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Entscheid

VB.2018.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00198

1. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21862)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00198

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

hielt sich ab 1991 als Saisonnier zeitweise in der Schweiz auf. Nachdem er sich

von seiner 1970 geborenen nordmazedonischen Ehefrau C (geborene D) hatte

scheiden lassen, reiste er am 10. Mai 1996 erneut in die Schweiz ein und

heiratete am 15. Juli 1996 in Zürich die 1966 geborene Schweizerin E,

worauf ihm am 12. August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib

bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde. Per 13. August

2001 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar

2003 liess er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.

Am 13. August 2003 heiratete A erneut seine

nordmazedonische Exfrau C, die er kurz darauf zusammen mit den beiden

gemeinsamen Kindern H (geboren 1991) und I (geboren 1994) in die Schweiz

nachzog. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden inzwischen volljährigen Kinder

sind inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

A wurde am 11. November 2015 durch das Bezirksgericht

Bülach im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs und Widerhandlungen

gegen sozialversicherungsrechtliche und ausländerrechtliche Normen zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu Fr. 90.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. Januar

2016 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu wegen versuchter

ausländerrechtlicher Verstösse eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.-

sowie eine Busse von Fr. 900.- aus. Weiter hat sich A während seines

hiesigen Aufenthalts stark verschuldet und zahlreiche Verlustscheine gegen sich

erwirkt.

Aufgrund der Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft von A

widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2016 seine Niederlassungsbewilligung

und setzte ihm unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen

Rekurses eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. März 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos

erachtete. Zugleich wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2018

gesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 5. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids der

Invalidenversicherung zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente zu sistieren.

Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2018 wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen sowie Vernehmlassungen eingeholt und A ein

Entscheid über sein Sistierungsgesuch nach Akteneingang in Aussicht gestellt.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 wurde A

Frist zur Nachreichung diverser medizinischer Akten und Unterlagen angesetzt.

Hierauf liess A mit Eingaben vom 23./24. Mai 2018 und 11. Juni 2018

weitere medizinische Unterlagen und IV-Akten nachreichen. In der Folge wurde

das Verfahren antragsgemäss sistiert, um den Ausgang des hängigen IV-Verfahrens

abzuwarten.

Am 16. Januar 2019 liess A einen Vorbescheid der

IV-Stelle der SVA vom 8. Oktober 2018 einreichen, wonach ihm ab Mai 2019

(provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Mit Eingaben vom 28. Juni

2019.

bzw. 27. September 2019 liess er überdies bekanntgeben, dass sein

Gesundheitszustand unverändert sei bzw. sich verschlechtert habe und ein

definitiver Entscheid der Invalidenversicherung aufgrund einer ausstehenden

Ergänzung des ärztlichen Gutachtens noch ausstehe. Hierauf setzte das

Verwaltungsgericht am 30. September 2019 Frist zur Einreichung eines

detaillierten und aktuellen Arztberichts über den Gesundheitszustand von A und

den Kopien des laufenden IV-Verfahrens.

Mit Eingabe vom 28. November 2019 gab A unter

Einsendung weiterer medizinischer Akten bekannt, dass sich sein

Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er am 15. Januar 2020

operiert werde. Sein bisheriger Rechtsvertreter gab am 2. Dezember 2019

bekannt, ihn nicht mehr zu vertreten.

Mit Präsidialverfügungen vom 3. Dezember 2019

verlängerte das Verwaltungsgericht die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar

2020.

und setzte zugleich Frist an, um einen detaillierten und aktuellen

Arztbericht sowie die vollständigen Akten des laufenden IV-Verfahrens

einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 liess A über eine neue

Rechtsvertretung die Nachreichung der einverlangten Unterlagen bis zum 20. Februar

2020.

in Aussicht stellen, worauf das Verwaltungsgericht die Einreichungsfrist

bis zum 20. Februar 2020 erstreckte.

Am 20. Februar 2020 wurden Kopien der Akten des

laufenden IV-Verfahrens sowie weitere medizinische Unterlagen nachgereicht und

erneut um Verfahrenssistierung oder antragsgemässe Entscheidung ersucht.

Hierauf verweigerte das Verwaltungsgericht am 21. Februar

2020.

eine weitere Verfahrenssistierung.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Eingaben und Akten vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Per 1. Januar

2019.

wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch

verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2).

Da das vorliegend zu

beurteilende Widerrufsverfahren noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet

(und vorinstanzlich entschieden) wurde, stützten die Vorinstanzen ihre

Entscheidungen auf die damals noch in Kraft stehende Fassung des AuG ab. Das

Abstützen auf die frühere Gesetzesfassung ist für den vorliegenden Entscheid

unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen

materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich

damit grundsätzlich keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend

wird nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG)

verwendet (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).

2.

2.1 Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein

Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

solche ist immer dann gegeben, wenn die

ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt

wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a

des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober

2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu

entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem

Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4;

VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG kommt ein Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe

gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE

(vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar

2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei

der Missachtung gesetzlicher Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.

2.2 Der

Beschwerdeführer ist vor dem 1. Oktober 2016 wiederholt straffällig

geworden und erwirkte neben Geldstrafen und einer Busse auch eine 24-monatige

und somit überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und fällt die

Beurteilungskompetenz den Migrationsbehörden zu.

Überdies hat der Beschwerdeführer gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 insgesamt 51 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von rund Fr. 440'000.- gegen sich erwirkt. Es kann

offenbleiben, inwieweit er mit seiner (minderschweren) Zusatzstrafe oder seiner

Schuldenwirtschaft darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE (bis Ende

2018: Art. 80 VZAE) gesetzt hat, es ist seiner weiteren Delinquenz und

seiner Schuldensituation jedenfalls bei der nachfolgenden Interessenabwägung

Rechnung zu tragen.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende

Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere

die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,

die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des

Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben

statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im

Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.2

3.2.1

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom

Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der

strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige

Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1;

BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur

mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2

des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1

mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in

diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit

des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)

Straftaten zu beenden. Dabei muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich

selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des

Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2;

BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

3.2.2

Gemäss der im abgekürzten Verfahren zum Strafurteil erhobenen Anklage vom 4. August

2015 erschlich sich der Beschwerdeführer bis Ende 2012 wiederholt und über

längere Zeiträume Renten- und Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt

rund Fr. 140'000.-. Zudem verstiess er durch die Beschäftigung von nicht

erwerbsberechtigten Ausländern gegen ausländerrechtliche Strafvorschriften. Die

vom Bezirksgericht Bülach am 11. November 2015 deshalb verhängte Strafe

deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden hin, liegt doch allein die verhängte

Freiheitsstrafe von 24 Monaten weit über der Einjahresgrenze, ab welcher

gemäss zitierter Praxis bereits von einer längerfristigen Freiheitsstrafe

auszugehen ist. Hinzu kommen die zugleich und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2016 zusätzlich

ausgesprochenen monetären Sanktionen. Dass das Strafgericht dabei den

Strafrahmen nicht voll ausschöpfte, indiziert entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers keineswegs ein geringes Verschulden, zumal der Strafrahmen gerade

bei Ersttätern kaum je ausgeschöpft wird.

Zugunsten des Beschwerdeführers

ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine betrügerischen Handlungen bereits

rund 10 Jahre zurückliegen und er sich seither lediglich minderschwerer

ausländerrechtlicher Vergehen schuldig gemacht hat. Zudem ist er bislang noch

nie wegen seiner Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit ausländerrechtlich

verwarnt worden. Weiter liegt die von ihm erwirkte Freiheitsstrafe (samt

Zusatzstrafe) immer noch unter der Dreijahresgrenze, bei welcher sich praxisgemäss

selbst bei längerer Anwesenheit und Ersttätern zumindest bei ledigen und

kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer wurde zwar

mehrfach verurteilt und beging trotz einem bereits laufenden Strafverfahren

weitere Delikte, er ist jedoch nie im eigentlichen Sinn rückfällig geworden, da

seine zweite Verurteilung vom 26. Januar 2016 allein (ausländerrechtliche)

Straftaten zum Gegenstand hatte, welche bereits vor der ersten Verurteilung

begangen wurden. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen deuten damit für sich

genommen noch keinen Bewilligungswiderruf an, zumal der Beschwerdeführer sich

bereits seit über 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält und hier

überdies sowohl seine Ehefrau als auch seine (erwachsenen) Kinder

niedergelassen sind. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei Gewalt-,

Sexual-, Einbruchs- oder Betäubungsmitteldelikte begangen, die praxisgemäss als

besonders schwerwiegend qualifiziert werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.).

Die vom Beschwerdeführer

begangenen Betrugsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den

dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. e

StGB jedoch zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und

Gesetzgebers grundsätzlich dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese

Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt

darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die von ihm

begangenen Taten zum Nachteil von Sozialversicherungsanstalten und der

Arbeitslosenkasse als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung

zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf (vgl. in Bezug auf Art. 66a

Abs. 1 lit. e StGB BGr, 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 3.3

und VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00471, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht] sowie allgemein BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dass er sich in

den letzten Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf

nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten während laufender Probezeiten oder

unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung

zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des

Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGr, 6. November

2017, 2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6;

Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann

et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

Hinzu kommt die dem Beschwerdeführer im Sinn der vor­instanzlichen Erwägungen

vorzuwerfende Schuldenwirtschaft, deren Mutwilligkeit ihm vor

Verwaltungsgericht nicht mehr substanziiert in Abrede gestellt wird.

Damit ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

3.3

3.3.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Hierbei sind auch die Interessen seiner hier niedergelassenen

Familienangehörigen, seine Reintegrationschancen in Nordmazedonien sowie seine

gesundheitliche Situation miteinzubeziehen.

3.3.2

Der bald 53-jährige Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit 24 Jahren

ununterbrochen in der Schweiz auf, nachdem er zuvor bereits als Saisonier hier

tätig war. Er verfügt aufgrund seiner intakten Ehe mit einer in der Schweiz

niedergelassenen Landsfrau und seinem langen Aufenthalt in der Schweiz

grundsätzlich über grundrechtlich geschützte Beziehungen (vgl. Art. 8 der EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten

Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit). Überdies

leben hier seine beiden volljährigen Kinder und weitere Verwandte. Die hiesige

Integration des Beschwerdeführers ist jedoch durch sein delinquentes Verhalten

stark getrübt. Negativ ins Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei

ein Teil seiner Schulden offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch

aufgelaufenen Prozesskosten sind. Der Beschwerdeführer hat sich überdies

bislang kaum um die Regulierung seiner Schulden gekümmert und keine

Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen ist. Er war zudem bereits vor

der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nur unregelmässig erwerbstätig.

Zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des

Beschwerdeführers sind somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben.

3.3.3

Gemäss eigenen Angaben der Eheleute und den unwidersprochen gebliebenen vor­instanzlichen

Erwägungen hat sich die nordmazedonische Ehefrau des Beschwerdeführers trotz

ihres langen Aufenthalts bislang nur mündliche Grundkenntnisse der deutschen

Sprache angeeignet und sich hier weitgehend auf ihre Rolle als Ehefrau, Mutter

und Hausfrau beschränkt. Ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit trotz ihres langen Aufenthalts noch

nicht besonders tiefgehend. Jedenfalls ist ihr angesichts des dargelegten

öffentlichen Fernhalteinteresses eine Trennung grundsätzlich zuzumuten bzw. ist

ein entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht

auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

statthaft, sollte sie den Beschwerdeführer nicht wie von ihr angekündigt in das

gemeinsame Heimatland begleiten wollen: Die vom Beschwerdeführer erwirkte

Strafe (mit oder ohne Mitberücksichtigung der ausgesprochenen Zusatzstrafe)

liegt bereits über dem Strafmass, bei welchem nach der sogenannten Reneja-Praxis

selbst bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Delinquenten ein

Bewilligungswiderruf grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 110 Ib

201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Auch wenn diese Reneja-Praxis aufgrund der

langen Aufenthalts- und Ehedauer sowie der Nationalität der Ehefrau nur

eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist (vgl. BGr, 7. Mai

2009, 2C_825/2008, E. 3.3), hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen

wiederholt einen Widerruf geschützt. Dies gerade auch in Konstellationen wie

der vorliegenden, wo die betroffene ausländische Person nicht in der Schweiz

aufgewachsen ist und beide Ehegatten lediglich über eine (gemeinsame)

ausländische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

Sodann ist auch den erwachsenen

Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zum Beschwerdeführer über

die Distanz aufrechtzuerhalten, zumal die Beziehung zwischen Eltern und

volljährigen Kindern grundsätzlich nicht mehr in den Schutzbereich des Rechts

auf Familienleben fällt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die

Tochter des Beschwerdeführers lebt überdies gemäss seinen Angaben bei der

polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2016 in F, weshalb der Kontakt zu

ihr bereits heute über eine grössere räumliche Distanz aufrechterhalten werden

muss.

3.3.4

Näher zu erörtern ist jedoch, ob die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers einem Bewilligungswiderruf entgegensteht:

Der Beschwerdeführer gibt an,

am 17. September 2016 einen Hirnschlag erlitten zu haben und deswegen

kognitiv und motorisch mittelschwer bis schwer eingeschränkt zu sein. Zudem

leidet er gemäss einem Verlaufsbericht seines Hausarztes vom 19. Februar

2020 an Wortfindungsstörungen, Diabetes, Depressionen und einer beidseitigen

Schulterarthrose. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ihm

mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2018 ab Mai 2019

(provisorisch) eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Hingegen wurde ein

Anspruch auf Hilflosenentschädigung von der IV-Stelle am 17. Januar 2019

verneint.

Zwar können allfällige

schweizerische Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen

der Schweiz und Nordmazedonien vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1)

grundsätzlich auch nach Nordmazedonien überwiesen werden, womit der

Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Wegweisung zumindest finanziell

teilweise abgesichert wäre. Sodann ist seine Weiterbehandlung gemäss einem

(vorinstanzlich allerdings noch vor dem Hirnschlag eingeholten) Bericht der

auch für Nordmazedonien zuständigen Schweizer Botschaft in Pristina vom 26. April

2016 und der generellen medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien auch in

seiner Heimat möglich (zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in

Nordmazedonien vgl. z. B.

BVGr, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 4 f., zur generellen

medizinischen Versorgungslage in Nordmazedonien vgl. BVGr, 30. September

2015, D-1403/2015, E. 5).

Nach derzeitigem

Erkenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

an gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen leidet, selbst wenn er für

seine alltäglichen Verrichtungen noch nicht im Sinn von Art. 9 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000 (ATSG) dauernd auf die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung

angewiesen ist. Die diversen gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers stehen seiner erfolgreichen Reintegration in Nordmazedonien

in massgeblicher Weise entgegen, weshalb ihn eine Wegweisung besonders hart

treffen würde. Sodann ist seine Integration in der Schweiz zwar hinter üblichen

Erwartungen zurückgeblieben. Zugleich muss aber davon ausgegangen werden, dass

er sich seinem Heimatland während seines jahrzehntelangen Aufenthalts

weitgehend entfremdet hat. Eigenen Angaben zufolge verbringen der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar regelmässig ihre Ferien in

Nordmazedonien, verfügen dort aber nur noch über wenige Bekannte. Der Aufbau

neuer sozialer Beziehungen in Nordmazedonien dürfte dem Beschwerdeführer gerade

aufgrund seiner kognitiven und körperlichen Einschränkungen vor immense

Herausforderungen stellen.

Bei Berücksichtigung dieser

gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Reintegrationshindernisse und des langen

Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen die Straffälligkeit

und Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers kein hinreichend gewichtiges

Fernhalteinteresse zu begründen, welches die privaten Interessen des

Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erscheint damit in einer Gesamtwürdigung

unverhältnismässig.

3.4 Der

Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei erneuter

Straffälligkeit, Fortsetzung der Schuldenwirtschaft oder einem sonst wie zu

Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine

privaten Interessen überwiegen könnte und eine neurechtlich mögliche

Rückstufung seiner Bewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG oder

eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu prüfen wäre. Er wird in

diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage

erscheint es weder erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten, noch

ist eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die

Beschwerde im Sinn vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der

Beschwerdeführer nur teilweise und sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und

zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren

fiel aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen

Präsidialverfügungen überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine

Erhöhung der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichts- und

Zustellgebühr rechtfertigt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 28. Juni 2016 und Dispositiv-Ziff. I, II und IV

sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2018 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'785.- werden zu 2/3 dem

Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …