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Entscheid

VB.2018.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00193

24. Oktober 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die dominikanische Staatsangehörige A, geb. 1989,

heiratete am 26. Februar 2010 in ihrem Heimatland den in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann C, geboren 1981. Sie reiste am 19. Januar 2012

in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann, letztmals verlängert bis zum 18. Januar 2016. Am 7. Januar

2013 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, der wie sein Vater im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung ist.

Ab Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz musste A von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 10. April 2012 ermahnte das

Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezugs und wies darauf hin, dass ein

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte der Sozialhilfebezug

weiter andauern. Am 24. Februar 2016 stellte das Migrationsamt eine

Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs in Aussicht. Im März 2016 trennte sich A von

ihrem Ehemann. Bis August 2016 erreichte der Sozialhilfebezug von A gemeinsam

mit ihrem Ehemann und ihrem Kind Fr. 237'822.-.

Mit Verfügung vom 10. November 2016 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr

eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion trotz des Umstands, dass die Eheleute A/C seit Juli 2017

wieder zusammen wohnten am 1. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann sei die

Ausreisefrist aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass sie das

Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter beantragte sie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Staatskasse".

Am 6. April 2018 wies der Abteilungspräsident das

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der dem

zentralen Inkasso des Obergerichts noch Kosten schuldenden Beschwerdeführerin

eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht geleistet wurde.

Am 17. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsvertrag für eine 50%-Arbeitsstelle in E bei einer F GmbH einreichen.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unter­schreitung,

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum

ersucht, die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und ihr Bleiberecht während

des Verfahrens zu bestätigen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung

mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von

Gesetzes wegen Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung vom 6. April

2018.

vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b

AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62

AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem laut Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder

er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist

2.2

Anders als

im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in

erheblichem Masse besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach einem mehr als 15-jährigen

ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch

hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind

(BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete

Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni

2018,2C_395/2017, E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr,

18.

Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen

Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer

anzusetzen. Die Frage des Verschuldens an diesen Umständen ist im Rahmen der

nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

2.3

Die

Beschwerdeführerin hat ab ihrem Zuzug in die Schweiz bis heute Sozialhilfe

beziehen müssen: Per 23. August 2016 betrug der zusammen mit ihrem Ehemann

und dem gemeinsamen Kind bezogene Betrag Fr. 237'822.-, per 10. November

2017.

Fr. 307'626.05. Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin

auch in näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat

sie in der Vergangenheit nach eigener Darstellung nur sporadisch und in

Teilzeit gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre Einkommensverhältnisse derart

zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe denkbar wäre.

Die behaupteten Deutschkurse sind bereits vor Vorinstanz unbewiesen geblieben

und – trotz des entsprechenden Hinweises im vorinstanzlichen Entscheid – auch

vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Ebenso wenig absolviert bzw.

absolvierte die Beschwerdeführerin irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen, um

ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wohl hat sie im

Beschwerdeverfahren einen Teilzeitarbeitsvertrag (10–20 Stunden pro Woche) als

Reinigungsfachfrau einreichen lassen. Ob diese Tätigkeit aber tatsächlich

ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben – es sind keine

Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Bei einem in Aussicht gestellten

Stundenlohn von Fr. 25.- (butto inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung und

"Jahresendzulage") wäre zudem selbst bei einer Beschäftigung im

Bereich der max. zugesagten 20 Wochenstunden kaum von einer nachhaltigen

Loslösung von der Sozialhilfe auszugehen.

Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer

und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist,

erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG.

3.

3.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen

Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der

ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96

AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,

E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

N. 51).

3.2

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie

eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der

Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Ein Eingriff in

das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen

Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig

ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier niedergelassenen

Familienangehörigen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person von der

öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 2. Juni

2009,2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist ebenfalls eine Interessenabwägung

vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in

dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE

139.

I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).

3.3

Dem

dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu

stellen:

3.3.1

Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie eine ganze Reihe von

mündlichen Bewerbungen gemacht habe und die entsprechenden, ebenfalls mündlich

erteilten Absagen nicht nachweisen könne. Zudem zeige der Bericht des

Sozialzentrums G, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkomme. Letztlich

sei sie wegen ihres Sozialhilfebezugs zwar ermahnt, aber nicht verwarnt worden.

3.3.2

Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Aufenthalts in

der Schweiz und bis heute kaum Anstrengungen im Hinblick auf eine berufliche

Integration unternommen: Trotz eines mittlerweile sechs Jahre dauernden

Aufenthalts hat sie weder den Besuch von Sprachkursen noch allenfalls

geeigneter Aus- und Weiterbildungen nachgewiesen. Dementsprechend bestätigt

denn auch der Bericht des Sozialzentrums G vom Februar 2016, dass die

Beschwerdeführerin wegen "wenig vorhandener Deutschkenntnisse" nur

beschränkten Zugang zu Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt habe. Selbst wenn

es der Beschwerdeführerin aufgrund von mündlichen Bewerbungen nicht gelingt,

alle ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sind keine weiteren Anstrengungen

ihrerseits ersichtlich, grundsätzlich ihre Aussichten auf eine bessere Vermittelbarkeit

zu erhöhen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann angeführt, dass die

Kinderbetreuung einer Intensivierung der Erwerbstätigkeit deswegen nicht

entgegengestanden ist, weil der Vater und Ehemann diese Funktion erfüllte bzw.

hätte erfüllen können. Damit ist die Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem

Ausmass selbstverschuldet. Daran ändert auch die Bemerkung im bereits

angeführten Bericht des Sozialzentrums G nichts, wonach die Beschwerdeführerin

"im Rahmen ihrer Möglichkeiten" der Schadenminderungspflicht

nachkomme.

3.3.3

Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich wegen ihres

Sozialhilfe­bezugs nicht formell verwarnt worden, was indessen für den Widerruf

einer Aufenthaltsbewilligung in der vorliegenden Konstellation nicht zwingend erforderlich

ist (vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.4.4, mit weiteren

Hinweisen). Immerhin ist die Beschwerdeführerin indessen im Zusammenhang mit

ihrem Sozialhilfebezug zwei Mal ausdrücklich ermahnt worden, ohne dass sie irgendwelche

nachweisbaren Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit auf dem

Arbeitsmarkt unternommen hat. Der Sozialhilfebezug ist damit – in

Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz und auf deren Ausführungen

ergänzend verwiesen wird – grösstenteils selbstverschuldet. Die fehlende

ausländerrechtliche Verwarnung steht der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.

3.3.4

Die Beschwerdeführerin, geboren 1989, ist 2012 oder im Alter von 23 Jahren

in die Schweiz eingereist. Sie hat in ihrem Heimatland von 1995 bis 2006 die

Primar- und Sekundarschule besucht. Anschliessend hat sie während drei Jahren

an der Universität … studiert, hernach ihren Vater gepflegt und dann als …

gearbeitet. Damit hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrer

Heimat verbracht und wurde dort sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache.

Es leben nach wie vor drei Schwestern und ihre Eltern in der dominikanischen

Republik, womit sie dort auch über ein familiäres und soziales Netz verfügt. Die

Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige Gesellschaft kann nicht als

gelungen bezeichnet werden: Sie ist auf Sozialhilfe angewiesen, spricht kaum

Deutsch, ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2017 wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist

grundsätzlich zumutbar.

3.3.5

Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin

zur Trennung der Familie führe. Das ist hier indes nur dann beachtlich, wenn

Ehemann und Sohn die Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar ist. Ist es ihnen

hingegen "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der Beschwerdeführerin

auszureisen, wird der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben durch die

Wegweisung nicht berührt (BGr, 6. Februar 2015,2C_272/2014, E. 3.2

mit Hinweisen).

Der Sohn der Beschwerdeführerin (geb. 2013) befindet sich

klarerweise noch im anpassungsfähigen Alter und scheint gemäss den

unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz mit Sprache und Kultur der

dominikanischen Republik vertraut, womit ihm ein Umzug in sein Heimatland

gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten zumutbar ist (BGer,

11.

November 2016,2C_402/2016, E. 3.2.2). Gleiches gilt für den

Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kinds, der ebenfalls

dominikanischer Staatsangehöriger ist. Er hält sich zwar seit 1992 in der

Schweiz auf, ist jedoch trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hier

insbesondere wirtschaftlich nicht integriert. Sein Bezug von

Unterstützungsleistungen machten allein zwischen dem 1.11.1997 und dem

21.1.2013

Fr. 166'159.25 aus. Gründe, weswegen ihm die Rückkehr ins

gemeinsame Heimatland "ohne Schwierigkeiten" nicht zuzumuten ist,

sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

Selbst wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn

der Wechsel in das gemeinsame Heimatland doch nicht "ohne

Schwierigkeiten" zuzumuten wäre, erwiese sich die Familientrennung im

Licht des grossen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in der Schweiz nach dem vorstehend gesagten als

verhältnismässig: Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden

Familienangehörigen wäre durch regelmässige Besuche und die modernen

Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

3.4

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhält­nismässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sind bereits mit

Präsidialverfügung vom 6. April 2018 abgewiesen worden, weswegen hierzu

nichts weiter auszuführen ist.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …