VB.2018.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00206
13. August 2018Deutsch24 min
(URT.2018.20071)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00206
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil
vom 31. März 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfacher
qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung,
versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher
fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und
Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und
einer Busse von Fr. 1'000.-. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende
ambulante Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hiess das
Obergericht des Kantons Zürich die dagegen von A erhobene Berufung insofern
gut, als es ihn von den Anklagepunkten der mehrfachen qualifizierten
Vergewaltigung und der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung freisprach
und die Freiheitsstrafe auf siebeneinhalb Jahre, abzüglich 1'082 Tage
erstandenen Freiheitsentzugs, reduzierte. Die vom Bezirksgericht angeordnete
ambulante Massnahme blieb bestehen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Mai 2015 wurde A sodann wegen sexueller Nötigung und
versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum Urteil
vom 27. Januar 2015 – zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten
verurteilt. Die dagegen von A erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb
erfolglos (Urteil 6B_959/2015 vom 10. Februar 2016).
B. Ab dem
4. Mai 2015 befand sich A zum Vollzug der Strafen im geschlossenen Vollzug
der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Per 15. November 2017 wurde er in
die offene Abteilung der Strafanstalt B versetzt und die Gewährung von
begleiteten Ausgängen gutgeheissen. Am 25. Januar 2018 hatte A zwei
Drittel der Strafen erstanden. Das ordentliche Strafende fällt auf den
19. Januar 2021.
C. Mit
Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin hin ab, nachdem
es ihn dazu am 10. Januar 2018 persönlich angehört hatte.
Erwägungen
II.
Am 23. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2018 und die Gutheissung seines
Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom
19.
März 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten, nahm diese aber infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 9. April 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und er sei
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Daneben ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Am 13. April
2018.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellten am 24. April 2018 bzw. 24. Mai 2018 das Amt für
Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu
diesen Eingaben nicht mehr Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,
E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGr, 22. Februar 2016,
6B_1188/2016, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für
künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 Rz. 5).
2.4
Für die
Beurteilung der Rückfallgefahr bilden die psychiatrischen Gutachten über die
psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die damit verbundene
Rückfallgefahr eine wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage. Im Vordergrund
steht vorliegend das aktuelle forensisch-psychiatrische und kriminalprognostische
Sachverständigengutachten von Dr. med. E vom 11. Juli 2017. Von der
gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden
(BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 [in BGE 142 IV 1 nicht
publizierte Erwägung], mit Verweis auf BGE 138 III 193 E. 4.3.1.).
3.
Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB
erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten nach Ansicht der Vorinstanz und
des Beschwerdegegners 1 einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Wie
Letzterer indes zu Recht festhält, ist dem Beschwerdeführer aber die Drohung
mit einem Fluchtversuch nach seiner Versetzung in die Strafanstalt B
negativ anzulasten. Auch der neueste Vollzugsbericht der Strafanstalt B
vom 29. Januar 2018 attestiert dem Beschwerdeführer ein insgesamt gutes
Vollzugsverhalten. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit
einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von
Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.
4.1
Die
Vorinstanz gab die wesentlichen Erkenntnisse des Abschlussberichts des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom
19.
September 2016, des neusten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E
vom 11. Juli 2017, des Vollzugsberichts der JVA D vom 11. Oktober
2017, der Aktennotiz des Beschwerdegegners 1 vom 16. November 2017
und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom
10.
Januar 2018 in ausführlicher und zutreffender Weise wieder. In
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf
die entsprechenden Passagen der Verfügung vom 19. März 2018 verwiesen
werden.
4.2
In Bezug
auf das Gutachten vom 11. Juli 2017 sei an dieser Stelle Folgendes
wiederholt und teilweise ergänzt: Beim Beschwerdeführer wurde eine (weiterhin
bestehende) narzisstische Persönlichkeitsstörung und anamnestisch ein
schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert. Aufgrund der Haftmodalitäten
liege eine Alkoholabstinenz, aber in beschützender Umgebung, vor. Die
Deliktdynamik beruhe primär auf Persönlichkeitsauffälligkeiten, die im Rahmen
von Misserfolgserlebnissen die Anwendung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien
zur Stabilisierung des Selbstwerts begünstigen würden. Der Enthemmung unter
Alkohol komme eine bedeutende Rolle zu. Statistische Instrumente verwiesen auf
ein durchschnittliches Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, während der
Beschwerdeführer für Gewaltdelikte in eine Gruppe mit erhöhter
Rückfallwahrscheinlichkeit falle. Die individuelle Beurteilung lege nahe, dass
mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte unter
bestimmten Bedingungen (Selbstwertdestabilisierung, Enthemmung unter Einfluss
von Alkohol oder psychotropen Substanzen, Kränkung, sexuelle Ablehnung) vorliege.
Trotz der hohen Spezifität solcher deliktbegünstigenden Konstellationen sei
aufgrund des Umstands, dass noch immer unbewältigte Entwicklungsschritte
(berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und
Partnerschaft) vorlägen, die in der Vergangenheit Krisensituationen begünstigt
bzw. ausgelöst hätten, von einer weiterhin bestehenden Problematik auszugehen.
Das aktuelle Rückfallrisiko hänge somit primär von der Fähigkeit des
Beschwerdeführers ab, die erforderlichen Entwicklungsschritte
(Resozialisierung, Wiedereingliederung in die Gesellschaft) zu bewältigen. Im
Fall eines Scheiterns dieser gesellschaftlichen Reintegration sei die Begehung
erneuter (auch sexualisierter) Gewaltstraftaten wahrscheinlicher als die
Deliktfreiheit. Vor dem Hintergrund des Therapieverlaufs (Therapieabbruch,
Reaktanz, Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen) sei die
angeordnete ambulante psychotherapeutische Massnahme nicht zweckmässig und
erfolgversprechend. Aufgrund der fehlenden Behandlungsmotivation, der
ungenügenden Störungseinsicht und der narzisstischen Copingstrategien des
Beschwerdeführers sei auch eine erneute ambulante Massnahme in einer anderen
Einrichtung oder allenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme ebenso
wenig erfolgversprechend. Die Behandlung des Störungsbildes erfordere eine
ausreichende Behandlungsmotivation und Kooperation des Beschwerdeführers. Mit
Verbüssung bis zur Endstrafe sei keine Verbesserung der Rückfallprognose zu
erwarten. Vielmehr sei diese unabhängig vom Entlassungszeitpunkt, jedoch
abhängig vom Entlassungssetting und der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich
wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Angesichts der nach der Entlassung
bestehenden Problematiken (Schulden, unklare Arbeitssituation, provisorische
Wohnmöglichkeit) sei mit Unterstützung der sozialen Arbeit und Bewährungshilfe
auf die Vorbereitung des Entlassungssettings zu fokussieren. Mit einem nicht
primär deliktorientierten, sondern zunächst ressourcenfokussierten Ansatz
könnten schrittweise die den Delikten zugrunde liegende narzisstischen Denk-
und Verhaltensmuster adressiert und nachfolgend auch modifiziert werden.
4.3
Dem Therapiebericht
vom 5. Januar 2018 zufolge sind seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in
die Strafanstalt B wöchentliche Konsultationen im Einzelsetting mit den
thematischen Schwerpunkten einer deliktorientierten Therapie inklusive eines
zukunftsorientierten Coachings gemäss der gutachterlichen Empfehlung erfolgt.
Die Konsultationen seien genutzt worden, um den Beschwerdeführer und seine
Vorgeschichte besser kennenzulernen. Es habe sich gezeigt, dass der
Beschwerdeführer gerne und ausführlich Auskunft über sein bisheriges Leben und
seine Sichtweise der Dinge gebe. Inwiefern er offen für das Erarbeiten von
Strategien in Bezug auf zukünftige Risikosituationen sei, könne aufgrund der
erst kurzen Behandlungsdauer noch nicht abgeschätzt werden. Die Fortsetzung der
Therapie sei zu empfehlen.
4.4
Gemäss dem
Vollzugsbericht vom 29. Januar 2018 sei der Wechsel des Beschwerdeführers
in den offenen Normalvollzug genutzt worden, um bei ihm ein Angebot unter dem
Arbeitstitel "Psychiatrisches Coaching" zu installieren. Dabei habe
eine erste Arbeitsbeziehung geschaffen werden können. Eine entsprechende
Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers scheine in diesem Setting gegeben zu
sein. Sodann nehme der Beschwerdeführer am Wiedergutmachungsprogramm der
Strafanstalt teil. Den Bestandteil der Tataufarbeitung bearbeite er aktuell nur
im Rahmen des psychiatrischen Coachings. Am 26. Januar 2018 habe der
Beschwerdeführer mit Vollzugslockerungen begonnen und einen durch
Anstaltspersonal begleiteten Ausgang unternommen, der positiv verlaufen sei. In
einer Gesamtbetrachtung seien die beim Beschwerdeführer durchgeführten
Interventionen zwar noch nicht abgeschlossen. Jedoch zeige die Aufnahme von
ersten Gesprächen einen wichtigen ersten Schritt, deliktrelevante Themen
zumindest in den Blick zu nehmen. Im Alltag würden die gezeigten narzisstischen
Verhaltensweisen gewisse Hürden für den Beschwerdeführer darstellen. Obwohl die
Bereitschaft, daran zu arbeiten, grundsätzlich gegeben sei, werde dieses Thema
noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des insgesamt gezeigten stabilen
Vollzugsverhaltens und der Entwicklungsschritte gelange man für weitere
Lockerungsschritte zu einer positiven Einschätzung. Zu beachten bleibe aber die
mittel- und langfristig belastete Prognose, sollte der Beschwerdeführer nicht
nachhaltig eine deliktorientierte Therapierbarkeit verfolgen.
5.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zwar nicht
vorbestraft, die der Verurteilung im Kanton Zürich zugrunde liegende Anlasstat
sei aber während dem bereits laufenden Strafverfahren im Kanton Solothurn
erfolgt. Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich daher weder
günstig noch ungünstig auf die Legalprognose aus. Aus dem guten Verhalten im
Strafvollzug allein könne sodann nicht geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe und
nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner kriminellen
Vergangenheit zu verabschieden. Für die Prognose über das mutmassliche
Verhalten in Freiheit und unter Wegfall der beschützenden Umgebung seien unter
anderem Persönlichkeitsmerkmale, welche auf strafrechtlich relevante Verhaltensdispositionen
hinwiesen, zu berücksichtigen. Und zu beurteilen sei namentlich, ob sich die
innere Einstellung verändert habe und eine Reifung und Festigung der
Persönlichkeit feststellbar sei. Die Legalprognose für die Begehung (auch
sexualisierter) Gewaltdelikte werde durchgängig als belastet angegeben.
Insbesondere bei Eintritt destabilisierender Faktoren sei beim Beschwerdeführer
von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Die therapeutische Behandlung der
deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale sei gescheitert. Immerhin sei der
Beschwerdeführer extrinsisch an der Therapie interessiert gewesen. Massgeblich
bleibe, dass er weiterhin über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in
seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile verfüge, Externalisierungstendenzen
zeige und sein problematisches Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol abstreite.
Aussagen zur Wirkung der nach der Versetzung in die Strafanstalt B
begonnenen ressourcenfokussierten Therapie seien noch verfrüht. Im Zusammenhang
mit den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nach der Entlassung sei zu
bemerken, dass sich diesfalls eine mehr oder weniger identische soziale
Situation wie bei der Inhaftierung ergäbe: Der Beschwerdeführer habe Schulden,
es fehle ihm an einer Berufsausbildung im Verkaufsbereich, in dem er nach
eigenen Aussagen wieder arbeiten möchte, die Arbeitssituation sei instabil und
er würde bei seinen Eltern wohnen können. In Würdigung aller Umstände sei
derzeit noch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit
bewähren würde. Für das Vorliegen einer positiven Legalprognose stehe nicht so
sehr der Entlassungszeitpunkt im Fokus, sondern die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, sich – unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen – in die
Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug könne
einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums,
insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt werden. Bei dieser
Sachlage sei die derzeitige bedingte Entlassung dem weiteren Vollzug der Strafe
nicht vorzuziehen, umso mehr, als das attestierte Rückfallrisiko mit Blick auf
die infrage stehenden hohen Rechtsgüter nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen
sei.
6.
6.1
Die Rügen
des Beschwerdeführers sind nachfolgend zu prüfen.
6.1.1
Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der Vorinstanz, dass bei
Eintritt destabilisierender Faktoren störungsbedingt immer noch von einem
erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (auch sexualisierte Gewalt)
auszugehen sei, entgegen, er sei in der Haft nie gewaltsam in Erscheinung
getreten, selbst wenn er mit "destabilisierenden Faktoren"
konfrontiert worden sei. Vielmehr habe er stets das Gespräch gesucht oder sich
schriftlich an die zuständigen Stellen gewandt. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass im Gutachten E vom 11. Juli 2017, welchem der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz folgen, ein erhöhtes Rückfallrisiko in spezifischen
Konstellationen angenommen wurde, welche in der Kombination von
Misserfolgserlebnissen (berufliches Scheitern, Beziehungskrisen), der Anwendung
dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) und
einer unmittelbaren Kränkung als situationsspezifischem Faktor bestehen. Im
Strafvollzug konsumierte der Beschwerdeführer weder Alkohol noch verbotene
Substanzen, und dysfunktionale sexuelle Copingstrategien, in der Art wie sie im
Zusammenhang mit den Tathergängen beschrieben wurden, sind hier nicht möglich. Die
Fähigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafvollzugs mit Disputen und
Meinungsverschiedenheiten ohne Gewalt umzugehen, vermag somit die Einschätzung
des Gutachters bezüglich der Rückfallgefahr in den geschilderten
Konstellationen nicht in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen.
6.1.2
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, die
therapeutische Behandlung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile sei
erfolglos geblieben; der Beschwerdeführer habe keine Problem- bzw.
Störungseinsicht und tendiere (auch betreffend damaligem Alkoholkonsum) zur
Externalisierung und Bagatellisierung, er habe sich nach Abbruch der Therapie
auch nicht auf die vertiefte sozialarbeiterische Bearbeitung der unbewältigten
Entwicklungsschritte eingelassen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe im Jahr 2009 von selber Hilfe gesucht, als er eine "problematische
Phase mit Alkohol" gehabt habe. Ein eigentliches Alkoholproblem habe er
indes nie gehabt. Bei den "dramatischen Ereignissen im Jahr 2012"
habe er zwar ebenfalls Alkohol im Blut gehabt, jedoch sei er an diesem Abend im
Ausgang mit Freunden unterwegs gewesen, habe einen Schlafplatz zur Verfügung
gehabt und hätte sich daher nach dem Ausgang nicht ins Fahrzeug setzen müssen.
Die Ereignisse von 2012 seien vielmehr auf die damalige
"Extremsituation" zurückzuführen. Diese Einwände des Beschwerdeführers
betreffen nur den Aspekt des Alkoholkonsums. Diesbezüglich geht das
Gutachten E nur für das Jahr 2009 von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom aus,
nimmt aber darüber hinausgehend einen schädlichen Gebrauch von Alkohol in
Belastungssituationen (im Sinn von ICD-10) an (S. 92). Dass es dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs gelingt, auf Alkoholkonsum und den
Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, vermag die diesbezügliche
Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol in Belastungssituationen im
Gutachten E nicht infrage zu stellen. Ein solchermassen schädlicher Gebrauch
von Alkohol in Belastungssituationen ist sodann nach der gut nachvollziehbar
und schlüssig begründeten Feststellung des Gutachtens E gerade ein Teil des
Mechanismus, der zusammen mit den anderen Faktoren zu einer erhöhten
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, auch sexualisierte Gewaltdelikte, führt.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass insbesondere bei
Eintritt destabilisierender Faktoren von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen
sei, fusst auf den erwähnten Feststellungen des Gutachtens E. Dieses sieht in
der Gesamtwürdigung in spezifischen deliktbegünstigenden
Krisensituationen eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und sexualisierte
Aggressionshandlungen. Ausschlaggebend dafür wird gesehen, dass die Probleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen
ausgelöst haben (berufliche Identität,
Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft), weiterbestehen, dass der Beschwerdeführer zu dysfunktionalen und deliktbegünstigenden
Bewältigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das Rückfallrisiko als erhöht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch eine
Leistungs- oder Beziehungskrise oder einen
Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, er auf Alkohol oder psychotrope Substanzen
zurückgreift und er in diesem enthemmten
Zustand erneut gekränkt wird. Erfolgt die Kränkung im Sinn einer
Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, wäre ebenfalls von einem erhöhten Risiko für
sexualisierte Gewalt auszugehen. Mit seiner Problem- bzw. Störungseinsicht im
Kontext dieser Zusammenhänge, soweit sie Gewaltdelikte begünstigen, setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern er beschränkt
sich auf die Fahrlässigkeitsdelikte, die er unter starkem Alkoholkonsum beging.
Entsprechend können die Ausführungen des Beschwerdeführers die Feststellungen
der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Problem- bzw. Störungseinsicht und der
damit zusammenhängenden Erfolglosigkeit der Behandlung der deliktrelevanten
Persönlichkeitsanteile nicht umstossen.
6.1.3
Aus vorstehendem ergibt sich auch, dass stabilen Lebensverhältnissen des
Beschwerdeführers bei seiner Entlassung für die Rückfallprognose eine erhebliche
Bedeutung zukommt, da Krisen u. a.
im Berufs- und Beziehungsleben nach den Feststellungen des Gutachtens E mit der
Gefahr einer Destabilisierung des Selbstwerts verbunden sind, was ein
wesentlicher Faktor für die belastete Legalprognose darstellt. Dass seine
Delikte in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner damaligen Wohn- oder
Arbeitssituation gestanden hätten, wie das der Beschwerdeführer geltend macht,
trifft nach den eingehenden Darlegungen des Gutachtens E (insb. S. 94–96)
nicht zu. So stand er beim ersten Delikt unter einer starken Belastung aufgrund
der defizitären Entwicklung der von ihm geführten Bar, welche das aufgrund
seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung fragiles Selbstkonzept
destabilisierte und eine mehrmonatige Krise auslöste. Im Vorfeld des zweiten
Delikts war der Beschwerdeführer weitgehend unentgeltlich tätig, sodass ihm
nicht in erster Linie ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern ein
ordentliches Einkommen fehlte. Entgegen seiner Rüge anerkennt die Vorinstanz,
dass er über Diplome als … und … verfügt. Dass die vom Beschwerdeführer
eingeschlagene Karriere als … schon einen entscheidenden Schritt in Richtung
geordneter Lebensverhältnisse darstellt, ist hingegen fraglich, zumal ein
kommerzieller Erfolg der Bücher keineswegs feststeht. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Fehlen einer abgeschlossenen
Berufslehre aus den genannten Überlegungen negativ wertet. Dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei seinen Eltern über einen sozialen
Empfangsraum verfügt und bei ihnen wohnen kann, wird von der Vorinstanz positiv
gewertet, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist es durchaus nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für den Fall
der Entlassung als problematisch einstuft, entsprächen sie doch weitgehend der
sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht
Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr begünstigt bzw.
ausgelöst hatten.
Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, was sich
an seinen Lebensverhältnissen, namentlich an seinen Schulden, bei einer
Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin denn ändern könne,
ist auf die nachfolgenden Ausführungen zur Differenzialprognose zu verweisen.
6.1.4
Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit dem aktuellen psychiatrischen
Gutachten davon ausgegangen, dass für das Vorliegen einer zurzeit noch nicht
gegebenen positiven Legalprognose die Fähigkeit des Beschwerdeführers im
Vordergrund stehe, sich unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen in die
Gesellschaft zu reintegrieren, wobei der Beschwerdegegner zu Recht davon
ausgehe, dass der Rekurrent seine Absprachefähigkeit und verbesserte
Kritikfähigkeit zunächst unter weniger weitgehenden, schrittweise offeneren Bedingungen
bzw. im Rahmen stufenweiser Vollzugslockerungen unter Beweis zu stellen habe.
Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf eine Passage im Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung III vom 10. Januar 2018, welche in der
Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2018 (S. 11) erwähnt wird. Dort
wird ausgeführt, eine positive Veränderung sei bezüglich des Konfliktverhaltens
des Gesuchstellers feststellbar. Während er sich früher bei Konflikten direkt
an die obere Stelle gewandt habe, spreche er ihn störende Dinge nun direkt bei
der betroffenen Person (z. B. beim
Werkmeister) an und versuche, auf dieser Ebene eine Lösung zu finden. Er sei
sich dieser neuen Konfliktlösestrategie bewusst und wende diese gezielt an.
Hierzu ist darauf zu verweisen, dass diese Verhaltensänderung vom
Beschwerdegegner offensichtlich als positive Entwicklung gewürdigt wurde, dass
aber im selben Protokoll weiterhin ein aufbrausendes und lautes Verhalten bei
empfundenen Kränkungen festgehalten und darauf verwiesen wird, dass eine weitere
Verbesserung der Kritik- bzw. Konfliktlösefähigkeit anzustreben sei. Da es sich
ausserdem um einen Teilbereich der Problematik handelt, vermag dieser
Fortschritt für sich allein nicht zu einer positive Legalprognose zu führen.
Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach unter Würdigung aller Umstände die
legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen, wird durch diese positive
Entwicklung somit nicht infrage gestellt.
6.1.5
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Stellungnahme der Fachkommission
vom 16. März 2018 kritisiert, ist dies bereits deshalb unbehelflich, als
sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 gar nicht auf diese
abstützten bzw. – aus zeitlichen Gründen – abstützen konnten. Neue
Erkenntnisse zu seinen Gunsten können der Stellungnahme nicht entnommen werden.
Überdies äussert sich diese Stellungnahme auch nicht spezifisch zur Frage der
bedingten Entlassung, sondern zu unbegleiteten Ausgängen und Tagesurlauben,
Übernachtungsurlauben und der Versetzung ins Arbeitsexternat.
6.1.6
Das psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2017 nimmt in fachlich
überzeugender Weise eine umfassende Würdigung der Situation des
Beschwerdeführers vor und ist deshalb nicht zu beanstanden. Angesichts der
darin diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der
Feststellung, dass anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege,
der unbewältigten Entwicklungsschritte und der weiterhin bestehenden Problematik
(vorn E. 4.2) bezeichnet die Vorinstanz die Legalprognose für die Begehung
(auch sexualisierter) Gewaltdelikte seitens des Beschwerdeführers zu Recht als
belastet. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Feststellung des Gutachters
bzw. deren Berücksichtigung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als
Grundlage für die Legalprognose vor, die Diagnose der narzisstischen
Persönlichkeitsstörung sei in einigen seiner persönlichen Eigenschaften
begründet wie seine überhöhte Selbstsicht, das Streben nach Dominanz, seine
starke Kritikempfindlichkeit und dass er gerne externalisiere und bagatellisiere.
Menschen mit solchen Eigenschaften könnten auch als arrogant oder
temperamentvoll bezeichnet werden. Einen Behandlungsgrund stelle dies nicht dar
und man könne diese Diagnose wohl bei einem Drittel der Menschheit stellen. Ein
kausaler Zusammenhang zu seinen Delikten sei nicht erkennbar. Auch die
Begründung des Gutachters, der Beschwerdeführer verwende bei Misserfolgen
dysfunktionale Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) zur
Stabilisierung des Selbstwerts, sei weit hergeholt. Dass jemand nach einer
Trennung "einen drauf mache" oder "volksmündlich ausgedrückt ins
'Puff' gehe", sei nicht unüblich. Diese Kritik lässt ausser Acht, dass das
Gutachten einerseits nicht bloss temperamentvolle Charakterzüge des Beschwerdeführers
festgestellt hat, sondern eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche
zudem sowohl das 2009 als auch die 2012 begangenen Delikte begünstigte. Die
Kritik des Beschwerdeführers lässt an den gutachterlichen Schlussfolgerungen
jedenfalls keine Zweifel aufkommen. Inwiefern sodann die Fortsetzung des
Strafvollzugs eine positive Auswirkung auf die berufliche Identität des
Beschwerdeführers, seinen Platz in der Gesellschaft sowie die Stabilität in
Beruf und Partnerschaft hat, ändert sodann nichts an der relevanten aktuellen
Rückfallprognose, fällt aber im Zusammenhang mit der Differenzialprognose (dazu
hinten E. 6.3) in Betracht.
6.1.7
Auch dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Delikte begangen zu haben,
für die er mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts Solothurn verurteilt
wurde, vermag die Feststellung im Gutachten vom 11. Juli 2017, wonach er
über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in seine deliktrelevanten
Persönlichkeitsanteile verfügt und weiterhin Externalisierungstendenzen zeige,
nicht infrage zu stellen. Dies umso weniger, als die gleichen relevanten
Mechanismen im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung,
dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und der Gefahr der Enthemmung unter
Alkoholeinfluss auch bei den Delikten von 2012 massgeblich waren.
6.2
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen
Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, diesem
könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB
gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine
rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn
E. 2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihre
schlüssigen Erwägungen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, nach dem
Gesagten nicht infrage zu stellen.
6.3
In Bezug
auf die Differenzialprognose ist darauf zu verweisen, dass es nach der übereinstimmenden
Beurteilung des Gutachters, des Beschwerdegegners und der Vorinstanz für eine
Verbesserung der Legalprognose entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine Fähigkeit verbessert,
sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im
Strafvollzug kann demnach einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des
sozialen Empfangsraums, insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt
werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb
sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die
Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. So lassen sich gemäss
der gutachterlichen Einschätzung mit dem nunmehr installierten psychiatrischen
Coaching mit einem primär ressourcenfokussierten Ansatz und stufenweisen
Vollzugslockerungen die Chancen für eine erfolgreiche Reintegration des
Beschwerdeführers in die Gesellschaft erhöhen. Damit erscheint eine
Verbesserung der Legalprognose als wahrscheinlich.
6.4
Da hochwertige
Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der Erstellung der Legalprognose dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein hohes Gewicht beizumessen (BGr,
31.
März 2014,6B_842/2013, E. 3). Demzufolge ist die gemäss
Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen ist, der
Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb er nicht bedingt zu entlassen ist. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine solche verlangt.
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt.
7.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden hat und über
keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen
ist. Die Beschwerde kann sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
7.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …