VB.2018.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00199
2. Juli 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 1. März 2017 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab 1. Mai 2017, mindestens jedoch für zwei
Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das Führen
von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien
(einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte es, den Führerausweis
sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns
einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom
Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 24. März 2017 Einsprache
an das Strassenverkehrsamt und beantragte sinngemäss, den Vollzugsbeginn auf
den 12. Februar 2016 festzusetzen. Das Strassenverkehrsamt überwies die
Eingabe zuständigkeitshalber an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom
6.
März 2018 teilweise guthiess und den Vollzugsbeginn auf den
6.
Februar 2017 vorverschob.
III.
Am 2. April 2018 erhob A Einsprache an die
Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, den Vollzugsbeginn auf den
6.
August 2016 vorzuverschieben. Die Sicherheitsdirektion überwies die
Eingabe am 5. April 2018 zuständigkeitshalber
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Die Sicherheitsdirektion teilte
am 12. April 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das
Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am
14.
November 2015, um 22.33 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss
Polizeibericht vom 7. Dezember 2015 seinen Personenwagen auf der
Autobahn B auf dem Gemeindegebiet D Richtung E und fuhr auf dem ersten
Überholstreifen rechts an einem Personenwagen vorbei.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C
mit Strafbefehl vom 17. August 2016 der groben Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.- bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe
im Umfang von 15 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre
festgesetzt wurde. Nach Rückzug der beschwerdeführerischen Einsprache mittels
Schreiben vom 1. November 2016 erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.
2.3
Auf dieser
Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1. März
2017.
aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1
lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG den Führerschein auf
unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei Jahren.
3.
Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Anordnung des
Führerausweisentzugs sowie dessen Dauer unbestritten. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzugsbeginn der Massnahme.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe gutgläubig
in eine Verfügung vom Februar 2016 betreffend Führerausweisentzug vertraut und
sei seither nicht mehr Auto gefahren.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Verfügung vom
4.
Februar 2016 sei zwar in einer Entwurfsform tatsächlich vorbereitet und
in der Systemapplikation VIACAR abgespeichert gewesen. Sie sei aber weder
unterschrieben worden, was sie leicht als nicht verbindlich erkennbar mache,
noch sei ein – allenfalls versehentlicher – Auftrag zum Versand ergangen,
weshalb keine fristauslösende Zustellung vorläge. Vielmehr hätten nicht
fallführende Mitarbeitende auf telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft
reagierend versehentlich einen Entwurf der fraglichen Verfügung ausgedruckt und
am 20. Januar 2016 per Fax an die Staatsanwaltschaft C verschickt. Nach
gewährter Akteneinsicht für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der
Staatsanwaltschaft habe dieser Einblick in die fragliche Verfügung erhalten.
Die Rechtsvertreterin habe zu jenem Zeitpunkt aber bereits ein Gesuch um
Sistierung des Administrativverfahrens gestellt, sodass sie und der
Beschwerdeführer hätten wissen müssen, dass die fragliche Verfügung keine
Rechtswirkung entfalten könne. Der Rechtsvertreterin hätten die
widersprüchlichen Handlungen der Beschwerdegegnerin auffallen müssen.
Schliesslich sei der Führerausweis des Beschwerdeführers weder hinterlegt
worden noch sei das im Fall von Führerscheinverlusten übliche Vorgehen
eingeleitet worden, weshalb der geltend gemachte Irrtum keine belegbaren
Stützen fände.
4.
4.1
Der in
Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten,
sofern eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in
guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des
behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht
rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz
das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1970 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5 f.). Die
Vertrauensgrundlage als Anknüpfungspunkt bedingt das Verhalten eines
staatlichen Organs und muss genügend bestimmt sein, sodass der Einzelne im
Hinblick auf die konkrete Angelegenheit die für seine Dispositionen
massgebenden Informationen entnehmen kann. Unwesentlich ist hierbei die Form
des staatlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627;
Wiederkehr/Richli, Rz. 1975 f.).
4.2
Zunächst
ist zu untersuchen, inwiefern das als "Verfügung" bezeichnete
Dokument vom 4. Februar 2016 als Vertrauensgrundlage infrage kommt. Es
richtet sich gemäss Anschrift unmittelbar an den Beschwerdeführer. Dies gilt
ebenso für die angeordnete Massnahme (vgl. Kopf/Rubrum und Ziff. 1 des
Dokuments). Überdies gibt die darauffolgende Begründung den zugetragenen
Sachverhalt in unbestrittener Weise wieder. Das Dokument ist insofern
ausreichend individualisiert. Es ordnet den Entzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit ab 12. Februar 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre,
an, womit die für den Beschwerdeführer massgebende Information für seine
Dispositionen klar hervorgeht. Als Vertrauensgrundlage ist es daher insgesamt
ausreichend bestimmt.
Der sich am oberen Rand der "Verfügung"
befindliche Kopie-Stempel schadet der Bildung einer Vertrauensgrundlage
insofern nicht, als dieser nicht auf eine Entwurfsform (ungeachtet
entsprechender Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin) hindeutet oder dem
Dokument einen provisorischen Charakter verleiht. Beides wäre der Schaffung
einer Vertrauensgrundlage abträglich (vgl. VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00279,
E. 3.2; 7. Februar 2007, VB.2006.00407, E. 5.2). Schliesslich
steht die formelle Mangelhaftigkeit einer Verfügung (E. 4.3.2) der Bildung
einer Vertrauensgrundlage nicht entgegen. Wie gesehen eignet sich jede Form
staatlichen Verhaltens als Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensgrundlage,
weshalb etwa eine formgerechte Verfügung dafür nicht erforderlich ist.
4.3
Auf
Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Ein berechtigtes
Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage
bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Die zu beachtende Sorgfalt
bemisst sich nach den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen der sich auf
Vertrauensschutz berufenden Person. Erhöhte Rechtskenntnisse darf etwa bei
einem Rechtsanwalt erwartet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656, mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend ist
hinsichtlich dem Mass an aufzuwendender Sorgfalt zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf seine zwei früheren Verfahren wegen
Führerausweisentzug diesbezüglich nicht als unerfahren zu qualifizieren ist.
Darüber hinaus muss er sich die Kenntnisse seiner rechtskundigen Vertreterin
anrechnen lassen.
4.3.1
Die fragliche "Verfügung" vom 4. Februar 2016 ist wie
gezeigt ausreichend individualisiert (E. 4.1). Des Weiteren stimmt die
Dauer des Führerausweisentzugs mit jenem in der verfahrensabschliessenden
Verfügung vom 1. März 2017 überein. Gleiches gilt für die angewendeten
Gesetzesbestimmungen. Erstaunen hätte einzig der sehr kurzfristig angeordnete
Vollzugsbeginn (12. Februar 2016) auslösen müssen. Dieser Umstand ändert
aber nichts am äusseren Erscheinungsbild der "Verfügung" vom
4.
Februar 2016, welches jenem der verfahrensabschliessenden Verfügung vom
1.
März 2017 äusserst nahekommt. Der Beschwerdeführer hätte daher die
inhaltliche (materielle) Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage auch bei
gehöriger Sorgfalt nicht erkennen müssen.
4.3.2
Auffälliger war die formelle Fehlerhaftigkeit der "Verfügung" vom
4.
Februar 2016. Einerseits war sie nicht unterschrieben, was einen schwerwiegenden
Formfehler darstellt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1122), welcher
entsprechend leicht erkennbar ist. Weiter war die "Verfügung" nicht
korrekt eröffnet. Eine rechtskonforme Eröffnung verlangt neben der korrekten
Form eine korrekte Übermittlung. Für Anordnungen
erfolgt diese gewöhnlich postalisch (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 10 N. 5 und N. 7). Von einer korrekten Übermittlung kann
vorliegend keine Rede sein: Das fragliche Papier wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage nicht per Post übermittelt. Dieser deutet zwar an, es (direkt)
von der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, kann dies aber infolge angeblichen
Nichtauffindens nicht beweisen. Ebenso wenig griff die Beschwerdegegnerin auf
weitere mögliche Zustellungsarten zurück (vgl. dazu Plüss, § 10
N. 102 ff.). Vielmehr erreichte den Beschwerdeführer das Dokument vom
4.
Februar 2016 auf Umwegen: Es gelangte zunächst
per Fax von der Beschwerdegegnerin an die Staatsanwaltschaft C. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte darauf die Akten des
staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zur Einsicht. In Gewährung des
Akteneinsichtsrechts übermittelte am 10. Februar 2016 die
Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin unter anderem das fragliche Dokument,
wodurch der Beschwerdeführer Einblick erhielt. Die Kenntnisnahme der "Verfügung"
vom 4. Februar 2016 durch den
Beschwerdeführer war somit eher zufällig und jedenfalls so nicht beabsichtigt.
Sowohl die fehlende Unterschrift wie auch die fehlende
korrekte Eröffnung der Vertrauensgrundlage waren einigermassen offensichtliche
Fehler, welche beim Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt ernsthafte Zweifel
hätten auslösen müssen.
4.3.3
Zudem fällt ins Gewicht, dass die "Verfügung" vom 4. Februar
2016.
mit Blick auf das gesamte Verfahren quer steht bzw. sich mit den damaligen
Verfahrensschritten schwerlich vereinbaren lässt. Wie soeben gesehen erhielt
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 Einsicht
in das Dokument. Zu jenem Zeitpunkt, nämlich am 1. Februar 2016, hatte sie
bereits die Sistierung des Verfahrens betreffend Administrativmassnahmen bis
zum Abschluss des (parallelen) Strafverfahrens beantragt. Sistierung bedeutet
die vorübergehende Einstellung des Verfahrens; Verfahrenshandlungen der
Entscheidbehörde sind währenddessen zu unterlassen – ausser sie bezwecken die
Wiederaufnahme des Verfahrens (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 34 und N. 36). Insofern hätte zumindest erstaunen
müssen, dass die Beschwerdegegnerin ohne
diesbezügliche (positive oder abschlägige) Antwort das Verwaltungsverfahren mit
"Verfügung" vom 4. Februar 2016 abschloss. Sinn und Zweck des
Sistierungsantrags war ja gerade das Aussetzen eines verfahrenserledigenden
Entscheids.
Erst recht hätte stutzig machen müssen, dass darauf dem
Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Sistierung des aus
beschwerdeführerischer Sicht zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens mit
Schreiben vom 19. Februar 2016 tatsächlich stattgegeben wurde. Diese
Antwort auf den Sistierungsantrag erwähnte die zurzeit nicht schlüssige
Sachlage, weshalb der Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten sei. Darauf werde
erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt
seien. Somit musste der Rechtsvertreterin klar sein, dass das
Administrativverfahren nicht am 4. Februar 2016 abgeschlossen worden war.
4.4
Zusammenfassend
erfüllt das als "Verfügung" bezeichnete Dokument vom 4. Februar
2016.
die Anforderungen an eine Vertrauensgrundlage, da es hierzu keiner
formgerechten Verfügung bedarf. Der Beschwerdeführer hätte indes infolge seiner
Erfahrung und (anrechenbarer) Kenntnisse die Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage erkennen müssen. Die formellen Fehler hinsichtlich
Unterschrift und Eröffnung sowie die widersprüchliche Position im Erlassumfeld
sind in ihrer Gesamtheit derart auffällige Mängel, dass diese bei Anwendung der
gehörigen Sorgfalt vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer hätten erkannt
werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist daher das berechtigte Vertrauen in die
"Verfügung" vom 4. Februar 2016 abzusprechen.
5.
Vorliegend fehlt es zur erfolgreichen Berufung auf den Grundsatz
von Treu und Glauben sowohl am berechtigen Vertrauen (E. 4) wie auch an
einer Vertrauensbetätigung in Form von aktenkundigen Dispositionen. Der
Beschwerdeführer bringt zwar verschiedentlich vor, er habe seit Einsicht in die
"Verfügung" vom 4. Februar 2016 kein Motorfahrzeug gelenkt. Da
er den Führerausweis zu jener Zeit verloren gehabt hätte, habe er diesen nicht
einsenden können. Ihm sei indes behördlich mitgeteilt worden, dies spiele keine
Rolle, da er in diesem Fall nach Vollzugsende sogleich einen neuen Führerausweis
erhalten werde. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet demgegenüber die Erteilung einer solchen telefonischen Auskunft.
Zudem würden sich in der Systemapplikation VIACAR keine entsprechenden Einträge
finden, welche bei Ausweisabgaben bzw. -verlusten sonst regelmässig getätigt
würden.
In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche den
vom Beschwerdeführer geschilderten sehr ungewöhnlichen Sachverhalt stützen.
Damit gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, spätestens seit dem
6.
August 2016 kein Motorfahrzeug mehr gelenkt zu haben, nicht.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …