Rechtsmittelbehörde damit nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen

Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene

ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren (BGr, 22. April

2015,1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015,1C_130/2014, E. 2.2;

vgl. auch BGr, 5. Mai 2014,1C_629/2013, E. 7.1). Indessen ist ein

Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der

Gemeinde schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich diese

als unangemessen oder rechtswidrig erweist (BGr, 22. April 2015,

1C_428/2014, E. 2.2; 26. September 2005,1P.270/2005, E. 2.2; 28. Oktober

2003,1P.464/2003, E. 3.2; 23. Dezember 2002,1P.465/2002, E. 3.2).

Die umschriebene Überprüfungsbefugnis des

Baurekursgerichts steht nicht im Widerspruch zur mit Urteil VB.2013.00468 des

Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 geänderten Praxis betreffend die

baurekursgerichtliche Kognition in Fragen der Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG, die auch bei planerischen Anordnungen zu berücksichtigen ist

(vgl. VGr, 10. Juli 2014, VB.2013.00320/00321/00828/VB.2014.00101,

E. 3). Vielmehr wird diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der

vorinstanzliche Prüfungsrahmen abgesteckt wird: Das Baurekursgericht hat den

angefochtenen Entscheid nach wie vor unter gebührender Berücksichtigung der

Erwägungen bzw. Entscheidgründe der ortskundigen Planungsbehörde zu prüfen

(vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232/00248, E. 4.3.1; 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4; 10. Juli 2014, VB.2013.00320/00321/00828/VB.2014.00101,

E. 3). Es bleibt ihm jedoch versagt, anstelle der kommunalen planerischen

Anordnung eine gleichermassen vertretbare Lösung zu setzen. Damit wird zwischen

der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der

Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der

verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz

hergestellt, wobei auch dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz

Beachtung geschenkt wird (Art. 77 Abs. 1 KV; vgl. VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00124, E. 4.3; 10. Juli 2014, VB.2013.00320/00321/00828/VB.2014.00101,

E. 3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4, unter anderem

mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für

einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer

[Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias

Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.).

4.3

Dass sich

die Vorinstanz insbesondere dann Zurückhaltung auferlegte, wo es auf die

Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankam, und das den Gemeindebehörden bei

der Planung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen

berücksichtigte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 20

N. 77 ff.).

5.

Die Beschwerdeführenden bringen vor,

gemäss Buchstabe B. Festsetzungsgrundsätze, E. 4 des

Regierungsratsbeschlusses Nr. 39 vom 13. Januar 2010 betreffend

Baulinienrevision (RRB Nr. 39/2010) würden in Kernzonen grundsätzlich

keine Baulinien mehr festgesetzt. Der Regierungsratsbeschluss beinhaltet ein Konzept

für die Revision der (kantonalen) Baulinien von Staatsstrassen (vgl. Ziff. I

RRB Nr. 39/2010), äussert sich jedoch nicht zu Gemeindestrassen. Aus

diesem Konzept kann daher nichts für den vorliegenden Fall, bei dem es sich

nicht um eine Staatsstrasse handelt, abgeleitet werden.

6.

6.1

Die

Festsetzung von Baulinien stellt einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen

Grundeigentümer dar. Einschränkungen der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26

BV sind nach Art. 36 BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig

(geeignet, erforderlich und zumutbar) sind (vgl. VGr, 13. Juli 2016,

VB.2015.00711, E. 6.2).

6.2

Unbestritten

ist, dass § 96 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegenden

Eigentumseingriff durch die geplanten Baulinien darstellt.

6.3

Fuss- und

Fahrradwege finden auf Bundesebene an diversen Stellen Erwähnung. Gemäss

Art. 88 Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze über Fuss- und

Wanderwegnetze fest. Er kann zudem Massnahmen der Kantone zur Anlage und

Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren (Abs. 2). Für

Fahrradwege kommt am 23. September 2018 der Bundesbeschluss vom 13. März

2018.

über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege zur Abstimmung (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70548.html,

besucht am 24. August 2018). Der Bund soll damit die Möglichkeit erhalten,

Grundsätze für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden

und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren. Bereits jetzt sieht

das Raumplanungsgesetz vor, dass insbesondere Rad- und Fusswege erhalten und

geschaffen werden sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG). Da Strassen

üblicherweise zuerst nach den Bedürfnissen des Motorfahrzeugverkehrs ausgelegt

werden, muss die Raumplanung mit ihren Mitteln die Anlage eines attraktiven

Alternativnetzes für Radfahrer und Fussgänger bewusst fördern (Pierre Tschannen

in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 3 N. 57). Ein genügend dichtes

Fusswegnetz mit direkten Fusswegen, diagonalen Verbindungen und einer

Maschenweite von max. 100 m wird im Schlussbericht Schweiz des

Forschungsprojekts PROMPT (New means to PROMote Pedestrian Traffic in cities/Neue

Massnahmen zur Förderung des Fussverkehrs in Städten) empfohlen. Sodann gewinnt

das Velo zunehmend an Bedeutung, im Verhältnis zum gesamten Verkehrswachstum.

Ein dichtes Velowegnetz kann helfen, die immer schwerer werdenden Unfälle zu

vermeiden und die wachsende Mobilität besser zu bewältigen (vgl. https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/abstimmungen/

velo-vorlage/wachsende-bedeutung-des-velos.html; https://www.astra.admin.ch/astra/de/

home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-meldungen.msg-id-71409.html,

beide zuletzt besucht am 30. Juli 2018). So ist grundsätzlich ein

öffentliches Interesse an einem dichten Fuss- und Fahrradwegnetz und der

Schaffung von durchgehenden Querverbindungen zu bejahen.

Bereits im kommunalen Verkehrsplan vom 7. April 1984

war ein Fussweg von der K-Strasse zur F-Strasse geplant worden. Durch die

streitgegenständlichen Baulinien würde das letzte Teilstück eines Fuss- und

Fahrradwegs zwischen der G-Strasse, in der sich ein Shoppingcenter, mehrere

Modegeschäfte, Lebensmittelläden, die M-Bank und die Post befinden, und der F-Strasse,

wo die Stadtverwaltung, das Fundbüro, die Stadtpolizei, diverse Geschäfte, die N-Bank

sowie die O-Bank liegen und jeden Freitag der Wochenmarkt stattfindet,

gesichert und geschlossen werden können. Mittels einer Verbindung dieser beiden

Strassen könnten Fussgänger und Fahrradfahrer ihre diversen Erledigungen und

Einkäufe einfacher und schneller verbinden, ohne einen Umweg entlang der

grossen Verkehrsstrassen J-Strasse oder L-Strasse gehen respektive fahren zu

müssen (vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 5.2.2). Die

autofreie Querverbindung wäre nicht nur ruhiger und schöner, sondern

insbesondere für Kinder und ältere oder gehbehinderte Menschen sicherer und

kürzer. Zudem würde der Stadtkern für Fussgänger und Radfahrer dadurch

attraktiver werden. Demgemäss besteht ein öffentliches Interesse an einer Fuss-

und Fahrradweg-Querverbindung G-Strasse/F-Strasse als direkte Fortsetzung des

bestehenden Wegs und der damit einhergehenden Sicherung mittels einer Baulinie.

6.4

Zu prüfen

bleibt somit, ob die geplanten Baulinien einen verhältnismässigen

Eigentumseingriff darstellen, um das geplante Ziel – Sicherstellung einer

durchgängigen Verbindung zwischen der G- und der F-Strasse für Fussgänger und

Fahrradfahrer – zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit der geplanten Baulinien

setzt voraus, dass sie zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und

zumutbar sind (vgl. BGr, 1. Juni 2011,1C_120/2011, E. 3.4).

6.4.1

Die vorliegend strittigen Baulinien sind geeignet, einen unüberbaubaren

Streifen zur späteren Errichtung eines Fuss- und Fahrradwegs zwischen der G-Strasse

und der F-Strasse sicherzustellen.

6.4.2
6.4.2.1

Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte

Zweck erreicht werden kann, ist eine Massnahme aber in ihren Eingriffswirkungen

milder bzw. weniger schwer, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass

auf schwerer wiegende Massnahmen verzichtet wird. Der Eingriff darf also im

konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung

nicht über das, was unerlässlich ist, hinausgehen (Rainer Schweizer, St. Galler

Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 36 N. 39 mit Hinweisen).

6.4.2.2

Die Beschwerdeführenden rügen, dass mit der Variante einer Verbindung

zwischen den Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02 eine ebenso geeignete,

aber in ihren Eingriffswirkungen mildere Alternative bestünde, welcher aufgrund

des Verhältnismässigkeitsprinzips der Vorzug zu geben wäre.

Die Vorinstanz führte an, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte

Alternative vermöge unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nicht zu

überzeugen. Der Augenschein habe gezeigt, dass die strittige Passage in beide

Richtungen schon heute von Fussgängern und Velofahrern rege benutzt werde. Auf

der Höhe der strittigen Passage existiere ein Fussgängerstreifen, welcher ein

sicheres Queren der stark befahrenen F-Strasse gewährleiste. Demgegenüber

würden die genannten Alternativen Umwege von bis zu 70 m bedeuten und

müssten somit zusätzliche Distanzen zurückgelegt werden, um zum gesicherten

Fussgängerübergang zu gelangen. Es sei notorisch, dass Passanten selbst

kleinere Umwege nicht hinnehmen und Strassen wenige Meter neben Zebrastreifen

überquerten. Eine Verlegung des bestehenden Fussgängerstreifens falle gemäss

den nachvollziehbaren Ausführungen der kommunalen Vorinstanz ausser Betracht.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Art. 49

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 und

Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

gelte innerhalb von 50 m seitlich zum Fussgängerstreifen eine

absolute Benützungspflicht. Die Fussgänger würden sich also strafbar machen,

wenn sie, wie von den Vorinstanzen befürchtet, die F-Strasse unmittelbar auf

Höhe des Mündungsbereichs E-Strasse/F-Strasse queren würden. Diese Normen aus

dem Strassenverkehrsrecht belegten ausserdem, dass der Bundesgesetzgeber Umwege

von 50 m im Hinblick auf die Zebrastreifen für zumutbar halte. Weiter sei

es schlicht und einfach so, dass im vorliegenden Fall ein effektiver Anreiz zur

illegalen Strassenquerung gar nicht bestünde, zumal es auf Höhe des

Mündungsbereichs E-Strasse auf der anderen Strassenseite keine Fortsetzung

gebe. Der Fussgänger, welcher die befürchtete illegale Strassenquerung

durchführte, habe also gar nichts davon, er müsse dann einfach auf der anderen

Strassenseite das Trottoir in Nord-Süd-Richtung benutzen.

6.4.2.3

Wenn, wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht, das hauptsächliche Ziel

der Passanten, welche die neue Querverbindung benutzen würden, tatsächlich das

Stadthaus sowie freitags der auf dem Platz des Stadthauses stattfindende Markt

wäre, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Fussgänger bei der von den

Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativvariante Mündungsbereich E-Strasse/F-Strasse

bereits dort ungesichert die Strasse queren sollten. Denn die Fussgänger haben

– wie Abb. 3 der Beschwerdeschrift zeigt – die Möglichkeit, das Trottoir

bis zum Fussgängerstreifen auf der Höhe von Haus F-Strasse 10 zu benutzen und

dort mittels des Fussgängerstreifens die Strasse zu überqueren, ohne dass sie

dadurch einen Umweg erleiden würden, spielt es doch keine Rolle, auf welcher

Strassenseite die Strecke zurückgelegt wird. Es ist deshalb nicht

nachvollziehbar, weshalb Fussgänger, welche zum Stadthaus oder dem Markt

gelangen möchten, nicht diese sichere Variante wählen und die Strasse

ungesichert queren sollten. In der anderen Richtung besteht auf der Höhe der F-Strasse 2

ein weiterer Fussgängerstreifen, welcher eine sichere Querung der Strasse in

Richtung der mit weiteren Geschäften gesäumten P-Strasse, ohne einen Umweg

gehen zu müssen, ermöglicht (vgl. Stadtplan X). Die Alternativvariante bietet dagegen

keinen gesicherten Übergang ohne Umweg zu den zwischen diesen beiden

Fussgängerstreifen auf der gegenüberliegenden Strassenseite der F-Strasse liegenden

Gebäuden, wie etwa zur O-Bank. Trotzdem kann nicht gesagt werden, dass die

Alternativvariante aus verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten überhaupt nicht

in Betracht kommt.

Fraglich ist jedoch, ob die strittige

Passage zur Erreichung des öffentlichen Interesses geeigneter erscheint als die

von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativvariante bzw. ob die

(mildere) Alternativvariante überhaupt eine gleich geeignete Massnahme

darstellt (vgl. E. 6.4.2.1). Die streitgegenständliche Passage liegt in

direkter Linie zur G-Strasse und stellt als gerade und direkte Verbindung die

schnellstmögliche und kürzeste Verbindung zur F-Strasse dar. Mittels dieser

Verbindung können Passanten und Radfahrer ohne Umwege sämtliche Gebäude

nördlich und südlich der F-Strasse direkt erreichen. Bei der von den

Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativvariante Mündungsbereich E-Strasse/F-Strasse

dagegen müsste für sämtliche Geschäfte und Einrichtungen in Richtung J-Strasse

ein Umweg in Kauf genommen werden, indem zuerst ein Stück auf der E-Strasse in

Richtung L-Strasse/P-Strasse zurückgelegt werden müsste, um dann anschliessend

dieselbe Strecke auf der F-Strasse wieder zurück in Richtung J-Strasse zu

gehen. Lediglich für diejenigen Gebäude, welche sich auf derselben

Strassenseite der Alternativvariante befinden, und für dasjenige Gebäude,

welches sich direkt vis-à-vis des Fussgängerstreifens befindet, müsste bei

korrekter Querung der Strasse kein Umweg im Vergleich zur streitgegenständlichen

Passage in Kauf genommen werden. Selbst wenn der Umweg streckenmässig für die

meisten Personen zumutbar wäre, scheint es wahrscheinlich, dass diejenigen

Passanten, welche ein Gebäude oder einen Ort in Richtung J-Strasse aufsuchen

wollen, auch bei Realisierung der Alternativvariante dennoch die streitige

Passage benützen würden, da diese kürzer ist und sie diese Passage bereits

bisher genutzt haben. Die Alternativvariante Mündungsbereich E-Strasse/F-Strasse

ist daher zur Erreichung einer direkten Verbindung zwischen der G-Strasse und

der F-Strasse nicht in gleicher Weise geeignet wie die strittige Passage,

weshalb diese auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllt.

6.4.3
6.4.3.1

Schliesslich muss der Eingriff in die Eigentumsgarantie zumutbar sein. Das

gesteckte Ziel muss in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu seiner Erlangung

notwendigen Eingriff in die Eigentumsgarantie stehen. Dazu müssen namentlich

die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden

spezifischen Interessen der in der Eigentumsgarantie Betroffenen abgewogen

werden (Schweizer, Art. 36 N. 40).

6.4.3.2

Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Eingriffs damit, dass die

privaten Interessen vorliegend nicht schwerwiegend seien. Es würden weder die

bestehenden Bauten von der neuen Baulinienziehung abgeschnitten, noch werde bei

einem allfälligen Abbruch und Neubau eine wirtschaftlich und planerisch

sinnvolle Neuüberbauung verunmöglicht. So schränke der Umstand, dass die Bauten

nicht mehr unmittelbar an die Grundstücksgrenze gestellt werden könnten (vgl.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 13 der Bau- und Zonenordnung vom 1. April

1999.

der Stadt X), die baulichen Aussichten nur unbedeutend ein. Gemäss den

unbestritten gebliebenen Berechnungen der Vorinstanz entspreche die heutige

Nutzungsdichte beim Grundstück Kat.-Nr. 03 einer Baumassenziffer von rund

2,4 und beim Grundstück Kat.-Nr. 04 einer solchen von ca. 2,3. Eine

optimale Nutzung und Bebaubarkeit bliebe somit auch bei einer

Baulinienfestsetzung gewährleistet. Abgesehen davon sei die monierte fehlende

Überbauungsmöglichkeit durch eine geschlossene Überbauung in Bezug auf das

Grundstück Kat.-Nr. 04 stark zu relativieren, da es sich beim darauf

befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäude um ein potentielles Schutzobjekt handle,

das nicht ohne Weiteres abgebrochen werden dürfe. Das Gebäude sei im Inventar

der schützenswerten Bauten von kommunaler Bedeutung verzeichnet, wobei der

Situations- und Eigenwert auf einer Skala von 1 bis 6 immerhin mit 5

(=gut/bedeutend) bemessen werde. Auch die von den Beschwerdeführenden mit Bezug

auf die aufzuhebenden zwei Abstellplätze angeführten Interessen seien primär

finanzieller Natur und vermöchten die gewichtigen Interessen an einer direkten

Wegverbindung nicht zu überwiegen.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Argumente, mit denen

die Vorinstanz die Eingriffe in die Eigentümerstellung als "nicht

schwerwiegend" begründe, seien dem Enteignungsrecht entnommen. Soweit von

einer Entschädigungspflicht des Gemeinwesens in Bezug auf die Parkfelder auszugehen

sei, könne die dadurch entstehende Belastung des Gemeinwesens (die Rede sei von

hohen 5-stelligen Beträgen) ebenfalls nicht als Bagatelle abgetan werden. Es

sei stossend, dass sie Land an die Allgemeinheit abgeben sollten, aber nicht

wie die Grundeigentümer im anliegenden Gestaltungsplanperimeter von den

erweiterten Nutzungsmöglichkeiten profitieren könnten.

6.4.3.3

Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht

substanziiert dargelegt, inwiefern die von der Vorinstanz ins Feld geführten

Argumente für die Verhältnismässigkeit lediglich bei einer Enteignung und nicht

auch bei der vorliegend zu prüfenden Frage, ob der Eingriff in die

Eigentumsgarantie rechtmässig ist, vorgebracht werden können. Auch der Einwand

der Beschwerdeführenden, dass sie der Allgemeinheit Land zur Verfügung stellen

müssten, ohne gleichzeitig von den Vorteilen der Gestaltungsplanvorschriften

profitieren zu können, vermag nicht zu überzeugen. So sind die

Beschwerdeführenden nicht Teil des Gestaltungsplanperimeters und haben auch

nicht geltend gemacht, dass sie in diesen hätten aufgenommen werden müssen.

Die Interessen der Beschwerdeführenden liegen in der

weiteren uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstückes, insbesondere der

weiteren Nutzung ihrer (noch nicht bewilligten) Parkplätze sowie einer

allfälligen späteren grösseren baulichen Ausnutzung ihres Grundstückes. Die

Interessen der Beschwerdegegner (und damit einhergehend das öffentliche

Interesse, vgl. E. 6.3) liegen hingegen in der Sicherung einer direkten Fussgänger-

und Fahrradverbindung zwischen der G-Strasse und der F-Strasse und damit auch

einer weiteren Aufwertung und Zunahme der Attraktivität des Kerns von X durch

eine direkte Querverbindung zu bedeutenden Gemeindestrassen. Was die bauliche

Nutzungsmöglichkeit betrifft, bewegt sich die zulässige Baumasse gemäss eigenen

Angaben der Beschwerdeführenden im Bereich von ca. 2,5 und ist damit, wenn auch

nicht im Vergleich zum Gestaltungsplanperimeter, als nicht gering anzusehen.

Weiter tangieren die Baulinien die schon bestehenden Gebäude nicht. Die

Beschwerdeführenden werden durch die Baulinien zwar in ihren zukünftigen

Baumöglichkeiten eingeschränkt. Eine weitgehend optimale Nutzung und

Bebaubarkeit bleibt aber gewährleistet. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass

eine geschlossene Bauweise mit Tunnellösung gewählt werden könnte. Dadurch wäre

die zukünftige mögliche Ausnützung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden immerhin

kaum eingeschränkt, auch wenn betreffend das Grundstück Kat.-Nr. 04 unklar

ist, ob überhaupt eine geschlossene Bauweise je durchgeführt werden könnte, da

das sich darauf befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude als Schutzobjekt

eingestuft werden könnte.

Was das Interesse der Beschwerdeführenden am Erhalt ihrer

(nicht bewilligten) Parkplätze betrifft, ist einzuräumen, dass es wohl

praktisch und sehr angenehm ist, direkt neben dem Gebäude eigene Parkplätze zu

besitzen, und dass diese in X auch einen gewissen Wert aufweisen mögen.

Nichtsdestrotrotz vermag dieses private und primär finanzielle Interesse das

doch erhebliche öffentliche Interesse der Sicherstellung eines sicheren,

schnellen und direkten Fuss- und Fahrradwegs von der G-Strasse in die F-Strasse

nicht zu überwiegen. Demzufolge überwiegen die öffentlichen Interessen

diejenigen der Beschwerdeführenden, weshalb die Baulinien und der damit

verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden zumutbar

und verhältnismässig sind.

6.4.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplanten Baulinien

einen verhältnismässigen Eigentumseingriff darstellen, um das geplante Ziel –

Sicherstellung einer durchgängigen Verbindung zwischen der G- und der F-Strasse

für Fussgänger und Fahrradfahrer – zu erreichen, weil sie zur Erreichung des

Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

7.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang stehen ihnen keine

Parteientschädigungen zu. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung

beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 6'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …