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Entscheid

VB.2018.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00186

23. Juli 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20044)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Am 12. Oktober 2016 verfügte die Zentrumsleitung die

Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 11'526.-.

Die Schuld sei so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden

Unterstützungsauslagen zurückzuzahlen.

B. Mit

Einsprache vom 27. Oktober 2016 beantragte A, die Rückerstattungsschuld

sei auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2017

wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B

(SEK) die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Am 20. November 2017 erhob A beim Bezirksrat C

Rekurs und verlangte u. a.

die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 8. März 2018

wies der Bezirksrat C den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Dagegen erhob A am 27. März 2018 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsforderung.

Am 3. April 2018 verwies der Bezirksrat auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte

am 19. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 12. Oktober

2017.

sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 8. März 2018. A

replizierte am 29. April 2018 und machte geltend, er habe bis jetzt keine

Akteneinsicht gehabt und wünsche unter Umständen eine Vernehmlassung. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass

es ihm nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der

Abteilungskanzlei freistehe, die Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen.

Weiter setzte es der Stadt B Frist an, um zur Replik vom 29. April

2018.

eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen. Diese verzichtete am 9. Mai

2018.

auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert

beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des

Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls

eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

ist. Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert jedoch stets ein

entsprechendes Gesuch; sie erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle

Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale

Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt,

dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre

Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGer, 14. Oktober 2010,2C_341/2010,

E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand verwehrt worden sei. Es sei eine Unterstellung

der Vorinstanz, dass er sich gegen den Entscheid habe wehren können, die

Vorinstanz könne nicht wissen, wie gross seine juristischen Kenntnisse seien. Für

eine besondere rechtliche Unbedarftheit beim Beschwerdeführer liegen jedoch

keine Anzeichen vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer verfassten Einsprache

ist ersichtlich, dass er fähig war, innert Frist rechtsgenüg­liche Anträge zu

stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begründen. Er kann somit nicht

als besonders unbedarft gelten, weshalb ihn die SEK auch nicht auf die

Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufmerksam machen musste.

Hinzu kommt, dass gemäss § 16 Abs. 2 VRG Private,

welche nicht über die nötigen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen nur Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtbeistandes haben, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit der

Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008,8C_139/2008 E. 10.1).

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I

225.

E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen

Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte

(BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September

2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449,

E. 2). Die Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund des Streitwerts

zwar in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008,8C_139/2008,

E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten. Vielmehr geht es um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers, indem er zu belegen hat, woher die

vorliegend streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden. Der

Beschwerdeführer hätte somit auch gar keinen Anspruch auf eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gehabt, weshalb die SEK den Beschwerdeführer auch aus

diesem Grund nicht auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

hinweisen musste. Die Vorinstanz ging demgemäss richtigerweise davon aus, dass

der Beschwerdeführer nicht als unbedarft zu gelten hat, er fähig ist, sich

selbst zu vertreten, und deshalb keine Pflicht der SEK bestand, ihn auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand aufmerksam zu machen, wodurch sie auch sein

rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

3.

3.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

3.2

Der bei

der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen Verhältnisse,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in

seinen Verhältnissen unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28

Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen,

welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert

gemeldet werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von

der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten

Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und

Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251 E. 2.2).

3.3

Gemäss § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 23. März

2016, VB.2015.00251, E. 2.3). Eine Rückerstattung gestützt auf diese

Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist,

dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu

einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht

ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015,

VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen,

andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August

2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,

E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Pro­blem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen

(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,

E. 4.2).

3.5

Dies wirkt

sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die

anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung

unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche

die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich

relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte

entgegen dem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorge­bezug trotz vorhandenen Geldern

rechtmässig gewesen war.

3.6

Aus dem

Ermittlungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt B vom 8. Juni 2016

geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung auf einem

nicht deklarierten Privatkonto der D-Bank am 25. November 2011 den Betrag

von Fr. 5'000.- gutgeschrieben erhielt. Als Betreff wurde E AG ("L"-Weihnachts-Spiel)

angegeben und das Geld gleichentags bar vom Beschwerdeführer abgehoben. Auf

einem bei der F-Bank geführten Konto (Kontokorrent Unternehmen Nr. 01)

wurden Einkünfte in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'305.- ausfindig gemacht,

deren Herkunft und Zahlungszweck nicht festgestellt werden konnte. Auf einem

Sparkonto (Nr. 02) der F-Bank konnten gemäss Ermittlungsbericht für die

Zahlung vom 8. Oktober 2010 mit dem Betreff Gutschrift, G ("K")

in der Höhe von Fr. 930.-, für die Postüberweisung vom 21. Oktober

2015.

in der Höhe von Fr. 125.- sowie die Postüberweisung vom 19. Februar

2016.

in der Höhe von Fr. 150.-; gesamthaft Fr. 1'205.- Herkunft und

Zahlungszweck teilweise nicht festgestellt werden. Zuletzt hatte der

Beschwerdeführer gemäss dem Ermittlungsbericht auch Zahlungen mittels Geldtransfer

im Umfang von Fr. 4'016.- an Personen im Ausland getätigt. Diese Zahlungen

wären mit der neutralen bis defizitären Buchhaltung des Beschwerdeführers eigentlich

nicht möglich gewesen.

3.7

Für die

Gutschrift vom 8. Oktober 2015 auf das Sparkonto des Beschwerdeführers bei

der F-Bank in der Höhe von Fr. 930.- sind folgende Angaben enthalten: G, I-Weg 03

in J, "K". Aus der Gutschriftenanzeige ist somit ersichtlich, von wem

die Überweisung getätigt wurde, und es wurde auch ein Zahlungsgrund angegeben,

nämlich "K". In J fanden die Lottoreisen des Beschwerdeführers statt,

was für einen geschäftlichen Kontext der Zahlung spricht. Hinzu kommt, dass der

Betrag von Fr. 930.- genau jenem Betrag entspricht, den der

Beschwerdeführer für seine J-Gutscheine in seiner Buchhaltung aufführte. So hat

der Beschwerdeführer in seinem LE-Gespräch vom 8. März 2016 gegenüber der

Beschwerdegegnerin auch angegeben, diese Einzahlung hätte auf das

Geschäftskonto gehört, da sie eine Zahlung für ein Lottomatch gewesen sei.

Diese Erklärung erscheint aufgrund der Angabe von G, von welcher auch die

genaue Adresse bekannt ist, einigermassen plausibel. Zumindest lässt sich nicht

ohne Weiteres darauf schliessen, dass dieses Geld nicht für die selbständige

Tätigkeit des Beschwerdeführers gedacht war, da es wahrscheinlich erscheint,

dass G dem Beschwerdeführer einen solchen J-Gutschein abgekauft hat oder die

Zahlung für eine Lottoreise nach J erfolgt ist. Es obläge somit der

Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass dieser Betrag für die Lebensführung hätte

aufgewendet werden müssen. Sie legt jedoch keine Unterlagen oder sonstige

Beweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass diese Überweisung nicht

für den Lottomatch war und dem Beschwerdeführer deswegen als Einkommen

anzurechnen sei. Die Beschwerde ist demgemäss im Umfang von Fr. 930.-

teilweise gutzuheissen.

3.8

Die

übrigen Geldbeträge sind jedoch (mit Ausnahme des L-Weihnachtspiel-Gewinns,

welcher für den Lebensunterhalt aufzuwenden ist) betreffend Herkunft und

Verwendung unklar und lassen deshalb die Vermutung aufkommen, dass der

Beschwerdeführer Gelder erhalten hat, welche er für seinen Lebensbedarf hätte

verwenden müssen. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Zahlungen belegt

und auch immer seine Buchhaltung abgegeben. Betreffend die Fr. 5'000.- aus

dem L-Gewinnspiel macht der Beschwerdeführer geltend, diesen Betrag habe er in

sein damaliges Geschäft investiert. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten

Abrechnungsformularen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist nicht

ersichtlich, woher die infrage stehenden Beträge stammen. Sie geben lediglich

Ausgaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2016 und 13. März 2016

im Zusammenhang mit der Durchführung von Lottomatches wieder. Die in den Akten

befindliche Bilanz des Beschwerdeführers enthält Belege über die Bezahlung der

Gebühren der Gewerbebewilligungen, die Ausgaben für Lotto-Preise, Rechnungen

des Hotels, in welchem die Lotto-Veranstaltungen durchgeführt wurden,

Kontrollberichte für Lotterie-Veranstaltungen des Stadtammannamts, Belege über

die Bezahlung eines Carunter­nehmens, die Kosten eines Werbeinserats, diverse

Abrechnungsformulare für die Gewerbebewilligungen sowie Rechnungen eines Hotels

in J. Aus der Bilanz und den Belegen ist jedoch nicht ersichtlich, woher die

infrage stehenden Beträge stammen. In den Abrechnungen des Beschwerdeführers

sind auch jeweils nur Bareinnahmen aufgelistet. Auch geht aus den Unterlagen

nicht hervor, wofür die fraglichen Beträge verwendet wurden, finden sich doch

auch keine Belege, welche den jeweiligen Beträgen entsprechen würden. Demgemäss

ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, er habe Gelder

erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden müssen,

umzustossen. Die Rückerstattungsverfügung ist demgemäss zu Recht erfolgt.

3.9

Die

Beschwerde ist demnach nur teilweise gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser lediglich im Umfang von ca. 8 %

obsiegt und somit als weitgehend unterliegend gilt (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 53). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des

Beschwerdeführers sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Plüss, § 13

N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Stellenleitung der

Sozialen Dienste der Stadt B vom 12. Oktober 2016, der Entscheid der

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt B vom 12. Oktober

2017.

und der Beschluss des Bezirksrats C vom 8. März 2018 werden

insofern abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 10'596.- reduziert

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …