VB.2018.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00217
23. Juli 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00217
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
sowie ihr Sohn B, geb. 2003, werden seit Juni 2016 erneut von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Dezember
2016 verfügte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums C, dass die Prämien sowie
die Kostenbeteiligungen für die Zusatzversicherung D im Betrag von Fr. 25.60
ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr im Unterstützungsbudget berücksichtigt
werden. Am 31. Mai 2017 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C,
dass der Mietzins von Fr. 1'762.- brutto im Unterstützungsbudget von A
längstens bis zum 31. März 2018 berücksichtigt werde. Gleichzeitig wurde A
aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2017 eine günstigere Wohnlösung zu
einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'400.- brutto zu suchen. Sie
wurde zudem aufgefordert, ihre Suchbemühungen monatlich gegenüber den Sozialen
Diensten Zürich vorzulegen, erstmals per 31. Juli 2017. Im Weiteren wurde
sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage der
im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. April
2018 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b
des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) auf
monatlich Fr. 1'400.- brutto gekürzt werden könne.
B. Am 31. August
2017 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich
(SEK) die gegen die Entscheide vom 23. Dezember 2016 sowie 31. Mai
2017 erhobenen Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
Am 3. Oktober 2017 erhob A beim Bezirksrat Zürich
Rekurs gegen die beiden Entscheide der SEK vom 31. August 2017 und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die
weitere Übernahme der effektiven Mietkosten sowie der Kosten der
Zusatzversicherung. Mit Beschluss vom 8. März 2018 wies der Bezirksrat
Zürich beide Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Eingabe vom
11.
April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2018 am 3. Mai
2018.
auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 unter Verweis auf die Entscheide der
Sozialbehörde vom 31. August 2017 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom
8.
März 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin äusserte sich nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Auflage, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen
Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter
bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein
Wohn- und Schulwechsel hätte äusserst negative Auswirkungen insbesondere auf
ihren Sohn, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich
gelungen sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. Damit legt sie
sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der
Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch
Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin erst Gewissheit darüber,
ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser
Gewissheit hat sie es letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.
Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt
(VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2).
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene
Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche
Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen
gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität
zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger
Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 1.2).
1.3
Obwohl
demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht
die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf
diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer
unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen
Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 362.- bzw. Fr. 262.- pro Monat
sowie Fr. 4'344.- bzw. Fr. 3'144.- pro Jahr auszugehen. Hinzu kommen
die im Streit liegenden Kosten für die Zusatzversicherung von Fr. 25.60 im
Monat bzw. Fr. 307.20 pro Jahr. Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 4'651.20
bzw. Fr. 3'451.20, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) fällt.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht
überprüfen kann.
2.2
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die
Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat am 1. März 2018
eine Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget
(nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen
Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach seit 1. Juli 2018
für alle laufenden und neu zu entscheidenden Unterstützungsfälle Fr. 1'500.-
pro Monat (Politik und Recht, Sozialbehörde, besucht am 3. Juli 2018). Die
Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu
qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung
zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03 Ziff. 2,
Version vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale
Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den
SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,
E. 2.4 m. w. H.).
2.4
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als
verhältnismässig und zumutbar erweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
eines Wohnungswechsels bei überhöhten Wohnkosten wird ein strenger Massstab
angelegt (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Der Umstand,
sich im betreffenden Quartier gut aufgehoben zu fühlen, verleiht für sich
allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das
Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594,
E. 3.4; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe für den vorgegebenen Mietzins weder auf Internet-Plattformen,
noch bei Auschlagstafeln bei Grossverteilern Angebote. Ein erzwungener Wohn-
und Schulwechsel würde sich äusserst negativ insbesondere auf ihren Sohn
auswirken, dem es nach vielen Jahren psychologischer Betreuung endlich gelungen
sei, sich in das Klassenumfeld zu integrieren. In den Akten findet sich ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. F (Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) vom 30. Mai 2017. Er gibt an, aus psychiatrischer
Sicht berge ein Wohnungswechsel nicht nur erhebliche Risiken in Bezug auf die
Beschwerdeführerin, sondern insbesondere auch für das Wohl des von ihr
alleinerzogenen Sohnes B. Der Sohn der Patientin sei minderjährig und habe
mittlerweile nach anfänglich grossen Schwierigkeiten sehr gute Sozialkontakte
in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgebaut, das gleiche gelte für seine ihn
betreuende Mutter. Aufgrund seiner adoleszent geprägten psychischen
Schwierigkeiten benötige der Sohn spezifische Hilfe, die ihm durch das nähere
soziale Umfeld und Fachtherapeuten zuteilwerde. Würde B aus der gewohnten
Umgebung herausgerissen, werde dies voraussehbar eine erneute Verschlechterung
und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen. In der jetzigen
Nachbarschaft sei B hingegen sehr gut integriert, eine Nachbarin werde von ihm
als eine enge Verwandte bzw. Tante wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin sei im
Elternrat seiner Schule aktiv und diese Rolle ermögliche es ihr, in einer nicht
immer einfachen schulischen Umgebung die Bedürfnisse von B gegenüber der
Lehrerschaft zu artikulieren. Ein geplanter Umzug, selbst wenn es nur in die
Nähe wäre, würde zu diesem Zeitpunkt sowohl für die Beschwerdeführerin als auch
für ihren Sohn eine psychische Überforderung darstellen, mit der Gefahr einer
massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Patientin sei mit
der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben voll ausgelastet und
schon alleine die Planung eines Umzugs würde sie überfordern und aller
Wahrscheinlichkeit nach zu einer Dekompensation nicht nur der Patientin, sondern
des gesamten Haushalts führen. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr (d. h. 2016) gezeigt, dass
sie in der Lage sei, einen qualifizierten Job, sofern sie einen solchen
erhalte, aufzuführen.
3.2
Die Mietzinskosten
von Fr. 1'762.- übersteigen den Maximalmietzins der Richtlinie deutlich.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Erstgespräch vom 1. Juli 2016
darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Mietzinsreduktion gestellt würde. Sie
wusste somit bereits beinahe ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung, dass sie
sich eine günstigere Wohnung suchen muss, und hatte somit genügend Zeit, sich
und ihren Sohn darauf vorzubereiten und schon vorab nach einer günstigeren
Wohnung zu suchen. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt ist, dass sie aus Sicht der Sozialhilfe
in einer zu teuren Wohnung lebt, wurde ihr die wirtschaftliche Hilfe doch
bereits bei früherer Unterstützung (2004) deswegen gekürzt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem bereits
14-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, nach einem
Wegzug weiterhin Kontakt zu seinem gewohnten sozialen Umfeld und den
Fachtherapeuten zu halten, welche ihm bei seinen psychischen Schwierigkeiten helfen.
So ist er doch bereits in einem Alter, in welchem eine gewisse Selbständigkeit
wie das alleinige Aufsuchen von Bekannten und Ärzten vorausgesetzt werden kann.
Anhaltspunkte dafür, dass er hierzu nicht in der Lage wäre, finden sich weder
in den Akten noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin. Selbst wenn der Sohn
der Beschwerdeführerin infolge eines neuen Wohnsitzes die Schule wechseln
müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht
auch mit den neuen Lehrern über die Bedürfnisse von B austauschen könnte. Zudem
ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in einer
neuen Schule dem Elternrat anschliessen könnte. Würde B aus der gewohnten
Umgebung herausgerissen, würde dies laut Arztzeugnis voraussehbar eine erneute
Verschlechterung und einen Rückfall in alte Verhaltensmuster nach sich ziehen.
Worin diese Verhaltensmuster bestanden oder inwiefern eine Verschlechterung
stattfinden würde, bleibt indes unklar. Jedenfalls könnte der Sohn mithilfe der
Fachtherapeuten auf einen Wohnungswechsel schonungsvoll vorbereitet und
währenddessen und nachher betreut werden, um einem Rückfall bzw. einer
Verschlechterung vorzubeugen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, ist nicht
ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine gewisse Härte aufgrund des Umzugs
hinzunehmen ist.
Das Arztzeugnis ist sodann nicht schlüssig und
nachvollziehbar in Bezug auf die psychische Überforderung der
Beschwerdeführerin durch einen Umzug, bescheinigt der Arzt doch gleichzeitig,
dass die Beschwerdeführerin fähig sei, einen qualifizierten Job auszuführen. In
den Akten finden sich zudem Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
ist, sich umfangreich ehrenamtlich zu betätigen. Dass ein Wohnungswechsel für
die Mehrheit der Personen belastend und anstrengend ist, entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung und genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit
des Wohnungswechsels bei Weitem nicht. Aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis
geht nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
Belastung bei der Suche nach einer Wohnung eingeschränkt und ein allfälliger
Umzug nicht zu bewältigen sein sollte, zumal sie bei der Wohnungssuche
zusätzlich Hilfe erhält. So haben die Sozialhilfeorgane die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger aktiv bei der Suche nach günstigem
Wohnraum zu unterstützen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.5).
Das Gericht kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGr, 30. März
2015,4A_491/2014, E. 2.5.1, mit weiteren Hinweisen). Um eine
unvoreingenommene und fachlich fundierte Beurteilung der von ihrem behandelnden
Facharzt Dr. med. F
gegenüber der Vorinstanz geäusserten Bedenken der medizinischen und sozialen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erwirken zu können, beantragte die
Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, bis ein Vertrauensarzt der
Stadt Zürich ihre krankheitsrelevanten Fakten schildern kann. Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin seit Langem bewusst war, dass sie in
einer zu teuren Wohnung lebt, der Sohn bereits 14 Jahre alt ist und sich
die Beschwerdeführerin auch in einem erheblichen Umfang ehrenamtlich betätigen
kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Arztgutachten diese
Indizien entkräften und den vorliegenden Entscheid beeinflussen könnte. Der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ist daher
abzuweisen.
3.3
Was die
Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, es gebe keine Wohnungsangebote für den
von der Sozialbehörde vorgegebenen Mietzins, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Mietzinsrichtlinien angepasst und den maximalen Mietzins
für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat (vgl.
E. 2.3). Dennoch trifft es zu, dass die Suche nach einer Wohngelegenheit
mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Gewisse Einschränkungen bezüglich der
Lage und des Komforts bei der Ausrüstung sind jedoch zumutbar und daher in Kauf
zu nehmen (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 3.5; VGr, 6. März
2014, VB.2014.00032, E. 5.2; VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343,
E. 3.1). Die Weisung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.4
Vor diesem
Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine besonderen
Umstände vorlägen, um der Beschwerdeführerin dauerhaft einen überhöhten
Mietzins zu finanzieren, nicht zu beanstanden. Sie ist jedoch insofern
anzupassen, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung der
Mietzinsrichtlinien eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.-
brutto zu suchen hat. Die Auflage, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins
von maximal Fr. 1'400.- bzw. neu Fr. 1'500.- für einen Zweipersonenhaushalt
zu suchen, ist zu bestätigen.
4.
4.1
Es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Ablauf der Frist zur Wohnungssuche, nicht
automatisch die Wohnkosten im Unterstützungsbudget auf Fr. 1'500.- gekürzt
werden können. Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend
Wohnkostenkürzung kann nicht mit der zeitlichen Limitierung der Übernahme der
bisherigen Wohnkosten umgangen werden. Die allfällige Wohnkostenkürzung ist
vielmehr im Rahmen einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten
nach Fristablauf ergeht, anzuordnen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552,
E. 4.1).
Die von der SEK angesetzte zeitliche Limite vom 31. Dezember
2017.
und Kürzung per 1. April 2018 ist zufolge des Beschwerdeverfahrens
abgelaufen. Unter Rücksichtnahme auf die geltend gemachte psychische
Belastbarkeit der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes ist den beiden eine
grosszügigere Frist einzuräumen, um sich falls nötig auf einen Umzug
vorbereiten zu können. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Suche
einer günstigeren Wohnung bis 31. Januar 2019 anzusetzen. Die
Kürzungsandrohung, wie sie bereits erstinstanzlich ausgesprochen wurde, bleibt
als solche bestehen.
4.2
Um eine
günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin
selbst aktiv wird. Allerdings kann sie sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die
Sozialbehörde wenden, die sie bei der Suche zu unterstützen hat (BGr, 31. August
2015,8D_1/2015, E. 5.4.2). Misslingt die Suche nach einer günstigeren
Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind
auch überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 4.1).
5.
5.1
Prämien
für Zusatzversicherungen werden grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht
übernommen (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00204, E. 4.2). Gemäss Kap. C.1–8
der SKOS-Richtlinien sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der
medizinischen Grundversorgung liegen, dann zu übernehmen, wenn sie im konkreten
Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Die Prämien für einen
über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz sind
zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen
höher sind als die Prämien. Die Prämien oder Behandlungskosten, beispielsweise
im Bereich der Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten
Fällen übernommen werden. Der Entscheid, ob die Leistungen, welche übernommen
werden sollen, sinnvoll und nutzbringend sind, liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht darf einen
Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch
des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch
VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 3.5; VGr, 29. Januar
2008, VB.2007.00515, E. 2; 3.4).
5.2
Die
Beschwerdeführerin nimmt laut eigenen Angaben aufgrund ärztlicher Empfehlungen
regelmässig alternativmedizinische Osteopathiebehandlungen in Anspruch. Die
genutzten Zusatzleistungen seien für die Osteopathie und die Spitex, wobei ihr
die Spitex nicht nur Haushaltshilfe, sondern auch eine seelische Unterstützung
und Support biete. Für die Osteopathie decke die Zusatzversicherung D die
Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung G decke die andere Hälfte. Auch
für die Spitex decke D die Hälfte der Kosten und die Zusatzversicherung H decke
die andere Hälfte.
5.3
Mit
Entscheid der Sozialarbeiterin vom 23. Dezember 2016 wurde der
Beschwerdeführerin ausnahmsweise die Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherung
G gewährt, für die Zusatzversicherung D hingegen verweigert (vgl. I.A.). Von
der Zusatzversicherung G besteht eine volle Deckung für ambulante
komplementärmedizinische Therapiebehandlungen bei von der Krankenkasse I
anerkannten Therapeuten. Für die Osteopathiebehandlungen besteht somit eine
volle Deckung der Kosten durch die von der Beschwerdegegnerin übernommene
Zusatzversicherung. Aufgrund der Osteopathiebehandlungen ist daher keine
weitere Zusatzversicherung indiziert. Die Zusatzversicherung H, welche von der
Beschwerdeführerin selbst finanziert wird, gewährt die gleichen Leistungen für
Haushaltshilfen wie die Zusatzversicherung D. Aus den vorliegenden
Arztzeugnissen ergibt sich nicht, dass die Haushaltshilfe medizinisch notwendig
wäre. Das Arztzeugnis vom 30. Mai 2017 hält zwar fest, dass die
Beschwerdeführerin mit der täglichen Haushaltsarbeit und den Erziehungsaufgaben
voll ausgelastet sei, aber nicht, dass sie dabei zusätzlich Hilfe benötige.
Zusätzlich hält das ärztliche Zeugnis fest, dass die Suche nach einer
Arbeitsstelle, bei der die Beschwerdeführerin Beruf, Erziehung und Haushalt
unter einen Hut bringen kann, erste Priorität habe. Da es somit aus
medizinischer Sicht vertretbar und zumutbar scheint und es sich die
Beschwerdeführerin auch zutraut, neben Erziehung und Haushalt noch einer Arbeit
nachzugehen, und sie sich schon jetzt in grossem Umfang ehrenamtlich betätigt,
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein
sollte, zumal dem bereits 14-jährigen Sohn durchaus zugemutet werden kann,
seine Mutter im Haushalt ein wenig zu unterstützen. Ebenso wenig lässt sich aus
der Tatsache, dass die Spitex eine seelische Unterstützung für die
Beschwerdeführerin ist, auf die Notwendigkeit der Zusatzversicherung D schliessen.
Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die Zusatzversicherung D
nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen somit weder über- noch
unterschritten noch missbraucht.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist
bis 31. Januar 2019 angesetzt, um eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins
von 1'500.- brutto für einen Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …