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Entscheid

VB.2018.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00173

22. August 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20097)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, Staatsangehörige

von Chile, heiratete am 12. Dezember 2014 in I (Santiago, Chile) den

deutschen Staatsangehörigen C. Dieser reiste am 18. Dezember 2014 zwecks

Arbeitsaufnahme als wissenschaftlicher Assistent im Bereich … an der Hochschule

J in E in die Schweiz ein. Am 1. März 2015 folgte A ihrem Ehemann in die

Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gültig bis am 28. Februar 2020. Am 1. Mai 2015 trat A ihre

Arbeitsstelle als … bei der D Ltd. in E an. Am 7. Juni 2016 gaben die

Ehegatten die eheliche Gemeinschaft auf und beantragten am 13. Juli 2016

die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Am 12. Oktober 2016 wurde die Ehe

geschieden.

B. Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis

am 6. Dezember 2016.

Erwägungen

II.

Den am 10. November 2016 dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. März 2018 beantragte A die

Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2018 und den

Erhalt bzw. die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere

Bestimmungen vorsieht.

3.

Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund der

Trennung/Scheidung von ihrem aus Deutschland stammenden früheren Ehemann nicht

mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA berufen, setzt dieser doch zumindest eine formell fortbestehende Ehe

voraus.

4.

In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG

ist deshalb weiter zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin

auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers oder eines hier

niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA

gewesen wäre.

4.1

4.1.1

Die ausländische Ehegattin eines

Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG

ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die

Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich

erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

4.1.2

Die Beschwerdeführerin reiste am

10.

März 2015 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem damaligen Ehemann

Wohnsitz. Die Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts F vom 12. Oktober geschieden. Die

eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit keine drei Jahre gedauert,

weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG unabhängig vom allfälligen Integrationserfolg der

Beschwerdeführerin entfällt. Auch sind die

Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens

basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Bezug auf ihren Ex-Ehemann

nicht gegeben.

4.2

4.2.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine

drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind.

Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem

Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit

verbundenen Aufenthalt beziehen. Ausschlaggebend ist, ob eine Gefährdung der

persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137

II 345; BGr, 20. Januar 2017,2C_49/2017, E. 2.2). Da der wichtige

Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden

Person zusammenhängen muss, kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in

einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines

nachehelichen persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,

2C_467/2012, E. 2.3).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie sei in der Schweiz sowohl

in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht vorbildlich integriert und habe

enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft. Eine Rückkehr nach Chile würde aufgrund

dieser sehr engen Beziehung erhebliche Konsequenzen für ihr Privat- und

Familienleben mit sich bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

genügt es nicht, dass die betroffene Person in der Schweiz integriert

erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine

Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier

auch nicht straffällig geworden ist, um das Vorliegen eines nachehelichen

Härtefalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat ihr ganzes früheres Leben in

Chile verbracht, wo sie ihr Studium als … erfolgreich abgeschlossen und

mehrjährige Arbeitserfahrung gesammelt hat. Konkrete Hinweise dafür, dass die

Wiedereingliederung in Chile stark gefährdet wäre, sind keine ersichtlich. Die

Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind,

stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen wichtigen persönlichen Grund

dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (BGr,

30.

Mai 2017,2C_293/2017, E. 3.4 mit Hinweisen). Eine Rückkehr

erscheint ihr ohne Weiteres zumutbar. Der Beschwerdeschrift lässt sich zu den

konkreten gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls, namentlich

zu den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Kriterien, nichts entnehmen. Bei

ihren Ausführungen konzentriert sich die Beschwerdeführerin auf den Aspekt der

beruflichen und sozialen Integration. Diese wäre unter dem Gesichtswinkel von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von massgeblicher Bedeutung, der hier

aber wegen Fehlens einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung

kommt; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sie

notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung

(BGr, 20. Januar 2017,2C_49/2017, E. 2.2).

Die

Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

gestützt auf die Ehe mit C keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat.

5.

5.1

Auch

aus dem Recht auf Privatleben vermag die Beschwerdeführerin keinen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist sie doch keine besonders intensive, über

die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher

Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2; 126 II 377 E. 2c.aa).

Dass sie in der Schweiz Beziehungen geknüpft hat und hier arbeitet, vermag noch

keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen. Die Feststellung der Vorinstanz,

dass die Beschwerdeführerin keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben

ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1

Allerdings kann die Beschwerdeführerin allenfalls einen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des

Familienlebens) im Lichte der Beziehung zu G ableiten. Im

Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren, hat sich der Sachverhalt insoweit

verändert, als die Beschwerdeführerin seit November 2016 eine

festen Beziehung mit dem in der Schweiz lebenden deutschen

Staatsangehörigen G führt und beabsichtigt diesen zu heiraten. Für einen

Rechtsanspruch gestützt auf ein Konkubinat ergibt sich unter dem Gesichtswinkel

von Art. 8 EMRK dann ein Bewilligungsanspruch, wenn die

partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der

Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE

135.

I 143 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und G leben seit August 2017

gemeinsam mit ihren zwei Katzen in einer Wohnung in E. Davor lebte die

Beschwerdeführerin übergangsweise in der Wohnung von G. Die beiden wollen

heiraten, sobald die Beschwerdeführerin geschieden ist. Die Beschwerdeführerin

ist zwar in der Schweiz von ihrem Ex-Ehemann rechtskräftig geschieden worden,

allerdings wird die Scheidung in Chile nicht anerkannt, da dort zwingend vorausgesetzt

wird, dass die Ehegatten vor der Scheidung ein Jahr getrennt gelebt haben. Um

die Scheidung in Chile durchzuführen, müssen sie und ihr Ex-Ehemann eine

Erklärung abgeben, dass sie getrennt lebten. Nach Ablauf eines Jahres, kann die

Beschwerdeführerin in Chile die Scheidung einreichen. Die Beschwerdeführerin

und ihr Ex-Ehemann haben die Erklärung per 1. Juni 2018 auf der

chilenischen Botschaft eingereicht. Eine Heirat mit G wäre somit frühestens ab

1.

Juni 2019 möglich. Aufgrund der Umstände, namentlich der Dauer der

Beziehung und des Zusammenlebens sowie der geplanten Heirat, ist von einer

eheähnlichen Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Konkubinatspartner auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das

Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK

ableiten.

Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich

nach dem Gesagten (im Nachhinein) als rechtsverletzend. Der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. Februar 2018 ist aufzuheben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

6.

Der Beschwerdegegner hat auf das Stellen

von Anträgen bzw. Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Er verliert

dadurch seine Parteistellung nicht und trägt das Kostenrisiko, weshalb ihm nach

dem Unterliegerprinzip ausgangsgemäss den Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., E

etc. 2014, § 13 N. 51). Der Beschwerdeführerin ist für

das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Nachdem sich der angefochtene Entscheid erst

im Nachhinein als rechtsverletzend erweist, sind der Beschwerdeführerin die

Kosten für das Rekursverfahren zu belassen und ist ihr für das Rekursverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Februar

2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an