VB.2018.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00211
21. August 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20082)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00211
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Irak, heiratete
1997 den Landsmann C, geboren 1967. Das Ehepaar A/C reiste am 17. November
1998 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom
30. November 2001 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurden die Gesuche abgewiesen und die
Ehegatten vorläufig aufgenommen. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Kinder: D,
geboren 2003 und E, geboren 2004. Am 29. Oktober 2013 wurde allen
Familienmitgliedern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Das Ehepaar A/C ist auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb es
vom Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 ausländerrechtlich
verwarnt wurde. Der Sozialhilfebezug der Ehegatten A/C erhöhte sich bis
September 2016 auf Fr. 488'841.85. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. November 2016 die Gesuche um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und wies die Familie A/C aus der
Schweiz weg. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass nach Rechtskraft seiner
Verfügung, die Prüfung der vorläufigen Aufnahme aller Familienmitglieder beim
SEM beantragt werde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. März 2018 betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von C und den beiden Kindern gut. Der
Rekurs betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wurde
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids
betreffend Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen diese zu verlängern. Weiter ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person ihres Rechtsvertreters sei
ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter
Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
26.
April 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Verwaltungsgericht am
20.
Juni 2018 ein persönliches Schreiben ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten seit Juli 2001 mit Sozialhilfe in
der Höhe von Fr. 488'841.85 (Stand September 2016) unterstützt werden.
Somit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Bewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das
öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen
Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz
überwiegen. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
(Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht
angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt
werden (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.1).
Die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG deckt
sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 der
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.
Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus der EMRK
oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder
Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit
Hinweisen). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es indessen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein
Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Zu prüfen ist zunächst, ob und
inwieweit die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie
mitverschuldet hat.
3.2.1
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Diagnosen
der behandelnden Ärzte und Therapeuten der Beschwerdeführerin keiner unabhängigen
Begutachtung gleichkommen würden, zumal diese überwiegend im Zusammenhang mit
den sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt
worden seien. Die SVA habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
gänzlich uneingeschränkt erachtet und mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2012 sei ihr Leistungsbegehren
abgewiesen worden. Auf eine danach erhobene Revision sei mit Verfügung vom
15.
Oktober 2014 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse
in erheblicher Weise nicht eingetreten worden. Dagegen habe die
Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben; das Verfahren sei noch pendent.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals ein
IV-Verfahren erfolglos angestrengt habe und keine massgeblichen neuen
Erkrankungen aus den medizinischen Berichten hervorgehen würden, erachtete es
die Vorinstanz als nicht notwendig, das noch pendente IV-Verfahren abzuwarten.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig
gewesen sei und ihren Akten auch keine Bewerbungen zu entnehmen seien. Zwar
habe sie in den Jahren 2003 und 2004 zwei Kinder geboren, deren Betreuung habe
aber grösstenteils der Kindsvater wahrgenommen. Zudem könne in
ausländerrechtlicher Hinsicht einer alleinerziehenden Mutter in Anlehnung an
die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise ab dem
dritten Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich
zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin hätte daher ab Dezember 2007 um eine
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Teilnahme an einer Integrationsmassnahme
bemüht sein können. Dies umso mehr, da die Betreuung der Kinder grundsätzlich
durch den Beschwerdeführer übernommen worden sei. Dass nun die
Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des fortgeschrittenen Alters
und der fehlenden Arbeitserfahrung der Beschwerdeführer stark gehemmt ist, habe
sie sich selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch bereits früher um einen
Einstig ins Erwerbsleben kümmern müssen. Die Beschwerdeführerin treffe ein
offensichtliches Mitverschulden an ihrer erheblichen fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie an verschiedenen somatischen
Krankheiten leide und auch psychisch stark angeschlagen sei. Den zahlreich ins
Recht gelegten Arztberichten könne entnommen werden, dass sie sich in dauernder
Behandlung befinde. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihren
Gesundheitszustand zu verbessern und werde in diversen Berichten für ihre
disziplinierte Art gelobt. Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation einzig auf
denjenigen Arztbericht, in welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der
fehlenden Tagesstruktur ein katastrophisierender Umgang mit ihren täglichen
Schmerzen beschieden werde. In den vergangenen Monaten habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut stark verschlechtert. Hierzu
legt die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vor, mit welchen ihre
Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,
dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um eine Eingliederung in den
hiesigen Arbeitsmarkt bemüht und auch Deutschkurse besucht habe. Somit sei von
einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche ihr nicht zu
Last gelegt werden könne.
3.2.3
Der Stellungnahme der Sozialen Dienste F
vom 7. September 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
bislang an keinem Beschäftigungsprogram teilgenommen hat, eine entsprechende
Anmeldung aber vorgesehen sei. Weiter sei wohl nicht damit zu rechnen, dass
sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Sozialhilfe loslösen könnten.
Zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht
nachgekommen sei, hielt der zuständige Sozialarbeiter fest, dass er dies nicht
beurteilen könne. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist die Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen. Diesbezügliche Suchbemühungen sind
vorliegend nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht
substanziiert darzulegen, dass sie sich je einmal um eine Arbeitsstelle bemüht
haben soll. Sie hat bisher auch an keinem
Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Zwar besuchte sie Deutschkurse, allerdings
nur bis zum Sprachniveau A1.
In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen:
Seit dem 26. März 2011 befindet sich die Beschwerdeführerin in ambulanter
psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Arztzeugnis vom 31. August 2015 des
behandelnden Facharztes FMH Psychiatrie & Psychotherapie habe sich der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert und er empfehle eine
stationäre Behandlung. Die Beschwerdeführerin lehne dies wegen ihren
schulpflichtigen Kindern allerdings ab. Der behandelnde Arzt hielt weiter fest,
dass er die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht
arbeitsfähig erachte.
Weiter wird die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar
2014.
wegen einem chronischen Handekzem behandelt und musste zumindest in den
Jahren 2014 und 2016 für mehrere Monate dreimal wöchentlich an der
dermatologischen Klinik des G-Spitals behandelt werden. Gemäss dem Bericht der
Klinik für Rheumatologie des G-Spitals zeige sich bei der Beschwerdeführerin
eine leichte entzündliche Aktivität im Bereich der Gelenke und die Behandlung
beinhalte einmal wöchentlich Akupunktur, regelmässige Durchführung des
Paraffinbads und Physiotherapie. Der Bericht hält weiter fest, dass für schwere
und mittelschwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vorliege und für leichte körperliche Tätigkeit von einer 50 %-Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Gemäss dem neusten Bericht der Klinik für Rheumatologie vom
14.
März 2018 wird die Beschwerdeführerin wegen Arthritis, Schwellungen
und chronischen Schmerzen im Unterarm und der Hand rechts, einem rechtsbetonten
und muskulären Schmerzsyndrom, Hand- und Fussekzemen, Depressionen mit Angst
und Panik, Zwang und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung
behandelt. Die Beschwerdeführerin müsse verschiedene Medikamente einnehmen und
besuche dreimal pro Woche eine Lichttherapie für die Hände und Füsse. Die
Beschwerdeführerin sei aktuell auch für leichte Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig. Gemäss dem Arztzeugnis vom 23. März 2018 erachtet auch der
behandelnde Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie die
Beschwerdeführerin zurzeit für 100 % arbeitsunfähig.
3.2.4
Nach dem Gesagten weist die Beschwerdeführerin offensichtlich eine
gesundheitliche Problematik auf, welche sich allerdings erst ab dem Jahr 2011
zeigte. Die Arztberichte vermögen damit nur beschränkt die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären oder gar zu
entschuldigen. Die behandelnden Ärzte bescheinigen der Beschwerdeführerin auch
erst ab Mitte August 2015 eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit. Unter der
sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Betrachtungsweise, wonach einer
alleinerziehenden Mutter nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich
eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr,
20.
Juni 2013,2C_1228/2012, E. 5.4), wäre der Beschwerdeführerin ab
dem Jahr 2007 eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten gewesen. Die
Beschwerdeführerin hatte somit mehrere Jahre Zeit, sich um eine Erwerbstätigkeit
zu kümmern und entsprechende Beschäftigungs- und oder anderweitige Programme zu
besuchen. Die Beschwerdeführerin hat damit den Grossteil der Gründe für
die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie selbst gesetzt. Es liegt ein grosses
öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts vor.
3.3
Sodann sind im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer
Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen.
3.3.1
Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 19 Jahren in
die Schweiz gereist und hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer
Heimat verbracht. Trotzdem sich die Beschwerdeführerin nun rund 20 Jahre
in der Schweiz befindet, ist es ihr nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu
fassen. Auch in sprachlicher Hinsicht hat sie sich nicht den Erwartungen
entsprechend integriert. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht.
Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem konventions- und
verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126
II 377 E. 2c.aa). Allein aus ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz
vermag sie nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (BGE
130.
II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,
2C_1229/2013, E. 2.2).
3.3.2
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint (BGE
135.
II 377 E. 4.3). Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem
Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil
erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die
Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder
längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder
umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass,
unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken
können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2).
Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6).
Vorliegend ist ein solches Vorgehen allerdings nicht
festzustellen. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben abgeklärt, ob
die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Netz verfügt und
welche konkreten Nachteile ihr im Falle einer Rückreise drohten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, 14. Dezember 2015, E-3737/2015). Die
Vorinstanz hat, indem sie ohne gesicherte Grundlagen von einer künftigen
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ausging, die Situation der
Beschwerdeführerin unzureichend ermittelt und Art. 96 AuG verletzt.
3.3.3
Der Sachverhalt erweist sich auch in einem weiteren Punkt ebenfalls als
nicht hinreichend abgeklärt.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kinder der
Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen, weshalb eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV nicht in Betracht komme. Die Vorinstanz stellte
weiter fest, dass die Kinder in der Schweiz geboren sind, sie ihr Heimatland
nie besucht haben und nicht ersichtlich sei, dass die zu diesem über ihre
Staatsangehörigkeit hinaus eine engere Beziehung hätten und verlängerten ihre
Aufenthaltsbewilligungen.
Bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre
hinweg verlängert wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, ist nicht
ausgeschlossen, dass dem Betroffenen ein "faktisches"
Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das die Schweiz im Sinn eines
Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem Betroffenen ein
Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaubt, die für den Nachzug
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (BGE 126 II 335,
E. 2b/cc). Die Frage, ob vorliegend den Kindern der Beschwerdeführerin ein
sogenanntes "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte, liess die
Vorinstanz unbeantwortet (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr 2C_725/2014, vom 23. Januar 2015, E. 5.2).
Im Falle der Bejahung eines gefestigten Anwesenheitsrechts
der Kinder, könnte die Beschwerdeführerin allenfalls aus dem gemäss Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des
Familienlebens einen potenziellen Bewilligungsanspruch ableiten (sogenannter
"umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
3.4
Nach dem
Gesagten erweist sich der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als nicht
hinreichend abgeklärt und das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser
Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen
Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen und zur abschliessenden
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung der Untersuchung
wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im Licht der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Irak und mit Blick auf das Kindeswohl zu
befinden haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
betreffend die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
4.2
Entsprechend gilt es, die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und
der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.3
Lic. iur. B verlangt in seiner Kostennote vom 20. Juli 2018 für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'641.-
(zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 135.30). Diese
geltend gemachte Entschädigung erscheint für das vorliegende Verfahren als
angemessen.
Damit wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gegenstandslos.
4.4
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens betreffend die
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 9. März 2018 wird betreffend die
Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'776.30
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …