VB.2018.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00198
1. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
hielt sich ab 1991 als Saisonnier zeitweise in der Schweiz auf. Nachdem er sich
von seiner 1970 geborenen nordmazedonischen Ehefrau C (geborene D) hatte
scheiden lassen, reiste er am 10. Mai 1996 erneut in die Schweiz ein und
heiratete am 15. Juli 1996 in Zürich die 1966 geborene Schweizerin E,
worauf ihm am 12. August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib
bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde. Per 13. August
2001 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar
2003 liess er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.
Am 13. August 2003 heiratete A erneut seine
nordmazedonische Exfrau C, die er kurz darauf zusammen mit den beiden
gemeinsamen Kindern H (geboren 1991) und I (geboren 1994) in die Schweiz
nachzog. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden inzwischen volljährigen Kinder
sind inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A wurde am 11. November 2015 durch das Bezirksgericht
Bülach im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs und Widerhandlungen
gegen sozialversicherungsrechtliche und ausländerrechtliche Normen zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 90.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. Januar
2016 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu wegen versuchter
ausländerrechtlicher Verstösse eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.-
sowie eine Busse von Fr. 900.- aus. Weiter hat sich A während seines
hiesigen Aufenthalts stark verschuldet und zahlreiche Verlustscheine gegen sich
erwirkt.
Aufgrund der Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft von A
widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2016 seine Niederlassungsbewilligung
und setzte ihm unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen
Rekurses eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. März 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos
erachtete. Zugleich wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018
gesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 5. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids der
Invalidenversicherung zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente zu sistieren.
Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2018 wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen sowie Vernehmlassungen eingeholt und A ein
Entscheid über sein Sistierungsgesuch nach Akteneingang in Aussicht gestellt.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 wurde A
Frist zur Nachreichung diverser medizinischer Akten und Unterlagen angesetzt.
Hierauf liess A mit Eingaben vom 23./24. Mai 2018 und 11. Juni 2018
weitere medizinische Unterlagen und IV-Akten nachreichen. In der Folge wurde
das Verfahren antragsgemäss sistiert, um den Ausgang des hängigen IV-Verfahrens
abzuwarten.
Am 16. Januar 2019 liess A einen Vorbescheid der
IV-Stelle der SVA vom 8. Oktober 2018 einreichen, wonach ihm ab Mai 2019
(provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Mit Eingaben vom 28. Juni
2019.
bzw. 27. September 2019 liess er überdies bekanntgeben, dass sein
Gesundheitszustand unverändert sei bzw. sich verschlechtert habe und ein
definitiver Entscheid der Invalidenversicherung aufgrund einer ausstehenden
Ergänzung des ärztlichen Gutachtens noch ausstehe. Hierauf setzte das
Verwaltungsgericht am 30. September 2019 Frist zur Einreichung eines
detaillierten und aktuellen Arztberichts über den Gesundheitszustand von A und
den Kopien des laufenden IV-Verfahrens.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 gab A unter
Einsendung weiterer medizinischer Akten bekannt, dass sich sein
Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er am 15. Januar 2020
operiert werde. Sein bisheriger Rechtsvertreter gab am 2. Dezember 2019
bekannt, ihn nicht mehr zu vertreten.
Mit Präsidialverfügungen vom 3. Dezember 2019
verlängerte das Verwaltungsgericht die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar
2020.
und setzte zugleich Frist an, um einen detaillierten und aktuellen
Arztbericht sowie die vollständigen Akten des laufenden IV-Verfahrens
einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess A über eine neue
Rechtsvertretung die Nachreichung der einverlangten Unterlagen bis zum 20. Februar
2020.
in Aussicht stellen, worauf das Verwaltungsgericht die Einreichungsfrist
bis zum 20. Februar 2020 erstreckte.
Am 20. Februar 2020 wurden Kopien der Akten des
laufenden IV-Verfahrens sowie weitere medizinische Unterlagen nachgereicht und
erneut um Verfahrenssistierung oder antragsgemässe Entscheidung ersucht.
Hierauf verweigerte das Verwaltungsgericht am 21. Februar
2020.
eine weitere Verfahrenssistierung.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Eingaben und Akten vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Per 1. Januar
2019.
wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch
verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Dispositiv
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).
Da das vorliegend zu
beurteilende Widerrufsverfahren noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet
(und vorinstanzlich entschieden) wurde, stützten die Vorinstanzen ihre
Entscheidungen auf die damals noch in Kraft stehende Fassung des AuG ab. Das
Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist für den vorliegenden Entscheid
unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen
materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich
damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend
wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG)
verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).
2.
2.1 Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist immer dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a
des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober
2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu
entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem
Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4;
VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).
Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe
gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE
(vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar
2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei
der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.
2.2 Der
Beschwerdeführer ist vor dem 1. Oktober 2016 wiederholt straffällig
geworden und erwirkte neben Geldstrafen und einer Busse auch eine 24-monatige
und somit überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und fällt die
Beurteilungskompetenz den Migrationsbehörden zu.
Überdies hat der Beschwerdeführer gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 insgesamt 51 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von rund Fr. 440'000.- gegen sich erwirkt. Es kann
offenbleiben, inwieweit er mit seiner (minderschweren) Zusatzstrafe oder seiner
Schuldenwirtschaft darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE (bis Ende
2018: Art. 80 VZAE) gesetzt hat, es ist seiner weiteren Delinquenz und
seiner Schuldensituation jedenfalls bei der nachfolgenden Interessenabwägung
Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere
die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,
die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des
Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben
statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im
Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.2
3.2.1
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom
Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der
strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige
Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1;
BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2
des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1
mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in
diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit
des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)
Straftaten zu beenden. Dabei muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2;
BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).
3.2.2
Gemäss der im abgekürzten Verfahren zum Strafurteil erhobenen Anklage vom 4. August
2015 erschlich sich der Beschwerdeführer bis Ende 2012 wiederholt und über
längere Zeiträume Renten- und Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt
rund Fr. 140'000.-. Zudem verstiess er durch die Beschäftigung von nicht
erwerbsberechtigten Ausländern gegen ausländerrechtliche Strafvorschriften. Die
vom Bezirksgericht Bülach am 11. November 2015 deshalb verhängte Strafe
deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden hin, liegt doch allein die verhängte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten weit über der Einjahresgrenze, ab welcher
gemäss zitierter Praxis bereits von einer längerfristigen Freiheitsstrafe
auszugehen ist. Hinzu kommen die zugleich und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2016 zusätzlich
ausgesprochenen monetären Sanktionen. Dass das Strafgericht dabei den
Strafrahmen nicht voll ausschöpfte, indiziert entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keineswegs ein geringes Verschulden, zumal der Strafrahmen gerade
bei Ersttätern kaum je ausgeschöpft wird.
Zugunsten des Beschwerdeführers
ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine betrügerischen Handlungen bereits
rund 10 Jahre zurückliegen und er sich seither lediglich minderschwerer
ausländerrechtlicher Vergehen schuldig gemacht hat. Zudem ist er bislang noch
nie wegen seiner Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit ausländerrechtlich
verwarnt worden. Weiter liegt die von ihm erwirkte Freiheitsstrafe (samt
Zusatzstrafe) immer noch unter der Dreijahresgrenze, bei welcher sich praxisgemäss
selbst bei längerer Anwesenheit und Ersttätern zumindest bei ledigen und
kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer wurde zwar
mehrfach verurteilt und beging trotz einem bereits laufenden Strafverfahren
weitere Delikte, er ist jedoch nie im eigentlichen Sinn rückfällig geworden, da
seine zweite Verurteilung vom 26. Januar 2016 allein (ausländerrechtliche)
Straftaten zum Gegenstand hatte, welche bereits vor der ersten Verurteilung
begangen wurden. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen deuten damit für sich
genommen noch keinen Bewilligungswiderruf an, zumal der Beschwerdeführer sich
bereits seit über 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält und hier
überdies sowohl seine Ehefrau als auch seine (erwachsenen) Kinder
niedergelassen sind. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei Gewalt-,
Sexual-, Einbruchs- oder Betäubungsmitteldelikte begangen, die praxisgemäss als
besonders schwerwiegend qualifiziert werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.).
Die vom Beschwerdeführer
begangenen Betrugsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den
dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. e
StGB jedoch zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und
Gesetzgebers grundsätzlich dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese
Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt
darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die von ihm
begangenen Taten zum Nachteil von Sozialversicherungsanstalten und der
Arbeitslosenkasse als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung
zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf (vgl. in Bezug auf Art. 66a
Abs. 1 lit. e StGB BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.3
und VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00471, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht] sowie allgemein BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dass er sich in
den letzten Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf
nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Probezeiten oder
unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung
zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des
Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November
2017, 2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6;
Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
Hinzu kommt die dem Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
vorzuwerfende Schuldenwirtschaft, deren Mutwilligkeit ihm vor
Verwaltungsgericht nicht mehr substanziiert in Abrede gestellt wird.
Damit ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
3.3
3.3.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Hierbei sind auch die Interessen seiner hier niedergelassenen
Familienangehörigen, seine Reintegrationschancen in Nordmazedonien sowie seine
gesundheitliche Situation miteinzubeziehen.
3.3.2
Der bald 53-jährige Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit 24 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz auf, nachdem er zuvor bereits als Saisonier hier
tätig war. Er verfügt aufgrund seiner intakten Ehe mit einer in der Schweiz
niedergelassenen Landsfrau und seinem langen Aufenthalt in der Schweiz
grundsätzlich über grundrechtlich geschützte Beziehungen (vgl. Art. 8 der EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten
Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Überdies
leben hier seine beiden volljährigen Kinder und weitere Verwandte. Die hiesige
Integration des Beschwerdeführers ist jedoch durch sein delinquentes Verhalten
stark getrübt. Negativ ins Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei
ein Teil seiner Schulden offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch
aufgelaufenen Prozesskosten sind. Der Beschwerdeführer hat sich überdies
bislang kaum um die Regulierung seiner Schulden gekümmert und keine
Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen ist. Er war zudem bereits vor
der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur unregelmässig erwerbstätig.
Zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des
Beschwerdeführers sind somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben.
3.3.3
Gemäss eigenen Angaben der Eheleute und den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen
Erwägungen hat sich die nordmazedonische Ehefrau des Beschwerdeführers trotz
ihres langen Aufenthalts bislang nur mündliche Grundkenntnisse der deutschen
Sprache angeeignet und sich hier weitgehend auf ihre Rolle als Ehefrau, Mutter
und Hausfrau beschränkt. Ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit trotz ihres langen Aufenthalts noch
nicht besonders tiefgehend. Jedenfalls ist ihr angesichts des dargelegten
öffentlichen Fernhalteinteresses eine Trennung grundsätzlich zuzumuten bzw. ist
ein entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht
auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
statthaft, sollte sie den Beschwerdeführer nicht wie von ihr angekündigt in das
gemeinsame Heimatland begleiten wollen: Die vom Beschwerdeführer erwirkte
Strafe (mit oder ohne Mitberücksichtigung der ausgesprochenen Zusatzstrafe)
liegt bereits über dem Strafmass, bei welchem nach der sogenannten Reneja-Praxis
selbst bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Delinquenten ein
Bewilligungswiderruf grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 110 Ib
201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Auch wenn diese Reneja-Praxis aufgrund der
langen Aufenthalts- und Ehedauer sowie der Nationalität der Ehefrau nur
eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist (vgl. BGr, 7. Mai
2009, 2C_825/2008, E. 3.3), hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen
wiederholt einen Widerruf geschützt. Dies gerade auch in Konstellationen wie
der vorliegenden, wo die betroffene ausländische Person nicht in der Schweiz
aufgewachsen ist und beide Ehegatten lediglich über eine (gemeinsame)
ausländische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).
Sodann ist auch den erwachsenen
Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zum Beschwerdeführer über
die Distanz aufrechtzuerhalten, zumal die Beziehung zwischen Eltern und
volljährigen Kindern grundsätzlich nicht mehr in den Schutzbereich des Rechts
auf Familienleben fällt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die
Tochter des Beschwerdeführers lebt überdies gemäss seinen Angaben bei der
polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2016 in F, weshalb der Kontakt zu
ihr bereits heute über eine grössere räumliche Distanz aufrechterhalten werden
muss.
3.3.4
Näher zu erörtern ist jedoch, ob die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers einem Bewilligungswiderruf entgegensteht:
Der Beschwerdeführer gibt an,
am 17. September 2016 einen Hirnschlag erlitten zu haben und deswegen
kognitiv und motorisch mittelschwer bis schwer eingeschränkt zu sein. Zudem
leidet er gemäss einem Verlaufsbericht seines Hausarztes vom 19. Februar
2020 an Wortfindungsstörungen, Diabetes, Depressionen und einer beidseitigen
Schulterarthrose. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ihm
mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2018 ab Mai 2019
(provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Hingegen wurde ein
Anspruch auf Hilflosenentschädigung von der IV-Stelle am 17. Januar 2019
verneint.
Zwar können allfällige
schweizerische Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen
der Schweiz und Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1)
grundsätzlich auch nach Nordmazedonien überwiesen werden, womit der
Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Wegweisung zumindest finanziell
teilweise abgesichert wäre. Sodann ist seine Weiterbehandlung gemäss einem
(vorinstanzlich allerdings noch vor dem Hirnschlag eingeholten) Bericht der
auch für Nordmazedonien zuständigen Schweizer Botschaft in Pristina vom 26. April
2016 und der generellen medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien auch in
seiner Heimat möglich (zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in
Nordmazedonien vgl. z. B.
BVGr, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 4 f., zur generellen
medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien vgl. BVGr, 30. September
2015, D-1403/2015, E. 5).
Nach derzeitigem
Erkenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
an gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, selbst wenn er für
seine alltäglichen Verrichtungen noch nicht im Sinn von Art. 9 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) dauernd auf die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung
angewiesen ist. Die diversen gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers stehen seiner erfolgreichen Reintegration in Nordmazedonien
in massgeblicher Weise entgegen, weshalb ihn eine Wegweisung besonders hart
treffen würde. Sodann ist seine Integration in der Schweiz zwar hinter üblichen
Erwartungen zurückgeblieben. Zugleich muss aber davon ausgegangen werden, dass
er sich seinem Heimatland während seines jahrzehntelangen Aufenthalts
weitgehend entfremdet hat. Eigenen Angaben zufolge verbringen der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar regelmässig ihre Ferien in
Nordmazedonien, verfügen dort aber nur noch über wenige Bekannte. Der Aufbau
neuer sozialer Beziehungen in Nordmazedonien dürfte dem Beschwerdeführer gerade
aufgrund seiner kognitiven und körperlichen Einschränkungen vor immense
Herausforderungen stellen.
Bei Berücksichtigung dieser
gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Reintegrationshindernisse und des langen
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen die Straffälligkeit
und Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers kein hinreichend gewichtiges
Fernhalteinteresse zu begründen, welches die privaten Interessen des
Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erscheint damit in einer Gesamtwürdigung
unverhältnismässig.
3.4 Der
Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei erneuter
Straffälligkeit, Fortsetzung der Schuldenwirtschaft oder einem sonst wie zu
Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine
privaten Interessen überwiegen könnte und eine neurechtlich mögliche
Rückstufung seiner Bewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG oder
eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu prüfen wäre. Er wird in
diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage
erscheint es weder erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten, noch
ist eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die
Beschwerde im Sinn vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4.
Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der
Beschwerdeführer nur teilweise und sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und
zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren
fiel aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen
Präsidialverfügungen überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine
Erhöhung der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichts- und
Zustellgebühr rechtfertigt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 28. Juni 2016 und Dispositiv-Ziff. I, II und IV
sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2018 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'785.- werden zu 2/3 dem
Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …