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Entscheid

VB.2018.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00207

20. Juni 2018Deutsch29 min

(URT.2018.19952)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976 und Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 3. Januar 2002 in

die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ab dem 27. November

2002 galt er gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts als

verschwunden. In der Folge trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM;

heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 10. Januar

2003 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.

Am 30. Oktober 2002 heiratete A die Schweizer

Bürgerin C, geboren 1955. Daraufhin wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrmals verlängert.

A anerkannte am 29. März 2007 D als seinen Sohn,

welcher 2006 geboren wurde und Schweizer Staatsangehöriger ist. Mit Urteil und

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2007 wurde die Ehe A/C

geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde aufgrund seiner in

affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Sohn

verlängert, letztmals bis am 29. Oktober 2012.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

6. August 2010 wurde festgestellt, dass A Vater eines weiteren Schweizer

Kindes ist, dem 2009 geborenen E.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April

2006 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 (BetmG) sowie Hinderung einer Amtshandlung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Oktober

2009 wurde er wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März

2011 wurde er wegen Handels, unbefugten Besitzes und mehrfachen Konsums von

Marihuana mit gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden als Gesamtstrafe,

unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2009 ausgesprochenen

Strafe, und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. November

2011 wurde er wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG

mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden und einer Busse von

Fr. 300.- bestraft.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des

Migrationsamts vom 26. September 2006 und vom 2. März 2012

ausländerrechtlich verwarnt.

A ist auf Sozialhilfe angewiesen und verfügt über mehrere

Verlustscheine. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies das Migrationsamt das

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 9. August 2012 ab,

wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

6. Juni 2016.

B. Hiergegen

erhob A am 20. Mai 2016 Rekurs.

Am 4. August 2016 heiratete A die Mutter seines

ältesten Sohnes, F, geboren 1975, meldete sich rückwirkend per 3. August

2016 an deren Wohnort im Kanton D an und stellte am 15. August 2017 ein

Gesuch um Kantonswechsel.

Aufgrund des Kantonswechsels schrieb die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion das Verfahren mit Entscheid vom 12. September

2017 als gegenstandslos geworden ab.

C. Die

gegen diesen Abschreibungsentscheid erhobene Beschwerde von A hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2017 gut und wies die Sache

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

In der Folge nahm die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz in Abhängigkeit vom Ausgang des ausländerrechtlichen

Verfahrens im Kanton D.

III.

Mit Beschwerde vom 9. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm

in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben

vom 13. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer neben dem Entscheid des

Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen

weitere Unterlagen ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die

Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht

der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen.

2.2

Eine

(relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138

II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43

Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49

AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember

2012,2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011,2C_723/2010, E. 4.1;

BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010, E. 3.1).

Ausnahmen sind namentlich

"aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären

Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG).

Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr,

23.

Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe

objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von

der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September

2013,2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013,2C_340/2013, E. 2.2).

Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die

Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne

einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein

"living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen

wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober

2012,2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).

2.3

Die Betroffenen

trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine

besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem

Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE

130.

II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49

AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist,

dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen

Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 mit

Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer

Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend

und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und

geeigneten Beweis­anerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010,

E. 2.2).

2.4

Der

Beschwerdeführer ist seit dem 4. August 2016 mit einer Schweizerin

verheiratet. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich im Spätsommer 2017 von

seiner Ehefrau räumlich getrennt. Auch mit Entscheid des Bezirksgerichts Luzern

vom 16. März 2018 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde festgestellt, dass

die Eheleute seit dem 18. August 2017 und weiterhin für unbestimmte Zeit

getrennt leben. Die Eheleute würden aber nach wie vor ein sehr enges Verhältnis

pflegen, hätten sich primär aus finanziellen Überlegungen getrennt und das

Eheschutzverfahren nur eingeleitet, um die Kinderbelange zu regeln. Der

Beschwerdeführer führt allerdings nicht substanziiert aus, inwiefern die

eheliche Beziehung trotz räumlicher Trennung weiterbestanden habe. Ein

regelmässiger Kontakt zwischen den Eheleuten nach der räumlichen Trennung ist

auch auf die Tatsache, dass sie ein gemeinsames Kind haben, zurückzuführen. Es

erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass eine räumliche Trennung aufgrund

finanzieller Überlegungen angezeigt gewesen wäre, können doch die

Lebenshaltungskosten bei einem Mehrpersonen- im Vergleich zu einem

Einpersonenhaushalt geteilt und dadurch finanzielle Ausgaben minimiert werden.

Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wäre es an ihm gelegen,

konkret darzulegen, dass nach wie vor eine eheliche Beziehung zu seiner

Noch-Ehefrau vorliege und wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG für ein

Getrenntleben gegeben seien (siehe E. 2.3). Die Tatsache, dass sich das

Noch-Ehepaar seit über zehn Jahren kennt, genügt für sich alleine hierfür

nicht. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht ist, eine Veränderung/Verbesserung seiner

Wohn- und Lebenssituation zu erreichen, hin zu einem Zusammenwohnen und einem

anhaltenden gemeinsamen Leben in der ehelichen Gemeinschaft, liegen nicht vor.

Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, inwiefern

und wie lang bereits vor der Heirat eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen den

Noch-Eheleuten bestanden haben soll, weshalb diesbezüglich keine allfällige

Anrechnung an die Dreijahresfrist vorzunehmen ist.

Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben

jedenfalls weniger als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich der

Beschwerdeführer auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen

kann. Damit besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste

Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

2.5

Der

Beschwerdeführer kann auch keinen Anspruch aufgrund seiner ersten Ehe geltend

machen, auch wenn diese mehr als drei Jahre gedauert hat. Durch die erneute

Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer einen

neuen Bewilligungsanspruch erhalten, weshalb sich ein allfälliger Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend aufgrund der zweiten Ehe

ableiten lassen muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3. f.).

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe

einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können

namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei

sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8

EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).

3.2

Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf

Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht

vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben

minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte

und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,

muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat

der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz

lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum

Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich

darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes

"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103

[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

3.3

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann

eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)

verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom

26.

November 2013 [Nr. 1785/08] § 37). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und

die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281

E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013,

E. 2.2).

4.

4.1

Nach der

jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen

Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen

aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit

Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,

bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).

Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei

einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et

al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012,

Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503,

E. 2.1).

4.1.1

Gemäss dem Entscheid des Bezirksgericht Luzern vom 16. März 2008 wurde

die elterliche Obhut der Mutter von D allein zugeteilt und dem Beschwerdeführer

ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen. Anhand der vor­instanzlichen

Feststellungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es

glaubhaft, dass er ein "übliches Besuchsrecht" tatsächlich ausübt und

regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn D pflegt. Eine besonders enge affektive

Vater-Sohn-Beziehung ist zu bejahen.

4.1.2

Was den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers anbelangt, ist mit der

Vorinstanz einhergehend davon auszugehen, dass keine besonders enge affektive

Vater-Sohn-Bezie­hung bejaht werden kann. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hat weder rechtliche Schritte eingeleitet, um sich ein

gerichtsübliches Besuchsrecht zu erstreiten, noch legt er substanziiert dar,

inwiefern er sich im Übrigen darum bemüht hat, seinen Sohn regelmässig zu sehen

bzw. inwiefern ihm hierbei die Kindsmutter tatsächlich den Kontakt verwehrt.

Angesichts dessen, dass er zu seinem Sohn E wohl nur selten und unregelmässigen

Kontakt pflegt, ist ohnehin fraglich, wie sich dabei eine enge affektive

Beziehung entwickeln konnte. Der Beschwerdeführer führt auch nicht

substanziiert aus, dass und inwiefern eben dennoch von einer solche engen

Beziehung auszugehen wäre. Der alleinige Umstand, dass die Kindsmutter den

Kontakt verwehren soll, hilft ihm dabei auch nicht weiter. E ist mittlerweile

neun Jahre alt, weshalb der Beschwerdeführer mehr als genug Zeit gehabt hätte,

entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, um E regelmässig sehen zu

können. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer besonders engen

affektiven Vater-Sohn-Beziehung somit zu verneinen. Aus der Beziehung zu seinem

Sohn E vermag der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.

4.2

Eine

besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung

der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2

= Pra 103 [2014] Nr. 90).

4.2.1

Die Vorinstanz verneinte eine enge wirtschaftliche Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn D. Ersterer habe seine Verpflichtung zur

Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- nur

unzureichend erfüllt. Aus dem Schreiben der Sozialbehörde der Stadt H vom

5.

September 2007 hatte der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht

rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 an die bevorschussende Frauenzentrale,

Alimenteninkasso K, zu leisten. Solche Zahlungen konnten nur für die

Monate Januar bis und mit Mai 2008 nachgewiesen werden. Aktuellere

Unterhaltszahlungen seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe zwar

geltend gemacht, es sei für ihn ohne Ausländerausweis seit Oktober 2012

schwierig geworden, eine feste Anstellung zu finden, weshalb eine regelmässige

Bezahlung des Unterhalts daraufhin nicht mehr möglich gewesen sei. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Kompensation der fehlenden Geld- durch

Naturalleistungen könne gemäss den Ausführungen der Kindsmutter jedoch nicht

bestätigt werden. Er habe sich auch nicht um eine Sistierung oder Abänderung

der Unterhaltsbeiträge im Einvernehmen mit der Kindsmutter bemüht, weshalb er

sich den Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe entgegenhalten lassen

müsse. Sodann wäre es ihm während des Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum

sechsten Altersjahr von D vorbehaltlos bezahlt habe und erst ab Oktober 2012

die Unterhaltszahlungen mit Unterbrüchen erfolgt seien. Er habe nun eine

Festanstellung gefunden, arbeite seit Ende März 2018 rund 30 Stunden pro

Woche und ab Ende April könne er sein Pensum auf 40 Wochenstunden erhöhen.

Mit dem entsprechenden Lohn würde es ihm möglich sein, seinen

Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Es dürfe ihm zudem nicht angelastet

werden, dass er sich nie um eine Abänderung oder Sistierung der

Unterhaltsbeiträge bemüht habe, weil mangels wesentlicher Änderung der

Ausgangslage bzw. Verdienstmöglichkeiten das hypothetisch errechnete Einkommen

ohnehin kaum angepasst worden wäre. Der Beschwerdeführer habe ausserdem die

Kindsmutter bei der Kindsbetreuung unterstützt und habe damals, als er noch in

einem Teilzeitpensum arbeitstätig war, mehrere Wochentage mit seinem Sohn

verbracht, was sich auch aus den Schreiben der Kindsmutter vom Mai 2016

ableiten liesse.

4.2.3

Unbestritten ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung

der Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Die Behauptung,

dass er bis zum sechsten Altersjahr den Unterhalt vorbehaltlos geleistet haben

soll, ist nicht belegt. In ihren Schreiben führt die Kindsmutter hierzu nichts

aus. Feststeht aber, dass die Alimentenstelle ab September 2007 Vorschüsse

leisten musste und der Beschwerdeführer bloss für fünf Monate im Jahr 2008

Unterhalt zahlte. Weitere und auch aktuellere Zahlungen, weder an die

Alimentenstelle noch an die Kindsmutter, werden vom Beschwerdeführer nicht

belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb eine Anfechtung der

festgelegten Unterhaltsbeiträge zu keinem anderen Resultat geführt hätte,

helfen ihm auch nicht weiter. Die dannzumal festgelegten Unterhaltsbeiträge

fallen nicht aus dem Rahmen, insbesondere angesichts der festgelegten Beträge

im Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 16. März 2018. Weiter

erscheint es wenig einsichtig, weswegen es dem Beschwerdeführer über Jahre

hinweg nicht gelungen ist, eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

finden und er seine diesbezüglichen Bemühungen auch nicht mittels

Bewerbungsschreiben, -absagen oder dergleichen belegen kann. Seit dem

1.

September 2017 ist der Beschwerdeführer zwar als Raumpfleger im

Stundenlohn angestellt. Zahlungsbelege für die Leistung des Unterhalts bzw.

zumindest eines Teils davon liegen nicht vor. Seiner Lohnabrechnung vom März

2018.

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Nettolohn von Fr. 1'055.35

erzielt hat, was wohl kaum zur Deckung des eigenen Bedarfs genügte. Der

Beschwerdeführer legt zwar eine Mail seiner Arbeitgeberin vor, wonach ihm bei

Erteilung einer Bewilligung eine 100 % Arbeitsstelle angeboten werden

könne. Ein unter dieser Bedingung eingegangener Arbeitsvertrag liegt allerdings

nicht vor, weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach

Bewilligungserteilung einer Vollzeitstelle nachgehen können wird. Es liegt auch

keine Bestätigung seitens des Beschwerdeführers vor, dass er gewillt wäre eine

solche Vollzeitstelle anzutreten und darüber hinaus auch bemüht wäre, diese

längerfristig zu behalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im April 2018

bereits keinen Arbeitseinsatz mehr hatte und dementsprechend auch keinen Lohn

erhalten hat. Gemäss den Angaben der Kindsmutter wird der Sohn am Dienstag,

Mittwoch und Freitag fremdbetreut. Ansonsten wird die Kindsmutter die Betreuung

wahrnehmen. Dass sie dabei eine gewisse Unterstützung vom Beschwerdeführer

erhält, verkennt das Gericht nicht. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht

substanziiert dar, inwiefern seine Betreuungsleistungen einer wesentlichen

Kompensation der geschuldeten Geldleistungen entsprechen könnten, noch wird

dies von der Kindsmutter in ihren Schreiben vorgebracht (vgl. BGE 143 I 121

E. 6.3.5). Diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich auch dem Entscheid des

Bezirksgerichts Luzern nicht entnehmen.

Nach dem Gesagten ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang den wirtschaftlichen

Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D nur ungenügend nachgekommen ist und

daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat.

4.3

Der

Beschwerdeführer war und ist auf Sozialhilfe für sich persönlich angewiesen:

Gemäss dem Schreiben der Stadt Zürich vom 4. Januar 2017 wurde der

Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2004 bis September 2016 mit mehreren

Unterbrüchen, über die Dauer von insgesamt 7,5 Jahren mit einem Betrag von

total Fr. 157'344.75 unterstützt. Seit Oktober 2016 wird der

Beschwerdeführer von der Stadt J, Kanton G aus öffentlichen Mitteln unterstützt

und die monatliche Unterstützungsleistung beträgt Fr. 1'741.00. Der

Beschwerdeführer ist damit bereits seit Langem sozialhilfeabhängig. Gründe,

welche die immer wieder eingetretene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers

entschuldigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist voll

arbeitsfähig, besuchte in seinem Heimatland die Schule, begann dort eine

Ausbildung zum Grundschullehrer und hat auch in der Schweiz immer wieder eine

Anstellung gefunden. Auch wenn es sich dabei teils um saisonal befristete

Anstellungen gehandelt hat, vermag dies nicht zu erklären, weshalb der

Beschwerdeführer in all diesen Jahren keine längerfristige Anstellung gefunden

hat. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Zürich, vom

26.

Februar 2018 hat der Beschwerdeführer zehn nicht getilgte

Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 38'020.30. Aus dem Betreibungsregisterauszug

der Stadt J, Kanton G vom 7. Februar 2018 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer drei weitere, nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in

der Höhe von insgesamt Fr. 797.80 aufweist. Anhand dieser Auszüge ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch Forderungen von

Krankenkassen und Hausratversicherern nicht nachgekommen ist, welche bei der

Bedarfsberechnung im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen werden.

Dies und seine berufliche Instabilität vermag der Beschwerdeführer nicht in

nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb er seine Situation selber zu

verantworten hat. Er kann sie auch nicht mit den von ihm wahrgenommenen

Betreuungsleistungen entschuldigen, werden beide seine Kinder doch vorwiegend

durch ihre jeweilige Mutter betreut. Umso mehr wäre es daher Aufgabe des

Beschwerdeführers gewesen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, um seine

Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Hinzu kommt die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers. Die von ihm begangenen Delikte liegen zwar bereits mehrere

Jahre zurück und sind nicht als besonders schwer zu gewichten. Sie zeigen aber

dennoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht leichtfällt, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten.

Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen gegen die

öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede

sein, und es fehlt auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens".

4.4

Entgegen

seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Privatleben

keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive,

über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher

Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV; BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Daran

vermag auch der Hinweis auf die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande

vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) und Udeh gegen die Schweiz vom

16.

April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu ändern. Allein aus der langen

Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 16 Jahre

andauert, vermag er keinen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten

(vgl. E. 3.3).

4.5

Mit der

Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein

Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu.

5.

5.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über

die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Nach Art. 33 AuG

ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wird mit dem

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründet. Danach

kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der

ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.

Zu berücksichtigen sind auch familiäre Unterstützungspflichten.

Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der

auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der Bewilligung

fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw.

in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat (BGE 139

I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).

Weiter sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers

zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen

fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG

konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur

Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden

in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen

(vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der

Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz

aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese

finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis

dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

5.2

Der

vorinstanzliche Entscheid hält richtig fest, dass der Sozialhilfebezug des

Beschwerdeführers sich insgesamt über Fr. 200'000.- beläuft und er während

seiner nun rund 16-jährigen Anwesenheit immer wieder und auch aktuell auf

Unterstützung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Vollzeitstelle beim aktuellen

Arbeitgeber antreten könne. Dies ist allerdings ungewiss. Es liegt kein

unterzeichneter Arbeitsvertrag vor (siehe E. 4.2.3). Ausserdem war der Beschwerdeführer

auch damals, als er noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, auf

Sozialhilfe angewiesen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG) ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer nun

bei erneuter Verlängerung sich gänzlich und dauerhaft von der Sozialhilfe

loslösen können wird. Es ist zwar zu anerkennen, dass sich der Beschwerdeführer

in gewisser Weise bemüht hat, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

Allerdings ist fraglich und vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert zu

begründen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine längerfristige Anstellung zu

finden, obwohl er immer wieder für kurze Zeit eine Erwerbstätigkeit gefunden

hatte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass es ohne gültige

Aufenthaltsbewilligung schwierig sei, eine Festanstellung zu finden. Dem ist

entgegenzuhalten, dass er auch zuvor, als er noch eine gültige

Aufenthaltsbewilligung hatte, keine längerfristige Anstellung innehatte. Nach

dem Gesagten ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit gänzlicher

Ernsthaftigkeit eine seinen Unterhaltsbedarf deckende Erwerbstätigkeit gesucht

hat bzw. sucht. Die Sozialhilfeabhängigkeit hat der Beschwerdeführer zu

verantworten.

5.3

Der

vorliegende Fall ist sodann nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten

Urteil des EGMR Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 (Nr.

52166/09) vergleichbar, bei welchem die Sozialhilfeabhängigkeit für eine

vierköpfige Familie bezogen wurde, die Gesuchsteller zuvor schon einmal während

Jahrzenten in der Schweiz gelebt und sich hier integriert hatten, die Ehegattin

schon einmal für längere Zeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen

und den Eheleuten die Rückkehr in ihr gemeinsamen Heimatland schon aufgrund des

Gesundheitszustands des Ehemann nicht ohne Weiteres zuzumuten war. Im Gegensatz

dazu ist der Beschwerdeführer vorliegend unzureichend integriert, gesund und

bezieht für sich allein Sozialhilfe.

5.4

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach

Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit 16 Jahren in

der Schweiz auf und hat zweifelsohne ein grosses Interesse, in der Schweiz

verbleiben zu können. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich aber nicht

auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und muss vom Sozialamt unterstützt

werden. Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in

Gambia verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum

Grundschullehrer begonnen. Seine Eltern und sein Halbbruder leben in Gambia.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist sodann abzuleiten, dass er mit der

Sprache und den Sitten des Landes nach wie vor vertraut ist. Es kann ihm daher

die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet werden, auch wenn ihm die

Rückkehr schwerfällt.

Den Kontakt zu seinen hier lebenden Söhnen kann der

Beschwerdeführer mit Mitteln der modernen Kommunikation aufrechterhalten. Das

Gericht verkennt nicht, dass die Finanzierung von Flugreisen für den

Beschwerdeführer wohl erschwert sein wird und ein Besuchsrecht, sei es durch

Reisen seinerseits oder seitens der Söhne, selten ausgeübt werden kann. Dies

ändert aber nichts am Ergebnis, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das

öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den

infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014

E. 3.3.5; 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2). Dabei hilft

der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts,2C_728/2014 vom 3. Juni 2015,

dem Beschwerdeführer auch nicht weiter. In jenem Fall kam der betroffene Vater

seinen finanziellen Verpflichtungen nach und verfügte bereits seit Längerem über

eine zeitlich unbegrenzte Arbeitsstelle.

Dasselbe gilt hinsichtlich der

Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist

keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.

5.5

Nicht

gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass

eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung ergehen dürfe. Da es im

vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des

Beschwerdeführers nach dem Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Trennung der

ehelichen Gemeinschaft geht, erfolgt die Beurteilung gestützt auf Art. 50

AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die Wegweisung des

getrenntlebenden Beschwerdeführers nicht erforderlich, dass er vorgängig

verwarnt worden ist.

5.6

Unklar

ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots nach

Art. 29 BV geltend machen will. Seine Rüge beschränkt sich jedoch im

Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Behandlung des Gesuchs um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über 5,5 Jahre gedauert habe. Das

angesprochene Gesuch wurde in der Tat vor über 5 Jahren gestellt. Die lange

Verfahrensdauer ist mindestens teilweise auch durch die während laufenden

Verfahren geänderte Ausgangslage erklärbar (Kantonswechsel des

Beschwerdeführers). Eine eigentliche Rechtsverzögerung oder -verweigerung liegt

aber nicht vor, nachdem der Entscheid nunmehr gefallen ist. Der

Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern er durch die geltend gemachte lange

Verfahrensdauer in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei oder Nachteile

erlitten haben sollte, zumal seine Anwesenheit in der Schweiz während der

Verfahren geduldet war. Im Gegensatz etwa zu einem Familiennachzugsverfahren,

wo die Beteiligten in dem für sie ungewünschten Zustand ausharren müssen, kommt

eine lange Verfahrensdauer betreffend Nichtverlängerung einer

Anwesenheitsbewilligung eher dem Ausländer entgegen. Im Übrigen kann der

Beschwerdeführer weder aus seiner durch die beanstandete Dauer des Verfahrens

verlängerten Anwesenheit noch aus der verfahrensbedingten, längere Zeit

dauernden Ungewissheit betreffend seinen zukünftigen Aufenthalt einen Anspruch

auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. zum ganzen Abschnitt

BGr, 26. Oktober 2010,2C_55/2010, E. 2).

Nach dem Gesagten und einer umfassenden Interessenabwägung

ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss

den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren

erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

6.3

Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote vom 13. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand

von 8,2 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'009.35

(inklusive Barauslagen von Fr. 74.70 und Mehrwertsteuer) entspricht.

Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen

(Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 [AnwGebV]).

6.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt

B wird für das das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 2'009.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …