VB.2018.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00207
20. Juni 2018Deutsch29 min
(URT.2018.19952)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00207
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1976 und Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 3. Januar 2002 in
die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ab dem 27. November
2002 galt er gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts als
verschwunden. In der Folge trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM;
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 10. Januar
2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.
Am 30. Oktober 2002 heiratete A die Schweizer
Bürgerin C, geboren 1955. Daraufhin wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrmals verlängert.
A anerkannte am 29. März 2007 D als seinen Sohn,
welcher 2006 geboren wurde und Schweizer Staatsangehöriger ist. Mit Urteil und
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2007 wurde die Ehe A/C
geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde aufgrund seiner in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Sohn
verlängert, letztmals bis am 29. Oktober 2012.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
6. August 2010 wurde festgestellt, dass A Vater eines weiteren Schweizer
Kindes ist, dem 2009 geborenen E.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April
2006 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG) sowie Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Oktober
2009 wurde er wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März
2011 wurde er wegen Handels, unbefugten Besitzes und mehrfachen Konsums von
Marihuana mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden als Gesamtstrafe,
unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2009 ausgesprochenen
Strafe, und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November
2011 wurde er wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG
mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden und einer Busse von
Fr. 300.- bestraft.
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des
Migrationsamts vom 26. September 2006 und vom 2. März 2012
ausländerrechtlich verwarnt.
A ist auf Sozialhilfe angewiesen und verfügt über mehrere
Verlustscheine. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 9. August 2012 ab,
wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
6. Juni 2016.
B. Hiergegen
erhob A am 20. Mai 2016 Rekurs.
Am 4. August 2016 heiratete A die Mutter seines
ältesten Sohnes, F, geboren 1975, meldete sich rückwirkend per 3. August
2016 an deren Wohnort im Kanton D an und stellte am 15. August 2017 ein
Gesuch um Kantonswechsel.
Aufgrund des Kantonswechsels schrieb die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion das Verfahren mit Entscheid vom 12. September
2017 als gegenstandslos geworden ab.
C. Die
gegen diesen Abschreibungsentscheid erhobene Beschwerde von A hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2017 gut und wies die Sache
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.
In der Folge nahm die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz in Abhängigkeit vom Ausgang des ausländerrechtlichen
Verfahrens im Kanton D.
III.
Mit Beschwerde vom 9. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Schreiben
vom 13. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer neben dem Entscheid des
Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen
weitere Unterlagen ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die
Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen.
2.2
Eine
(relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138
II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43
Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49
AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember
2012,2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011,2C_723/2010, E. 4.1;
BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010, E. 3.1).
Ausnahmen sind namentlich
"aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären
Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG).
Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr,
23.
Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe
objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von
der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September
2013,2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.2).
Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die
Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne
einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein
"living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen
wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober
2012,2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).
2.3
Die Betroffenen
trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine
besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem
Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE
130.
II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49
AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist,
dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen
Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 mit
Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer
Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend
und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und
geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010,
E. 2.2).
2.4
Der
Beschwerdeführer ist seit dem 4. August 2016 mit einer Schweizerin
verheiratet. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich im Spätsommer 2017 von
seiner Ehefrau räumlich getrennt. Auch mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern
vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde festgestellt, dass
die Eheleute seit dem 18. August 2017 und weiterhin für unbestimmte Zeit
getrennt leben. Die Eheleute würden aber nach wie vor ein sehr enges Verhältnis
pflegen, hätten sich primär aus finanziellen Überlegungen getrennt und das
Eheschutzverfahren nur eingeleitet, um die Kinderbelange zu regeln. Der
Beschwerdeführer führt allerdings nicht substanziiert aus, inwiefern die
eheliche Beziehung trotz räumlicher Trennung weiterbestanden habe. Ein
regelmässiger Kontakt zwischen den Eheleuten nach der räumlichen Trennung ist
auch auf die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind haben, zurückzuführen. Es
erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass eine räumliche Trennung aufgrund
finanzieller Überlegungen angezeigt gewesen wäre, können doch die
Lebenshaltungskosten bei einem Mehrpersonen- im Vergleich zu einem
Einpersonenhaushalt geteilt und dadurch finanzielle Ausgaben minimiert werden.
Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wäre es an ihm gelegen,
konkret darzulegen, dass nach wie vor eine eheliche Beziehung zu seiner
Noch-Ehefrau vorliege und wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG für ein
Getrenntleben gegeben seien (siehe E. 2.3). Die Tatsache, dass sich das
Noch-Ehepaar seit über zehn Jahren kennt, genügt für sich alleine hierfür
nicht. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht ist, eine Veränderung/Verbesserung seiner
Wohn- und Lebenssituation zu erreichen, hin zu einem Zusammenwohnen und einem
anhaltenden gemeinsamen Leben in der ehelichen Gemeinschaft, liegen nicht vor.
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, inwiefern
und wie lang bereits vor der Heirat eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen den
Noch-Eheleuten bestanden haben soll, weshalb diesbezüglich keine allfällige
Anrechnung an die Dreijahresfrist vorzunehmen ist.
Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben
jedenfalls weniger als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich der
Beschwerdeführer auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen
kann. Damit besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste
Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.
2.5
Der
Beschwerdeführer kann auch keinen Anspruch aufgrund seiner ersten Ehe geltend
machen, auch wenn diese mehr als drei Jahre gedauert hat. Durch die erneute
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer einen
neuen Bewilligungsanspruch erhalten, weshalb sich ein allfälliger Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend aufgrund der zweiten Ehe
ableiten lassen muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3. f.).
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe
einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können
namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei
sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8
EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).
3.2
Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf
Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht
vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte
und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,
muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat
der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz
lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum
Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich
darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes
"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103
[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).
3.3
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann
eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)
verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen
Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein
Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom
26.
November 2013 [Nr. 1785/08] § 37). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281
E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013,
E. 2.2).
4.
4.1
Nach der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen
Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen
aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit
Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,
bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).
Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei
einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et
al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012,
Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503,
E. 2.1).
4.1.1
Gemäss dem Entscheid des Bezirksgericht Luzern vom 16. März 2008 wurde
die elterliche Obhut der Mutter von D allein zugeteilt und dem Beschwerdeführer
ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen. Anhand der vorinstanzlichen
Feststellungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es
glaubhaft, dass er ein "übliches Besuchsrecht" tatsächlich ausübt und
regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn D pflegt. Eine besonders enge affektive
Vater-Sohn-Beziehung ist zu bejahen.
4.1.2
Was den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der
Vorinstanz einhergehend davon auszugehen, dass keine besonders enge affektive
Vater-Sohn-Beziehung bejaht werden kann. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat weder rechtliche Schritte eingeleitet, um sich ein
gerichtsübliches Besuchsrecht zu erstreiten, noch legt er substanziiert dar,
inwiefern er sich im Übrigen darum bemüht hat, seinen Sohn regelmässig zu sehen
bzw. inwiefern ihm hierbei die Kindsmutter tatsächlich den Kontakt verwehrt.
Angesichts dessen, dass er zu seinem Sohn E wohl nur selten und unregelmässigen
Kontakt pflegt, ist ohnehin fraglich, wie sich dabei eine enge affektive
Beziehung entwickeln konnte. Der Beschwerdeführer führt auch nicht
substanziiert aus, dass und inwiefern eben dennoch von einer solche engen
Beziehung auszugehen wäre. Der alleinige Umstand, dass die Kindsmutter den
Kontakt verwehren soll, hilft ihm dabei auch nicht weiter. E ist mittlerweile
neun Jahre alt, weshalb der Beschwerdeführer mehr als genug Zeit gehabt hätte,
entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, um E regelmässig sehen zu
können. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer besonders engen
affektiven Vater-Sohn-Beziehung somit zu verneinen. Aus der Beziehung zu seinem
Sohn E vermag der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.
4.2
Eine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung
der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2
= Pra 103 [2014] Nr. 90).
4.2.1
Die Vorinstanz verneinte eine enge wirtschaftliche Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn D. Ersterer habe seine Verpflichtung zur
Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- nur
unzureichend erfüllt. Aus dem Schreiben der Sozialbehörde der Stadt H vom
5.
September 2007 hatte der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht
rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 an die bevorschussende Frauenzentrale,
Alimenteninkasso K, zu leisten. Solche Zahlungen konnten nur für die
Monate Januar bis und mit Mai 2008 nachgewiesen werden. Aktuellere
Unterhaltszahlungen seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe zwar
geltend gemacht, es sei für ihn ohne Ausländerausweis seit Oktober 2012
schwierig geworden, eine feste Anstellung zu finden, weshalb eine regelmässige
Bezahlung des Unterhalts daraufhin nicht mehr möglich gewesen sei. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Kompensation der fehlenden Geld- durch
Naturalleistungen könne gemäss den Ausführungen der Kindsmutter jedoch nicht
bestätigt werden. Er habe sich auch nicht um eine Sistierung oder Abänderung
der Unterhaltsbeiträge im Einvernehmen mit der Kindsmutter bemüht, weshalb er
sich den Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe entgegenhalten lassen
müsse. Sodann wäre es ihm während des Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum
sechsten Altersjahr von D vorbehaltlos bezahlt habe und erst ab Oktober 2012
die Unterhaltszahlungen mit Unterbrüchen erfolgt seien. Er habe nun eine
Festanstellung gefunden, arbeite seit Ende März 2018 rund 30 Stunden pro
Woche und ab Ende April könne er sein Pensum auf 40 Wochenstunden erhöhen.
Mit dem entsprechenden Lohn würde es ihm möglich sein, seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Es dürfe ihm zudem nicht angelastet
werden, dass er sich nie um eine Abänderung oder Sistierung der
Unterhaltsbeiträge bemüht habe, weil mangels wesentlicher Änderung der
Ausgangslage bzw. Verdienstmöglichkeiten das hypothetisch errechnete Einkommen
ohnehin kaum angepasst worden wäre. Der Beschwerdeführer habe ausserdem die
Kindsmutter bei der Kindsbetreuung unterstützt und habe damals, als er noch in
einem Teilzeitpensum arbeitstätig war, mehrere Wochentage mit seinem Sohn
verbracht, was sich auch aus den Schreiben der Kindsmutter vom Mai 2016
ableiten liesse.
4.2.3
Unbestritten ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung
der Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Die Behauptung,
dass er bis zum sechsten Altersjahr den Unterhalt vorbehaltlos geleistet haben
soll, ist nicht belegt. In ihren Schreiben führt die Kindsmutter hierzu nichts
aus. Feststeht aber, dass die Alimentenstelle ab September 2007 Vorschüsse
leisten musste und der Beschwerdeführer bloss für fünf Monate im Jahr 2008
Unterhalt zahlte. Weitere und auch aktuellere Zahlungen, weder an die
Alimentenstelle noch an die Kindsmutter, werden vom Beschwerdeführer nicht
belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb eine Anfechtung der
festgelegten Unterhaltsbeiträge zu keinem anderen Resultat geführt hätte,
helfen ihm auch nicht weiter. Die dannzumal festgelegten Unterhaltsbeiträge
fallen nicht aus dem Rahmen, insbesondere angesichts der festgelegten Beträge
im Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018. Weiter
erscheint es wenig einsichtig, weswegen es dem Beschwerdeführer über Jahre
hinweg nicht gelungen ist, eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
finden und er seine diesbezüglichen Bemühungen auch nicht mittels
Bewerbungsschreiben, -absagen oder dergleichen belegen kann. Seit dem
1.
September 2017 ist der Beschwerdeführer zwar als Raumpfleger im
Stundenlohn angestellt. Zahlungsbelege für die Leistung des Unterhalts bzw.
zumindest eines Teils davon liegen nicht vor. Seiner Lohnabrechnung vom März
2018.
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Nettolohn von Fr. 1'055.35
erzielt hat, was wohl kaum zur Deckung des eigenen Bedarfs genügte. Der
Beschwerdeführer legt zwar eine Mail seiner Arbeitgeberin vor, wonach ihm bei
Erteilung einer Bewilligung eine 100 % Arbeitsstelle angeboten werden
könne. Ein unter dieser Bedingung eingegangener Arbeitsvertrag liegt allerdings
nicht vor, weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach
Bewilligungserteilung einer Vollzeitstelle nachgehen können wird. Es liegt auch
keine Bestätigung seitens des Beschwerdeführers vor, dass er gewillt wäre eine
solche Vollzeitstelle anzutreten und darüber hinaus auch bemüht wäre, diese
längerfristig zu behalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im April 2018
bereits keinen Arbeitseinsatz mehr hatte und dementsprechend auch keinen Lohn
erhalten hat. Gemäss den Angaben der Kindsmutter wird der Sohn am Dienstag,
Mittwoch und Freitag fremdbetreut. Ansonsten wird die Kindsmutter die Betreuung
wahrnehmen. Dass sie dabei eine gewisse Unterstützung vom Beschwerdeführer
erhält, verkennt das Gericht nicht. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert dar, inwiefern seine Betreuungsleistungen einer wesentlichen
Kompensation der geschuldeten Geldleistungen entsprechen könnten, noch wird
dies von der Kindsmutter in ihren Schreiben vorgebracht (vgl. BGE 143 I 121
E. 6.3.5). Diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich auch dem Entscheid des
Bezirksgerichts Luzern nicht entnehmen.
Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang den wirtschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D nur ungenügend nachgekommen ist und
daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat.
4.3
Der
Beschwerdeführer war und ist auf Sozialhilfe für sich persönlich angewiesen:
Gemäss dem Schreiben der Stadt Zürich vom 4. Januar 2017 wurde der
Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2004 bis September 2016 mit mehreren
Unterbrüchen, über die Dauer von insgesamt 7,5 Jahren mit einem Betrag von
total Fr. 157'344.75 unterstützt. Seit Oktober 2016 wird der
Beschwerdeführer von der Stadt J, Kanton G aus öffentlichen Mitteln unterstützt
und die monatliche Unterstützungsleistung beträgt Fr. 1'741.00. Der
Beschwerdeführer ist damit bereits seit Langem sozialhilfeabhängig. Gründe,
welche die immer wieder eingetretene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
entschuldigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist voll
arbeitsfähig, besuchte in seinem Heimatland die Schule, begann dort eine
Ausbildung zum Grundschullehrer und hat auch in der Schweiz immer wieder eine
Anstellung gefunden. Auch wenn es sich dabei teils um saisonal befristete
Anstellungen gehandelt hat, vermag dies nicht zu erklären, weshalb der
Beschwerdeführer in all diesen Jahren keine längerfristige Anstellung gefunden
hat. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Zürich, vom
26.
Februar 2018 hat der Beschwerdeführer zehn nicht getilgte
Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 38'020.30. Aus dem Betreibungsregisterauszug
der Stadt J, Kanton G vom 7. Februar 2018 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer drei weitere, nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in
der Höhe von insgesamt Fr. 797.80 aufweist. Anhand dieser Auszüge ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch Forderungen von
Krankenkassen und Hausratversicherern nicht nachgekommen ist, welche bei der
Bedarfsberechnung im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen werden.
Dies und seine berufliche Instabilität vermag der Beschwerdeführer nicht in
nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb er seine Situation selber zu
verantworten hat. Er kann sie auch nicht mit den von ihm wahrgenommenen
Betreuungsleistungen entschuldigen, werden beide seine Kinder doch vorwiegend
durch ihre jeweilige Mutter betreut. Umso mehr wäre es daher Aufgabe des
Beschwerdeführers gewesen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, um seine
Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Hinzu kommt die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers. Die von ihm begangenen Delikte liegen zwar bereits mehrere
Jahre zurück und sind nicht als besonders schwer zu gewichten. Sie zeigen aber
dennoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht leichtfällt, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten.
Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen gegen die
öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede
sein, und es fehlt auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens".
4.4
Entgegen
seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Privatleben
keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive,
über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran
vermag auch der Hinweis auf die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande
vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) und Udeh gegen die Schweiz vom
16.
April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern. Allein aus der langen
Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 16 Jahre
andauert, vermag er keinen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten
(vgl. E. 3.3).
4.5
Mit der
Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu.
5.
5.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Nach Art. 33 AuG
ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wird mit dem
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründet. Danach
kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.
Zu berücksichtigen sind auch familiäre Unterstützungspflichten.
Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der
auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der Bewilligung
fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw.
in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat (BGE 139
I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).
Weiter sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers
zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen
fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG
konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur
Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden
in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen
(vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz
aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis
dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
5.2
Der
vorinstanzliche Entscheid hält richtig fest, dass der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers sich insgesamt über Fr. 200'000.- beläuft und er während
seiner nun rund 16-jährigen Anwesenheit immer wieder und auch aktuell auf
Unterstützung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Vollzeitstelle beim aktuellen
Arbeitgeber antreten könne. Dies ist allerdings ungewiss. Es liegt kein
unterzeichneter Arbeitsvertrag vor (siehe E. 4.2.3). Ausserdem war der Beschwerdeführer
auch damals, als er noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, auf
Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG) ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer nun
bei erneuter Verlängerung sich gänzlich und dauerhaft von der Sozialhilfe
loslösen können wird. Es ist zwar zu anerkennen, dass sich der Beschwerdeführer
in gewisser Weise bemüht hat, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
Allerdings ist fraglich und vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert zu
begründen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine längerfristige Anstellung zu
finden, obwohl er immer wieder für kurze Zeit eine Erwerbstätigkeit gefunden
hatte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es ohne gültige
Aufenthaltsbewilligung schwierig sei, eine Festanstellung zu finden. Dem ist
entgegenzuhalten, dass er auch zuvor, als er noch eine gültige
Aufenthaltsbewilligung hatte, keine längerfristige Anstellung innehatte. Nach
dem Gesagten ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit gänzlicher
Ernsthaftigkeit eine seinen Unterhaltsbedarf deckende Erwerbstätigkeit gesucht
hat bzw. sucht. Die Sozialhilfeabhängigkeit hat der Beschwerdeführer zu
verantworten.
5.3
Der
vorliegende Fall ist sodann nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten
Urteil des EGMR Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 (Nr.
52166/09) vergleichbar, bei welchem die Sozialhilfeabhängigkeit für eine
vierköpfige Familie bezogen wurde, die Gesuchsteller zuvor schon einmal während
Jahrzenten in der Schweiz gelebt und sich hier integriert hatten, die Ehegattin
schon einmal für längere Zeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen
und den Eheleuten die Rückkehr in ihr gemeinsamen Heimatland schon aufgrund des
Gesundheitszustands des Ehemann nicht ohne Weiteres zuzumuten war. Im Gegensatz
dazu ist der Beschwerdeführer vorliegend unzureichend integriert, gesund und
bezieht für sich allein Sozialhilfe.
5.4
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach
Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit 16 Jahren in
der Schweiz auf und hat zweifelsohne ein grosses Interesse, in der Schweiz
verbleiben zu können. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich aber nicht
auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und muss vom Sozialamt unterstützt
werden. Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in
Gambia verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum
Grundschullehrer begonnen. Seine Eltern und sein Halbbruder leben in Gambia.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist sodann abzuleiten, dass er mit der
Sprache und den Sitten des Landes nach wie vor vertraut ist. Es kann ihm daher
die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet werden, auch wenn ihm die
Rückkehr schwerfällt.
Den Kontakt zu seinen hier lebenden Söhnen kann der
Beschwerdeführer mit Mitteln der modernen Kommunikation aufrechterhalten. Das
Gericht verkennt nicht, dass die Finanzierung von Flugreisen für den
Beschwerdeführer wohl erschwert sein wird und ein Besuchsrecht, sei es durch
Reisen seinerseits oder seitens der Söhne, selten ausgeübt werden kann. Dies
ändert aber nichts am Ergebnis, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den
infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014
E. 3.3.5; 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2). Dabei hilft
der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts,2C_728/2014 vom 3. Juni 2015,
dem Beschwerdeführer auch nicht weiter. In jenem Fall kam der betroffene Vater
seinen finanziellen Verpflichtungen nach und verfügte bereits seit Längerem über
eine zeitlich unbegrenzte Arbeitsstelle.
Dasselbe gilt hinsichtlich der
Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist
keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.
5.5
Nicht
gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass
eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung ergehen dürfe. Da es im
vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des
Beschwerdeführers nach dem Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Trennung der
ehelichen Gemeinschaft geht, erfolgt die Beurteilung gestützt auf Art. 50
AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die Wegweisung des
getrenntlebenden Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass er vorgängig
verwarnt worden ist.
5.6
Unklar
ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach
Art. 29 BV geltend machen will. Seine Rüge beschränkt sich jedoch im
Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Behandlung des Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über 5,5 Jahre gedauert habe. Das
angesprochene Gesuch wurde in der Tat vor über 5 Jahren gestellt. Die lange
Verfahrensdauer ist mindestens teilweise auch durch die während laufenden
Verfahren geänderte Ausgangslage erklärbar (Kantonswechsel des
Beschwerdeführers). Eine eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung liegt
aber nicht vor, nachdem der Entscheid nunmehr gefallen ist. Der
Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern er durch die geltend gemachte lange
Verfahrensdauer in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei oder Nachteile
erlitten haben sollte, zumal seine Anwesenheit in der Schweiz während der
Verfahren geduldet war. Im Gegensatz etwa zu einem Familiennachzugsverfahren,
wo die Beteiligten in dem für sie ungewünschten Zustand ausharren müssen, kommt
eine lange Verfahrensdauer betreffend Nichtverlängerung einer
Anwesenheitsbewilligung eher dem Ausländer entgegen. Im Übrigen kann der
Beschwerdeführer weder aus seiner durch die beanstandete Dauer des Verfahrens
verlängerten Anwesenheit noch aus der verfahrensbedingten, längere Zeit
dauernden Ungewissheit betreffend seinen zukünftigen Aufenthalt einen Anspruch
auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. zum ganzen Abschnitt
BGr, 26. Oktober 2010,2C_55/2010, E. 2).
Nach dem Gesagten und einer umfassenden Interessenabwägung
ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss
den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren
erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
6.3
Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote vom 13. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand
von 8,2 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'009.35
(inklusive Barauslagen von Fr. 74.70 und Mehrwertsteuer) entspricht.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen
(Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 [AnwGebV]).
6.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt
B wird für das das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'009.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …