VB.2018.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00214
28. Juni 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00214
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Planungsgemeinschaft C,
1.1 D,
1.2 E,
1.3 F,
1.4 G,
alle vertreten durch RA H,
2. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. August 2017 erteilte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach der Planungsgemeinschaft C die
baurechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen für die Erstellung
eines Einfamilienhauses sowie eines Mehrfamilienhauses mit gemeinsamer
Tiefgaragenzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der I-Strasse
03 und 04 in 8180 Bülach.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom
22.
September 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der Baubewilligung unter Kostenfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft. Zugleich sei ihm eine Umtriebsentschädigung (inkl. MWST)
zuzusprechen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom
8.
März 2018 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 11. April 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Durchführung eines Augenscheins, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. Mit Eingabe vom 24. April 2018 verlangte die
Planungsgemeinschaft C die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das
Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2018,
die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 beantragte der Ausschuss Bau und
Infrastruktur der Stadt Bülach die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, sowie die Abweisung des beantragten Augenscheins, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom
18.
Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Als direkter Nachbar ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,
die Vorinstanz habe es unterlassen, das Bauvorhaben mit Blick auf § 238
Abs. 1 PBG zu untersuchen. Trotz
zulässiger räumlicher Ausdehnung sei die Gestaltung des Bauprojekts sowie
dessen Einordnung in das Wohnquartier aber zu beurteilen. Die Einordnung und
mithin eine befriedigende Gesamtwirkung sei nicht gegeben, da das geplante
Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht gut in die Hanglange
eingebettet sei und nur den minimal vorgeschriebenen Grenzabstand einhalte. Dies
gehe zulasten der Besonnung sowie der Aussicht der hangaufwärts gelegenen
Bebauungen.
Zwischen den Parteien ist
umstritten, ob der Beschwerdeführer diese Rüge
bereits im Rekursverfahren vorgebracht hat. Die Vorinstanz schreibt in ihrer
Vernehmlassung, § 238 Abs. 1 PBG sei
in der Rekursschrift nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdegegnerin 1
hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die erstmalige (und ausschliessliche)
Berufung auf § 238 Abs. 1 PBG in der Beschwerdeschrift sei mit Blick
auf § 52 Abs. 2 VRG unzulässig. Auch der Beschwerdegegner 2
schreibt in seiner Beschwerdeantwort, das Vorbringen des neuen
Bauhinderungsgrundes der mangelnden Einordnung im Sinn von § 238
Abs. 1 PBG sowie der neuen Tatsachenbehauptungen in Form von Aussichts-
und Besonnungsentzug sei vor Verwaltungsgericht unzulässig.
3.
3.1
Im
Beschwerdeverfahren ist es einer Partei grundsätzlich erlaubt, ihre
Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen (Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des
Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36).
Davon abweichend kann sich nach ständiger Praxis der
Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten nicht erstmals vor Verwaltungsgericht
auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 21. März 2012,
VB.2011.00692, E. 1.1; 1. Dezember 2010, VB.2010.00324, E. 5.1).
Ihre Begründung findet diese Beschränkung in dem im baurechtlichen
Verfahren weitgehend geltenden Rügeprinzip, welches den Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung von Amtes wegen relativiert. Innerhalb des im Baurecht häufig
sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die
von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe
abgesteckt (VGr, 22. August 2013, VB.2012.00774, E. 4.1).
Ist der Wortlaut einer Rechtsschrift unklar, muss eine
vertrauenstheoretische Auslegung vorgenommen werden. Massgebend ist demnach,
wie die zur Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben verstanden
werden mussten (BGr, 8. August 2011,9C_324/2011, E. 2.3.1). Weiter
erachtet es das Bundesgericht als vertretbar, für eine ausreichende Rüge die
Nennung des konkreten Bauhinderungsgrundes zu verlangen (BGr, 14. Juli
2014,1C_810/2013, E. 4.3.3, betr. das hiesige Verwaltungsgericht).
Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in der Rekursschrift
vom 22. September 2017 zusammenfassend eine Verletzung von § 292 PBG
sowie Art. 4.1.5 und Art. 12.11 der geltenden Bau- und Zonenordnung der
Stadt Bülach (BZO). So sei Art. 12.11 BZO in zweifacher Hinsicht verletzt,
da das geplante Attikageschoss erstens nicht als Dachgeschoss erkennbar sei
(Art. 12.11 Satz 1 BZO) und zweitens die kürzere Fassade als
Traufseite angenommen worden sei (Art. 12.11 Satz 2 BZO). Ebenfalls
in zweifacher Hinsicht beachte das an drei von vier Seiten fassadenbündige Attikageschoss
§ 292 lit. b PBG nicht: So sei die Vorgabe, wonach bei Flachdächern
die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen nicht durchstossen
werden dürften, missachtet. Zugleich sei das Attikageschoss breiter als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge, was darüber hinaus Art. 4.1.5 BZO
verletze. Die Rekurseingabe nimmt indes keinen Bezug zu § 238 PBG und
erwähnt auch keine norminnewohnenden oder eng verwandte Begrifflichkeiten wie
Einordnung und Gestaltung. Dies gilt im Übrigen gleichermassen für die
Rekursreplik vom 20. November 2017. Folgerichtig befasst sich der
vorinstanzliche Entscheid in keiner Weise mit entsprechenden Rügen. Insofern
sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft (E. 2) bezüglich der
Abstützung der Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen in der vorliegenden
Beschwerdeschrift nicht von der Hand zu weisen.
3.2
Dem hält
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik vom 18. Mai 2018 entgegen,
die im Rekursverfahren angerufenen Art. 4.1.5 BZO, Art. 12.11 BZO
sowie § 292 PBG würden die Gestaltung des Attikageschosses betreffen und
seien somit – unter Hinweis auf eine vorinstanzliche Erwägung –
Ästhetikvorschriften. Grundsätzlich seien sämtliche Ästhetikvorschriften zur
Beurteilung der Einordnung eines Bauvorhabens heranzuziehen, was in der
Generalklausel von § 238 PBG zum Ausdruck komme. Daher sei vorliegend die
Einordnung bzw. Gestaltung des Bauvorhabens entgegen der beschwerdegegnerischen
Ansicht schon im Rekursverfahren gerügt worden.
Ästhetikvorschriften bezwecken den Schutz des Landschafts-,
Orts- und Strassenbildes, der historischen Stätten sowie der Natur- und
Kunstdenkmäler. Neben ästhetischen Generalklauseln existieren spezifische
Ästhetikvorschriften mit Blick auf Bauart, Material und Farbe. Ästhetische Generalklauseln,
wie vorliegend § 238 PBG, können auch im Fall der Einhaltung sämtlicher
anderer Bauvorschriften angerufen werden, haben aber im Verhältnis zu den
detaillierten Regelungen subsidiären Charakter (Peter Hänni, Planungs-, Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 326–328).
Bei § 292 PBG handelt es sich um eine solche spezielle
Ästhetikvorschrift (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1;
14.
Juni 2006, VB.2006.00107, E. 8.2; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 941). Insoweit kann der Argumentation des
Beschwerdeführers gefolgt werden. Das Vorbringen, die Anrufung spezifischer
Ästhetikvorschriften erfasse auch die ästhetische Generalklausel im Sinn von
§ 238 PBG, geht indes fehl. Bereits der subsidiäre Charakter von
§ 238 PBG im Verhältnis zu den spezifischen Ästhetikvorschriften steht dem
entgegen. Zudem ist es mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung des
Bundesgerichts zulässig, vom Beschwerdeführer die Nennung des konkreten
Bauhinderungsgrundes zu erwarten, zumal dieser von einer rechtskundigen
Rechtsanwältin vertreten ist. Demnach hätte der Beschwerdeführer für eine
ausreichende Rüge hinsichtlich Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens diese
bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen. Im Übrigen ist der Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens
vollumfänglich der Bauherrschaft überlassen worden sei, zu entgegnen, dass
diese Fragen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchaus beurteilt worden
sind.
4.
Die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge der fehlenden
Einordnung des Bauvorhabens ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung allein
gestützt auf § 238 PBG – auch im Einzelfall – ein Verzicht auf die
Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur
aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden (VGr, 30. November
2017, VB.2017.00102, E. 4.6). Das allfällige Vorliegen ausserordentlicher
Umstände wäre hier ohnehin in zu wenig substanziierter Weise vorgebracht worden.
Dasselbe gilt für die mit der Replik wieder aufgenommene Rüge aus dem
Rekursverfahren betreffend die Verletzung von § 292 PBG sowie Bestimmungen
der BZO.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Er ist zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1,
1.
, 1.3 und 1.4 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 1'500.-.
Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018,
VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1,
1.
, 1.3 und 1.4 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…