VB.2018.00210
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00210
22. Januar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00210
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohnklasseneinreihung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1986 geborene A erlangte im Juli 2016 an der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) das Kindergartenlehrdiplom und trat auf
Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine unbefristete Stelle als
Kindergartenlehrperson in der Gemeinde C mit einem Pensum von
23 Stunden pro Woche (entsprechend einem Vollpensum) an. Das Volksschulamt
(VSA) platzierte A mit (ergänzender) Anstellungsverfügung vom 31. März
2016 auf der Lohnstufe 3 der (damaligen) Lohnkategorie I
(Lohnreglement 09.01). Damit wurde sie unverändert auf derselben Lohnstufe
platziert wie zuvor im Schuljahr 2015/2016, als sie – noch in Ausbildung
befindlich – befristet als Kindergartenlehrperson mit einem Pensum von
1,92 Wochenstunden (Beschäftigungsgrad von 8,35 %) an der
Primarschule D angestellt war. Auf Einsprache von A hin bestätigte das VSA
mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 10. Juni 2016 die am 31. März
2016 vorgenommene Einstufung.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen eingereichten Rekurs, mit welchem A um Platzierung
ab dem 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 ersuchen liess, wies die
Bildungsdirektion mit Verfügung (Rekursentscheid) vom 20. Februar 2018 ab.
III.
Am 9. April 2018 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid der Bildungsdirektion aufzuheben und das VSA anzuweisen, sie ab
1.
August 2016 auf der die Lohnstufe 4 der (damaligen)
Lohnkategorie I zu platzieren "inkl. Nachgewährung der
Lohnentwicklung 2017 und 2018". Das VSA und die Bildungsdirektion
schlossen am 2. bzw. 7. Mai 2018 je auf Abweisung der Beschwerde; die
Bildungsdirektion reichte dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die
Vorakten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen des VSA betreffend die Lohneinstufung
einer Lehrperson (§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom
10.
Mai 1999 [LPG, LS 412.31]) nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab dem 1. August
2016.
Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als
Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche
bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das
Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang der Beschwerde
frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2
lit. a LPG in Verbindung mit § 1a der Lehrpersonalverordnung vom
19.
Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Damit bestimmt grundsätzlich die
Lohndifferenz zwischen der beantragten und der gewährten Einstufung für den vom
1.
August 2016 bis zum 31. Juli 2019 geschuldeten Lohn den
Streitwert. Gemäss der Anstellungsverfügung des VSA vom 31. März 2016
beträgt der Jahresgrundlohn der Beschwerdeführerin Fr. 79'661.- pro Jahr.
Auf Lohnstufe 4, welche die Beschwerdeführerin anbegehrt, hätte der
Jahresgrundlohn zum damaligen Zeitpunkt Fr. 82'393.- betragen (OS 67,
11). Per 1. August 2017 wurde der neu definierte Berufsauftrag mit neuem
Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe in Kraft gesetzt (OS 71, 79);
danach erhalten Kindergartenlehrkräfte den Lohn gemäss Lohnkategorie II
statt I (vgl. hierzu unten 2.1), jedoch bei einem Beschäftigungsgrad von
88.
% statt 100 %, was im Ergebnis zu einem leicht höheren Bruttolohn
führt (vgl. Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe, abrufbar unter
www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen
> Neu definierter Berufsauftrag > Informationen > Spezialthemen,
S. 4 Ziff. 9 Ingress). Per 1. Januar 2018 wurden die jeweiligen
Ansätze teuerungsbedingt leicht erhöht (OS 73, 20). Die Differenz zwischen
den in Frage stehenden Lohnstufen macht nach allen Ansätzen nicht ganz
Fr. 2'800.- pro Jahr aus, womit sich der vorliegend massgebliche Streitwert
auf gegen Fr. 8'400.- beläuft. Damit und weil der Angelegenheit auch keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt jene in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen ist in der Lehrpersonalverordnung
geregelt (vgl. § 13 Abs. 1 LPG), wobei der Verordnunggeber die Grundsätze
der Einstufung im Sinn möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden
festzulegen hat (§ 14 Abs. 3 LPG). § 14 LPVO hat die Einreihung
der Lehrpersonen in die Lohnkategorien zum Gegenstand – wobei mit am
1.
August 2017 in Kraft getretener Revision die (oben 1.2) erwähnte
Lohnkategorie I wegfiel unter Aufführung der bis zu jenem Zeitpunkt diese
Kategorie bildenden Kindergartenlehrpersonen in der neu geschaffenen
lit. a der Kategorie II –, während sich § 16 LPVO mit deren Lohneinstufung
befasst. Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst
eintretende Lehrpersonen auf der Stufe 1 ihrer jeweiligen Lohnkategorie platziert,
sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer
höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeit werden auf der Kindergartenstufe
ab dem vollendeten 22. Altersjahr zu 100 % angerechnet, wenn die
Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson oder als Schulleitung in
Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen
geleistet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Betrifft die frühere
Berufstätigkeit anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten
mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II
sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 %
angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a
angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige
Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und
Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % wiederum unter dem Vorbehalt angerechnet,
dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet
wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).
2.2
Beim
Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert
einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung
der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrperson übernommen. Lohnwirksame
Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem
späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung bei der
letzten dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Stelle gewährt (§ 16
Abs. 4 LPVO). Bei einem Wiedereintritt nach einem Berufsunterbruch von
mehr als drei Jahren ist es mithin möglich, mehr als die bisherige Lohnstufe zu
gewähren (ABl 2010, 2623 ff., 2624 f.).
3.
3.1
Das VSA und
mit ihm die Vorinstanz begründen die streitige, unveränderte Platzierung der Beschwerdeführerin
auf Lohnstufe 3 bei Antritt ihrer Stelle als Kindergartenlehrperson in der
Primarschule C per 1. August 2016 mit ihrer bereits erfolgten Einstufung
anlässlich ihrer Anstellung in einer Kindergartenklasse der Primarschule D
im vorangegangenen Schuljahr unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 LPVO.
3.2
Vorauszuschicken
ist, dass die Erlangung des Lehrdiploms durch die Beschwerdeführerin im Juli
2016.
bei der Neuanstellung für das Schuljahr 2016/2017 insofern bereits
berücksichtigt wurde, als ihr der monatliche Lohn nunmehr zu 100 % und
nicht mehr – wie im Schuljahr zuvor – bloss zu 90 % ausgerichtet wird
(vgl. zur damaligen Reduktion § 16a lit. b LPVO). Damit erfordert der
Studienabschluss per se noch keine Neueinstufung. Auch lässt sich nicht
in Abrede stellen, dass § 16 Abs. 4 LPVO vom Wortlaut her auf den
vorliegenden Fall Anwendung findet, liegt doch unstreitig eine erneute
Anstellung als dem kantonalen Lehrpersonalrecht unterstehende Lehrkraft
innerhalb des fraglichen Zeitraums vor. Von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten wird schliesslich, dass die zuvor für das Schuljahr 2015/2016
vorgenommene und von ihr damals nicht angefochtene Platzierung auf Lohnstufe 3
korrekt war.
3.3
Zu klären
ist demgemäss, ob die wortgetreue Anwendung der Regelung von § 16
Abs. 4 LPVO im vorliegenden Fall zu einem rechtsverletzenden, insbesondere
rechtsungleichen oder anderweitig stossenden Ergebnis führt (vgl. zur analogen
Fragestellung bereits VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3). Dabei
ist vom Grundsatz auszugehen, dass die genannte Regelung in erster Linie den
Charakter einer Besitzstandsgarantie aufweist, welche Lehrpersonen, die aus dem
(dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden) Schuldienst austreten oder – bei einem
Verbleib im Schuldienst – von der einen in eine andere Zürcher (Schul-)Gemeinde
wechseln, beim Wiederein- oder Übertritt vor einer tieferen Einstufung schützt.
Zudem nimmt die Norm die Gemeinden insofern in die Pflicht, als sie an die (auf
der Grundlage des kantonalen Lehrpersonalrechts gewährten) lohnwirksamen
Beschlüsse einer anderen Gemeinde, in welcher die Lehrperson zuvor tätig war,
grundsätzlich gebunden sind. Insofern kommt der Norm auch eine freizügigkeitsrechtliche
Tragweite zu; dem Lehrpersonalrecht unterstellte Personen sollen ihren
(kommunalen) Arbeitgeber wechseln können, ohne einen Nachteil in der Entlöhnung
gewärtigen zu müssen. Umgekehrt will die Bestimmung aber auch verhindern, dass
eine Person trotz einem Austritt aus dem Schuldienst oder gar wegen eines solchen
zu Lohnerhöhungen kommt, welche ihr bei fortwährender Beschäftigung überhaupt
nicht oder gerade nur dank dem weiteren Verbleib im Anstellungsverhältnis
zugestanden hätten. Eine Lehrperson soll mit anderen Worten wegen eines
Unterbruchs im Schuldienst zwar keinen Schaden erleiden, aber auch keinen ihr
nicht zustehenden Nutzen insbesondere im Vergleich zu ununterbrochen im
Schuldienst stehenden Lehrkräften ziehen.
3.4
Bei der
früheren Anstellung der Beschwerdeführerin in D handelte es sich lediglich um
ein bis Ende Juli 2016 befristetes Kleinstpensum, welches zudem nur auf einer
provisorischen (ausnahmsweisen) Zulassung als Lehrperson in Ausbildung durch
das VSA beruhte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung
bereits während der Probezeit im Dezember 2015 wieder aufgab. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen – und es ergibt sich jedenfalls auch nichts
Gegenteiliges aus den Akten –, dass eine Mitarbeiterbeurteilung der Beschwerdeführerin
(vgl. zu deren grundsätzlichen Erforderlichkeit – im vorliegenden Fall – bereits
im ersten Anstellungsjahr § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVO sowie Wissenswertes
zur MAB von Lehrpersonen und Schulleitungen, abrufbar unter www.vsa.zh.ch
> Personelles > Personalführung > Mitarbeiterbeurteilung
[MAB], Ziff. 1.5, 1.6, 1.10 und 1.18) im Schuljahr 2015/2016 nicht
durchgeführt wurde und ihr damit ein automatischer Stufenanstieg nach § 24
Abs. 2 Satz 1 LPVO, wie er für Lehrpersonen auf Lohnstufe 3
grundsätzlich vorgesehen ist, nicht möglich war; indessen wurde ihr ein solcher
aber auch nicht in Ermangelung der hierfür notwendigen guten Qualifikation
verweigert. Damit wäre der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Stufenanstieg
bei fortwährender Anstellung grundsätzlich möglich gewesen. Eine Platzierung
der Beschwerdeführerin auf Lohnstufe 4 stellte insofern keine unhaltbare
Besserstellung gegenüber einer ununterbrochen im Schuldienst stehenden
Lehrperson dar. Allein daraus lässt sich indessen noch kein Anspruch auf höhere
Einstufung ableiten.
Anzustellen ist allerdings auch ein Vergleich mit einer
per 1. August 2016 erstmals in den Schuldienst eintretenden Lehrperson:
Dass die Beschwerdeführerin im Fall der von ihr verlangten Neueinstufung per
1.
August 2016 nach den Vorgaben von § 16 Abs. 2 LPVO in
Verbindung mit den ins Recht gelegten Richtlinien des VSA betreffend
Informationen zur Lohnrunde/Lohneinstufung 2016 um eine Lohnstufe höher –
nämlich auf Lohnstufe 4 – zu platzieren gewesen wäre, wird von der
Vorinstanz ausdrücklich anerkannt und vom Beschwerdegegner jedenfalls nicht
explizit – geschweige denn substanziiert – bestritten. Entscheidend ist dabei,
dass die höhere Einstufung im Fall einer Neueinstufung der Beschwerdeführerin
per 1. August 2016 (im Vergleich zu jener im Vorjahr) allein schon
aufgrund ihres Alters und der Anrechnung des bloss zu 50 % gewichteten
zusätzlichen Ausbildungsjahrs an der PHZH nach § 16 Abs. 2 lit. c
LPVO vorzunehmen gewesen wäre. Einer Anrechnung der Unterrichtstätigkeit der
Beschwerdeführerin in D (zu 100 % in Anwendung von § 16 Abs. 2 lit. a
LPVO) hätte es dazu nicht einmal bedurft. Mit anderen Worten wäre die
Beschwerdeführerin – hätte sie in ihrem letzten Ausbildungsjahr gar nie im
Schuldienst gestanden – per 1. August 2016 ohne Weiteres auf der
Lohnstufe 4 zu platzieren gewesen. Durch die verweigerte Neueinstufung
würde sie mithin schlechter gestellt als eine vergleichbare Person, welche
zuvor nie im Schuldienst tätig gewesen wäre und eine solche Tätigkeit per
1.
August 2016 erstmals aufgenommen hätte. Dieses Ergebnis, welches auf
eine Abstrafung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Engagements im
Schuldienst während ihrer Ausbildung hinausliefe, erscheint stossend. Ausschlaggebend
ist somit, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei einer Neueinstufung höher
einzustufen gewesen wäre, sondern selbst im Fall einer Ersteinstufung. Eine
solche Schlechterstellung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und dürfte
schwerlich Sinn und Zweck der Regelung von § 16 Abs. 4 LPVO entsprechen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zuvor lediglich als Lehrperson in
Ausbildung (befristet und im Rahmen eines Kleinstpensums) tätig war und nach
Studienabschluss erstmals als ordentliche Lehrperson in den Schuldienst
eintrat, womit sich auch die Frage stellen liesse, ob in diesem Zeitpunkt
überhaupt von einem "Wiedereintritt" in den Schuldienst im Sinn von
§ 16 Abs. 4 LPVO gesprochen werden könnte. Infolgedessen erweist sich
die wortgetreue Anwendung der genannten Regelung und die gestützt darauf vorgenommene
unveränderte Platzierung auf Lohnstufe 3 als rechtsverletzend. Es durfte
unter diesen Umständen nicht von einer Neueinstufung per 1. August 2016
abgesehen werden.
3.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid des VSA und
der Rekursentscheid der Vorinstanz sind aufzuheben, und das VSA ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerin in Abänderung der (ergänzenden) Anstellungsverfügung vom
31.
März 2016 per 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 der
(damaligen) Lohnkategorie I (Lohnreglement 09.01) zu platzieren. Es wird
alsdann Sache des VSA sein, im Licht dieser veränderten Einstufung die darauf
entfallende Lohnnachzahlung vorzunehmen und über eine allfällige Nachgewährung
einer Lohnentwicklung in den Folgejahren zu befinden.
4.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführerin
ist zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für
das Beschwerde- und das Rekursverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.
Weil vorliegend von einem
Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist (oben 1.2), ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Volksschulamts vom
10.
Juni 2016 und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 20. Februar
2018.
werden aufgehoben. Das Volksschulamt wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin in Abänderung der (ergänzenden) Anstellungsverfügung vom
31.
März 2016 per 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 der
(damaligen) Lohnkategorie I (Lohnreglement 09.01) zu platzieren.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …