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Entscheid

VB.2018.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00180

4. Oktober 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20240)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Hirzel erteilte D und E am 12. Juni

2017 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der Scheune Assek.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Hirzel. Der

Bewilligungsbeschluss erging im koordinierten Verfahren zusammen mit der

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017. In Letzterer

wurden unter Auflagen und Bedingungen die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung

erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B sowie H und I am 19. Juni

2017.

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten, die beiden Entscheide

aufzuheben.

Nachdem mit dem Abbruch der Scheune ohne rechtskräftige

Bewilligung begonnen worden war, ordnete die Gemeinde am 6. Juli 2017 die

Einstellung der Bauarbeiten an.

Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am 26. Oktober

2017.

im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Nach dem

Zusammenschluss der politischen Gemeinden Horgen und Hirzel merkte es den

Eintritt der Baubehörde Horgen in das Verfahren vor. Mit Entscheid vom 20. Februar

2018.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A und B erhoben dagegen am 23. März 2018 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid und die

Abbruchbewilligungen der kantonalen und kommunalen Behörden aufzuheben sowie

eine Parteientschädigung. Sodann sei die örtliche Baubehörde anzuweisen, die

privaten Beschwerdegegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des

Gebäudes Vers. Nr. 01 zu verpflichten, eventuell jedenfalls die

Kostenauflage des angefochtenen Entscheids teilweise zulasten der

Verfahrensgegner abzuändern.

D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom 8. April

2018, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, die

Abbruch-Bewilligung beizubehalten sowie eine Parteientschädigung. Sodann sei

die geforderte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abzuweisen und die

Kostenauflage des angefochtenen Entscheids beizubehalten. Der Gemeinderat

Horgen beantragte am 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Am 18. April 2018 beantragte das Baurekursgericht

ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 beantragte die Baudirektion des Kantons

Zürich die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amtes

für Raumentwicklung vom 2. Mai 2018.

In ihrer Replik vom 1. Juni 2018 hielten A und B

vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Die Rekursparteien I und H

haben keine Beschwerde erhoben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als

Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur

Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.2

In Bezug

auf die Legitimation weist das Baurekursgericht in seiner Vernehmlassung darauf

hin, dass es die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden (Rekurrierenden 1)

grosszügig zu deren Gunsten ausgelegt habe. Es legt darin Überlegungen dar,

welche in der Entscheidbegründung keinen Niederschlag gefunden haben. Soweit

die Beschwerdeführenden dieses Vorgehen infrage stellen, ist anzumerken, dass

die Vorinstanz vernehmlassungsberechtigt ist und im Sinn einer prozessualen

Anregung Anträge stellen darf (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58, N. 7 f.).

Dabei ist sie keinen inhaltlichen Beschränkungen unterworfen.

1.3

Die

Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, wobei die obere

Rechtsmittelinstanz zusätzlich prüft, ob diese auch vor der unteren

Rechtsmittelinstanz gegeben war (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57). Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis von

Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, andererseits die eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen durch das

Bauvorhaben mehr als Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind und Mängel

gerügt werden, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermögen (VGr,

25.

April 2012, VB.2012.00025, E. 2; 19. Juli 2018,

VB.2017.00802, E. 3.1.1 m. w. H.).

1.3.1

Demzufolge sind die (nachträglichen) Ausführungen des Baurekursgerichts

zutreffend, wonach für die Legitimationsfrage nicht nur die räumliche Distanz

massgebend ist. Das Beschwerderecht wird allerdings in der Regel bejaht, wenn

die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder

allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Bei Vorliegen

dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse

nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbarn als

verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,

1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3.2

Vorliegend bewohnen die Rekurrierenden 1 das Gebäude Vers.-Nr. 04

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05, welches lediglich durch einen 5 bis

7,5 m breiten Streifen in der Freihaltezone liegenden Grundstücks vom

Streitobjekt getrennt wird. Die streitbetroffene Scheune ist zudem von ihrer

Liegenschaft aus sichtbar, weshalb sie bereits aufgrund dieser räumlichen Nähe

zur Rekurserhebung legitimiert waren. So muss auch gemäss Bundesgericht die

besondere Betroffenheit erst dann näher erörtert werden, wenn die Distanz zum

streitbetroffenen Grundstück mehr als 100 Meter beträgt (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.5;

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56). Das

Baurekursgericht hat daher unter Hinweis auf die räumliche Nähe zu Recht

die Rekurslegitimation bejaht.

1.4

Mit

Verweis auf den Entscheid VB.2001.00192 vom 26. September 2001, E. 1b

führte das Baurekursgericht in seiner Stellungnahme aus, ein schutzwürdiges

Interesse an der Durchsetzung der Kernzonenvorschriften sei nur denjenigen

Nachbarn zuzubilligen, welche den einschlägigen Vorschriften selber

unterständen, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffe. Sie schliesst

dies wohl aus folgender Aussage: "Wer aufgrund

der Kernzonenvorschriften besondere Einschränkungen im Interesse der Erhaltung

des Ortsbilds unterworfen ist, hat ein Interesse an der Durchsetzung dieses

Ortsbildschutzes auch bei Nachbarliegenschaften, welches über dasjenige eines

beliebigen Dritten hinausgeht." Diesen Satz findet man auch in einem

neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheid (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2015.00595, E. 1.2).

Daraus darf allerdings kein Umkehrschluss gezogen werden. Es

kann nicht angehen, der unmittelbaren Nachbarschaft die Legitimation

abzusprechen, wenn deren Grundstücke nicht den BZO-Bestimmungen derselben Zone

unterstehen. Dies würde mit der in E. 1.3.1 zitierten Rechtsprechung im

Widerspruch stehen, weshalb diese insofern klarzustellen ist. Massgebend ist

bei gegebener räumlicher Nähe, dass die vorgebrachten Rügen geeignet sind, die

angefochtene Bewilligung zu Fall zu bringen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017,

VB.2017.00402, E. 5.3). Dies ist vorliegend mit dem Vorbringen, die

Scheune sei ortsbildprägend und die Abbruchbewilligung verletze Art. 3

Abs. 2 BZO, ohne Weiteres der Fall. Auch in den genannten Entscheiden

wurde die Legitimation im Übrigen bereits aufgrund der räumlichen Nähe und der

Vorbringen bejaht und mit dem zitierten Satz lediglich untermauert (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00595, E. 1.2 am

Ende; VB.2001.00192 vom 26. September

2001, E. 1b, am Ende).

2.

2.1

Das streitbetroffene Baugrundstück befindet

sich im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung der Region Zimmerberg innerhalb des Ortsbilds

Hirzel/Vordere Höhe mit regionaler Bedeutung. Es ist mit einem Wohnhaus sowie

mit einer Scheune überstellt und liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Hirzel in

der Kernzone K2A. Strittig ist die Auslegung und

Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Hirzel vom 18. März 1994 (BZO).

2.2

In

Kernzonen wird gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO der Abbruch von Gebäuden,

welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind, nur bewilligt,

sofern das Projekt für die Ersatzbaute bereits rechtskräftig bewilligt und

deren Realisierung gesichert ist. Ein bewilligter Ersatzbau oder ein

bewilligtes Neubauprojekt liegen hier nicht vor. Das ursprüngliche Bauprojekt,

bei dem neben dem Abbruch der Scheune die Erstellung eines Tanzstudios und

einer Garage vorgesehen waren, wurde im Jahr 2015 bewilligt und das

dagegen geführte Rekursverfahren sistiert. Nach Erlass der vorliegend

strittigen Abbruchbewilligung vom 12. Juni 2017 wurde auf die erwähnten

weiteren Bauvorhaben verzichtet. Umstritten bleibt, ob die Scheune eine

Bedeutung für das Ortsbild hat und deren Abbruch gegen Art. 3 Abs. 2 BZO

verstossen würde.

3.

3.1

Ausgangspunkt

jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element).

Ist der Gesetzestext wie vorliegend aus sich selbst heraus nicht klar

verständlich und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht

werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches

Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde

liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen

(systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404 E. 4.2). Dabei

favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen pragmatischen

Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer

hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Auslegung ist auf die sachlich richtige Anwendung der betreffenden Norm

(BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen) sowie auf die Regelungsabsicht des

Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen

auszurichten (BGE 128 I 34 E. 3b).

3.2

Die Auslegung und Anwendung kommunaler

Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die

Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw.

antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der

Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch

die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht

rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen

Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender

Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.1).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,

E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid

unter Berücksichtigung der erst­instanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3

Das

Baurekursgericht bestätigte die Verneinung einer Bedeutung für das Ortsbild

sowie der Entstehung einer unerwünschten Baulücke und demzufolge die Anwendbarkeit

von Art. 3 Abs. 2 BZO. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen

zusammengefasst vor, die Scheune sei von drei Seiten her von Weitem sichtbar

und durch ihre exponierte Lage am Rand der Hangterrasse ortsbildprägend. Sie

sind ferner der Ansicht, sämtliche Bauten innerhalb des Inventarperimeters

seien für das Ortsbild von Bedeutung und Art. 3 Abs. 2 BZO gelte für

die gesamte Kernzone, welche über den inventarisierten Bereich hinausreiche.

4.

4.1

Schutzwürdige

Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, welche Landschaften

oder Siedlungen wesentlich prägen und in ihrer Eigenart

erhalten werden sollen, können in der Bau- und Zonenordnung zu Kernzonen

erklärt und dadurch planungsrechtlich geschützt werden (vgl. (§ 18

Abs. 1 und 2 lit. l, § 48 Abs. 2 lit. a, § 50

Abs. 1, sowie § 205 lit. a PBG; § 24

Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli

1977.

[KNHV]). Auf diese Weise werden Schutzvorgaben des Natur- und

Heimatschutzes auf kommunaler Ebene konkretisiert und umgesetzt (BGE 135 II 209

E. 2.2). Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen,

Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung können weiter durch

Verordnung, Verfügung oder Vertrag geschützt werden (§ 203 Abs. 1

lit. c PBG und § 205 lit. b–d PBG). Die letztgenannten

Schutzmassnahmen sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV dann anzuordnen, wenn

oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen

fachgerechten Schutz nicht sicherstellen.

4.2

Nach

Art. 3 Abs. 1 BZO ist der Abbruch von Gebäuden bewilligungspflichtig,

womit die Vorgabe von § 309 Abs. 1 lit. c PBG wiederholt wird.

Darüber hinaus macht Art. 3 Abs. 2 BZO die erwähnte Einschränkung für

Gebäude, welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind. Als Sinn

und Zweck dieser beiden Vorschriften wird zutreffend die (rechtliche)

Verhinderung unerwünschter Baulücken genannt, was der gängigen Ansicht

entspricht (vgl. etwa VGr, 21. November 2013, VB.2013.00324, E. 2.2;

RB 1994 Nr. 80). Für bedeutungsvolle Bauten wird vorliegend als

zusätzliche Absicherung auf kommunaler Ebene nach dem Wortlaut auch die

rechtliche und finanzielle Sicherstellung eines Ersatzes verlangt.

Weitergehende Einschränkungen werden von der Gemeinde aus dieser Bestimmung zu

Recht nicht abgeleitet. Dass Art. 4 Abs. 1 BZO, wonach bestehende

Bauten nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils erneuert, umgebaut

oder durch Neubauten ersetzt werden dürfen, damit auf nicht als bedeutungsvoll

beurteilte Bauten keine Anwendung findet, steht dem nicht entgegen. Auch wenn demzufolge

nach dem Verständnis der Behörde die (grosszügigere) Vorschrift von Art. 5

BZO bezüglich Neubauten bei einem zukünftigen Projekt zur Anwendung gelangen

kann, werden bei dieser Auslegung die Interessen des Ortsbildschutzes gewahrt.

So haben sich alle Bauvorhaben durch ihre Gestaltung, Ausmasse, Form und

Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz

einzuordnen und ist bei Neubauten mit der Baueingabe ein Modell oder eine

Visualisierung, welche auch die Nachbarliegenschaften enthält, einzureichen

(Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BZO). Damit ist die Auslegung der

Baubehörde nicht zu beanstanden und bleibt die Anwendung zu prüfen.

4.3

In der

kantonalen Gesamtverfügung wurde der Abbruch in Bezug auf die Vereinbarkeit mit

dem überkommunalen Ortsbildschutz überprüft. Das bestehende Wohnhaus, welches

im Jahr 1838 sowie die Scheune, welche um 1920 erbaut worden sei, wurden

als Ensemble an isolierter und exponierter Lage an der Kante der Hangterrasse

neben der Kirche bezeichnet. Dem Wohnhaus wurde eine besondere Stellung mit

beträchtlicher Fernwirkung attestiert. Dagegen wurde die Scheune als einfacher

Zweckbau qualifiziert, welcher sich in einem schlechten Zustand befinde und bei

dem asbesthaltige Baustoffe festgestellt worden seien. Mit Verweis auf das

kantonale Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder wurde ferner festgehalten,

dass diese zu den "übrigen Gebäuden" gehöre und daher von

untergeordneter Bedeutung sei. Deren Abbruch wurde aus Sicht des

Ortsbildschutzes als hinnehmbar und mit dessen Zielen vereinbar beurteilt. Der

Gemeinderat stütze sich in seiner Baubewilligung auf diese Einschätzung und

äusserte die Ansicht, dass die Scheune für die Erhaltung des Dorfbilds nicht

massgebend sei und daher abgebrochen werden könne.

4.4

Zur Bedeutung für das Ortsbild erwog das

Baurekursgericht zusammengefasst, wie der Augenschein gezeigt habe, sei das in

den Jahren 1838 und 1843 errichtete Haupthaus durch seine Lage und

Ausgestaltung für das Ortsbild von Bedeutung. Es schliesse im Nordosten der

Hangterrasse die ortsbildprägende Baugruppe ab, welche von der Kirche

beginnend, der J-Strasse entlang Richtung Süden liege. Unter Einbezug auch auf

das Inventar und die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien

führte es weiter aus, die um 1920 rückwärtig zum Haupthaus [d. h. gegen Nordosten]

erstellte Scheune weise demgegenüber keinen Bezug zu dieser Baugruppe auf. Als

nüchterner Zweckbau verfüge es auch über keinen nennenswerten Eigenwert. Ferner

würden die unterschiedliche Entstehungsgeschichte und Gestaltung der beiden

Bauten das Vorliegen eines beachtenswerten Ensembles ausschliessen.

4.5

Diesen

Erwägungen ist zuzustimmen; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Angefügt werden kann, dass die

Scheune bereits im Inventar nicht als prägend oder strukturbildend bezeichnet wurde,

sondern – wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hatte – als "übriges

Gebäude". Es befindet sich – anders als das Wohnhaus – auch nicht im als

"Ortskern, Baugruppen mit besonderen Merkmalen" bezeichneten Bereich,

sondern lediglich im weiter gefassten Ortsbildperimeter. Ferner wird im durch

Kanton und Gemeinde – allerdings zur Frage der Schutzwürdigkeit beider Bauten –

eingeholten Gutachten die freistehende Scheune als einfacher Zweckbau, welcher

seit Längerem ungenutzt sei und sich in entsprechend vernachlässigtem Zustand

befinde, bezeichnet. Zur Lage der beiden Bauten wurde darin ausgeführt, der

Abstand zu den umliegenden Gebäuden sei zu gross und ihre Gestaltung zu

verschieden, als dass von einem Ensemble gesprochen werden könne.

4.5.1

Das Vorbringen, Art. 3 Abs. 2 BZO gelte für die gesamte Kernzone,

welche über den inventarisierten Bereich hinausreiche, trifft zwar zu.

Art. 3 Abs. 2 BZO figuriert als erste Vorschrift für Bauten in

Kernzonen und gilt entsprechend für sämtliche in der Kernzone befindlichen

Gebäude. Nach dem Gesagten beschränkt die gesetzliche Ordnung den planungsrechtlichen

Schutz von Ortsbildern nicht auf Objekte des Denkmalschutzes. Orts- oder

Dorfkerne, denen zwar die Eigenschaft eines wichtigen Zeugen im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG abgeht, welche aber gleichwohl ein

erhaltenswertes Ortsbild abgeben, können vielmehr in Kernzonen ausgeschieden

und dadurch planungsrechtlich geschützt werden. Damit können ortsbaulich

prägende und strukturbildende Gebäude auch dann, wenn sie nicht besondere

Zeitzeugen darstellen und nicht unter Denkmalschutz fallen, für das

schutzwürdige Ortsbild bedeutsam sein (vgl. E. 4.1).

4.5.2

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien sämtliche Bauten

innerhalb des Inventarperimeters für das Ortsbild von Bedeutung. Dies ist

demgegenüber nicht zutreffend. Inventare begründen lediglich die Vermutung der

Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und verpflichtet die zuständige Bewilligungsbehörde,

sich damit aus­einanderzusetzen (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 211).

Der inventarisierte Bereich des schutzwürdigen Ortsbilds, welcher über die Kernzone

hinausgeht, umfasst unter anderem auch Freihaltezonen und stellt die genannte

Vermutung für den gesamten Bereich auf (vgl. Zonenplan, BZO S. 24). Welche

der darin befindlichen Bauten schutzwürdig oder für das Ortsbild von Bedeutung

sind, bildet jedoch im Einzelfall Gegenstand der Auseinandersetzung der

zuständigen Behörden.

4.5.3

Wie oben ausgeführt, eröffnet Art. 3 Abs. 2 BZO der kommunalen

Baubehörde bei der Auslegung, was für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung

ist, einen geschützten Entscheidungsspielraum (vgl. E. 3.2). Der

Gemeinderat hatte in seinem Entscheid zwar lediglich auf die kantonale

Beurteilung verwiesen, im Rekursverfahren jedoch ausgeführt, weshalb die

Scheune seiner Ansicht nach keine Bedeutung hat. Das Baurekursgericht hat sich

in seinem Entscheid mit diesen Gründen ausreichend befasst und die ihm

zustehende Kognition ausgeschöpft.

4.6

Insgesamt

erweist sich der vorinstanzliche Entscheid damit als nachvollziehbar und hält

der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

Ausführungen zur beantragten Wiederherstellung und Verzeigung können damit

unterbleiben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft erhält ebenfalls keine Parteientschädigung, da ihr kein besonderer

Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG entstanden ist. Der Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 steht in dieser Konstellation

praxisgemäss keine Entschädigung zu und wurde auch nicht beantragt (vgl. VGr, 9. Januar

2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3,

Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …