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Entscheid

VB.2018.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00211

21. August 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20082)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Irak, heiratete

1997 den Landsmann C, geboren 1967. Das Ehepaar A/C reiste am 17. November

1998 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom

30. November 2001 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurden die Gesuche abgewiesen und die

Ehegatten vorläufig aufgenommen. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Kinder: D,

geboren 2003 und E, geboren 2004. Am 29. Oktober 2013 wurde allen

Familienmitgliedern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Das Ehepaar A/C ist auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb es

vom Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 ausländerrechtlich

verwarnt wurde. Der Sozialhilfebezug der Ehegatten A/C erhöhte sich bis

September 2016 auf Fr. 488'841.85. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. November 2016 die Gesuche um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und wies die Familie A/C aus der

Schweiz weg. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass nach Rechtskraft seiner

Verfügung, die Prüfung der vorläufigen Aufnahme aller Familienmitglieder beim

SEM beantragt werde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. März 2018 betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von C und den beiden Kindern gut. Der

Rekurs betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wurde

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids

betreffend Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen diese zu verlängern. Weiter ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung, es sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person ihres Rechtsvertreters sei

ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter

Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

26.

April 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Verwaltungsgericht am

20.

Juni 2018 ein persönliches Schreiben ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten seit Juli 2001 mit Sozialhilfe in

der Höhe von Fr. 488'841.85 (Stand September 2016) unterstützt werden.

Somit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG

vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Bewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das

öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen

Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz

überwiegen. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei

der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer

(Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht

angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt

werden (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.1).

Die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG deckt

sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 der

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw.

Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus der EMRK

oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder

Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am

geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit

Hinweisen). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt, kann es indessen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein

Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Zu prüfen ist zunächst, ob und

inwieweit die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie

mitverschuldet hat.

3.2.1

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Diagnosen

der behandelnden Ärzte und Therapeuten der Beschwerdeführerin keiner unabhängigen

Begutachtung gleichkommen würden, zumal diese überwiegend im Zusammenhang mit

den sozialversicherungs- und/oder migrationsrechtlichen Verfahren erstellt

worden seien. Die SVA habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als

gänzlich uneingeschränkt erachtet und mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2012 sei ihr Leistungsbegehren

abgewiesen worden. Auf eine danach erhobene Revision sei mit Verfügung vom

15.

Oktober 2014 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse

in erheblicher Weise nicht eingetreten worden. Dagegen habe die

Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben; das Verfahren sei noch pendent.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals ein

IV-Verfahren erfolglos angestrengt habe und keine massgeblichen neuen

Erkrankungen aus den medizinischen Berichten hervorgehen würden, erachtete es

die Vorinstanz als nicht notwendig, das noch pendente IV-Verfahren abzuwarten.

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig

gewesen sei und ihren Akten auch keine Bewerbungen zu entnehmen seien. Zwar

habe sie in den Jahren 2003 und 2004 zwei Kinder geboren, deren Betreuung habe

aber grösstenteils der Kindsvater wahrgenommen. Zudem könne in

ausländerrechtlicher Hinsicht einer alleinerziehenden Mutter in Anlehnung an

die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise ab dem

dritten Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich

zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin hätte daher ab Dezember 2007 um eine

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Teilnahme an einer Integrationsmassnahme

bemüht sein können. Dies umso mehr, da die Betreuung der Kinder grundsätzlich

durch den Beschwerdeführer übernommen worden sei. Dass nun die

Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des fortgeschrittenen Alters

und der fehlenden Arbeitserfahrung der Beschwerdeführer stark gehemmt ist, habe

sie sich selbst zuzuschreiben, hätte sie sich doch bereits früher um einen

Einstig ins Erwerbsleben kümmern müssen. Die Beschwerdeführerin treffe ein

offensichtliches Mitverschulden an ihrer erheblichen fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie an verschiedenen somatischen

Krankheiten leide und auch psychisch stark angeschlagen sei. Den zahlreich ins

Recht gelegten Arztberichten könne entnommen werden, dass sie sich in dauernder

Behandlung befinde. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihren

Gesundheitszustand zu verbessern und werde in diversen Berichten für ihre

disziplinierte Art gelobt. Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation einzig auf

denjenigen Arztbericht, in welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der

fehlenden Tagesstruktur ein katastrophisierender Umgang mit ihren täglichen

Schmerzen beschieden werde. In den vergangenen Monaten habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut stark verschlechtert. Hierzu

legt die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vor, mit welchen ihre

Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,

dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um eine Eingliederung in den

hiesigen Arbeitsmarkt bemüht und auch Deutschkurse besucht habe. Somit sei von

einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche ihr nicht zu

Last gelegt werden könne.

3.2.3

Der Stellungnahme der Sozialen Dienste F

vom 7. September 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

bislang an keinem Beschäftigungsprogram teilgenommen hat, eine entsprechende

Anmeldung aber vorgesehen sei. Weiter sei wohl nicht damit zu rechnen, dass

sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Sozialhilfe loslösen könnten.

Zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht

nachgekommen sei, hielt der zuständige Sozialarbeiter fest, dass er dies nicht

beurteilen könne. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist die Beschwerdeführerin

zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen. Diesbezügliche Suchbemühungen sind

vorliegend nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht

substanziiert darzulegen, dass sie sich je einmal um eine Arbeitsstelle bemüht

haben soll. Sie hat bisher auch an keinem

Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Zwar besuchte sie Deutschkurse, allerdings

nur bis zum Sprachniveau A1.

In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen:

Seit dem 26. März 2011 befindet sich die Beschwerdeführerin in ambulanter

psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Arztzeugnis vom 31. August 2015 des

behandelnden Facharztes FMH Psychiatrie & Psychotherapie habe sich der

psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert und er empfehle eine

stationäre Behandlung. Die Beschwerdeführerin lehne dies wegen ihren

schulpflichtigen Kindern allerdings ab. Der behandelnde Arzt hielt weiter fest,

dass er die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht

arbeitsfähig erachte.

Weiter wird die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar

2014.

wegen einem chronischen Handekzem behandelt und musste zumindest in den

Jahren 2014 und 2016 für mehrere Monate dreimal wöchentlich an der

dermatologischen Klinik des G-Spitals behandelt werden. Gemäss dem Bericht der

Klinik für Rheumatologie des G-Spitals zeige sich bei der Beschwerdeführerin

eine leichte entzündliche Aktivität im Bereich der Gelenke und die Behandlung

beinhalte einmal wöchentlich Akupunktur, regelmässige Durchführung des

Paraffinbads und Physiotherapie. Der Bericht hält weiter fest, dass für schwere

und mittelschwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorliege und für leichte körperliche Tätigkeit von einer 50 %-Arbeitsfähigkeit

auszugehen sei. Gemäss dem neusten Bericht der Klinik für Rheumatologie vom

14.

März 2018 wird die Beschwerdeführerin wegen Arthritis, Schwellungen

und chronischen Schmerzen im Unterarm und der Hand rechts, einem rechtsbetonten

und muskulären Schmerzsyndrom, Hand- und Fussekzemen, Depressionen mit Angst

und Panik, Zwang und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung

behandelt. Die Beschwerdeführerin müsse verschiedene Medikamente einnehmen und

besuche dreimal pro Woche eine Lichttherapie für die Hände und Füsse. Die

Beschwerdeführerin sei aktuell auch für leichte Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig. Gemäss dem Arztzeugnis vom 23. März 2018 erachtet auch der

behandelnde Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie die

Beschwerdeführerin zurzeit für 100 % arbeitsunfähig.

3.2.4

Nach dem Gesagten weist die Beschwerdeführerin offensichtlich eine

gesundheitliche Problematik auf, welche sich allerdings erst ab dem Jahr 2011

zeigte. Die Arztberichte vermögen damit nur beschränkt die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären oder gar zu

entschuldigen. Die behandelnden Ärzte bescheinigen der Beschwerdeführerin auch

erst ab Mitte August 2015 eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit. Unter der

sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Betrachtungsweise, wonach einer

alleinerziehenden Mutter nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich

eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr,

20.

Juni 2013,2C_1228/2012, E. 5.4), wäre der Beschwerdeführerin ab

dem Jahr 2007 eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten gewesen. Die

Beschwerdeführerin hatte somit mehrere Jahre Zeit, sich um eine Erwerbstätigkeit

zu kümmern und entsprechende Beschäftigungs- und oder anderweitige Programme zu

besuchen. Die Beschwerdeführerin hat damit den Grossteil der Gründe für

die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie selbst gesetzt. Es liegt ein grosses

öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts vor.

3.3

Sodann sind im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer

Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen.

3.3.1

Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 19 Jahren in

die Schweiz gereist und hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer

Heimat verbracht. Trotzdem sich die Beschwerdeführerin nun rund 20 Jahre

in der Schweiz befindet, ist es ihr nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu

fassen. Auch in sprachlicher Hinsicht hat sie sich nicht den Erwartungen

entsprechend integriert. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend

gemacht.

Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem konventions- und

verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126

II 377 E. 2c.aa). Allein aus ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz

vermag sie nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,

2C_1229/2013, E. 2.2).

3.3.2

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint (BGE

135.

II 377 E. 4.3). Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem

Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil

erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die

Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder

längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder

umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass,

unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken

können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2).

Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das

Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6).

Vorliegend ist ein solches Vorgehen allerdings nicht

festzustellen. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben abgeklärt, ob

die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Netz verfügt und

welche konkreten Nachteile ihr im Falle einer Rückreise drohten (vgl. Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts, 14. Dezember 2015, E-3737/2015). Die

Vorinstanz hat, indem sie ohne gesicherte Grundlagen von einer künftigen

vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ausging, die Situation der

Beschwerdeführerin unzureichend ermittelt und Art. 96 AuG verletzt.

3.3.3

Der Sachverhalt erweist sich auch in einem weiteren Punkt ebenfalls als

nicht hinreichend abgeklärt.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kinder der

Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügen, weshalb eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV nicht in Betracht komme. Die Vorinstanz stellte

weiter fest, dass die Kinder in der Schweiz geboren sind, sie ihr Heimatland

nie besucht haben und nicht ersichtlich sei, dass die zu diesem über ihre

Staatsangehörigkeit hinaus eine engere Beziehung hätten und verlängerten ihre

Aufenthaltsbewilligungen.

Bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre

hinweg verlängert wurde und zu einem Dauerstatus geführt hat, ist nicht

ausgeschlossen, dass dem Betroffenen ein "faktisches"

Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das die Schweiz im Sinn eines

Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem Betroffenen ein

Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaubt, die für den Nachzug

erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (BGE 126 II 335,

E. 2b/cc). Die Frage, ob vorliegend den Kindern der Beschwerdeführerin ein

sogenanntes "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen könnte, liess die

Vorinstanz unbeantwortet (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr 2C_725/2014, vom 23. Januar 2015, E. 5.2).

Im Falle der Bejahung eines gefestigten Anwesenheitsrechts

der Kinder, könnte die Beschwerdeführerin allenfalls aus dem gemäss Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des

Familienlebens einen potenziellen Bewilligungsanspruch ableiten (sogenannter

"umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).

3.4

Nach dem

Gesagten erweist sich der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als nicht

hinreichend abgeklärt und das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser

Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen

Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen und zur abschliessenden

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung der Untersuchung

wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung im Licht der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Irak und mit Blick auf das Kindeswohl zu

befinden haben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

betreffend die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

4.2

Entsprechend gilt es, die Kosten des

vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und

der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.3

Lic. iur. B verlangt in seiner Kostennote vom 20. Juli 2018 für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'641.-

(zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 135.30). Diese

geltend gemachte Entschädigung erscheint für das vorliegende Verfahren als

angemessen.

Damit wurden die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gegenstandslos.

4.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens betreffend die

Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht

kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 9. März 2018 wird betreffend die

Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'776.30

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …