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Entscheid

VB.2018.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00214

28. Juni 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19984)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. August 2017 erteilte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach der Planungsgemeinschaft C die

baurechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen für die Erstellung

eines Einfamilienhauses sowie eines Mehrfamilienhauses mit gemeinsamer

Tiefgaragenzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der I-Strasse

03 und 04 in 8180 Bülach.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom

22.

September 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung der Baubewilligung unter Kostenfolgen zulasten der

Rekursgegnerschaft. Zugleich sei ihm eine Umtriebsentschädigung (inkl. MWST)

zuzusprechen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom

8.

März 2018 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 11. April 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Durchführung eines Augenscheins, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der

Beschwerdegegnerschaft. Mit Eingabe vom 24. April 2018 verlangte die

Planungsgemeinschaft C die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das

Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2018,

die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. In ihrer

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 beantragte der Ausschuss Bau und

Infrastruktur der Stadt Bülach die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, sowie die Abweisung des beantragten Augenscheins, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom

18.

Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Als direkter Nachbar ist der Beschwerdeführer

zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,

die Vorinstanz habe es unterlassen, das Bauvorhaben mit Blick auf § 238

Abs. 1 PBG zu untersuchen. Trotz

zulässiger räumlicher Ausdehnung sei die Gestaltung des Bauprojekts sowie

dessen Einordnung in das Wohnquartier aber zu beurteilen. Die Einordnung und

mithin eine befriedigende Gesamtwirkung sei nicht gegeben, da das geplante

Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht gut in die Hanglange

eingebettet sei und nur den minimal vor­geschriebenen Grenzabstand einhalte. Dies

gehe zulasten der Besonnung sowie der Aussicht der hangaufwärts gelegenen

Bebauungen.

Zwischen den Parteien ist

umstritten, ob der Beschwerdeführer diese Rüge

bereits im Rekursverfahren vorgebracht hat. Die Vorinstanz schreibt in ihrer

Vernehmlassung, § 238 Abs. 1 PBG sei

in der Rekursschrift nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdegegnerin 1

hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die erstmalige (und ausschliessliche)

Berufung auf § 238 Abs. 1 PBG in der Beschwerdeschrift sei mit Blick

auf § 52 Abs. 2 VRG unzulässig. Auch der Beschwerdegegner 2

schreibt in seiner Beschwerdeantwort, das Vorbringen des neuen

Bauhinderungsgrundes der mangelnden Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG sowie der neuen Tatsachenbehauptungen in Form von Aussichts-

und Besonnungsentzug sei vor Verwaltungsgericht unzulässig.

3.

3.1

Im

Beschwerdeverfahren ist es einer Partei grundsätzlich erlaubt, ihre

Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen (Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des

Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36).

Davon abweichend kann sich nach ständiger Praxis der

Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten nicht erstmals vor Verwaltungsgericht

auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 21. März 2012,

VB.2011.00692, E. 1.1; 1. Dezember 2010, VB.2010.00324, E. 5.1).

Ihre Begründung findet diese Beschränkung in dem im baurechtlichen

Verfahren weitgehend geltenden Rügeprinzip, welches den Grundsatz der richterlichen

Rechtsanwendung von Amtes wegen relativiert. Innerhalb des im Baurecht häufig

sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die

von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe

abgesteckt (VGr, 22. August 2013, VB.2012.00774, E. 4.1).

Ist der Wortlaut einer Rechtsschrift unklar, muss eine

vertrauenstheoretische Auslegung vorgenommen werden. Massgebend ist demnach,

wie die zur Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben verstanden

werden mussten (BGr, 8. August 2011,9C_324/2011, E. 2.3.1). Weiter

erachtet es das Bundesgericht als vertretbar, für eine ausreichende Rüge die

Nennung des konkreten Bauhinderungsgrundes zu verlangen (BGr, 14. Juli

2014,1C_810/2013, E. 4.3.3, betr. das hiesige Verwaltungsgericht).

Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in der Rekursschrift

vom 22. September 2017 zusammenfassend eine Verletzung von § 292 PBG

sowie Art. 4.1.5 und Art. 12.11 der geltenden Bau- und Zonenordnung der

Stadt Bülach (BZO). So sei Art. 12.11 BZO in zweifacher Hinsicht verletzt,

da das geplante Attikageschoss erstens nicht als Dachgeschoss erkennbar sei

(Art. 12.11 Satz 1 BZO) und zweitens die kürzere Fassade als

Traufseite angenommen worden sei (Art. 12.11 Satz 2 BZO). Ebenfalls

in zweifacher Hinsicht beachte das an drei von vier Seiten fassadenbündige Attikageschoss

§ 292 lit. b PBG nicht: So sei die Vorgabe, wonach bei Flachdächern

die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen nicht durchstossen

werden dürften, missachtet. Zugleich sei das Attikageschoss breiter als ein

Drittel der betreffenden Fassadenlänge, was darüber hinaus Art. 4.1.5 BZO

verletze. Die Rekurseingabe nimmt indes keinen Bezug zu § 238 PBG und

erwähnt auch keine norminnewohnenden oder eng verwandte Begrifflichkeiten wie

Einordnung und Gestaltung. Dies gilt im Übrigen gleichermassen für die

Rekursreplik vom 20. November 2017. Folgerichtig befasst sich der

vorinstanzliche Entscheid in keiner Weise mit entsprechenden Rügen. Insofern

sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft (E. 2) bezüglich der

Abstützung der Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen in der vorliegenden

Beschwerdeschrift nicht von der Hand zu weisen.

3.2

Dem hält

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik vom 18. Mai 2018 entgegen,

die im Rekursverfahren angerufenen Art. 4.1.5 BZO, Art. 12.11 BZO

sowie § 292 PBG würden die Gestaltung des Attikageschosses betreffen und

seien somit – unter Hinweis auf eine vorinstanzliche Erwägung –

Ästhetikvorschriften. Grundsätzlich seien sämtliche Ästhetikvorschriften zur

Beurteilung der Einordnung eines Bauvorhabens heranzuziehen, was in der

Generalklausel von § 238 PBG zum Ausdruck komme. Daher sei vorliegend die

Einordnung bzw. Gestaltung des Bauvorhabens entgegen der beschwerdegegnerischen

Ansicht schon im Rekursverfahren gerügt worden.

Ästhetikvorschriften bezwecken den Schutz des Landschafts-,

Orts- und Strassenbildes, der historischen Stätten sowie der Natur- und

Kunstdenkmäler. Neben ästhetischen Generalklauseln existieren spezifische

Ästhetikvorschriften mit Blick auf Bauart, Material und Farbe. Ästhetische Generalklauseln,

wie vorliegend § 238 PBG, können auch im Fall der Einhaltung sämtlicher

anderer Bauvorschriften angerufen werden, haben aber im Verhältnis zu den

detaillierten Regelungen subsidiären Charakter (Peter Hänni, Planungs-, Bau-

und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 326–328).

Bei § 292 PBG handelt es sich um eine solche spezielle

Ästhetikvorschrift (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1;

14.

Juni 2006, VB.2006.00107, E. 8.2; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 941). Insoweit kann der Argumentation des

Beschwerdeführers gefolgt werden. Das Vorbringen, die Anrufung spezifischer

Ästhetikvorschriften erfasse auch die ästhetische Generalklausel im Sinn von

§ 238 PBG, geht indes fehl. Bereits der subsidiäre Charakter von

§ 238 PBG im Verhältnis zu den spezifischen Ästhetikvorschriften steht dem

entgegen. Zudem ist es mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung des

Bundesgerichts zulässig, vom Beschwerdeführer die Nennung des konkreten

Bauhinderungsgrundes zu erwarten, zumal dieser von einer rechtskundigen

Rechtsanwältin vertreten ist. Demnach hätte der Beschwerdeführer für eine

ausreichende Rüge hinsichtlich Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens diese

bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen. Im Übrigen ist der Darstellung

des Beschwerdeführers, wonach Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens

vollumfänglich der Bauherrschaft überlassen worden sei, zu entgegnen, dass

diese Fragen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchaus beurteilt worden

sind.

4.

Die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge der fehlenden

Einordnung des Bauvorhabens ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung allein

gestützt auf § 238 PBG – auch im Einzelfall – ein Verzicht auf die

Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur

aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden (VGr, 30. November

2017, VB.2017.00102, E. 4.6). Das allfällige Vorliegen ausserordentlicher

Umstände wäre hier ohnehin in zu wenig substanziierter Weise vorgebracht worden.

Dasselbe gilt für die mit der Replik wieder aufgenommene Rüge aus dem

Rekursverfahren betreffend die Verletzung von § 292 PBG sowie Bestimmungen

der BZO.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Er ist zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1,

1.

, 1.3 und 1.4 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 1'500.-.

Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018,

VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1,

1.

, 1.3 und 1.4 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…