VB.2018.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00177
14. März 2019Deutsch24 min
(URT.2019.20661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00177
Urteil
der
1. Kammer
vom 14. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5.1 E,
5.2 F,
6.1 G,
6.2 H,
7. I,
8.1 J,
8.2. K,
alle vertreten durch F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. L SA, vertreten durch RA M,
2. Gemeinderat Hinwil, vertreten durch RA N,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hinwil bewilligte der L SA
mit Beschluss vom 12. Juli 2017 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem
Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, O-Strasse 03
in X.
Erwägungen
II.
A, B, C, D, E, F, G, H, I, J und K
sowie zwanzig weitere Personen rekurrierten als Bewohnerinnen und Bewohner von
Liegenschaften, welche sich im Umkreis der streitbetroffenen Anlage befinden,
am 15. August 2017 gegen diesen Beschluss beim Baurekursgericht. Dieses
trat am 21. Februar 2018 auf den Rekurs von vier Rekurrierenden nicht ein
und hiess den Rekurs der übrigen Rekurrenten teilweise gut. Das
Baurekursgericht hob Disp.-Ziffer I.1 der angefochtenen Baubewilligung auf
und lud den Gemeinderat Hinwil ein, die Baubewilligung bezüglich der
notwendigen Abnahmemessungen im Sinn der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C, D, E, F, G, H, I,
J und K am 21. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Sie beantragten:
– die
Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle betreffend die Verordnung vom
23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
und die Feststellung, dass die Anwendung der NISV im vorliegenden
Baubewilligungsverfahren gegen übergeordnetes Recht verstosse;
– die Gutheissung
der Beschwerde, die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 21. Februar
2018.
und die Abschlagserteilung des Baugesuchs;
– die Überprüfung
des Baubewilligungsentscheids im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hinwil vom 16. Oktober 2015 (BZO) und die
Ungültigerklärung des Entscheids des Gemeinderates Hinwil bzw. der Vorinstanz;
– die Bejahung
eines Anspruchs auf antennenfreie Zonen auf dem Hinwiler Gemeindegebiet;
– die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Anhörung von Fachpersonen,
Zeugen und Betroffenen;
– die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, bis der Bericht der
zuständigen Kommission zur Petition Nr. 18.2002 vorliege, bzw. die Frage
in Bezug auf die Gleichstellung von Schutz vor Passivrauchen und Schutz vor
unfreiwilliger Mobilfunk-Dauerbestrahlung geklärt sei;
– die volle Entschädigung derjenigen Beschwerdeführer, welche im
Falle einer Bau- bzw. Betriebsbewilligung der geplanten Antenne ihren Wohnort
aus strahlenbedingten gesundheitlichen Gründen aufgeben und wegziehen müssten;
– die Erbringung des Nachweises einer Versicherungsdeckung für
Haftungsschäden durch den Betrieb der geplanten Mobilfunk- und Richtfunkanlage
von der Baugesuchstellerin. Eventualiter die Sicherstellung einer
Versicherungsdeckung durch die Gemeinde Hinwil bzw. den Kanton Zürich für
Gesundheitsschäden sowie für allfällige Gebäude- und Grundstücksminderwerte;
– die Aufhebung des Kostenentscheids der Vorinstanz. Eventualiter die
Zusprechung eines angemessenen Unkostenbeitrags sowie eine Parteientschädigung;
– den Beizug der Vorakten.
Sodann hielten sie an den bisherigen Anträgen gemäss
Rekurs vom 15. August 2017 bzw. Rekursreplik vom 10. Oktober 2017
fest.
Am 4. April 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Mai
2018.
beantragte die L SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat
Hinwil beantragte am 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde, die
Verfahrenskosten sowie allfällige Parteientschädigungen seien dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend resp. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sodann
beantragte er die Zustellung sämtlicher Eingaben zur allfälligen Stellungnahme.
Mit Replik vom 2. Juni 2018 beantragte F im Namen der Beschwerdeführenden
die unaufgeforderte Zustellung sämtlicher Eingaben sowie die Gewährung der
ihnen zustehenden Rechtsmittel und einen Entscheid in der Sache. Sodann
beantragte sie die Sistierung des Verfahrens, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, die Berücksichtigung von im Beschwerdeverfahren neu eingereichter
Beilagen, die Darlegung des rechtlichen Status von elektrosensiblen Personen,
die Überprüfung der Hinwiler BZO sowie im Falle des Obsiegens eine angemessene
Entschädigung für Umtriebe und Rechtsberatungen. Die Gebühren des Baurekurs-
und des Verwaltungsgerichts seien der Firma L SA aufzuerlegen. Mit Duplik
vom 9. Juli 2018 hielt der Gemeinderat an seinen Anträgen fest. F
triplizierte am 10. Dezember 2018 im Namen der Beschwerdeführenden. Sodann
stellte sie im Namen der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Januar
2019.
erneut einen Sistierungsantrag.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
1.2.1
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00136, E. 5.3).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das
Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den
Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44). Neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
1.2.2
Die Baubewilligung vom 12. Juli 2017 hat den Neubau einer
Mobilfunkanlage zum Gegenstand; sie ist Ausgangspunkt zur Bestimmung des
Streitgegenstands. Nicht vom Streitgegenstand umfasst sind die Anträge: einen
Anspruch auf antennenfreie Zonen auf dem Hinwiler Gemeindegebiet zu bejahen;
die Beschwerdeführenden, welche im Falle einer Bau- bzw. Betriebsbewilligung
der geplanten Antenne ihren Wohnort aufgeben, zu entschädigen sowie den
Nachweis einer Versicherungsdeckung zu erbringen. Betreffend diese Anträge ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.3
Bezüglich
des Antrags der Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass die Anwendung
der NISV im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gegen übergeordnetes Recht
verstosse, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein
spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der
Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die
Beschwerdeführenden das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit
einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten; insofern sind
Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.3).
Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu erteilen, bedingt
bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die NISV im vorliegenden
Bauverfahren gegen höherrangiges Recht verstösst. Der mit dem
Feststellungsbegehren verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden ist daher mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.4
Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Replik weitere
Anträge. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1
VRG die Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist (§ 53
in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der
Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur
noch im Sinne eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden.
Einzig in prozessualen Nebenpunkten wie etwa betreffend vorsorgliche
Massnahmen, Sistierung des Verfahrens oder die unentgeltliche Prozessführung
können die Anträge auch noch später eingereicht werden (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16).
Demgemäss ist auf die verspäteten Anträge in der Replik, soweit sie nicht
bereits in der Beschwerdeschrift gestellt wurden oder nur prozessuale
Nebenpunkte betreffen, nicht einzutreten.
1.5
1.5.1
Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, an ihren bisherigen Anträgen
gemäss Rekurs vom 15. August 2017 bzw. Rekursreplik vom 10. Oktober
2017.
festzuhalten.
1.5.2
Ein Verweis auf die Anträge in der Rekursschrift ist als Antrag
ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, welche vor der
Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden
sollen (Griffel, § 54 N. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, die
Beschwerdebegründung bezieht sich lediglich auf die vor dem Verwaltungsgericht
nochmals explizit gestellten Anträge und nicht auf die weiteren vor der
Vorinstanz gestellten Anträge, weshalb diese als vor dem Verwaltungsgericht
nicht gestellt zu betrachten sind.
1.6
1.6.1
Die Beschwerdeführenden rügen, einziger Beschwerdegegner sei das
Baurekursgericht und nicht die Beschwerdegegnerin 1 oder der
Beschwerdegegner 2.
1.6.2
Die Rekursbehörde (vorliegend das Baurekursgericht) wird als Vorinstanz ins
Verfahren einbezogen, nicht aber als Partei. Das Baurekursgericht könnte im
Verfahren vor Verwaltungsgericht ohnehin nicht Partei werden, da die
Parteistellung im Verfahren mit der Funktion einer richterlichen Behörde nicht
vereinbar ist. Die Aufforderung zur Vernehmlassung bedeutet in diesem Fall
nicht die Einräumung der Parteistellung (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a
N. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 war im Baubewilligungsverfahren
unbestrittenermassen Partei, da sie das Baugesuch gestellt hat, welches
bewilligt wurde. Wer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, bleibt Partei,
selbst wenn er sich nicht mehr mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 17). Da die
Beschwerdegegnerin 1 sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch vor der
Vorinstanz obsiegte, ist sie auch im vorliegenden Verfahren als Partei resp.
Beschwerdegegnerin aufzunehmen.
Die verfügende Instanz
(vorliegend der Beschwerdegegner 2) nimmt im Rechtsmittelverfahren eine
besondere Stellung ein. Sofern es sich nicht um eine Gemeinde oder einen andern
Verwaltungsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, kommt der verfügenden
Behörde zwar nicht die Parteieigenschaft aber die Parteirolle zu. Sie nimmt die
Rolle der passiven Beschwerdegegnerin ein. Das Verwaltungsgericht als zweite
Rechtsmittelinstanz bezieht im Mehrparteienverfahren das verfügende Gemeinwesen
bzw. die verfügende Behörde als Beschwerdegegnerin ein, wenn die Verfügung von
der Vorinstanz bestätigt wurde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 18;
Donatsch, § 58 N. 9 ff.). Somit ist auch der Beschwerdegegner 2
im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner.
2.
Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für
den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der O-Strasse 03 in X. Das Grundstück liegt gemäss der
Bau- und Zonenordnung Hinwil in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6.
Die Antennen werden in einer Höhe von 14,1 m über Boden montiert und nach
15°, 140° und 260° von Norden her ausgerichtet. Die zu bewilligende
Sendeleistung für die Mobilfunkanlage beträgt maximal 4880 Watt ERP, die
mit 1630 Watt ERP auf die Senderichtung 15°, mit 1850 Watt ERP auf
die Senderichtung 140° und mit 1400 Watt ERP auf die Senderichtung 260°
verteilt werden. Der Frequenzbereich umfasst die Frequenzbänder 800 MHz,
900.
MHz, 1800 MHz und 2100 MHz.
3.
3.1
3.1.1
In formaler Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung unter Anhörung von Fachpersonen, Zeugen und
Betroffenen.
3.1.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
(EMRK) anwendbar, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, auf seinem
Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV überschritten
(BGr, 28. November 2008,1C_228/2007, E. 3). Eine solche Rüge erheben
die Beschwerdeführenden nicht. Schon aus diesem Grund ist keine Verhandlung
nach Art. 6 EMRK durchzuführen. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in einem Verfahren, in dem es um die umstrittenen
gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging, entschieden, dass es
Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden nahelegen können, von der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt
insbesondere, wenn es hauptsächlich um die Auslegung divergierender
wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit
geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein mündliches Verfahren eignet,
und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit von
Zeugen und Experten die Meinung der innerstaatlichen Richter entscheidend zu
beeinflussen vermöchten (EGMR, 17. Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina
Luginbühl gegen die Schweiz). Da auch im vorliegenden Verfahren eine
öffentliche Verhandlung hauptsächlich in Hinblick auf die Auslegung von
wissenschaftlichen Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit
verlangt wurde, ist auch aus diesem Grund kein öffentliches Verfahren unter der
Anhörung von Fachpersonen, Zeugen und Betroffenen, gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen. Aus den gleichen Gründen hat auch die Vorinstanz zu Recht
auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK verzichtet.
Sodann ergibt sich ein Anspruch
auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt.
Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der
entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt. Demgemäss
kann auch auf die Anhörung von Fachpersonen, Zeugen und Betroffenen verzichtet
werden.
3.2
3.2.1
Sodann beantragen die Beschwerdeführenden weiter, dem Baugesuch die
aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über eine von ihnen beim Bund
eingereichte Petition bzw. die Frage in Bezug auf die Gleichstellung von Schutz
vor Passivrauchen und Schutz vor unfreiwilliger Mobilfunk-Dauerbestrahlung
geklärt sei, zu erteilen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag um
aufschiebende Wirkung, sondern um einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens,
wie dies die Beschwerdeführenden auch in ihrer Replik beantragen. Zudem suchten
die Beschwerdeführenden um eine Sistierung nach, bis der Risikobericht der
Arbeitsgruppe des Bundesamts für Umwelt vorliege.
3.2.2
Die Sistierung eines Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist, daher soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe
voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Eine
Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer
vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als
das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss
unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen,
als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich
rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig
ist oder von diesem wesentlich beeinfluss wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.).
3.2.3
Bei der Petition nach Art. 33 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) handelt es sich um ein formloses Instrument, welches
Einzelnen und Gruppen dazu dient, den Behörden konkrete Anliegen und Anregungen
mit individuellen oder kollektiven Inhalten vorzutragen. Die Behörden haben
jedoch nicht die Pflicht, tätig zu werden, sondern lediglich, die Petition zur
Kenntnis zu nehmen, wobei in der Literatur auch eine Verpflichtung der Behörden
zu einer kurzen Beantwortung bejaht wird (vgl. Gerold Steinmann, St. Galler
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 33 N. 2;
12.
f.). Die Petition leitet somit kein Verfahren ein, von dem die
vorliegend zu erlassene Anordnung abhängig ist oder wesentlich beeinflusst
wird. Selbst wenn gestützt auf die Petition eine Abänderung der NISV erfolgen
würde, rechtfertigt eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung eine
Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im
Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten
des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, wird in Praxis und
Lehre nur für zulässig gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer ist, was
vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der
förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 42). Eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigt sich nicht.
3.3
3.3.1
Weiter beantragen sowohl die Beschwerdeführenden in ihrer Replik als auch
der Beschwerdegegner 2 in seiner Beschwerdeantwort die Zustellung sämtlicher
Eingaben.
3.3.2
Das Verwaltungsgericht stellt praxisgemäss und so auch im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche Eingaben
und prozessleitenden Verfügungen ohne Aufforderung zu, weshalb sich der Antrag
auf Zustellung sämtlicher Eingaben erübrigt.
3.4
Schliesslich
beantragen die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht noch, die Akten der
Vorinstanz beizuziehen. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden vom
Gericht von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Bereits mit
Präsidialverfügung vom 23. März 2018 wurde zur Einreichung der Vorakten
aufgefordert, welche sodann auch umgehend eingereicht wurden. Der Antrag auf
Beizug der Vorakten erweist sich somit als gegenstandslos.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die
Vorinstanz nicht sämtliche ihrer Vorbringen und Beweismittel geprüft und
gewürdigt hätte.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der
Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten
Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber
nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Griffel, § 8
N. 33). Die Vorinstanz war deshalb nicht dazu verpflichtet, sich mit
sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Sie hat sich
mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und
auch die von ihnen eingereichten Beweismittel, zwar nicht im Einzelnen, so doch
gesamthaft gewürdigt. Demgemäss hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden nicht verletzt.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden
rügen in materieller Hinsicht in erster Linie, die NISV und deren Anwendung im
vorliegenden Verfahren würde gegen höherrangiges Recht verstossen, weshalb eine
konkrete Normenkontrolle durchzuführen sei.
5.2
Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen
oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen
(Art. 13 USG). Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung enthält die Ausführungsvorschriften zu den genannten
Gesetzesbestimmungen. Sie regelt gemäss Art. 2 lit. a die Begrenzung
der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern im Frequenzbereich von
0.
Hz bis 300 GHz, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden.
Das Bundesgericht hat
die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE
126.
II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und
festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend
regelt und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende
Begrenzung verlangen können (E. 3c). Diese Rechtsprechung wurde vom
Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigt (statt vieler: BGE 138
II 173 E. 5.1; BGr, 27. Oktober 2017,1C_576/2016, E. 3.5.2; 4. April
2014,1C_340/2013, E. 3.3). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten,
dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (und nicht des
Bundesgerichts resp. vorliegend des Verwaltungsgerichts) ist, die
internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu
beantragen (BGr, 20. Oktober 2010,1C_118/2010 E. 4.2; 4. April
2014,1C_340/2013, E. 3.3).
5.3
Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe,
die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung
(NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den
Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Dieser bildet die
Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat
eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse
aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/auswirkungen-elektrosmog/gesundheitliche-auswirkungen-von-hochfrequenz-strahlung.html,
zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Das BAFU hat sich in seinen
Syntheseberichten "Hochfrequente Strahlung und Gesundheit" aus den
Jahren 2003 und 2007 sowie dem Bericht "Strahlung von Sendeanlagen und
Gesundheit" aus dem Jahr 2013 immer wieder mit den neusten Studien zum
Thema gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auseinandergesetzt
und dabei keine Veranlassung gesehen, die Grenzwerte anzupassen (zu finden auf https://www.bafu.admin.ch/themen/elektrosmog/fachinformationen/auswirkungen-elektrosmog/gesundheitliche-auswirkungen-von-hochfrequenz-strahlung.html,
zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Zudem hat Bundesrätin Doris Leuthard
im letzten Jahr (2018) eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, welche die
Bedürfnisse und Risiken für die nähere und weitere Zukunft von Mobilfunk und
Strahlenbelastung, insbesondere mit der Einführung von 5G analysieren soll (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72256.html,
zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Sodann hat das BAFU bereits im Jahr
2014.
eine Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die
neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur
detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen
von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden
vierteljährlich in Form eines Newsletters auf der Internetseite des BAFU publiziert
(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/auswirkungen-elektrosmog/gesundheitliche-auswirkungen-von-hochfrequenz-strahlung.html,
zuletzt besucht am 21. Januar 2019), womit das BAFU gleichzeitig auch die
Bevölkerung informiert und auf dem neusten Stand hält. Der Newsletter vom
November 2018 befasst sich auch mit der von den Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten NTP-Studie. Der Newsletter hielt dazu
lediglich fest, dass eine vollständige Risikobewertung unter Berücksichtigung
aller verfügbaren Studien (Tierstudien und epidemiologische Studien) notwendig
sei, um abzuschätzen, ob die derzeitig gültigen Grenzwerte geändert werden
sollten (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter.html,
Sonderausgabe November 2018, zuletzt besucht am 21. Januar 2019).
Daraus ergibt sich,
dass das BAFU seinen Aufgaben nachkommt und regelmässig überprüft, ob die
Grenzwerte der NISV gestützt auf die neusten Studien anzupassen sind. Den Beschwerdeführenden
gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden oder der
Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen
Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben,
eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise
vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem
gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen
ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (vgl. auch BGr, 27. Oktober
2017,1C_ 576/2016, E. 3.5.2). Die Anwendung der geltenden Immissions- und
Anlagewerte der NISV ist vorliegend nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen weiter, das Vorhaben hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterzogen werden müssen.
6.2
Der
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. USG sind Anlagen
unterstellt, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass die
Einhaltung der Vorschriften und den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit
projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a
Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen (Abs. 3), was er mit der
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV) getan hat. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind lediglich
ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500kW oder mehr
Sendeleistung (Ziffer 80.7 Anhang UVPV). Die bewilligte Mobilfunkantenne mit
einer bewilligten maximalen Sendeleistung von 4880 Watt ERP fällt somit
nicht unter UVP-pflichtige Funkanlagen. Auch sonst erfüllt sie keine der im
Anhang der UVPV erfüllten Kriterien, weshalb sie nicht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (vgl. Art. 1 UVPV) und daher zu
Recht auch keine vorgenommen wurde.
7.
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde nach
Art. 13 EMRK sei verletzt worden. Dem ist nicht so, steht den
Beschwerdeführenden doch mit der Rekursmöglichkeit an das Baurekursgericht
sowie mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der
Beurteilung der Baubewilligung durch zwei gerichtliche Instanzen offen. Die von
den Beschwerdeführenden vorgebrachte fehlende Möglichkeit sich gegen die Untätigkeit
des Bundesrates zur Wehr setzen zu können, ist nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2.1).
8.
Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, die Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hinwil vom 16. Oktober 2015 sei nicht gültig. Gegen
die Festsetzung einer Bau- und Zonenordnung resp. deren Genehmigung bzw.
Nichtgenehmigung haben den Beschwerdeführenden die Rechtsmittel gemäss VRG zur
Verfügung gestanden. Soweit ersichtlich wurde jedoch kein solches ergriffen.
Dass die derzeit geltende BZO aufgrund von erheblichen Verfahrensmängeln
nichtig wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.
Demgemäss ist die BZO vom 16. Oktober 2015 gültig und der vorliegende
Bauentscheid durfte zu Recht auf sie abgestützt werden.
9.
9.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Bewilligung des Bauprojekts
verletze Ziffer 6.6.2 BZO Hinwil, da die Antenne nicht für die Versorgung
des Dorfes X geplant sei.
9.2
Gemäss
Ziffer 6.6.2 BZO Hinwil sind in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6
mässig störende Nutzweisen gestattet. Als solche gelten insbesondere
herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen, die
hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch
vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden
(Ziffer 6.6.2 Satz 2 BZO Hinwil). Mobilfunkantennen werden als
Infrastrukturbauten in Bauzonen generell als zonenkonform betrachtet, soweit
sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen
Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im
Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Ihre Zonenkonformität kann unter Umständen
auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht
nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dienen. Zudem ist zulässig,
dass eine in der Bauzone errichtete Mobilfunksendeanlage teilweise auch
Nichtbaugebiete erfasst (BGr, 7. April 2014,1C_642/2013, E. 4.1).
9.3
Gemäss
Evaluationsbericht der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Juni 2017, welcher
Bestandteil der beanstandeten Bewilligung vom 12. Juli 2017 bildet, ist
die Aussenwacht X ungenügend/schlecht mit Mobilfunk versorgt. Daher plant die
Beschwerdegegnerin 1 eine Mobilfunkanlage in X. Die Beschwerdeführenden
vermögen nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern dieser Evaluationsbericht nicht
korrekt wäre und die Beschwerdegegnerin 1 entgegen dem von ihr erstellten
Bericht andere Absichten verfolgt.
10.
10.1
Von den
Beschwerdeführenden wird sodann vorgebracht, durch die Definition der Mobilfunkanlagen
als "Infrastrukturbauten und Anlagen" werde den
Mobilfunk-Basisstationen ein Sonderstatus eingeräumt, damit die für reguläre
Bauten geltenden baurechtlichen Auflagen in Bezug auf Aufbauten, Abstände,
Zonenkonformität und Standortgebundenheit nicht mehr angewendet werden müssten.
Damit würde die Gemeindeautonomie in Bezug auf die kommunale Standortplanung
für Mobilfunkantennen in unzulässiger Weise beschnitten.
10.2
Unabhängig
von der Definition der Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten ist es Sache des
kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung, festzulegen, in
welchen Zonen welche Infrastrukturbauten und -anlagen generell zulässig sind
bzw. ausnahmsweise zugelassen werden können. Gemeinden und Kantone sind daher
befugt, im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeit, Bau- und
Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie
die bundesrechtlichen Schranken beachten (BGE 138 II 173, E. 5.3; BGr, 7. April
2014,1C_642/2013, E. 4.1). Es ist daher nicht ersichtlich und wird von
den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die
Gemeindeautonomie verletzt sein soll.
11.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, Art. 679
und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 seien
ihrer Rechtsauffassung nach zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass das
Baubewilligungsverfahren die Überprüfung der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Rechtssätze bezweckt und Rechtsmittelverfahren auf die
Prüfung solcher Rügen beschränkt sind. Auf privatrechtlich begründete Rügen ist
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und auf die Zivilgerichte zu verweisen
(David Dussy in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela
Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 662, N. 7.125).
Demgemäss hat die Vorinstanz die privatrechtlichen Immissionsvorschriften zu
Recht nicht geprüft und sind diese auch vorliegend nicht zu prüfen.
12.
12.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann die Anerkennung der Beschwerdegegnerin 1
als Partei im vorinstanzlichen Verfahren und die damit einhergehende
Kostenfolge. Wie bereits dargelegt, war die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht
als Rekursgegnerin am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt, weshalb auch die
mit der Parteistellung einhergehenden Kostenfolgen rechtmässig waren (E. 1.4;
§ 17 Abs. 2 VRG).
12.2
Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien
einzig dem Beschwerdegegner 2 als Verursacher aufzuerlegen. Nach § 13
Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Das Unterliegerprinzip ist die Regel, während
das Verursacherprinzip nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 50). Das Verursacherprinzip besagt, dass
Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder
durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht,
die er schon früher hätte geltend machen können, ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden sind (§ 13 Abs. 2 Satz 2
VRG). Ein solches Verhalten ist dem Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen
Verfahren nicht vorzuwerfen, weshalb die Kosten des Verfahrens zu Recht nach
dem Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden auferlegt wurden.
12.3
12.3.1
Eventualiter wird von den Beschwerdeführenden beantragt, es sei auch ihnen
für das Rekursverfahren aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Entschädigung
zuzusprechen.
12.3.2
Im Rekursverfahren, an welchem mehrere private Parteien beteiligt sind,
kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres (privaten) Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 VRG). Obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, so
wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, § 17 N. 21).
12.3.3
Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz zu weniger als der Hälfte
obsiegt, weshalb ihnen keine Umtriebsentschädigung zusteht. Mit dem
Anknüpfungspunkt des Obsiegens resp. Unterliegens liegen Gründe vor, welche die
Zusprechung einer Entschädigung an nur eine Partei rechtfertigen, ja geradezu
aufdrängen, weshalb den Beschwerdeführenden auch nicht gestützt auf das
Rechtsgleichheitsgebot eine Entschädigung zustand. Da die Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das Obsiegen resp. Unterliegen
anknüpfen, ist der Vorinstanz durch die vorgenommene Regelung auch keine
Parteinahme vorzuwerfen. Der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
ist damit zu bestätigen.
12.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei privaten
Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Plüss,
§ 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 4'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–8 unter solidarischer
Haftung, für den Gesamtbetrag je zu einem Achtel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–8 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …