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Entscheid

VB.2018.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00170

28. Juni 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen auseinanderzusetzen. Es ist wie gesehen (E. 3.2.2) nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nach legitimationsbegründenden Umständen zu

suchen, zumal im vorinstanzlichen Entscheid keine offensichtlichen Mängel

erkennbar sind. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er keine beantragt und wäre ihm im Übrigen mangels

Obsiegens ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Demgegenüber

beantragten die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine

öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie

übernimmt eine öffentliche Aufgabe und ist dem Gemeinwesen zugehörig (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 52).

Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen

stellt einen Ausnahmefall dar (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Da der

Gemeinde (Beschwerdegegner 2) vorliegend kein besonderer Aufwand

entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG nicht erfüllt. Dies gilt gleicherweise und umso mehr für die

Beschwerdegegnerin 1, welche keine anwaltliche

Vertretung beizog.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…