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Entscheid

VB.2018.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00221

21. August 2018Deutsch33 min

(URT.2018.20092)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1977, Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste am

7. November 1995 rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 13. November

1995 stellte er ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für

Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom

4. April 1996 abgewiesen und A wurde zum Verlassen der Schweiz eine Frist

bis 31. Juli 1996 angesetzt. Am 7. März 1997 heiratete A die in der

Schweiz niedergelassene französische Bürgerin D, geboren 1976. Im Rahmen des

Familiennachzugs wurde ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am

1. Juni 2000 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Die Ehe wurde am

4. September 2006 geschieden. D und E wurden am 17. Mai 2011

eingebürgert.

Am 15. August 2008 heiratete A die kosovarische

Staatsangehörige F. A wurde am 19. Dezember 2012 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem sein Gesuch um Familiennachzug

gutgeheissen worden war, reisten am 22. Februar 2013 die Ehefrau des

Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein. Im

Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen erhielten F eine Aufenthalts- und die

beiden Töchter eine Niederlassungsbewilligung. Der am 17. Februar 2015

geborenen dritten Tochter wurde ebenfalls die Niederlassungsbewilligung

erteilt.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Juni

1995 wurde A des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) für schuldig befunden. Er

wurde bedingt mit 14 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit zwei Jahre).

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

29. Januar 1996 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Übertretung des

BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG schuldig gesprochen. Er wurde bedingt

mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit drei Jahre). Die Probezeit der

Vorstrafe wurde um ein Jahr verlängert.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

23. Januar 1998 wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG

sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu

einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt (Probezeit vier

Jahre). Die bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen der beiden Vorstrafen

wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt.

-

Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. November 2008

wurde er wegen der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'300.-

bestraft. Ferner wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

Fr. 80.- verurteilt (Probezeit zwei Jahre).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

5. November 2009 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ)

sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. A wurde mit einer

Busse von Fr. 1'200.- bestraft. Darüber hinaus wurde er zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- verurteilt (Probezeit drei

Jahre). Die mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. April 2008

bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015

wurde A wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und

einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Ferner wurde eine stationäre sucht-

und psychotherapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und

Art. 60 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären

Massnahme aufgeschoben. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 5. November 2009 gewährte bedingte Vollzug der

Geldstrafe wurde widerrufen.

C. Mit

Verfügung vom 10. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und wies ihn an,

die Schweiz unverzüglich zu verlassen, sobald er aus dem Massnahmen- bzw.

Strafvollzug entlassen worden sei.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

28.

Februar 2018 ab.

III.

Am 16. April 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

28.

Februar 2018 sei aufzuheben, auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten und er sei stattdessen lediglich zu

verwarnen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und erst wieder

aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme nach Art. 59 f. StGB gegeben seien. Subeventualiter seien

weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Schliesslich sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C sei als

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abgewiesen. Aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden wurde

von A ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 66a StGB und

Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verletzt. Eine

Niederlassungsbewilligung könne nicht entzogen werden, wenn der Strafrichter

von einer Landesverweisung abgesehen habe.

2.2

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche

Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde

(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für

Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit

mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob

die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31

E. 2.1; BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 4.2). Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

7.

Oktober 2015 mit sieben Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB belegt. Damit erfüllt er

den genannten Widerrufsgrund.

2.3

Unzulässig

ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,

für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch

von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AuG). Diese

zuletzt genannte Bestimmung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die

vorliegend zur Diskussion stehende Freiheitsstrafe sowie die gestützt auf

Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB angeordnete Massnahme wurden

jedoch am 7. Oktober 2015, also rund ein Jahr zuvor ausgesprochen. Die

Dispositiv

Vorinstanz hat infolgedessen richtig erkannt, dass Art. 63 Abs. 3 AuG

vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017,

E. 6.2). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.

3.1 Sodann

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass auf den

Beschwerdeführer das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden sei. Als europäischer Familienangehöriger

seiner Tochter E habe er ein Bleiberecht. Eine Wegweisung käme nur infrage,

wenn der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefahr für

die öffentliche Ordnung darstellen würde.

3.2 Ob sich

der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter E, die

französisch-schweizerische Doppelbürgerin ist, auf das FZA berufen kann, braucht

nicht näher geprüft zu werden. Denn dies vermöchte – wie sich sogleich zeigt –

am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

Grundlage für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

bilden auch dann die Be­stimmungen des Ausländergesetzes, wenn das

Freizügigkeitsabkommen anwendbar ist. Denn diese Bewilligungsart ist durch das

Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und wird nach Massgabe des nationalen

Rechts erteilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2

der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015,

E. 4.1). Eine strafrechtliche Verurteilung darf indes nur insoweit als

Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden, als die ihr

zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5

Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein)

aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf

das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in

Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 4.3

[nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II 5 E. 4.2 [je mit

Hinweisen]; BGr. 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 4.3.1). Die

Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit

Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer

Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat

besteht (BGr,2C_1032/2016, 9. Mai 2017, E. 5.1; BGr, 2. Juli

2015,2C_406/2014, E. 2.3 und 4.2; BGr, 17. Juni 2009,2C_15/2009,

E. 4.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare

Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines

Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II

176 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 2.2.2;

BGr, 2. Juli 2015,2C_406/2014, E. 4.2). Als schwerwiegend gelten gemäss

Bundesgericht Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen

Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie

Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 6. März

2018,2C_740/2017, E. 2.2.2; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016,

E. 2.3). In diesem Sinn stellt der Betäubungsmittelhandel gemäss

Bundesgericht eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von

Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und

wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können

Betäubungsmitteldelikte im Bereich der Freizügigkeitsrechte deshalb eine

Wegweisung rechtfertigen (BGr, 9. Mai 2017,2C_1032/2016, E. 5.1;

BGr, 18. März 2015,2C_843/2014, E. 4.3; vgl. auch Urteil des EuGH

vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979

Randnr. 46 f.).

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde schon kurz nach seiner Einreise ein erstes Mal

straffällig und erwirkte in insgesamt sechs Straferkenntnissen gesamthaft

99 Monate und 14 Tage Freiheitsstrafe, Geldstrafen von insgesamt

70 Tagessätzen und Fr. 3'000.- Busse. Unter Berücksichtigung des

Umrechnungsfaktors für Geldstrafen von einem Tag Freiheitsstrafe pro Tagessatz

(Art. 36 Abs. 1 StGB) entspricht dies – ohne Umrechnung der Busse –

gesamthaft acht Jahren, fünf Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die

Straferkenntnisse betreffen im Wesentlichen Betäubungsmittel- sowie

Strassenverkehrsdelikte.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015 wegen Verbrechen im Sinn des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,

weil er aufgrund der gehandelten Menge Amphetamin die Gesundheit vieler

Menschen massiv in Gefahr gebracht hatte. Dieses Urteil gründet im Wesentlichen

auf folgendem Sachverhalt: Zwischen 2009 und dem 12. März 2013 bezog der

Beschwerdeführer mehrfach Amphetamingemisch im Land G und führte dieses in

die Schweiz ein bzw. liess es durch Dritte in die Schweiz einführen. Insgesamt

erwarb er 90 Kilogramm Amphetamingemisch, wovon er rund 60 Kilogramm

weiterveräussern konnte. Aufgrund der ermittelten Reinheitsgrade betrug die

Menge an reinem Amphetamin, das der Beschwerdeführer erworben hatte, 20 Kilogramm.

Laut dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Dezember

2015 bemühte sich der Beschwerdeführer aktiv um den Abschluss von

Drogengeschäften und war auch bestrebt, jeweils grössere Mengen des Amphetamingemischs

zu verkaufen. So handelte es sich nicht nur um einzelne wenige Drogengeschäfte,

sondern um mindestens sechs Einfuhren aus dem Land G sowie diverse

Drogenverkäufe in der Schweiz, welche über einen langen Zeitraum zwischen dem

Jahr 2009 und dem 12. März 2013 getätigt worden sind. Die hierarchische

Stellung des Beschwerdeführers siedelte das Bezirksgericht Bülach im oberen

Bereich an. Es erkannte, dass der Beschwerdeführer einen Gewinn von mindestens

Fr. 60'000.- erwirtschaftete. Im Ergebnis ging das Bezirksgericht Bülach

von einem schweren bis sehr schweren objektiven Verschulden aus. In subjektiver

Hinsicht berücksichtigte es insbesondere, dass der Beschwerdeführer den

erzielten Gewinn nicht in den Lebensunterhalt seiner Familie investierte,

sondern damit seinen ausschweifenden Lebensstil finanzierte. So gestand er, von

Februar 2012 bis März 2013 selber täglich Amphetamingemisch konsumiert zu

haben. Dass der Beschwerdeführer teilweise aus einem Suchtzustand heraus

handelte und viel Geld benötigte, um seine Spiel- und Drogensucht zu

befriedigen, ändert gemäss dem Bezirksgericht Bülach nichts daran, dass er sein

Einkommen auch auf legale Weise hätte erwerben können. Der Beschwerdeführer

verfügt zwar über keine Berufsausbildung. Doch fand er immer wieder temporäre

Arbeitsstellen, bei welchen er nach eigenen Angaben teilweise sehr gut

verdiente. Das Bezirksgericht Bülach kam zum Schluss, dass er ohne Notlage bzw.

aus rein finanziellen Motiven handelte. Das subjektive Verschulden stufte es

aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers als mittelschwer ein.

Insgesamt delinquierte der Beschwerdeführer während rund acht

Jahren, wovon er sich während fünf Jahren aktiv am Drogenhandel beteiligte. Die

beurteilten Straftaten verübte er überwiegend während noch laufender Probezeit.

Die ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen konnten den Beschwerdeführer folglich

nicht dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern. Das lässt auf eine hohe

Rückfallgefahr schliessen.

3.4 Was der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Unerheblich

ist insbesondere, wie er sich während des Massnahmenvollzugs verhalten hat bzw.

verhält. Therapie- und Vollzugsberichte können für die Beurteilung einer

Rückfallgefahr zwar als Indiz herangezogen werden. Sie sind jedoch nicht

hauptsächlich ausschlaggebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf

vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich wohl verhält (vgl. in Bezug

auf das Verhalten während des Strafvollzugs BGE

139 II 121 E. 5.5.2; BGr. 9. Mai 2017,2C_1032/2016, E. 6.3). Dem

Wohlverhalten im Vollzug kommt daher nur geringe Bedeutung zu, zumal eine gute

Führung angesichts der verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine

verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGr,

16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer über mehrere Jahre aktiv im Drogenhandel tätig war. Die entsprechende

Rechtsgutsverletzung wiegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwer.

Umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (vgl.

vorne, E. 3.2). Im Übrigen erhöht auch die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers und der Umstand, dass er über keine Berufsausbildung verfügt,

die Gefahr, dass er erneut versucht, sich mit Drogenhandel finanziell besserzustellen.

Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Arbeitsvertrag und

die mit dem zukünftigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers vereinbarte

Lohnabtretung vorerst nichts zu ändern. Denn aus dem Arbeitsvertrag geht

hervor, dass das Arbeitsverhältnis auf einen Einsatz von drei Monaten befristet

ist. Insgesamt ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen

Rückfallrisiko auszugehen. Soweit Art. 5 Anhang I FZA vorliegend

überhaupt anwendbar ist (vgl. vorne, E. 3.2), steht diese Bestimmung dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen.

4.

4.1 Liegt ein

Widerrufsgrund vor, hat dies nicht zwingend einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung

zur Folge. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR.101]; Art. 96

Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung

aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der

Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt

sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2

EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff dann statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das

wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur

Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie

der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt also,

dass die sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der

Bewilligungserteilung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung

gegeneinander abgewogen werden. Dabei müssen Letztere in dem Sinn überwiegen,

dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I

153 E. 2.2.1). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung

(Art. 8 Ziff. 2 EMRK) entspricht weitgehend jener nach Art. 96

Abs. 1 AuG (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Prüfung kann daher in einem

einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014,

E. 2.3.3).

Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten

Bestimmungen sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene und das im entsprechenden Zeitraum gezeigte

Verhalten, der Grad seiner Integration bzw. die bisherige Anwesenheitsdauer

sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und

deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II

377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme umso strengere Anforderungen zu stellen, je

länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die

Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Ein Widerruf ist allerdings

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein

ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr, 20. November

2017,2C_527/2017, E. 4.1 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines

mit 26 Jahren eingereisten Guineers nach rund 16 Jahren Aufenthalt]; BGr,

21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 5.1 [Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eines mit 28 Jahren eingereisten Nigerianers nach

rund 18 Jahren Aufenthalt]). Vorausgesetzt ist dabei, dass der Ausländer

wiederholt bzw. schwer straffällig geworden war (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I

16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das ist etwa der Fall, wenn er besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, oder wenn er

zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1;

137 II 297 E. 3.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die dergestalt

die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni

2011,2C_903/2010, E. 3.1 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 130 II

176 E. 4.4.2).

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von

einem sehr grossen sicherheitspolitischen Interesse an seiner Fernhaltung aus.

Das Bezirksgericht Bülach habe mit dem Urteil vom 7. Oktober 2015 den

Vollzug der Freiheitsstrafe gerade auch zugunsten einer stationären Massnahme

im Sinn von Art. 59 und Art. 50 (recte: 60) StGB angeordnet. Ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erst recht eine Wegweisung sei

gerade mit dieser stationären Therapie nicht zu vereinbaren. Nach zwei Jahren

erfolgreicher Therapie könne nicht mehr von einer gegenwärtigen und hinreichend

schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Das aktuelle

Fernhalteinteresse sei daher deutlich kleiner geworden. Noch geringer werde das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der

späteren Entlassung aus der stationären Massnahme sein, da die bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme ja gerade nur dann infrage komme, wenn

keine ernsthafte Gefahr mehr für Delikte bestehe.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass

die vom Strafgericht angeordnete stationäre Massnahme schon als solche einen

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG setzt. Den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung in der Folge deshalb als unverhältnismässig zu

bezeichnen, weil die stationäre Massnahme angeordnet wurde und auch tatsächlich

vollzogen wird, erscheint sinnwidrig. Aus dem Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs wohlverhält, kann ferner nicht

ohne Weiteres auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden (vgl. vorne,

E. 3.3 i.f. und 3.4).

4.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE

134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von

einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl.

vorne, E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziert

schon allein ein solches Strafmass ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden (vgl. BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 5.3, bzgl.

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren).

4.4 In einem

zweiten Schritt sind die übrigen Umstände zu würdigen, die mit

der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses

an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil,

das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art,

Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das letztlich

massgebende migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.4.1

Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten. Bei

schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers

zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.; BGr, 21. Dezember 2016,

2C_1103/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von 23 Jahren

immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zu sechs

Verurteilungen geführt hat. Die Verurteilungen haben im Juni 1995 begonnen, als

der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das ANAG verurteilt wurde. Im Januar

1996 folgte die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, der

mehrfachen Übertretung des BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG. Im Januar

1998 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG

sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Im November

2008 wurde er verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben

Verletzung der Verkehrsregeln. Im November 2009 wurde er wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand (FiaZ) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG verurteilt.

Und im Oktober 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie der

mehrfachen Übertretung des BetmG für schuldig befunden. Im Zusammenhang mit der

zuletzt genannten Straftat ist zu berücksichtigen, dass sich die strafbare

Handlung über rund vier Jahre hingezogen hatte. Vor diesem Hintergrund besteht

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des

Beschwerdeführers zu beenden.

4.4.2

Die ersten Straftaten verübte der Beschwerdeführer zwar als junger

Erwachsener (im Alter von 18 bis 21 Jahren). Bei den das vorliegende

Verfahren auslösenden Straftaten war er indes bereits 36 Jahre alt. Er

beging diese somit als Erwachsener. Das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehungen wirkt

sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus.

4.4.3 Zur Art der Delikte ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer zwar keine Gewaltdelikte verübte, jedoch eine Reihe von

Delikten unterschiedlichster Art beging. Mit seinen SVG-Delikten hat er eine

(abstrakte) Gefährdung für die körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels

verurteilt wurde, was nach dem neuen Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen würde. Auch wenn die gesetzlichen

Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der

Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind und nicht

rückwirkend auf den Beschwerdeführer angewendet werden können, kommt darin zum

Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als

besonders verwerflich erachtet. Dies darf bei der Interessenabwägung

berücksichtigt werden (vgl. BGr, 6. November 2017,2C_169/2017, E. 3.3,

mit weiteren Hinweisen). Auch aus diesen Gründen muss von einem sehr hohen

öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen

werden.

4.5 Betreffend

die Rückfallgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit

seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 bis heute immer wieder straffällig

geworden ist. Zwar gab es zwischenzeitlich eine Episode im Alter von 22 bis

30 Jahren, in der er nicht delinquierte. In diesem Zusammenhang fällt

allerdings auf, dass er seinerzeit in regelmässigen Abständen um eine

Niederlassungsbewilligung ersuchte (so in den Jahren 2002, 2007 und 2010). In

Anbetracht dessen, dass das erste (wie auch das dritte) Gesuch aufgrund seiner

kriminellen Vergangenheit abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob sich der

Beschwerdeführer nur deshalb während einer gewissen Zeit ruhig verhielt, weil

er eine Niederlassungsbewilligung erhalten wollte. So oder anders ist der

Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden, wobei seine kriminelle

Energie stetig zunahm. Die sechs

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und

Bussen haben ihn ebenso wenig von weiteren Straftaten abgehalten wie der

Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung mehrfach (auch) aufgrund seiner

Straftaten verweigert wurde.

5.

5.1 Das

öffentliche Interesse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur

durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Gegen eine

Wegweisung müssen mit anderen Worten aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände

sprechen. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers (BGr, 16. Januar 2018,2C_380/2017, E. 3.4). Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

5.2 Der

Beschwerdeführer kam im Alter von 18 Jahren in die Schweiz. Er hält sich seit

23 Jahren in der Schweiz auf. Neben seiner albanischen Muttersprache

spricht er Deutsch, Italienisch und Serbokroatisch. Seinen eigenen Angaben

zufolge wuchs er im Kosovo auf und besuchte dort die Primarschule. Eine

Berufsausbildung absolvierte er nie. Im Alter von 13 Jahren zog er mit

seinem Vater nach Kroatien und betätigte sich dort als Hilfsarbeiter in der

Bauindustrie. Mit 15 oder 16 Jahren gelangte er nach Italien, wo er sich

mit Diebstahl und Prostitution den Lebensunterhalt finanzierte und mit dem

Konsum von Cannabis begann. In der Schweiz konsumierte er regelmässig Ecstasy

und Kokain, später auch Amphetamin. Er war als Hilfsarbeiter tätig und

arbeitete etwa während zwei Jahren temporär bei der Firma H, während vier

Jahren bei der Firma I sowie bei verschiedenen anderen Firmen, meist als

Lagerist. Gestützt auf entsprechende Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligungen reisten am 22. Februar 2013 seine Ehefrau mit

den beiden gemeinsamen Töchtern in die Schweiz ein. Vor seiner Verhaftung

betrieb der Beschwerdeführer noch eine Cafeteria, welche jedoch Konkurs ging.

Nach seiner Entlassung aus der Unter­suchungshaft konnte er während zweier

Monate temporär beim Unternehmen J arbeiten. Danach folgte eine längere

Arbeitslosigkeit, weshalb er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt

werden mussten. Vom 1. Oktober 2015 bis zum Massnahmenantritt konnte er

für einige Monate in einem Pensum von 50 % für die Firma K GmbH als

... arbeiten. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde er seit 2013 mehrfach

betrieben. Sodann bestehen Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 37'000.-.

Aufgrund von Gerichtsverfahren hat er sodann Schulden in der Höhe von

Fr. 187'000.-. Weitere Verbindlichkeiten bestehen aufgrund von nicht

bezahlten Alimenten. Gemäss Schreiben der Sozialabteilung der Stadt L vom

13. Juli 2016 mussten er und seine Familie vom 1. Juni 2013 bis zum

13. Juli 2016 mit insgesamt Fr. 157'013.80 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Vom 23. Fe­bruar 2016 bis zum 13. Juli 2016 wurde

der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Familie mit rund Fr. 1'948.60

unterstützt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine bzw. die

Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie nicht mehr bestehe. Entsprechendes

ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ferner bringt er nicht vor, dass sich

seine finanziellen Verhältnisse seit dem angefochtenen Urteil ganz allgemein massiv

verbessert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit auch heute noch andauert. Damit ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert ist.

Nach Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Eltern im

Kosovo. Dort leben auch seine Schwester, welche drei Kinder habe, sowie sein

Onkel. Ein Bruder wohne mit seiner Familie in M, zwei weitere Brüder mit

ihren Familien im Land N. Zu ersterem pflege er ein bis zweimal pro Woche

den Kontakt, zu seiner Schwester im Kosovo einmal im Monat und mit seinen

Eltern telefoniere er selten. Weiter gab er an, dass er mit seiner Familie oft

Ferien im Heimatland verbracht und das Dorf, in welchem er aufgewachsen sei,

besucht habe. Meisten seien sie jedoch zur Familie seiner Ehefrau gereist.

Ausser seiner Familie habe er momentan keine Freunde und Bekannte in der

Schweiz. Eine Ausreise ins Heimatland wäre für ihn schlimm. Da er mit

13 Jahren seine Heimat verlassen und dort keine gute Kindheit gehabt habe,

sei es ihm nicht möglich, dort wieder Fuss zu fassen. Er sei zwar häufig dort

in den Ferien gewesen, dies jedoch nur wegen seiner Ehefrau. Bei einer Rückkehr

würden ihm seine Verwandten und die Eltern seiner Ehefrau in finanzieller

Hinsicht kaum helfen können.

5.3 Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zum Teil

willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Angesichts seines

langjährigen Aufenthalts sei er längst praktisch ein "Schweizer".

Durch seine Vereinstätigkeit habe er viele Freunde und Bekannte und sei bestens

integriert.

Soweit sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf entsprechende

Angaben des Beschwerdeführers stützte, durfte sie davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine Freunde und

Bekannte hat. Das im vorliegenden Verfahren nachgereichte, undatierte

Bestätigungsschreiben des Clubs O vermag an dieser Feststellung nichts zu

ändern. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seit

April 2018 jeweils Dienstagabends am Training teilnehme, mit grosser

Freude dabei sei und grosse Fortschritte mache. Damit zeigt der

Beschwerdeführer höchstens auf, dass er sich momentan um seine soziale

Integration bemüht, nicht aber, dass eine solche im behaupteten Ausmass tatsächlich

schon bestand und besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen behaupteten

Vereinsengagements. Weitergehende Abklärungen zur Vereinstätigkeit des

Beschwerdeführers erübrigen sich.

Unbelegt geblieben ist sodann, dass der Beschwerdeführer die

deutsche Sprache mehr als (nur) einigermassen beherrscht. Eine persönliche

Anhörung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die Gesamtumstände nicht

angezeigt. Angesichts der Aktenlage hat die Vor­instanz zu Recht festgestellt, dass

der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse höchstens durchschnittlich

integriert ist.

5.4 Was die

Frage angeht, ob der Beschwerdeführer auch im Kosovo für seine psychischen

Beschwerden Zugang zu einer hinreichenden Gesundheitsversorgung haben wird,

kann der im Beschwerdeverfahren eingereichten Länderanalyse vom 3. April

2017 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Grossen und Ganzen entnommen

werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo gerade auch im Bereich der

psychiatrischen Dienste zumindest keine mit der Schweiz vergleichbare Gesundheitsversorgung

zur Verfügung stünde. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer

sinngemäss geltend, dass die ihm attestierten, traumatischen Erlebnisse kaum

vollständig verarbeitet sein dürften, wenn die stationäre Massnahme

abgeschlossen sein wird. Er scheint davon auszugehen, dass er nach der

(bedingten) Entlassung aus der stationären Massnahme weiteren Behandlungsbedarf

haben wird. Diese Annahme hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht

substanziiert. Auch macht er nicht geltend, dass er die entsprechende

Behandlung auch aus eigenem Antrieb, d. h. sobald er dazu nicht mehr verpflichtet ist, fortsetzen

würde. Das behauptete Interesse des Beschwerdeführers an der naht- und

reibungslosen Fortsetzung seiner Behandlung in der Schweiz erscheint damit

wenig substanziiert. So oder anders vermag es das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung nicht zu relativieren oder gar aufzuwiegen.

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und erst recht die Wegeweisung des Beschwerdeführers

erscheine gerade nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV klar. Seine privaten Interessen sowie diejenigen

seiner Ehefrau und seiner vier Kinder an seinem weiteren Verbleib in der

Schweiz würden klar überwiegen.

5.5.2

Der Beschwerdeführer ist Vater von vier hier lebenden Kindern. Seine

Tochter aus erster Ehe, E, ist volljährig und eingebürgert. Die übrigen Kinder

sind minderjährig (Jg. 2008, 2012 und 2015) und leben bei seiner jetzigen

Ehefrau. Dass die familiäre Beziehung intakt erscheint und unter den gegebenen

Umständen soweit möglich gelebt wird, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer zu allen seinen Kindern eine relativ enge

Beziehung pflegt. Fraglich ist jedoch, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers

überhaupt eine Trennung der Familie zur Folge hat und damit in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreift.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann hiervon nur ausgegangen

werden, wenn zumindest eines der hier weilenden Familienmitglieder über ein gesichertes

Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa).

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn es das Schweizer Bürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I

143 E. 3.3; 130 II 281 E. 3.1).

5.5.3

Weder die Ehefrau noch die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers

haben ein derartig gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ihre Aufenthaltstitel leiten

sich vielmehr aus der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab

(Art. 43 AuG). Soll letztere – wie vorliegend – widerrufen werden, fehlt

es fortan am zentralen Tatbestandsmerkmal, an welchem der Anspruch der Ehefrau

und der drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers auf einen

Aufenthaltstitel anknüpfen könnten (vgl. BGE 139 I 330; BGr, 31. Mai 2018,

2C_472/2018, E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass seine

Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder einen Anspruch auf Erteilung eines

Aufenthaltstitels aus einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können. Auch aus

dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil, das im Rekursverfahren

betreffend seine Ehefrau erging, lässt sich nichts dergleichen ableiten. Eine

Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert den Schutzbereich von Art. 8

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Bezug auf seine Ehefrau und die drei

gemeinsamen minderjährigen Kinder folglich nicht. Damit kommt auch Art. 8

Abs. 2 EMRK nicht zum Tragen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob

die Familie des Beschwerdeführers den grössten protektiven Faktor darstellt.

Weitere diesbezügliche Abklärungen wie eine persönliche Befragung der Ehefrau

und der drei gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers erübrigen sich.

5.5.4

Ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch kann der Beschwerdeführer aus seiner

Beziehung zu seiner Tochter E im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs

gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA (vgl.

BGE 139 II 393 E. 4.2.5 S. 401) und dem Urteil des EuGH vom

19. Oktober 2004 C- 200/02, Zhu und Chen, Rz. 45 und 47,

ableiten. Selbst als E noch minderjährig war, war der Beschwerdeführer nie

sorgeberechtigt. Die Ausreise des Beschwerdeführers würde nicht dazu führen,

dass seine Tochter faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Da der

Beschwerdeführer nicht mehr mit der Mutter seiner Tochter E verheiratet ist,

kann er auch diesbezüglich keine Ansprüche nach FZA ableiten (vgl. Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA; BGr, 25. September

2014,2C_501/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Insofern besteht lediglich die

vom Kind abgeleitete, auf Art. 8 EMRK gestützt Anspruchsgrundlage.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, eine Wegweisung würde die Beziehung zu seiner

Tochter E unverhältnismässig stören. Dass der Beschwerdeführer zu seiner

Tochter E – trotz fehlendem Sorgerecht – eine enge affektive Beziehung pflegt,

ist unbestritten. Eine gemeinsame Ausreise würde für die Tochter angesichts ihres

Alters, der hier erfahrenen Sozialisation und ihrer schweizerischen

Staatsangehörigkeit keine zumutbare Option darstellen. Folglich erschwert ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Weiterführung der Vater-Tochter-Beziehung

erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass ein steter Kontakt mit Mitteln moderner

Kommunikation gleichwohl aufrechterhalten werden kann. Die Heimat des

Beschwerdeführers ist für die Tochter zudem innert weniger Stunden und mit

verschiedenen Verkehrsmitteln relativ kostengünstig zu erreichen, sodass einem

regelmässigen persönlichen Austausch keine allzu hohen Hürden im Weg stehen. Dass

die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens

volljährig wurde, relativiert das Interesse des Beschwerdeführers an seinem

Verbleib in der Schweiz aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht

(Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) weiter (zum Ganzen: BGr, 30. Januar

2017,2C_702/2016, E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass sich tadellos verhalten

haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK berufen will (BGr, 4. April 2014,

2C_606/2013, E. 5.1 f., mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den

Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann

auch eine persönliche Anhörung der Tochter E unterbleiben.

5.6 Dass der

Beschwerdeführer – wie er vorbringt – sein Ursprungsland mit negativen und

traumatischen Erlebnissen verbindet, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht

unzumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als er mit seiner Familie nicht nur

oft die Verwandten seiner Ehefrau, sondern auch – wenn auch seltener –

gelegentlich sein Heimatdorf bzw. seine Eltern besucht hat. Auch in beruflicher

Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss

zu fassen. Er ist heute 41 Jahre alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit

nicht an die Schweiz gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im

Heimatland nützen. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im

Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch

insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse

entgegenstehen.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine

Vielzahl an Delikten hat zu Schulden kommen lassen und verschuldet ist. Er hat

damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Schon aufgrund

des erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer immer weiter delinquierte und die kriminelle Energie

dabei zunahm, lässt ferner auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung

und eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Darüber hinaus ist von einem

erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Das

öffentliche Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer.

Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung eine gewisse Zurückhaltung gebietet, vermögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers das grosse öffentliche

Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade

in Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich

und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung in den Kosovo

zumutbar.

6.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletze (auch)

das Verhältnismässigkeitsprinzip und es liege ein schwerwiegender Härtefall vor.

Angesichts der vorliegenden Umstände waren die vorinstanzlichen Behörden nicht

gehalten, statt des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine

mildere Massnahme anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung erfüllt, besteht für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Übrigen kein Raum (BGr, 22. April 2016,

2C_327/2015, E. 5.7, mit Hinweisen; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010,

E. 4.3).

7.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Vollzugshindernisse hat er nicht ausreichend substanziiert. Entgegen dem, was

der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich aus Anhang 2 der Verordnung

vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung

von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), dass im Kosovo eine

medizinische Grundversorgung vorhanden ist, sodass der Vollzug der Wegeweisung

als zumutbar gelten muss (Art. 85 Abs. 5 AuG in Verbindung mit

Art. 18 in Verbindung mit Anhang 2 VVWAL). Weitergehende

diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Auch in dieser Hinsicht steht der

Wegweisung des Beschwerdeführers somit nichts entgegen (Art. 85 Abs. 5

AuG in Verbindung mit Art. 18 und Anhang 2 VVWAL).

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer

die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten, insbesondere betreffend die geltend gemachten Vollzugshindernisse

(vgl. dazu BGr, 5. Juli 2018,2C_30/2018, E. 1.2), steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …