VB.2018.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00154
19. April 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19793)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00154
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt/Halbgefangenschaft,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. November 2015 wurde A wegen
vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt. Im anschliessenden Berufungsverfahren bestrafte das
Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 15. August 2016 mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Wie schon das Bezirksgericht
Dielsdorf ordnete es zudem an, dass der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte
Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- vollzogen werde.
Mit Urteil vom 25. April 2017 (Verfahren 6B_1137/2016) wies das
Bundesgericht die von A gegen das Obergerichtsurteil erhobene Beschwerde ab.
B. Mit
Verfügung vom 21. Juni 2017 forderte das Amt für Justizvollzug A zum Strafantritt
per 27. November 2017 im Normalregime auf, sofern er nicht innert (mit
Schreiben vom 20. Juli 2017 bis 7. August 2017 erstreckter) Frist ein
Gesuch um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft einreiche und belege,
dass er mit einem Pensum von mindestens 50 % arbeitstätig sei. A liess
diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen, und die Verfügung vom 21. Juni
2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit
Eingabe vom 14. November 2017 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um
Aufschub des Strafantrittstermins bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen
ihn hängigen Verfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung vor dem
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sowie eventualiter um Verbüssung der
Strafe in Halbgefangenschaft im Berner Jura, subeventualiter in Winterthur. Das
Amt für Justizvollzug wies die Gesuche indes mit Verfügung vom
22. November 2017 ab (Dispositivziffern I und II).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Dezember 2017 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
Dispositiv
Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 22. November 2017 seien
aufzuheben, und stattdessen sei ihm der Aufschub des Strafantrittstermins und
die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Überdies sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und
lud A neu auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug (Normalvollzug) vor
(Dispositivziffern I und II). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wies sie ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die
Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A; eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).
III.
A. Am
14. März 2018 (Poststempel) gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern I, II, IV und V der
Verfügung vom 9. Februar 2018 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Vorinstanz aufzuheben, und der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit
aufzuschieben. Die Strafverbüssung sei ihm in Form der Halbgefangenschaft zu
gewähren.
B. Am
22. März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 3. April 2018. A
liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Streitigkeiten betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der
Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass
sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen
Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip
der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. VGr, 10. November 2015, VB.2015.00664,
E. 2.2 mit Hinweis auf Reto Andrea Surber, Das Recht der
Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Nach der Rechtsprechung kommt
die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe denn auch nur in
Ausnahmefällen infrage (vgl. BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010, E. 2.1).
Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend
notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer
verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person
andernfalls entstehenden Nachteile jedoch erheblich über das Übliche
hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch
eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile
persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des
Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das
Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie
das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen
Strafaufschub darstellen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374,
E. 3.2; Surber, S. 318 f.).
2.2 Mit
Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 wurden die
Regelungen zur Halbgefangenschaft in das Strafgesetzbuch übernommen
(Art. 77b StGB) und die entsprechenden Bestimmungen der
Justizvollzugsverordnung (§ 39–42 aJVV) aufgehoben. Um eine rechtskräftige
Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, setzte
das bis Ende 2017 geltende Recht einen Beschäftigungsgrad von mindestens
50 % voraus (§ 39 Abs. 1 lit. c aJVV), während nach neuem
Recht eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche verlangt wird
(Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB). Sowohl nach altem als auch nach
neuem Recht musste bzw. muss die verurteilte Person den Nachweis der
Beschäftigung erbringen (VGr, 8. Juni 2016, VB.2016.00161, E. 2.2;
Ziffer 1.4.3.C) der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission und
des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 31. März 2017, zu finden unter
2.3 Dem
Beschwerdegegner steht beim Entscheid, ob ein
Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein Ermessensspielraum zu. Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,
sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig
erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern
ein Strafverfahren hängig sei, dass allenfalls – dies sei noch völlig offen –
zur Anordnung einer Massnahme führen könnte, stelle keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil dar, zumal der laufende Vollzug der Strafe
jederzeit zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden könnte. Rechtskräftig
ausgefällte, unbedingte Freiheitsstrafen stellten stets eine massive
Einschränkung der persönlichen Freiheit der verurteilten Person dar; dies sei
gesetzlich jedoch ausdrücklich vorgesehen. Das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der Strafrechtsordnung liege auf der Hand. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, durch den Vollzug der Strafe werde der Aufbau
seiner beruflichen Selbständigkeit verunmöglicht, handle es sich um eine vom
Gesetzgeber in Kauf genommene Nebenfolge des Strafvollzugs. Überdies habe sich
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er sich für eine selbständige Tätigkeit
entschieden habe, bewusst sein müssen, dass er eine längere Freiheitsstrafe
werde verbüssen müssen. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob der Aufschub
des Strafantritts überhaupt geeignet wäre, eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufzubauen, von der der Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Strafen leben
könnte. Vor dem Hintergrund, dass ihm im Kanton Bern eine mehrjährige Freiheitsstrafe
oder eine längere stationäre Massnahme drohe, erscheine dies mindestens
zweifelhaft. Vorliegend sei kein Ausnahmefall gegeben, der eine Verschiebung
des Vollzugs auf unbestimmte Zeit rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer
spätestens mit dem Bundesgerichtsurteil vom April 2017 Gewissheit über die
Länge der Freiheitsstrafe gehabt habe, könne von einer dringend notwendigen
Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten nicht die Rede
sein. Ohnehin aber würde das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit das öffentliche Interesse an der baldigen
Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen, handle es sich bei ihm doch
um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Täter, der während der Probezeit
erneut delinquiert habe. Sodann könne auch dem Gesuch um Verbüssung der Strafe
in Halbgefangenschaft nicht entsprochen werden, wobei dahingestellt bleiben
könne, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht zur Anwendung komme
(vgl. vorn E. 2.2). Mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem
Einreichen einer Visitenkarte habe der Beschwerdeführer den Nachweis einer
Beschäftigung im verlangten Umfang weder nach alten noch nach neuem Recht nicht
einmal ansatzweise erbracht.
3.2 Was der
Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, vermag diese überzeugenden
Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,
zumal er weitgehend seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Argumente
wiederholt. Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine
rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn
sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim
Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen
führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen
und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen
würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des
mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem Einreichen einer Visitenkarte
ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach. Da
der Rekurs somit zu Recht vollumfänglich abgewiesen wurde, war es schliesslich
folgerichtig, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach
(§ 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde
von der Vorinstanz auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug vorgeladen.
Dieser Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem
vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund des in dieser
Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand,
seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als
angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr,
in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der
Vorinstanz vom 9. Februar 2018 bleiben
bestehen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.
Nach Art. 103 Abs. 1
BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat
eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben
ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden
Entscheid.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu
auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug
vorgeladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz
vom 9. Februar 2018 bleiben bestehen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …