VB.2018.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00173
22. August 2018Deutsch10 min
(URT.2018.20097)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00173
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, Staatsangehörige
von Chile, heiratete am 12. Dezember 2014 in I (Santiago, Chile) den
deutschen Staatsangehörigen C. Dieser reiste am 18. Dezember 2014 zwecks
Arbeitsaufnahme als wissenschaftlicher Assistent im Bereich … an der Hochschule
J in E in die Schweiz ein. Am 1. März 2015 folgte A ihrem Ehemann in die
Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gültig bis am 28. Februar 2020. Am 1. Mai 2015 trat A ihre
Arbeitsstelle als … bei der D Ltd. in E an. Am 7. Juni 2016 gaben die
Ehegatten die eheliche Gemeinschaft auf und beantragten am 13. Juli 2016
die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Am 12. Oktober 2016 wurde die Ehe
geschieden.
B. Mit
Verfügung vom 6. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis
am 6. Dezember 2016.
Erwägungen
II.
Den am 10. November 2016 dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. März 2018 beantragte A die
Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom 19. Februar 2018 und den
Erhalt bzw. die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere
Bestimmungen vorsieht.
3.
Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund der
Trennung/Scheidung von ihrem aus Deutschland stammenden früheren Ehemann nicht
mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA berufen, setzt dieser doch zumindest eine formell fortbestehende Ehe
voraus.
4.
In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG
ist deshalb weiter zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers oder eines hier
niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA
gewesen wäre.
4.1
4.1.1
Die ausländische Ehegattin eines
Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG
ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die
Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich
erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
4.1.2
Die Beschwerdeführerin reiste am
10.
März 2015 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem damaligen Ehemann
Wohnsitz. Die Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts F vom 12. Oktober geschieden. Die
eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit keine drei Jahre gedauert,
weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG unabhängig vom allfälligen Integrationserfolg der
Beschwerdeführerin entfällt. Auch sind die
Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens
basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Bezug auf ihren Ex-Ehemann
nicht gegeben.
4.2
4.2.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind.
Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem
Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit
verbundenen Aufenthalt beziehen. Ausschlaggebend ist, ob eine Gefährdung der
persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137
II 345; BGr, 20. Januar 2017,2C_49/2017, E. 2.2). Da der wichtige
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden
Person zusammenhängen muss, kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in
einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines
nachehelichen persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,
2C_467/2012, E. 2.3).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie sei in der Schweiz sowohl
in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht vorbildlich integriert und habe
enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft. Eine Rückkehr nach Chile würde aufgrund
dieser sehr engen Beziehung erhebliche Konsequenzen für ihr Privat- und
Familienleben mit sich bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
genügt es nicht, dass die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine
Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier
auch nicht straffällig geworden ist, um das Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat ihr ganzes früheres Leben in
Chile verbracht, wo sie ihr Studium als … erfolgreich abgeschlossen und
mehrjährige Arbeitserfahrung gesammelt hat. Konkrete Hinweise dafür, dass die
Wiedereingliederung in Chile stark gefährdet wäre, sind keine ersichtlich. Die
Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind,
stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen wichtigen persönlichen Grund
dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (BGr,
30.
Mai 2017,2C_293/2017, E. 3.4 mit Hinweisen). Eine Rückkehr
erscheint ihr ohne Weiteres zumutbar. Der Beschwerdeschrift lässt sich zu den
konkreten gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls, namentlich
zu den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Kriterien, nichts entnehmen. Bei
ihren Ausführungen konzentriert sich die Beschwerdeführerin auf den Aspekt der
beruflichen und sozialen Integration. Diese wäre unter dem Gesichtswinkel von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von massgeblicher Bedeutung, der hier
aber wegen Fehlens einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung
kommt; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sie
notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung
(BGr, 20. Januar 2017,2C_49/2017, E. 2.2).
Die
Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf die Ehe mit C keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat.
5.
5.1
Auch
aus dem Recht auf Privatleben vermag die Beschwerdeführerin keinen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist sie doch keine besonders intensive, über
die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2; 126 II 377 E. 2c.aa).
Dass sie in der Schweiz Beziehungen geknüpft hat und hier arbeitet, vermag noch
keine vertieften sozialen Beziehungen zu belegen. Die Feststellung der Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben
ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1
Allerdings kann die Beschwerdeführerin allenfalls einen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des
Familienlebens) im Lichte der Beziehung zu G ableiten. Im
Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren, hat sich der Sachverhalt insoweit
verändert, als die Beschwerdeführerin seit November 2016 eine
festen Beziehung mit dem in der Schweiz lebenden deutschen
Staatsangehörigen G führt und beabsichtigt diesen zu heiraten. Für einen
Rechtsanspruch gestützt auf ein Konkubinat ergibt sich unter dem Gesichtswinkel
von Art. 8 EMRK dann ein Bewilligungsanspruch, wenn die
partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bindung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen
Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem
Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände
wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE
135.
I 143 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und G leben seit August 2017
gemeinsam mit ihren zwei Katzen in einer Wohnung in E. Davor lebte die
Beschwerdeführerin übergangsweise in der Wohnung von G. Die beiden wollen
heiraten, sobald die Beschwerdeführerin geschieden ist. Die Beschwerdeführerin
ist zwar in der Schweiz von ihrem Ex-Ehemann rechtskräftig geschieden worden,
allerdings wird die Scheidung in Chile nicht anerkannt, da dort zwingend vorausgesetzt
wird, dass die Ehegatten vor der Scheidung ein Jahr getrennt gelebt haben. Um
die Scheidung in Chile durchzuführen, müssen sie und ihr Ex-Ehemann eine
Erklärung abgeben, dass sie getrennt lebten. Nach Ablauf eines Jahres, kann die
Beschwerdeführerin in Chile die Scheidung einreichen. Die Beschwerdeführerin
und ihr Ex-Ehemann haben die Erklärung per 1. Juni 2018 auf der
chilenischen Botschaft eingereicht. Eine Heirat mit G wäre somit frühestens ab
1.
Juni 2019 möglich. Aufgrund der Umstände, namentlich der Dauer der
Beziehung und des Zusammenlebens sowie der geplanten Heirat, ist von einer
eheähnlichen Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Konkubinatspartner auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das
Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK
ableiten.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich
nach dem Gesagten (im Nachhinein) als rechtsverletzend. Der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. Februar 2018 ist aufzuheben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
6.
Der Beschwerdegegner hat auf das Stellen
von Anträgen bzw. Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Er verliert
dadurch seine Parteistellung nicht und trägt das Kostenrisiko, weshalb ihm nach
dem Unterliegerprinzip ausgangsgemäss den Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., E
etc. 2014, § 13 N. 51). Der Beschwerdeführerin ist für
das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Nachdem sich der angefochtene Entscheid erst
im Nachhinein als rechtsverletzend erweist, sind der Beschwerdeführerin die
Kosten für das Rekursverfahren zu belassen und ist ihr für das Rekursverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Februar
2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…