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Entscheid

VB.2018.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00179

15. November 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20366)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 5. September

2017 vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, den Führerausweis

mit Wirkung ab 27. Juli 2017 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien

ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die

Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4

an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser

Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den

Gutachter bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 6. Oktober 2017 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihm den Führerausweis

wieder auszuhändigen und auf die Durchführung einer medizinischen Abklärung zu

verzichten. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab

und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 23. März

2018.

reichte A gegen diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen

aufzuheben sowie die unverzügliche Rückgabe des Führerausweises anzuordnen.

Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am

11.

April 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten

ein. A reichte am 27. April 2018 Replik ein und hielt darin an seiner

Beschwerde fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind Ausweise und Bewilligungen zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht

mehr bestehen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Für Motorfahrzeugführer setzt

Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen. Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis mangels Fahreignung auf

unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug, Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf

nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht

(mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten,

oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1;

BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen).

2.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter

Einfluss von Betäubungsmitteln der Fall, welche die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d

Abs. 1 SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die

kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch

einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel «Verkehrsmediziner/-in SGRM» bzw. einem

als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig

anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis

Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

[VZV]).

2.3

Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV vorsorglich

entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person

bestehen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens

bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni

2016,1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122

E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Aufgrund des grossen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,

genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel

an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des

Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011,1C_423/2010, E. 3; BGE

125.

II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).

3.

3.1

Gemäss

verkehrspolizeilichem Rapport wurde der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017

um etwa 13.45 Uhr als Lenker des Personenwagens 01 an der Bahnhofstrasse

in Thayngen angehalten und kontrolliert. Dabei wurde in dessen Hosentasche ein

unverschweisstes Minigrip mit 2,7 g Marihuana gefunden. Zwecks weiterer

Massnahmen wurde zum Grenzübergang Thayngen verschoben, wobei der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug selbständig lenkte. Dort führte dieser aus, es

handle sich beim gefundenen Marihuana um CBD-Hanf. Weiter erklärte er, täglich

zwei bis drei Joints à 0,2 g zu rauchen, letztmals am Vorabend zwischen

21.00

und 22.00 Uhr. Der Drogenschnelltest zeigte ein negatives

Ergebnis. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer polizeilich zur Sache und

zur Person befragt sowie im Kantonsspital St. Gallen eine Blut- und

Urinentnahme durchgeführt. In der Folge wurde ihm der Führerausweis wegen

Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand unter Drogeneinfluss,

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

sowie Hinderung einer Amtshandlung, abgenommen.

3.2

Die Blut-

und Urinproben wurden vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals

St. Gallen (IRMS) untersucht. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse,

ihre persönliche Befragung und den ärztlichen Untersuch des Beschwerdeführers

betrachtete es die Aufnahme von Cannabis als erwiesen und den Nachweis einer grenzwertüberschreitenden

Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) als erbracht. In seinem Gutachten

gelangte es zum Schluss, dass die Analyse der Untersuchungsergebnisse für einen

mehr als gelegentlichen Konsum von Cannabis spreche, weshalb aus forensisch-toxikologischer

Sicht eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sei. Gestützt darauf erwog die

Beschwerdegegnerin, es beständen zumindest ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers, und entzog ihm bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen vorsorglich den Führerausweis.

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und

Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung generell

und bei gelegentlichem Konsum unmittelbar nach dem Genuss der Droge

eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit Hinweisen). Der regelmässige

Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser

seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu

beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Ein regelmässiger, aber

kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht

den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124

II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die

Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und

Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

4.2

Gemäss der

Verkehrsregelverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt

eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird

(Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung

des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum

Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei

1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in

erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit

(im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und

damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von

Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Ein die momentane

Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die

generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu

lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.3

Gemäss

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) vom 28. März 2007 hat der mit

der angeordneten Blutentnahme beauftragte Arzt die betroffene Person auf die

medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-,

Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an

die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls werden durch das ASTRA

festgelegt. Letzteres ist dieser Aufforderung mit einem ausführlichen

Protokollbeispiel in Anhang 3 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) nachgekommen.

5.

5.1

Das

Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten

Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche

Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine

Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und

widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen

von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten

zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,

E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2

Wie dem forensisch-toxikologischen

Gutachten des IRMS zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten

Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers am 27. Juli 2017 um

18.15

Uhr eine mittlere THC-Konzentration von 7,7 µg/l (5,3–10,1 µg/l)

sowie eine THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l nachgewiesen. Sodann wurde

im Gutachten zutreffend festgestellt, dass die im Blut des Beschwerdeführers

gemessenen THC-Konzentration deutlich über dem in Art. 34 lit. a

VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC liegt. Dass der

anlässlich der Polizeikontrolle zwischen 16.35 und 17.30 Uhr durchgeführte

Drogenschnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat, vermag das Messergebnis

nicht infrage zu stellen. Gemäss der gesetzlichen Regelung war der

Beschwerdeführer damit noch vier Stunden, nachdem er polizeilich angehalten

worden war, fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG.

5.2.1

Entscheidend kommt die hohe THC-COOH-Konzentration von 71 µg/l hinzu.

Die Aussage im Gutachten, dass eine Konzentration über 40 µg/l für mehr

als einen gelegentlichen Cannabiskonsum spreche, ist nicht anzuzweifeln. Auch

wenn der Beschwerdeführer den Konsum THC-haltiger Substanzen bestreitet. Sodann

wurde bei der Polizeikontrolle in seiner Hosentasche ein unverschweisstes Minigrip-Säcklein

mit 2,7 g Marihuana gefunden, bei dem es sich – entgegen seiner Aussage –

nicht um CBD-Cannabis, sondern um Drogenhanf handelte.

5.2.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich das Gutachten des

IRMS nicht als unvollständig und erfüllt die Anforderungen von Anhang 3 VSKV-ASTRA

an den Inhalt. So wurden gemäss Protokoll eine ärztliche Untersuchung samt den

im Anhang genannten Tests vorgenommen. Weitere, ergänzende medizinische

Abklärungen waren bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erforderlich. Auch

die polizeilichen Beobachtungen sind ausführlich protokolliert worden. Das

Vorbringen, er habe seinen Wagen selbständig zum Grenzübergang lenken dürfen,

vermag diese nicht infrage zu stellen. Demzufolge sind weder das Gutachten noch

das Polizeiprotokoll zu beanstanden und hat die Vorinstanz zu Recht darauf

abgestellt.

5.2.3

Insgesamt bestehen damit klare Anzeichen für

einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Dieser erscheint seiner Häufigkeit

und Menge nach ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken.

Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte,

welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken,

bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die generelle Fahreignung des

Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen, bestätigt. Auf

die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen

werden.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers

als unbegründet und ist die Beschwerde

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt

einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012,1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an