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Entscheid

VB.2018.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00154

19. April 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. November 2015 wurde A wegen

vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten verurteilt. Im anschliessenden Berufungsverfahren bestrafte das

Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 15. August 2016 mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Wie schon das Bezirksgericht

Dielsdorf ordnete es zudem an, dass der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte

Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- vollzogen werde.

Mit Urteil vom 25. April 2017 (Verfahren 6B_1137/2016) wies das

Bundesgericht die von A gegen das Obergerichtsurteil erhobene Beschwerde ab.

B. Mit

Verfügung vom 21. Juni 2017 forderte das Amt für Justizvollzug A zum Strafantritt

per 27. November 2017 im Normalregime auf, sofern er nicht innert (mit

Schreiben vom 20. Juli 2017 bis 7. August 2017 erstreckter) Frist ein

Gesuch um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft einreiche und belege,

dass er mit einem Pensum von mindestens 50 % arbeitstätig sei. A liess

diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen, und die Verfügung vom 21. Juni

2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Mit

Eingabe vom 14. November 2017 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um

Aufschub des Strafantrittstermins bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen

ihn hängigen Verfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung vor dem

Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sowie eventualiter um Verbüssung der

Strafe in Halbgefangenschaft im Berner Jura, subeventualiter in Winterthur. Das

Amt für Justizvollzug wies die Gesuche indes mit Verfügung vom

22. November 2017 ab (Dispositivziffern I und II).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Dezember 2017 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

Dispositiv

Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 22. November 2017 seien

aufzuheben, und stattdessen sei ihm der Aufschub des Strafantrittstermins und

die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Überdies sei ihm

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit

Verfügung vom 9. Februar 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und

lud A neu auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug (Normalvollzug) vor

(Dispositivziffern I und II). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung wies sie ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die

Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A; eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).

III.

A. Am

14. März 2018 (Poststempel) gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern I, II, IV und V der

Verfügung vom 9. Februar 2018 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Vorinstanz aufzuheben, und der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit

aufzuschieben. Die Strafverbüssung sei ihm in Form der Halbgefangenschaft zu

gewähren.

B. Am

22. März 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 3. April 2018. A

liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Streitigkeiten betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der

Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1 Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für

Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass

sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen

Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip

der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. VGr, 10. November 2015, VB.2015.00664,

E. 2.2 mit Hinweis auf Reto Andrea Surber, Das Recht der

Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Nach der Rechtsprechung kommt

die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe denn auch nur in

Ausnahmefällen infrage (vgl. BGr, 25. Mai 2010,6B_377/2010, E. 2.1).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil

im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend

notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer

verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person

andernfalls entstehenden Nachteile jedoch erheblich über das Übliche

hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch

eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile

persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des

Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das

Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie

das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen

Strafaufschub darstellen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374,

E. 3.2; Surber, S. 318 f.).

2.2 Mit

Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 wurden die

Regelungen zur Halbgefangenschaft in das Strafgesetzbuch übernommen

(Art. 77b StGB) und die entsprechenden Bestimmungen der

Justizvollzugsverordnung (§ 39–42 aJVV) aufgehoben. Um eine rechtskräftige

Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, setzte

das bis Ende 2017 geltende Recht einen Beschäftigungsgrad von mindestens

50 % voraus (§ 39 Abs. 1 lit. c aJVV), während nach neuem

Recht eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche verlangt wird

(Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB). Sowohl nach altem als auch nach

neuem Recht musste bzw. muss die verurteilte Person den Nachweis der

Beschäftigung erbringen (VGr, 8. Juni 2016, VB.2016.00161, E. 2.2;

Ziffer 1.4.3.C) der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission und

des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 31. März 2017, zu finden unter

2.3 Dem

Beschwerdegegner steht beim Entscheid, ob ein

Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein Ermessensspielraum zu. Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,

sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig

erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern

ein Strafverfahren hängig sei, dass allenfalls – dies sei noch völlig offen –

zur Anordnung einer Massnahme führen könnte, stelle keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil dar, zumal der laufende Vollzug der Strafe

jederzeit zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden könnte. Rechtskräftig

ausgefällte, unbedingte Freiheitsstrafen stellten stets eine massive

Einschränkung der persönlichen Freiheit der verurteilten Person dar; dies sei

gesetzlich jedoch ausdrücklich vorgesehen. Das öffentliche Interesse an der

Durchsetzung der Strafrechtsordnung liege auf der Hand. Soweit der

Beschwerdeführer geltend mache, durch den Vollzug der Strafe werde der Aufbau

seiner beruflichen Selbständigkeit verunmöglicht, handle es sich um eine vom

Gesetzgeber in Kauf genommene Nebenfolge des Strafvollzugs. Überdies habe sich

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er sich für eine selbständige Tätigkeit

entschieden habe, bewusst sein müssen, dass er eine längere Freiheitsstrafe

werde verbüssen müssen. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob der Aufschub

des Strafantritts überhaupt geeignet wäre, eine selbständige Erwerbstätigkeit

aufzubauen, von der der Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Strafen leben

könnte. Vor dem Hintergrund, dass ihm im Kanton Bern eine mehrjährige Freiheitsstrafe

oder eine längere stationäre Massnahme drohe, erscheine dies mindestens

zweifelhaft. Vorliegend sei kein Ausnahmefall gegeben, der eine Verschiebung

des Vollzugs auf unbestimmte Zeit rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer

spätestens mit dem Bundesgerichtsurteil vom April 2017 Gewissheit über die

Länge der Freiheitsstrafe gehabt habe, könne von einer dringend notwendigen

Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten nicht die Rede

sein. Ohnehin aber würde das private Interesse des Beschwerdeführers an einem

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit das öffentliche Interesse an der baldigen

Durchsetzung des Strafanspruchs nicht überwiegen, handle es sich bei ihm doch

um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Täter, der während der Probezeit

erneut delinquiert habe. Sodann könne auch dem Gesuch um Verbüssung der Strafe

in Halbgefangenschaft nicht entsprochen werden, wobei dahingestellt bleiben

könne, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht zur Anwendung komme

(vgl. vorn E. 2.2). Mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem

Einreichen einer Visitenkarte habe der Beschwerdeführer den Nachweis einer

Beschäftigung im verlangten Umfang weder nach alten noch nach neuem Recht nicht

einmal ansatzweise erbracht.

3.2 Was der

Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, vermag diese überzeugenden

Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,

zumal er weitgehend seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Argumente

wiederholt. Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine

rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn

sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim

Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen

führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen

und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen

würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des

Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des

mit dem Hinweis auf seine Internetseite und dem Einreichen einer Visitenkarte

ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach. Da

der Rekurs somit zu Recht vollumfänglich abgewiesen wurde, war es schliesslich

folgerichtig, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach

(§ 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer wurde

von der Vorinstanz auf den 23. April 2018 in den Strafvollzug vorgeladen.

Dieser Termin steht unmittelbar bevor, weshalb es sich rechtfertigt, mit dem

vorliegenden Urteil einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund des in dieser

Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand,

seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als

angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr,

in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der

Vorinstanz vom 9. Februar 2018 bleiben

bestehen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.

Nach Art. 103 Abs. 1

BGG des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat

eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben

ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden

Entscheid.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu

auf Montag, 7. Mai 2018, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug

vorgeladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer III

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2017 und Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz

vom 9. Februar 2018 bleiben bestehen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …