VB.2018.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00221
21. August 2018Deutsch33 min
(URT.2018.20092)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00221
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
zzt. Massnahmenvollzug B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1977, Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste am
7. November 1995 rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 13. November
1995 stellte er ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom
4. April 1996 abgewiesen und A wurde zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 31. Juli 1996 angesetzt. Am 7. März 1997 heiratete A die in der
Schweiz niedergelassene französische Bürgerin D, geboren 1976. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am
1. Juni 2000 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Die Ehe wurde am
4. September 2006 geschieden. D und E wurden am 17. Mai 2011
eingebürgert.
Am 15. August 2008 heiratete A die kosovarische
Staatsangehörige F. A wurde am 19. Dezember 2012 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem sein Gesuch um Familiennachzug
gutgeheissen worden war, reisten am 22. Februar 2013 die Ehefrau des
Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein. Im
Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen erhielten F eine Aufenthalts- und die
beiden Töchter eine Niederlassungsbewilligung. Der am 17. Februar 2015
geborenen dritten Tochter wurde ebenfalls die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Juni
1995 wurde A des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) für schuldig befunden. Er
wurde bedingt mit 14 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit zwei Jahre).
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
29. Januar 1996 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Übertretung des
BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG schuldig gesprochen. Er wurde bedingt
mit 90 Tagen Gefängnis bestraft (Probezeit drei Jahre). Die Probezeit der
Vorstrafe wurde um ein Jahr verlängert.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. Januar 1998 wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG
sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt (Probezeit vier
Jahre). Die bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen der beiden Vorstrafen
wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt.
-
Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. November 2008
wurde er wegen der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'300.-
bestraft. Ferner wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 80.- verurteilt (Probezeit zwei Jahre).
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
5. November 2009 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ)
sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. A wurde mit einer
Busse von Fr. 1'200.- bestraft. Darüber hinaus wurde er zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- verurteilt (Probezeit drei
Jahre). Die mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 30. April 2008
bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015
wurde A wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Ferner wurde eine stationäre sucht-
und psychotherapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und
Art. 60 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären
Massnahme aufgeschoben. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 5. November 2009 gewährte bedingte Vollzug der
Geldstrafe wurde widerrufen.
C. Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und wies ihn an,
die Schweiz unverzüglich zu verlassen, sobald er aus dem Massnahmen- bzw.
Strafvollzug entlassen worden sei.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
28.
Februar 2018 ab.
III.
Am 16. April 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
28.
Februar 2018 sei aufzuheben, auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten und er sei stattdessen lediglich zu
verwarnen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und erst wieder
aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme nach Art. 59 f. StGB gegeben seien. Subeventualiter seien
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Schliesslich sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C sei als
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen. Aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden wurde
von A ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 66a StGB und
Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verletzt. Eine
Niederlassungsbewilligung könne nicht entzogen werden, wenn der Strafrichter
von einer Landesverweisung abgesehen habe.
2.2
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für
Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob
die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31
E. 2.1; BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 4.2). Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
7.
Oktober 2015 mit sieben Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB belegt. Damit erfüllt er
den genannten Widerrufsgrund.
2.3
Unzulässig
ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde,
für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch
von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AuG). Diese
zuletzt genannte Bestimmung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die
vorliegend zur Diskussion stehende Freiheitsstrafe sowie die gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 StGB angeordnete Massnahme wurden
jedoch am 7. Oktober 2015, also rund ein Jahr zuvor ausgesprochen. Die
Dispositiv
Vorinstanz hat infolgedessen richtig erkannt, dass Art. 63 Abs. 3 AuG
vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017,
E. 6.2). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.
3.1 Sodann
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verkannt, dass auf den
Beschwerdeführer das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden sei. Als europäischer Familienangehöriger
seiner Tochter E habe er ein Bleiberecht. Eine Wegweisung käme nur infrage,
wenn der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefahr für
die öffentliche Ordnung darstellen würde.
3.2 Ob sich
der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter E, die
französisch-schweizerische Doppelbürgerin ist, auf das FZA berufen kann, braucht
nicht näher geprüft zu werden. Denn dies vermöchte – wie sich sogleich zeigt –
am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.
Grundlage für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
bilden auch dann die Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn das
Freizügigkeitsabkommen anwendbar ist. Denn diese Bewilligungsart ist durch das
Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und wird nach Massgabe des nationalen
Rechts erteilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015,
E. 4.1). Eine strafrechtliche Verurteilung darf indes nur insoweit als
Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden, als die ihr
zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein)
aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf
das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 4.3
[nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 136 II 5 E. 4.2 [je mit
Hinweisen]; BGr. 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 4.3.1). Die
Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit
Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer
Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat
besteht (BGr,2C_1032/2016, 9. Mai 2017, E. 5.1; BGr, 2. Juli
2015,2C_406/2014, E. 2.3 und 4.2; BGr, 17. Juni 2009,2C_15/2009,
E. 4.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II
176 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 2.2.2;
BGr, 2. Juli 2015,2C_406/2014, E. 4.2). Als schwerwiegend gelten gemäss
Bundesgericht Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen
Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie
Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 6. März
2018,2C_740/2017, E. 2.2.2; BGr, 2. Dezember 2016,2C_860/2016,
E. 2.3). In diesem Sinn stellt der Betäubungsmittelhandel gemäss
Bundesgericht eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von
Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und
wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können
Betäubungsmitteldelikte im Bereich der Freizügigkeitsrechte deshalb eine
Wegweisung rechtfertigen (BGr, 9. Mai 2017,2C_1032/2016, E. 5.1;
BGr, 18. März 2015,2C_843/2014, E. 4.3; vgl. auch Urteil des EuGH
vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979
Randnr. 46 f.).
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde schon kurz nach seiner Einreise ein erstes Mal
straffällig und erwirkte in insgesamt sechs Straferkenntnissen gesamthaft
99 Monate und 14 Tage Freiheitsstrafe, Geldstrafen von insgesamt
70 Tagessätzen und Fr. 3'000.- Busse. Unter Berücksichtigung des
Umrechnungsfaktors für Geldstrafen von einem Tag Freiheitsstrafe pro Tagessatz
(Art. 36 Abs. 1 StGB) entspricht dies – ohne Umrechnung der Busse –
gesamthaft acht Jahren, fünf Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die
Straferkenntnisse betreffen im Wesentlichen Betäubungsmittel- sowie
Strassenverkehrsdelikte.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 7. Oktober 2015 wegen Verbrechen im Sinn des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,
weil er aufgrund der gehandelten Menge Amphetamin die Gesundheit vieler
Menschen massiv in Gefahr gebracht hatte. Dieses Urteil gründet im Wesentlichen
auf folgendem Sachverhalt: Zwischen 2009 und dem 12. März 2013 bezog der
Beschwerdeführer mehrfach Amphetamingemisch im Land G und führte dieses in
die Schweiz ein bzw. liess es durch Dritte in die Schweiz einführen. Insgesamt
erwarb er 90 Kilogramm Amphetamingemisch, wovon er rund 60 Kilogramm
weiterveräussern konnte. Aufgrund der ermittelten Reinheitsgrade betrug die
Menge an reinem Amphetamin, das der Beschwerdeführer erworben hatte, 20 Kilogramm.
Laut dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Dezember
2015 bemühte sich der Beschwerdeführer aktiv um den Abschluss von
Drogengeschäften und war auch bestrebt, jeweils grössere Mengen des Amphetamingemischs
zu verkaufen. So handelte es sich nicht nur um einzelne wenige Drogengeschäfte,
sondern um mindestens sechs Einfuhren aus dem Land G sowie diverse
Drogenverkäufe in der Schweiz, welche über einen langen Zeitraum zwischen dem
Jahr 2009 und dem 12. März 2013 getätigt worden sind. Die hierarchische
Stellung des Beschwerdeführers siedelte das Bezirksgericht Bülach im oberen
Bereich an. Es erkannte, dass der Beschwerdeführer einen Gewinn von mindestens
Fr. 60'000.- erwirtschaftete. Im Ergebnis ging das Bezirksgericht Bülach
von einem schweren bis sehr schweren objektiven Verschulden aus. In subjektiver
Hinsicht berücksichtigte es insbesondere, dass der Beschwerdeführer den
erzielten Gewinn nicht in den Lebensunterhalt seiner Familie investierte,
sondern damit seinen ausschweifenden Lebensstil finanzierte. So gestand er, von
Februar 2012 bis März 2013 selber täglich Amphetamingemisch konsumiert zu
haben. Dass der Beschwerdeführer teilweise aus einem Suchtzustand heraus
handelte und viel Geld benötigte, um seine Spiel- und Drogensucht zu
befriedigen, ändert gemäss dem Bezirksgericht Bülach nichts daran, dass er sein
Einkommen auch auf legale Weise hätte erwerben können. Der Beschwerdeführer
verfügt zwar über keine Berufsausbildung. Doch fand er immer wieder temporäre
Arbeitsstellen, bei welchen er nach eigenen Angaben teilweise sehr gut
verdiente. Das Bezirksgericht Bülach kam zum Schluss, dass er ohne Notlage bzw.
aus rein finanziellen Motiven handelte. Das subjektive Verschulden stufte es
aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers als mittelschwer ein.
Insgesamt delinquierte der Beschwerdeführer während rund acht
Jahren, wovon er sich während fünf Jahren aktiv am Drogenhandel beteiligte. Die
beurteilten Straftaten verübte er überwiegend während noch laufender Probezeit.
Die ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen konnten den Beschwerdeführer folglich
nicht dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern. Das lässt auf eine hohe
Rückfallgefahr schliessen.
3.4 Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Unerheblich
ist insbesondere, wie er sich während des Massnahmenvollzugs verhalten hat bzw.
verhält. Therapie- und Vollzugsberichte können für die Beurteilung einer
Rückfallgefahr zwar als Indiz herangezogen werden. Sie sind jedoch nicht
hauptsächlich ausschlaggebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich wohl verhält (vgl. in Bezug
auf das Verhalten während des Strafvollzugs BGE
139 II 121 E. 5.5.2; BGr. 9. Mai 2017,2C_1032/2016, E. 6.3). Dem
Wohlverhalten im Vollzug kommt daher nur geringe Bedeutung zu, zumal eine gute
Führung angesichts der verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine
verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGr,
16. September 2010,2C_331/2010, E. 3.3). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer über mehrere Jahre aktiv im Drogenhandel tätig war. Die entsprechende
Rechtsgutsverletzung wiegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwer.
Umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (vgl.
vorne, E. 3.2). Im Übrigen erhöht auch die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers und der Umstand, dass er über keine Berufsausbildung verfügt,
die Gefahr, dass er erneut versucht, sich mit Drogenhandel finanziell besserzustellen.
Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Arbeitsvertrag und
die mit dem zukünftigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers vereinbarte
Lohnabtretung vorerst nichts zu ändern. Denn aus dem Arbeitsvertrag geht
hervor, dass das Arbeitsverhältnis auf einen Einsatz von drei Monaten befristet
ist. Insgesamt ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen
Rückfallrisiko auszugehen. Soweit Art. 5 Anhang I FZA vorliegend
überhaupt anwendbar ist (vgl. vorne, E. 3.2), steht diese Bestimmung dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen.
4.
4.1 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, hat dies nicht zwingend einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zur Folge. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR.101]; Art. 96
Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der
Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt
sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2
EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff dann statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt also,
dass die sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
gegeneinander abgewogen werden. Dabei müssen Letztere in dem Sinn überwiegen,
dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I
153 E. 2.2.1). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK) entspricht weitgehend jener nach Art. 96
Abs. 1 AuG (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Prüfung kann daher in einem
einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014,
E. 2.3.3).
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten
Bestimmungen sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene und das im entsprechenden Zeitraum gezeigte
Verhalten, der Grad seiner Integration bzw. die bisherige Anwesenheitsdauer
sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und
deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II
377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme umso strengere Anforderungen zu stellen, je
länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Ein Widerruf ist allerdings
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein
ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr, 20. November
2017,2C_527/2017, E. 4.1 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines
mit 26 Jahren eingereisten Guineers nach rund 16 Jahren Aufenthalt]; BGr,
21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 5.1 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines mit 28 Jahren eingereisten Nigerianers nach
rund 18 Jahren Aufenthalt]). Vorausgesetzt ist dabei, dass der Ausländer
wiederholt bzw. schwer straffällig geworden war (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I
16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das ist etwa der Fall, wenn er besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, oder wenn er
zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1;
137 II 297 E. 3.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die dergestalt
die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni
2011,2C_903/2010, E. 3.1 [nicht publiziert in BGE 137 II 233]; BGE 130 II
176 E. 4.4.2).
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von
einem sehr grossen sicherheitspolitischen Interesse an seiner Fernhaltung aus.
Das Bezirksgericht Bülach habe mit dem Urteil vom 7. Oktober 2015 den
Vollzug der Freiheitsstrafe gerade auch zugunsten einer stationären Massnahme
im Sinn von Art. 59 und Art. 50 (recte: 60) StGB angeordnet. Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erst recht eine Wegweisung sei
gerade mit dieser stationären Therapie nicht zu vereinbaren. Nach zwei Jahren
erfolgreicher Therapie könne nicht mehr von einer gegenwärtigen und hinreichend
schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Das aktuelle
Fernhalteinteresse sei daher deutlich kleiner geworden. Noch geringer werde das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
späteren Entlassung aus der stationären Massnahme sein, da die bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme ja gerade nur dann infrage komme, wenn
keine ernsthafte Gefahr mehr für Delikte bestehe.
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass
die vom Strafgericht angeordnete stationäre Massnahme schon als solche einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG setzt. Den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung in der Folge deshalb als unverhältnismässig zu
bezeichnen, weil die stationäre Massnahme angeordnet wurde und auch tatsächlich
vollzogen wird, erscheint sinnwidrig. Aus dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmenvollzugs wohlverhält, kann ferner nicht
ohne Weiteres auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden (vgl. vorne,
E. 3.3 i.f. und 3.4).
4.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE
134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von
einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl.
vorne, E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziert
schon allein ein solches Strafmass ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden (vgl. BGr, 21. Dezember 2016,2C_1103/2015, E. 5.3, bzgl.
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren).
4.4 In einem
zweiten Schritt sind die übrigen Umstände zu würdigen, die mit
der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses
an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil,
das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art,
Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das letztlich
massgebende migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.4.1
Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten. Bei
schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers
zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.; BGr, 21. Dezember 2016,
2C_1103/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von 23 Jahren
immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zu sechs
Verurteilungen geführt hat. Die Verurteilungen haben im Juni 1995 begonnen, als
der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das ANAG verurteilt wurde. Im Januar
1996 folgte die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, der
mehrfachen Übertretung des BetmG sowie des Vergehens gegen das ANAG. Im Januar
1998 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG
sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Im November
2008 wurde er verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben
Verletzung der Verkehrsregeln. Im November 2009 wurde er wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand (FiaZ) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG verurteilt.
Und im Oktober 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie der
mehrfachen Übertretung des BetmG für schuldig befunden. Im Zusammenhang mit der
zuletzt genannten Straftat ist zu berücksichtigen, dass sich die strafbare
Handlung über rund vier Jahre hingezogen hatte. Vor diesem Hintergrund besteht
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des
Beschwerdeführers zu beenden.
4.4.2
Die ersten Straftaten verübte der Beschwerdeführer zwar als junger
Erwachsener (im Alter von 18 bis 21 Jahren). Bei den das vorliegende
Verfahren auslösenden Straftaten war er indes bereits 36 Jahre alt. Er
beging diese somit als Erwachsener. Das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehungen wirkt
sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus.
4.4.3 Zur Art der Delikte ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer zwar keine Gewaltdelikte verübte, jedoch eine Reihe von
Delikten unterschiedlichster Art beging. Mit seinen SVG-Delikten hat er eine
(abstrakte) Gefährdung für die körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels
verurteilt wurde, was nach dem neuen Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen würde. Auch wenn die gesetzlichen
Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der
Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind und nicht
rückwirkend auf den Beschwerdeführer angewendet werden können, kommt darin zum
Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als
besonders verwerflich erachtet. Dies darf bei der Interessenabwägung
berücksichtigt werden (vgl. BGr, 6. November 2017,2C_169/2017, E. 3.3,
mit weiteren Hinweisen). Auch aus diesen Gründen muss von einem sehr hohen
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden.
4.5 Betreffend
die Rückfallgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 bis heute immer wieder straffällig
geworden ist. Zwar gab es zwischenzeitlich eine Episode im Alter von 22 bis
30 Jahren, in der er nicht delinquierte. In diesem Zusammenhang fällt
allerdings auf, dass er seinerzeit in regelmässigen Abständen um eine
Niederlassungsbewilligung ersuchte (so in den Jahren 2002, 2007 und 2010). In
Anbetracht dessen, dass das erste (wie auch das dritte) Gesuch aufgrund seiner
kriminellen Vergangenheit abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer nur deshalb während einer gewissen Zeit ruhig verhielt, weil
er eine Niederlassungsbewilligung erhalten wollte. So oder anders ist der
Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden, wobei seine kriminelle
Energie stetig zunahm. Die sechs
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und
Bussen haben ihn ebenso wenig von weiteren Straftaten abgehalten wie der
Umstand, dass ihm die Niederlassungsbewilligung mehrfach (auch) aufgrund seiner
Straftaten verweigert wurde.
5.
5.1 Das
öffentliche Interesse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Gegen eine
Wegweisung müssen mit anderen Worten aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände
sprechen. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers (BGr, 16. Januar 2018,2C_380/2017, E. 3.4). Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
5.2 Der
Beschwerdeführer kam im Alter von 18 Jahren in die Schweiz. Er hält sich seit
23 Jahren in der Schweiz auf. Neben seiner albanischen Muttersprache
spricht er Deutsch, Italienisch und Serbokroatisch. Seinen eigenen Angaben
zufolge wuchs er im Kosovo auf und besuchte dort die Primarschule. Eine
Berufsausbildung absolvierte er nie. Im Alter von 13 Jahren zog er mit
seinem Vater nach Kroatien und betätigte sich dort als Hilfsarbeiter in der
Bauindustrie. Mit 15 oder 16 Jahren gelangte er nach Italien, wo er sich
mit Diebstahl und Prostitution den Lebensunterhalt finanzierte und mit dem
Konsum von Cannabis begann. In der Schweiz konsumierte er regelmässig Ecstasy
und Kokain, später auch Amphetamin. Er war als Hilfsarbeiter tätig und
arbeitete etwa während zwei Jahren temporär bei der Firma H, während vier
Jahren bei der Firma I sowie bei verschiedenen anderen Firmen, meist als
Lagerist. Gestützt auf entsprechende Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligungen reisten am 22. Februar 2013 seine Ehefrau mit
den beiden gemeinsamen Töchtern in die Schweiz ein. Vor seiner Verhaftung
betrieb der Beschwerdeführer noch eine Cafeteria, welche jedoch Konkurs ging.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er während zweier
Monate temporär beim Unternehmen J arbeiten. Danach folgte eine längere
Arbeitslosigkeit, weshalb er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt
werden mussten. Vom 1. Oktober 2015 bis zum Massnahmenantritt konnte er
für einige Monate in einem Pensum von 50 % für die Firma K GmbH als
... arbeiten. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde er seit 2013 mehrfach
betrieben. Sodann bestehen Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 37'000.-.
Aufgrund von Gerichtsverfahren hat er sodann Schulden in der Höhe von
Fr. 187'000.-. Weitere Verbindlichkeiten bestehen aufgrund von nicht
bezahlten Alimenten. Gemäss Schreiben der Sozialabteilung der Stadt L vom
13. Juli 2016 mussten er und seine Familie vom 1. Juni 2013 bis zum
13. Juli 2016 mit insgesamt Fr. 157'013.80 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Vom 23. Februar 2016 bis zum 13. Juli 2016 wurde
der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Familie mit rund Fr. 1'948.60
unterstützt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass seine bzw. die
Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie nicht mehr bestehe. Entsprechendes
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ferner bringt er nicht vor, dass sich
seine finanziellen Verhältnisse seit dem angefochtenen Urteil ganz allgemein massiv
verbessert hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit auch heute noch andauert. Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert ist.
Nach Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Eltern im
Kosovo. Dort leben auch seine Schwester, welche drei Kinder habe, sowie sein
Onkel. Ein Bruder wohne mit seiner Familie in M, zwei weitere Brüder mit
ihren Familien im Land N. Zu ersterem pflege er ein bis zweimal pro Woche
den Kontakt, zu seiner Schwester im Kosovo einmal im Monat und mit seinen
Eltern telefoniere er selten. Weiter gab er an, dass er mit seiner Familie oft
Ferien im Heimatland verbracht und das Dorf, in welchem er aufgewachsen sei,
besucht habe. Meisten seien sie jedoch zur Familie seiner Ehefrau gereist.
Ausser seiner Familie habe er momentan keine Freunde und Bekannte in der
Schweiz. Eine Ausreise ins Heimatland wäre für ihn schlimm. Da er mit
13 Jahren seine Heimat verlassen und dort keine gute Kindheit gehabt habe,
sei es ihm nicht möglich, dort wieder Fuss zu fassen. Er sei zwar häufig dort
in den Ferien gewesen, dies jedoch nur wegen seiner Ehefrau. Bei einer Rückkehr
würden ihm seine Verwandten und die Eltern seiner Ehefrau in finanzieller
Hinsicht kaum helfen können.
5.3 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zum Teil
willkürlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Angesichts seines
langjährigen Aufenthalts sei er längst praktisch ein "Schweizer".
Durch seine Vereinstätigkeit habe er viele Freunde und Bekannte und sei bestens
integriert.
Soweit sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf entsprechende
Angaben des Beschwerdeführers stützte, durfte sie davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine Freunde und
Bekannte hat. Das im vorliegenden Verfahren nachgereichte, undatierte
Bestätigungsschreiben des Clubs O vermag an dieser Feststellung nichts zu
ändern. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer seit
April 2018 jeweils Dienstagabends am Training teilnehme, mit grosser
Freude dabei sei und grosse Fortschritte mache. Damit zeigt der
Beschwerdeführer höchstens auf, dass er sich momentan um seine soziale
Integration bemüht, nicht aber, dass eine solche im behaupteten Ausmass tatsächlich
schon bestand und besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen behaupteten
Vereinsengagements. Weitergehende Abklärungen zur Vereinstätigkeit des
Beschwerdeführers erübrigen sich.
Unbelegt geblieben ist sodann, dass der Beschwerdeführer die
deutsche Sprache mehr als (nur) einigermassen beherrscht. Eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die Gesamtumstände nicht
angezeigt. Angesichts der Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse höchstens durchschnittlich
integriert ist.
5.4 Was die
Frage angeht, ob der Beschwerdeführer auch im Kosovo für seine psychischen
Beschwerden Zugang zu einer hinreichenden Gesundheitsversorgung haben wird,
kann der im Beschwerdeverfahren eingereichten Länderanalyse vom 3. April
2017 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Grossen und Ganzen entnommen
werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo gerade auch im Bereich der
psychiatrischen Dienste zumindest keine mit der Schweiz vergleichbare Gesundheitsversorgung
zur Verfügung stünde. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, dass die ihm attestierten, traumatischen Erlebnisse kaum
vollständig verarbeitet sein dürften, wenn die stationäre Massnahme
abgeschlossen sein wird. Er scheint davon auszugehen, dass er nach der
(bedingten) Entlassung aus der stationären Massnahme weiteren Behandlungsbedarf
haben wird. Diese Annahme hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
substanziiert. Auch macht er nicht geltend, dass er die entsprechende
Behandlung auch aus eigenem Antrieb, d. h. sobald er dazu nicht mehr verpflichtet ist, fortsetzen
würde. Das behauptete Interesse des Beschwerdeführers an der naht- und
reibungslosen Fortsetzung seiner Behandlung in der Schweiz erscheint damit
wenig substanziiert. So oder anders vermag es das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung nicht zu relativieren oder gar aufzuwiegen.
5.5
5.5.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und erst recht die Wegeweisung des Beschwerdeführers
erscheine gerade nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV klar. Seine privaten Interessen sowie diejenigen
seiner Ehefrau und seiner vier Kinder an seinem weiteren Verbleib in der
Schweiz würden klar überwiegen.
5.5.2
Der Beschwerdeführer ist Vater von vier hier lebenden Kindern. Seine
Tochter aus erster Ehe, E, ist volljährig und eingebürgert. Die übrigen Kinder
sind minderjährig (Jg. 2008, 2012 und 2015) und leben bei seiner jetzigen
Ehefrau. Dass die familiäre Beziehung intakt erscheint und unter den gegebenen
Umständen soweit möglich gelebt wird, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer zu allen seinen Kindern eine relativ enge
Beziehung pflegt. Fraglich ist jedoch, ob eine Wegweisung des Beschwerdeführers
überhaupt eine Trennung der Familie zur Folge hat und damit in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreift.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann hiervon nur ausgegangen
werden, wenn zumindest eines der hier weilenden Familienmitglieder über ein gesichertes
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa).
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn es das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I
143 E. 3.3; 130 II 281 E. 3.1).
5.5.3
Weder die Ehefrau noch die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers
haben ein derartig gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ihre Aufenthaltstitel leiten
sich vielmehr aus der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab
(Art. 43 AuG). Soll letztere – wie vorliegend – widerrufen werden, fehlt
es fortan am zentralen Tatbestandsmerkmal, an welchem der Anspruch der Ehefrau
und der drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers auf einen
Aufenthaltstitel anknüpfen könnten (vgl. BGE 139 I 330; BGr, 31. Mai 2018,
2C_472/2018, E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass seine
Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder einen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels aus einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können. Auch aus
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil, das im Rekursverfahren
betreffend seine Ehefrau erging, lässt sich nichts dergleichen ableiten. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert den Schutzbereich von Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Bezug auf seine Ehefrau und die drei
gemeinsamen minderjährigen Kinder folglich nicht. Damit kommt auch Art. 8
Abs. 2 EMRK nicht zum Tragen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob
die Familie des Beschwerdeführers den grössten protektiven Faktor darstellt.
Weitere diesbezügliche Abklärungen wie eine persönliche Befragung der Ehefrau
und der drei gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers erübrigen sich.
5.5.4
Ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch kann der Beschwerdeführer aus seiner
Beziehung zu seiner Tochter E im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs
gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA (vgl.
BGE 139 II 393 E. 4.2.5 S. 401) und dem Urteil des EuGH vom
19. Oktober 2004 C- 200/02, Zhu und Chen, Rz. 45 und 47,
ableiten. Selbst als E noch minderjährig war, war der Beschwerdeführer nie
sorgeberechtigt. Die Ausreise des Beschwerdeführers würde nicht dazu führen,
dass seine Tochter faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Da der
Beschwerdeführer nicht mehr mit der Mutter seiner Tochter E verheiratet ist,
kann er auch diesbezüglich keine Ansprüche nach FZA ableiten (vgl. Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA; BGr, 25. September
2014,2C_501/2014, E. 2.1, mit Hinweisen). Insofern besteht lediglich die
vom Kind abgeleitete, auf Art. 8 EMRK gestützt Anspruchsgrundlage.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, eine Wegweisung würde die Beziehung zu seiner
Tochter E unverhältnismässig stören. Dass der Beschwerdeführer zu seiner
Tochter E – trotz fehlendem Sorgerecht – eine enge affektive Beziehung pflegt,
ist unbestritten. Eine gemeinsame Ausreise würde für die Tochter angesichts ihres
Alters, der hier erfahrenen Sozialisation und ihrer schweizerischen
Staatsangehörigkeit keine zumutbare Option darstellen. Folglich erschwert ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Weiterführung der Vater-Tochter-Beziehung
erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass ein steter Kontakt mit Mitteln moderner
Kommunikation gleichwohl aufrechterhalten werden kann. Die Heimat des
Beschwerdeführers ist für die Tochter zudem innert weniger Stunden und mit
verschiedenen Verkehrsmitteln relativ kostengünstig zu erreichen, sodass einem
regelmässigen persönlichen Austausch keine allzu hohen Hürden im Weg stehen. Dass
die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens
volljährig wurde, relativiert das Interesse des Beschwerdeführers an seinem
Verbleib in der Schweiz aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht
(Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) weiter (zum Ganzen: BGr, 30. Januar
2017,2C_702/2016, E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass sich tadellos verhalten
haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK berufen will (BGr, 4. April 2014,
2C_606/2013, E. 5.1 f., mit Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den
Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann
auch eine persönliche Anhörung der Tochter E unterbleiben.
5.6 Dass der
Beschwerdeführer – wie er vorbringt – sein Ursprungsland mit negativen und
traumatischen Erlebnissen verbindet, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht
unzumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als er mit seiner Familie nicht nur
oft die Verwandten seiner Ehefrau, sondern auch – wenn auch seltener –
gelegentlich sein Heimatdorf bzw. seine Eltern besucht hat. Auch in beruflicher
Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss
zu fassen. Er ist heute 41 Jahre alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit
nicht an die Schweiz gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im
Heimatland nützen. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im
Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch
insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse
entgegenstehen.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine
Vielzahl an Delikten hat zu Schulden kommen lassen und verschuldet ist. Er hat
damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Schon aufgrund
des erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer immer weiter delinquierte und die kriminelle Energie
dabei zunahm, lässt ferner auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung
und eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Darüber hinaus ist von einem
erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Das
öffentliche Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer.
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung eine gewisse Zurückhaltung gebietet, vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers das grosse öffentliche
Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade
in Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich
und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung in den Kosovo
zumutbar.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletze (auch)
das Verhältnismässigkeitsprinzip und es liege ein schwerwiegender Härtefall vor.
Angesichts der vorliegenden Umstände waren die vorinstanzlichen Behörden nicht
gehalten, statt des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine
mildere Massnahme anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung erfüllt, besteht für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Übrigen kein Raum (BGr, 22. April 2016,
2C_327/2015, E. 5.7, mit Hinweisen; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010,
E. 4.3).
7.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vollzugshindernisse hat er nicht ausreichend substanziiert. Entgegen dem, was
der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich aus Anhang 2 der Verordnung
vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung
von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), dass im Kosovo eine
medizinische Grundversorgung vorhanden ist, sodass der Vollzug der Wegeweisung
als zumutbar gelten muss (Art. 85 Abs. 5 AuG in Verbindung mit
Art. 18 in Verbindung mit Anhang 2 VVWAL). Weitergehende
diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Auch in dieser Hinsicht steht der
Wegweisung des Beschwerdeführers somit nichts entgegen (Art. 85 Abs. 5
AuG in Verbindung mit Art. 18 und Anhang 2 VVWAL).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten, insbesondere betreffend die geltend gemachten Vollzugshindernisse
(vgl. dazu BGr, 5. Juli 2018,2C_30/2018, E. 1.2), steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …