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Entscheid

VB.2018.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00218

20. Juni 2018Deutsch11 min

(URT.2018.19958)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der deutsche Staatsangehörige A reiste am 31. März

2008 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und am 27. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

welche nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags am 25. August 2014

bis zum 31. Oktober 2018 verlängert wurde.

Ab Juni 2011 war A überwiegend erwerbslos und von der

Sozialhilfe abhängig. Da er gegenüber den Sozialen Dienste der Stadt B seine

Einkünfte aus der Untervermietung seiner Wohnung über die Internetplattform www.

… in Höhe von Fr. … nicht deklariert hatte, wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs

zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und

einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Darüber hinaus ist er verschuldet

und hat gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 9. Februar

2018 offene Verlustscheine und Betreibungen.

Wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender

Sozialhilfeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 27. Juni 2017 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 31. August 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab. Zugleich verweigerte sie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai

2018.

an.

Zwischenzeitlich hatten sich die aufgelaufenen

Unterstützungsleistungen (exklusive Krankenkassenprämien) auf Fr. 147'750.40

erhöht (Stand 14. Februar 2018).

III.

Mit Beschwerde vom 12. April 2018 (Datum Poststempel)

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

abzusehen.

Da aufgrund der Beschwerdebegründung unklar erschien, ob

sich die Beschwerde lediglich gegen die angesetzte Ausreisefrist oder auch

gegen den Bewilligungswiderruf als solchen richtete, wurde mit

Präsidialverfügung vom 17. April 2018 Nachfrist für eine entsprechende

Klarstellung bzw. die Einreichung einer in diesem Sinn verbesserten

Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Eingabe vom 26. April 2018 stellte A

klar, dass sich seine Beschwerde nicht nur auf die Verlängerung seiner

Ausreisefrist, sondern auch auf die "Verlängerung" seiner

Aufenthaltsbewilligung beziehe.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach

Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen,

welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Nach

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei,

welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme­staats ein Arbeitsverhältnis von

mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach

auto­matisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor

erfüllt sind.

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,

wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in

absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18.

Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und

Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr,

25.

No­vember 2013,2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeits­abkom­men, AJP 2014 S. 1217 ff.,

S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.). Eine

arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine

Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die

Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu

lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014,2C_390/2013,

E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

2.4

Nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.

Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sodann widerrufen werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia

Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch bei krankheitsbedingter

Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person seit mehr als 18 bzw.

24.

Monaten (bzw. 6 Monate bei vorangegangenen Dienstverhältnissen von

unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem nicht selbst

finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4 Anhang I FZA

infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. VGr, 16. Dezember

2015, VB.2015.00685, E. 4.9).

3.

3.1

Als

deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf

die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Jedoch war er seit

April 2015 nicht mehr auf den ersten Arbeitsmarkt tätig und hat trotz angeblich

zahlreicher (nicht dokumentierter) Bewerbungen nunmehr seit über drei Jahren

keine neue Arbeitsstelle gefunden. In seiner Beschwerdeschrift vom 11. April

2018.

bezeichnet er seine Stellensuche selbst als aussichtslos. Aufgrund der

langen Dauer seiner Erwerbslosigkeit hat er im Sinn der zitierten Praxis

unabhängig von den Gründen für seine Stellenlosigkeit und der Teilnahme an

Beschäftigungsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt seine

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung

verloren, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1

VEP zu Recht widerrufen wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer hierbei infolge

krankheits- oder unfallbedingter Einschränkungen arbeitsunfähig oder nicht

vermittelbar gewesen war, spielt freizügigkeitsrechtlich keine Rolle, da ein

Widerruf auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit von mehr als 18 bzw. 24 Monaten

möglich ist und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4

Anhang I FZA weder behauptet noch belegt wird. Da der Beschwerdeführer in

der Schweiz noch nie in einem (ununterbrochenen) Dienstverhältnis von mehr als

einem Jahr stand, ist seine Arbeitnehmerstellung sogar bereits nach 6 Monaten

Erwerbslosigkeit entfallen. Angesichts der ohnehin eingebüssten

Arbeitnehmerstellung kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich

unfreiwillig arbeitslos geworden ist, nachdem seine letzte Anstellung auf dem

ersten Arbeitsmarkt im gegenseitigen Einvernehmen mittels Aufhebungsvertrag vom

24.

Februar 2015 beendet worden war.

3.2

Ein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als

Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen

fehlenden finanziellen Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und

seiner Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).

Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des

Beschwerdeführers.

4.

Sodann kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt

auch nicht auf die Regelungen des AuG oder eine staatsvertragliche Grundlage

ausserhalb des FZA stützen:

4.1

Sowohl

nach innerstaatlichem Recht als auch nach der für deutsche Staatsangehörige

anwendbaren Niederschrift zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953

in Verbindung mit Art. 5 VEP entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch,

wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGr, 6. August

2015,2C_1144/2014, E. 4.4).

4.2

Gemäss

bereits Ausgeführtem wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt

(freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge

seines Stellenverlusts und seiner jahrelangen Erwerbs­losigkeit ist der Zweck

seines Aufenthalts entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG in Verbindung mit Art. 23

Abs. 1 VEP widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden (vgl. VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 6.1).

4.3

Überdies ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ein Widerruf

wegen Sozialhilfeabhängigkeit möglich, sofern der Widerruf angesichts der

persönlichen Verhältnisse und der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen

Ausländers, dessen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs

und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheint und

auch inskünftig nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl.

BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4.5).

Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren und in erheblichem

Umfang Unterstützungsleistungen, ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe

absehbar ist. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden sogar

den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und sind damit erst

recht geeignet, den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen

(vgl. BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.3; BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 2). Sodann erfolgte der bisherige Sozialhilfebezug

auch grösstenteils schuldhaft: Der Beschwerdeführer war gemäss den in

den vorinstanzlichen Akten liegenden Arztzeugnissen zwischen dem 27. Dezember

2017.

und dem 26. März 2018 überwiegend krankgeschrieben oder

hospitalisiert. Weiter war er vom 20. Mai 2015 bis zum 19. Juli 2015

nach einem operativen Eingriff ganz oder teilweise krankgeschrieben und vom 8.

bis zum 11. Dezember 2016 arbeitsunfähig. Ferner liegen ältere ärztliche

Zeugnisse in den Akten, wonach er vom 16. September 2010 bis zum 14. November

2010.

sowie vom 16. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ganz oder

teilweise arbeitsunfähig war. Eine darüberhinausgehende gesundheitsbedingte

Verhinderung an der Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist

weder substanziiert behauptet, noch nachgewiesen worden. Insbesondere belegen

auch die vor Vorinstanz eingereichten Bestätigungen über physiotherapeutische

Behandlungen in Zusammenhang mit einer Knieoperation sowie die Diagnosen

bezüglich einer entzündlichen Darmerkrankung (Colitis Ulcerosa) und einer

Nasenbeinfraktur keine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr war

der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig und

gemäss einer Stellungnahme des für ihn zuständigen Sozialzentrums vom 8. August

2016.

(überwiegend) arbeitsfähig. Ebenso wenig ist die angeblich intensive

Stellensuche des Beschwerdeführers belegt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss

einer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 seine Bewerbungen

"überwiegend als PDF" versandt haben will und damit entgegen seiner

Darstellung entsprechend (durch Vorlage entsprechender E-Mail-Korrespondenz)

belegen können müsste. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht schlüssig

mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er sich nicht hinreichend um einen existenzsichernden Erwerb

bemüht hat.

4.4

Mangels

überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender enger Familienangehöriger

in der Schweiz kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat-

und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) berufen. Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der

Schweiz ist der verschuldete und straffällig gewordene Beschwerdeführer hier

noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine

Reintegration in Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre, zumal die dortigen

Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Auch

eine adäquate medizinische Versorgung ist in Deutschland gewährleistet, weshalb

er seine Kniebeschwerden, seine Darmerkrankung und seine Nasenbeinfraktur auch

ohne Weiteres in seinem Heimatland (nach-)behandeln kann. Ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch

Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein

solcher ersichtlich.

4.5

Damit

erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumutbar und

verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer hat seine

Arbeitnehmereigenschaft verloren und Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 lit. d und e AuG bzw. Art. 23 VEP gesetzt, womit er

seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen

des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die

innerstaatlichen Bestimmungen des AuG stützen kann.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auch zu Recht keine

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …