VB.2018.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00193
24. Oktober 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20266)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00193
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die dominikanische Staatsangehörige A, geb. 1989,
heiratete am 26. Februar 2010 in ihrem Heimatland den in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann C, geboren 1981. Sie reiste am 19. Januar 2012
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann, letztmals verlängert bis zum 18. Januar 2016. Am 7. Januar
2013 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, der wie sein Vater im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist.
Ab Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz musste A von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 10. April 2012 ermahnte das
Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezugs und wies darauf hin, dass ein
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte der Sozialhilfebezug
weiter andauern. Am 24. Februar 2016 stellte das Migrationsamt eine
Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs in Aussicht. Im März 2016 trennte sich A von
ihrem Ehemann. Bis August 2016 erreichte der Sozialhilfebezug von A gemeinsam
mit ihrem Ehemann und ihrem Kind Fr. 237'822.-.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr
eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion trotz des Umstands, dass die Eheleute A/C seit Juli 2017
wieder zusammen wohnten am 1. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann sei die
Ausreisefrist aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass sie das
Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse".
Am 6. April 2018 wies der Abteilungspräsident das
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der dem
zentralen Inkasso des Obergerichts noch Kosten schuldenden Beschwerdeführerin
eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht geleistet wurde.
Am 17. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag für eine 50%-Arbeitsstelle in E bei einer F GmbH einreichen.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum
ersucht, die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und ihr Bleiberecht während
des Verfahrens zu bestätigen. Da der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung
mit § 55 VRG mangels gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von
Gesetzes wegen Wirkung zukommt, ist in der Präsidialverfügung vom 6. April
2018.
vom Verwaltungsgericht deklaratorisch angemerkt worden, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b
AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen. Ein solcher besteht unter anderem laut Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder
er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist
2.2
Anders als
im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in
erheblichem Masse besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach einem mehr als 15-jährigen
ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch
hier die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind
(BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete
Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni
2018,2C_395/2017, E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr,
18.
Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen
Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer
anzusetzen. Die Frage des Verschuldens an diesen Umständen ist im Rahmen der
nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.
2.3
Die
Beschwerdeführerin hat ab ihrem Zuzug in die Schweiz bis heute Sozialhilfe
beziehen müssen: Per 23. August 2016 betrug der zusammen mit ihrem Ehemann
und dem gemeinsamen Kind bezogene Betrag Fr. 237'822.-, per 10. November
2017.
Fr. 307'626.05. Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin
auch in näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat
sie in der Vergangenheit nach eigener Darstellung nur sporadisch und in
Teilzeit gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre Einkommensverhältnisse derart
zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe denkbar wäre.
Die behaupteten Deutschkurse sind bereits vor Vorinstanz unbewiesen geblieben
und – trotz des entsprechenden Hinweises im vorinstanzlichen Entscheid – auch
vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Ebenso wenig absolviert bzw.
absolvierte die Beschwerdeführerin irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen, um
ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wohl hat sie im
Beschwerdeverfahren einen Teilzeitarbeitsvertrag (10–20 Stunden pro Woche) als
Reinigungsfachfrau einreichen lassen. Ob diese Tätigkeit aber tatsächlich
ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben – es sind keine
Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Bei einem in Aussicht gestellten
Stundenlohn von Fr. 25.- (butto inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung und
"Jahresendzulage") wäre zudem selbst bei einer Beschäftigung im
Bereich der max. zugesagten 20 Wochenstunden kaum von einer nachhaltigen
Loslösung von der Sozialhilfe auszugehen.
Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer
und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist,
erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG.
3.
3.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der
ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,
E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
N. 51).
3.2
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie
eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der
Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Ein Eingriff in
das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen
Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig
ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier niedergelassenen
Familienangehörigen verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person von der
öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 2. Juni
2009,2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist ebenfalls eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz in
dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff sich als notwendig erweist (BGE
139.
I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).
3.3
Dem
dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu
stellen:
3.3.1
Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie eine ganze Reihe von
mündlichen Bewerbungen gemacht habe und die entsprechenden, ebenfalls mündlich
erteilten Absagen nicht nachweisen könne. Zudem zeige der Bericht des
Sozialzentrums G, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachkomme. Letztlich
sei sie wegen ihres Sozialhilfebezugs zwar ermahnt, aber nicht verwarnt worden.
3.3.2
Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Aufenthalts in
der Schweiz und bis heute kaum Anstrengungen im Hinblick auf eine berufliche
Integration unternommen: Trotz eines mittlerweile sechs Jahre dauernden
Aufenthalts hat sie weder den Besuch von Sprachkursen noch allenfalls
geeigneter Aus- und Weiterbildungen nachgewiesen. Dementsprechend bestätigt
denn auch der Bericht des Sozialzentrums G vom Februar 2016, dass die
Beschwerdeführerin wegen "wenig vorhandener Deutschkenntnisse" nur
beschränkten Zugang zu Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt habe. Selbst wenn
es der Beschwerdeführerin aufgrund von mündlichen Bewerbungen nicht gelingt,
alle ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sind keine weiteren Anstrengungen
ihrerseits ersichtlich, grundsätzlich ihre Aussichten auf eine bessere Vermittelbarkeit
zu erhöhen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann angeführt, dass die
Kinderbetreuung einer Intensivierung der Erwerbstätigkeit deswegen nicht
entgegengestanden ist, weil der Vater und Ehemann diese Funktion erfüllte bzw.
hätte erfüllen können. Damit ist die Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem
Ausmass selbstverschuldet. Daran ändert auch die Bemerkung im bereits
angeführten Bericht des Sozialzentrums G nichts, wonach die Beschwerdeführerin
"im Rahmen ihrer Möglichkeiten" der Schadenminderungspflicht
nachkomme.
3.3.3
Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich wegen ihres
Sozialhilfebezugs nicht formell verwarnt worden, was indessen für den Widerruf
einer Aufenthaltsbewilligung in der vorliegenden Konstellation nicht zwingend erforderlich
ist (vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.4.4, mit weiteren
Hinweisen). Immerhin ist die Beschwerdeführerin indessen im Zusammenhang mit
ihrem Sozialhilfebezug zwei Mal ausdrücklich ermahnt worden, ohne dass sie irgendwelche
nachweisbaren Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt unternommen hat. Der Sozialhilfebezug ist damit – in
Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz und auf deren Ausführungen
ergänzend verwiesen wird – grösstenteils selbstverschuldet. Die fehlende
ausländerrechtliche Verwarnung steht der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin, geboren 1989, ist 2012 oder im Alter von 23 Jahren
in die Schweiz eingereist. Sie hat in ihrem Heimatland von 1995 bis 2006 die
Primar- und Sekundarschule besucht. Anschliessend hat sie während drei Jahren
an der Universität … studiert, hernach ihren Vater gepflegt und dann als …
gearbeitet. Damit hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrer
Heimat verbracht und wurde dort sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache.
Es leben nach wie vor drei Schwestern und ihre Eltern in der dominikanischen
Republik, womit sie dort auch über ein familiäres und soziales Netz verfügt. Die
Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige Gesellschaft kann nicht als
gelungen bezeichnet werden: Sie ist auf Sozialhilfe angewiesen, spricht kaum
Deutsch, ist in der Schweiz straffällig geworden und wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2017 wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ist
grundsätzlich zumutbar.
3.3.5
Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
zur Trennung der Familie führe. Das ist hier indes nur dann beachtlich, wenn
Ehemann und Sohn die Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar ist. Ist es ihnen
hingegen "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der Beschwerdeführerin
auszureisen, wird der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben durch die
Wegweisung nicht berührt (BGr, 6. Februar 2015,2C_272/2014, E. 3.2
mit Hinweisen).
Der Sohn der Beschwerdeführerin (geb. 2013) befindet sich
klarerweise noch im anpassungsfähigen Alter und scheint gemäss den
unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz mit Sprache und Kultur der
dominikanischen Republik vertraut, womit ihm ein Umzug in sein Heimatland
gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten zumutbar ist (BGer,
11.
November 2016,2C_402/2016, E. 3.2.2). Gleiches gilt für den
Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kinds, der ebenfalls
dominikanischer Staatsangehöriger ist. Er hält sich zwar seit 1992 in der
Schweiz auf, ist jedoch trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hier
insbesondere wirtschaftlich nicht integriert. Sein Bezug von
Unterstützungsleistungen machten allein zwischen dem 1.11.1997 und dem
21.1.2013
Fr. 166'159.25 aus. Gründe, weswegen ihm die Rückkehr ins
gemeinsame Heimatland "ohne Schwierigkeiten" nicht zuzumuten ist,
sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
Selbst wenn dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
der Wechsel in das gemeinsame Heimatland doch nicht "ohne
Schwierigkeiten" zuzumuten wäre, erwiese sich die Familientrennung im
Licht des grossen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nach dem vorstehend gesagten als
verhältnismässig: Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden
Familienangehörigen wäre durch regelmässige Besuche und die modernen
Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.
3.4
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sind bereits mit
Präsidialverfügung vom 6. April 2018 abgewiesen worden, weswegen hierzu
nichts weiter auszuführen ist.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …