Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00161

10. Dezember 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte

gegenüber A am 30. Oktober 2017 unter dem Titel "Ablehnung der

Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer", der Verzicht auf den

Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft. Die Wiederzulassung

als Motorfahrzeugführerin machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer

Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 11. Dezember 2017 Rekurs bei

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit

Entscheid vom 14. Februar 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden

war, und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 15. März

2018.

reichte A dagegen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen aufzuheben und das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich anzuweisen, ihr den

Führerausweis wieder zu erteilen sowie eine Parteientschädigung zu deren

Lasten.

Die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, auf

Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. Am 5. April 2018

beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).

Für Motorfahrzeugführer setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie

über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der

Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche

und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die

Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht

werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die

Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2

Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich

entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person

bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens

bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni

2016,1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122

E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,

genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel

an seiner Fahreignung erwecken, für den Entzug des Führerausweises. Der strikte

Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich

(BGr, 14. Februar 2011,1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b;

VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

3.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

3.1

Am 11.

April 2017 erschien die Beschwerdeführerin auf dem Verkehrspolizeistützpunkt

Bülach, um Anzeige betreffend einen Verkehrsunfall zu erstatten. Nachdem sie

den Stützpunkt wieder verlassen hatte, stellte der anwesende Polizist fest,

dass sie ihr Fahrzeug in der Mitte von zwei Parkplätzen parkiert hatte, für das

Einsteigen enorm viel Zeit benötigte und es ihr weder gelang, sich anzugurten

noch den Motor zu starten. Zudem war eine Felge ihres Fahrzeugs stark

beschädigt. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, nahm ihr die Polizei den Führerausweis

vorsorglich ab.

3.2

Mit

Schreiben vom 19. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin über das

aufgrund des Vorfalls aufgekommenen Verdachts auf eine verkehrsrelevante

Gesundheitsproblematik beabsichtigte Administrativverfahren betreffend

vorsorglichen Entzug des Führerausweises und Abklärung der Fahreignung in

Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Ge­legenheit gegeben, sich dazu zu

äussern und sie darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, freiwillig

auf den Führerausweis zu verzichten. Falls sie davon Gebrauch machen wolle,

werde sie gebeten, ihren Führerausweis zusammen mit der unterzeichneten

Verzichtserklärung einzusenden. Andernfalls werde eine kostenpflichtige

Verfügung erlassen.

3.3

Am

24.

April 2017 ging die von der Beschwerdeführerin am 19. April 2017

unterzeichnete Verzichtserklärung bei der Beschwerdegegnerin ein. Darauf war

der Vermerk angebracht, dass sie vom 23.–28. April 2017 abwesend sei mit

Dank für die Kenntnisnahme Den Führerausweis legte sie dem Schreiben bei.

Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin fand am 2. Mai 2017 ein Telefonat

statt, wonach sie den Führerausweis zurückhaben wollte und darauf bestand, dass

ihr die Anmeldeunterlagen für die verkehrsmedizinische Untersuchung zugestellt

werden. Unter Bezugnahme auf das Telefonat wurde ihr gleichentags mitgeteilt,

dass die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig sei.

3.4

Tags

darauf erlangte die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass die

Beschwerdeführerin am 30. März 2017 mit ihrem Personenwagen beim Wechsel

auf den linken Fahrsteifen auf der Autobahn bei der Einfahrt Bülach Nord mit

einem Sattelschlepper kollidiert war. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen ein

Sachschaden und sie verliess die Unfallstelle ohne Unfallmeldung. Am 4. Mai

2017.

erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie vom freiwilligen

Verzicht auf den Führerausweis Vormerk nahm und ihr das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien

untersagte.

3.5

Am 29. August

2017.

unterzog sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ).

Gestützt auf deren Ergebnisse gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass

körperliche Einschränkungen und kognitive Defizite in einem Ausmass vorliegen

würden, welche das sichere Führen eines Fahrzeugs verunmöglichen würden. Sie

verneinte die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer

Sicht klar. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Oktober

2017.

mit, sich der in diesem Gutachten überzeugend begründeten Empfehlung

vorbehaltlos anzuschliessen. Die Verfügung vom 4. Mai 2017 betreffend

Verzicht auf den Führerausweis bleibe demzufolge weiterhin in Kraft. Den Erlass

einer anfechtbaren Verfügung überliess sie dem Begehren der Beschwerdeführerin.

Nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs erliess die Beschwerdegegnerin am

30.

Oktober 2017 die angefochtene Verfügung.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das Telefonat vom 2. Mai 2017 sei als

Widerruf der Verzichtserklärung vom 19. Mai 2017 zu verstehen, nicht als

Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Letzterer sei zu diesem

Zeitpunkt noch gar nicht entzogen worden. Damit sei die Verzichtserklärung

hinfällig geworden, weshalb es der Verfügung vom 4. Mai 2017, worin vom Verzicht

Vormerk genommen wurde, an einer Rechtsgrundlage fehle. Dabei handle es sich um

einen besonders schweren Mangel, welcher die Nichtigkeit angefochtenen

Verfügung zur Folge habe. Entsprechend gehe ihr jede Verbindlichkeit ab. In

Disp.-Ziff. 1 werde darin lediglich festgehalten, der Verzicht auf den

Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe weiterhin in Kraft; ein anderer Grund

werde nicht genannt. In formelle und materielle Rechtskraft erwachsen könne

einzig das Dispositiv, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die

Entscheidbegründung. Demzufolge komme nur dem Dispositiv Bindungswirkung zu und

könne nur dieses angefochten werden. Das verkehrsmedizinische Gutachten sei

daher irrelevant. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht von einem Verzicht auf den Führerausweis ausgegangen sei.

4.2

Zwar prüft

das Verwaltungsgericht den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche

Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine

Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und

widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen

von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten

zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,

E. 4.2 mit Hinweisen).

Das IRMZ gelangte gestützt auf

die Vorgeschichte, die Anamnese, die Untersuchungsbefunde sowie die Ergebnisse

der Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zum Schluss,

dass sich bei der Beschwerdeführerin mehrere verkehrsmedizinisch relevante

Befunde ergeben hätten. Diese manifestierten sich einerseits in körperlichen

Einschränkungen und andererseits in körperlichen Einschränkungen, welche das

sichere Führen nicht mehr gewährleisten würden. Mit Blick auf die detaillierten

Ergebnisse der Untersuchung und deren Würdigung beurteilte die Vorinstanz

dieses Ergebnis zu Recht als schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Da die entsprechenden

Erwägungen von der Beschwerdeführerin in keiner Art beanstandet worden sind,

kann auf die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3

Sodann hat

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der

Führerausweis bei diesem Ergebnis unabhängig von der fraglichen

Verzichtserklärung von der Beschwerdegegnerin vorsorglich entzogen und eine

Fahreignungsabklärung verfügt worden wäre.

4.3.1

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei

verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine

Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28a

Abs. 1 lit. a VZV). Sodann wird der Führerausweis während des

Sicherungsentzugsverfahrens gemäss Art. 30 VZV – ausser bei Vorliegen

besonderer Umstände – vorsorglich entzogen (BGr, 9. Juni 2016,1C_47/2016,

E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,

genügen dazu bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes

Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte

Zweifel an seiner Fahreignung erwecken (BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 4.2).

4.3.2

Wie die Vorinstanz in E. 11 ihres Entscheids zutreffend ausführte,

begründete das Verhalten der Beschwerdeführerin bei den Vorfällen vom 30. März

2017.

(Kollision mit einem Sattelschlepper beim Einspuren auf die vortrittsberechtigte

Fahrbahn) und 11. April 2017 (Verhalten auf dem Polizeiposten) bereits

erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. Die Ergebnisse des Gutachtens erhärten

diese Zweifel zusätzlich. Auch diese Erwägungen sind von der Beschwerdeführerin

(zu Recht) nicht infrage gestellt worden. Demzufolge durfte die

Beschwerdegegnerin die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin als

Motorfahrzeugführerin vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig machen und wäre ein Sicherungsentzug

gerechtfertigt gewesen.

4.4

Es trifft

zu, dass grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst. Indessen

haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der

Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs

unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4;

vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; RB 1968

Nr. 6). Gegenteiliges lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin

zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht ableiten (vgl. BGr, 13. Dezember

2017,2C_514/2017 E. 2.3.1; 9. November 2017,9C_328/2017, E. 1 und

BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Dass grundsätzlich nur das Dispositiv und nicht

der Erwägungen anfechtbar sind, steht dem Gesagten nicht entgegen.

4.4.1

Zwar wird in Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzig

festgehalten, der Verzicht auf den Führerausweis vom 4. Mai 2017 bleibe

weiterhin in Kraft. Ein Verweis auf die Erwägungen erfolgt darin nicht. Zudem

lautet der Titel der Verfügung ebenfalls "Ablehnung der Wiederzulassung

als Motorfahrzeugführer". Dennoch ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids

klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen

Einschätzung ergab. So bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer

Entscheidbegründung hauptsächlich auf die Beurteilung und Empfehlung im

Gutachten und bezeichnete dieses als nachvollziehbar, ausführlich, fundiert und

schlüssig begründet. Zudem machte sie – ebenfalls in Disp.-Ziff. 1 – die

Wiederzulassung vom positiven Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig. Ferner entzog sie dem Lauf der Rekursfrist aus Gründen der

Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 3). Aus all dem

wird deutlich, dass sie die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen

verweigerte.

4.4.2

Vorliegend war der Führerschein der Beschwerdeführerin bereits bei der

Beschwerdegegnerin hinterlegt, weshalb sie keinen vorsorglichen Entzug verfügte.

Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so

hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Das Vorgehen

ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Damit ergibt

sich der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen aus dem Sinn eines

Dispositiv

Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern

auch die Erwägungen in Rechtskraft.

4.5 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten

zu Recht bestätigt. Damit bleibt der Führerausweis im Ergebnis entzogen und

dessen Wiedererteilung von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten

abhängig. Eine Beurteilung der Verfügung vom 4. Mai 2017 wird demzufolge

hinfällig. Es erübrigen sich Ausführungen zur Frage, wie die umstrittenen, am

19. Mai 2017 telefonisch gemachten Äusserungen aufzufassen waren. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid stellt

einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012,1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an