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Entscheid

VB.2018.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00210

22. Januar 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20526)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1986 geborene A erlangte im Juli 2016 an der

Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) das Kindergartenlehrdiplom und trat auf

Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine unbefristete Stelle als

Kindergartenlehrperson in der Gemeinde C mit einem Pensum von

23 Stunden pro Woche (entsprechend einem Vollpensum) an. Das Volksschulamt

(VSA) platzierte A mit (ergänzender) Anstellungsverfügung vom 31. März

2016 auf der Lohnstufe 3 der (damaligen) Lohnkategorie I

(Lohnreglement 09.01). Damit wurde sie unverändert auf derselben Lohnstufe

platziert wie zuvor im Schuljahr 2015/2016, als sie – noch in Ausbildung

befindlich – befristet als Kindergartenlehrperson mit einem Pensum von

1,92 Wochenstunden (Beschäftigungsgrad von 8,35 %) an der

Primarschule D angestellt war. Auf Einsprache von A hin bestätigte das VSA

mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 10. Juni 2016 die am 31. März

2016 vorgenommene Einstufung.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen eingereichten Rekurs, mit welchem A um Platzierung

ab dem 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 ersuchen liess, wies die

Bildungsdirektion mit Verfügung (Rekursentscheid) vom 20. Februar 2018 ab.

III.

Am 9. April 2018 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde einreichen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid der Bildungsdirektion aufzuheben und das VSA anzuweisen, sie ab

1.

August 2016 auf der die Lohnstufe 4 der (damaligen)

Lohnkategorie I zu platzieren "inkl. Nachgewährung der

Lohnentwicklung 2017 und 2018". Das VSA und die Bildungsdirektion

schlossen am 2. bzw. 7. Mai 2018 je auf Abweisung der Beschwerde; die

Bildungsdirektion reichte dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die

Vorakten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen des VSA betreffend die Lohneinstufung

einer Lehrperson (§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom

10.

Mai 1999 [LPG, LS 412.31]) nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab dem 1. August

2016.

Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als

Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der

Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche

bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das

Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang der Beschwerde

frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2

lit. a LPG in Verbindung mit § 1a der Lehrpersonalverordnung vom

19.

Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Damit bestimmt grundsätzlich die

Lohndifferenz zwischen der beantragten und der gewährten Einstufung für den vom

1.

August 2016 bis zum 31. Juli 2019 geschuldeten Lohn den

Streitwert. Gemäss der Anstellungsverfügung des VSA vom 31. März 2016

beträgt der Jahresgrundlohn der Beschwerdeführerin Fr. 79'661.- pro Jahr.

Auf Lohnstufe 4, welche die Beschwerdeführerin anbegehrt, hätte der

Jahresgrundlohn zum damaligen Zeitpunkt Fr. 82'393.- betragen (OS 67,

11). Per 1. August 2017 wurde der neu definierte Berufsauftrag mit neuem

Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe in Kraft gesetzt (OS 71, 79);

danach erhalten Kindergartenlehrkräfte den Lohn gemäss Lohnkategorie II

statt I (vgl. hierzu unten 2.1), jedoch bei einem Beschäftigungsgrad von

88.

% statt 100 %, was im Ergebnis zu einem leicht höheren Bruttolohn

führt (vgl. Arbeitszeitmodell auf der Kindergartenstufe, abrufbar unter

www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen

> Neu definierter Berufsauftrag > Informationen > Spezialthemen,

S. 4 Ziff. 9 Ingress). Per 1. Januar 2018 wurden die jeweiligen

Ansätze teuerungsbedingt leicht erhöht (OS 73, 20). Die Differenz zwischen

den in Frage stehenden Lohnstufen macht nach allen Ansätzen nicht ganz

Fr. 2'800.- pro Jahr aus, womit sich der vorliegend massgebliche Streitwert

auf gegen Fr. 8'400.- beläuft. Damit und weil der Angelegenheit auch keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt jene in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen ist in der Lehrpersonalverordnung

geregelt (vgl. § 13 Abs. 1 LPG), wobei der Verordnunggeber die Grundsätze

der Einstufung im Sinn möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden

festzulegen hat (§ 14 Abs. 3 LPG). § 14 LPVO hat die Einreihung

der Lehrpersonen in die Lohnkategorien zum Gegenstand – wobei mit am

1.

August 2017 in Kraft getretener Revision die (oben 1.2) erwähnte

Lohnkategorie I wegfiel unter Aufführung der bis zu jenem Zeitpunkt diese

Kategorie bildenden Kindergartenlehrpersonen in der neu geschaffenen

lit. a der Kategorie II –, während sich § 16 LPVO mit deren Lohneinstufung

befasst. Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst

eintretende Lehrpersonen auf der Stufe 1 ihrer jeweiligen Lohnkategorie platziert,

sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer

höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeit werden auf der Kindergartenstufe

ab dem vollendeten 22. Altersjahr zu 100 % angerechnet, wenn die

Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson oder als Schulleitung in

Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen

geleistet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Betrifft die frühere

Berufstätigkeit anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten

mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II

sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 %

angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a

angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige

Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und

Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % wiederum unter dem Vorbehalt angerechnet,

dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet

wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).

2.2

Beim

Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert

einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung

der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrperson übernommen. Lohnwirksame

Beschlüsse aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung bleiben gültig. Bei einem

späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung bei der

letzten dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Stelle gewährt (§ 16

Abs. 4 LPVO). Bei einem Wiedereintritt nach einem Berufsunterbruch von

mehr als drei Jahren ist es mithin möglich, mehr als die bisherige Lohnstufe zu

gewähren (ABl 2010, 2623 ff., 2624 f.).

3.

3.1

Das VSA und

mit ihm die Vorinstanz begründen die streitige, unveränderte Platzierung der Beschwerdeführerin

auf Lohnstufe 3 bei Antritt ihrer Stelle als Kindergartenlehrperson in der

Primarschule C per 1. August 2016 mit ihrer bereits erfolgten Einstufung

anlässlich ihrer Anstellung in einer Kindergartenklasse der Primarschule D

im vorangegangenen Schuljahr unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 LPVO.

3.2

Vorauszuschicken

ist, dass die Erlangung des Lehrdiploms durch die Beschwerdeführerin im Juli

2016.

bei der Neuanstellung für das Schuljahr 2016/2017 insofern bereits

berücksichtigt wurde, als ihr der monatliche Lohn nunmehr zu 100 % und

nicht mehr – wie im Schuljahr zuvor – bloss zu 90 % ausgerichtet wird

(vgl. zur damaligen Reduktion § 16a lit. b LPVO). Damit erfordert der

Studienabschluss per se noch keine Neueinstufung. Auch lässt sich nicht

in Abrede stellen, dass § 16 Abs. 4 LPVO vom Wortlaut her auf den

vorliegenden Fall Anwendung findet, liegt doch unstreitig eine erneute

Anstellung als dem kantonalen Lehrpersonalrecht unterstehende Lehrkraft

innerhalb des fraglichen Zeitraums vor. Von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten wird schliesslich, dass die zuvor für das Schuljahr 2015/2016

vorgenommene und von ihr damals nicht angefochtene Platzierung auf Lohnstufe 3

korrekt war.

3.3

Zu klären

ist demgemäss, ob die wortgetreue Anwendung der Regelung von § 16

Abs. 4 LPVO im vorliegenden Fall zu einem rechtsverletzenden, insbesondere

rechtsungleichen oder anderweitig stossenden Ergebnis führt (vgl. zur analogen

Fragestellung bereits VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3). Dabei

ist vom Grundsatz auszugehen, dass die genannte Regelung in erster Linie den

Charakter einer Besitzstandsgarantie aufweist, welche Lehrpersonen, die aus dem

(dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden) Schuldienst austreten oder – bei einem

Verbleib im Schuldienst – von der einen in eine andere Zürcher (Schul-)Gemeinde

wechseln, beim Wiederein- oder Übertritt vor einer tieferen Einstufung schützt.

Zudem nimmt die Norm die Gemeinden insofern in die Pflicht, als sie an die (auf

der Grundlage des kantonalen Lehrpersonalrechts gewährten) lohnwirksamen

Beschlüsse einer anderen Gemeinde, in welcher die Lehrperson zuvor tätig war,

grundsätzlich gebunden sind. Insofern kommt der Norm auch eine freizügigkeitsrechtliche

Tragweite zu; dem Lehrpersonalrecht unterstellte Personen sollen ihren

(kommunalen) Arbeitgeber wechseln können, ohne einen Nachteil in der Entlöhnung

gewärtigen zu müssen. Umgekehrt will die Bestimmung aber auch verhindern, dass

eine Person trotz einem Austritt aus dem Schuldienst oder gar wegen eines solchen

zu Lohnerhöhungen kommt, welche ihr bei fortwährender Beschäftigung überhaupt

nicht oder gerade nur dank dem weiteren Verbleib im Anstellungsverhältnis

zugestanden hätten. Eine Lehrperson soll mit anderen Worten wegen eines

Unterbruchs im Schuldienst zwar keinen Schaden erleiden, aber auch keinen ihr

nicht zustehenden Nutzen insbesondere im Vergleich zu ununterbrochen im

Schuldienst stehenden Lehrkräften ziehen.

3.4

Bei der

früheren Anstellung der Beschwerdeführerin in D handelte es sich lediglich um

ein bis Ende Juli 2016 befristetes Kleinstpensum, welches zudem nur auf einer

provisorischen (ausnahmsweisen) Zulassung als Lehrperson in Ausbildung durch

das VSA beruhte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung

bereits während der Probezeit im Dezember 2015 wieder aufgab. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen – und es ergibt sich jedenfalls auch nichts

Gegenteiliges aus den Akten –, dass eine Mitarbeiterbeurteilung der Beschwerdeführerin

(vgl. zu deren grundsätzlichen Erforderlichkeit – im vorliegenden Fall – bereits

im ersten Anstellungsjahr § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVO sowie Wissenswertes

zur MAB von Lehrpersonen und Schulleitungen, abrufbar unter www.vsa.zh.ch

> Personelles > Personalführung > Mitarbeiterbeurteilung

[MAB], Ziff. 1.5, 1.6, 1.10 und 1.18) im Schuljahr 2015/2016 nicht

durchgeführt wurde und ihr damit ein automatischer Stufenanstieg nach § 24

Abs. 2 Satz 1 LPVO, wie er für Lehrpersonen auf Lohnstufe 3

grundsätzlich vorgesehen ist, nicht möglich war; indessen wurde ihr ein solcher

aber auch nicht in Ermangelung der hierfür notwendigen guten Qualifikation

verweigert. Damit wäre der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Stufen­anstieg

bei fortwährender Anstellung grundsätzlich möglich gewesen. Eine Platzierung

der Beschwerdeführerin auf Lohnstufe 4 stellte insofern keine unhaltbare

Besserstellung gegenüber einer ununterbrochen im Schuldienst stehenden

Lehrperson dar. Allein daraus lässt sich indessen noch kein Anspruch auf höhere

Einstufung ableiten.

Anzustellen ist allerdings auch ein Vergleich mit einer

per 1. August 2016 erstmals in den Schuldienst eintretenden Lehrperson:

Dass die Beschwerdeführerin im Fall der von ihr verlangten Neueinstufung per

1.

August 2016 nach den Vorgaben von § 16 Abs. 2 LPVO in

Verbindung mit den ins Recht gelegten Richtlinien des VSA betreffend

Informationen zur Lohnrunde/Lohneinstufung 2016 um eine Lohnstufe höher –

nämlich auf Lohnstufe 4 – zu platzieren gewesen wäre, wird von der

Vorinstanz ausdrücklich anerkannt und vom Beschwerdegegner jedenfalls nicht

explizit – geschweige denn substanziiert – bestritten. Entscheidend ist dabei,

dass die höhere Einstufung im Fall einer Neueinstufung der Beschwerdeführerin

per 1. August 2016 (im Vergleich zu jener im Vorjahr) allein schon

aufgrund ihres Alters und der Anrechnung des bloss zu 50 % gewichteten

zusätzlichen Ausbildungsjahrs an der PHZH nach § 16 Abs. 2 lit. c

LPVO vorzunehmen gewesen wäre. Einer Anrechnung der Unterrichts­tätigkeit der

Beschwerdeführerin in D (zu 100 % in Anwendung von § 16 Abs. 2 lit. a

LPVO) hätte es dazu nicht einmal bedurft. Mit anderen Worten wäre die

Beschwerdeführerin – hätte sie in ihrem letzten Ausbildungsjahr gar nie im

Schuldienst gestanden – per 1. August 2016 ohne Weiteres auf der

Lohnstufe 4 zu platzieren gewesen. Durch die verweigerte Neueinstufung

würde sie mithin schlechter gestellt als eine vergleichbare Person, welche

zuvor nie im Schuldienst tätig gewesen wäre und eine solche Tätigkeit per

1.

August 2016 erstmals aufgenommen hätte. Dieses Ergebnis, welches auf

eine Abstrafung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Engagements im

Schuldienst während ihrer Ausbildung hinausliefe, erscheint stossend. Ausschlaggebend

ist somit, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei einer Neueinstufung höher

einzustufen gewesen wäre, sondern selbst im Fall einer Ersteinstufung. Eine

solche Schlechterstellung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und dürfte

schwerlich Sinn und Zweck der Regelung von § 16 Abs. 4 LPVO entsprechen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zuvor lediglich als Lehrperson in

Ausbildung (befristet und im Rahmen eines Kleinstpensums) tätig war und nach

Studienabschluss erstmals als ordentliche Lehrperson in den Schuldienst

eintrat, womit sich auch die Frage stellen liesse, ob in diesem Zeitpunkt

überhaupt von einem "Wiedereintritt" in den Schuldienst im Sinn von

§ 16 Abs. 4 LPVO gesprochen werden könnte. Infolgedessen erweist sich

die wortgetreue Anwendung der genannten Regelung und die gestützt darauf vorgenommene

unveränderte Platzierung auf Lohnstufe 3 als rechtsverletzend. Es durfte

unter diesen Umständen nicht von einer Neueinstufung per 1. August 2016

abgesehen werden.

3.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid des VSA und

der Rekursentscheid der Vorinstanz sind aufzuheben, und das VSA ist anzuweisen,

die Beschwerdeführerin in Abänderung der (ergänzenden) Anstellungsverfügung vom

31.

März 2016 per 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 der

(damaligen) Lohnkategorie I (Lohnreglement 09.01) zu platzieren. Es wird

alsdann Sache des VSA sein, im Licht dieser veränderten Einstufung die darauf

entfallende Lohnnachzahlung vorzunehmen und über eine allfällige Nachgewährung

einer Lohnentwicklung in den Folgejahren zu befinden.

4.

Weil der Streitwert weniger als

Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführerin

ist zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für

das Beschwerde- und das Rekursverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.

Weil vorliegend von einem

Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist (oben 1.2), ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in

derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Volksschulamts vom

10.

Juni 2016 und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 20. Februar

2018.

werden aufgehoben. Das Volksschulamt wird angewiesen, die

Beschwerdeführerin in Abänderung der (ergänzenden) Anstellungsverfügung vom

31.

März 2016 per 1. August 2016 auf der Lohnstufe 4 der

(damaligen) Lohnkategorie I (Lohnreglement 09.01) zu platzieren.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …