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Entscheid

VB.2018.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00203

22. Mai 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19867)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2017 verhängte das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Zürich (AWA) über den in Deutschland wohnenden A wegen

Verletzung der Dokumentationspflicht eine Verwaltungssanktion.

Erwägungen

II.

Mit

am Folgetag versandter Verfügung vom 6. März 2018 trat die

Volkswirtschaftsdirektion auf einen Rekurs von A dawider androhungsgemäss nicht

ein, weil er eine ihm wegen ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution erst

nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist von gut einem Monat bezahlt hatte.

III.

A führte hiergegen beim Verwaltungsgericht mit 1. April

2018.

datierte, von der deutschen Post am 4. gleichen Monats abgestempelte und

der schweizerischen zwei Tage später übergebene Beschwerde.

In

der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt, von der

Volkswirtschaftsdirektion deren angefochtene Verfügung beigezogen und A durch präsidialen Brief vom 10. April 2018 – zugestellt am

13.

nämlichen Monats – mit dem Inhalt des § 6b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

bekanntgemacht sowie belehrt, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er

nicht bis zum 11. Mai laufenden Jahrs entweder ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne.

Beim

Gericht am 11. Mai 2018 eingehend teilte A mit, in der Schweiz weder über

ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu verfügen noch einen solchen

finden zu können; "[w]enn es nicht anders geht würde ich die Postzustellungskosten

überneh­men".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist jedenfalls wegen offenkundiger

Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es

auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG

aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 1

Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der

§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,

801.

ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach §§ 41–44

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG

gegeben.

Von den übrigen Eintretensvoraussetzungen soll im Folgenden

nur eine interessieren.

2.

Gemäss (§ 70 in Verbindung mit) § 6b VRG haben

Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz oder einen Vertreter daselbst anzugeben; kommen sie einer Aufforderung

dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsrechtspflegebehörden

Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder müssen auf eine

Eingabe nicht eintreten (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 6b N. 1,

9.

ff., 15 ff. sowie 20; VGr, 3. Juli 2014. VB.2014.00088, E. 3

Abs. 1). Der Präsidialbrief vom 10. April 2018 entspricht

verwaltungsgerichtlicher Praxis zu einer solchen Aufforderung (VGr, 8. August

2012, VB.2012.00456, E. 1.3 Abs. 1 mit Hinweisen; kritisch Plüss, § 6b

N. 13). Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeit von vier

Wochen, um ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter zu bezeichnen, erscheint

ausreichend (vgl. oben III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 14); er hat

sie nicht genutzt bzw. hierzu ausser Stand gewesen zu sein nicht glaubhaft

unter Angabe sachlicher, beispielsweise finanzieller Gründe erklärt (siehe oben

III Abs. 3; Plüss, § 6b N. 22 [beides auch zu den folgenden zwei

Absätzen]).

Das beschwerdeführerische Angebot, die Kosten postalischer

Sendungen zu übernehmen, verkennt, dass solche hinfort nicht mehr angingen und

es gerade deshalb in der Schweiz eines Zustellungsdomizils oder einer

Vertretung bedürfe (hierzu Plüss, § 6b N. 2 sowie 4 ff.; VGr,

27.

Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde

dar­auf aufmerksam gemacht, für den nun eingetretenen Fall drohe alternativ

Nichteintreten (vgl. vorn III Abs. 2; Plüss, § 6b N. 12 und 21;

VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3 Abs. 2 sowie 4.2

Abs. 2). Freilich muss sich diese gegenüber einem Ersatz von Zustellungen

durch amtliche Publikation schärfere Folge als verhältnismässig erweisen

(Plüss, § 6b N. 23; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00088, E. 3

Abs. 2, und 1. April 2015, VB.2014.00622, E. 2.1 Abs. 2).

So verhält es sich hier:

Einerseits bedeutete amtliche Veröffentlichung künftiger

Zwischenentscheide – namentlich etwa betreffend Kautionierung des

Beschwerdeführers wegen ausländischen Wohnsitzes gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. a VRG – nach den

Umständen wohl von vornherein eine sinn- und zwecklose Formalität (siehe Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6b N. 7; Plüss, § 10

N. 132). Anderseits hat der Beschwerdeführer ohne genügenden sachlichen

Grund unterlassen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter

zu bezeichnen, und wiederholt er vor Verwaltungsgericht zur versäumten

Rekurskautionsfrist bloss das schon bei der Vorinstanz Vorgebrachte, von dieser

zu Recht Verworfene (vgl. Plüss, § 6b N. 23); deshalb ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Ansonsten müsste sie, weil die angefochtene Verfügung

jedenfalls keine in die Augen springenden Mängel verrät, ohnehin abgewiesen werden

(vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 31; Donatsch, § 50

N. 9 ff.; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3,

sowie 23. Mai 2017, VB.2016.00780, E. 5.2).

3.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem

als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 4).

4.

Es empfiehlt sich, diese Verfügung dem Beschwerdeführer durch

Veröffentlichung von Rubrum und Dispositiv im Amtsblatt des Kantons Zürich

mitzuteilen (Plüss, § 6b N. 23 f., § 10 N. 132).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR

173.

) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …