VB.2018.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00180
4. Oktober 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20240)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00180
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA F,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Abbruchbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Hirzel erteilte D und E am 12. Juni
2017 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der Scheune Assek.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Hirzel. Der
Bewilligungsbeschluss erging im koordinierten Verfahren zusammen mit der
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017. In Letzterer
wurden unter Auflagen und Bedingungen die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung
erteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B sowie H und I am 19. Juni
2017.
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten, die beiden Entscheide
aufzuheben.
Nachdem mit dem Abbruch der Scheune ohne rechtskräftige
Bewilligung begonnen worden war, ordnete die Gemeinde am 6. Juli 2017 die
Einstellung der Bauarbeiten an.
Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am 26. Oktober
2017.
im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Nach dem
Zusammenschluss der politischen Gemeinden Horgen und Hirzel merkte es den
Eintritt der Baubehörde Horgen in das Verfahren vor. Mit Entscheid vom 20. Februar
2018.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
A und B erhoben dagegen am 23. März 2018 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid und die
Abbruchbewilligungen der kantonalen und kommunalen Behörden aufzuheben sowie
eine Parteientschädigung. Sodann sei die örtliche Baubehörde anzuweisen, die
privaten Beschwerdegegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des
Gebäudes Vers. Nr. 01 zu verpflichten, eventuell jedenfalls die
Kostenauflage des angefochtenen Entscheids teilweise zulasten der
Verfahrensgegner abzuändern.
D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom 8. April
2018, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, die
Abbruch-Bewilligung beizubehalten sowie eine Parteientschädigung. Sodann sei
die geforderte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abzuweisen und die
Kostenauflage des angefochtenen Entscheids beizubehalten. Der Gemeinderat
Horgen beantragte am 11. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Am 18. April 2018 beantragte das Baurekursgericht
ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 beantragte die Baudirektion des Kantons
Zürich die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amtes
für Raumentwicklung vom 2. Mai 2018.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2018 hielten A und B
vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Die Rekursparteien I und H
haben keine Beschwerde erhoben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als
Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
1.2
In Bezug
auf die Legitimation weist das Baurekursgericht in seiner Vernehmlassung darauf
hin, dass es die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden (Rekurrierenden 1)
grosszügig zu deren Gunsten ausgelegt habe. Es legt darin Überlegungen dar,
welche in der Entscheidbegründung keinen Niederschlag gefunden haben. Soweit
die Beschwerdeführenden dieses Vorgehen infrage stellen, ist anzumerken, dass
die Vorinstanz vernehmlassungsberechtigt ist und im Sinn einer prozessualen
Anregung Anträge stellen darf (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58, N. 7 f.).
Dabei ist sie keinen inhaltlichen Beschränkungen unterworfen.
1.3
Die
Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, wobei die obere
Rechtsmittelinstanz zusätzlich prüft, ob diese auch vor der unteren
Rechtsmittelinstanz gegeben war (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57). Gemäss
§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis von
Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, andererseits die eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen durch das
Bauvorhaben mehr als Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind und Mängel
gerügt werden, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermögen (VGr,
25.
April 2012, VB.2012.00025, E. 2; 19. Juli 2018,
VB.2017.00802, E. 3.1.1 m. w. H.).
1.3.1
Demzufolge sind die (nachträglichen) Ausführungen des Baurekursgerichts
zutreffend, wonach für die Legitimationsfrage nicht nur die räumliche Distanz
massgebend ist. Das Beschwerderecht wird allerdings in der Regel bejaht, wenn
die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder
allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Bei Vorliegen
dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse
nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbarn als
verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,
1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).
1.3.2
Vorliegend bewohnen die Rekurrierenden 1 das Gebäude Vers.-Nr. 04
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05, welches lediglich durch einen 5 bis
7,5 m breiten Streifen in der Freihaltezone liegenden Grundstücks vom
Streitobjekt getrennt wird. Die streitbetroffene Scheune ist zudem von ihrer
Liegenschaft aus sichtbar, weshalb sie bereits aufgrund dieser räumlichen Nähe
zur Rekurserhebung legitimiert waren. So muss auch gemäss Bundesgericht die
besondere Betroffenheit erst dann näher erörtert werden, wenn die Distanz zum
streitbetroffenen Grundstück mehr als 100 Meter beträgt (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.5;
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56). Das
Baurekursgericht hat daher unter Hinweis auf die räumliche Nähe zu Recht
die Rekurslegitimation bejaht.
1.4
Mit
Verweis auf den Entscheid VB.2001.00192 vom 26. September 2001, E. 1b
führte das Baurekursgericht in seiner Stellungnahme aus, ein schutzwürdiges
Interesse an der Durchsetzung der Kernzonenvorschriften sei nur denjenigen
Nachbarn zuzubilligen, welche den einschlägigen Vorschriften selber
unterständen, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffe. Sie schliesst
dies wohl aus folgender Aussage: "Wer aufgrund
der Kernzonenvorschriften besondere Einschränkungen im Interesse der Erhaltung
des Ortsbilds unterworfen ist, hat ein Interesse an der Durchsetzung dieses
Ortsbildschutzes auch bei Nachbarliegenschaften, welches über dasjenige eines
beliebigen Dritten hinausgeht." Diesen Satz findet man auch in einem
neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheid (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2015.00595, E. 1.2).
Daraus darf allerdings kein Umkehrschluss gezogen werden. Es
kann nicht angehen, der unmittelbaren Nachbarschaft die Legitimation
abzusprechen, wenn deren Grundstücke nicht den BZO-Bestimmungen derselben Zone
unterstehen. Dies würde mit der in E. 1.3.1 zitierten Rechtsprechung im
Widerspruch stehen, weshalb diese insofern klarzustellen ist. Massgebend ist
bei gegebener räumlicher Nähe, dass die vorgebrachten Rügen geeignet sind, die
angefochtene Bewilligung zu Fall zu bringen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017,
VB.2017.00402, E. 5.3). Dies ist vorliegend mit dem Vorbringen, die
Scheune sei ortsbildprägend und die Abbruchbewilligung verletze Art. 3
Abs. 2 BZO, ohne Weiteres der Fall. Auch in den genannten Entscheiden
wurde die Legitimation im Übrigen bereits aufgrund der räumlichen Nähe und der
Vorbringen bejaht und mit dem zitierten Satz lediglich untermauert (vgl. VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00595, E. 1.2 am
Ende; VB.2001.00192 vom 26. September
2001, E. 1b, am Ende).
2.
2.1
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet
sich im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung der Region Zimmerberg innerhalb des Ortsbilds
Hirzel/Vordere Höhe mit regionaler Bedeutung. Es ist mit einem Wohnhaus sowie
mit einer Scheune überstellt und liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Hirzel in
der Kernzone K2A. Strittig ist die Auslegung und
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Hirzel vom 18. März 1994 (BZO).
2.2
In
Kernzonen wird gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO der Abbruch von Gebäuden,
welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind, nur bewilligt,
sofern das Projekt für die Ersatzbaute bereits rechtskräftig bewilligt und
deren Realisierung gesichert ist. Ein bewilligter Ersatzbau oder ein
bewilligtes Neubauprojekt liegen hier nicht vor. Das ursprüngliche Bauprojekt,
bei dem neben dem Abbruch der Scheune die Erstellung eines Tanzstudios und
einer Garage vorgesehen waren, wurde im Jahr 2015 bewilligt und das
dagegen geführte Rekursverfahren sistiert. Nach Erlass der vorliegend
strittigen Abbruchbewilligung vom 12. Juni 2017 wurde auf die erwähnten
weiteren Bauvorhaben verzichtet. Umstritten bleibt, ob die Scheune eine
Bedeutung für das Ortsbild hat und deren Abbruch gegen Art. 3 Abs. 2 BZO
verstossen würde.
3.
3.1
Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element).
Ist der Gesetzestext wie vorliegend aus sich selbst heraus nicht klar
verständlich und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches
Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde
liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen
(systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404 E. 4.2). Dabei
favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Auslegung ist auf die sachlich richtige Anwendung der betreffenden Norm
(BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen) sowie auf die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen
auszurichten (BGE 128 I 34 E. 3b).
3.2
Die Auslegung und Anwendung kommunaler
Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die
Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw.
antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der
Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch
die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht
rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender
Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft
werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.1).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,
E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid
unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG).
3.3
Das
Baurekursgericht bestätigte die Verneinung einer Bedeutung für das Ortsbild
sowie der Entstehung einer unerwünschten Baulücke und demzufolge die Anwendbarkeit
von Art. 3 Abs. 2 BZO. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen
zusammengefasst vor, die Scheune sei von drei Seiten her von Weitem sichtbar
und durch ihre exponierte Lage am Rand der Hangterrasse ortsbildprägend. Sie
sind ferner der Ansicht, sämtliche Bauten innerhalb des Inventarperimeters
seien für das Ortsbild von Bedeutung und Art. 3 Abs. 2 BZO gelte für
die gesamte Kernzone, welche über den inventarisierten Bereich hinausreiche.
4.
4.1
Schutzwürdige
Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, welche Landschaften
oder Siedlungen wesentlich prägen und in ihrer Eigenart
erhalten werden sollen, können in der Bau- und Zonenordnung zu Kernzonen
erklärt und dadurch planungsrechtlich geschützt werden (vgl. (§ 18
Abs. 1 und 2 lit. l, § 48 Abs. 2 lit. a, § 50
Abs. 1, sowie § 205 lit. a PBG; § 24
Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli
1977.
[KNHV]). Auf diese Weise werden Schutzvorgaben des Natur- und
Heimatschutzes auf kommunaler Ebene konkretisiert und umgesetzt (BGE 135 II 209
E. 2.2). Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen,
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung können weiter durch
Verordnung, Verfügung oder Vertrag geschützt werden (§ 203 Abs. 1
lit. c PBG und § 205 lit. b–d PBG). Die letztgenannten
Schutzmassnahmen sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV dann anzuordnen, wenn
oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen
fachgerechten Schutz nicht sicherstellen.
4.2
Nach
Art. 3 Abs. 1 BZO ist der Abbruch von Gebäuden bewilligungspflichtig,
womit die Vorgabe von § 309 Abs. 1 lit. c PBG wiederholt wird.
Darüber hinaus macht Art. 3 Abs. 2 BZO die erwähnte Einschränkung für
Gebäude, welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind. Als Sinn
und Zweck dieser beiden Vorschriften wird zutreffend die (rechtliche)
Verhinderung unerwünschter Baulücken genannt, was der gängigen Ansicht
entspricht (vgl. etwa VGr, 21. November 2013, VB.2013.00324, E. 2.2;
RB 1994 Nr. 80). Für bedeutungsvolle Bauten wird vorliegend als
zusätzliche Absicherung auf kommunaler Ebene nach dem Wortlaut auch die
rechtliche und finanzielle Sicherstellung eines Ersatzes verlangt.
Weitergehende Einschränkungen werden von der Gemeinde aus dieser Bestimmung zu
Recht nicht abgeleitet. Dass Art. 4 Abs. 1 BZO, wonach bestehende
Bauten nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils erneuert, umgebaut
oder durch Neubauten ersetzt werden dürfen, damit auf nicht als bedeutungsvoll
beurteilte Bauten keine Anwendung findet, steht dem nicht entgegen. Auch wenn demzufolge
nach dem Verständnis der Behörde die (grosszügigere) Vorschrift von Art. 5
BZO bezüglich Neubauten bei einem zukünftigen Projekt zur Anwendung gelangen
kann, werden bei dieser Auslegung die Interessen des Ortsbildschutzes gewahrt.
So haben sich alle Bauvorhaben durch ihre Gestaltung, Ausmasse, Form und
Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz
einzuordnen und ist bei Neubauten mit der Baueingabe ein Modell oder eine
Visualisierung, welche auch die Nachbarliegenschaften enthält, einzureichen
(Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BZO). Damit ist die Auslegung der
Baubehörde nicht zu beanstanden und bleibt die Anwendung zu prüfen.
4.3
In der
kantonalen Gesamtverfügung wurde der Abbruch in Bezug auf die Vereinbarkeit mit
dem überkommunalen Ortsbildschutz überprüft. Das bestehende Wohnhaus, welches
im Jahr 1838 sowie die Scheune, welche um 1920 erbaut worden sei, wurden
als Ensemble an isolierter und exponierter Lage an der Kante der Hangterrasse
neben der Kirche bezeichnet. Dem Wohnhaus wurde eine besondere Stellung mit
beträchtlicher Fernwirkung attestiert. Dagegen wurde die Scheune als einfacher
Zweckbau qualifiziert, welcher sich in einem schlechten Zustand befinde und bei
dem asbesthaltige Baustoffe festgestellt worden seien. Mit Verweis auf das
kantonale Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder wurde ferner festgehalten,
dass diese zu den "übrigen Gebäuden" gehöre und daher von
untergeordneter Bedeutung sei. Deren Abbruch wurde aus Sicht des
Ortsbildschutzes als hinnehmbar und mit dessen Zielen vereinbar beurteilt. Der
Gemeinderat stütze sich in seiner Baubewilligung auf diese Einschätzung und
äusserte die Ansicht, dass die Scheune für die Erhaltung des Dorfbilds nicht
massgebend sei und daher abgebrochen werden könne.
4.4
Zur Bedeutung für das Ortsbild erwog das
Baurekursgericht zusammengefasst, wie der Augenschein gezeigt habe, sei das in
den Jahren 1838 und 1843 errichtete Haupthaus durch seine Lage und
Ausgestaltung für das Ortsbild von Bedeutung. Es schliesse im Nordosten der
Hangterrasse die ortsbildprägende Baugruppe ab, welche von der Kirche
beginnend, der J-Strasse entlang Richtung Süden liege. Unter Einbezug auch auf
das Inventar und die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien
führte es weiter aus, die um 1920 rückwärtig zum Haupthaus [d. h. gegen Nordosten]
erstellte Scheune weise demgegenüber keinen Bezug zu dieser Baugruppe auf. Als
nüchterner Zweckbau verfüge es auch über keinen nennenswerten Eigenwert. Ferner
würden die unterschiedliche Entstehungsgeschichte und Gestaltung der beiden
Bauten das Vorliegen eines beachtenswerten Ensembles ausschliessen.
4.5
Diesen
Erwägungen ist zuzustimmen; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Angefügt werden kann, dass die
Scheune bereits im Inventar nicht als prägend oder strukturbildend bezeichnet wurde,
sondern – wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hatte – als "übriges
Gebäude". Es befindet sich – anders als das Wohnhaus – auch nicht im als
"Ortskern, Baugruppen mit besonderen Merkmalen" bezeichneten Bereich,
sondern lediglich im weiter gefassten Ortsbildperimeter. Ferner wird im durch
Kanton und Gemeinde – allerdings zur Frage der Schutzwürdigkeit beider Bauten –
eingeholten Gutachten die freistehende Scheune als einfacher Zweckbau, welcher
seit Längerem ungenutzt sei und sich in entsprechend vernachlässigtem Zustand
befinde, bezeichnet. Zur Lage der beiden Bauten wurde darin ausgeführt, der
Abstand zu den umliegenden Gebäuden sei zu gross und ihre Gestaltung zu
verschieden, als dass von einem Ensemble gesprochen werden könne.
4.5.1
Das Vorbringen, Art. 3 Abs. 2 BZO gelte für die gesamte Kernzone,
welche über den inventarisierten Bereich hinausreiche, trifft zwar zu.
Art. 3 Abs. 2 BZO figuriert als erste Vorschrift für Bauten in
Kernzonen und gilt entsprechend für sämtliche in der Kernzone befindlichen
Gebäude. Nach dem Gesagten beschränkt die gesetzliche Ordnung den planungsrechtlichen
Schutz von Ortsbildern nicht auf Objekte des Denkmalschutzes. Orts- oder
Dorfkerne, denen zwar die Eigenschaft eines wichtigen Zeugen im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG abgeht, welche aber gleichwohl ein
erhaltenswertes Ortsbild abgeben, können vielmehr in Kernzonen ausgeschieden
und dadurch planungsrechtlich geschützt werden. Damit können ortsbaulich
prägende und strukturbildende Gebäude auch dann, wenn sie nicht besondere
Zeitzeugen darstellen und nicht unter Denkmalschutz fallen, für das
schutzwürdige Ortsbild bedeutsam sein (vgl. E. 4.1).
4.5.2
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien sämtliche Bauten
innerhalb des Inventarperimeters für das Ortsbild von Bedeutung. Dies ist
demgegenüber nicht zutreffend. Inventare begründen lediglich die Vermutung der
Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und verpflichtet die zuständige Bewilligungsbehörde,
sich damit auseinanderzusetzen (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 211).
Der inventarisierte Bereich des schutzwürdigen Ortsbilds, welcher über die Kernzone
hinausgeht, umfasst unter anderem auch Freihaltezonen und stellt die genannte
Vermutung für den gesamten Bereich auf (vgl. Zonenplan, BZO S. 24). Welche
der darin befindlichen Bauten schutzwürdig oder für das Ortsbild von Bedeutung
sind, bildet jedoch im Einzelfall Gegenstand der Auseinandersetzung der
zuständigen Behörden.
4.5.3
Wie oben ausgeführt, eröffnet Art. 3 Abs. 2 BZO der kommunalen
Baubehörde bei der Auslegung, was für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung
ist, einen geschützten Entscheidungsspielraum (vgl. E. 3.2). Der
Gemeinderat hatte in seinem Entscheid zwar lediglich auf die kantonale
Beurteilung verwiesen, im Rekursverfahren jedoch ausgeführt, weshalb die
Scheune seiner Ansicht nach keine Bedeutung hat. Das Baurekursgericht hat sich
in seinem Entscheid mit diesen Gründen ausreichend befasst und die ihm
zustehende Kognition ausgeschöpft.
4.6
Insgesamt
erweist sich der vorinstanzliche Entscheid damit als nachvollziehbar und hält
der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.
Ausführungen zur beantragten Wiederherstellung und Verzeigung können damit
unterbleiben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft erhält ebenfalls keine Parteientschädigung, da ihr kein besonderer
Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG entstanden ist. Der Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 steht in dieser Konstellation
praxisgemäss keine Entschädigung zu und wurde auch nicht beantragt (vgl. VGr, 9. Januar
2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3,
Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …