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Entscheid

VB.2018.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00163

20. September 2018Deutsch23 min

(URT.2018.20190)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte,

wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Vor allem

bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder Anlagen wird oft erst eine

genauere Untersuchung ergeben, ob die Zweckänderung der baurechtlichen

Bewilligungspflicht untersteht (BEZ 2004 Nr. 47). Das Nichteinleiten eines

Baubewilligungsverfahrens setzt somit einen klaren Fall voraus, bei welchem von

vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der

Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (VGr, 17. März 2016,

VB.2015.00415, E. 4.2; 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 4.2).

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht

von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2

Abs. 2 BVV). Ist ein Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht befreit, kann

die Einhaltung der Bauvorschriften deshalb auch nachträglich noch durchgesetzt

werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 256 mit Hinweisen). Wird der

Baubehörde ein baurechtswidriger Zustand zur Kenntnis gebracht, kann sie nicht

unter dem Hinweis, für die fragliche Baute bestehe keine Bewilligungspflicht,

auf weitere Untersuchungen verzichten.

6.3 Baut eine

Person ohne Bewilligung oder weicht sie von bewilligten Plänen wesentlich ab,

so ist die rechtswidrige Baute oder Anlage nicht schon aus diesem Grund

abzubrechen oder zu ändern. Vorgängig ist im Rahmen eines nachträglichen

Bewilligungsverfahrens vielmehr zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile

bewilligungsfähig sind oder nicht (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 482 mit

Hinweisen). Dieses Erkenntnisverfahren ist von Amtes wegen durchzuführen.

Wirken die Pflichtigen dabei nicht in genügendem Mass mit, ist die Baueingabe

allenfalls ersatzvornahmeweise durch die Baubehörde zu erstellen (vgl. BEZ 2004

Nr. 42).

6.4 Die

während geraumer Zeit der Baubewilligungsbehörde vorgetragenen Beanstandungen

der beschwerdegegnerischen Nachbarn machen deutlich, dass durch die baulichen

Massnahmen der Beschwerdeführenden auf ihrer Terrasse auch Drittinteressen

tangiert sein könnten. Die ursprüngliche Terrassengestaltung sah einen

Japangarten mitsamt Blumenrabatten vor, welcher sich vom jeweiligen Wohnzimmer

bis zur Brüstung erstreckte und Einblicke auf die darunterliegenden Terrassen

zu verhindern bezweckte, weshalb er – und mit ihm die Terrasse – nicht

durchgehend begehbar war. Nach vollständigem Rückbau des Japangartens säumen

nun Pflanzentroge die Brüstung, wobei Bodenplatten die Terrasse decken und

diese insofern begehbar ist. Diese baulichen Veränderungen stellen eine

Nutzungsänderung der Terrasse dar, welche wie gesehen (oben E. 6.2) eine

Prüfung durch die Baubehörde erfordert. Dies gilt umso mehr, als die nun

begehbare Terrasse zugleich das Dach der darunterliegenden Wohnung der

Beschwerdegegnerschaft ist und das Begehen im dortigen Wohnzimmer "gut

hörbaren Trittschall" auslöst, was selbst von den Beschwerdeführenden

anerkannt wird. Das Interesse des Nachbarn an einer nachträglichen Kontrolle

der Terrassenumgestaltung ist vor diesem Hintergrund augenscheinlich. Gleiches

gilt hinsichtlich der Erstellung des Brunnens, bei dem die Frage der

Bewilligungspflicht – trotz Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen (oben E. 4.8) – mit Blick auf die beschwerdeführerischen

Beanstandungen offensichtlich kein klarer Fall ist, bei welchem von vornherein

gesagt werden kann, dass kein Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen

Kontrolle bestehe. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die baulichen

Veränderungen auf der Terrasse der Beschwerdeführenden in einem

Baubewilligungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind, ist

demzufolge nicht zu beanstanden.

6.5 Die

Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt die Feststellung und

Anordnung, dass Grundlage eines allfälligen Änderungs-Baubewilligungsverfahrens

der bereits geänderte Zustand der strittigen Terrasse seit 2000, eventuell

1993, wie er bis im August 2015 bestanden habe, sei und nicht der

Original-Zustand bei Errichtung der Gesamt-Überbauung im Jahr 1967.

Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind

die eigenmächtig ausgeführten Bauarbeiten (BEZ 1992 Nr. 26, E. 4;

Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,

S. 108; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 374 und Rz. 654). Zu deren Feststellung bildet die aktenkundige

und somit greifbare ursprüngliche Baubewilligung vom 17. Januar 1967

Ausgangspunkt. Sämtliche in den darauffolgenden Jahrzehnten vorgenommenen

baulichen Massnahmen, welche nicht aus den damit genehmigten Plänen

hervorgehen, gelten als nicht bewilligt – sofern nicht Gegenteiliges bewiesen

wird (vgl. Ruoss Fierz, S. 110).

Die in der Begründung des Eventualantrags mitschwingenden

Tatbestände des Vertrauensschutzes bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht sind in

sachverhaltsmässiger Hinsicht zu wenig substanziiert. Die Baubehörde wird im

Rahmen des durchzuführenden Bewilligungsverfahrens namentlich zu berücksichtigen

haben, ob oder inwieweit der Zeitablauf und damit einhergehend der Grundsatz

von Treu und Glauben eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa VGr, 30. Juni 2015,

VB.2012.00442).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen; der

angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen.

8.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der Entscheidinstanz ein

grosser Ermessensspielraum zusteht. Das Obsiegen wird grundsätzlich daran

gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 43 und N. 51). Vorliegend ist

einerseits zu beachten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen

vollständig unterlegen sind. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass die

Beschwerdegegnerschaft mit ihrem prozessualen Antrag auf Anordnung

vorsorglicher Massnahmen unterliegt. Unter diesen Umständen scheint es

angemessen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden zu

drei Vierteln und der Beschwerdegegnerschaft zu einem Viertel aufzuerlegen.

Somit steht der Beschwerdegegnerschaft eine reduzierte Parteientschädigung zu

(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil als Entscheid über einen

Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt und damit nur

selbständig angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93

BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2; vgl. zum Erfordernis der

rechtlichen Natur des erforderlichen nicht wiedergutzumachenden Nachteils BGE

134 III 188 E. 2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das

Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden 1.1 und

1.

, unter solidarischer Haftung, zu 3/4 und der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2,

unter solidarischer Haftung, zu 1/4 auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …