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Entscheid

VB.2018.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00212

30. Mai 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19892)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 22. Juli 2005 im gemeinsamen Heimatland die 1986 geborene und

damals noch im Kanton D niedergelassene Landsfrau B (geborene E). Während B in

die Schweiz zurückkehrte und seit August 2007 im Kanton Zürich lebt, verblieb A

im Kosovo. Am 14. Mai 2011 wurde in der Schweiz der gemeinsame Sohn F geboren,

welchem kurz darauf ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich erteilt wurde. Der Sohn wächst seither bei seiner Mutter und getrennt von

seinem im Kosovo verbliebenen Vater im Kanton Zürich auf. B ist derzeit schwanger

und erwartet ihr zweites Kind im Sommer 2018.

Am 14. März 2017 ersuchte A um Bewilligung seiner Einreise

zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Am 22. Mai 2017 wies

das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da die gesetzliche Nachzugsfrist nicht

eingehalten und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug ersichtlich seien.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 7. März 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. April 2018 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei A im Rahmen eines Familiennachzugs die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren

Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier

niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen

wollen.

Sofern keine wichtigen familiäre Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den

Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten

diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,2C_363/2016,

E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von hier bereits vor dem

Eheschluss aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen Ausländern eine

fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab

Inkraftreten des AuG, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das

Familienverhältnis entstanden ist. Die nachfolgende Geburt eines gemeinsamen

Kindes löst in Bezug auf den im Ausland verbliebenen Ehegatten keinen neuen

Fristenlauf aus.

Die Fünfjahresfrist beim

Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.

Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen

Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen

doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die

Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit

zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein

gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine

Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit,

dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige

familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E.

2.1

[zur Publikation vorgesehen und noch nicht rechtskräftig]).

2.2

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 22. Juli

2005.

die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz bzw. im Kanton D niedergelassene

Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend Beschwerdeführerin). Aufgrund der

übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG wurde die Fünfjahresfrist

von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht bereits mit dem Eheschluss, sondern erst mit

dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 ausgelöst und endete damit am

31.

Dezember 2012. Das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März

2017.

erfolgte damit unbestrittenermassen um Jahre verspätet.

Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.

3.1

Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,

wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen

nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn das

Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden

kann. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt sodann in Betracht, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben

gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter

Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur

Verfügung standen (BGr, 11. März 2015,2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.6).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG zu belegen (BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.4).

Die Bewilli­gung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat

nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die

Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber

so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,

2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist

aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher

Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,

2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem

Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche

Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und

an der Begrenzung der Zuwanderung.

3.2

Gemäss den

Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug des

Beschwerdeführers nicht möglich, da dieser zunächst Betreuungsaufgaben in

seiner Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach soll die Mutter des

Beschwerdeführers im Januar 2006 einen Hirnschlag erlitten haben, weshalb sie

bis zu ihrem Tod am 4. Dezember 2016 schwer behindert bzw. gelähmt gewesen sei

und eine 24-Stunden-Betreuung benötigt habe. Die im Kosovo lebenden Schwestern

des Beschwerdeführers hätten die Pflege der Mutter nicht dauerhaft wahrnehmen

können, da sie bereits durch die Betreuung ihrer eigenen Kinder ausgelastet und

physisch überfordert gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers wiederum

soll gesundheitlich angeschlagen gewesen sein und bis zu seinem Tod am

30.

Oktober 2017 selbst immer mehr Pflege benötigt haben.

3.3

Aufgrund

der Umstände erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass keine tauglichen

Alternativen für die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter bestanden. Wie die

Beschwerdeführenden selbst einräumen, konnte und musste die Betreuung der

pflegebedürftigen Mutter zumindest zeitweise durch deren im Kosovo verbliebenen

Töchter sichergestellt werden, welche diese Aufgabe offenkundig neben der

Betreuung ihrer eigenen Kinder wahrnehmen konnten. Gemäss den eingereichten

Auszügen aus dem kosovarischen Familienbüchlein waren die Kinder der im Kosovo

verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers bei Ablauf der Nachzugsfrist

überwiegend in einem Alter, in welchem eine ständige Betreuung nicht mehr

erforderlich war. So waren Ende 2012 bei den drei im selben Ort wohnhaften

Geschwistern alle Kinder zwischen 11 und 19 Jahre alt. Lediglich die vierte,

etwas ausserhalb wohnende Schwester hatte bei Ablauf der Nachzugsfrist noch ein

Kind im Vorschulalter. Zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs im März 2017 waren die

meisten Kinder bereits volljährig. Die schulpflichtigen oder bereits

volljährigen Kinder waren nicht mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen.

Überdies hätten gewisse Betreuungsaufgaben auch durch deren ältere Geschwister

wahrgenommen werden können. Damit erscheint wenig glaubhaft, dass nicht

wenigstens die im selben Ort lebenden Geschwister des Beschwerdeführers eine

dauerhafte adäquate Versorgung der Mutter hätten sicherstellen können – sofern

sie dies nicht bereits tatsächlich getan haben sollten. Eine der Schwestern des

Beschwerdeführers wohnte überdies an derselben Strasse, an welcher sich auch

die Geschäftsadresse des Ladens des Beschwerdeführers (und damit auch das

Elternhaus) befand (vgl. hierzu auch E. 3.6 nachstehend).

3.4

Zudem

wurde gemäss einem Bestätigungsschreiben vom 6. April 2018 eine Haushälterin

für die Mutter angestellt, welche zumindest zwischen den Jahren 2009 bis 2016

diverse Aufgaben im Haushalt übernahm. Selbst wenn die Haushälterin gemäss

eigenen Angaben hierbei gewisse (intime) Pflegeaufgaben nicht wahrgenommen

haben will, zeigt deren (werk)tägliches Arbeitspensum von 4–5 Stunden doch auf,

dass die Betreuung der Mutter zu einem erheblichen Teil durch Dritte

sichergestellt werden konnte.

3.5

Der

Beschwerdeführer hielt sich vor dem Tod seiner Mutter diverse Male besuchsweise

in der Schweiz auf und musste während dieser Zeit Betreuungsalternativen für

seine Mutter organisieren. Sodann war der Beschwerdeführer eigenen Angaben

zufolge nach dem Schlaganfall seiner Mutter noch fast ein Jahr als angestellter

Verkäufer im Geschäft seines Schwagers erwerbstätig und konnte sich auch

während dieser Zeit nur eingeschränkt um die Pflege seiner Mutter kümmern,

selbst wenn sein damaliger Arbeitgeber ihm hierfür notfalls auch kurzfristig

freigab. Nach der Kündigung seiner Stelle als Verkäufer will sich der

Beschwerdeführer bis Februar 2010 auf die Pflege seiner Mutter konzentriert haben.

Wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt finanziert hat, erscheint unklar.

In den Akten findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass ihm sein in der

Schweiz lebender Bruder und seine Ehefrau geholfen haben sollen.

3.6

Danach

will der Beschwerdeführer im Untergeschoss des Elternhauses einen Laden

eröffnet und zusätzlich als Fussballschiedsrichter gearbeitet haben. Aufgrund

der Akten erscheint diesbezüglich ungewiss, ob der Beschwerdeführer tatsächlich

mit seinen Eltern zusammengewohnt und im Untergeschoss des elterlichen Hauses

seinen Laden eröffnet hat. So weicht die Geschäftsadresse seines Ladens ("G"

bzw. "G" in H) von seiner Wohnadresse ("I" in H) ab. Da

sich die beiden genannten Strassen kreuzen, könnten die diesbezüglichen Angaben

aber zutreffen. Zudem hat sein Bruder in einer Verpflichtungserklärung vom 29.

April 2009 die Hausnummer des Beschwerdeführers mit "I No. 01"

angegeben, während die pflegebedürftige Mutter gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden und gemäss Totenschein vom 15. Dezember 2016 an der "I

No. 02" wohnhaft war.

Ungeachtet dieser allenfalls auflösbaren Unstimmigkeiten

bestehen Zweifel, wie der Beschwerdeführer gleichzeitig die für seine Mutter

angeblich notwendige Rundumbetreuung besorgt, sein eigenes Geschäft geführt und

seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Sodann hätten die

Kontrollbesuche bei seiner Mutter oder die auf Abruf geleistete Hilfestellungen

des Beschwerdeführers gemäss Ausgeführtem grundsätzlich auch durch die weiteren

in der Umgebung lebenden Geschwister oder Verwandten wahrgenommen werden

können.

3.7

Gemäss

Beschwerdeschrift soll der Vater des Beschwerdeführers zwar selbst

gesundheitlich eingeschränkt, gleichwohl aber in der Lage gewesen sein, bei

Bedarf Hilfe für seine pflegebedürftige Ehefrau (bzw. Mutter des

Beschwerdeführers) zu organisieren. Diese Hilfe hätte grundsätzlich auch durch

die in der Nähe wohnenden Schwestern des Beschwerdeführers geleistet werden

können und erforderte kaum eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers im

elterlichen Haushalt. Die sich angeblich immer weiter steigernde

Pflegebedürftigkeit des Vaters hat den Beschwerdeführer überdies nicht davon

abgehalten, bereits kurz nach dem Tod seiner Mutter (und noch zu Lebzeiten

seines Vaters) um Familiennachzug zu ersuchen. Auch dies legt nahe, dass im

Kosovo Betreuungsalternativen (Geschwister, Drittpersonen) für die

pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers bestanden und offenbar auch

genutzt wurden.

3.8

Die

Familie hätte sodann offenbar über die finanziellen Mittel verfügt, eine

Fremdbetreuung der Mutter zu finanzieren, vermochte sie doch einerseits eine

Haushälterin zu bezahlen und konnte sich andererseits der Beschwerdeführer

zwischen Januar 2007 und Februar 2010 – allenfalls mit finanzieller

Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders – eigenen Angaben zufolge

ganz auf die Pflege seiner Mutter konzentrieren, ohne darüber hinaus in einem

nennenswerten Umfang erwerbstätig zu sein. Entsprechende Pflegeangebote standen

gemäss einem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März

2017.

zur medizinische Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf wwwsem.admin.ch)

auch relativ kostengünstig (Vollzeitpflege zu Hause für monatlich zwischen EUR

600.

- bis 800.-) zur Verfügung. Inwieweit im Kosovo damals geeignete staatliche

oder private Pflegeeinrichtungen und Pflegefachpersonen zur Verfügung standen,

kann angesichts der vorhandenen (und auch genutzten) innerfamiliären

Pflegealternativen jedoch offenbleiben.

3.9

Damit

lässt sich das mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers

nicht schlüssig mit den fehlenden Betreuungsalternativen für dessen

pflegebedürftige Mutter erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehrere

seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung

hätten dauerhaft übernehmen können und mindestens zeitweise auch übernommen

haben. Es sind damit keine zwingenden Gründe ersichtlich, die die jahrelange

Trennung der Familie erfordert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz

verzichtet haben.

3.10

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, widerspricht das Erfordernis

wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht

dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften

des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird

(vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber

statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und

verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8

Abs. 2 EMRK ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf

Familienleben – v. a.

im Interesse einer frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer und

einer Steuerung der Zuwanderung – einzuschränken (vgl. BGr, 25. August

2016,2C_363/2016, E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem

Recht auf Familienleben keine über Art. 43 in Verbindung mit Art. 47

AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009,

E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Auch aus dem Übereinkommen

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) lassen sich

diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten, zumal das Kindswohl

vorliegend angesichts der bereits seit vielen Jahren gelebten Trennung nicht

gefährdet erscheint.

3.11

Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Beschwerdeführerin oder das gemeinsame Kind durch den vorliegenden Entscheid

dazu gezwungen wären, in den Kosovo zurückzukehren. Das Familienleben kann wie

bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die Distanz gepflegt werden.

Aufgrund der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf eine Familienzusammenführung

verzichtet haben, weshalb ihnen zuzumuten ist, auch weiterhin gemäss dem von

Ihnen selbst gewählten Familienmodell getrennt zu leben. Jedenfalls vermag ihr

Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie das entgegenstehende

öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik und der frühzeitigen Integration der hier lebenden

Ausländer nicht mehr aufzuwiegen.

3.12

Die

Integrationserfolge der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes, deren

Verwurzelung in der Schweiz sowie deren allenfalls fehlenden Bezüge zur

kosovarischen Heimat sind damit nicht massgeblich für die Beurteilung des

vorliegenden Nachzugsgesuchs. Ebensowenig reicht die grundsätzliche

Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers für einen nachträglichen

Familiennachzug aus, zumal dieser gegenwärtig unbestrittenermassen (noch) nicht

in der Schweiz integriert ist. Dass sein hiesiger Aufenthalt die öffentliche

Sicherheit der Schweiz nicht gefährden würde und er bereits eine Arbeitsstelle

in Aussicht hat, vermag ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund für einen

nachträglichen Nachzug bilden. Vielmehr entsprechen ein korrektes

Legalverhalten, die grundsätzliche Integrationsbereitschaft und die Teilnahme

am hiesigen Wirtschaftsleben einem von jedem Ausländer zu erwartendem Verhalten

(vgl. z. B. Art. 4

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24.

Oktober 2007 [VIntA]), welches deshalb selbst bei einem fristgerechten

Familiennachzug vorausgesetzt werden kann.

3.12.1

In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder

die privaten Interessen der Beschwerdeführenden noch die vorgebrachten

Hinderungsgründe einen nachträglichen Nachzug des im Kosovo verbliebenen

Beschwerdeführers und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem

Hintergrund und angesichts der dargelegten öffentlichen Interessen an einer

frühzeitigen Integration sowie einer restriktiven Einwanderungspolitik auch

verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Für die beantragte Prüfung

eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG besteht vorliegend kein

Raum, sind doch die entgegenstehenden Interessen bereits im Rahmen der

wichtigen familiären Gründe abzuwägen und bringen die Beschwerdeführer nichts

vor, was darüber hinaus einen Härtefall begründen könnte. Da das Verfahren

spruchreif erscheint, ist auch von der beantragten Rückweisung an die

Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzusehen.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten

Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …