VB.2018.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00196
4. Oktober 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00196
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege Volketswil, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen der Sanierung und Erweiterung der Schulanlage
Hellwies, Volketswil, eröffnete die Schulgemeinde Volketswil am 15. Dezember
2017 ein offenes Vergabeverfahren betreffend "Sportgeräte Turnhalle (BKP
Nr. 372)". Innert Frist gingen zwei Angebote ein. Am 23. März
2018 ging der Zuschlag an die C AG zum Preis von Fr. 42'451.75 (inkl.
MWST). Der A AG wurde dieser Entscheid mit Schreiben vom 28. März
2018 eröffnet, unter gleichzeitiger Mitteilung, dass ihr Angebot als ungültig
qualifiziert worden sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG, am 5. April 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Vergabeentscheid und
ihr gleichzeitiger Verfahrensausschluss vom 23. März 2018 seien aufzuheben
und der Zuschlag an sie zu erteilen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Die mitbeteiligte C AG
liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin macht vorab geltend, die Beschwerde erfülle die Anforderungen
an einen rechtsgenügenden Antrag und entsprechender Begründung nicht. Die Beschwerdeführerin
beantrage lediglich eine nochmalige Überprüfung der Ausschreibung.
Ausdrückliche Anträge betreffend Aufhebung des Zuschlags, Aufhebung des Ausschlusses
ihres Angebots und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin lägen
nicht vor.
2.1.1
Beschwerden gegen vergaberechtliche Verfügungen sind innert zehn Tagen seit
deren Eröffnung einzureichen und müssen einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (Art. 15 Abs. 2 IVöB; § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Anträge sind grundsätzlich lediglich innerhalb der Beschwerdefrist
möglich und bilden eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Einzig in
prozessualen Nebenpunkten können Anträge auch später noch nachgereicht werden.
Bei juristischen Laien ist die Praxis bezüglich der Formulierung der Anträge
nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter
Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain
Griffel, in: ders., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und
16.
sowie § 54 N. 1).
2.1.2
Vorliegend hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb
der 10-tägigen Beschwerdefrist gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde erhoben.
Darin macht sie geltend, die angebliche Ungültigkeit ihres Angebots sei für sie
nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihr Angebot das
wirtschaftlich günstigste sei. Sie beantrage daher, die "Ausschreibung"
zu überprüfen, um sicherzustellen, dass "die Angebote der ausgeschriebenen
Submission entsprechen, technisch realisierbar sind und somit gleiches mit
gleichem verglichen wird." Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.
Bereits in der Betreffzeile der Beschwerde wird
ausdrücklich festgehalten, dass sich diese gegen das Submissionsergebnis
richtet. Die weiteren Ausführungen und der gleichzeitig gestellte Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung lassen mit hinreichender Deutlichkeit
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung
wie auch ihres Ausschlusses und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen
will. Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde einzutreten,
würde daher einem überspitzten Formalismus gleichkommen.
2.2
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 VRG). Ob eine solche reelle
Chance besteht, ist anhand der Anträge und Parteivorbringen zu prüfen
(BGE 141 II 14, E. 4.9).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das betragsmässig
tiefere der beiden Angebote eingereicht. Mit ihrer Beschwerde wehrt sie sich
gegen den Ausschluss ihres Angebots. Erweisen sich ihre Rügen als begründet, hätte
sie eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist
daher zu bejahen.
Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls
erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Gemäss § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG
werden Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie
wesentliche Formerfordernisse missachtet haben, insbesondere durch
Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung
der Ausschreibungsunterlagen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings
nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; ein
überspitzter Formalismus ist zu vermeiden (RB 1999 Nr. 61 =
BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; RB 2006
Nr. 46 E. 3.2; VGr, 12. September 2007, VB.2007.00123,
E. 3.1; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen
Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Gegenüber
Offerten mit Vorbehalten ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und
in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine strenge Haltung am Platz
(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 470).
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass
diese kein preisverbindliches Angebot eingereicht habe. Zwar beziffere sie ihre
Leistungen im Angebot mit Fr. 39'790.70 (netto, inkl. MWST). Im
Begleitschreiben zu diesem Angebot vom 2. Februar 2018 habe sie hierzu
indes folgende Vorbehalte angebracht:
" - Es wurde für die Ausschreibung
keine Fachplanung gemacht. Somit ist mit Minder- oder Mehrkosten zu rechnen.
- Unter- und Zwischenkonstruktionen für
die Montage der festen Geräte sind nicht ausgeschrieben und somit bauseits zu
erbringen.
- Aussparungen oder Kernbohrungen für
die Bodenhülsen sind nicht ausgeschrieben und somit bauseits zu erbringen.
- Vergussmörtel für das fixieren der
Bodenhülsen im Beton ist nicht ausgeschrieben und somit bauseits zu erbringen."
Die Beschwerdegegnerin gelangte daraufhin mit E-Mail vom
15.
März 2018 an die Beschwerdeführerin und verlangte eine ausdrückliche
Bestätigung, dass sowohl die im angefügten Leistungsbeschrieb gelb markierten
Positionen als auch die nachfolgend aufgeführten Punkte in die offerierten
Einheitspreise eingerechnet worden seien, nämlich:
" 1. Alle Normen für Sporthallen wurden
berücksichtigt.
2.
Befestigungen der Schaukelringe,
Klettertaue und Parallelreck an Decken aus Holzelementen im Gefälle wurden
eingerechnet.
3.
Parallelreck-Spezial-Pfostenhöhe von
max. 270 cm wurde eingerechnet.
4.
Beim Einheitspreis für den Tanzspiegel
wurde ein bruchsicheres Glas eingerechnet und alle Normen werden eingehalten."
Davon bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrem Antwort-Mail
vom 20. März 2018 einzig, dass beim Tanzspiegel das gewünschte Glas
offeriert worden sei. Ansonsten verwies sie auf besagtes Begleitschreiben zur
Offerte vom 2. Februar 2018 und hielt ergänzend fest:
" - Im Weiteren sind
Sicherheitsabstände und somit Normen zum Teil nicht eingehalten. Genaue Angaben
finden sie in der BASP Norm 201, Sportanlagen Pos. 4.11.
- Beim P-Reck ist die Nischenhöhe nicht
gleich Reckpfostenhöhe. Der Reckpfosten geht 300 mm in die Bodenhülse. Wie
gezeichnet ist das Reck unbrauchbar."
Abschliessend bot sie der Vergabestelle sodann an, sie bei
"diesem Auftrag mit einer Fachplanung" zu unterstützen.
3.2
Die Angabe
eines Offertpreises in Verbindung mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis,
es könnten Mehr- oder Minderkosten anfallen, sowie einer Aufzählung einzelner
Montageleistungen, welche "bauseits zu erbringen" seien, erweckt
berechtigte Zweifel an der Verbindlichkeit der offerierten Preise.
In Bezug auf den Umfang der ausgeschriebenen Montageleistungen
wirft insbesondere die Einschränkung Fragen auf, wonach Unter- und
Zwischenkonstruktionen für die Montage der festen Geräte angeblich "nicht
ausgeschrieben und somit bauseits zu erbringen" seien. In Position R 100.100
des Leistungsverzeichnisses wurde ausdrücklich festgehalten, dass die
vorhandene Deckenkonstruktion ein Gefälle aufweist, was für die Montage der
festen Geräte eine Zwischenkonstruktion in Form einer sogenannten
Ausgleichsschiftung erforderlich macht. Entsprechende Hinweise auf das Gefälle
und die konkreten Raumhöhen finden sich sodann in Position R 111.001
(Reck), R 141.001 (Schaukelringe) und R. 151.001 (Klettertaue) des
Leistungsverzeichnisses. All diese Hinweise wären nicht nötig, wenn der
konstruktive Höhenausgleich gar nicht leistungsrelevant wäre, weil er, wie von
der Beschwerdeführerin behauptet, "bauseitig" zu erbringen ist. Für
den Einbezug des Höhenausgleichs in die ausgeschriebenen Montageleistungen
spricht sodann auch die Visualisierung des Leistungsumfangs in der
Planbeilage "C Ausstattung Turnhalle Querschnitt 1-1, Plan-Nr. 280-S-537".
Darin wurde neben den Sportgeräten auch deren Befestigung an der Decke samt der
notwendigen Ausgleichs-Schiftung mittels farblicher Hervorhebung von der
vorhandenen Bausubstanz abgesetzt. Dies gilt auch für den von der
Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunkts eingereichten Plan "C-Ausstattung
Turnhalle Längsschnitte, Plan-Nr. 280-S-539". Auch in dieser
Darstellung wird das Deckengefälle ausdrücklich angegeben und mit vier
Hinweispfeilen (auf die jeweils unterschiedlich hohen und ebenfalls rot
markierten Anschlussstücke für Parallelreck, Ringe und Klettertau) sogar noch
speziell hervorgehoben. Die Beschwerdeführerin hat daneben handschriftlich den
Vermerk angebracht: "Gefällsschiftung nicht ausgeschrieben?". Nachdem
sie diese Anmerkung selber mit einem Fragezeichen versehen hat, handelt es sich
dabei nicht um eine begründete Erkenntnis, sondern lediglich um eine
Unsicherheit, die zu klären die Beschwerdeführerin offenbar versäumt hat.
Gründe, welche eine andere Bestimmung des Leistungsumfangs nahelegen oder
allenfalls für einen entschuldbaren Irrtum seitens der Beschwerdeführerin
sprechen würden, sind jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich.
Die von der Beschwerdegegnerin
am 15. März 2018 nachgefragte Bestätigung, dass der Offertpreis die
Deckenbefestigung von Schaukelringen, Klettertauen und Parallelreck "im
Gefälle" umfasse, ist die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Damit
durfte die Beschwerdegegnerin berechtigterweise davon ausgehen, das
beschwerdeführerische Angebot weiche insofern in unzulässiger Weise von den
Ausschreibungsvorgaben ab. Von seiner Tragweite her vermag dieser Mangel des
Angebots bereits für sich allein dessen Ausschluss zu rechtfertigen. Hinzu
kommt vorliegend noch der pauschale Vorbehalt, mangels vorgängiger "Fachplanung"
sei mit unbestimmten Minder- oder Mehrkosten zu rechnen, welcher einen
uneingeschränkten Spielraum für Nachverhandlungen bzw. Preismanipulationen
eröffnet und mit den Prinzipien des Vergaberechts nicht vereinbar ist (vgl.
hierzu VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00405 E. 3.3).
4.
Nicht zum Ausschluss führen
Vorbehalte und auslegende Erklärungen in Fällen, in welchen die Ausschreibung
ihrerseits schwere Mängel aufweist und sich die Korrekturen des Anbietenden
eben gerade gegen diese Mängel richten (Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O. N. 474).
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit Bezug auf das ausgeschriebene "Parallelreck/Rollstreckreck
SPEZIAL mit verkürzten Pfosten" weise die Ausschreibung tatsächlich derart
schwere Mängel auf. Zum einen stehe gemäss den Ausschreibungsvorgaben für die
Parkierung der Pfosten in der Seitenwand lediglich eine Nischenhöhe von
270.
cm zur Verfügung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die
sichtbare Pfostenhöhe in der Parkierung um das in der Bodenhülse steckende Teilstück
von 30 cm Länge verlängere. Ein weiterer Teil der Nischenhöhe müsse zudem
noch für die Aufhängung der Pfosten und deren Umlenkung ausgespart werden.
Insgesamt bleibe unter diesen Voraussetzungen nicht mehr genug Platz für eine
taugliche Pfostenlänge/Gerätegrösse. Damit genügend hohe Reckpfosten für ein
brauchbares Sportgerät in der Wandnische verstaut werden könnten, müsste diese
eine Höhe von mindestens 400 cm aufweisen. Einen zweiten wesentlichen
Mangel der Ausschreibung sieht die Beschwerdeführerin sodann im Umstand, dass
die anschliessend an das strittige Parallelreck geplante Minibasketballanlage
in den von der BASPO Norm 201 für Reckanlagen empfohlenen Sicherheitsabstand
rage.
4.2
Auf diese
beiden Aspekte hat die Beschwerdeführerin weder im Vorfeld noch in ihrer
Offerte oder im zugehörigen Begleitschreiben vom 2. Februar 2018
ausdrücklich hingewiesen, obwohl ihr das als erklärter "Fachplanerin"
ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Erst im Rahmen der Angebotserläuterung erhob
sie erstmals konkrete Einwände. Ein solchermassen taktierendes Vorgehen
widerspricht Treu und Glauben und verdient daher keinen Schutz. Die
ausnahmsweise Zulassung eines Vorbehalts setzt denn auch voraus, dass der
Vorbehalt im Angebot sich eindeutig auf einen schweren Mangel der Ausschreibung
bezieht (vgl. oben E. 4), was wiederum voraussetzt, dass der Konkretisierungsgrad
des Vorbehalts demjenigen der Mängelrüge entspricht. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Der pauschale Preisvorbehalt wegen fehlender vorgängiger Fachplanung
geht weit über die beiden konkreten Mängelrügen hinaus. Was sodann den
Preisvorbehalt bezüglich des Schiftungsausgleichs bei der Deckenmontage von
Reck, Ringen und Klettertauen betrifft (vgl. vorne E. 3.2), lässt sich
zumindest für die Anbringung der Ringe und Klettertaue ebenfalls kein Bezug zu
den ausschliesslich das Spezial-Reck betreffenden Mängelrügen herstellen.
Zusammenfassend wurde die Beschwerdeführerin demnach zu
Recht vom Verfahren ausgeschlossen.
5.
Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die von der
Beschwerdeführerin gegen die Gebrauchstauglichkeit des "Parallelreck/Rollstreckreck
SPEZIAL mit verkürzten Pfosten" (Leistungsverzeichnis Pos. R 111)
erhobenen Einwände die Ausschreibung als derart mangelhaft erscheinen lassen,
dass diese zu wiederholen ist.
Ob die vorgegebene Nischenhöhe den Einbau eines für den
Schulgebrauch tauglichen Parallel-/Rollstreckrecks verunmöglicht, muss nicht
abschliessend beurteilt werden. Offen ist auch, ob ein Ausbau der Nische
baulich nicht doch möglich wäre. Da bauliche Massnahmen an der Nische nicht von
der vorliegenden Ausschreibung erfasst sind, hätten allfällige Anpassungen
jedenfalls keinen Einfluss auf den Bestand der angefochtenen Vergabe. Fraglich
erscheint auch, ob die mit der räumlichen Nähe der Minibasketballanlage zum
strittigen Parallelreck begründeten Sicherheitsmängel als wesentlich zu
qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich hierbei auf die vom
Bundesamt für Sport [BASPO] herausgegebene Norm 201 betreffend "Sporthallen,
Planungsgrundlagen". Es trifft zwar zu, dass dort in Position 4.10.1
(S. 16) ein Sicherheitsabstand von je 6 m (vorwärts/rückwärts)
empfohlen wird. Auf der von der Beschwerdeführerin nicht mitgelieferten
Folgeseite (S. 17) findet sich jedoch ein planerisches "Dispositionsbeispiel
von Einbaugeräten M 1:200", welches eine analoge Anordnung von
Parallelreck und Minibasketballanlage zeigt, wie sie der vorliegenden
Ausschreibung zugrunde liegt. Das würde dafür sprechen, dass der empfohlene
Sicherheitsbereich für höher angebrachte Geräte reduziert werden kann. All
diese Fragen können indes offenbleiben. Selbst wenn dem Parallelreck in der
ausgeschriebenen Variante die Gebrauchstauglichkeit teilweise (für das aus der
Seitenwand heraustretende Element) oder gesamthaft abgesprochen werden müsste,
macht dies keine Neuausschreibung erforderlich. Wie die Beschwerdegegnerin
ausführt, hat sie für diesen Fall eine "Rückfalloption" eingebaut und
neben dem strittigen Parallelreck auch ein konstruktiv und sicherheitstechnisch
unbestrittenes Alu-Streckreck ausgeschrieben. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 1 und § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist
sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG), wobei zu beachten ist, dass Letztere mit
der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen
ist.
7.
Da der Wert des zu vergebenden Auftrags den im Staatsvertragsbereich für Bauaufträge massgeblichen
Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF
vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
[SR 172.056.12]), ist gegen diesen Beschluss nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …