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Entscheid

VB.2018.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00185

29. November 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20392)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 setzte der

Regierungsrat das Projekt für die Instandstellung und Verbreiterung der D-Strasse,

die Markierung einer Kernfahrbahn, die Erstellung einer Radfahrerquerungsstelle

im geplanten Eingangstor, den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle D-Strasse,

die Erstellung von zwei vortrittsbelasteten Fussgängerquerungsstellen mit

Warteraum und die weiteren damit verbundenen baulichen Massnahmen an der D-Strasse

in der Gemeinde C gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest. Die Einsprache

von A und B hiess der Regierungsrat teilweise gut, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss des Regierungsrats erhoben A und B am 25. März 2018

betreffend die Fussgängerquerungsstelle mit Warteraum und die Erstellung einer

Sichtschutzwand Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nicht mehr angefochten

wurde die Verbreiterung der Strasse infolge der Erstellung eines Radwegs.

B. Der

Regierungsrat (jeweils vertreten durch das Tiefbauamt) reichte am 2. Mai

2018.

seine Beschwerdeantwort ein, wozu A und B innert erstreckter Frist am 3. Juli

2018.

Stellung nahmen. Daraufhin wurde A und B mit Präsidialverfügung vom 6. Juli

2018.

Frist angesetzt, um Akteneinsicht zu nehmen.

C. Am 17. Juli

2018.

reichte der Regierungsrat seine Duplik ein. A und B ersuchten mit Schreiben

vom 6. September 2018 um Fristerstreckung für ihre Stellungnahme, welche

(letztmals) bis zum 8. Oktober 2018 gewährt wurde. Das erneute

Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 8. Oktober 2018 wurde mit

Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2018 abgewiesen; sie reichten keine

weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2018 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist

zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2

Als

Eigentümer der vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzellen (Kat.

Nrn. 02 und 03) sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Streitgegenstand ist die Fussgängerquerung über

die D-Strasse auf der Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführenden, welche im

Rahmen des Strassenprojekts realisiert werden soll.

2.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag

verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 45).

2.3

Die

Beschwerdeführenden verlangen den vollständigen Verzicht auf die Erstellung der

umstrittenen Fussgängerquerung und der damit verbundenen Hilfsbaute

(Warteraum). Eventualiter sei die Hilfsbaute (Warteraum) auf die Länge der

Fussgängerquerung selber zu reduzieren und entsprechend nach rechts unmittelbar

an die Einmündung zu verschieben und subeventualiter die Ausnützungsziffer der

neu zu erstellenden Hilfsbaute (Warteraum) vollständig und entschädigungslos

auf das Grundstück Kat. Nr. 02 zu übertragen. Sodann beantragen die

Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks Kat. Nr. 03

Sichtschutzwände zu montieren seien.

2.4

Die

Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache vom 16. Dezember 2016

an den Beschwerdegegner den Verzicht auf die Erstellung des Personenübergangs,

eventualiter die Verschiebung in Richtung C (im Zusammenhang mit der

Erweiterung der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 entlang des

Grundstücks Kat. Nr. 05, so dass diese keine Sackgasse mehr bilde). Nicht

beantragt – und damit nicht zum Streitgegenstand gehörend – war die

Verschiebung der Querungsstelle unmittelbar an die Einmündung der

Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 in die D-Strasse. Das

Vorbringen könnte bloss als mildere Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeit

und somit der Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (E. 6.4). Auf

den Eventualantrag der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.

2.5

Dasselbe

gilt für den Antrag, die Ausnützungsziffer sei zu übertragen. Die

Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Einsprache zwar die Erstellung eines

neuen Grundstückplans für das Grundstück Kat. Nr. 02, welcher die

verbindlichen Baulinien und Ausnützungsziffern enthalten sollte, nicht aber die

Übertragung der Ausnützungsziffer. Insofern stellt dieser Subeventualantrag

eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, und es ist darauf nicht

einzutreten.

3.

Die

Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Replik vom 3. Juli 2018 die

Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Sichtweiten. Ein solcher

dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und

erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).

Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren

Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den Akten ergibt,

insbesondere aus dem technischen Bericht, in welchem die Sichtweiten und Fotos

von der umstrittenen Stelle enthalten sind, sowie aus den beiliegenden Plänen,

ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.

4.

4.1

Gemäss dem

Beschwerdegegner genüge die D-Strasse den heutigen Bedürfnissen an den

Strassenraum nicht mehr, weshalb sie instand zu setzen und teilweise auszubauen

sei. Aufgrund der Siedlungsentwicklung bestehe die Notwendigkeit sicherer

Fussgängerquerungsstellen. Dies gelte auch für den streitbetroffenen Abschnitt,

wo für die durch die Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) erschlossenen

Grundstücke, wovon ein Teil mit Mehrfamilienhäusern überbaut seien, kein

gesicherter Fussgängerübergang über die D-Strasse bestehe. Deshalb sei eine

vortrittsbelastete Fussgängerquerungsstelle mit normgerechtem Warteraum und

entsprechender Beleuchtung geplant. Dadurch verbessere sich die

Verkehrssicherheit sowohl für den Fussgänger- wie auch für den motorisierten

Verkehr. Die Verhältnismässigkeit werde gewahrt, indem die Querungsstelle

platzsparend geplant und eine andere Platzierung, welche dieselbe Sicherheit

biete, insbesondere aufgrund der Kurve im Bereich des Hauses Nr. 6 bzw.

der einzuhaltenden Anhaltesichtweite bei der einmündenden Quartiererschliessungsstrasse

Kat. Nr. 04 nicht möglich sei.

4.2

Die

Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde mit dem mangelnden öffentlichen Interesse

an der Fussgängerquerung, da diese nicht durch den Kernbereich des Projekts

(Schliessung der Radweglücke) abgedeckt und die strittige Fussgängerquerung

nicht Gegenstand des vorgängig zum Projekt ergangenen Regierungsratsbeschlusses

gewesen sei. Insbesondere sei die Baute nicht notwendig für den Radweg und auch

nicht zur fussgängerischen Erschliessung des Quartiers. Denn entgegen den

Ausführungen der Vor­instanz diene ein solcher Übergang höchstens fünf, und

nicht sieben Grundstücken, wobei zu berücksichtigen sei, dass aktuell ohnehin

kein Bedürfnis mehr bestehe, da keines der anwohnenden Kinder diesen Übergang

für den Schulweg benutzen würde. Sofern überhaupt von einem öffentlichen

Interesse auszugehen sei, vermöge dieses den Gesamteingriff in ihre beiden

Grundstücke (Kat. Nrn. 02 und 03) nicht aufzuwiegen. Sodann käme der

Fussgängerübergang viel zu nahe der Ausfahrt des Grundstücks Kat. Nr. 02

bzw. dem Einbieger der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 zu

liegen, sodass wartende Fussgänger nicht rechtzeitig erkannt werden könnten. Im

Weiteren fehle es an einer genügenden rechtlichen Grundlage für den Bau einer

Fussgängerquerungsstelle.

5.

5.1

Beim

konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich

bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die

weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Strassen entsprechend

ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau-

und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen.

5.1.1

§ 14 StrG wird durch die Normen der Vereinigung Schweizerischer

Strassenfachleute (VSS) konkretisiert (VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183,

E. 4.3 mit Hinweisen). Betreffend Fussgängerquerungen ist ausserdem die

"Richtlinie über neue punktuelle Querungsstellen an Staatsstrassen"

vom 15. Mai 2018 zu berücksichtigen, welche die Projektierungselemente und

Ausführungsvorgaben für die Anordnung von Fussgängerstreifen und Fussgängerquerungen

auf dem Netz der Staatsstrassen des Kantons Zürich, exklusive der beiden Städte

Zürich und Winterthur, festlegt und die VSS-Normen konkretisiert (verfügbar

unter: http://tba.zh.ch > Planung & Bau > Langsamverkehr, zuletzt

besucht am: 13. November 2018).

5.1.2

Nach den VSS-Normen soll für den

Fussgängerverkehr ein möglichst zusammenhängendes durchgängiges Netz bestehen,

welches mit anderen Netzen (bspw. öffentlicher Verkehr) zu verknüpfen ist

(VSS-Norm Nr. 640 070 "Fussgängerverkehr", Ausgabe 2009,

Ziff. 24 und 25). Querungen für Fussgänger haben sicher, kohärent, direkt

und komfortabel zu sein (VSS-Norm Nr. 640 240 "Querungen für den

Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr", Ziff. 6).

Fussgängerquerungen ohne Vortritt können im Gegensatz zu Fussgängerstreifen

auch bei tiefen Querungsfrequenzen angeordnet werden, sofern sie obigen

Grundsätzen entsprechen.

5.1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der

Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall

liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt stellt einen

Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er

materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl. RB 2006 Nr. 60). Er

untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in

seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33

Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie

gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller

Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der

Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 3

mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan

Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei darf sich das

Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Donatsch, § 20

N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die

Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33

Rz. 71 ff., 77).

5.2

Die

fragliche Fussgängerquerung würde insgesamt acht Grundstücken dienen, nämlich

den Kat. Nrn. 05, 07, 08, 09, 02, 10, 11 und 12. Auf den bereits

überbauten Grundstücken befinden sich sieben Gebäude mit insgesamt 13 Wohnungen

(vgl. Gebäudestatistik, https://maps.zh.ch, zuletzt besucht am: 12. November2018).

Bei einer durchschnittlichen Belegung von 2,2 Personen (vgl. dazu: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/wohnungen/wohnverhaeltnisse/belegungsdichte.html,

zuletzt besucht am: 12. November 2018) entspricht dies rund 28 Personen,

was auch etwa den 30 im Quartier wohnenden Personen gemäss der

Bevölkerungsstatistik des Jahres 2015 entspricht (Bevölkerungsstatistik, https://maps.zh.ch/,

zuletzt besucht am: 12. November 2018). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden spielen die jetzigen Verhältnisse (diverse Wegzüge, weniger

Kinder im Quartier) keine Rolle, da sich diese – wie es die Beschwerdeführenden

ja selbst ausführen – jederzeit wieder ändern können. Weil die D-Strasse nur

auf der gegenüberliegenden Seite (Haus Nr. 13) über ein Trottoir verfügt,

ein solches auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04

aber fehlt und auch keine Fussgängerquerung vorhanden ist und zudem die

örtlichen Verhältnisse aufgrund der Kurve auf Höhe der D-Strasse 6 und der

vielen Einfahrten unübersichtlich sind, gestaltet sich das ungeleitete

Überqueren der Strasse eher schwierig. Demnach sind die aufgeführten

Grundstücke für Fussgänger bisher nicht bzw. nur unzureichend erschlossen, und

es besteht trotz der relativ geringen Zahl von 13 profitierenden Wohneinheiten

ein Bedarf für die Fussgängerquerung, welche das Queren an einer sicheren

Stelle ermöglicht. Dies gilt auch für das Grundstück Kat. Nr. 07, für

welches zumindest keine formelle fussgängerische Erschliessung ersichtlich ist;

die von den Beschwerdeführenden angeführte Erschliessung über das Grundstück

Kat. Nr. 16 erfolgt über dessen Parkplatz zur Garage des Grundstücks Kat. Nr. 07

und vermag dem nicht zu genügen, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht

geltend machen, es würde eine entsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit

bestehen.

Mit dem Beschwerdegegner ist

somit davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung der Verkehrssicherheit und

der fussgängerischen Erschliessung des Wohnquartiers dient. Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie selber von ihrem Grundstück

Kat. Nr. 02 her kommend und Fahrzeuge, welche von der

Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04 Richtung C auf die D-Strasse

einbiegen, unmittelbar vor der geplanten Fussgängerquerung zu stehen kämen und

so die wartenden Fussgänger erst gar nicht oder zu spät erblicken würden, ist

darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen und planerischer Darstellung

der Sichtweiten im Technischen Bericht sowohl Einbiegende vom Grundstück der

Beschwerdeführenden als auch von der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04

her die Fussgängerquerung überblicken und querende Fussgänger erkennen können.

Ferner hält die Fussgängerquerung auch die empfohlene Sichtweite von 55 Metern

ein (analoge Anwendung der VSS-Normen zu Fussgängerstreifen, Nr. 640 240,

Ausgabe 2016, Ziff. 14); das nächste Sichthindernis, nämlich die Kurve

beim Haus an der D-Strasse 6, liegt etwa in 70 Meter Entfernung.

5.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Querungsstelle sei nicht vom

Projektzweck – Schliessung der Radweglücke – erfasst, nicht vom Regierungsrat

vorgesehen gewesen und somit unrechtmässig. Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden; auch wenn der Anlass des Strassenprojekts die Schliessung der

Radweglücke war und sich der Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 591/2016

(Velonetzplan Kanton Zürich) darauf in allgemein gehaltener Weise und mit

übergeordneten Planungsvorgaben bezog, ist nicht ausgeschlossen, dass das

Projekt auch weitere Massnahmen umfasst, solange diese den

Projektierungsgrundsätzen nach § 14 StrG entsprechen. Eine solche

Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts rechtfertigt sich auch unter dem

Aspekt der Abstimmung mehrerer notwendiger Massnahmen, der periodischen

Überprüfung der Verkehrsanlagen auf ihre Verkehrssicherheit, der Vermeidung von

Widersprüchen, der Wirtschaftlichkeit und dem Prinzip der ganzheitlichen

Betrachtungsweise. Da das Projekt erst mit dem angefochtenen

Regierungsratsbeschluss vom 14. Februar 2018 nach §§ 15 ff. StrG

festgesetzt worden ist, bedurfte es keines vorangehenden Beschlusses.

6.

6.1

Unbestritten

ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete

Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingreift. Eigentumsbeschränkungen,

die einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen (Art. 26

Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig, wenn sie auf

einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig

sind (Art. 36 BV).

6.2

Das

Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz (StrG). Insbesondere

ermächtigt § 18 StrG den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte

Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3

StrG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit eine

genügende gesetzliche Grundlage für den von den Beschwerdeführenden gerügten

Eingriff in ihre Eigentumsrechte (BGr, 30. August 2010,1C_373/2009, E. 10.1.2).

6.3

Das

öffentliche Interesse besteht in der fussgängerischen Erschliessung der an die

Quartierstrasse (Kat. Nr. 04) angrenzenden Grundstücke, im

zusammenhängenden durchgängigen Netz für den Fussgängerverkehr und somit

insgesamt im Interesse an der Verkehrssicherheit. Nur weil bisher keine

Massnahmen ergriffen wurden oder sich keine schweren Unfälle ereignet haben,

kann nicht darauf geschlossen werden, dass kein öffentliches Interesse daran

bestünde. Insbesondere sind die verantwortlichen Behörden gehalten, wenn sie Sicherheitsdefizite

im Strassenverkehr erkennen, nicht einfach zuzuwarten, bis sich die ersten

Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden.

6.4

Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche

Interesse im konkreten Fall jenes der Beschwerdeführenden an der Erhaltung

ihres Eigentums überwiegt bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form

verhältnismässig ist. Nur dann ist der Eingriff nämlich zumutbar.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des

Beschwerdegegners und angesichts der auferlegten Zurückhaltung in Bezug auf

spezifisch technische Fragen (vorn E. 5.1.3) erscheint das Projekt in der

vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung

des öffentlichen Interesses geeignet und notwendig, auch wenn nur wenige

Wohneinheiten von der Fussgängerquerung profitieren. Zum einen ist die Erstellung

einer Fussgängerquerung mit Warteraum und entsprechender Beleuchtung bereits

aufgrund der bisher fehlenden Überquerungsmöglichkeit der D-Strasse und des

fehlenden Trottoirs auf der Seite der Quartiererschliessungsstrasse Kat. Nr. 04

gerechtfertigt. Zum anderen ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass

so nicht nur die Fussgänger besser geschützt sind, sondern auch andere

Verkehrsteilnehmer, weil die Fussgängerquerung gebündelt und an einem Ort,

welcher von der erforderlichen Distanz aus sichtbar ist, stattfindet.

Es ist davon auszugehen, dass die Fussgängerquerung nicht

an eine andere Stelle versetzt werden kann. Der Beschwerdegegner führt

nachvollziehbar aus, dass nur am vorgesehenen Standort die Sichtweiten

eingehalten werden können und Fahrzeuglenker die querenden Fussgänger von den

Einfahrten genügend früh erkennen und anhalten könnten. Dagegen vermögen die

Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes vorzubringen. Indem der

Beschwerdegegner die Variante für die Fussgängerquerung wählte, die für eine

der Fussgängerfrequenz angemessene Ausführung weniger Platz braucht als

beispielsweise eine Variante mit einer Mittelinsel, wird nur ein auf das

mögliche Minimum reduzierter Teil des Eigentums der Beschwerdeführenden

beansprucht.

Auf Seite der Beschwerdeführenden geht die

Fussgängerquerung mit einem Landabtritt von 19m2 für den

vorgesehenen Warteraum einher. Zwar greift das Gesamtprojekt stärker in das

Eigentum des Beschwerdeführers ein, indem die Schliessung der Radweglücke eine

Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat. Nr. 03 zur

Folge hat, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführenden steht.

Allerdings haben die Beschwerdeführenden die Schliessung der Radweglücke nicht mehr

angefochten, und die Verbreiterung der Strasse zu Lasten des Grundstücks Kat.

Nr. 03 ist nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst (vgl. E. 2.1).

Diesem Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführenden, der zwar als

entgegenstehendes privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung gewichtet

werden kann, sind in der Folge aber ebenso die öffentlichen Interessen, welche

an der Verbreiterung der Strasse bestehen, wie die Sicherheit der Fahrradfahrer,

entgegenzusetzen. Zwar haben die Beschwerdeführenden aufgrund des Eingriffs

Einschränkungen bei der Überbaubarkeit ihrer Grundstücke in Kauf nehmen müssen,

diese sind jedoch nicht von derartiger Intensität, dass eine sinnvolle

Überbauung nicht mehr möglich wäre. Sie profitieren sodann auch von der

besseren Erschliessung ihrer Grundstücke, insbesondere indem ihnen das sichere

Überqueren der Strasse und Erreichen ihrer Garage ermöglicht wird.

6.5

Der

Standort wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher

Kriterien gewählt. Alternativen sind nachvollziehbar als nicht realisierbar

eingestuft worden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im

Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die

querenden Fussgänger geringer zu werten; dies gilt auch, wenn der gesamte

Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen am

Gesamtprojekt (inkl. Radweg) gegenübergestellt würde. Zudem ist die weitere

Überbaubarkeit des Grundstücks nicht derart eingeschränkt, dass es nicht mehr

sinnvoll genutzt werden könnte, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen.

Das Projekt erscheint in der vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der

Sicherheit bzw. zur Erfüllung des öffentlichen Interesses zudem geeignet und

notwendig und der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden insgesamt

verhältnismässig. Die Beschwerde ist bezüglich des Verzichts auf die strittige

Fussgängerquerung abzuweisen.

7.

7.1

Sodann

beantragen die Beschwerdeführenden, dass auf der ganzen Länge des Grundstücks

Kat. Nr. 03 hohe Sichtschutzwände aus Holz zu montieren seien, da aufgrund

der Verbreiterung das Trottoir sich nun in unmittelbarer Nähe des Gebäudes

befinde und vorbeigehende Passanten direkte Einsicht in ihren Keller hätten.

Deshalb seien auch die Gebäudewände nicht mehr genügend vor unberechtigten

Übergriffen geschützt.

7.2

Sofern auf

dieses Begehren überhaupt einzutreten wäre (im Einspracheverfahren wurde eine

Lärmschutzwand beantragt), besteht für die Erstellung einer Sichtschutzwand auf

Kosten des Beschwerdegegners im Rahmen des Strassenprojekts jedenfalls weder

Anlass noch Anspruch. Zudem ist fraglich, ob eine solche überhaupt

bewilligungsfähig wäre, könnte eine hohe Sichtschutzwand auf der gesamten Länge

des Grundstücks doch die Sicht der vom gleich daran angrenzenden Einbieger (D-Strasse 15)

kommenden Fahrzeuge in Richtung C einschränken.

Der Beschwerdegegner hält immerhin fest, dass er bereit

wäre, im Rahmen der Wiederherstellungsarbeiten darüber zu verhandeln. Für eine

verbindliche Festlegung im Beschwerdeverfahren fehlen allerdings die

rechtlichen Grundlagen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

8.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Auch der Beschwerdegegner ersuchte um eine Parteientschädigung. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Plüss, § 17 N. 51).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellkosten,

Fr. 3'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an