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Entscheid

VB.2018.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00153

7. Juni 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die G GmbH betreibt an der I-Gasse 01 in Zürich

eine Bar mit Boulevardcafé. A, B, J, D und E gelangten am 4. Februar 2016

an die Stadt Zürich mit dem Begehren um Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen

für den erwähnten Bar- und Restaurationsbetrieb. Mit Bauentscheid vom 6. Dezember

2016 wies die Bausektion der Stadt Zürich die in der Sache gestellten Anträge

der Gesuchstellenden ab. Daneben wurde die G GmbH verpflichtet, dem Amt

für Baubewilligungen ein Zeugnis über einen Schallschutznachweis einzureichen.

Erwägungen

II.

A, B, C, D und E gelangten gegen den Entscheid der

Bausektion am 12. Januar 2017 mit Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragten die Beschränkung der Betriebszeiten für das Garten­restaurant von

Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr und für den

Betrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11 Uhr

bis 22 Uhr; für den Fall der Bewilligung längerer Betriebszeiten im

Gebäudeinnern stellten sie verschiedene Eventualanträge.

Am 9. Februar 2018 hiess das Baurekursgericht den

Rekurs insoweit gut, als es den Betriebsschluss des Innenrestaurants auf 00.30 Uhr

festsetzte und die Schliessung von Fenster und Türen ab 22 Uhr anordnete.

Im Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A, B, C, D und E mit

Beschwerde vom 14. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Rekurs abgewiesen wurde, und

die Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, welche sie im Einzelnen

spezifizierten. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Angelegenheit an

die Bausektion zur Vornahme weiterer Sachverhaltsfeststellungen und zur

Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht ersuchte am 6. April 2018, die

Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Bausektion mit Eingabe vom

25.

April 2018. Die G GmbH ersuchte am 3. Mai 2018 um Beschwerdeabweisung

und Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf

rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, unter Beachtung des Grundsatzes

der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu

können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche

Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine

Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195

E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3–4.7).

2.2

Im Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht reichte die private Beschwerdegegnerin

am 4. Dezember 2017 einen Schriftsatz ein. Darin nahm sie

Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 9. Oktober 2017, welche ihr mit

Übermittlungszettel vom 29. November 2017 zugestellt worden war. Das

Baurekursgericht hat diese Eingabe vom 4. Dezember 2017 den

Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht zugestellt.

Unter Bezugnahme auf die entsprechende Rüge

in der Beschwerde führte das Baurekursgericht in der Vernehmlassung vom

6.

April 2018 aus, dass die besagte Eingabe keine neuen Ausführungen

enthalten und auch keinen Eingang in den Entscheid gefunden habe. Eine

Zustellung der Eingabe sei damit nicht erforderlich gewesen. Gegenteilige

Auffassungen würden dazu führen, dass unendliche Schriftenwechsel entstünden

und damit eine Entscheidfällung nie möglich wäre.

2.3

Mit ihrem Vorgehen und mit diesen Ausführungen in der Vernehmlassung

verkennt die Vorinstanz die zitierte und geltende Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich und offenkundig. In der Eingabe vom 4. Dezember

2017.

hatte die private Beschwerdegegnerin über zwei Seiten Ausführungen zur

Sache deponiert und dem Standpunkt der Beschwerdeführenden in deren Eingabe vom

9.

Oktober 2018 ihren eigenen entgegengesetzt. Indem das Baurekursgericht

von der Zustellung dieser Stellungnahme an die Gegenpartei abgesehen hat,

verletzt der angefochtene Entscheid das Replikrecht. Daran ändert auch nichts,

dass das Replikrecht das Verfahren naturgemäss verlängert; dazu bleibt mit

Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz anzumerken, dass es die Parteien mit

dem Verzicht auf eine weitere Stellungnahme durchaus in der Hand haben, den

Schriftenwechsel zu beenden; "unendliche Schriftenwechsel" sind

deshalb nicht zu befürchten, zumal zumindest eine der Parteien jeweils ein

Interesse an der Beendigung des Verfahrens hat.

3.

3.1

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGr, 15. April 2016,

6B_1247/2015, E. 2.4.1 mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der

Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführenden, welche die Gehörsverweigerung als

betroffene Partei gerügt haben, sind vielmehr der Auffassung, der angefochtene

Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen wird auch vonseiten

der Beschwerdegegnerinnen keine Heilung thematisiert, weder mit Blick auf eine

Beschleunigung des Verfahrens noch mit Blick auf einen möglichen Leerlauf.

4.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben

und die Sache unter Gewährung des Replikrechts zur Eingabe der privaten

Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann eine Behandlung der weiteren Rügen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unterbleiben.

5.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des

Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende

Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden

Konstellation die Baubehörde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.

6.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9.

Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das

Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …