VB.2018.00186
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00186
23. Juli 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20044)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00186
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Am 12. Oktober 2016 verfügte die Zentrumsleitung die
Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 11'526.-.
Die Schuld sei so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden
Unterstützungsauslagen zurückzuzahlen.
B. Mit
Einsprache vom 27. Oktober 2016 beantragte A, die Rückerstattungsschuld
sei auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2017
wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B
(SEK) die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Am 20. November 2017 erhob A beim Bezirksrat C
Rekurs und verlangte u. a.
die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 8. März 2018
wies der Bezirksrat C den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Dagegen erhob A am 27. März 2018 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsforderung.
Am 3. April 2018 verwies der Bezirksrat auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte
am 19. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 12. Oktober
2017.
sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 8. März 2018. A
replizierte am 29. April 2018 und machte geltend, er habe bis jetzt keine
Akteneinsicht gehabt und wünsche unter Umständen eine Vernehmlassung. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass
es ihm nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der
Abteilungskanzlei freistehe, die Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen.
Weiter setzte es der Stadt B Frist an, um zur Replik vom 29. April
2018.
eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen. Diese verzichtete am 9. Mai
2018.
auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert
beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls
eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist. Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert jedoch stets ein
entsprechendes Gesuch; sie erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle
Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale
Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt,
dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre
Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGer, 14. Oktober 2010,2C_341/2010,
E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand verwehrt worden sei. Es sei eine Unterstellung
der Vorinstanz, dass er sich gegen den Entscheid habe wehren können, die
Vorinstanz könne nicht wissen, wie gross seine juristischen Kenntnisse seien. Für
eine besondere rechtliche Unbedarftheit beim Beschwerdeführer liegen jedoch
keine Anzeichen vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer verfassten Einsprache
ist ersichtlich, dass er fähig war, innert Frist rechtsgenügliche Anträge zu
stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begründen. Er kann somit nicht
als besonders unbedarft gelten, weshalb ihn die SEK auch nicht auf die
Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufmerksam machen musste.
Hinzu kommt, dass gemäss § 16 Abs. 2 VRG Private,
welche nicht über die nötigen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen nur Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtbeistandes haben, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit der
Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008,8C_139/2008 E. 10.1).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I
225.
E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen
Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte
(BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September
2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449,
E. 2). Die Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund des Streitwerts
zwar in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008,8C_139/2008,
E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers, indem er zu belegen hat, woher die
vorliegend streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden. Der
Beschwerdeführer hätte somit auch gar keinen Anspruch auf eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gehabt, weshalb die SEK den Beschwerdeführer auch aus
diesem Grund nicht auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
hinweisen musste. Die Vorinstanz ging demgemäss richtigerweise davon aus, dass
der Beschwerdeführer nicht als unbedarft zu gelten hat, er fähig ist, sich
selbst zu vertreten, und deshalb keine Pflicht der SEK bestand, ihn auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand aufmerksam zu machen, wodurch sie auch sein
rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
3.2
Der bei
der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen Verhältnisse,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in
seinen Verhältnissen unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28
Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,
welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert
gemeldet werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von
der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten
Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und
Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251 E. 2.2).
3.3
Gemäss § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 23. März
2016, VB.2015.00251, E. 2.3). Eine Rückerstattung gestützt auf diese
Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist,
dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu
einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht
ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015,
VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen,
andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August
2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,
E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen
(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,
E. 4.2).
3.5
Dies wirkt
sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die
anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung
unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche
die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich
relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte
entgegen dem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern
rechtmässig gewesen war.
3.6
Aus dem
Ermittlungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt B vom 8. Juni 2016
geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung auf einem
nicht deklarierten Privatkonto der D-Bank am 25. November 2011 den Betrag
von Fr. 5'000.- gutgeschrieben erhielt. Als Betreff wurde E AG ("L"-Weihnachts-Spiel)
angegeben und das Geld gleichentags bar vom Beschwerdeführer abgehoben. Auf
einem bei der F-Bank geführten Konto (Kontokorrent Unternehmen Nr. 01)
wurden Einkünfte in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'305.- ausfindig gemacht,
deren Herkunft und Zahlungszweck nicht festgestellt werden konnte. Auf einem
Sparkonto (Nr. 02) der F-Bank konnten gemäss Ermittlungsbericht für die
Zahlung vom 8. Oktober 2010 mit dem Betreff Gutschrift, G ("K")
in der Höhe von Fr. 930.-, für die Postüberweisung vom 21. Oktober
2015.
in der Höhe von Fr. 125.- sowie die Postüberweisung vom 19. Februar
2016.
in der Höhe von Fr. 150.-; gesamthaft Fr. 1'205.- Herkunft und
Zahlungszweck teilweise nicht festgestellt werden. Zuletzt hatte der
Beschwerdeführer gemäss dem Ermittlungsbericht auch Zahlungen mittels Geldtransfer
im Umfang von Fr. 4'016.- an Personen im Ausland getätigt. Diese Zahlungen
wären mit der neutralen bis defizitären Buchhaltung des Beschwerdeführers eigentlich
nicht möglich gewesen.
3.7
Für die
Gutschrift vom 8. Oktober 2015 auf das Sparkonto des Beschwerdeführers bei
der F-Bank in der Höhe von Fr. 930.- sind folgende Angaben enthalten: G, I-Weg 03
in J, "K". Aus der Gutschriftenanzeige ist somit ersichtlich, von wem
die Überweisung getätigt wurde, und es wurde auch ein Zahlungsgrund angegeben,
nämlich "K". In J fanden die Lottoreisen des Beschwerdeführers statt,
was für einen geschäftlichen Kontext der Zahlung spricht. Hinzu kommt, dass der
Betrag von Fr. 930.- genau jenem Betrag entspricht, den der
Beschwerdeführer für seine J-Gutscheine in seiner Buchhaltung aufführte. So hat
der Beschwerdeführer in seinem LE-Gespräch vom 8. März 2016 gegenüber der
Beschwerdegegnerin auch angegeben, diese Einzahlung hätte auf das
Geschäftskonto gehört, da sie eine Zahlung für ein Lottomatch gewesen sei.
Diese Erklärung erscheint aufgrund der Angabe von G, von welcher auch die
genaue Adresse bekannt ist, einigermassen plausibel. Zumindest lässt sich nicht
ohne Weiteres darauf schliessen, dass dieses Geld nicht für die selbständige
Tätigkeit des Beschwerdeführers gedacht war, da es wahrscheinlich erscheint,
dass G dem Beschwerdeführer einen solchen J-Gutschein abgekauft hat oder die
Zahlung für eine Lottoreise nach J erfolgt ist. Es obläge somit der
Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass dieser Betrag für die Lebensführung hätte
aufgewendet werden müssen. Sie legt jedoch keine Unterlagen oder sonstige
Beweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass diese Überweisung nicht
für den Lottomatch war und dem Beschwerdeführer deswegen als Einkommen
anzurechnen sei. Die Beschwerde ist demgemäss im Umfang von Fr. 930.-
teilweise gutzuheissen.
3.8
Die
übrigen Geldbeträge sind jedoch (mit Ausnahme des L-Weihnachtspiel-Gewinns,
welcher für den Lebensunterhalt aufzuwenden ist) betreffend Herkunft und
Verwendung unklar und lassen deshalb die Vermutung aufkommen, dass der
Beschwerdeführer Gelder erhalten hat, welche er für seinen Lebensbedarf hätte
verwenden müssen. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Zahlungen belegt
und auch immer seine Buchhaltung abgegeben. Betreffend die Fr. 5'000.- aus
dem L-Gewinnspiel macht der Beschwerdeführer geltend, diesen Betrag habe er in
sein damaliges Geschäft investiert. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Abrechnungsformularen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist nicht
ersichtlich, woher die infrage stehenden Beträge stammen. Sie geben lediglich
Ausgaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2016 und 13. März 2016
im Zusammenhang mit der Durchführung von Lottomatches wieder. Die in den Akten
befindliche Bilanz des Beschwerdeführers enthält Belege über die Bezahlung der
Gebühren der Gewerbebewilligungen, die Ausgaben für Lotto-Preise, Rechnungen
des Hotels, in welchem die Lotto-Veranstaltungen durchgeführt wurden,
Kontrollberichte für Lotterie-Veranstaltungen des Stadtammannamts, Belege über
die Bezahlung eines Carunternehmens, die Kosten eines Werbeinserats, diverse
Abrechnungsformulare für die Gewerbebewilligungen sowie Rechnungen eines Hotels
in J. Aus der Bilanz und den Belegen ist jedoch nicht ersichtlich, woher die
infrage stehenden Beträge stammen. In den Abrechnungen des Beschwerdeführers
sind auch jeweils nur Bareinnahmen aufgelistet. Auch geht aus den Unterlagen
nicht hervor, wofür die fraglichen Beträge verwendet wurden, finden sich doch
auch keine Belege, welche den jeweiligen Beträgen entsprechen würden. Demgemäss
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, er habe Gelder
erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden müssen,
umzustossen. Die Rückerstattungsverfügung ist demgemäss zu Recht erfolgt.
3.9
Die
Beschwerde ist demnach nur teilweise gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser lediglich im Umfang von ca. 8 %
obsiegt und somit als weitgehend unterliegend gilt (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 53). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des
Beschwerdeführers sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Plüss, § 13
N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Stellenleitung der
Sozialen Dienste der Stadt B vom 12. Oktober 2016, der Entscheid der
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B vom 12. Oktober
2017.
und der Beschluss des Bezirksrats C vom 8. März 2018 werden
insofern abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 10'596.- reduziert
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …