Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00206

13. August 2018Deutsch24 min

(URT.2018.20071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil

vom 31. März 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfacher

qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung,

versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher

fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und

Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und

einer Busse von Fr. 1'000.-. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende

ambulante Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hiess das

Obergericht des Kantons Zürich die dagegen von A erhobene Berufung insofern

gut, als es ihn von den Anklagepunkten der mehrfachen qualifizierten

Vergewaltigung und der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung freisprach

und die Freiheitsstrafe auf siebeneinhalb Jahre, abzüglich 1'082 Tage

erstandenen Freiheitsentzugs, reduzierte. Die vom Bezirksgericht angeordnete

ambulante Massnahme blieb bestehen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 28. Mai 2015 wurde A sodann wegen sexueller Nötigung und

versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen und – als Zusatzstrafe zum Urteil

vom 27. Januar 2015 – zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten

verurteilt. Die dagegen von A erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb

erfolglos (Urteil 6B_959/2015 vom 10. Februar 2016).

B. Ab dem

4. Mai 2015 befand sich A zum Vollzug der Strafen im geschlossenen Vollzug

der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Per 15. November 2017 wurde er in

die offene Abteilung der Strafanstalt B versetzt und die Gewährung von

begleiteten Ausgängen gutgeheissen. Am 25. Januar 2018 hatte A zwei

Drittel der Strafen erstanden. Das ordentliche Strafende fällt auf den

19. Januar 2021.

C. Mit

Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidritteltermin hin ab, nachdem

es ihn dazu am 10. Januar 2018 persönlich angehört hatte.

Erwägungen

II.

Am 23. Januar 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2018 und die Gutheissung seines

Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom

19.

März 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten, nahm diese aber infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 9. April 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und er sei

bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Daneben ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am 13. April

2018.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellten am 24. April 2018 bzw. 24. Mai 2018 das Amt für

Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu

diesen Eingaben nicht mehr Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,

E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGr, 22. Februar 2016,

6B_1188/2016, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für

künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,

Art. 86 Rz. 5).

2.4

Für die

Beurteilung der Rückfallgefahr bilden die psychiatrischen Gutachten über die

psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die damit verbundene

Rückfallgefahr eine wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage. Im Vordergrund

steht vorliegend das aktuelle forensisch-psychiatrische und kriminalprognostische

Sachverständigengutachten von Dr. med. E vom 11. Juli 2017. Von der

gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden

(BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 [in BGE 142 IV 1 nicht

publizierte Erwägung], mit Verweis auf BGE 138 III 193 E. 4.3.1.).

3.

Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe

verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB

erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten nach Ansicht der Vorinstanz und

des Beschwerdegegners 1 einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Wie

Letzterer indes zu Recht festhält, ist dem Beschwerdeführer aber die Drohung

mit einem Fluchtversuch nach seiner Versetzung in die Strafanstalt B

negativ anzulasten. Auch der neueste Vollzugsbericht der Strafanstalt B

vom 29. Januar 2018 attestiert dem Beschwerdeführer ein insgesamt gutes

Vollzugsverhalten. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit

einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von

Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.

4.1

Die

Vorinstanz gab die wesentlichen Erkenntnisse des Abschlussberichts des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug vom

19.

September 2016, des neusten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E

vom 11. Juli 2017, des Vollzugsberichts der JVA D vom 11. Oktober

2017, der Aktennotiz des Beschwerdegegners 1 vom 16. No­vember 2017

und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom

10.

Januar 2018 in ausführlicher und zutreffender Weise wieder. In

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf

die entsprechenden Passagen der Verfügung vom 19. März 2018 verwiesen

werden.

4.2

In Bezug

auf das Gutachten vom 11. Juli 2017 sei an dieser Stelle Folgendes

wiederholt und teilweise ergänzt: Beim Beschwerdeführer wurde eine (weiterhin

bestehende) narzisstische Persönlichkeitsstörung und anamnestisch ein

schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert. Aufgrund der Haftmodalitäten

liege eine Alkoholabstinenz, aber in beschützender Umgebung, vor. Die

Deliktdynamik beruhe primär auf Persönlichkeitsauffälligkeiten, die im Rahmen

von Misserfolgserlebnissen die Anwendung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien

zur Stabilisierung des Selbstwerts begünstigen würden. Der Enthemmung unter

Alkohol komme eine bedeutende Rolle zu. Statistische Instrumente verwiesen auf

ein durchschnittliches Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, während der

Beschwerdeführer für Gewaltdelikte in eine Gruppe mit erhöhter

Rückfallwahrscheinlichkeit falle. Die individuelle Beurteilung lege nahe, dass

mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte unter

bestimmten Bedingungen (Selbstwertdestabilisierung, Enthemmung unter Einfluss

von Alkohol oder psychotropen Substanzen, Kränkung, sexuelle Ablehnung) vorliege.

Trotz der hohen Spezifität solcher deliktbegünstigenden Konstellationen sei

aufgrund des Umstands, dass noch immer unbewältigte Entwicklungsschritte

(berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und

Partnerschaft) vor­lägen, die in der Vergangenheit Krisensituationen begünstigt

bzw. ausgelöst hätten, von einer weiterhin bestehenden Problematik auszugehen.

Das aktuelle Rückfallrisiko hänge somit primär von der Fähigkeit des

Beschwerdeführers ab, die erforderlichen Entwicklungsschritte

(Resozialisierung, Wiedereingliederung in die Gesellschaft) zu bewältigen. Im

Fall eines Scheiterns dieser gesellschaftlichen Reintegration sei die Begehung

erneuter (auch sexualisierter) Gewaltstraftaten wahrscheinlicher als die

Deliktfreiheit. Vor dem Hintergrund des Therapieverlaufs (Therapieabbruch,

Reaktanz, Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen) sei die

angeordnete ambulante psychotherapeutische Massnahme nicht zweckmässig und

erfolgversprechend. Aufgrund der fehlenden Behandlungsmotivation, der

ungenügenden Störungseinsicht und der narzisstischen Copingstrategien des

Beschwerdeführers sei auch eine erneute ambulante Massnahme in einer anderen

Einrichtung oder allenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme ebenso

wenig erfolgversprechend. Die Behandlung des Störungsbildes erfordere eine

ausreichende Behandlungsmotivation und Kooperation des Beschwerdeführers. Mit

Verbüssung bis zur Endstrafe sei keine Verbesserung der Rückfallprognose zu

erwarten. Vielmehr sei diese unabhängig vom Entlassungszeitpunkt, jedoch

abhängig vom Entlassungssetting und der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich

wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Angesichts der nach der Entlassung

bestehenden Problematiken (Schulden, unklare Arbeitssituation, provisorische

Wohnmöglichkeit) sei mit Unterstützung der sozialen Arbeit und Bewährungshilfe

auf die Vorbereitung des Entlassungssettings zu fokussieren. Mit einem nicht

primär deliktorientierten, sondern zunächst ressourcenfokussierten Ansatz

könnten schrittweise die den Delikten zugrunde liegende narzisstischen Denk-

und Verhaltensmuster adressiert und nachfolgend auch modifiziert werden.

4.3

Dem Therapiebericht

vom 5. Januar 2018 zufolge sind seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in

die Strafanstalt B wöchentliche Konsultationen im Einzelsetting mit den

thematischen Schwerpunkten einer deliktorientierten Therapie inklusive eines

zukunftsorientierten Coachings gemäss der gutachterlichen Empfehlung erfolgt.

Die Konsultationen seien genutzt worden, um den Beschwerdeführer und seine

Vorgeschichte besser kennenzulernen. Es habe sich gezeigt, dass der

Beschwerdeführer gerne und ausführlich Auskunft über sein bisheriges Leben und

seine Sichtweise der Dinge gebe. Inwiefern er offen für das Erarbeiten von

Strategien in Bezug auf zukünftige Risikosituationen sei, könne aufgrund der

erst kurzen Behandlungsdauer noch nicht abgeschätzt werden. Die Fortsetzung der

Therapie sei zu empfehlen.

4.4

Gemäss dem

Vollzugsbericht vom 29. Januar 2018 sei der Wechsel des Beschwerdeführers

in den offenen Normalvollzug genutzt worden, um bei ihm ein Angebot unter dem

Arbeitstitel "Psychiatrisches Coaching" zu installieren. Dabei habe

eine erste Arbeitsbeziehung geschaffen werden können. Eine entsprechende

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers scheine in diesem Setting gegeben zu

sein. Sodann nehme der Beschwerdeführer am Wiedergutmachungsprogramm der

Strafanstalt teil. Den Bestandteil der Tataufarbeitung bearbeite er aktuell nur

im Rahmen des psychiatrischen Coachings. Am 26. Januar 2018 habe der

Beschwerdeführer mit Vollzugslockerungen begonnen und einen durch

Anstaltspersonal begleiteten Ausgang unternommen, der positiv verlaufen sei. In

einer Gesamtbetrachtung seien die beim Beschwerdeführer durchgeführten

Interventionen zwar noch nicht abgeschlossen. Jedoch zeige die Aufnahme von

ersten Gesprächen einen wichtigen ersten Schritt, deliktrelevante Themen

zumindest in den Blick zu nehmen. Im Alltag würden die gezeigten narzisstischen

Verhaltensweisen gewisse Hürden für den Beschwerdeführer darstellen. Obwohl die

Bereitschaft, daran zu arbeiten, grundsätzlich gegeben sei, werde dieses Thema

noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund des insgesamt gezeigten stabilen

Vollzugsverhaltens und der Entwicklungsschritte gelange man für weitere

Lockerungsschritte zu einer positiven Einschätzung. Zu beachten bleibe aber die

mittel- und langfristig belastete Prognose, sollte der Beschwerdeführer nicht

nachhaltig eine deliktorientierte Therapierbarkeit verfolgen.

5.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zwar nicht

vorbestraft, die der Verurteilung im Kanton Zürich zugrunde liegende Anlasstat

sei aber während dem bereits laufenden Strafverfahren im Kanton Solothurn

erfolgt. Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich daher weder

günstig noch ungünstig auf die Legalprognose aus. Aus dem guten Verhalten im

Strafvollzug allein könne sodann nicht geschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe und

nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner kriminellen

Vergangenheit zu verabschieden. Für die Prognose über das mutmassliche

Verhalten in Freiheit und unter Wegfall der beschützenden Umgebung seien unter

anderem Persönlichkeitsmerkmale, welche auf strafrechtlich relevante Verhaltensdispositionen

hinwiesen, zu berücksichtigen. Und zu beurteilen sei namentlich, ob sich die

innere Einstellung verändert habe und eine Reifung und Festigung der

Persönlichkeit feststellbar sei. Die Legalprognose für die Begehung (auch

sexualisierter) Gewaltdelikte werde durchgängig als belastet angegeben.

Insbesondere bei Eintritt destabilisierender Faktoren sei beim Beschwerdeführer

von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Die therapeutische Behandlung der

deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale sei gescheitert. Immerhin sei der

Beschwerdeführer extrinsisch an der Therapie interessiert gewesen. Massgeblich

bleibe, dass er weiterhin über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in

seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile verfüge, Externalisierungstendenzen

zeige und sein problematisches Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol abstreite.

Aussagen zur Wirkung der nach der Versetzung in die Strafanstalt B

begonnenen ressourcenfokussierten Therapie seien noch verfrüht. Im Zusammenhang

mit den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nach der Entlassung sei zu

bemerken, dass sich diesfalls eine mehr oder weniger identische soziale

Situation wie bei der Inhaftierung ergäbe: Der Beschwerdeführer habe Schulden,

es fehle ihm an einer Berufsausbildung im Verkaufsbereich, in dem er nach

eigenen Aussagen wieder arbeiten möchte, die Arbeitssituation sei instabil und

er würde bei seinen Eltern wohnen können. In Würdigung aller Umstände sei

derzeit noch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit

bewähren würde. Für das Vorliegen einer positiven Legalprognose stehe nicht so

sehr der Entlassungszeitpunkt im Fokus, sondern die Fähigkeit des

Beschwerdeführers, sich – unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen – in die

Gesellschaft zu re­integrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug könne

einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums,

insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt werden. Bei dieser

Sachlage sei die derzeitige bedingte Entlassung dem weiteren Vollzug der Strafe

nicht vorzuziehen, umso mehr, als das attestierte Rückfallrisiko mit Blick auf

die infrage stehenden hohen Rechtsgüter nicht ohne Weiteres in Kauf zu nehmen

sei.

6.

6.1

Die Rügen

des Beschwerdeführers sind nachfolgend zu prüfen.

6.1.1

Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der Vorinstanz, dass bei

Eintritt destabilisierender Faktoren störungsbedingt immer noch von einem

erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (auch sexualisierte Gewalt)

auszugehen sei, entgegen, er sei in der Haft nie gewaltsam in Erscheinung

getreten, selbst wenn er mit "destabilisierenden Faktoren"

konfrontiert worden sei. Vielmehr habe er stets das Gespräch gesucht oder sich

schriftlich an die zuständigen Stellen gewandt. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass im Gutachten E vom 11. Juli 2017, welchem der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz folgen, ein erhöhtes Rückfallrisiko in spezifischen

Konstellationen angenommen wurde, welche in der Kombination von

Misserfolgserlebnissen (berufliches Scheitern, Beziehungskrisen), der Anwendung

dysfunktionaler Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) und

einer unmittelbaren Kränkung als situationsspezifischem Faktor bestehen. Im

Strafvollzug konsumierte der Beschwerdeführer weder Alkohol noch verbotene

Substanzen, und dysfunktionale sexuelle Copingstrategien, in der Art wie sie im

Zusammenhang mit den Tathergängen beschrieben wurden, sind hier nicht möglich. Die

Fähigkeit des Beschwerdeführers, im Rahmen des Strafvollzugs mit Disputen und

Meinungsverschiedenheiten ohne Gewalt umzugehen, vermag somit die Einschätzung

des Gutachters bezüglich der Rückfallgefahr in den geschilderten

Konstellationen nicht in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen.

6.1.2

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, die

therapeutische Behandlung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile sei

erfolglos geblieben; der Beschwerdeführer habe keine Problem- bzw.

Störungseinsicht und tendiere (auch betreffend damaligem Alkoholkonsum) zur

Externalisierung und Bagatellisierung, er habe sich nach Abbruch der Therapie

auch nicht auf die vertiefte sozialarbeiterische Bearbeitung der unbewältigten

Entwicklungsschritte eingelassen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

geltend, er habe im Jahr 2009 von selber Hilfe gesucht, als er eine "pro­blematische

Phase mit Alkohol" gehabt habe. Ein eigentliches Alkoholproblem habe er

indes nie gehabt. Bei den "dramatischen Ereignissen im Jahr 2012"

habe er zwar ebenfalls Alkohol im Blut gehabt, jedoch sei er an diesem Abend im

Ausgang mit Freunden unterwegs gewesen, habe einen Schlafplatz zur Verfügung

gehabt und hätte sich daher nach dem Ausgang nicht ins Fahrzeug setzen müssen.

Die Ereignisse von 2012 seien vielmehr auf die damalige

"Extremsituation" zurückzuführen. Diese Einwände des Beschwerdeführers

betreffen nur den Aspekt des Alkoholkonsums. Diesbezüglich geht das

Gutachten E nur für das Jahr 2009 von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom aus,

nimmt aber darüber hinausgehend einen schädlichen Gebrauch von Alkohol in

Belastungssituationen (im Sinn von ICD-10) an (S. 92). Dass es dem

Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs gelingt, auf Alkoholkonsum und den

Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, vermag die diesbezügliche

Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol in Belastungssituationen im

Gutachten E nicht infrage zu stellen. Ein solchermassen schädlicher Gebrauch

von Alkohol in Belastungssituationen ist sodann nach der gut nachvollziehbar

und schlüssig begründeten Feststellung des Gutachtens E gerade ein Teil des

Mechanismus, der zusammen mit den anderen Faktoren zu einer erhöhten

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, auch sexualisierte Gewaltdelikte, führt.

Die Feststellung der Vorinstanz, dass insbesondere bei

Eintritt destabilisierender Faktoren von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen

sei, fusst auf den erwähnten Feststellungen des Gutachtens E. Dieses sieht in

der Gesamtwürdigung in spezifischen deliktbegünstigenden

Krisensituationen eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und sexualisierte

Aggressionshandlungen. Ausschlaggebend dafür wird gesehen, dass die Pro­bleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen

ausgelöst haben (berufliche Identität,

Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft), weiterbestehen, dass der Beschwerdeführer zu dysfunktionalen und deliktbegünstigenden

Bewältigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das Rückfallrisiko als erhöht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch eine

Leistungs- oder Beziehungskrise oder einen

Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, er auf Alkohol oder psychotrope Substanzen

zurückgreift und er in diesem enthemmten

Zustand erneut gekränkt wird. Erfolgt die Kränkung im Sinn einer

Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, wäre ebenfalls von einem erhöhten Risiko für

sexualisierte Gewalt auszugehen. Mit seiner Problem- bzw. Störungseinsicht im

Kontext dieser Zusammenhänge, soweit sie Gewaltdelikte begünstigen, setzt sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern er beschränkt

sich auf die Fahrlässigkeitsdelikte, die er unter starkem Alkoholkonsum beging.

Entsprechend können die Ausführungen des Beschwerdeführers die Feststellungen

der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Problem- bzw. Störungseinsicht und der

damit zusammenhängenden Erfolglosigkeit der Behandlung der deliktrelevanten

Persönlichkeitsanteile nicht umstossen.

6.1.3

Aus vorstehendem ergibt sich auch, dass stabilen Lebensverhältnissen des

Beschwerdeführers bei seiner Entlassung für die Rückfallprognose eine erhebliche

Bedeutung zukommt, da Krisen u. a.

im Berufs- und Beziehungsleben nach den Feststellungen des Gutachtens E mit der

Gefahr einer Destabilisierung des Selbstwerts verbunden sind, was ein

wesentlicher Faktor für die belastete Legalprognose darstellt. Dass seine

Delikte in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner damaligen Wohn- oder

Arbeitssituation gestanden hätten, wie das der Beschwerdeführer geltend macht,

trifft nach den eingehenden Darlegungen des Gutachtens E (insb. S. 94–96)

nicht zu. So stand er beim ersten Delikt unter einer starken Belastung aufgrund

der defizitären Entwicklung der von ihm geführten Bar, welche das aufgrund

seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung fragiles Selbstkonzept

destabilisierte und eine mehrmonatige Krise auslöste. Im Vorfeld des zweiten

Delikts war der Beschwerdeführer weitgehend unentgeltlich tätig, sodass ihm

nicht in erster Linie ein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern ein

ordentliches Einkommen fehlte. Entgegen seiner Rüge anerkennt die Vorinstanz,

dass er über Diplome als … und … verfügt. Dass die vom Beschwerdeführer

eingeschlagene Karriere als … schon einen entscheidenden Schritt in Richtung

geordneter Lebensverhältnisse darstellt, ist hingegen fraglich, zumal ein

kommerzieller Erfolg der Bücher keineswegs feststeht. Es ist deshalb

nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Fehlen einer abgeschlossenen

Berufslehre aus den genannten Überlegungen negativ wertet. Dass der

Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei seinen Eltern über einen sozialen

Empfangsraum verfügt und bei ihnen wohnen kann, wird von der Vorinstanz positiv

gewertet, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist es durchaus nachvollziehbar,

dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für den Fall

der Entlassung als problematisch einstuft, entsprächen sie doch weitgehend der

sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht

Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr begünstigt bzw.

ausgelöst hatten.

Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, was sich

an seinen Lebensverhältnissen, namentlich an seinen Schulden, bei einer

Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin denn ändern könne,

ist auf die nachfolgenden Ausführungen zur Differenzialprognose zu verweisen.

6.1.4

Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit dem aktuellen psychiatrischen

Gutachten davon ausgegangen, dass für das Vorliegen einer zurzeit noch nicht

gegebenen positiven Legalprognose die Fähigkeit des Beschwerdeführers im

Vordergrund stehe, sich unter stufenweisen Entlassungsvorbereitungen in die

Gesellschaft zu reintegrieren, wobei der Beschwerdegegner zu Recht davon

ausgehe, dass der Rekurrent seine Absprachefähigkeit und verbesserte

Kritikfähigkeit zunächst unter weniger weitgehenden, schrittweise offeneren Bedingungen

bzw. im Rahmen stufenweiser Vollzugslockerungen unter Beweis zu stellen habe.

Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf eine Passage im Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung III vom 10. Januar 2018, welche in der

Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2018 (S. 11) erwähnt wird. Dort

wird ausgeführt, eine positive Veränderung sei bezüglich des Konfliktverhaltens

des Gesuchstellers feststellbar. Während er sich früher bei Konflikten direkt

an die obere Stelle gewandt habe, spreche er ihn störende Dinge nun direkt bei

der betroffenen Person (z. B. beim

Werkmeister) an und versuche, auf dieser Ebene eine Lösung zu finden. Er sei

sich dieser neuen Konfliktlösestrategie bewusst und wende diese gezielt an.

Hierzu ist darauf zu verweisen, dass diese Verhaltensänderung vom

Beschwerdegegner offensichtlich als positive Entwicklung gewürdigt wurde, dass

aber im selben Protokoll weiterhin ein aufbrausendes und lautes Verhalten bei

empfundenen Kränkungen festgehalten und darauf verwiesen wird, dass eine weitere

Verbesserung der Kritik- bzw. Konfliktlösefähigkeit anzustreben sei. Da es sich

ausserdem um einen Teilbereich der Problematik handelt, vermag dieser

Fortschritt für sich allein nicht zu einer positive Legalprognose zu führen.

Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach unter Würdigung aller Umstände die

legalprognostisch ungünstigen Aspekte überwiegen, wird durch diese positive

Entwicklung somit nicht infrage gestellt.

6.1.5

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Stellungnahme der Fachkommission

vom 16. März 2018 kritisiert, ist dies bereits deshalb unbehelflich, als

sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 gar nicht auf diese

abstützten bzw. – aus zeitlichen Gründen – abstützen konnten. Neue

Erkenntnisse zu seinen Gunsten können der Stellungnahme nicht entnommen werden.

Überdies äussert sich diese Stellungnahme auch nicht spezifisch zur Frage der

bedingten Entlassung, sondern zu unbegleiteten Ausgängen und Tagesurlauben,

Übernachtungsurlauben und der Versetzung ins Arbeitsexternat.

6.1.6

Das psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2017 nimmt in fachlich

überzeugender Weise eine umfassende Würdigung der Situation des

Beschwerdeführers vor und ist deshalb nicht zu beanstanden. Angesichts der

darin diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der

Feststellung, dass anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege,

der unbewältigten Entwicklungsschritte und der weiterhin bestehenden Pro­blematik

(vorn E. 4.2) bezeichnet die Vorinstanz die Legalprognose für die Begehung

(auch sexualisierter) Gewaltdelikte seitens des Beschwerdeführers zu Recht als

belastet. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Feststellung des Gutachters

bzw. deren Berücksichtigung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als

Grundlage für die Legalprognose vor, die Diagnose der narzisstischen

Persönlichkeitsstörung sei in einigen seiner persönlichen Eigenschaften

begründet wie seine überhöhte Selbstsicht, das Streben nach Dominanz, seine

starke Kritikempfindlichkeit und dass er gerne externalisiere und bagatellisiere.

Menschen mit solchen Eigenschaften könnten auch als arrogant oder

temperamentvoll bezeichnet werden. Einen Behandlungsgrund stelle dies nicht dar

und man könne diese Diagnose wohl bei einem Drittel der Menschheit stellen. Ein

kausaler Zusammenhang zu seinen Delikten sei nicht erkennbar. Auch die

Begründung des Gutachters, der Beschwerdeführer verwende bei Misserfolgen

dysfunktionale Bewältigungsstrategien (Alkoholkonsum, sexuelles Coping) zur

Stabilisierung des Selbstwerts, sei weit hergeholt. Dass jemand nach einer

Trennung "einen drauf mache" oder "volksmündlich ausgedrückt ins

'Puff' gehe", sei nicht unüblich. Diese Kritik lässt ausser Acht, dass das

Gutachten einerseits nicht bloss temperamentvolle Charakterzüge des Beschwerdeführers

festgestellt hat, sondern eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, welche

zudem sowohl das 2009 als auch die 2012 begangenen Delikte begünstigte. Die

Kritik des Beschwerdeführers lässt an den gutachterlichen Schlussfolgerungen

jedenfalls keine Zweifel aufkommen. Inwiefern sodann die Fortsetzung des

Strafvollzugs eine positive Auswirkung auf die berufliche Identität des

Beschwerdeführers, seinen Platz in der Gesellschaft sowie die Stabilität in

Beruf und Partnerschaft hat, ändert sodann nichts an der relevanten aktuellen

Rückfallprognose, fällt aber im Zusammenhang mit der Differenzialprognose (dazu

hinten E. 6.3) in Betracht.

6.1.7

Auch dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Delikte begangen zu haben,

für die er mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts Solothurn verurteilt

wurde, vermag die Feststellung im Gutachten vom 11. Juli 2017, wonach er

über keine genügende Selbstreflexion und Einsicht in seine deliktrelevanten

Persönlichkeitsanteile verfügt und weiterhin Externalisierungstendenzen zeige,

nicht infrage zu stellen. Dies umso weniger, als die gleichen relevanten

Mechanismen im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Persönlichkeits­störung,

dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und der Gefahr der Enthemmung unter

Alkoholeinfluss auch bei den Delikten von 2012 massgeblich waren.

6.2

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen

Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, diesem

könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB

gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine

rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn

E. 2.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihre

schlüssigen Erwägungen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, nach dem

Gesagten nicht infrage zu stellen.

6.3

In Bezug

auf die Differenzialprognose ist darauf zu verweisen, dass es nach der übereinstimmenden

Beurteilung des Gutachters, des Beschwerdegegners und der Vorinstanz für eine

Verbesserung der Legalprognose entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine Fähigkeit verbessert,

sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im

Strafvollzug kann demnach einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des

sozialen Empfangsraums, insbesondere auch der Arbeitsplatzsituation, genutzt

werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb

sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die

Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. So lassen sich gemäss

der gutachterlichen Einschätzung mit dem nunmehr installierten psychiatrischen

Coaching mit einem primär ressourcenfokussierten Ansatz und stufenweisen

Vollzugslockerungen die Chancen für eine erfolgreiche Reintegration des

Beschwerdeführers in die Gesellschaft erhöhen. Damit erscheint eine

Verbesserung der Legalprognose als wahrscheinlich.

6.4

Da hochwertige

Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der Erstellung der Legalprognose dem

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein hohes Gewicht beizumessen (BGr,

31.

März 2014,6B_842/2013, E. 3). Demzufolge ist die gemäss

Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen ist, der

Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls zum heutigen

Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb er nicht bedingt zu entlassen ist. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine solche verlangt.

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt.

7.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Schulden hat und über

keine Vermögenswerte verfügt, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen

ist. Die Beschwerde kann sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

7.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …