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Entscheid

VB.2018.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00199

2. Juli 2018Deutsch12 min

(URT.2018.19993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 1. März 2017 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab 1. Mai 2017, mindestens jedoch für zwei

Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das Führen

von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien

(einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte es, den Führerausweis

sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns

einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom

Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 24. März 2017 Einsprache

an das Strassenverkehrsamt und beantragte sinngemäss, den Vollzugsbeginn auf

den 12. Februar 2016 festzusetzen. Das Strassenverkehrsamt überwies die

Eingabe zuständigkeitshalber an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom

6.

März 2018 teilweise guthiess und den Vollzugsbeginn auf den

6.

Februar 2017 vorverschob.

III.

Am 2. April 2018 erhob A Einsprache an die

Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, den Vollzugsbeginn auf den

6.

August 2016 vorzuverschieben. Die Sicherheitsdirektion überwies die

Eingabe am 5. April 2018 zuständigkeitshalber

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Die Sicherheitsdirektion teilte

am 12. April 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das

Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am

14.

November 2015, um 22.33 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss

Polizeibericht vom 7. Dezember 2015 seinen Personenwagen auf der

Autobahn B auf dem Gemeindegebiet D Richtung E und fuhr auf dem ersten

Überholstreifen rechts an einem Personenwagen vorbei.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C

mit Strafbefehl vom 17. August 2016 der groben Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit

Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.- bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe

im Umfang von 15 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre

festgesetzt wurde. Nach Rückzug der beschwerdeführerischen Einsprache mittels

Schreiben vom 1. November 2016 erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.

2.3

Auf dieser

Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1. März

2017.

aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1

lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG den Führerschein auf

unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei Jahren.

3.

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Anordnung des

Führerausweisentzugs sowie dessen Dauer unbestritten. Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzugsbeginn der Massnahme.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe gutgläubig

in eine Verfügung vom Februar 2016 betreffend Führerausweisentzug vertraut und

sei seither nicht mehr Auto gefahren.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Verfügung vom

4.

Februar 2016 sei zwar in einer Entwurfsform tatsächlich vorbereitet und

in der Systemapplikation VIACAR abgespeichert gewesen. Sie sei aber weder

unterschrieben worden, was sie leicht als nicht verbindlich erkennbar mache,

noch sei ein – allenfalls versehentlicher – Auftrag zum Versand ergangen,

weshalb keine fristauslösende Zustellung vorläge. Vielmehr hätten nicht

fallführende Mitarbeitende auf telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft

reagierend versehentlich einen Entwurf der fraglichen Verfügung ausgedruckt und

am 20. Januar 2016 per Fax an die Staatsanwaltschaft C verschickt. Nach

gewährter Akteneinsicht für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der

Staatsanwaltschaft habe dieser Einblick in die fragliche Verfügung erhalten.

Die Rechtsvertreterin habe zu jenem Zeitpunkt aber bereits ein Gesuch um

Sistierung des Administrativverfahrens gestellt, sodass sie und der

Beschwerdeführer hätten wissen müssen, dass die fragliche Verfügung keine

Rechtswirkung entfalten könne. Der Rechtsvertreterin hätten die

widersprüchlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin auffallen müssen.

Schliesslich sei der Führerausweis des Beschwerdeführers weder hinterlegt

worden noch sei das im Fall von Führerscheinverlusten übliche Vorgehen

eingeleitet worden, weshalb der geltend gemachte Irrtum keine belegbaren

Stützen fände.

4.

4.1

Der in

Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten,

sofern eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in

guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des

behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht

rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz

das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1970 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5 f.). Die

Vertrauensgrundlage als Anknüpfungspunkt bedingt das Verhalten eines

staatlichen Organs und muss genügend bestimmt sein, sodass der Einzelne im

Hinblick auf die konkrete Angelegenheit die für seine Dispositionen

massgebenden Informationen entnehmen kann. Unwesentlich ist hierbei die Form

des staatlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627;

Wiederkehr/Richli, Rz. 1975 f.).

4.2

Zunächst

ist zu untersuchen, inwiefern das als "Verfügung" bezeichnete

Dokument vom 4. Februar 2016 als Vertrauensgrundlage infrage kommt. Es

richtet sich gemäss Anschrift unmittelbar an den Beschwerdeführer. Dies gilt

ebenso für die angeordnete Massnahme (vgl. Kopf/Rubrum und Ziff. 1 des

Dokuments). Überdies gibt die darauffolgende Begründung den zugetragenen

Sachverhalt in unbestrittener Weise wieder. Das Dokument ist insofern

ausreichend individualisiert. Es ordnet den Entzug des Führerausweises auf

unbestimmte Zeit ab 12. Februar 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre,

an, womit die für den Beschwerdeführer massgebende Information für seine

Dispositionen klar hervorgeht. Als Vertrauensgrundlage ist es daher insgesamt

ausreichend bestimmt.

Der sich am oberen Rand der "Verfügung"

befindliche Kopie-Stempel schadet der Bildung einer Vertrauensgrundlage

insofern nicht, als dieser nicht auf eine Entwurfsform (ungeachtet

entsprechender Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin) hindeutet oder dem

Dokument einen provisorischen Charakter verleiht. Beides wäre der Schaffung

einer Vertrauensgrundlage abträglich (vgl. VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00279,

E. 3.2; 7. Februar 2007, VB.2006.00407, E. 5.2). Schliesslich

steht die formelle Mangelhaftigkeit einer Verfügung (E. 4.3.2) der Bildung

einer Vertrauensgrundlage nicht entgegen. Wie gesehen eignet sich jede Form

staatlichen Verhaltens als Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensgrundlage,

weshalb etwa eine formgerechte Verfügung dafür nicht erforderlich ist.

4.3

Auf

Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der

Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes

Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage

bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Die zu beachtende Sorgfalt

bemisst sich nach den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen der sich auf

Vertrauensschutz berufenden Person. Erhöhte Rechtskenntnisse darf etwa bei

einem Rechtsanwalt erwartet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656, mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist

hinsichtlich dem Mass an aufzuwendender Sorgfalt zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer mit Blick auf seine zwei früheren Verfahren wegen

Führerausweisentzug diesbezüglich nicht als unerfahren zu qualifizieren ist.

Darüber hinaus muss er sich die Kenntnisse seiner rechtskundigen Vertreterin

anrechnen lassen.

4.3.1

Die fragliche "Verfügung" vom 4. Februar 2016 ist wie

gezeigt ausreichend individualisiert (E. 4.1). Des Weiteren stimmt die

Dauer des Führerausweisentzugs mit jenem in der verfahrensabschliessenden

Verfügung vom 1. März 2017 überein. Gleiches gilt für die angewendeten

Gesetzesbestimmungen. Erstaunen hätte einzig der sehr kurzfristig angeordnete

Vollzugsbeginn (12. Februar 2016) auslösen müssen. Dieser Umstand ändert

aber nichts am äusseren Erscheinungsbild der "Verfügung" vom

4.

Februar 2016, welches jenem der verfahrensabschliessenden Verfügung vom

1.

März 2017 äusserst nahekommt. Der Beschwerdeführer hätte daher die

inhaltliche (materielle) Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage auch bei

gehöriger Sorgfalt nicht erkennen müssen.

4.3.2

Auffälliger war die formelle Fehlerhaftigkeit der "Verfügung" vom

4.

Februar 2016. Einerseits war sie nicht unterschrieben, was einen schwerwiegenden

Formfehler darstellt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1122), welcher

entsprechend leicht erkennbar ist. Weiter war die "Verfügung" nicht

korrekt eröffnet. Eine rechtskonforme Eröffnung verlangt neben der korrekten

Form eine korrekte Übermittlung. Für Anordnungen

erfolgt diese gewöhnlich postalisch (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 10 N. 5 und N. 7). Von einer korrekten Übermittlung kann

vorliegend keine Rede sein: Das fragliche Papier wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Aktenlage nicht per Post übermittelt. Dieser deutet zwar an, es (direkt)

von der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, kann dies aber infolge angeblichen

Nichtauffindens nicht beweisen. Ebenso wenig griff die Beschwerdegegnerin auf

weitere mögliche Zustellungsarten zurück (vgl. dazu Plüss, § 10

N. 102 ff.). Vielmehr erreichte den Beschwerdeführer das Dokument vom

4.

Februar 2016 auf Umwegen: Es gelangte zunächst

per Fax von der Beschwerdegegnerin an die Staatsanwaltschaft C. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte darauf die Akten des

staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zur Einsicht. In Gewährung des

Akteneinsichtsrechts übermittelte am 10. Februar 2016 die

Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin unter anderem das fragliche Dokument,

wodurch der Beschwerdeführer Einblick erhielt. Die Kenntnisnahme der "Verfügung"

vom 4. Februar 2016 durch den

Beschwerdeführer war somit eher zufällig und jedenfalls so nicht beabsichtigt.

Sowohl die fehlende Unterschrift wie auch die fehlende

korrekte Eröffnung der Vertrauensgrundlage waren einigermassen offensichtliche

Fehler, welche beim Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt ernsthafte Zweifel

hätten auslösen müssen.

4.3.3

Zudem fällt ins Gewicht, dass die "Verfügung" vom 4. Februar

2016.

mit Blick auf das gesamte Verfahren quer steht bzw. sich mit den damaligen

Verfahrensschritten schwerlich vereinbaren lässt. Wie soeben gesehen erhielt

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 Einsicht

in das Dokument. Zu jenem Zeitpunkt, nämlich am 1. Februar 2016, hatte sie

bereits die Sistierung des Verfahrens betreffend Administrativmassnahmen bis

zum Abschluss des (parallelen) Strafverfahrens beantragt. Sistierung bedeutet

die vorübergehende Einstellung des Verfahrens; Verfahrenshandlungen der

Entscheidbehörde sind währenddessen zu unterlassen – ausser sie bezwecken die

Wiederaufnahme des Verfahrens (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 34 und N. 36). Insofern hätte zumindest erstaunen

müssen, dass die Beschwerdegegnerin ohne

diesbezügliche (positive oder abschlägige) Antwort das Verwaltungsverfahren mit

"Verfügung" vom 4. Februar 2016 abschloss. Sinn und Zweck des

Sistierungsantrags war ja gerade das Aussetzen eines verfahrenserledigenden

Entscheids.

Erst recht hätte stutzig machen müssen, dass darauf dem

Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Sistierung des aus

beschwerdeführerischer Sicht zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens mit

Schreiben vom 19. Februar 2016 tatsächlich stattgegeben wurde. Diese

Antwort auf den Sistierungsantrag erwähnte die zurzeit nicht schlüssige

Sachlage, weshalb der Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten sei. Darauf werde

erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt

seien. Somit musste der Rechtsvertreterin klar sein, dass das

Administrativverfahren nicht am 4. Februar 2016 abgeschlossen worden war.

4.4

Zusammenfassend

erfüllt das als "Verfügung" bezeichnete Dokument vom 4. Februar

2016.

die Anforderungen an eine Vertrauensgrundlage, da es hierzu keiner

formgerechten Verfügung bedarf. Der Beschwerdeführer hätte indes infolge seiner

Erfahrung und (anrechenbarer) Kenntnisse die Fehlerhaftigkeit der

Vertrauensgrundlage erkennen müssen. Die formellen Fehler hinsichtlich

Unterschrift und Eröffnung sowie die widersprüchliche Position im Erlassumfeld

sind in ihrer Gesamtheit derart auffällige Mängel, dass diese bei Anwendung der

gehörigen Sorgfalt vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer hätten erkannt

werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist daher das berechtigte Vertrauen in die

"Verfügung" vom 4. Februar 2016 abzusprechen.

5.

Vorliegend fehlt es zur erfolgreichen Berufung auf den Grundsatz

von Treu und Glauben sowohl am berechtigen Vertrauen (E. 4) wie auch an

einer Vertrauensbetätigung in Form von aktenkundigen Dispositionen. Der

Beschwerdeführer bringt zwar verschiedentlich vor, er habe seit Einsicht in die

"Verfügung" vom 4. Februar 2016 kein Motorfahrzeug gelenkt. Da

er den Führerausweis zu jener Zeit verloren gehabt hätte, habe er diesen nicht

einsenden können. Ihm sei indes behördlich mitgeteilt worden, dies spiele keine

Rolle, da er in diesem Fall nach Vollzugsende sogleich einen neuen Führerausweis

erhalten werde. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet demgegenüber die Erteilung einer solchen telefonischen Auskunft.

Zudem würden sich in der Systemapplikation VIACAR keine entsprechenden Einträge

finden, welche bei Ausweisabgaben bzw. -verlusten sonst regelmässig getätigt

würden.

In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche den

vom Beschwerdeführer geschilderten sehr ungewöhnlichen Sachverhalt stützen.

Damit gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, spätestens seit dem

6.

August 2016 kein Motorfahrzeug mehr gelenkt zu haben, nicht.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …