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Entscheid

VB.2018.00205

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00205

11. Oktober 2018Deutsch23 min

(URT.2018.20246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 der

Sozialbehörde B wurde die laufende Unterstützung für A von monatlich

Fr. 2'194.55 weitergeführt. A wurde aufgefordert, den nächsten

Besprechungstermin vom 9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen und die

vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten

sein Grundbedarf bis 30 % gekürzt würde. Nachdem A dem Termin vom

9. Oktober 2017 unentschuldigt ferngeblieben war und kein Arztzeugnis

eingereicht hatte, kürzte die Sozialbehörde B mit Präsidialentscheid vom

16. Oktober 2017 den Grundbedarf von A um 10 % bzw. Fr. 98.60 ab

1. November 2017 für einstweilen drei Monate bis 31. Januar 2018 und

forderte A abermals auf, den nächsten Besprechungstermin vom 6. November

2017 pünktlich wahrzunehmen und die vierteljährlich vom Sozialdienst

festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, ansonsten sein Grundbedarf noch

weiter bis 30 % gekürzt würde. Einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 20. Oktober 2017 bzw.

8.

November 2017 erhob A Rekurs gegen die Entscheide vom 25. September

2017.

und vom 16. Oktober 2017. Ausserdem reichte A am 17. November

2017.

eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde B ein.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 wies der

Bezirksrat C die vereinigten Rekurse ab, soweit er darauf eintrat, und gab

der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Weiter wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und die Gesuche von A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

III.

Am 4. April 2018 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte – neben zahlreichen anderen Anträgen – die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Februar 2018

sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kürzung des

Grundbedarfs sei sofort aufzuheben und die Sozialbehörde B sofort

anzuweisen, ihm die Gelder nachzuzahlen. Ferner ersuchte A um eine angemessene

"Verfahrens- und Parteientschädigung" in der Höhe von

Fr. 1'500.- sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung, wobei ihm der Rechtsvertreter "quasi

vorprozessual" zu bestellen sei, damit er noch Einfluss auf das Verfahren

nehmen und seine Interessen durchsetzen könne. Schliesslich stellte er Antrag

auf Erlass bzw. vollständiger Elimination von Kostenforderungen, sollte sich

das "Gebührenproblem" nicht auf ordentlichem Gerichtsweg lösen bzw.

eliminieren lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 trat das

Verwaltungsgericht auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, nicht ein und erliess keine vorsorglichen Massnahmen (im Hinblick

auf die Nachzahlung der anscheinend bereits gekürzten wirtschaftlichen Hilfe).

Weiter wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung sowie um Sistierung ab. Das Bundesgericht trat auf die

gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni

2018.

(8C_408/2018) nicht ein.

Der Bezirksrat C verzichtete am 3. Mai 2018

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 17. Mai

2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am

5.

Juni 2018 reichte A eine "Replik Vernehmlassung inklusive

Beschwerde" ein. Am 1. Oktober 2018 überbrachte A dem

Verwaltungsgericht eine "dringende Anfrage".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September

2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht

auf die einstweilen auf drei Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um

10.

% bzw. um Fr. 98.60 pro Monat, Internetkosten von

Fr. 59.-/Monat, eine Integrationszulage von Fr. 300.-/Monat, weitere

Kosten (wie die Hausratversicherung von Fr. 130.-/Jahr) sowie eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Wie

bereits in seinem Rekurs macht der Beschwerdeführer weitschweifige, bisweilen

wortwörtlich identische Ausführungen, wonach die Präsidialentscheide der Beschwerdegegnerin

keine rechtsgültigen Verfügungen darstellten, weil es lediglich

Protokollauszüge seien. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, wird über Sitzungen

der Behörden Protokoll geführt und enthält dieses Protokoll mindestens die

Beschlüsse (§ 6 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]). Die

dementsprechend im Protokoll als Beschlüsse enthaltenen, angefochtenen

Präsidialentscheide weisen sodann sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeführten

Elemente einer Anordnung bzw. einer Verfügung auf. Die beiden

Präsidialentscheide stellen somit taugliche Anfechtungsobjekte dar. Ausserdem

wurden sie dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet, sodass der Beschwerdeführer –

obwohl er ein Laie ist – dank der Rechtsmittelbelehrungen problemlos in der

Lage war, sich dagegen zu wehren. Schliesslich ergingen die Entscheide durch

das hierfür zuständige Organ, der Sozialbehörde B bzw. deren Präsidentin

(vgl. Art. 50 Abs. 3 und Art. 54 der Gemeindeordnung der Stadt B;

Art. 14 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Sozialbehörde B), wie

eindeutig daraus – sowohl aus dem Titel als auch aus der Unterschrift –

ersichtlich ist, und nicht durch den laut Beschwerdeführer unzuständigen

Stadtrat.

1.4

Auflagen

und Weisungen nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) gelten insoweit als anfechtbare Zwischenentscheide, als diese zusammen

mit der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers

oder der Beschwerdeführerin eingreifen (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und damit einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

bewirken. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des

Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB

1998.

Nr. 35; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; VGr,

21.

Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr, 10. August 2010,

VB.2010.00194, E. 1.3). Die Vorinstanz qualifizierte die Auflage, sich

vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, als nicht anfechtbaren

Zwischenentscheid (vgl. E. 4) und trat auf den Rekurs gegen die Weisung

vom 25. September 2017 nicht ein. Sie prüfte jedoch die Zulässigkeit

dieser Weisung im Zusammenhang mit der am 16. Oktober 2017 vorgenommenen

Kürzung des Grundbedarfs.

1.5

Der

Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das

Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz im Allgemeinen,

namentlich ab Antrag 7. Dem Verwaltungsgericht kommt keine

Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dementsprechend wurde im

angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als Rechtsmittel zur Anfechtung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern, welche die Aufsichtsbeschwerde betrafen, der Rekurs an den

Regierungsrat angegeben bzw. erwähnt, dass kein förmliches Rechtsmittel gegeben

sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Beanstandungen

aufsichtsrechtlicher Art äussert oder äussern wollte, ist mangels Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 SHG).

2.

2.1 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft

und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr,

17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die klar

gestellten Rechtsfragen nicht beantwortet und die Begründung sei untauglich.

Vorab verlangt die Begründungspflicht ohnehin nicht eine dem Beschwerdeführer

genehme Begründung des Entscheids oder gar die Gutheissung seiner Anträge. Sodann

ist nicht ersichtlich, auf welchen der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen

vorliegend strittigen Punkte die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll.

Insbesondere hat sie sich sehr wohl mit der angefochtenen Auflage, dem Ausmass

der Kürzung des Grundbedarfs sowie mit dem Begehren des Beschwerdeführers, im

Sinn der Transparenz seien die Leistungen des Grundbedarfs aufzuschlüsseln, befasst

und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Völlig zu Recht hat sie sich

nicht mit abstrakten Rechtsfragen sowie den ausserhalb des Streitgegenstands

oder ihrer Zuständigkeit liegenden Rechtsfragen und Vorwürfen

auseinandergesetzt.

2.2 Inwiefern die

Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ihrer

Untersuchungspflicht i. S. v. § 7 Abs. 1

VRG nicht nachgekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So ist der

vorliegend zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und nicht

strittig, sondern lediglich dessen rechtliche Beurteilung.

2.3 Der

Beschwerdeführer kritisiert sodann die Vereinigung dreier Verfahren – zweier

Rechtsmittel gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin und einer

Aufsichtsbeschwerde –, was dazu geführt habe, dass alles vermischt werde.

Die Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem

einzigen Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ist zulässig, wenn mehrere

Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen. Der betreffenden Behörde steht hierbei ein grosser

Ermessensspielraum zu. Allerdings dürfen den Beteiligten dadurch keine

bedeutenden Nachteile erwachsen (VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500,

E. 4.4.1).

Bei allen von der Vorinstanz vereinigten Verfahren sind

dieselben Personen bzw. Behörden betroffen bzw. beteiligt und es stellen sich

identische Sachverhalts- und Rechtsfragen. Auch die Aufsichtsbeschwerde des

Beschwerdeführers weist einen sehr engen Zusammenhang zu den Rekursverfahren

auf, weshalb eine Verfahrensvereinigung prozessökonomisch durchaus sinnvoll

war. Ausserdem hat die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde in ihrem Entscheid

separat von den Rekursverfahren behandelt, sodass von einer Vermischung nicht

die Rede sein kann. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem

Beschwerdeführer aus der Verfahrensvereinigung Nachteile erwachsen sein

könnten.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden.

3.2 Die

Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen

der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7

VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende

Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III

Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung

des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG;

§ 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung

bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur

bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer

der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen

ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28

SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens

einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten

Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten

Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn

auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die

Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und

Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den

verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107,

mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,

bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen

(Wolffers, S. 106).

3.3 Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.2) verbindlich

eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche

Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck

der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit

ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit

der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen

Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die

Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall

adäquate Auflage getroffen werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte

offene Formulierung, aufgrund derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum

zukommt. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor

allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2,

25. September 2017).

3.4 Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder

falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre

Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der

Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat

bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen

und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017,

VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4;

VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.5 Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

4.

4.1 Zu prüfen

ist vorab die Rechtmässigkeit der mit der Kürzung im Zusammenhang stehender

Weisung der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialentscheid vom 25. September

2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den nächsten Termin vom

9. Oktober 2017 pünktlich wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom

Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten. Unentschuldigtes

Fernbleiben führe zu einer Kürzung des Grundbedarfs bis 30 %.

4.2 Laut

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren müssen die

Sozialhilfebezüger in B monatlich beim Sozialdienst vorsprechen und die

Monatsabrechnungen der wirtschaftlichen Hilfe unterzeichnen. Damit bestätigten

sie jeweils, dass die aufgeführten Ausgaben und Einnahmen den tatsächlichen

Verhältnissen entsprächen. Die Sozialbehörde sei verpflichtet, die

Bedürftigkeit Hilfesuchender umfassend und fortlaufend zu überprüfen.

4.3 Die

Auflage, sich vierteljährlich beim Sozialdienst zu melden, dient somit vor

allem der fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse (§ 33

SHV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine

Mitwirkungspflicht nicht nach erstmaliger Abklärung der Verhältnisse erloschen,

sondern dauert fort (vgl. E. 3.2). Mit der angefochtenen Auflage soll der

Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht i. S. v. § 18 SHG angehalten werden. Wie

erwähnt, erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung

der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1

SHV; E. 3.2). Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheint durchaus

geeignet, die Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen, und erweist

sich grundsätzlich und im Besonderen im vorliegenden Fall als erforderlich,

nachdem der Beschwerdeführer laut Akten früher Unterlagen unvollständig eingereicht

hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "postalische Lösung"

als mildere Massnahme scheint nur schon deswegen nicht angezeigt. Es besteht

unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe

nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht

ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung

der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse

der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Im Hinblick auf

dieses öffentliche Interesse erscheint die Auflage, Termine pünktlich

wahrzunehmen sowie die vierteljährlich vom Sozialdienst festgelegten

Kontrolltermine einzuhalten, als verhältnismässig und zumutbar, zumal der

Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Termine etwa aus gesundheitlichen

Gründen nicht wahrnehmen zu können. Sofern darin überhaupt ein Eingriff in die

persönliche Freiheit des Beschwerdeführers erblickt werden könnte, hielte

dieser geringe Eingriff vor Art. 36 BV stand, stützt er sich doch auf eine

gesetzliche Grundlage (§ 18 SHG i. V. m.

§ 27 Abs. 1, § 33 und § 23 lit. d SHV), liegt im

öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Eine Verletzung von § 12

SHV ist nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch nicht um Massnahmen im

Rahmen der persönlichen Hilfe, sondern um die Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist das Gebot der Gleichbehandlung verletzt

(vgl. E. 4.2). Inwiefern die Weisung schikanös oder willkürlich sein

sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Weisung erweist sich nach dem Gesagten

als rechtmässig.

5.

5.1 Dass der

Beschwerdeführer den mit Präsidialentscheid vom 25. September 2017 angesetzten

Termin (am 9. Oktober 2017) nicht wahrgenommen hat, wird von ihm nicht

bestritten. Er behauptet, beim Sozialamt B nach den Rechtsgrundlagen

dafür, Zielen und Gründen gefragt und keine Antwort gekriegt zu haben. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, berechtigte dieser Umstand den

Beschwerdeführer keineswegs, den Termin nicht wahrzunehmen. Vielmehr hätten

seine Fragen gerade anlässlich des Termins geklärt werden können. Damit ist

davon auszugehen, dass er den Gesprächstermin vom 9. Oktober 2017 ohne

Grund nicht wahrgenommen hat. Selbst wenn die Einladung dafür – der

Präsidialentscheid vom 25. September 2017 – für den Beschwerdeführer zu kurzfristig

ergangen oder er bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihm

doch vorzuwerfen, dass er sich (im Fall einer Abwesenheit nach seiner Rückkehr)

nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine

Gründe ersichtlich, wieso dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, am

9. Oktober 2017 persönlich bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Damit

hat er bezüglich der Wahrnehmung des Termins seine Mitwirkungspflicht und die

Weisung, mit welcher er bereits auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

hingewiesen worden war, verletzt.

5.2 Mit dem

Hinweis auf die Leistungskürzung im Präsidialentscheid vom 25. September

2017 wurde die Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG erfüllt.

Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Unter

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 19 %

gekürzt werden bzw. um höchstens 30 % für die Dauer von maximal sechs

Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Die mit Präsidialentscheid vom

16. Oktober 2017 beschlossene Kürzung um 10 % während dreier Monaten

(1. November 2017 bis 31. Januar 2018) liegt somit im Rahmen des

Zulässigen und zwar im unteren Bereich, was angesichts der Schwere verhältnismässig

erscheint.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass dem Rekurs gegen diese Kürzung die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositiv-Ziff. 5 des

Präsidialentscheids vom 16. Oktober 2017). Laut Präsidialentscheid vom

16. Oktober 2017 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung aufgrund der

eindeutigen Sachlage und im Interesse des Gemeinwohls entzogen. In ihrer

Vernehmlassung vom 27. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus,

dass der Beschwerdeführer die monatliche Abrechnung das letzte Mal im Mai 2017

unterschrieben, Termine unentschuldigt nicht eingehalten und Unterlagen

unvollständig eingereicht habe, weshalb sie den sofortigen Vollzug der

Massnahme als dringlich erachte.

5.3.2

Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung

zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Das Gesetz nennt diese

Gründe nicht, sondern legt den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden,

sodass der Behörde beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung

ein grosser Spielraum zukommt (vgl. VGr, 9. November 2016, VB.2016.00438,

E. 2; BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen

dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018,

VB.2017.00702, E. 3.3 m. w. H.).

5.3.3

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als fiskalische

Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe i. S. v. § 25 Abs. 1 VRG darstellen (VGr, 3. Juni

2010, VB.2010.00244, E. 2.3 m. w. H.).

Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass

Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information

zu Unrecht ausgerichtet wird (vgl. E. 3.2). Dabei geht es nicht nur um

fiskalische Interessen, sondern auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers

in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Öffentliche Interessen, die für

den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind somit vorhanden.

Weiter ist zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat

grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Leistungskürzung erst

nach Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kürzungsanordnung vollzogen wird.

Demgegenüber wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am sofortigen Vollzug

der Leistungskürzung eher gering. Zudem kann derzeit noch nicht gesagt werden,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen von einer derart

offenkundigen Aussichtslosigkeit sind, dass sie einen Entzug der aufschiebenden

Rechtsmittel­wirkung angebracht erscheinen liessen, zumal die angefochtene

Auflage – soweit ersichtlich – noch nie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

bildete.

5.3.4

Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

Unrecht entzogen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer

der Betrag, um welchen sein Grundbedarf gekürzt wurde, nachzuzahlen wäre,

erweist sich doch die Auflage und die anschliessende Kürzung als rechtmässig

(vgl. E. 5.2). Vielmehr ist dieser Umstand bei der Verlegung der Gerichtskosten

zu berücksichtigen.

6.

6.1 Schliesslich

bemängelt der Beschwerdeführer wie schon in seinem Rekurs, dass anstelle einer

detaillierten Leistungsaufstellung lediglich eine monatliche Gesamtsumme

bekanntgegeben werde, dass die Ansätze der SKOS nicht mehr zeitgemäss seien

sowie dass ihm keine Integrationszulage ausgerichtet werde.

6.2 Wie die

Vorinstanz festgehalten hat, wurde im Entscheid vom 25. September 2017

bloss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Wie sich das Budget

des Beschwerdeführers zusammensetzt, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer

am 15. Dezember 2016 unterzeichneten "Budget: ab 1. Januar

2017". Dass für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die

SKOS-Richtlinien abgestellt wird, ist – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – weder illegal noch willkürlich. Im Gegenteil ist dies gar

in § 17 Abs. 1 SHV so vorgeschrieben. Gerade die Anwendung dieser

einheitlichen Ansätze dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung aller

Sozialhilfeempfänger. Was im sogenannten Grundbedarf gemäss SKOS enthalten ist,

kann den SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1, entnommen werden, namentlich sind

die vom Beschwerdeführer separat geforderten Internetkosten bereits darin

enthalten (VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 4.2 m. w. H.). Die Pauschalierung des Grundbetrags

ermöglicht es unterstützten Personen, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen

und die Verantwortung dafür zu tragen. Folglich ist das

"Globalbudget" bzw. der Grundbedarf bezüglich den darin enthaltenen

Posten nicht weiter betragsmässig aufzuschlüsseln. Der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt wird ausserdem an die Teuerung angepasst, und zwar im gleichen

prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu

AHV/IV (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Sodann verkennt der

Beschwerdeführer, dass die Integrationszulage bezweckt, Leistungen nicht

erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration

finanziell anzuerkennen. Dass Personen, die sich aktiv um eine Verbesserung

ihrer Situation bemühen, anders behandelt werden als bloss passive

Hilfesuchende, verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8

Abs. 1 BV), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,

aufgrund des Differenzierungsgebots indes Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (BGr, 29. Januar 2007,2P.239/2006,

E. 3.2.2 m. w. H.). Ebenso wenig liegt in

der Verweigerung der Integrationszulage eine Diskriminierung (Art. 8

Abs. 2 BV) von Personen, die faktisch keine Integrationsmöglichkeit mehr

hätten, gegenüber anderen Sozialhilfebezügern, ist die Gegenleistung i. S. v. § 3b SHG doch individuell – d. h. an den persönlichen

Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person – zu bestimmen (VGr,

15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Dass

er solche Leistungen erbringen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

6.3 Eine

Verletzung von Art. 12 BV ist nicht ersichtlich, garantiert dieses Grundrecht

doch nicht ein Mindesteinkommen, sondern nur, was für ein menschenwürdiges

Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren

vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 m. w. H.).

Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Über­brückungshilfe

unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer

Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 130 I 71 E. 4.1 mit

Hinweisen).

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende

Partei zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin, welche die aufschiebende

Wirkung zu Unrecht entzogen hat (E. 5.3.4), zu einem Viertel aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss,

§ 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht

zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 19. April 2018 abgewiesen, was

vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2018 (8C_408/2018) bestätigt

wurde. Sodann hatte auch die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Private haben

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte selbst zu wahren, ihnen die nötigen Mittel dazu fehlen und

das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG). Die umfangreichen Rekursschriften sind mit Zitaten von

Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen sowie dem Wortsinn nach ohne

Weiteres verständlich, sodass sich erschliessen lässt, worum es dem

Beschwerdeführer geht. Er war somit durchaus in der Lage, seine Interessen vor der

Vorinstanz selber zu wahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wurde daher mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen.

7.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann

aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die

Beschwerde war zudem noch nicht geradezu offensichtlich aussichtslos, handelt

es sich doch um die erstmalige gerichtliche Überprüfung der strittigen Auflage.

Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ sowie der Beschwerdegegnerin zu

¼ auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …