VB.2018.00182
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00182
25. Juli 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00182
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kirchenrat der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B ersuchten den Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich am 28. November
2017 gemeinsam mit weiteren Personen gestützt auf das Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (Informations- und
Datenschutzgesetz, IDG [LS 170.4]) um Einsicht in vollständige Auszüge zu
sämtlichen Wertschriftendepots (der Landeskirche) bei der Zürcher Kantonalbank
(ZKB) und der Bank X per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017
sowie Kontoauszüge der "dazu gehörenden Konten bei diesen Banken vom
1. Januar 2016 bis 30. September 2017"; zudem verlangten sie
Einsicht in Beratungsverträge (der Landeskirche) mit den genannten Banken. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2018 gewährte der Kirchenrat teilweise Einsicht
in einen Basisvertrag mit der ZKB und wies das Gesuch – soweit nicht
gegenstandslos – im Übrigen ab. Als Rechtsmittel verwies er auf den innert 30
Tagen bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich zu erhebenden Rekurs.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten am 2. März 2018 bei der
Rekurskommission und beantragten, in Aufhebung der Verfügung vom
31.
Januar 2018 sei der Kirchenrat zu verpflichten, "die
vollständigen Depotauszüge bei der ZKB per 31. Dezember 2016 und per
30.
September 2017 sowie die dazu gehörenden Kontoauszüge vom
1.
Januar 2016 bis 30. September 2017 innert einer durch die
Rekurskommission festzulegenden Frist den Rekurrenten zuzustellen".
Nachdem sie zum Schluss gekommen war, für dieses Verfahren nicht zuständig zu
sein, überwies die Rekurskommission die Angelegenheit mit Schreiben vom
23.
März 2018 unter Beilage der bisherigen Akten dem Verwaltungsgericht.
In der Folge wurde das vorliegende Geschäft angelegt. Der Kirchenrat schloss
mit Beschwerdeantwort vom 18./23. April 2018 auf Abweisung des
Rechtsmittels, soweit auf dieses eingetreten werden könne – unter
Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 4./6. sowie des
Kirchenrats vom 16./17. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 18 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG,
LS 180.1) sind Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche
bei staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches
Recht stützen (Abs. 1 lit. a); die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz
bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung erging in
Anwendung des Informations- und Datenschutzgesetzes und damit unmittelbar
gestützt auf staatliches Recht. Die Ausgangsverfügung wurde durch den
Kirchenrat erlassen, der die oberste leitende und vollziehende Behörde der
Landeskirche ist (Art. 217 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
(LS 181.10). In sinngemässer Anwendung von § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 f. je lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
dagegen direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die genaue Zusammensetzung des
landeskirchlichen Wertschriftenbestands an einem Stichtag offenzulegen und
Einsicht in einschlägige Kontoauszüge für eine bestimmte Periode zu gewähren
habe. Der Beschwerdegegner lehnt dies mit der Begründung ab, ihre "auf
Sicherheit und auch auf Rentabilität ausgerichtete Anlagepolitik" werde
bei einer Offenlegung der fraglichen Dokumente gefährdet, weshalb ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe.
2.2
Zu Recht
nicht umstritten ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdegegner um ein
öffentliches Organ im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 3 erstes Lemma IDG handelt.
Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG gilt dieses
Gesetz jedoch nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Wie es sich diesbezüglich mit
der Verwaltung von Finanzvermögen verhält, braucht hier nicht näher geprüft zu
werden, weil die Beschwerde auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des
Informations- und Datenschutzgesetzes nicht durchzudringen vermag.
2.3
Gemäss
§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen
Organ vorhandenen Informationen. Nach § 23 Abs. 1 IDG verweigert das
öffentliche Organ die Bekanntgabe von Informationen unter anderem dann ganz
oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung entgegensteht. Die
Berichterstattung über den Finanzhaushalt der Landeskirche ist in der Finanzverordnung
der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom
19.
Januar 2010 (LS 181.13) abschliessend geregelt; dies entspricht
der Gesetzeslage im Kanton, wo die Berichterstattung über den Finanzhaushalt im
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(LS 611) ebenfalls abschliessend geregelt ist. Die Bestimmungen der
Finanzverordnung zur Berichterstattung über den Finanzhaushalt gehen als
spezialgesetzliche Regelung den Bestimmungen des Informations- und
Datenschutzgesetzes vor. Es ist entsprechend anhand der Bestimmungen in der
Finanzverordnung zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden die anbegehrte Einsicht
zu gewähren ist. Diese Frage kann hier indes nicht geprüft werden, weil das Verwaltungsgericht
dafür sachlich nicht zuständig ist (vgl. § 18 f. KiG). Da die
Beschwerdeführenden ihr Gesuch nur auf das Informations- und Datenschutzgesetz
stützten und der Beschwerdegegner auch nur diese Frage prüfte, kann sodann auch
eine Rücküberweisung an die Rekurskommission unterbleiben, ohne dass den
Beschwerdeführenden deshalb ein Rechtsverlust drohte.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und
16).
3.2
Der
Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).
Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr,
19.
April 2017, VB.2016.00678, E. 7.2). Hier liegen keine Gründe vor,
um dem Beschwerdegegner ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …