VB.2018.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00218
20. Juni 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19958)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00218
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der deutsche Staatsangehörige A reiste am 31. März
2008 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und am 27. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
welche nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags am 25. August 2014
bis zum 31. Oktober 2018 verlängert wurde.
Ab Juni 2011 war A überwiegend erwerbslos und von der
Sozialhilfe abhängig. Da er gegenüber den Sozialen Dienste der Stadt B seine
Einkünfte aus der Untervermietung seiner Wohnung über die Internetplattform www.
… in Höhe von Fr. … nicht deklariert hatte, wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs
zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und
einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Darüber hinaus ist er verschuldet
und hat gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 9. Februar
2018 offene Verlustscheine und Betreibungen.
Wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender
Sozialhilfeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 27. Juni 2017 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 31. August 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab. Zugleich verweigerte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Mai
2018.
an.
Zwischenzeitlich hatten sich die aufgelaufenen
Unterstützungsleistungen (exklusive Krankenkassenprämien) auf Fr. 147'750.40
erhöht (Stand 14. Februar 2018).
III.
Mit Beschwerde vom 12. April 2018 (Datum Poststempel)
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
abzusehen.
Da aufgrund der Beschwerdebegründung unklar erschien, ob
sich die Beschwerde lediglich gegen die angesetzte Ausreisefrist oder auch
gegen den Bewilligungswiderruf als solchen richtete, wurde mit
Präsidialverfügung vom 17. April 2018 Nachfrist für eine entsprechende
Klarstellung bzw. die Einreichung einer in diesem Sinn verbesserten
Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Eingabe vom 26. April 2018 stellte A
klar, dass sich seine Beschwerde nicht nur auf die Verlängerung seiner
Ausreisefrist, sondern auch auf die "Verlängerung" seiner
Aufenthaltsbewilligung beziehe.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach
Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen,
welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Nach
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei,
welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von
mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach
automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor
erfüllt sind.
2.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,
wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in
absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18.
Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und
Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr,
25.
November 2013,2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.,
S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.). Eine
arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine
Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die
Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu
lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014,2C_390/2013,
E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).
2.4
Nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22.
Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sodann widerrufen werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia
Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch bei krankheitsbedingter
Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person seit mehr als 18 bzw.
24.
Monaten (bzw. 6 Monate bei vorangegangenen Dienstverhältnissen von
unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem nicht selbst
finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4 Anhang I FZA
infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00685, E. 4.9).
3.
3.1
Als
deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf
die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Jedoch war er seit
April 2015 nicht mehr auf den ersten Arbeitsmarkt tätig und hat trotz angeblich
zahlreicher (nicht dokumentierter) Bewerbungen nunmehr seit über drei Jahren
keine neue Arbeitsstelle gefunden. In seiner Beschwerdeschrift vom 11. April
2018.
bezeichnet er seine Stellensuche selbst als aussichtslos. Aufgrund der
langen Dauer seiner Erwerbslosigkeit hat er im Sinn der zitierten Praxis
unabhängig von den Gründen für seine Stellenlosigkeit und der Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt seine
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung
verloren, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1
VEP zu Recht widerrufen wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer hierbei infolge
krankheits- oder unfallbedingter Einschränkungen arbeitsunfähig oder nicht
vermittelbar gewesen war, spielt freizügigkeitsrechtlich keine Rolle, da ein
Widerruf auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit von mehr als 18 bzw. 24 Monaten
möglich ist und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4
Anhang I FZA weder behauptet noch belegt wird. Da der Beschwerdeführer in
der Schweiz noch nie in einem (ununterbrochenen) Dienstverhältnis von mehr als
einem Jahr stand, ist seine Arbeitnehmerstellung sogar bereits nach 6 Monaten
Erwerbslosigkeit entfallen. Angesichts der ohnehin eingebüssten
Arbeitnehmerstellung kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
unfreiwillig arbeitslos geworden ist, nachdem seine letzte Anstellung auf dem
ersten Arbeitsmarkt im gegenseitigen Einvernehmen mittels Aufhebungsvertrag vom
24.
Februar 2015 beendet worden war.
3.2
Ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als
Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen
fehlenden finanziellen Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und
seiner Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).
Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des
Beschwerdeführers.
4.
Sodann kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt
auch nicht auf die Regelungen des AuG oder eine staatsvertragliche Grundlage
ausserhalb des FZA stützen:
4.1
Sowohl
nach innerstaatlichem Recht als auch nach der für deutsche Staatsangehörige
anwendbaren Niederschrift zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953
in Verbindung mit Art. 5 VEP entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGr, 6. August
2015,2C_1144/2014, E. 4.4).
4.2
Gemäss
bereits Ausgeführtem wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt
(freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge
seines Stellenverlusts und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit ist der Zweck
seines Aufenthalts entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG in Verbindung mit Art. 23
Abs. 1 VEP widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden (vgl. VGr,
16.
Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 6.1).
4.3
Überdies ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ein Widerruf
wegen Sozialhilfeabhängigkeit möglich, sofern der Widerruf angesichts der
persönlichen Verhältnisse und der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen
Ausländers, dessen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs
und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheint und
auch inskünftig nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl.
BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4.5).
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren und in erheblichem
Umfang Unterstützungsleistungen, ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe
absehbar ist. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden sogar
den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und sind damit erst
recht geeignet, den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen
(vgl. BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.3; BGr, 20. Juni
2013,2C_1228/2012, E. 2). Sodann erfolgte der bisherige Sozialhilfebezug
auch grösstenteils schuldhaft: Der Beschwerdeführer war gemäss den in
den vorinstanzlichen Akten liegenden Arztzeugnissen zwischen dem 27. Dezember
2017.
und dem 26. März 2018 überwiegend krankgeschrieben oder
hospitalisiert. Weiter war er vom 20. Mai 2015 bis zum 19. Juli 2015
nach einem operativen Eingriff ganz oder teilweise krankgeschrieben und vom 8.
bis zum 11. Dezember 2016 arbeitsunfähig. Ferner liegen ältere ärztliche
Zeugnisse in den Akten, wonach er vom 16. September 2010 bis zum 14. November
2010.
sowie vom 16. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ganz oder
teilweise arbeitsunfähig war. Eine darüberhinausgehende gesundheitsbedingte
Verhinderung an der Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist
weder substanziiert behauptet, noch nachgewiesen worden. Insbesondere belegen
auch die vor Vorinstanz eingereichten Bestätigungen über physiotherapeutische
Behandlungen in Zusammenhang mit einer Knieoperation sowie die Diagnosen
bezüglich einer entzündlichen Darmerkrankung (Colitis Ulcerosa) und einer
Nasenbeinfraktur keine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr war
der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig und
gemäss einer Stellungnahme des für ihn zuständigen Sozialzentrums vom 8. August
2016.
(überwiegend) arbeitsfähig. Ebenso wenig ist die angeblich intensive
Stellensuche des Beschwerdeführers belegt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss
einer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 seine Bewerbungen
"überwiegend als PDF" versandt haben will und damit entgegen seiner
Darstellung entsprechend (durch Vorlage entsprechender E-Mail-Korrespondenz)
belegen können müsste. Die jahrelange Arbeitslosigkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht schlüssig
mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er sich nicht hinreichend um einen existenzsichernden Erwerb
bemüht hat.
4.4
Mangels
überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender enger Familienangehöriger
in der Schweiz kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat-
und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) berufen. Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der
Schweiz ist der verschuldete und straffällig gewordene Beschwerdeführer hier
noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine
Reintegration in Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre, zumal die dortigen
Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Auch
eine adäquate medizinische Versorgung ist in Deutschland gewährleistet, weshalb
er seine Kniebeschwerden, seine Darmerkrankung und seine Nasenbeinfraktur auch
ohne Weiteres in seinem Heimatland (nach-)behandeln kann. Ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch
Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist ein
solcher ersichtlich.
4.5
Damit
erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumutbar und
verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer hat seine
Arbeitnehmereigenschaft verloren und Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 lit. d und e AuG bzw. Art. 23 VEP gesetzt, womit er
seinen weiteren Aufenthalt weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen
des FZA, noch auf eine sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die
innerstaatlichen Bestimmungen des AuG stützen kann.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG). Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auch zu Recht keine
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …