VB.2018.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00153
7. Juni 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00153
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch
RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G GmbH, vertreten durch RA H,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Lärmschutzrechtliche
Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die G GmbH betreibt an der I-Gasse 01 in Zürich
eine Bar mit Boulevardcafé. A, B, J, D und E gelangten am 4. Februar 2016
an die Stadt Zürich mit dem Begehren um Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen
für den erwähnten Bar- und Restaurationsbetrieb. Mit Bauentscheid vom 6. Dezember
2016 wies die Bausektion der Stadt Zürich die in der Sache gestellten Anträge
der Gesuchstellenden ab. Daneben wurde die G GmbH verpflichtet, dem Amt
für Baubewilligungen ein Zeugnis über einen Schallschutznachweis einzureichen.
Erwägungen
II.
A, B, C, D und E gelangten gegen den Entscheid der
Bausektion am 12. Januar 2017 mit Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragten die Beschränkung der Betriebszeiten für das Gartenrestaurant von
Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr und für den
Betrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr
bis 22 Uhr; für den Fall der Bewilligung längerer Betriebszeiten im
Gebäudeinnern stellten sie verschiedene Eventualanträge.
Am 9. Februar 2018 hiess das Baurekursgericht den
Rekurs insoweit gut, als es den Betriebsschluss des Innenrestaurants auf 00.30 Uhr
festsetzte und die Schliessung von Fenster und Türen ab 22 Uhr anordnete.
Im Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C, D und E mit
Beschwerde vom 14. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Rekurs abgewiesen wurde, und
die Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, welche sie im Einzelnen
spezifizierten. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Angelegenheit an
die Bausektion zur Vornahme weiterer Sachverhaltsfeststellungen und zur
Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht ersuchte am 6. April 2018, die
Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Bausektion mit Eingabe vom
25.
April 2018. Die G GmbH ersuchte am 3. Mai 2018 um Beschwerdeabweisung
und Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, unter Beachtung des Grundsatzes
der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine
Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195
E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3–4.7).
2.2
Im Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht reichte die private Beschwerdegegnerin
am 4. Dezember 2017 einen Schriftsatz ein. Darin nahm sie
Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 9. Oktober 2017, welche ihr mit
Übermittlungszettel vom 29. November 2017 zugestellt worden war. Das
Baurekursgericht hat diese Eingabe vom 4. Dezember 2017 den
Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht zugestellt.
Unter Bezugnahme auf die entsprechende Rüge
in der Beschwerde führte das Baurekursgericht in der Vernehmlassung vom
6.
April 2018 aus, dass die besagte Eingabe keine neuen Ausführungen
enthalten und auch keinen Eingang in den Entscheid gefunden habe. Eine
Zustellung der Eingabe sei damit nicht erforderlich gewesen. Gegenteilige
Auffassungen würden dazu führen, dass unendliche Schriftenwechsel entstünden
und damit eine Entscheidfällung nie möglich wäre.
2.3
Mit ihrem Vorgehen und mit diesen Ausführungen in der Vernehmlassung
verkennt die Vorinstanz die zitierte und geltende Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich und offenkundig. In der Eingabe vom 4. Dezember
2017.
hatte die private Beschwerdegegnerin über zwei Seiten Ausführungen zur
Sache deponiert und dem Standpunkt der Beschwerdeführenden in deren Eingabe vom
9.
Oktober 2018 ihren eigenen entgegengesetzt. Indem das Baurekursgericht
von der Zustellung dieser Stellungnahme an die Gegenpartei abgesehen hat,
verletzt der angefochtene Entscheid das Replikrecht. Daran ändert auch nichts,
dass das Replikrecht das Verfahren naturgemäss verlängert; dazu bleibt mit
Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz anzumerken, dass es die Parteien mit
dem Verzicht auf eine weitere Stellungnahme durchaus in der Hand haben, den
Schriftenwechsel zu beenden; "unendliche Schriftenwechsel" sind
deshalb nicht zu befürchten, zumal zumindest eine der Parteien jeweils ein
Interesse an der Beendigung des Verfahrens hat.
3.
3.1
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGr, 15. April 2016,
6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der
Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführenden, welche die Gehörsverweigerung als
betroffene Partei gerügt haben, sind vielmehr der Auffassung, der angefochtene
Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen wird auch vonseiten
der Beschwerdegegnerinnen keine Heilung thematisiert, weder mit Blick auf eine
Beschleunigung des Verfahrens noch mit Blick auf einen möglichen Leerlauf.
4.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben
und die Sache unter Gewährung des Replikrechts zur Eingabe der privaten
Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann eine Behandlung der weiteren Rügen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unterbleiben.
5.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des
Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende
Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden
Konstellation die Baubehörde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.
6.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9.
Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …