VB.2018.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00203
22. Mai 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19867)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00203
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung
der Dokumentationspflicht (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2017 verhängte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich (AWA) über den in Deutschland wohnenden A wegen
Verletzung der Dokumentationspflicht eine Verwaltungssanktion.
Erwägungen
II.
Mit
am Folgetag versandter Verfügung vom 6. März 2018 trat die
Volkswirtschaftsdirektion auf einen Rekurs von A dawider androhungsgemäss nicht
ein, weil er eine ihm wegen ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution erst
nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist von gut einem Monat bezahlt hatte.
III.
A führte hiergegen beim Verwaltungsgericht mit 1. April
2018.
datierte, von der deutschen Post am 4. gleichen Monats abgestempelte und
der schweizerischen zwei Tage später übergebene Beschwerde.
In
der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt, von der
Volkswirtschaftsdirektion deren angefochtene Verfügung beigezogen und A durch präsidialen Brief vom 10. April 2018 – zugestellt am
13.
nämlichen Monats – mit dem Inhalt des § 6b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
bekanntgemacht sowie belehrt, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er
nicht bis zum 11. Mai laufenden Jahrs entweder ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne.
Beim
Gericht am 11. Mai 2018 eingehend teilte A mit, in der Schweiz weder über
ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu verfügen noch einen solchen
finden zu können; "[w]enn es nicht anders geht würde ich die Postzustellungskosten
übernehmen".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist jedenfalls wegen offenkundiger
Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es
auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG
aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1
Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,
801.
ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach §§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG
gegeben.
Von den übrigen Eintretensvoraussetzungen soll im Folgenden
nur eine interessieren.
2.
Gemäss (§ 70 in Verbindung mit) § 6b VRG haben
Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz oder einen Vertreter daselbst anzugeben; kommen sie einer Aufforderung
dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsrechtspflegebehörden
Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder müssen auf eine
Eingabe nicht eintreten (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 6b N. 1,
9.
ff., 15 ff. sowie 20; VGr, 3. Juli 2014. VB.2014.00088, E. 3
Abs. 1). Der Präsidialbrief vom 10. April 2018 entspricht
verwaltungsgerichtlicher Praxis zu einer solchen Aufforderung (VGr, 8. August
2012, VB.2012.00456, E. 1.3 Abs. 1 mit Hinweisen; kritisch Plüss, § 6b
N. 13). Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeit von vier
Wochen, um ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen, erscheint
ausreichend (vgl. oben III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 14); er hat
sie nicht genutzt bzw. hierzu ausser Stand gewesen zu sein nicht glaubhaft
unter Angabe sachlicher, beispielsweise finanzieller Gründe erklärt (siehe oben
III Abs. 3; Plüss, § 6b N. 22 [beides auch zu den folgenden zwei
Absätzen]).
Das beschwerdeführerische Angebot, die Kosten postalischer
Sendungen zu übernehmen, verkennt, dass solche hinfort nicht mehr angingen und
es gerade deshalb in der Schweiz eines Zustellungsdomizils oder einer
Vertretung bedürfe (hierzu Plüss, § 6b N. 2 sowie 4 ff.; VGr,
27.
Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde
darauf aufmerksam gemacht, für den nun eingetretenen Fall drohe alternativ
Nichteintreten (vgl. vorn III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 12 und 21;
VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3 Abs. 2 sowie 4.2
Abs. 2). Freilich muss sich diese gegenüber einem Ersatz von Zustellungen
durch amtliche Publikation schärfere Folge als verhältnismässig erweisen
(Plüss, § 6b N. 23; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3
Abs. 2, und 1. April 2015, VB.2014.00622, E. 2.1 Abs. 2).
So verhält es sich hier:
Einerseits bedeutete amtliche Veröffentlichung künftiger
Zwischenentscheide – namentlich etwa betreffend Kautionierung des
Beschwerdeführers wegen ausländischen Wohnsitzes gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. a VRG – nach den
Umständen wohl von vornherein eine sinn- und zwecklose Formalität (siehe Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6b N. 7; Plüss, § 10
N. 132). Anderseits hat der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen
Grund unterlassen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter
zu bezeichnen, und wiederholt er vor Verwaltungsgericht zur versäumten
Rekurskautionsfrist bloss das schon bei der Vorinstanz Vorgebrachte, von dieser
zu Recht Verworfene (vgl. Plüss, § 6b N. 23); deshalb ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Ansonsten müsste sie, weil die angefochtene Verfügung
jedenfalls keine in die Augen springenden Mängel verrät, ohnehin abgewiesen werden
(vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 31; Donatsch, § 50
N. 9 ff.; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3,
sowie 23. Mai 2017, VB.2016.00780, E. 5.2).
3.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem
als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4).
4.
Es empfiehlt sich, diese Verfügung dem Beschwerdeführer durch
Veröffentlichung von Rubrum und Dispositiv im Amtsblatt des Kantons Zürich
mitzuteilen (Plüss, § 6b N. 23 f., § 10 N. 132).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR
173.
) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …