VB.2018.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00157
20. Juni 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00157
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986, Staatsangehörige von Madagaskar, reiste am 30. November 2013
zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2013
heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1976. Im Rahmen des
Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis
19. Dezember 2015.
B. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) u. a.
aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen. Ferner wurde ihm ein Rayonverbot
erteilt.
C. Am
20. Oktober 2015 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Im
Gesuch gab sie an, dass sie und C in getrennten Haushalten lebten. Mit
Verfügung vom 15. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und
setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2017. Die Ehe
zwischen der A und C wurde am 1. November 2017 geschieden.
Erwägungen
II.
Den
gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. Februar 2018 ab und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis am 15. April 2018.
III.
Am 15. März 2018 erhob A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, dass die Verfügung
des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 15. November 2016 aufzuheben und
ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei.
Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
12.
Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nachdem
die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) abstützen. Auch kann sie mangels der entsprechenden Voraussetzungen aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, was die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat. Die Ehegatten leben unbestritten seit dem 8. Juli
2015.
getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre,
was ebenfalls unbestritten ist. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit
ebenfalls nicht erfüllt, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht
geltend macht.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit
sei ein wichtiger persönlicher Grund gegeben, der ihr einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräume.
2.2.1
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen
etwa vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach
der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie
körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle strafrechtlich
relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht ausgeschlossen, wenn ein
entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr, 23. Juni 2017,
2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015,2C_2/2015, E. 2.4.1,
m. w. H.). Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2).
Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression
erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte
Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine
ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das
Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine
Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht
mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,
19.
Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau
Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt
beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr,
25.
Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer
Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer
keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember
2009,2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings
bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu,
wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner
geworden ist (BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis
auf BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die
eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen
von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen
von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen
oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229
E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc und BGE 124 II 361
E. 2b; Art. 90 AuG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt
damit nicht nur an die Intensität, sondern auch an den Nachweis der häuslichen
Gewalt hohe Anforderungen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches
Ausländergesetz [AuG] und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen,
4.
A., Zürich 2015, Art. 50 AuG N. 10b). Nach der
höchstrichterlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein nicht
aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten nicht der
strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt werden kann, führt glaubhaft
gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss dazu, dass
die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November 2017,
2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017,2C_58/2017,
E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und E. 4.3.2).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, entgegen
der Ansicht der Vorinstanz habe sie in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass
sie sich als Opfer von häuslicher Gewalt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG berufen könne. Sie ist der Ansicht, dass zwei Vorfälle im
Grundsatz unbestritten und aktenkundig seien, lediglich die Darstellung dieser
Vorfälle durch die involvierten Personen gingen auseinander. Namentlich der
zweite Vorfall, jener vom 8. Juli 2018, sei vergleichsweise gut
dokumentiert. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Akten jedoch in
erschreckender Weise völlig falsch gewürdigt. Tatsache sei, dass die
Beschwerdeführerin massive Eingriffe in ihre physische, vor allem aber auch in
ihre sexuelle Integrität habe hinnehmen müssen.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich im Frühling 2015 mehrere
Vorfälle ehelicher Gewalt zugetragen haben sollen. Dem Polizeirapport vom
10.
Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Ex-Ehemann am 4. Juli 2015 wegen häuslicher Gewalt anzeigen wollte. Damals
sagte sie aus, sie sei von ihrem Ex-Ehemann am 20. Juni 2015 auf das Sofa
gestossen und mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt worden. Eine Strafanzeige
hatte sie dann allerdings nicht erhoben. In ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015
zur Verlängerung der Massnahmen nach GSG führte die Beschwerdeführerin sodann
aus, die Probleme hätten im Dezember 2014 angefangen. Ihr Ex-Ehemann sei bei
Auseinandersetzungen aggressiv geworden und habe sie tätlich angegangen, indem
er sie jeweils gepackt und zu Boden gestossen habe. Im Frühjahr 2015 habe er
sie erstmals gewürgt. Es sei am 14. Mai 2015 in Portugal und am
13.
Juni 2015 in D zu weiteren Vorfällen gekommen. Sie habe daraufhin
Halsschmerzen mit vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust
und am Rücken gehabt. Am 2. Juli 2015 sei sie deswegen zum Arzt gegangen.
Dieser habe sie zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben. Ferner habe er ihr
empfohlen, zur Polizei zu gehen, was sie am 4. Juli 2015 gemacht habe. Der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 8. Juli 2015 (vgl. dazu hinten, E. 2.2.4) an, dass es erst einmal
zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Dies sei in Portugal über Auffahrt 2015
gewesen. Damals habe er im Handy den "Blick" geöffnet, um eine
Meldung wegen Bombendrohung bei "Germany's next Topmodel" zu lesen.
Da seine Ex-Ehefrau diese Sendung immer wieder geschaut habe, zeigte er ihr die
Meldung. Daraufhin habe sie ihm vorgeworfen, dass er dies nur wegen der Frauen
anschaue. Die Situation sei so weit eskaliert, dass er sie im Hotelzimmer an
beiden Armgelenken festgehalten und etwas gerüttelt habe. Sie habe ihn darauf
in den linken Brustmuskel gebissen. In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom
20.
Juni 2015 gab er an, dass er keine Ahnung habe, was damals vorgefallen
sein solle. Zu dem von der Beschwerdeführerin – allerdings nur im Gesuch vom
14.
Juli 2015 – erwähnten Vorfall vom 13. Juni 2015 wurde er nicht
befragt.
Sodann ergibt sich aus den Akten ein weiterer Vorfall, der
sich am 8. Juli 2015 zugetragen hatte. Am Vormittag des 8. Juli 2015
gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei an, dass ihr Ex-Ehemann sie im
Streit festgehalten und nach hinten gestossen habe, worauf sie gestürzt sei.
Sie sei aufgestanden und habe ihm gesagt, dass es jetzt zu viel sei, und sei
aus der Wohnung nach draussen gerannt, um die Polizei zu rufen (vgl.
Polizeirapport vom 16. Juli 2015). Der selben Tags erlassenen
polizeilichen Verfügung kann entnommen werden, dass die ausgeübte Gewalt aus
"Halten, Stossen" bestand und bei der Beschwerdeführerin leichte
Schürfungen am Oberarm rechts und Knie links sichtbar gewesen seien. In ihrem
Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Schutzmassnahmen nach GSG
änderte bzw. ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Darstellungen dahingehend,
als sie nun schilderte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt worden zu sein. Er habe
sie an sich gezogen und mit seinem Arm gegen ihren Hals gedrückt. Sie habe sich
jedoch entwinden können. Als sie weinend am Boden gesessen sei, soll er nackt
auf sie zugekommen sein und gewollt haben, dass sie an seinem Penis rieche. An
der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin
schliesslich zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr mit der Faust gedroht, sie
zu Boden geschubst und versucht habe, sie zu packen. Sie habe jedoch entweichen
können und sei aus der Wohnung gerannt. Ihr Ex-Ehemann sei dabei die ganze Zeit
nackt gewesen. Der Ex-Ehemann gab demgegenüber am 8. Juli 2015 zu
Protokoll, dass er mit dem letzten Zug vom Ausgang nach Hause gekommen sei. Da
der Schlüssel von innen steckte, habe er die Wohnungstüre nicht öffnen können.
Er habe zwei bis drei Mal klingeln müssen, damit seine Ex-Ehefrau aufwachte und
ihm die Türe öffnete. Sie sei dann schon sehr aufgebracht an die Türe gekommen.
Sie habe wissen wollen, weshalb er sie wecke, wenn sie am nächsten Tag arbeiten
müsse. Er habe ihr erklärt, dass er die Türe nicht öffnen könne, wenn sie den
Schlüssel von innen stecken lasse. Er sei in Richtung Gästezimmer gegangen, wo
er seit dem 10. Juni 2015 schlafe. Sie schlafe im Schlafzimmer. Sie sei
ihm nachgekommen. Sie habe eine Kollegin von ihm auf dem "Kicker".
Sie wollte sein Mobiltelefon nehmen, weil sie glaubte, dass er fremdgehe. Er
sei auf dem Bett gesessen und habe das Mobiltelefon zu sich gezogen und ihr
gesagt, dass er es ihr nicht gebe. Sie sei auf ihn losgegangen und habe ihm das
Telefon aus der Hand reissen wollen. Er habe sich an ihr vorbei begeben, weil
er wisse, dass er grösser und stärker sei als sie. Er habe sich ins Wohnzimmer aufs
Sofa begeben. Sie sei erneut auf ihn losgegangen und habe versucht, ihm das
Mobiltelefon zu entreissen. Er habe ihr gesagt, dass er es öffne und ihr alles
zeige, dass er es ihr aber nicht gebe, nachdem sie es das letzte Mal ins Klo
geworfen hätte. Als er vom Sofa aufgestanden sei, sei sie etwas nach hinten
gedrückt worden. Daraufhin habe sie sich wie ein Fussballer auf den Boden
fallen lassen. Dann sei sie aufgestanden und aus der Wohnung gerannt. Einem
Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 lässt sich u. a. entnehmen, dass der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein soll.
2.2.4
In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom Mai 2015 in Portugal ist
festzuhalten, dass im Grunde nur der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin genauere
Angaben zum Hergang gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Vorfall
zwar in ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Massnahmen nach
GSG. Dabei führte sie das Vorgefallene jedoch nicht näher aus. Auch reichte sie
kein Arztzeugnis oder weitere, sachdienliche Beweise ein, die Hinweise auf das
tatsächlich Vorgefallene enthalten. Das hat schon die Vorinstanz zutreffend
erwogen. So deutet nichts darauf hin, dass sich der Vorfall vom Mai 2015 in
Portugal zwingend anders zugetragen haben musste als von der Vorinstanz
festgestellt. Gestützt auf die Akten ist vorliegend deshalb ebenfalls davon
auszugehen, dass ihr Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während
eines Streits in Portugal an den Armgelenken festgehalten und geschüttelt hatte.
Was die behaupteten Vorfälle vom 13. sowie 20. Juni 2015 in D
betrifft, liegen bloss die oberflächlichen und nicht substanziierten
Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Soweit sie sich in ihrem (zivilrechtlichen)
Gesuch vom 14. Juli 2015 darauf berief, sie sei wegen Halsschmerzen mit
vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust und am Rücken am
2.
Juli 2015 zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben worden, ist
fraglich, ob die behaupteten Vorfälle vom 13. Juni bzw. 20. Juni 2015
für diese Beschwerden überhaupt kausal waren. Mangels entsprechender Belege
lässt sich diese Frage nicht klären. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich,
dass die Beschwerdeführerin die dem Gesuch vom 14. Juli 2015 beigelegten
Arztzeugnisse im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht hat.
Was den Vorfall vom
8.
Juli 2015 angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben
zur Frage, was sich ereignet habe, erheblich variieren würden, dass sie ihre
Angaben zum besagten Vorfall (kontinuierlich) angepasst habe und damit jegliche
Konstanz habe vermissen lassen (vgl. zu diesen Feststellungen E. 11.6.3
des angefochtenen Urteils). Sie macht zunächst geltend, es sei zwischen ihr und
ihren Nachbarn zu einem Missverständnis gekommen. Letztere hätten verstanden,
ihr Ex-Ehemann soll die Beschwerdeführerin geschlagen haben, während diese
lediglich (auf Französisch) gesagt haben soll, er habe sie gestossen. Auch wenn
durchaus denkbar ist, dass die Nachbarn der Beschwerdeführerin sie falsch
verstanden hatten, kann die Beschwerdeführerin daraus, wie sich sogleich zeigen
wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders als die Beschwerdeführerin
darzustellen versucht, weichen ihre späteren Aussagen jeweils tatsächlich von
ihrer mündlichen Erstaussage ab, die sie am 8. Juli 2015 anlässlich der
Befragung bei der Polizei gemacht hatte (vgl. vorne, E. 2.2.3). Die
vorinstanzlichen Erwägungen laufen nun darauf hinaus, dass sie den zeitlich
später erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert
zugemessen hat als denjenigen, die sie unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber
der Polizei gemacht hatte. Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden. So geht das
Bundesgericht in Anlehnung an aussagenpsychologische Erkenntnisse etwa davon
aus, dass Erstaussagen aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen eine
entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 49 E. 6.1; BGr, 13. Dezember
2010,6B_760/2010, E. 2.4.1). Die gegenüber der Polizei gemachte
Erstaussage der Beschwerdeführerin erscheint auch insoweit glaubhafter, als sich
aus den Akten ergibt, dass sie sich inhaltlich weitgehend mit dem deckt, was
die Beschwerdeführerin noch vor der polizeilichen Befragung gegenüber dem
Notfallarzt angegeben hatte. Dem Notfallbericht des Spitals D vom 9. Juli
2015.
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei
von ihrem Ehemann geschubst worden. Daraufhin sei sie mit der Wirbelsäule und
der rechten Schulter gegen eine Wand gefallen. Dass sie gegenüber dem
Notfallarzt darüber hinaus erwähnt hätte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt oder
dazu gedrängt worden zu sein, an seinem Penis zu riechen, lässt sich dem
Bericht nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden
in der notfallärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015 keine Würgemale
diagnostiziert. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin weitergehenden
radiologischen Untersuchungen entzogen. Der Notfallarzt konnte auf diese Weise
nicht feststellen, ob sie neben der Schürfung auch innere Verletzungen
davongetragen hatte.
Die Vorinstanz hat ferner einem
Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 insoweit einen gewissen
Beweiswert zugemessen, als sie nicht ausgeschlossen hat, dass ihr Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sei. In diesem Zusammenhang
ist freilich zu bedenken, dass das besagte Schreiben mehr als drei Monate nach
dem fraglichen Vorfall verfasst wurde. Angesichts dessen ist nicht
ausgeschlossen, dass sich die Nachbarn nicht mehr genau an den Vorfall erinnern
konnten und das Schreiben (auch) mithilfe der Beschwerdeführerin, also nach dem
Hörensagen verfassten. Aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin drängt
sich sodann die Annahme auf, dass sich in der besagten Nacht alles
einigermassen schnell abgespielt haben muss. Aus dem Umstand, dass sich der
Streit genau dann entfachte, als ihr Ex-Ehemann nach Hause gekommen war, ergibt
sich, dass er zu Beginn des Streits noch bekleidet gewesen sein muss. Dass er
sich im Eifer des Gefechts ausgezogen haben soll, ist schwer vorstellbar. In
den verschiedenen Schilderungen der Beschwerdeführerin erwähnt sie denn auch
nie, wann sich ihr Ex-Ehemann im Zuge der Auseinandersetzung ausgezogen habe.
Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein
soll, erscheint zwar noch etwas wahrscheinlicher, als dass er während des
ganzen Vorgangs nackt gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführerin anlässlich
der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 behauptete. Gleichwohl kann
dem fraglichen Schreiben alles in allem nur verminderte Beweiskraft zugemessen
werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Ehemann sie
aufgefordert haben soll, an seinem Penis zu riechen, überzeugt nicht. Inwieweit
ihre sexuelle Integrität verletzt worden sein soll, ist deshalb nicht
ersichtlich.
Insgesamt kann davon ausgegangen
werden, dass es am 8. Juli 2015 zwischen den Ehegatten zu einem Streit
gekommen ist, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann gestossen
wurde und sie dadurch stürzte. Dabei hat sie sich gemäss ärztlicher Diagnose
eine Schürfung (Exkoriation) an der rechten Schulter zugezogen.
2.2.5
Im Ergebnis ist erstellt, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ex-Ehemann zwei Mal zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dabei
hat die Beschwerdeführerin beim zweiten Mal Schürfungen (Exkoriationen) an der
rechten Schulter davongetragen. Weitere behauptete Vorfälle – wie etwa jener
vom 13. Juni 2015 oder vom 20. Juni 2015 – sind weder hinreichend
substanziiert noch belegt.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren
Beweise eingereicht, aufgrund welcher zumindest glaubhaft erschiene, dass sie
im Zuge der erwähnten Auseinandersetzungen physische oder psychische Schäden
davongetragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat weder die behauptete Massivität
der physischen Übergriffe, noch deren zeitliches Andauern, noch eine daraus
entstandene subjektive Belastung hinreichend objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt (vgl. zu diesem Erfordernis vorne, E. 2.2.1).
So erscheint auch unter Berücksichtigung der sachimmanenten
Beweisschwierigkeiten nicht glaubhaft, dass der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, in
systematischer Form Gewalt ausgeübt haben soll. Aus diesem Grund ist es auch
nicht angezeigt, die Umstände näher abzuklären und die Sache zu diesem Zweck an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres dementsprechenden Eventualantrags auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) verweist, verkennt sie, dass
Intensität und Konstanz der geltend gemachten systematischen Misshandlung sowie
die daraus entstandene psychische Belastung der Ehefrau in jenem Fall glaubhaft
waren. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts rechtfertigte
sich allein aus diesem Grund.
Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG ist
vorliegend nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit nicht auf
einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2
lit. b AuG berufen. Da es ihr nicht gelingt, die behauptete Intensität und
Dauer der behaupteten häuslichen Gewalt glaubhaft zu machen, ist ihr
diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiedereingliederung in
Madagaskar sei gefährdet. Damit liege ein (weiterer) wichtiger persönlicher
Grund vor, der ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
einräume.
2.3.1
Die soziale Wiedereingliederung in der Heimat kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in
ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres
Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten
(BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2).
An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen
wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017,
2C_68/2017, E. 5.4.3). So genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen,
dass geschiedene Frauen in einer bestimmten Gesellschaft mit besonderen
Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen Lebensumstände der betroffenen
Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr, 29. November 2017,
2C_68/2017, E. 5.4.3; BGr, 13. August 2015,2C_2/2015, E. 2.4.2;
BGr, 15. August 2016,2C_389/2015, E. 5; BGr, 5. Januar 2015,
2C_61/2014, E. 4.3). Dass Entsprechendes glaubhaft gemacht wird, führt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass die Umstände näher abzuklären
sind. Wie bei der häuslichen Gewalt ist das Glaubhaftmachen für sich allein noch
kein hinreichender Nachweis (BGr, 29. November 2017,2C_68/2017, E. 5.4.2 f.;
BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2).
2.3.2
Die pauschalen und vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen diesen
Anforderungen nicht. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz hätte das Schreiben
ihrer Eltern vom 5. August 2016 zu wenig gewürdigt, verkennt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz alles wiedergegeben hat, was relevant
erscheint (vgl. E. 11.8.2 des angefochtenen Entscheids). Entgegen dem, was
die Beschwerdeführerin behauptet, geht aus dem fraglichen Schreiben ferner gar
nicht hervor, dass sich ihre Eltern im Fall ihrer Rückkehr um das Leben der
Beschwerdeführerin sorgen würden. Dem Schreiben kann lediglich entnommen
werden, dass die Eltern es nicht akzeptierten, wenn die Beschwerdeführerin in
Madagaskar leben wollte ("We are not accepting you living in
Madagascar"). Verbieten können sie ihr dies freilich nicht. So steht es
ihr insbesondere frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um
allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie zu entgehen. Die Eltern der
Beschwerdeführerin behaupten im fraglichen Schreiben ferner, ein Autovermieter,
ein Hotel sowie der Inhaber einer Boutique, in welcher der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin Geld gewechselt haben soll, seien wütend auf die
Beschwerdeführerin (und deren Ex-Ehemann), weil ihr Ex-Ehemann dem
Autovermieter und dem Hotel zu wenig bezahlt bzw. beim Geldwechseln zu viel
Geld erhalten, dies bemerkt und nichts gesagt hätte. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass sich die fraglichen Vorwürfe gar nicht auf die sozialen
Folgen beziehen, die der Status der Beschwerdeführerin als Geschiedene in
Madagaskar konkret mit sich bringt. Mit dem Vorwurf, dass die
Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nach Madagaskar gebracht und die soeben
geschilderte Art von Diebstahl ("this kind of stealing") damit
überhaupt erst ermöglicht hätte, weshalb sie nicht mehr willkommen sei, verhält
Dispositiv
es sich nicht anders. Die Vorinstanz hat damit zutreffend erkannt, dass das
fragliche Schreiben über die infolge der Scheidung (angeblich) gefährdete
Wiedereingliederung nichts aussagt.
Gleiches gilt mit Blick auf den
Aufsatz, den die Beschwerdeführerin zitiert. Aus dem Dokument geht zwar hervor,
dass eine geschiedene Frau von der madagassischen Gesellschaft, angefangen bei
ihrer eigenen Familie, oft abgelehnt würde ("[…] la femme divorcée […] est
souvent rejetée par la société malgache, commençant par sa propre
famille", S. 10). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht
hinreichend substanziiert auf, dass sie davon konkret betroffen wäre. Dem
Schreiben ihrer Eltern kann, wie soeben festgestellt, diesbezüglich nichts
entnommen werden. So oder anders ist aber ohnehin nicht erkennbar, ob die im
Aufsatz enthaltenen Angaben aktuell und verlässlich sind. Aus dem Dokument ist
weder ersichtlich, wer den Aufsatz verfasst hat, noch wann er verfasst worden
ist, noch auf welchen Quellen er beruht. Die Beschwerdeführerin nennt die
Urheberschaft des Aufsatzes ebenfalls nicht. Sie zitiert bloss eine
Aufsatzpassage, die vorliegend irrelevant ist. Denn das fragliche Zitat bezieht
sich auf mögliche soziale Folgen für eine Frau, die sich weigert, sich mit
einem von der Familie ausgewählten Mann zu verheiraten. Die Beschwerdeführerin
behauptet nicht, dass sie zwangsverheiratet werden soll, und ihre Eltern drohen
ihr dies im Schreiben vom 5. August 2016 auch nicht an.
Der erwähnte Aufsatz ist weiter
nicht geeignet, die Angaben der Schweizerischen Vertretung in E, wonach
geschiedene Frauen in der madagassischen Gesellschaft durchaus akzeptiert seien
und eine Ächtung sowie eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht
realistisch erschienen, zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem
Gesagten nicht darzulegen, dass und inwiefern ihre Wiedereingliederung aufgrund
ihres Status als Geschiedene konkret gefährdet ist.
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es in Madagaskar oft zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen und terroristischen Aktionen komme. Die
Vorinstanz habe dies verharmlost. Die Situation habe sich nicht entschärft. Und
auch die Reisehinweise des EDA enthielten nach wie vor die gleichen Warnungen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wenig substanziiert. Mit ihren
pauschalen Vorbringen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass ihre
Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Madagaskar konkret
gefährdet ist.
2.5 Alles in
allem liegt kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG vor.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht
auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, die ihr
einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung
vermittelt. Der Entscheid darüber, ob die Bewilligung der Beschwerdeführerin
verlängert wird, liegt damit im Entschliessungsermessen der verfügenden
Behörde. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die
öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4
AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha, a. a. O., Art. 96 AuG N. 3).
Als zulässiges öffentliches Interesse gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Auch liegt es im
öffentlichen Interesse, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in
der Schweiz ansässigen Ausländer zu schaffen, die Arbeitsmarktstruktur zu
verbessern sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung anzustreben (BGE
135 I 143 E. 2.2 und 2.2.1; BGr, 15. November 2011,2C_164/2011, E. 3.4).
Um die persönlichen Verhältnisse abzuklären,
werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien von Art. 31 VZAE
herangezogen (vgl. Tamara Nüssle, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere
der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Vorinstanz zog als massgebende
Kriterien die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung des Betroffenen zur Schweiz
und der Stand seiner Eingliederung, das persönliche Verhalten, die Beurteilung
als Arbeitskraft sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage heran (zum Ganzen:
VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1).
3.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Er verletzt das
Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht und erweist sich als rechtmässig. Dasselbe gilt insoweit, als die Vorinstanz keinen
allgemeinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE angenommen hat. Eine
rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht auszumachen.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin mit rund eineinhalb Jahren äusserst kurz gedauert hatte. Die
heute 32-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit gut vier Jahren in der
Schweiz auf. Ab Februar 2015 ist sie für die F AG temporär tätig gewesen.
Ab 1. April 2015 ist sie zudem in einer Kinderkrippe (befristet) als
Praktikantin angestellt gewesen, wobei sie monatlich netto Fr. 1'085.50
verdient hat. Eine vertiefte berufliche Integration ist folglich zu verneinen.
Eine aussergewöhnliche soziale Integration ist ebenfalls nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführerin hat ab dem 27. Oktober 2014 einen Deutsch-Intensivkurs
auf dem Niveau A2 absolviert. Der Besuch weiterer Deutschkurse ist nicht
belegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch in sprachlicher Hinsicht
keine ausserordentliche Integration besteht. Dass die Beschwerdeführerin,
soweit aus den Akten ersichtlich, weder hat betrieben noch von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen und nicht straffällig geworden ist, entspricht einem
Verhalten, das erwartet werden darf. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit
ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in
Madagaskar verbracht. Sie ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo ihre
Verwandten leben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sie regelmässig
telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten gepflegt hat. Sie ist mit den Sitten
und Gebräuchen in ihrem Land nach wie vor bestens vertraut. Eine Rückkehr in
ihre Heimat ist ihr ohne Weiteres zuzumuten. Insgesamt überwiegen die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen nicht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a VRG). Ihr ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann gestützt auf Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, ist dies in der gleichen Rechtsschrift zu tun
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …