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Entscheid

VB.2018.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00217

23. Juli 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20046)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

sowie ihr Sohn B, geb. 2003, werden seit Juni 2016 erneut von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Dezember

2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C, dass die Prämien sowie

die Kostenbeteiligungen für die Zusatzversicherung D im Betrag von Fr. 25.60

ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr im Unterstützungsbudget berücksichtigt

werden. Am 31. Mai 2017 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C,

dass der Mietzins von Fr. 1'762.- brutto im Unterstützungsbudget von A

längstens bis zum 31. März 2018 berücksichtigt werde. Gleichzeitig wurde A

aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2017 eine günstigere Wohnlösung zu

einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- brutto zu suchen. Sie

wurde zudem aufgefordert, ihre Suchbemühungen monatlich gegenüber den Sozialen

Diensten Zürich vorzulegen, erstmals per 31. Juli 2017. Im Weiteren wurde

sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage der

im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. April

2018 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b

des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) auf

monatlich Fr. 1'400.- brutto gekürzt werden könne.

B. Am 31. August

2017 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich

(SEK) die gegen die Entscheide vom 23. Dezember 2016 sowie 31. Mai

2017 erhobenen Einsprachen ab.

Erwägungen

II.

Am 3. Oktober 2017 erhob A beim Bezirksrat Zürich

Rekurs gegen die beiden Entscheide der SEK vom 31. August 2017 und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die

weitere Übernahme der effektiven Mietkosten sowie der Kosten der

Zusatzversicherung. Mit Beschluss vom 8. März 2018 wies der Bezirksrat

Zürich beide Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Eingabe vom

11.

April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2018 am 3. Mai

2018.

auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 unter Verweis auf die Entscheide der

Sozialbehörde vom 31. August 2017 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom

8.

März 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Auflage, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen

Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter

bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein

Wohn- und Schulwechsel hätte äusserst negative Auswirkungen insbesondere auf

ihren Sohn, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich

gelungen sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. Damit legt sie

sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der

Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch

Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin erst Gewissheit darüber,

ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser

Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.

Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt

(VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene

Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche

Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen

gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität

zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger

Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September

2014, VB.2014.00426, E. 1.2).

1.3

Obwohl

demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht

die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf

diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die

angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als

streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst

(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer

unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen

Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 362.- bzw. Fr. 262.- pro Monat

sowie Fr. 4'344.- bzw. Fr. 3'144.- pro Jahr auszugehen. Hinzu kommen

die im Streit liegenden Kosten für die Zusatzversicherung von Fr. 25.60 im

Monat bzw. Fr. 307.20 pro Jahr. Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 4'651.20

bzw. Fr. 3'451.20, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) fällt.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht

überprüfen kann.

2.2

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Ok­tober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die

Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat am 1. März 2018

eine Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget

(nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen

Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach seit 1. Juli 2018

für alle laufenden und neu zu entscheidenden Unterstützungsfälle Fr. 1'500.-

pro Monat (Politik und Recht, Sozialbehörde, besucht am 3. Juli 2018). Die

Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu

qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung

zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03 Ziff. 2,

Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale

Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den

SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,

E. 2.4 m. w. H.).

2.4

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die

Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als

verhältnismässig und zumutbar erweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit

eines Wohnungswechsels bei überhöhten Wohnkosten wird ein strenger Massstab

angelegt (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Der Umstand,

sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben zu fühlen, verleiht für sich

allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das

Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594,

E. 3.4; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe für den vorgegebenen Mietzins weder auf Internet-Plattformen,

noch bei Auschlagstafeln bei Grossverteilern Angebote. Ein erzwungener Wohn-

und Schulwechsel würde sich äusserst negativ insbesondere auf ihren Sohn

auswirken, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich gelungen

sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. In den Akten findet sich ein

ärztliches Zeugnis von Dr. med. F (Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und

Psycho­therapie FMH) vom 30. Mai 2017. Er gibt an, aus psychiatrischer

Sicht berge ein Wohnungswechsel nicht nur erhebliche Risiken in Bezug auf die

Beschwerdeführerin, sondern insbesondere auch für das Wohl des von ihr

alleinerzogenen Sohnes B. Der Sohn der Patientin sei minderjährig und habe

mittlerweile nach anfänglich grossen Schwierigkeiten sehr gute Sozialkontakte

in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgebaut, das gleiche gelte für seine ihn

betreuende Mutter. Aufgrund seiner adoleszent geprägten psychischen

Schwierigkeiten benötige der Sohn spezifische Hilfe, die ihm durch das nähere

soziale Umfeld und Fachtherapeuten zuteilwerde. Würde B aus der gewohnten

Umgebung herausgerissen, werde dies voraussehbar eine erneute Verschlechterung

und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen. In der jetzigen

Nachbarschaft sei B hingegen sehr gut integriert, eine Nachbarin werde von ihm

als eine enge Verwandte bzw. Tante wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin sei im

Elternrat seiner Schule aktiv und diese Rolle ermögliche es ihr, in einer nicht

immer einfachen schulischen Umgebung die Bedürfnisse von B gegenüber der

Lehrerschaft zu artikulieren. Ein geplanter Umzug, selbst wenn es nur in die

Nähe wäre, würde zu diesem Zeitpunkt sowohl für die Beschwerdeführerin als auch

für ihren Sohn eine psychische Überforderung darstellen, mit der Gefahr einer

massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Patientin sei mit

der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben voll ausgelastet und

schon alleine die Planung eines Umzugs würde sie überfordern und aller

Wahrscheinlichkeit nach zu einer Dekompensation nicht nur der Patientin, sondern

des gesamten Haushalts führen. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr (d. h. 2016) gezeigt, dass

sie in der Lage sei, einen qualifizierten Job, sofern sie einen solchen

erhalte, aufzuführen.

3.2

Die Mietzinskosten

von Fr. 1'762.- übersteigen den Maximalmietzins der Richtlinie deutlich.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Erstgespräch vom 1. Juli 2016

darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Mietzinsreduktion gestellt würde. Sie

wusste somit bereits beinahe ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung, dass sie

sich eine günstigere Wohnung suchen muss, und hatte somit genügend Zeit, sich

und ihren Sohn darauf vorzubereiten und schon vorab nach einer günstigeren

Wohnung zu suchen. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt ist, dass sie aus Sicht der Sozialhilfe

in einer zu teuren Wohnung lebt, wurde ihr die wirtschaftliche Hilfe doch

bereits bei früherer Unterstützung (2004) deswegen gekürzt.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem bereits

14-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, nach einem

Wegzug weiterhin Kontakt zu seinem gewohnten sozialen Umfeld und den

Fachtherapeuten zu halten, welche ihm bei seinen psychischen Schwierigkeiten helfen.

So ist er doch bereits in einem Alter, in welchem eine gewisse Selbständigkeit

wie das alleinige Aufsuchen von Bekannten und Ärzten vorausgesetzt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass er hierzu nicht in der Lage wäre, finden sich weder

in den Akten noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin. Selbst wenn der Sohn

der Beschwerdeführerin infolge eines neuen Wohnsitzes die Schule wechseln

müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht

auch mit den neuen Lehrern über die Bedürfnisse von B austauschen könnte. Zudem

ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in einer

neuen Schule dem Elternrat anschliessen könnte. Würde B aus der gewohnten

Umgebung herausgerissen, würde dies laut Arztzeugnis voraussehbar eine erneute

Verschlechterung und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen.

Worin diese Verhaltensmuster bestanden oder inwiefern eine Verschlechterung

stattfinden würde, bleibt indes unklar. Jedenfalls könnte der Sohn mithilfe der

Fachtherapeuten auf einen Wohnungswechsel schonungsvoll vorbereitet und

währenddessen und nachher betreut werden, um einem Rückfall bzw. einer

Verschlechterung vorzubeugen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, ist nicht

ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine gewisse Härte aufgrund des Umzugs

hinzunehmen ist.

Das Arztzeugnis ist sodann nicht schlüssig und

nachvollziehbar in Bezug auf die psychische Überforderung der

Beschwerdeführerin durch einen Umzug, bescheinigt der Arzt doch gleichzeitig,

dass die Beschwerdeführerin fähig sei, einen qualifizierten Job auszuführen. In

den Akten finden sich zudem Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage

ist, sich umfangreich ehrenamtlich zu betätigen. Dass ein Wohnungswechsel für

die Mehrheit der Personen belastend und anstrengend ist, entspricht der

allgemeinen Lebenserfahrung und genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit

des Wohnungswechsels bei Weitem nicht. Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis

geht nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen

Belastung bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger

Umzug nicht zu bewältigen sein sollte, zumal sie bei der Wohnungssuche

zusätzlich Hilfe erhält. So haben die Sozialhilfeorgane die

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger aktiv bei der Suche nach günstigem

Wohnraum zu unterstützen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.5).

Das Gericht kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf

die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener

Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine

Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGr, 30. März

2015,4A_491/2014, E. 2.5.1, mit weiteren Hinweisen). Um eine

unvoreingenommene und fachlich fundierte Beurteilung der von ihrem behandelnden

Facharzt Dr. med. F

gegenüber der Vorinstanz geäusserten Bedenken der medizinischen und sozialen

Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erwirken zu können, beantragte die

Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, bis ein Vertrauensarzt der

Stadt Zürich ihre krankheitsrelevanten Fakten schildern kann. Vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin seit Langem bewusst war, dass sie in

einer zu teuren Wohnung lebt, der Sohn bereits 14 Jahre alt ist und sich

die Beschwerdeführerin auch in einem erheblichen Umfang ehrenamtlich betätigen

kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Arztgutachten diese

Indizien entkräften und den vorliegenden Entscheid beeinflussen könnte. Der

Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ist daher

abzuweisen.

3.3

Was die

Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, es gebe keine Wohnungsangebote für den

von der Sozialbehörde vorgegebenen Mietzins, ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Mietzinsrichtlinien angepasst und den maximalen Mietzins

für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat (vgl.

E. 2.3). Dennoch trifft es zu, dass die Suche nach einer Wohngelegenheit

mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Gewisse Einschränkungen bezüglich der

Lage und des Komforts bei der Ausrüstung sind jedoch zumutbar und daher in Kauf

zu nehmen (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 3.5; VGr, 6. März

2014, VB.2014.00032, E. 5.2; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343,

E. 3.1). Die Weisung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.4

Vor diesem

Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine besonderen

Umstände vorlägen, um der Beschwerdeführerin dauerhaft einen überhöhten

Mietzins zu finanzieren, nicht zu beanstanden. Sie ist jedoch insofern

anzupassen, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung der

Mietzinsrichtlinien eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.-

brutto zu suchen hat. Die Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins

von maximal Fr. 1'400.- bzw. neu Fr. 1'500.- für einen Zweipersonenhaushalt

zu suchen, ist zu bestätigen.

4.

4.1

Es ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur Wohnungssuche, nicht

automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'500.- gekürzt

werden können. Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend

Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen Limitierung der Übernahme der

bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist

vielmehr im Rahmen einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten

nach Fristablauf ergeht, anzuordnen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,

E. 4.1).

Die von der SEK angesetzte zeitliche Limite vom 31. Dezember

2017.

und Kürzung per 1. April 2018 ist zufolge des Beschwerdeverfahrens

abgelaufen. Unter Rücksichtnahme auf die geltend gemachte psychische

Belastbarkeit der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes ist den beiden eine

grosszügigere Frist einzuräumen, um sich falls nötig auf einen Umzug

vorbereiten zu können. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Suche

einer günstigeren Wohnung bis 31. Januar 2019 anzusetzen. Die

Kürzungsandrohung, wie sie bereits erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt

als solche bestehen.

4.2

Um eine

günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin

selbst aktiv wird. Allerdings kann sie sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die

Sozialbehörde wenden, die sie bei der Suche zu unterstützen hat (BGr, 31. August

2015,8D_1/2015, E. 5.4.2). Misslingt die Suche nach einer günstigeren

Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind

auch überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00552, E. 4.1).

5.

5.1

Prämien

für Zusatzversicherungen werden grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht

übernommen (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00204, E. 4.2). Gemäss Kap. C.1–8

der SKOS-Richtlinien sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der

medizinischen Grundversorgung liegen, dann zu übernehmen, wenn sie im konkreten

Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Die Prämien für einen

über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz sind

zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen

höher sind als die Prämien. Die Prämien oder Behandlungskosten, beispielsweise

im Bereich der Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten

Fällen übernommen werden. Der Entscheid, ob die Leistungen, welche übernommen

werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind, liegt im pflichtgemässen

Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht darf einen

Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch

des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit

unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch

VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 3.5; VGr, 29. Januar

2008, VB.2007.00515, E. 2; 3.4).

5.2

Die

Beschwerdeführerin nimmt laut eigenen Angaben aufgrund ärztlicher Empfehlungen

regelmässig alternativmedizinische Osteopathiebehandlungen in Anspruch. Die

genutzten Zusatzleistungen seien für die Osteopathie und die Spitex, wobei ihr

die Spitex nicht nur Haushaltshilfe, sondern auch eine seelische Unterstützung

und Support biete. Für die Osteopathie decke die Zusatzversicherung D die

Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung G decke die andere Hälfte. Auch

für die Spitex decke D die Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung H decke

die andere Hälfte.

5.3

Mit

Entscheid der Sozialarbeiterin vom 23. Dezember 2016 wurde der

Beschwerdeführerin ausnahmsweise die Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherung

G gewährt, für die Zusatzversicherung D hingegen verweigert (vgl. I.A.). Von

der Zusatzversicherung G besteht eine volle Deckung für ambulante

komplementärmedizinische Therapiebehandlungen bei von der Krankenkasse I

anerkannten Therapeuten. Für die Osteopathiebehandlungen besteht somit eine

volle Deckung der Kosten durch die von der Beschwerdegegnerin übernommene

Zusatzversicherung. Aufgrund der Osteopathiebehandlungen ist daher keine

weitere Zusatzversicherung indiziert. Die Zusatzversicherung H, welche von der

Beschwerdeführerin selbst finanziert wird, gewährt die gleichen Leistungen für

Haushaltshilfen wie die Zusatzversicherung D. Aus den vorliegenden

Arztzeugnissen ergibt sich nicht, dass die Haushaltshilfe medizinisch notwendig

wäre. Das Arztzeugnis vom 30. Mai 2017 hält zwar fest, dass die

Beschwerdeführerin mit der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben

voll ausgelastet sei, aber nicht, dass sie dabei zusätzlich Hilfe benötige.

Zusätzlich hält das ärztliche Zeugnis fest, dass die Suche nach einer

Arbeitsstelle, bei der die Beschwerdeführerin Beruf, Erziehung und Haushalt

unter einen Hut bringen kann, erste Priorität habe. Da es somit aus

medizinischer Sicht vertretbar und zumutbar scheint und es sich die

Beschwerdeführerin auch zutraut, neben Erziehung und Haushalt noch einer Arbeit

nachzugehen, und sie sich schon jetzt in grossem Umfang ehrenamtlich betätigt,

ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein

sollte, zumal dem bereits 14-jährigen Sohn durchaus zugemutet werden kann,

seine Mutter im Haushalt ein wenig zu unterstützen. Ebenso wenig lässt sich aus

der Tatsache, dass die Spitex eine seelische Unterstützung für die

Beschwerdeführerin ist, auf die Notwendigkeit der Zusatzversicherung D schliessen.

Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die Zusatzversicherung D

nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen somit weder über- noch

unterschritten noch missbraucht.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist

bis 31. Januar 2019 angesetzt, um eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins

von 1'500.- brutto für einen Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …