VB.2018.00212
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00212
30. Mai 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00212
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 22. Juli 2005 im gemeinsamen Heimatland die 1986 geborene und
damals noch im Kanton D niedergelassene Landsfrau B (geborene E). Während B in
die Schweiz zurückkehrte und seit August 2007 im Kanton Zürich lebt, verblieb A
im Kosovo. Am 14. Mai 2011 wurde in der Schweiz der gemeinsame Sohn F geboren,
welchem kurz darauf ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt wurde. Der Sohn wächst seither bei seiner Mutter und getrennt von
seinem im Kosovo verbliebenen Vater im Kanton Zürich auf. B ist derzeit schwanger
und erwartet ihr zweites Kind im Sommer 2018.
Am 14. März 2017 ersuchte A um Bewilligung seiner Einreise
zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Am 22. Mai 2017 wies
das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da die gesetzliche Nachzugsfrist nicht
eingehalten und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug ersichtlich seien.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 7. März 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei A im Rahmen eines Familiennachzugs die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier
niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen
wollen.
Sofern keine wichtigen familiäre Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den
Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.
Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten
diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,2C_363/2016,
E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von hier bereits vor dem
Eheschluss aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen Ausländern eine
fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab
Inkraftreten des AuG, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das
Familienverhältnis entstanden ist. Die nachfolgende Geburt eines gemeinsamen
Kindes löst in Bezug auf den im Ausland verbliebenen Ehegatten keinen neuen
Fristenlauf aus.
Die Fünfjahresfrist beim
Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.
Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen
Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen
doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit
zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein
gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine
Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit,
dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige
familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E.
2.1
[zur Publikation vorgesehen und noch nicht rechtskräftig]).
2.2
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 22. Juli
2005.
die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz bzw. im Kanton D niedergelassene
Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend Beschwerdeführerin). Aufgrund der
übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG wurde die Fünfjahresfrist
von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht bereits mit dem Eheschluss, sondern erst mit
dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 ausgelöst und endete damit am
31.
Dezember 2012. Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März
2017.
erfolgte damit unbestrittenermassen um Jahre verspätet.
Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.
3.1
Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen
nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt sodann in Betracht, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben
gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter
Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur
Verfügung standen (BGr, 11. März 2015,2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober
2011,2C_205/2011, E. 4.6).
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG zu belegen (BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.4).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die
Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber
so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,
2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist
aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher
Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,
2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem
Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche
Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und
an der Begrenzung der Zuwanderung.
3.2
Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug des
Beschwerdeführers nicht möglich, da dieser zunächst Betreuungsaufgaben in
seiner Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach soll die Mutter des
Beschwerdeführers im Januar 2006 einen Hirnschlag erlitten haben, weshalb sie
bis zu ihrem Tod am 4. Dezember 2016 schwer behindert bzw. gelähmt gewesen sei
und eine 24-Stunden-Betreuung benötigt habe. Die im Kosovo lebenden Schwestern
des Beschwerdeführers hätten die Pflege der Mutter nicht dauerhaft wahrnehmen
können, da sie bereits durch die Betreuung ihrer eigenen Kinder ausgelastet und
physisch überfordert gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers wiederum
soll gesundheitlich angeschlagen gewesen sein und bis zu seinem Tod am
30.
Oktober 2017 selbst immer mehr Pflege benötigt haben.
3.3
Aufgrund
der Umstände erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass keine tauglichen
Alternativen für die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter bestanden. Wie die
Beschwerdeführenden selbst einräumen, konnte und musste die Betreuung der
pflegebedürftigen Mutter zumindest zeitweise durch deren im Kosovo verbliebenen
Töchter sichergestellt werden, welche diese Aufgabe offenkundig neben der
Betreuung ihrer eigenen Kinder wahrnehmen konnten. Gemäss den eingereichten
Auszügen aus dem kosovarischen Familienbüchlein waren die Kinder der im Kosovo
verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers bei Ablauf der Nachzugsfrist
überwiegend in einem Alter, in welchem eine ständige Betreuung nicht mehr
erforderlich war. So waren Ende 2012 bei den drei im selben Ort wohnhaften
Geschwistern alle Kinder zwischen 11 und 19 Jahre alt. Lediglich die vierte,
etwas ausserhalb wohnende Schwester hatte bei Ablauf der Nachzugsfrist noch ein
Kind im Vorschulalter. Zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs im März 2017 waren die
meisten Kinder bereits volljährig. Die schulpflichtigen oder bereits
volljährigen Kinder waren nicht mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen.
Überdies hätten gewisse Betreuungsaufgaben auch durch deren ältere Geschwister
wahrgenommen werden können. Damit erscheint wenig glaubhaft, dass nicht
wenigstens die im selben Ort lebenden Geschwister des Beschwerdeführers eine
dauerhafte adäquate Versorgung der Mutter hätten sicherstellen können – sofern
sie dies nicht bereits tatsächlich getan haben sollten. Eine der Schwestern des
Beschwerdeführers wohnte überdies an derselben Strasse, an welcher sich auch
die Geschäftsadresse des Ladens des Beschwerdeführers (und damit auch das
Elternhaus) befand (vgl. hierzu auch E. 3.6 nachstehend).
3.4
Zudem
wurde gemäss einem Bestätigungsschreiben vom 6. April 2018 eine Haushälterin
für die Mutter angestellt, welche zumindest zwischen den Jahren 2009 bis 2016
diverse Aufgaben im Haushalt übernahm. Selbst wenn die Haushälterin gemäss
eigenen Angaben hierbei gewisse (intime) Pflegeaufgaben nicht wahrgenommen
haben will, zeigt deren (werk)tägliches Arbeitspensum von 4–5 Stunden doch auf,
dass die Betreuung der Mutter zu einem erheblichen Teil durch Dritte
sichergestellt werden konnte.
3.5
Der
Beschwerdeführer hielt sich vor dem Tod seiner Mutter diverse Male besuchsweise
in der Schweiz auf und musste während dieser Zeit Betreuungsalternativen für
seine Mutter organisieren. Sodann war der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge nach dem Schlaganfall seiner Mutter noch fast ein Jahr als angestellter
Verkäufer im Geschäft seines Schwagers erwerbstätig und konnte sich auch
während dieser Zeit nur eingeschränkt um die Pflege seiner Mutter kümmern,
selbst wenn sein damaliger Arbeitgeber ihm hierfür notfalls auch kurzfristig
freigab. Nach der Kündigung seiner Stelle als Verkäufer will sich der
Beschwerdeführer bis Februar 2010 auf die Pflege seiner Mutter konzentriert haben.
Wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt finanziert hat, erscheint unklar.
In den Akten findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass ihm sein in der
Schweiz lebender Bruder und seine Ehefrau geholfen haben sollen.
3.6
Danach
will der Beschwerdeführer im Untergeschoss des Elternhauses einen Laden
eröffnet und zusätzlich als Fussballschiedsrichter gearbeitet haben. Aufgrund
der Akten erscheint diesbezüglich ungewiss, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
mit seinen Eltern zusammengewohnt und im Untergeschoss des elterlichen Hauses
seinen Laden eröffnet hat. So weicht die Geschäftsadresse seines Ladens ("G"
bzw. "G" in H) von seiner Wohnadresse ("I" in H) ab. Da
sich die beiden genannten Strassen kreuzen, könnten die diesbezüglichen Angaben
aber zutreffen. Zudem hat sein Bruder in einer Verpflichtungserklärung vom 29.
April 2009 die Hausnummer des Beschwerdeführers mit "I No. 01"
angegeben, während die pflegebedürftige Mutter gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden und gemäss Totenschein vom 15. Dezember 2016 an der "I
No. 02" wohnhaft war.
Ungeachtet dieser allenfalls auflösbaren Unstimmigkeiten
bestehen Zweifel, wie der Beschwerdeführer gleichzeitig die für seine Mutter
angeblich notwendige Rundumbetreuung besorgt, sein eigenes Geschäft geführt und
seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Sodann hätten die
Kontrollbesuche bei seiner Mutter oder die auf Abruf geleistete Hilfestellungen
des Beschwerdeführers gemäss Ausgeführtem grundsätzlich auch durch die weiteren
in der Umgebung lebenden Geschwister oder Verwandten wahrgenommen werden
können.
3.7
Gemäss
Beschwerdeschrift soll der Vater des Beschwerdeführers zwar selbst
gesundheitlich eingeschränkt, gleichwohl aber in der Lage gewesen sein, bei
Bedarf Hilfe für seine pflegebedürftige Ehefrau (bzw. Mutter des
Beschwerdeführers) zu organisieren. Diese Hilfe hätte grundsätzlich auch durch
die in der Nähe wohnenden Schwestern des Beschwerdeführers geleistet werden
können und erforderte kaum eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers im
elterlichen Haushalt. Die sich angeblich immer weiter steigernde
Pflegebedürftigkeit des Vaters hat den Beschwerdeführer überdies nicht davon
abgehalten, bereits kurz nach dem Tod seiner Mutter (und noch zu Lebzeiten
seines Vaters) um Familiennachzug zu ersuchen. Auch dies legt nahe, dass im
Kosovo Betreuungsalternativen (Geschwister, Drittpersonen) für die
pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers bestanden und offenbar auch
genutzt wurden.
3.8
Die
Familie hätte sodann offenbar über die finanziellen Mittel verfügt, eine
Fremdbetreuung der Mutter zu finanzieren, vermochte sie doch einerseits eine
Haushälterin zu bezahlen und konnte sich andererseits der Beschwerdeführer
zwischen Januar 2007 und Februar 2010 – allenfalls mit finanzieller
Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders – eigenen Angaben zufolge
ganz auf die Pflege seiner Mutter konzentrieren, ohne darüber hinaus in einem
nennenswerten Umfang erwerbstätig zu sein. Entsprechende Pflegeangebote standen
gemäss einem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März
2017.
zur medizinische Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf wwwsem.admin.ch)
auch relativ kostengünstig (Vollzeitpflege zu Hause für monatlich zwischen EUR
600.
- bis 800.-) zur Verfügung. Inwieweit im Kosovo damals geeignete staatliche
oder private Pflegeeinrichtungen und Pflegefachpersonen zur Verfügung standen,
kann angesichts der vorhandenen (und auch genutzten) innerfamiliären
Pflegealternativen jedoch offenbleiben.
3.9
Damit
lässt sich das mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers
nicht schlüssig mit den fehlenden Betreuungsalternativen für dessen
pflegebedürftige Mutter erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehrere
seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung
hätten dauerhaft übernehmen können und mindestens zeitweise auch übernommen
haben. Es sind damit keine zwingenden Gründe ersichtlich, die die jahrelange
Trennung der Familie erfordert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz
verzichtet haben.
3.10
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, widerspricht das Erfordernis
wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht
dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften
des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird
(vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber
statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und
verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8
Abs. 2 EMRK ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf
Familienleben – v. a.
im Interesse einer frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer und
einer Steuerung der Zuwanderung – einzuschränken (vgl. BGr, 25. August
2016,2C_363/2016, E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem
Recht auf Familienleben keine über Art. 43 in Verbindung mit Art. 47
AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009,
E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Auch aus dem Übereinkommen
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) lassen sich
diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten, zumal das Kindswohl
vorliegend angesichts der bereits seit vielen Jahren gelebten Trennung nicht
gefährdet erscheint.
3.11
Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin oder das gemeinsame Kind durch den vorliegenden Entscheid
dazu gezwungen wären, in den Kosovo zurückzukehren. Das Familienleben kann wie
bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die Distanz gepflegt werden.
Aufgrund der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf eine Familienzusammenführung
verzichtet haben, weshalb ihnen zuzumuten ist, auch weiterhin gemäss dem von
Ihnen selbst gewählten Familienmodell getrennt zu leben. Jedenfalls vermag ihr
Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie das entgegenstehende
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik und der frühzeitigen Integration der hier lebenden
Ausländer nicht mehr aufzuwiegen.
3.12
Die
Integrationserfolge der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes, deren
Verwurzelung in der Schweiz sowie deren allenfalls fehlenden Bezüge zur
kosovarischen Heimat sind damit nicht massgeblich für die Beurteilung des
vorliegenden Nachzugsgesuchs. Ebensowenig reicht die grundsätzliche
Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers für einen nachträglichen
Familiennachzug aus, zumal dieser gegenwärtig unbestrittenermassen (noch) nicht
in der Schweiz integriert ist. Dass sein hiesiger Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit der Schweiz nicht gefährden würde und er bereits eine Arbeitsstelle
in Aussicht hat, vermag ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund für einen
nachträglichen Nachzug bilden. Vielmehr entsprechen ein korrektes
Legalverhalten, die grundsätzliche Integrationsbereitschaft und die Teilnahme
am hiesigen Wirtschaftsleben einem von jedem Ausländer zu erwartendem Verhalten
(vgl. z. B. Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24.
Oktober 2007 [VIntA]), welches deshalb selbst bei einem fristgerechten
Familiennachzug vorausgesetzt werden kann.
3.12.1
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder
die privaten Interessen der Beschwerdeführenden noch die vorgebrachten
Hinderungsgründe einen nachträglichen Nachzug des im Kosovo verbliebenen
Beschwerdeführers und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem
Hintergrund und angesichts der dargelegten öffentlichen Interessen an einer
frühzeitigen Integration sowie einer restriktiven Einwanderungspolitik auch
verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Für die beantragte Prüfung
eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG besteht vorliegend kein
Raum, sind doch die entgegenstehenden Interessen bereits im Rahmen der
wichtigen familiären Gründe abzuwägen und bringen die Beschwerdeführer nichts
vor, was darüber hinaus einen Härtefall begründen könnte. Da das Verfahren
spruchreif erscheint, ist auch von der beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen.
Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten
Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …