VB.2018.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00170
28. Juni 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00170
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B Immobilien,
2. Stadtrat Dübendorf,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 erteilte der
Stadtrat Dübendorf der Gesuchstellerin B Immobilien unter Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung für den Mieterausbau der Liegenschaften an der C-Strasse
01 (Gebäude "D", Vers.-Nr. 03) und an der C-Strasse 03
(Halle 3, Vers.-Nr. 04) für eine provisorische Nutzung bis 2019 als Büro-
bzw. Forschungsräumlichkeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 in Dübendorf.
Zugleich wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
23. Juni 2017 eröffnet, mit welcher die kantonale
Bewilligung mit Blick auf die Lage des Bauvorhabens an einer Staatsstrasse, im
Bereich eines Heimatschutzobjektes (Denkmalpflege) resp. im Gewässerraum sowie
mit Blick auf die Lärmemissionen unter Nebenbestimmungen erteilt worden war.
II.
Gegen beide Entscheide erhoben A und E mit Eingabe vom
17. August 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Anordnungen sowie die Durchführung
eines Augenscheins, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs mit Entscheid vom
21. Februar 2018 mangels Legitimation nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben sowie das Beschwerdeverfahren zu sistieren, unter
Kostenfolge zulasten des Staates. Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe
vom 4. April 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben je vom 5. April 2018 verlangten die B Immobilien sowie der
Stadtrat Dübendorf die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Baudirektion des
Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2018 auf eine Stellungnahme.
A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs nicht ein, weil sie die Rekurrierenden nicht als
legitimiert erachtete. Diese sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen
diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 58).
1.2 Der
Beschwerdegegner 2 macht in seiner Beschwerdeantwort in prozessualer
Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer hätte infolge seines nur hälftigen
Miteigentumsanteil am Grundstück an der F-Strasse 06 in Dübendorf
(Kat.-Nr. 07) nicht alleine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich ergreifen können. Die Beschwerdeerhebung hätte vielmehr
gemeinschaftlich mit der Miteigentümerin, welche über den restlichen
Miteigentumsanteil verfüge, erfolgen müssen.
1.3 Gemäss
Art. 648 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB) ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen
und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. Das in dieser
Bestimmung thematisierte Vertretungsrecht eines einzelnen Miteigentümers
betrifft nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten auf unteilbare
Leistungen und erfasst etwa das Recht, Einsprache gegen Bauprojekte zu führen. Prozessual
ist von der Aktivlegitimation des einzelnen Miteigentümers auszugehen (Barbara
Graham-Siegenthaler in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht. Sachenrecht, 3. A., Zürich etc. 2016,
Art. 648 N. 3 ff.). Demnach ist der Beschwerdeführer als
Miteigentümer des fraglichen Grundstückes vorliegend berechtigt, selbständig
und somit alleine eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu richten.
1.4 Da somit die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde
eingetreten werden.
2.
In prozessualer Hinsicht stellt sich zuerst die Frage, ob das
Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum Abschluss eines hängigen Verfahrens
vor Baurekursgericht zu sistieren ist. Da das vorliegende Verfahren nicht vom
Ausgang des hängigen Rekursverfahrens abhängig ist oder beeinflusst wird (vgl.
E. 3.3), ist dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
3.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs mangels Legitimation des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Legitimation zu Recht verneint hat.
3.1 Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 05 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung
der Stadt Dübendorf in der Zone für öffentliche Bauten (Oe) des Flugplatzes
Dübendorf sowie innerhalb des geplanten kantonalen Gestaltungsplans
"Innovationspark Zürich". Gegenstand der vorliegend streitbetroffenen
Bauentscheide bildet der Mieterausbau zweier Liegenschaften für eine
provisorische Nutzung bis 2019 als Büro- bzw. Forschungsräumlichkeiten an der C-Strasse
01 resp. 03, welche das Baugrundstück nordwestlich umfährt.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Errichtung des
"Startperimeter des Innovationsparkes mit Ein- und Ausfahrt" sei –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht rechtskräftig bewilligt, da er
dagegen bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 einen Rekurs
anhängig gemacht habe. Der vorliegend angefochtene Entscheid verstosse gegen
die dem hängigen Rekurs zuerkannte aufschiebende Wirkung und somit gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann sei das nun rekursbetroffene Bauvorhaben
nicht in die vorinstanzliche Beurteilung der Beziehung der Rekurrierenden zum
Streitgegenstand eingeflossen, was willkürlich sei und überdies eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle.
3.2.1
Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen
betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu
beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;
24. November 2015, VB.2015.0401, E. 3.3; 25. April 2012,
VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon
vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar
sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch
bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine
besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;
RB 1995 Nr. 9; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20).
3.2.2
Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies
entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer
Rechtsschrift zu substanziieren. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die
Legitimation, wie hier, nicht offensichtlich ist. Es ist zumindest sinngemäss
darzulegen, welcher persönliche Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden
soll. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten
Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem Baurekursgericht – zu erfolgen
(Bertschi, § 21 N. 38, mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen
Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu forschen (vgl. VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00157, E. 2.4; 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.3).
3.2.3
Zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ist schliesslich festzuhalten, dass
dieser Grundsatz insofern eine Relativierung erfährt, als sich die
Rechtsmittelinstanz – hier also das Verwaltungsgericht – auf die Prüfung der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beschränken darf, soweit der
angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
N. 31).
3.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, der
"Startperimeter des Innovationsparkes mit Ein- und Ausfahrt" sei
weder ordentlich bewilligt noch rechtskräftig. Die damit angesprochenen
Verfügungen der Abteilung Hochbau der Stadt Dübendorf sowie der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 27. bzw. 20. Februar 2018 betreffen die
Bewilligungen für Änderungen an einem Zaun auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 in
Dübendorf im Anzeigeverfahren. Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer
am 6. Dezember 2017 Rekurs. Die obgenannten Verfügungen sind indes nicht
Gegenstand
der vorliegend angefochtenen Baubewilligungen und entsprechend auch
nicht des Rekursentscheids. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
vorliegend angefochtenen Baubewilligungen sowie der nun hängige Rekurs das
gleiche Grundstück (Kat.-Nr. 05) betreffen. Der Beschwerdeführer vermag folglich
aus dem anhängig gemachten Rekursverfahren mangels (rechtlichem) Zusammenhang
keine materielle Beschwer für das vorliegende Verfahren herzuleiten.
Vergleichbares gilt für den Hinweis in der
Beschwerdeschrift auf die aufschiebende Wirkung des anhängig gemachten
Rekurses. Die aufschiebende Wirkung, welche ohnehin gemäss § 25
Abs. 1 VRG dem Rekurs im Regelfall zukommt, erfasst umfangmässig die
gesamte Anordnung (Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 25 N. 20), geht
aber nicht über dieses Rechtsverhältnis hinaus (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende
Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich
2006, N. 298). Insofern kann der Beschwerdeführer aus der zuerkannten
aufschiebenden Wirkung für den anhängig gemachten Rekurs nichts für das
vorliegende Verfahren herleiten.
3.4 Zuletzt
setze sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz in ihrem Entscheid
nicht mit den ergriffenen Stimmrechtsrekursen und Gemeindebeschwerden gegen die
Zonenplanrevision in Dübendorf auseinander, was willkürlich sei. Auch
diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus allfällig
erhobenen Rechtsmitteln gegen die nutzungsplanerische Festlegung in Dübendorf
keine materielle Beschwer für das vorliegende Verfahren herzuleiten vermag.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei den
vorgebrachten Rügen überhaupt um zulässige neue Tatsachenbehauptungen im Sinn
von § 52 Abs. 2 VRG handelt.
4.
Über diese Rügen hinaus unterlässt es der
Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen
Sachverhalt
Erwägungen auseinanderzusetzen. Es ist wie gesehen (E. 3.2.2) nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nach legitimationsbegründenden Umständen zu
suchen, zumal im vorinstanzlichen Entscheid keine offensichtlichen Mängel
erkennbar sind. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er keine beantragt und wäre ihm im Übrigen mangels
Obsiegens ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Demgegenüber
beantragten die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie
übernimmt eine öffentliche Aufgabe und ist dem Gemeinwesen zugehörig (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 52).
Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen
stellt einen Ausnahmefall dar (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Da der
Gemeinde (Beschwerdegegner 2) vorliegend kein besonderer Aufwand
entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG nicht erfüllt. Dies gilt gleicherweise und umso mehr für die
Beschwerdegegnerin 1, welche keine anwaltliche
Vertretung beizog.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…