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Entscheid

VB.2018.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00157

20. Juni 2018Deutsch25 min

(URT.2018.19957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, Staatsangehörige von Madagaskar, reiste am 30. November 2013

zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2013

heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1976. Im Rahmen des

Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis

19. Dezember 2015.

B. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) u. a.

aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen. Ferner wurde ihm ein Rayonverbot

erteilt.

C. Am

20. Oktober 2015 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Im

Gesuch gab sie an, dass sie und C in getrennten Haushalten lebten. Mit

Verfügung vom 15. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und

setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2017. Die Ehe

zwischen der A und C wurde am 1. November 2017 geschieden.

Erwägungen

II.

Den

gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. Februar 2018 ab und setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis am 15. April 2018.

III.

Am 15. März 2018 erhob A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, dass die Verfügung

des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 15. November 2016 aufzuheben und

ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei.

Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

12.

Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nachdem

die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) abstützen. Auch kann sie mangels der entsprechenden Voraussetzungen aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.

Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keinen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, was die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat. Die Ehegatten leben unbestritten seit dem 8. Juli

2015.

getrennt. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als drei Jahre,

was ebenfalls unbestritten ist. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit

ebenfalls nicht erfüllt, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht

geltend macht.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit

sei ein wichtiger persönlicher Grund gegeben, der ihr einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einräume.

2.2.1

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen

etwa vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach

der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie

körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle strafrechtlich

relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht ausgeschlossen, wenn ein

entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr, 23. Juni 2017,

2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015,2C_2/2015, E. 2.4.1,

m. w. H.). Häusliche Gewalt

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben

(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression

erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte

Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine

ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das

Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine

Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht

mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,

19.

Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen

Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau

Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt

beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr,

25.

Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer

Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer

keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember

2009,2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings

bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu,

wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner

geworden ist (BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis

auf BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die

eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen

von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen

von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen

oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229

E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc und BGE 124 II 361

E. 2b; Art. 90 AuG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt

damit nicht nur an die Intensität, sondern auch an den Nachweis der häuslichen

Gewalt hohe Anforderungen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter

Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches

Ausländergesetz [AuG] und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen,

4.

A., Zürich 2015, Art. 50 AuG N. 10b). Nach der

höchstrichterlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein nicht

aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten nicht der

strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt werden kann, führt glaubhaft

gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss dazu, dass

die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November 2017,

2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017,2C_58/2017,

E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und E. 4.3.2).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, entgegen

der Ansicht der Vorinstanz habe sie in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass

sie sich als Opfer von häuslicher Gewalt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG berufen könne. Sie ist der Ansicht, dass zwei Vorfälle im

Grundsatz unbestritten und aktenkundig seien, lediglich die Darstellung dieser

Vorfälle durch die involvierten Personen gingen auseinander. Namentlich der

zweite Vorfall, jener vom 8. Juli 2018, sei vergleichsweise gut

dokumentiert. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Akten jedoch in

erschreckender Weise völlig falsch gewürdigt. Tatsache sei, dass die

Beschwerdeführerin massive Eingriffe in ihre physische, vor allem aber auch in

ihre sexuelle Integrität habe hinnehmen müssen.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich im Frühling 2015 mehrere

Vorfälle ehelicher Gewalt zugetragen haben sollen. Dem Polizeirapport vom

10.

Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren

Ex-Ehemann am 4. Juli 2015 wegen häuslicher Gewalt anzeigen wollte. Damals

sagte sie aus, sie sei von ihrem Ex-Ehemann am 20. Juni 2015 auf das Sofa

gestossen und mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt worden. Eine Strafanzeige

hatte sie dann allerdings nicht erhoben. In ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015

zur Verlängerung der Massnahmen nach GSG führte die Beschwerdeführerin sodann

aus, die Probleme hätten im Dezember 2014 angefangen. Ihr Ex-Ehemann sei bei

Auseinandersetzungen aggressiv geworden und habe sie tätlich angegangen, indem

er sie jeweils gepackt und zu Boden gestossen habe. Im Frühjahr 2015 habe er

sie erstmals gewürgt. Es sei am 14. Mai 2015 in Portugal und am

13.

Juni 2015 in D zu weiteren Vorfällen gekommen. Sie habe daraufhin

Halsschmerzen mit vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust

und am Rücken gehabt. Am 2. Juli 2015 sei sie deswegen zum Arzt gegangen.

Dieser habe sie zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben. Ferner habe er ihr

empfohlen, zur Polizei zu gehen, was sie am 4. Juli 2015 gemacht habe. Der

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 8. Juli 2015 (vgl. dazu hinten, E. 2.2.4) an, dass es erst einmal

zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Dies sei in Portugal über Auffahrt 2015

gewesen. Damals habe er im Handy den "Blick" geöffnet, um eine

Meldung wegen Bombendrohung bei "Germany's next Topmodel" zu lesen.

Da seine Ex-Ehefrau diese Sendung immer wieder geschaut habe, zeigte er ihr die

Meldung. Daraufhin habe sie ihm vorgeworfen, dass er dies nur wegen der Frauen

anschaue. Die Situation sei so weit eskaliert, dass er sie im Hotelzimmer an

beiden Armgelenken festgehalten und etwas gerüttelt habe. Sie habe ihn darauf

in den linken Brustmuskel gebissen. In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom

20.

Juni 2015 gab er an, dass er keine Ahnung habe, was damals vorgefallen

sein solle. Zu dem von der Beschwerdeführerin – allerdings nur im Gesuch vom

14.

Juli 2015 – erwähnten Vorfall vom 13. Juni 2015 wurde er nicht

befragt.

Sodann ergibt sich aus den Akten ein weiterer Vorfall, der

sich am 8. Juli 2015 zugetragen hatte. Am Vormittag des 8. Juli 2015

gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei an, dass ihr Ex-Ehemann sie im

Streit festgehalten und nach hinten gestossen habe, worauf sie gestürzt sei.

Sie sei aufgestanden und habe ihm gesagt, dass es jetzt zu viel sei, und sei

aus der Wohnung nach draussen gerannt, um die Polizei zu rufen (vgl.

Polizeirapport vom 16. Juli 2015). Der selben Tags erlassenen

polizeilichen Verfügung kann entnommen werden, dass die ausgeübte Gewalt aus

"Halten, Stossen" bestand und bei der Beschwerdeführerin leichte

Schürfungen am Oberarm rechts und Knie links sichtbar gewesen seien. In ihrem

Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Schutzmassnahmen nach GSG

änderte bzw. ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Darstellungen dahingehend,

als sie nun schilderte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt worden zu sein. Er habe

sie an sich gezogen und mit seinem Arm gegen ihren Hals gedrückt. Sie habe sich

jedoch entwinden können. Als sie weinend am Boden gesessen sei, soll er nackt

auf sie zugekommen sein und gewollt haben, dass sie an seinem Penis rieche. An

der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin

schliesslich zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann ihr mit der Faust gedroht, sie

zu Boden geschubst und versucht habe, sie zu packen. Sie habe jedoch entweichen

können und sei aus der Wohnung gerannt. Ihr Ex-Ehemann sei dabei die ganze Zeit

nackt gewesen. Der Ex-Ehemann gab demgegenüber am 8. Juli 2015 zu

Protokoll, dass er mit dem letzten Zug vom Ausgang nach Hause gekommen sei. Da

der Schlüssel von innen steckte, habe er die Wohnungstüre nicht öffnen können.

Er habe zwei bis drei Mal klingeln müssen, damit seine Ex-Ehefrau aufwachte und

ihm die Türe öffnete. Sie sei dann schon sehr aufgebracht an die Türe gekommen.

Sie habe wissen wollen, weshalb er sie wecke, wenn sie am nächsten Tag arbeiten

müsse. Er habe ihr erklärt, dass er die Türe nicht öffnen könne, wenn sie den

Schlüssel von innen stecken lasse. Er sei in Richtung Gästezimmer gegangen, wo

er seit dem 10. Juni 2015 schlafe. Sie schlafe im Schlafzimmer. Sie sei

ihm nachgekommen. Sie habe eine Kollegin von ihm auf dem "Kicker".

Sie wollte sein Mobiltelefon nehmen, weil sie glaubte, dass er fremdgehe. Er

sei auf dem Bett gesessen und habe das Mobiltelefon zu sich gezogen und ihr

gesagt, dass er es ihr nicht gebe. Sie sei auf ihn losgegangen und habe ihm das

Telefon aus der Hand reissen wollen. Er habe sich an ihr vorbei begeben, weil

er wisse, dass er grösser und stärker sei als sie. Er habe sich ins Wohnzimmer aufs

Sofa begeben. Sie sei erneut auf ihn losgegangen und habe versucht, ihm das

Mobiltelefon zu entreissen. Er habe ihr gesagt, dass er es öffne und ihr alles

zeige, dass er es ihr aber nicht gebe, nachdem sie es das letzte Mal ins Klo

geworfen hätte. Als er vom Sofa aufgestanden sei, sei sie etwas nach hinten

gedrückt worden. Daraufhin habe sie sich wie ein Fussballer auf den Boden

fallen lassen. Dann sei sie aufgestanden und aus der Wohnung gerannt. Einem

Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 lässt sich u. a. entnehmen, dass der

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein soll.

2.2.4

In Bezug auf den behaupteten Vorfall vom Mai 2015 in Portugal ist

festzuhalten, dass im Grunde nur der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin genauere

Angaben zum Hergang gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Vorfall

zwar in ihrem Gesuch vom 14. Juli 2015 um Verlängerung der Massnahmen nach

GSG. Dabei führte sie das Vorgefallene jedoch nicht näher aus. Auch reichte sie

kein Arztzeugnis oder weitere, sachdienliche Beweise ein, die Hinweise auf das

tatsächlich Vorgefallene enthalten. Das hat schon die Vorinstanz zutreffend

erwogen. So deutet nichts darauf hin, dass sich der Vorfall vom Mai 2015 in

Portugal zwingend anders zugetragen haben musste als von der Vorinstanz

festgestellt. Gestützt auf die Akten ist vorliegend deshalb ebenfalls davon

auszugehen, dass ihr Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin im Mai 2015 während

eines Streits in Portugal an den Armgelenken festgehalten und geschüttelt hatte.

Was die behaupteten Vorfälle vom 13. sowie 20. Juni 2015 in D

betrifft, liegen bloss die oberflächlichen und nicht substanziierten

Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Soweit sie sich in ihrem (zivilrechtlichen)

Gesuch vom 14. Juli 2015 darauf berief, sie sei wegen Halsschmerzen mit

vorübergehendem Verlust der Stimme sowie Schmerzen in der Brust und am Rücken am

2.

Juli 2015 zwei Mal für kurze Zeit krankgeschrieben worden, ist

fraglich, ob die behaupteten Vorfälle vom 13. Juni bzw. 20. Juni 2015

für diese Beschwerden überhaupt kausal waren. Mangels entsprechender Belege

lässt sich diese Frage nicht klären. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich,

dass die Beschwerdeführerin die dem Gesuch vom 14. Juli 2015 beigelegten

Arztzeugnisse im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht hat.

Was den Vorfall vom

8.

Juli 2015 angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben

zur Frage, was sich ereignet habe, erheblich variieren würden, dass sie ihre

Angaben zum besagten Vorfall (kontinuierlich) angepasst habe und damit jegliche

Konstanz habe vermissen lassen (vgl. zu diesen Feststellungen E. 11.6.3

des angefochtenen Urteils). Sie macht zunächst geltend, es sei zwischen ihr und

ihren Nachbarn zu einem Missverständnis gekommen. Letztere hätten verstanden,

ihr Ex-Ehemann soll die Beschwerdeführerin geschlagen haben, während diese

lediglich (auf Französisch) gesagt haben soll, er habe sie gestossen. Auch wenn

durchaus denkbar ist, dass die Nachbarn der Beschwerdeführerin sie falsch

verstanden hatten, kann die Beschwerdeführerin daraus, wie sich sogleich zeigen

wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders als die Beschwerdeführerin

darzustellen versucht, weichen ihre späteren Aussagen jeweils tatsächlich von

ihrer mündlichen Erstaussage ab, die sie am 8. Juli 2015 anlässlich der

Befragung bei der Polizei gemacht hatte (vgl. vorne, E. 2.2.3). Die

vorinstanzlichen Erwägungen laufen nun darauf hinaus, dass sie den zeitlich

später erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert

zugemessen hat als denjenigen, die sie unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber

der Polizei gemacht hatte. Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden. So geht das

Bundesgericht in Anlehnung an aussagenpsychologische Erkenntnisse etwa davon

aus, dass Erstaussagen aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen eine

entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 49 E. 6.1; BGr, 13. Dezember

2010,6B_760/2010, E. 2.4.1). Die gegenüber der Polizei gemachte

Erstaussage der Beschwerdeführerin erscheint auch insoweit glaubhafter, als sich

aus den Akten ergibt, dass sie sich inhaltlich weitgehend mit dem deckt, was

die Beschwerdeführerin noch vor der polizeilichen Befragung gegenüber dem

Notfallarzt angegeben hatte. Dem Notfallbericht des Spitals D vom 9. Juli

2015.

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei

von ihrem Ehemann geschubst worden. Daraufhin sei sie mit der Wirbelsäule und

der rechten Schulter gegen eine Wand gefallen. Dass sie gegenüber dem

Notfallarzt darüber hinaus erwähnt hätte, von ihrem Ex-Ehemann gewürgt oder

dazu gedrängt worden zu sein, an seinem Penis zu riechen, lässt sich dem

Bericht nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden

in der notfallärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015 keine Würgemale

diagnostiziert. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin weitergehenden

radiologischen Untersuchungen entzogen. Der Notfallarzt konnte auf diese Weise

nicht feststellen, ob sie neben der Schürfung auch innere Verletzungen

davongetragen hatte.

Die Vorinstanz hat ferner einem

Schreiben der Nachbarn vom 25. Oktober 2015 insoweit einen gewissen

Beweiswert zugemessen, als sie nicht ausgeschlossen hat, dass ihr Ex-Ehemann

der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sei. In diesem Zusammenhang

ist freilich zu bedenken, dass das besagte Schreiben mehr als drei Monate nach

dem fraglichen Vorfall verfasst wurde. Angesichts dessen ist nicht

ausgeschlossen, dass sich die Nachbarn nicht mehr genau an den Vorfall erinnern

konnten und das Schreiben (auch) mithilfe der Beschwerdeführerin, also nach dem

Hörensagen verfassten. Aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin drängt

sich sodann die Annahme auf, dass sich in der besagten Nacht alles

einigermassen schnell abgespielt haben muss. Aus dem Umstand, dass sich der

Streit genau dann entfachte, als ihr Ex-Ehemann nach Hause gekommen war, ergibt

sich, dass er zu Beginn des Streits noch bekleidet gewesen sein muss. Dass er

sich im Eifer des Gefechts ausgezogen haben soll, ist schwer vorstellbar. In

den verschiedenen Schilderungen der Beschwerdeführerin erwähnt sie denn auch

nie, wann sich ihr Ex-Ehemann im Zuge der Auseinandersetzung ausgezogen habe.

Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nackt im Treppenhaus gefolgt sein

soll, erscheint zwar noch etwas wahrscheinlicher, als dass er während des

ganzen Vorgangs nackt gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführerin anlässlich

der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 behauptete. Gleichwohl kann

dem fraglichen Schreiben alles in allem nur verminderte Beweiskraft zugemessen

werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Ehemann sie

aufgefordert haben soll, an seinem Penis zu riechen, überzeugt nicht. Inwieweit

ihre sexuelle Integrität verletzt worden sein soll, ist deshalb nicht

ersichtlich.

Insgesamt kann davon ausgegangen

werden, dass es am 8. Juli 2015 zwischen den Ehegatten zu einem Streit

gekommen ist, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann gestossen

wurde und sie dadurch stürzte. Dabei hat sie sich gemäss ärztlicher Diagnose

eine Schürfung (Exkoriation) an der rechten Schulter zugezogen.

2.2.5

Im Ergebnis ist erstellt, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Ex-Ehemann zwei Mal zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dabei

hat die Beschwerdeführerin beim zweiten Mal Schürfungen (Exkoriationen) an der

rechten Schulter davongetragen. Weitere behauptete Vorfälle – wie etwa jener

vom 13. Juni 2015 oder vom 20. Juni 2015 – sind weder hinreichend

substanziiert noch belegt.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren

Beweise eingereicht, aufgrund welcher zumindest glaubhaft erschiene, dass sie

im Zuge der erwähnten Auseinandersetzungen physische oder psychische Schäden

davongetragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat weder die behauptete Massivität

der physischen Übergriffe, noch deren zeitliches Andauern, noch eine daraus

entstandene subjektive Belastung hinreichend objektiv nachvollziehbar konkretisiert

und beweismässig unterlegt (vgl. zu diesem Erfordernis vorne, E. 2.2.1).

So erscheint auch unter Berücksichtigung der sachimmanenten

Beweisschwierigkeiten nicht glaubhaft, dass der Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, in

systematischer Form Gewalt ausgeübt haben soll. Aus diesem Grund ist es auch

nicht angezeigt, die Umstände näher abzuklären und die Sache zu diesem Zweck an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung

ihres dementsprechenden Eventualantrags auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) verweist, verkennt sie, dass

Intensität und Konstanz der geltend gemachten systematischen Misshandlung sowie

die daraus entstandene psychische Belastung der Ehefrau in jenem Fall glaubhaft

waren. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts rechtfertigte

sich allein aus diesem Grund.

Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG ist

vorliegend nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit nicht auf

einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2

lit. b AuG berufen. Da es ihr nicht gelingt, die behauptete Intensität und

Dauer der behaupteten häuslichen Gewalt glaubhaft zu machen, ist ihr

diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiedereingliederung in

Madagaskar sei gefährdet. Damit liege ein (weiterer) wichtiger persönlicher

Grund vor, der ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

einräume.

2.3.1

Die soziale Wiedereingliederung in der Heimat kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in

ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres

Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten

(BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2).

An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen

wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017,

2C_68/2017, E. 5.4.3). So genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen,

dass geschiedene Frauen in einer bestimmten Gesellschaft mit besonderen

Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen Lebensumstände der betroffenen

Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr, 29. November 2017,

2C_68/2017, E. 5.4.3; BGr, 13. August 2015,2C_2/2015, E. 2.4.2;

BGr, 15. August 2016,2C_389/2015, E. 5; BGr, 5. Januar 2015,

2C_61/2014, E. 4.3). Dass Entsprechendes glaubhaft gemacht wird, führt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass die Umstände näher abzuklären

sind. Wie bei der häuslichen Gewalt ist das Glaubhaftmachen für sich allein noch

kein hinreichender Nachweis (BGr, 29. November 2017,2C_68/2017, E. 5.4.2 f.;

BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2).

2.3.2

Die pauschalen und vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen diesen

Anforderungen nicht. Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz hätte das Schreiben

ihrer Eltern vom 5. August 2016 zu wenig gewürdigt, verkennt die

Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz alles wiedergegeben hat, was relevant

erscheint (vgl. E. 11.8.2 des angefochtenen Entscheids). Entgegen dem, was

die Beschwerdeführerin behauptet, geht aus dem fraglichen Schreiben ferner gar

nicht hervor, dass sich ihre Eltern im Fall ihrer Rückkehr um das Leben der

Beschwerdeführerin sorgen würden. Dem Schreiben kann lediglich entnommen

werden, dass die Eltern es nicht akzeptierten, wenn die Beschwerdeführerin in

Madagaskar leben wollte ("We are not accepting you living in

Madagascar"). Verbieten können sie ihr dies freilich nicht. So steht es

ihr insbesondere frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um

allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie zu entgehen. Die Eltern der

Beschwerdeführerin behaupten im fraglichen Schreiben ferner, ein Autovermieter,

ein Hotel sowie der Inhaber einer Boutique, in welcher der Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin Geld gewechselt haben soll, seien wütend auf die

Beschwerdeführerin (und deren Ex-Ehemann), weil ihr Ex-Ehemann dem

Autovermieter und dem Hotel zu wenig bezahlt bzw. beim Geldwechseln zu viel

Geld erhalten, dies bemerkt und nichts gesagt hätte. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass sich die fraglichen Vorwürfe gar nicht auf die sozialen

Folgen beziehen, die der Status der Beschwerdeführerin als Geschiedene in

Madagaskar konkret mit sich bringt. Mit dem Vorwurf, dass die

Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nach Madagaskar gebracht und die soeben

geschilderte Art von Diebstahl ("this kind of stealing") damit

überhaupt erst ermöglicht hätte, weshalb sie nicht mehr willkommen sei, verhält

Dispositiv

es sich nicht anders. Die Vorinstanz hat damit zutreffend erkannt, dass das

fragliche Schreiben über die infolge der Scheidung (angeblich) gefährdete

Wiedereingliederung nichts aussagt.

Gleiches gilt mit Blick auf den

Aufsatz, den die Beschwerdeführerin zitiert. Aus dem Dokument geht zwar hervor,

dass eine geschiedene Frau von der madagassischen Gesellschaft, angefangen bei

ihrer eigenen Familie, oft abgelehnt würde ("[…] la femme divorcée […] est

souvent rejetée par la société malgache, commençant par sa propre

famille", S. 10). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht

hinreichend substanziiert auf, dass sie davon konkret betroffen wäre. Dem

Schreiben ihrer Eltern kann, wie soeben festgestellt, diesbezüglich nichts

entnommen werden. So oder anders ist aber ohnehin nicht erkennbar, ob die im

Aufsatz enthaltenen Angaben aktuell und verlässlich sind. Aus dem Dokument ist

weder ersichtlich, wer den Aufsatz verfasst hat, noch wann er verfasst worden

ist, noch auf welchen Quellen er beruht. Die Beschwerdeführerin nennt die

Urheberschaft des Aufsatzes ebenfalls nicht. Sie zitiert bloss eine

Aufsatzpassage, die vorliegend irrelevant ist. Denn das fragliche Zitat bezieht

sich auf mögliche soziale Folgen für eine Frau, die sich weigert, sich mit

einem von der Familie ausgewählten Mann zu verheiraten. Die Beschwerdeführerin

behauptet nicht, dass sie zwangsverheiratet werden soll, und ihre Eltern drohen

ihr dies im Schreiben vom 5. August 2016 auch nicht an.

Der erwähnte Aufsatz ist weiter

nicht geeignet, die Angaben der Schweizerischen Vertretung in E, wonach

geschiedene Frauen in der madagassischen Gesellschaft durchaus akzeptiert seien

und eine Ächtung sowie eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht

realistisch erschienen, zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem

Gesagten nicht darzulegen, dass und inwiefern ihre Wiedereingliederung aufgrund

ihres Status als Geschiedene konkret gefährdet ist.

2.4 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es in Madagaskar oft zu

gewalttätigen Auseinandersetzungen und terroristischen Aktionen komme. Die

Vorinstanz habe dies verharmlost. Die Situation habe sich nicht entschärft. Und

auch die Reisehinweise des EDA enthielten nach wie vor die gleichen Warnungen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wenig substanziiert. Mit ihren

pauschalen Vorbringen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass ihre

Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Madagaskar konkret

gefährdet ist.

2.5 Alles in

allem liegt kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG vor.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht

auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, die ihr

einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung

vermittelt. Der Entscheid darüber, ob die Bewilligung der Beschwerdeführerin

verlängert wird, liegt damit im Entschliessungsermessen der verfügenden

Behörde. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die

öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4

AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha, a. a. O., Art. 96 AuG N. 3).

Als zulässiges öffentliches Interesse gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven

Einwanderungspolitik im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Auch liegt es im

öffentlichen Interesse, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in

der Schweiz ansässigen Ausländer zu schaffen, die Arbeitsmarktstruktur zu

verbessern sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung anzustreben (BGE

135 I 143 E. 2.2 und 2.2.1; BGr, 15. November 2011,2C_164/2011, E. 3.4).

Um die persönlichen Verhältnisse abzuklären,

werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien von Art. 31 VZAE

herangezogen (vgl. Tamara Nüssle, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere

der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Vorinstanz zog als massgebende

Kriterien die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung des Betroffenen zur Schweiz

und der Stand seiner Eingliederung, das persönliche Verhalten, die Beurteilung

als Arbeitskraft sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage heran (zum Ganzen:

VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1).

3.2 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Er verletzt das

Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht und erweist sich als rechtmässig. Dasselbe gilt insoweit, als die Vorinstanz keinen

allgemeinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE angenommen hat. Eine

rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht auszumachen.

Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft der

Beschwerdeführerin mit rund eineinhalb Jahren äusserst kurz gedauert hatte. Die

heute 32-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit gut vier Jahren in der

Schweiz auf. Ab Februar 2015 ist sie für die F AG temporär tätig gewesen.

Ab 1. April 2015 ist sie zudem in einer Kinderkrippe (befristet) als

Praktikantin angestellt gewesen, wobei sie monatlich netto Fr. 1'085.50

verdient hat. Eine vertiefte berufliche Integration ist folglich zu verneinen.

Eine aussergewöhnliche soziale Integration ist ebenfalls nicht erkennbar. Die

Beschwerdeführerin hat ab dem 27. Oktober 2014 einen Deutsch-Intensivkurs

auf dem Niveau A2 absolviert. Der Besuch weiterer Deutschkurse ist nicht

belegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch in sprachlicher Hinsicht

keine ausserordentliche Integration besteht. Dass die Beschwerdeführerin,

soweit aus den Akten ersichtlich, weder hat betrieben noch von der Sozialhilfe

unterstützt werden müssen und nicht straffällig geworden ist, entspricht einem

Verhalten, das erwartet werden darf. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit

ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in

Madagaskar verbracht. Sie ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo ihre

Verwandten leben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sie regelmässig

telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten gepflegt hat. Sie ist mit den Sitten

und Gebräuchen in ihrem Land nach wie vor bestens vertraut. Eine Rückkehr in

ihre Heimat ist ihr ohne Weiteres zuzumuten. Insgesamt überwiegen die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen nicht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a VRG). Ihr ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann gestützt auf Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, ist dies in der gleichen Rechtsschrift zu tun

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …