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Entscheid

VB.2018.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00209

20. September 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. September 2017 erteilte die

Baubehörde Zollikon D und C unter Nebenbestimmungen die baurechtliche

Bewilligung für den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zollikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid wandte sich A mit Rekurseingabe vom

30.

Oktober 2017 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie eine Parteientschädigung. Auf den Rekurs trat

das Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. März 2018 nicht ein.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 9. April 2018

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen

Beurteilung an das Baurekursgericht, eventualiter die Verweigerung der

baurechtlichen Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben, einen zweiten

Schriftenwechsel, die Einholung eines Gutachtens über die von der

streitbetroffenen Pergola ausgehenden Lärmimmissionen sowie eine

Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 beantragten C und D die

Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Das Baurekursgericht

beantragte am 9. Mai 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 17. Mai 2018 die

Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 28. Mai

2018.

hielt A an ihren Anträgen fest, ebenso C und D mit Duplik vom 7. Juni

2018.

Mit Triplik vom 28. Juni 2018 machte A weitere Ergänzungen in der

Sache. C und D hielten mit Quadruplik vom 3. September 2018 an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihren

Rekurs eingetreten sei. Zwar sei bereits im Jahr 2016 ein erstes Baugesuch

eingereicht worden, das auch ordnungsgemäss amtlich publiziert worden sei.

Damals habe die Beschwerdeführerin nicht innert Frist ein Zustellungsbegehren

gestellt, da sie dagegen nichts einzuwenden gehabt habe. Das damalige Projekt

war ihr im Detail bekannt, zumal ihr Sohn das Projekt entwarf und auch das

Baugesuch einreichte. Sie habe lediglich für die Einräumung des erforderlichen

Näherbaurechts eine angemessene Entschädigung verlangt.

Unabhängig vom ersten Gesuch hätten die privaten

Beschwerdegegner am 24. Juli 2017 ein neues Baugesuch für ein neues Projekt

eingereicht. Die Baubehörde habe es in der Folge pflichtwidrig unterlassen, das

neue Baugesuch amtlich zu publizieren, sondern habe es als Änderungseingabe im

bereits hängigen Verfahren behandelt. Dies sei aber nur zulässig für Änderungen

untergeordneter Natur, nicht aber für erhebliche Änderungen, wie sie hier

vorgesehen seien. Für letztere sei eine neue Aussteckung und Publikation

notwendig. Da im konkreten Fall erhebliche Änderungen vorlägen (eine Reduktion

der oberirdischen Baumasse des Anbaus um knapp die Hälfte und eine neue

Pergola), hätte die Baubehörde eine neue Aussteckung und Publikation vornehmen

müssen, wodurch die Beschwerdeführerin eine neue Frist gehabt hätte, um ein

Zustellbegehren zu verlangen.

Die neue Pergola weise ein erstaunliches Volumen auf

(Länge ca. 9.1 m, Breite ca. 3.7 m, Höhe ca. 3 m; Grundfläche

ca. 34 m2). Eine solche Pergola sei ein besonderes Gebäude oder

zumindest eine gebäudeähnliche Anlage, welches ohnehin für sich allein

betrachtet einer Baubewilligung im ordentlichen Verfahren bedürfe. Von der

neuen Pergola seien deutlich mehr Lärmemissionen zu befürchten als von der

ursprünglich geplanten Gartenterrasse, da sie in den offenen Bereich zwischen

dem Wohnhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft (F-Strasse 02) und der Liegenschaft

der Beschwerdeführerin (H-Strasse 03) zu liegen komme. Es fände somit zu

Lasten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine ungehinderte

Schallausbreitung statt. Von der im ersten Projekt vorgesehenen Fassadenöffnung

an der Süd-Ostfassade wären demgegenüber keine Lärmimmissionen zu erwarten

gewesen. Auch wäre die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegenüber der im

ersten Baugesuch vorhandenen Terrasse dank einer Mauer und der bestehenden

Bepflanzung viel besser abgeschirmt gewesen. Es sei zur Belegung dieser

Ausführungen ein Lärmgutachten einzuholen. Schlussendlich sei die neu geplante

Pergola zusammen mit der Reduktion des Erweiterungsbaus wiederum als

wesentliche Projektänderung anzusehen, welche neu ausgesteckt und publiziert

hätte werden müssen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der unmittelbar südöstlich an das

Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 04. Im Jahr 2016 reichte die

Bauherrschaft bei der Vorinstanz ein Baugesuch für den Umbau und die

Erweiterung des Einfamilienhauses ein, welches im Zeitraum vom 18. November

2016.

bis am 8. Dezember 2016 und vom 2. Dezember 2016 bis am 22. Dezember

2016.

publiziert wurde. Unbestrittenermassen stellte die Beschwerdeführerin

dazumal innert der öffentlichen Auflagefrist kein Begehren um Zustellung des

baurechtlichen Entscheides; vielmehr erklärte sie im späteren Rekurs, mit dem

ursprünglichen Projekt einverstanden gewesen zu sein. Hingegen verlangte sie

von den privaten Beschwerdegegnern im Rahmen des ursprünglich geplanten

Bauprojekts eine Entschädigung gegen Einräumung eines Näherbaurechts; die

Verhandlungen diesbezüglich scheiterten jedoch. Eine Baubewilligung erging zu

jener Zeit schliesslich nicht und das Verfahren blieb hängig.

Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Mai 2017 von einer

möglichen Projektänderung erfuhr, bat sie die Baubehörde Zollikon um Zustellung

des baurechtlichen Entscheids. Mit Baugesuch vom 24. Juli 2017 ersuchte

die Bauherrschaft um Bewilligung des geänderten Bauprojekts. Das neue Baugesuch

wurde von der Baubehörde im Rahmen des bereits hängigen Verfahrens behandelt,

ohne dass eine erneute Publikation erfolgte. Mit Bauentscheid vom 4. September

2017.

wurde dem Baugesuch schliesslich unter Nebenbestimmungen entsprochen und

der Beschwerdeführerin der Entscheid zugestellt, wobei im Beschlussdispositiv

darauf hingewiesen wurde, dass ihr Zustellbegehren verspätet eingegangen sei.

2.3

Gemäss § 316

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat

derjenige, der den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig im Sinn von § 315

Abs. 1 PBG verlangt, sein Rekursrecht verwirkt. Hat der Gesuchsteller sein

Zustellbegehren rechtzeitig angebracht, sind ihm gemäss § 316 Abs. 2

PBG alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine

neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist. Das Zustellbegehren erstreckt

sich damit auch auf Änderungs- oder Ergänzungsbewilligungen. Entsprechend kommt

demjenigen, der sein Rekursrecht verwirkt hat, auch kein Rekursrecht gegen

Projektänderungsbewilligungen zu (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2;

3.

November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2.1 ff.).

2.4

Auf der

Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13

Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird

bei Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits

bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet,

wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und

Heimatschutzes berührt werden können. Der Austausch

von Bauplänen während des Baubewilligungsverfahrens entspricht gängiger Praxis;

dies geschieht oft aufgrund von Einwänden der Baubewilligungsbehörde im Rahmen

der Vorprüfung (§ 313 PBG).

2.5

Projektänderungen,

welche in Ergänzung oder Abänderungen zu einem bewilligten Projekt ergehen,

dürfen gestützt auf § 325 Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen

im Anzeigeverfahren, d. h.

ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung, ergehen. Zunächst einmal müssen die

Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so auch der Wortlaut von

§ 13 Abs. 1 BVV; vgl. auch Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 319). Dies folgt einerseits aus

dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung, d. h. dass ein Bauvorhaben stets in seiner

Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl. VGr, 20. Dezember 1988,

VB.1988.00147 mit Hinweisen; VGr, 27. April 1989, BEZ 1989 Nr. 14),

und dient anderseits der Gewährleistung grundlegender rechtsstaatlicher

Verfahrensprinzipien. Ein baurechtliches Verfahren, welches Dritten die

Ergreifung eines Rechtsmittels verunmöglicht, obschon diese grundsätzlich zu

einem solchen legitimiert wären, verletzt die schon durch Bundesrecht

vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Art. 25 und 33 Abs. 3 lit. a

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 120 Ib 48 E. 2b,

120.

Ib 379 E. 3d und e; BGr, 9. September 1992, ZBl 95 (1994) S. 69 f.

E. 2b [zur Zulässigkeit von Vorentscheiden ohne Drittwirkung]). Es geht

daher nicht an, in Ergänzung einer Stammbaubewilligung Projektänderungen ohne

neue Aussteckung und Publikation im Anzeigeverfahren zu bewilligen, wenn das

Baugesuch mit den Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen

Baugesuch – so verändert wird, dass ein "andersartiges"

Bauprojekt vorliegt und Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen sind. Die

Abgrenzung ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei Zweifelsfällen das

formstrengere, d. h.

ordentliche Verfahren mit Publikation und Aussteckung anzuordnen (§ 15

Abs. 3 BVV; VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.;

3.

November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2; 20. Mai 2009,

VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Mäder, Rz. 224).

2.6

Des

Weiteren ist eine erneute Ausschreibung und Planauflage einer Projektänderung

nicht erforderlich, solange die Rechte von rekursberechtigten Personen und

Verbänden gewahrt bleiben (VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00189, E. 6).

Die Bewilligung einer Projektänderung ist gegenüber der Stammbewilligung

unselbständiger Natur (VGr, 20. Mai 2009, BEZ 2009 Nr. 26

E. 3.2 mit Hinweisen). Erwächst eine Stamm­bewilligung in (formelle)

Rechtskraft, so können Dritte diese im Rahmen eines Rechts­mittelverfahrens

gegen eine nachfolgende Projektänderungsbewilligung nicht mehr grundsätzlich

infrage stellen; bei Projektänderungen können sie nur diejenigen Teile eines

bewilligten Bauvorhabens anfechten, durch die sie betroffen werden (RB 2006

Nr. 73; 1981 Nr. 145).

2.7

Bei

Projektänderungen ist somit insgesamt ein Anzeigeverfahren ohne neue

Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter

Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter

betroffen sind. Ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum

für das Anzeigeverfahren (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 321). Erging die Baubewilligung

hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten Dritte aus diesem Grund

erst nach Ausführung der Projektänderung Kenntnis davon, so ist ihr Rekursrecht

nicht verwirkt (RB 1981 Nr. 144; VGr, 20. Mai

2009, VB.2009.00057, E. 4.1; 24. November 1999, VB.99.00209; VGr, 16. Juni

1999, VB.99.00098).

2.8

Nach § 309

Abs. 1 PBG sind gewisse besondere Bauten und Anlagen

bewilligungspflichtig, so nebst den "Gebäuden" nach lit. a auch

beispielsweise "Anlagen" nach lit. d. Gemäss § 2 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) sind Gebäude nur

ortsfeste Bauten die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste

Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Was die Anlagen

betrifft, so sind kleine Nebenanlagen in der Regel nicht bewilligungspflichtig.

Dazu gehören gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Pergolas mit normaler

Grösse oder eine übliche Sonnenstore (BEZ 1989 Nr. 34;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266).

2.9

Im

konkreten Fall sahen die ursprünglichen Pläne den Umbau und die Erweiterung des

Einfamilienhauses vor. Im Untergeschoss war nordöstlich und südöstlich zu den

bestehenden Kellerräumlichkeiten, mithin in Richtung des Grundstücks der

Beschwerdeführerin, eine Erweiterung im Umfang von ca. 84 m2

mit einem neuen Verbindungszugang zur Garage vorgesehen. Auch im Erdgeschoss

war geplant, dass die Räumlichkeiten erweitert werden sollten (im Umfang von

ca. 26 m2). Zusätzlich war vorgesehen, dass die innere

Raumaufteilung neugestaltet werden und im südwestlichen Aussenbereich eine Terrasse

(im Umfang von ca. 19 m2) entstehen sollte. Der genannte

Erweiterungsanbau sollte sich von den Kellerräumlichkeiten bis ins Erdgeschoss

erstrecken. Im Obergeschoss waren nebst kleineren, inneren baulichen

Veränderungen keine Erweiterungen vorgesehen, wohingegen im Dachgeschoss der

Einbau von Dachaufbauten geplant war.

Die neu vorgesehene Pergola ist gemäss Baubewilligung vom 4. September

2017.

als eine echte Pergola, das heisst, eine solche ohne Witterungsschutz

(ohne feste Überdachung und Einwandung), und somit explizit nicht als

besonderes Gebäude zu qualifizieren. Sie gilt deshalb gemäss oben genanntem § 2

ABV nicht als Gebäude im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. a PBG und

ist deshalb gemäss vorinstanzlicher Ausführungen auch nicht abstandspflichtig.

Hingegen handelt es sich bei einer Pergola zwar um eine Anlage; kleine

Nebenanlagen wie eine Pergola mit normaler Grösse und ohne feste Überdachung

bzw. Einwandung gelten aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht

als nach § 309 Abs. 1 lit. d PBG bewilligungspflichtig

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266). Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin

in ihrer Triplik ist eine Pergola somit nach PBG, ABV und BVV nicht grundsätzlich

bewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführerin beanstandet allerdings in ihrer

Triplik, die vorliegende Pergola könne mit einer Grundfläche von 34 m2

nicht als "Pergola mit normaler Grösse" im Sinn oben genannter

Ausführungen bezeichnet werden, und beruft sich auf Art. 34 der

Kleingartenordnung der Stadt Zürich und § 18 der Bauverordnung II, welche

von einer Grundfläche von 10 m2 für Pergolen ausgingen.

Ausserdem dürften in diversen anderen Kantonen nur Pergolen mit einer

Grundfläche von weniger als 12 m2 (Kanton Nidwalden), 25 m2

(Kanton Argau) oder 15–20 m2 (Kanton Bern) bewilligungsfrei

erstellt werden. Somit sei die vorliegende Pergola im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu bewilligen.

2.10

Hierzu

ist zunächst anzuführen, dass die Rechtsordnungen anderer Kantone für das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich grundsätzlich nicht massgebend sind;

ebenso wenig sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten innerkantonalen

Rechtsgrundlagen für den konkreten Fall massgeblich.

Wo die Grenze für eine "Pergola normaler Grösse"

genau zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Eine Pergola mit

einer Grundfläche von ca. 34 m2 kann jedenfalls klar nicht mehr

als Pergola normaler Grösse betrachtet werden, da es sich hier um eine

beträchtliche Grundflächengrösse handelt, welche deutlich über den üblichen

Durchschnittsgrössen von Pergolen liegt. Somit kommt die oben zitierte

Rechtsprechung, wonach Pergolen normaler Grösse nicht bewilligungspflichtig

sind, im konkreten Fall nicht zur Anwendung.

Des Weiteren kann im vorliegenden Fall – zumindest bezüglich

der Pergola – auch nicht von einer untergeordneten Projektänderung gesprochen

werden. Die Pergola ist fast doppelt so gross wie die ursprünglich geplante Gartenterrasse

und kommt an anderer Stelle des streitbetroffenen Grundstücks zu liegen,

welches nicht nur näher am Nachbargrundstück liegt, sondern wo auch zumindest

teilweise ursprünglich ein fest abgeschlossenes Gebäude zu liegen gekommen

wäre. Somit liegt bezüglich der neu geplanten Pergola ein andersartiges

Bauprojekt vor; dies gilt umso mehr, als im Zweifelsfall bei Projektänderungen

von Wesentlichkeit auszugehen und das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren mit Publikation

und Aussteckung anzuordnen ist (§ 15 Abs. 3 BVV; VGr, 19. Januar

2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.; 3. November 2010, VB.2010.00334,

E. 4.2; 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl.

auch Mäder, Rz. 224).

2.11

Nach oben

genannten Ausführungen ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Unrecht nicht

eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene

Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.12

Die

ursprünglich erteilte Baubewilligung vom 4. September 2017 ist nicht

nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist. Eine falsche

Verfahrenswahl führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend ergangenen baurechtlichen

Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Nachbar seine Rügen trotz der

falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz vortragen und damit seine Interessen

wahren konnte. War er in der Lage, dies zu tun, besteht kein Grund, die

Bewilligung aufzuheben, nur weil sie im unrichtigen Verfahren ergangen ist

(VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00098, E. 4c; 27. September 1996,

VB.96.00107 + 00108; 15. März 1996, VB.95.00159; François Ruckstuhl, Der

Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 302 f.).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von der Baubewilligung Kenntnis

erhalten und am 30. Oktober 2017 vor der Vorinstanz Rekurs erhoben. Sie

konnte damit ihre Rügen vor der Vorinstanz vorbringen und ihre Interessen

wahren, weshalb die Baubewilligung vom 4. September 2017 nicht aufzuheben

ist.

3.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist

in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin 2

zur Hälfte und der privaten Beschwerdegegnerschaft zu je einem Viertel aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG).

Die private Beschwerdegegnerschaft ist überdies zu gleichen

Teilen und unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Keine

Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die Baubehörde

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint

eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-. Den privaten

Beschwerdegegnern steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung

zu.

4.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. März

2018.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung

zu je ¼ und der Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

private Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 10000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …