VB.2018.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00205
11. Oktober 2018Deutsch23 min
(URT.2018.20246)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00205
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 der
Sozialbehörde B wurde die laufende Unterstützung für A von monatlich
Fr. 2'194.55 weitergeführt. A wurde aufgefordert, den nächsten
Besprechungstermin vom 9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen und die
vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten
sein Grundbedarf bis 30 % gekürzt würde. Nachdem A dem Termin vom
9. Oktober 2017 unentschuldigt ferngeblieben war und kein Arztzeugnis
eingereicht hatte, kürzte die Sozialbehörde B mit Präsidialentscheid vom
16. Oktober 2017 den Grundbedarf von A um 10 % bzw. Fr. 98.60 ab
1. November 2017 für einstweilen drei Monate bis 31. Januar 2018 und
forderte A abermals auf, den nächsten Besprechungstermin vom 6. November
2017 pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom Sozialdienst
festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten sein Grundbedarf noch
weiter bis 30 % gekürzt würde. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Eingaben vom 20. Oktober 2017 bzw.
8.
November 2017 erhob A Rekurs gegen die Entscheide vom 25. September
2017.
und vom 16. Oktober 2017. Ausserdem reichte A am 17. November
2017.
eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde B ein.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 wies der
Bezirksrat C die vereinigten Rekurse ab, soweit er darauf eintrat, und gab
der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Weiter wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und die Gesuche von A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
III.
Am 4. April 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte – neben zahlreichen anderen Anträgen – die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Februar 2018
sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kürzung des
Grundbedarfs sei sofort aufzuheben und die Sozialbehörde B sofort
anzuweisen, ihm die Gelder nachzuzahlen. Ferner ersuchte A um eine angemessene
"Verfahrens- und Parteientschädigung" in der Höhe von
Fr. 1'500.- sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, wobei ihm der Rechtsvertreter "quasi
vorprozessual" zu bestellen sei, damit er noch Einfluss auf das Verfahren
nehmen und seine Interessen durchsetzen könne. Schliesslich stellte er Antrag
auf Erlass bzw. vollständiger Elimination von Kostenforderungen, sollte sich
das "Gebührenproblem" nicht auf ordentlichem Gerichtsweg lösen bzw.
eliminieren lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 trat das
Verwaltungsgericht auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, nicht ein und erliess keine vorsorglichen Massnahmen (im Hinblick
auf die Nachzahlung der anscheinend bereits gekürzten wirtschaftlichen Hilfe).
Weiter wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sowie um Sistierung ab. Das Bundesgericht trat auf die
gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni
2018.
(8C_408/2018) nicht ein.
Der Bezirksrat C verzichtete am 3. Mai 2018
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 17. Mai
2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am
5.
Juni 2018 reichte A eine "Replik Vernehmlassung inklusive
Beschwerde" ein. Am 1. Oktober 2018 überbrachte A dem
Verwaltungsgericht eine "dringende Anfrage".
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September
2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht
auf die einstweilen auf drei Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um
10.
% bzw. um Fr. 98.60 pro Monat, Internetkosten von
Fr. 59.-/Monat, eine Integrationszulage von Fr. 300.-/Monat, weitere
Kosten (wie die Hausratversicherung von Fr. 130.-/Jahr) sowie eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Wie
bereits in seinem Rekurs macht der Beschwerdeführer weitschweifige, bisweilen
wortwörtlich identische Ausführungen, wonach die Präsidialentscheide der Beschwerdegegnerin
keine rechtsgültigen Verfügungen darstellten, weil es lediglich
Protokollauszüge seien. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, wird über Sitzungen
der Behörden Protokoll geführt und enthält dieses Protokoll mindestens die
Beschlüsse (§ 6 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]). Die
dementsprechend im Protokoll als Beschlüsse enthaltenen, angefochtenen
Präsidialentscheide weisen sodann sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeführten
Elemente einer Anordnung bzw. einer Verfügung auf. Die beiden
Präsidialentscheide stellen somit taugliche Anfechtungsobjekte dar. Ausserdem
wurden sie dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet, sodass der Beschwerdeführer –
obwohl er ein Laie ist – dank der Rechtsmittelbelehrungen problemlos in der
Lage war, sich dagegen zu wehren. Schliesslich ergingen die Entscheide durch
das hierfür zuständige Organ, der Sozialbehörde B bzw. deren Präsidentin
(vgl. Art. 50 Abs. 3 und Art. 54 der Gemeindeordnung der Stadt B;
Art. 14 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Sozialbehörde B), wie
eindeutig daraus – sowohl aus dem Titel als auch aus der Unterschrift –
ersichtlich ist, und nicht durch den laut Beschwerdeführer unzuständigen
Stadtrat.
1.4
Auflagen
und Weisungen nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) gelten insoweit als anfechtbare Zwischenentscheide, als diese zusammen
mit der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
oder der Beschwerdeführerin eingreifen (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und damit einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des
Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB
1998.
Nr. 35; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; VGr,
21.
Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr, 10. August 2010,
VB.2010.00194, E. 1.3). Die Vorinstanz qualifizierte die Auflage, sich
vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, als nicht anfechtbaren
Zwischenentscheid (vgl. E. 4) und trat auf den Rekurs gegen die Weisung
vom 25. September 2017 nicht ein. Sie prüfte jedoch die Zulässigkeit
dieser Weisung im Zusammenhang mit der am 16. Oktober 2017 vorgenommenen
Kürzung des Grundbedarfs.
1.5
Der
Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das
Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen,
namentlich ab Antrag 7. Dem Verwaltungsgericht kommt keine
Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dementsprechend wurde im
angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Rechtsmittel zur Anfechtung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern, welche die Aufsichtsbeschwerde betrafen, der Rekurs an den
Regierungsrat angegeben bzw. erwähnt, dass kein förmliches Rechtsmittel gegeben
sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Beanstandungen
aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 SHG).
2.
2.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft
und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr,
17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die klar
gestellten Rechtsfragen nicht beantwortet und die Begründung sei untauglich.
Vorab verlangt die Begründungspflicht ohnehin nicht eine dem Beschwerdeführer
genehme Begründung des Entscheids oder gar die Gutheissung seiner Anträge. Sodann
ist nicht ersichtlich, auf welchen der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
vorliegend strittigen Punkte die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll.
Insbesondere hat sie sich sehr wohl mit der angefochtenen Auflage, dem Ausmass
der Kürzung des Grundbedarfs sowie mit dem Begehren des Beschwerdeführers, im
Sinn der Transparenz seien die Leistungen des Grundbedarfs aufzuschlüsseln, befasst
und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Völlig zu Recht hat sie sich
nicht mit abstrakten Rechtsfragen sowie den ausserhalb des Streitgegenstands
oder ihrer Zuständigkeit liegenden Rechtsfragen und Vorwürfen
auseinandergesetzt.
2.2 Inwiefern die
Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ihrer
Untersuchungspflicht i. S. v. § 7 Abs. 1
VRG nicht nachgekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So ist der
vorliegend zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und nicht
strittig, sondern lediglich dessen rechtliche Beurteilung.
2.3 Der
Beschwerdeführer kritisiert sodann die Vereinigung dreier Verfahren – zweier
Rechtsmittel gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin und einer
Aufsichtsbeschwerde –, was dazu geführt habe, dass alles vermischt werde.
Die Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem
einzigen Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig, wenn mehrere
Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen. Der betreffenden Behörde steht hierbei ein grosser
Ermessensspielraum zu. Allerdings dürfen den Beteiligten dadurch keine
bedeutenden Nachteile erwachsen (VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500,
E. 4.4.1).
Bei allen von der Vorinstanz vereinigten Verfahren sind
dieselben Personen bzw. Behörden betroffen bzw. beteiligt und es stellen sich
identische Sachverhalts- und Rechtsfragen. Auch die Aufsichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers weist einen sehr engen Zusammenhang zu den Rekursverfahren
auf, weshalb eine Verfahrensvereinigung prozessökonomisch durchaus sinnvoll
war. Ausserdem hat die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde in ihrem Entscheid
separat von den Rekursverfahren behandelt, sodass von einer Vermischung nicht
die Rede sein kann. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem
Beschwerdeführer aus der Verfahrensvereinigung Nachteile erwachsen sein
könnten.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden.
3.2 Die
Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen
der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7
VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende
Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III
Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung
des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG;
§ 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung
bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur
bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer
der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen
ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28
SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens
einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten
Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten
Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn
auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die
Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).
Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und
Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den
verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107,
mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der
Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und
gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,
bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen
(Wolffers, S. 106).
3.3 Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.2) verbindlich
eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche
Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck
der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit
ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).
Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit
der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen
Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die
Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall
adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte
offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum
zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor
allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2,
25. September 2017).
3.4 Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder
falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre
Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der
Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat
bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen
und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017,
VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4;
VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
3.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
4.
4.1 Zu prüfen
ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender
Weisung der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialentscheid vom 25. September
2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den nächsten Termin vom
9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom
Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten. Unentschuldigtes
Fernbleiben führe zu einer Kürzung des Grundbedarfs bis 30 %.
4.2 Laut
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren müssen die
Sozialhilfebezüger in B monatlich beim Sozialdienst vorsprechen und die
Monatsabrechnungen der wirtschaftlichen Hilfe unterzeichnen. Damit bestätigten
sie jeweils, dass die aufgeführten Ausgaben und Einnahmen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprächen. Die Sozialbehörde sei verpflichtet, die
Bedürftigkeit Hilfesuchender umfassend und fortlaufend zu überprüfen.
4.3 Die
Auflage, sich vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, dient somit vor
allem der fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse (§ 33
SHV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine
Mitwirkungspflicht nicht nach erstmaliger Abklärung der Verhältnisse erloschen,
sondern dauert fort (vgl. E. 3.2). Mit der angefochtenen Auflage soll der
Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht i. S. v. § 18 SHG angehalten werden. Wie
erwähnt, erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung
der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1
SHV; E. 3.2). Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheint durchaus
geeignet, die Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen, und erweist
sich grundsätzlich und im Besonderen im vorliegenden Fall als erforderlich,
nachdem der Beschwerdeführer laut Akten früher Unterlagen unvollständig eingereicht
hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "postalische Lösung"
als mildere Massnahme scheint nur schon deswegen nicht angezeigt. Es besteht
unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe
nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht
ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung
der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse
der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Im Hinblick auf
dieses öffentliche Interesse erscheint die Auflage, Termine pünktlich
wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten
Kontrolltermine einzuhalten, als verhältnismässig und zumutbar, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Termine etwa aus gesundheitlichen
Gründen nicht wahrnehmen zu können. Sofern darin überhaupt ein Eingriff in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers erblickt werden könnte, hielte
dieser geringe Eingriff vor Art. 36 BV stand, stützt er sich doch auf eine
gesetzliche Grundlage (§ 18 SHG i. V. m.
§ 27 Abs. 1, § 33 und § 23 lit. d SHV), liegt im
öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Eine Verletzung von § 12
SHV ist nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch nicht um Massnahmen im
Rahmen der persönlichen Hilfe, sondern um die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist das Gebot der Gleichbehandlung verletzt
(vgl. E. 4.2). Inwiefern die Weisung schikanös oder willkürlich sein
sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Weisung erweist sich nach dem Gesagten
als rechtmässig.
5.
5.1 Dass der
Beschwerdeführer den mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 angesetzten
Termin (am 9. Oktober 2017) nicht wahrgenommen hat, wird von ihm nicht
bestritten. Er behauptet, beim Sozialamt B nach den Rechtsgrundlagen
dafür, Zielen und Gründen gefragt und keine Antwort gekriegt zu haben. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, berechtigte dieser Umstand den
Beschwerdeführer keineswegs, den Termin nicht wahrzunehmen. Vielmehr hätten
seine Fragen gerade anlässlich des Termins geklärt werden können. Damit ist
davon auszugehen, dass er den Gesprächstermin vom 9. Oktober 2017 ohne
Grund nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn die Einladung dafür – der
Präsidialentscheid vom 25. September 2017 – für den Beschwerdeführer zu kurzfristig
ergangen oder er bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihm
doch vorzuwerfen, dass er sich (im Fall einer Abwesenheit nach seiner Rückkehr)
nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine
Gründe ersichtlich, wieso dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, am
9. Oktober 2017 persönlich bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Damit
hat er bezüglich der Wahrnehmung des Termins seine Mitwirkungspflicht und die
Weisung, mit welcher er bereits auf die Möglichkeit der Leistungskürzung
hingewiesen worden war, verletzt.
5.2 Mit dem
Hinweis auf die Leistungskürzung im Präsidialentscheid vom 25. September
2017 wurde die Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt.
Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 19 %
gekürzt werden bzw. um höchstens 30 % für die Dauer von maximal sechs
Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Die mit Präsidialentscheid vom
16. Oktober 2017 beschlossene Kürzung um 10 % während dreier Monaten
(1. November 2017 bis 31. Januar 2018) liegt somit im Rahmen des
Zulässigen und zwar im unteren Bereich, was angesichts der Schwere verhältnismässig
erscheint.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass dem Rekurs gegen diese Kürzung die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositiv-Ziff. 5 des
Präsidialentscheids vom 16. Oktober 2017). Laut Präsidialentscheid vom
16. Oktober 2017 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung aufgrund der
eindeutigen Sachlage und im Interesse des Gemeinwohls entzogen. In ihrer
Vernehmlassung vom 27. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass der Beschwerdeführer die monatliche Abrechnung das letzte Mal im Mai 2017
unterschrieben, Termine unentschuldigt nicht eingehalten und Unterlagen
unvollständig eingereicht habe, weshalb sie den sofortigen Vollzug der
Massnahme als dringlich erachte.
5.3.2
Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung
zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Das Gesetz nennt diese
Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden,
sodass der Behörde beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung
ein grosser Spielraum zukommt (vgl. VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438,
E. 2; BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen
dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018,
VB.2017.00702, E. 3.3 m. w. H.).
5.3.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als fiskalische
Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe i. S. v. § 25 Abs. 1 VRG darstellen (VGr, 3. Juni
2010, VB.2010.00244, E. 2.3 m. w. H.).
Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass
Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information
zu Unrecht ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Dabei geht es nicht nur um
fiskalische Interessen, sondern auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers
in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Öffentliche Interessen, die für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind somit vorhanden.
Weiter ist zu prüfen, ob sich der Entzug der
Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat
grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst
nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsanordnung vollzogen wird.
Demgegenüber wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am sofortigen Vollzug
der Leistungskürzung eher gering. Zudem kann derzeit noch nicht gesagt werden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen von einer derart
offenkundigen Aussichtslosigkeit sind, dass sie einen Entzug der aufschiebenden
Rechtsmittelwirkung angebracht erscheinen liessen, zumal die angefochtene
Auflage – soweit ersichtlich – noch nie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
bildete.
5.3.4
Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
Unrecht entzogen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer
der Betrag, um welchen sein Grundbedarf gekürzt wurde, nachzuzahlen wäre,
erweist sich doch die Auflage und die anschliessende Kürzung als rechtmässig
(vgl. E. 5.2). Vielmehr ist dieser Umstand bei der Verlegung der Gerichtskosten
zu berücksichtigen.
6.
6.1 Schliesslich
bemängelt der Beschwerdeführer wie schon in seinem Rekurs, dass anstelle einer
detaillierten Leistungsaufstellung lediglich eine monatliche Gesamtsumme
bekanntgegeben werde, dass die Ansätze der SKOS nicht mehr zeitgemäss seien
sowie dass ihm keine Integrationszulage ausgerichtet werde.
6.2 Wie die
Vorinstanz festgehalten hat, wurde im Entscheid vom 25. September 2017
bloss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Wie sich das Budget
des Beschwerdeführers zusammensetzt, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer
am 15. Dezember 2016 unterzeichneten "Budget: ab 1. Januar
2017". Dass für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die
SKOS-Richtlinien abgestellt wird, ist – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – weder illegal noch willkürlich. Im Gegenteil ist dies gar
in § 17 Abs. 1 SHV so vorgeschrieben. Gerade die Anwendung dieser
einheitlichen Ansätze dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung aller
Sozialhilfeempfänger. Was im sogenannten Grundbedarf gemäss SKOS enthalten ist,
kann den SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1, entnommen werden, namentlich sind
die vom Beschwerdeführer separat geforderten Internetkosten bereits darin
enthalten (VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 4.2 m. w. H.). Die Pauschalierung des Grundbetrags
ermöglicht es unterstützten Personen, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen
und die Verantwortung dafür zu tragen. Folglich ist das
"Globalbudget" bzw. der Grundbedarf bezüglich den darin enthaltenen
Posten nicht weiter betragsmässig aufzuschlüsseln. Der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt wird ausserdem an die Teuerung angepasst, und zwar im gleichen
prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu
AHV/IV (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Sodann verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Integrationszulage bezweckt, Leistungen nicht
erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration
finanziell anzuerkennen. Dass Personen, die sich aktiv um eine Verbesserung
ihrer Situation bemühen, anders behandelt werden als bloss passive
Hilfesuchende, verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
Abs. 1 BV), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
aufgrund des Differenzierungsgebots indes Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (BGr, 29. Januar 2007,2P.239/2006,
E. 3.2.2 m. w. H.). Ebenso wenig liegt in
der Verweigerung der Integrationszulage eine Diskriminierung (Art. 8
Abs. 2 BV) von Personen, die faktisch keine Integrationsmöglichkeit mehr
hätten, gegenüber anderen Sozialhilfebezügern, ist die Gegenleistung i. S. v. § 3b SHG doch individuell – d. h. an den persönlichen
Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person – zu bestimmen (VGr,
15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Dass
er solche Leistungen erbringen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
6.3 Eine
Verletzung von Art. 12 BV ist nicht ersichtlich, garantiert dieses Grundrecht
doch nicht ein Mindesteinkommen, sondern nur, was für ein menschenwürdiges
Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren
vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 m. w. H.).
Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe
unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer
Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 130 I 71 E. 4.1 mit
Hinweisen).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende
Partei zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin, welche die aufschiebende
Wirkung zu Unrecht entzogen hat (E. 5.3.4), zu einem Viertel aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss,
§ 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 19. April 2018 abgewiesen, was
vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2018 (8C_408/2018) bestätigt
wurde. Sodann hatte auch die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Private haben
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte selbst zu wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und
das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG). Die umfangreichen Rekursschriften sind mit Zitaten von
Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen sowie dem Wortsinn nach ohne
Weiteres verständlich, sodass sich erschliessen lässt, worum es dem
Beschwerdeführer geht. Er war somit durchaus in der Lage, seine Interessen vor der
Vorinstanz selber zu wahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wurde daher mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen.
7.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann
aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die
Beschwerde war zudem noch nicht geradezu offensichtlich aussichtslos, handelt
es sich doch um die erstmalige gerichtliche Überprüfung der strittigen Auflage.
Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ sowie der Beschwerdegegnerin zu
¼ auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …