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Entscheid

VB.2018.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00182

25. Juli 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B ersuchten den Kirchenrat der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich am 28. November

2017 gemeinsam mit weiteren Personen gestützt auf das Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (Informations- und

Datenschutzgesetz, IDG [LS 170.4]) um Einsicht in vollständige Auszüge zu

sämtlichen Wertschriftendepots (der Landeskirche) bei der Zürcher Kantonalbank

(ZKB) und der Bank X per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017

sowie Kontoauszüge der "dazu gehörenden Konten bei diesen Banken vom

1. Januar 2016 bis 30. September 2017"; zudem verlangten sie

Einsicht in Beratungsverträge (der Landeskirche) mit den genannten Banken. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2018 gewährte der Kirchenrat teilweise Einsicht

in einen Basisvertrag mit der ZKB und wies das Gesuch – soweit nicht

gegenstandslos – im Übrigen ab. Als Rechtsmittel verwies er auf den innert 30

Tagen bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des

Kantons Zürich zu erhebenden Rekurs.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten am 2. März 2018 bei der

Rekurskommission und beantragten, in Aufhebung der Verfügung vom

31.

Januar 2018 sei der Kirchenrat zu verpflichten, "die

vollständigen Depotauszüge bei der ZKB per 31. Dezember 2016 und per

30.

September 2017 sowie die dazu gehörenden Kontoauszüge vom

1.

Januar 2016 bis 30. September 2017 innert einer durch die

Rekurskommission festzulegenden Frist den Rekurrenten zuzustellen".

Nachdem sie zum Schluss gekommen war, für dieses Verfahren nicht zuständig zu

sein, überwies die Rekurskommission die Angelegenheit mit Schreiben vom

23.

März 2018 unter Beilage der bisherigen Akten dem Verwaltungsgericht.

In der Folge wurde das vorliegende Geschäft angelegt. Der Kirchenrat schloss

mit Beschwerdeantwort vom 18./23. April 2018 auf Abweisung des

Rechtsmittels, soweit auf dieses eingetreten werden könne – unter

Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 4./6. sowie des

Kirchenrats vom 16./17. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 18 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG,

LS 180.1) sind Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche

bei staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches

Recht stützen (Abs. 1 lit. a); die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz

bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts (Abs. 2). Die angefochtene Verfügung erging in

Anwendung des Informations- und Datenschutzgesetzes und damit unmittelbar

gestützt auf staatliches Recht. Die Ausgangsverfügung wurde durch den

Kirchenrat erlassen, der die oberste leitende und vollziehende Behörde der

Landeskirche ist (Art. 217 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009

(LS 181.10). In sinngemässer Anwendung von § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 f. je lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann

dagegen direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die genaue Zusammensetzung des

landeskirchlichen Wertschriftenbestands an einem Stichtag offenzulegen und

Einsicht in einschlägige Kontoauszüge für eine bestimmte Periode zu gewähren

habe. Der Beschwerdegegner lehnt dies mit der Begründung ab, ihre "auf

Sicherheit und auch auf Rentabilität ausgerichtete Anlagepolitik" werde

bei einer Offenlegung der fraglichen Dokumente gefährdet, weshalb ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe.

2.2

Zu Recht

nicht umstritten ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdegegner um ein

öffentliches Organ im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

mit § 3 erstes Lemma IDG handelt.

Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG gilt dieses

Gesetz jedoch nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb

teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Wie es sich diesbezüglich mit

der Verwaltung von Finanzvermögen verhält, braucht hier nicht näher geprüft zu

werden, weil die Beschwerde auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des

Informations- und Datenschutzgesetzes nicht durchzudringen vermag.

2.3

Gemäss

§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen

Organ vorhandenen Informationen. Nach § 23 Abs. 1 IDG verweigert das

öffentliche Organ die Bekanntgabe von Informationen unter anderem dann ganz

oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung entgegensteht. Die

Berichterstattung über den Finanzhaushalt der Landeskirche ist in der Finanzverordnung

der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom

19.

Januar 2010 (LS 181.13) abschliessend geregelt; dies entspricht

der Gesetzeslage im Kanton, wo die Berichterstattung über den Finanzhaushalt im

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006

(LS 611) ebenfalls abschliessend geregelt ist. Die Bestimmungen der

Finanzverordnung zur Berichterstattung über den Finanzhaushalt gehen als

spezialgesetzliche Regelung den Bestimmungen des Informations- und

Datenschutzgesetzes vor. Es ist entsprechend anhand der Bestimmungen in der

Finanzverordnung zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden die anbegehrte Einsicht

zu gewähren ist. Diese Frage kann hier indes nicht geprüft werden, weil das Verwaltungsgericht

dafür sachlich nicht zuständig ist (vgl. § 18 f. KiG). Da die

Beschwerdeführenden ihr Gesuch nur auf das Informations- und Datenschutzgesetz

stützten und der Beschwerdegegner auch nur diese Frage prüfte, kann sodann auch

eine Rücküberweisung an die Rekurskommission unterbleiben, ohne dass den

Beschwerdeführenden deshalb ein Rechtsverlust drohte.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und

16).

3.2

Der

Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).

Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr,

19.

April 2017, VB.2016.00678, E. 7.2). Hier liegen keine Gründe vor,

um dem Beschwerdegegner ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …