VB.2018.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00224
20. Juni 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19961)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00224
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde 1996
in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Kurz nach seiner Geburt wurde
ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem er in Zürich die
obligatorische Schulzeit absolviert hatte, schloss er eine Lehre als … ab.
Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt
straffällig: Am 16. Juli 2013 wurde er von der Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung
von fünf Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2014 erhielt er von
der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt einen Verweis wegen Besitzes (zum
Eigenkonsum) und wiederholten Konsums von Marihuana. Mit Urteil vom 24. November
2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
Angriffs, Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung (in Verbindung mit einer
öffentlichen Zusammenrottung) und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu
einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten
verurteilt. Zudem wurde er angewiesen, an einem Lernprogramm zum Umgang mit
Gewalt, Drogen und Alkohol teilzunehmen. Im selben Strafurteil wurde ihm auch
eine Busse von Fr. 600.- wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) auferlegt.
Insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung widerrief
das Migrationsamt am 29. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A,
wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog und eine
Ausreisefrist bis zum 29. September 2017 ansetzte. Nachdem die
Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 5. September 2017 den
Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt hatte, stellte das
Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2017 (VB.2017.00570) die aufschiebende
Wirkung des Rekursverfahrens wieder her.
Am 3. Januar 2018 trat A den Strafvollzug in Form der
Halbgefangenschaft an.
Erwägungen
II.
Den gegen den Bewilligungsentzug erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. März 2018 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden betrachtete. Zudem entzog sie dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
und hielt fest, dass A die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 18. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 16. März 2018 aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen und ihm das Abwarten des Verfahrens in der
Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 stellte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und
stellte fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Zudem wurde der Beschwerdeführer kautioniert und das
Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort respektive zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen.
Die einverlangte Kaution wurde vom Beschwerdeführer
rechtzeitig geleistet. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297
E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Zudem kann die
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) widerrufen werden, wenn in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
oder dieselbe gefährdet wird. Ein Widerruf ist in genannten Fällen selbst dann
möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2
2.2.1
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) hat seit dem 1. Oktober
2016.
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden
und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht
allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu
Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
2.2.2
Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die
Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt
nicht materiell behandelt wurde, z. B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag
gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn
von Art. 63 Abs. 3 AuG (bzw. der analogen Regelung von Art. 62
Abs. 2 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll, wenn tatsächlich
eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter stattgefunden hat
oder zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel Brun/Alberto Fabbri, Die
Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
recht 2017, S. 242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die neuen Bestimmungen zur
Landesverweisung, BVR 2017, S. 378; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00777, E. 3.2).
2.2.3
Eine entsprechende Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere
dort verwehrt, wo Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen, jedoch erst
danach abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene
Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist
deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts
("lex mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht
auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür
aber erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April
2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017,
E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen
Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl
2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch
nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AuG (oder Art. 62 Abs. 2
AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die
Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein unzulässig.
2.2.4
Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche
Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden
weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von
Art. 63 Abs. 3 AuG (und die analoge Regelung von Art. 62
Abs. 2 AuG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder
widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen
Verfahren. Hingegen war es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits
bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das
Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis in Umsetzung der
sogenannten Ausschaffungsinitiative bzw. der hieraus resultierenden
Verfassungsvorgaben von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Damit haben
die Migrationsbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen
Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des
Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen
aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,
Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende
Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.
2.2.5
Ferner kann auch eine nach dem 1. Oktober 2016 erfolgte Verurteilung
im Rahmen der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung
finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26. Januar
2018], Ziff. 8.3.1 lit. b). Sieht das Strafgericht von einer
Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären,
verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen.
3.
Der Beschwerdeführer ist zuletzt zu einer 28-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG gesetzt. Zudem gehört die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung
zu denjenigen (Gewalt-)Delikten, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB sowie Art. 121 Abs. 3 BV zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen sollen.
Da der Beschwerdeführer aber vor dem 1. Oktober 2016
delinquiert hatte, war es dem Strafgericht nach der anwendbaren lex mitior
verwehrt, eine Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von
Art. 63 Abs. 3 AuG von einer Landesverweisung "absehen"
konnte. Trotz der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung der
Zuständigkeiten durfte damit auch der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung
finden.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere
die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,
die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie
der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31
E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRG) und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu
tragen.
4.2
Gerade bei
in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten
nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden
kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017,
E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts
des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3).
4.3
Bei Drittstaatsangehörigen,
welche sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
berufen können, kommt der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nur
eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE
130.
II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr,
13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2). Zudem lässt ein
Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten
oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt auf das
zukünftige Legalverhalten schliessen (vgl. BGr, 6. November 2017,
2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 12. September 2017,2C_172/2017, E. 3.3;
Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
4.4
Gleichwohl
misst das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung der Legalprognose
auch bei Drittstaatsangehörigen zumindest bei weitgehend in der Schweiz
sozialisierten Personen ein gewisses Gewicht zu, sofern aufgrund der konkreten
Umstände glaubhaft erscheint, dass sich der betroffene Ausländer von seiner
deliktischen Vergangenheit gelöst und sich eine neue Zukunftsperspektive
erarbeitet hat, welche ihn vor künftiger Delinquenz abhalten sollte (vgl. BGr,
26.
März 2018,2C_532/2017, E. 5.1; vgl. auch – jedoch unter
Berücksichtigung der höheren freizügigkeitsrechtlichen Widerrufsgründe – BGr, 3. Oktober
2017,2C_116/2017, E. 4). Dies gilt insbesondere bei überwiegend nicht
gewalttätigen Delikten von hier sozialisierten Jugendlichen oder jungen
Erwachsenen, die sich in ihrer Entwicklung in aller Regel noch beeinflussen
lassen (BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3)
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat wiederholt delinquiert, wobei insbesondere ein Vorfall vom
12.
März 2016 ins Gewicht fällt: Der zum Tatzeitpunkt alkoholisierte
Beschwerdeführer attackierte zusammen mit weiteren Mittätern in der Nähe des Bahnhofs C
Passanten, schlug einen davon mit der Faust zunächst nieder und stampfte danach
mehrfach und mit grosser Intensität auf den Kopf seines wehr- und schutzlos am
Boden liegenden Opfers ein. Dabei nahm der Beschwerdeführer auch
lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen seines Opfers in Kauf, welches
aber glücklicherweise nicht schwer verletzt wurde. Das Strafgericht wertete die
Tat als Angriff sowie versuchte schwere Körperverletzung und stufte das
Verschulden des Beschuldigten aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten
als nicht mehr leicht ein. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit Ausschreitungen während eines Auswärtspiels des FC D
wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das
Sprengstoffgesetz (im Zusammenhang mit dem Entzünden und Werfen einer
Leuchtsignalfackel in der Nähe von anderen Zuschauern), wobei sein Verschulden
diesbezüglich als leicht respektive noch leicht eingestuft wurde. Die übrigen
Delikte, deren sich der Beschwerdeführer schuldig machte, sind minderschwer und
teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht.
5.2
Die gegen
den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten liegt
weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies deutet bereits auf ein
erhebliches Verschulden (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dass die Freiheitsstrafe
teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung
nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus
strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte
Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu
gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis
bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen
Beurteilung grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Es ist
sodann nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach
Ablauf seines zweijährigen Stadionverbots wieder gewalttätigen Fangruppierungen
anschliessen und an Gewaltexzessen beteiligen könnte. Ebenso ist es möglich,
dass der Beschwerdeführer wieder in problematische Verhaltensmuster
zurückfallen könnte, zumal sein derzeitiges Wohlverhalten im Strafvollzug und
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs nur bedingt Rückschlüsse auf
seine zukünftige Entwicklung zulässt. Zudem ist insbesondere die Gewalttat des
Beschwerdeführers vom 12. März 2016 keinesfalls zu verharmlosen.
5.3
Gleichwohl
ist dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, dessen Sozialisation in der
Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner
Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende
Rechnung zu tragen: Sowohl gemäss einem forensisch-psychologischer
Befundbericht der psychiatrischen Klinik E vom 15. Juli 2016 als auch
gemäss der Einschätzung des Strafgerichts stand die Delinquenz des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem problematischen Alkoholkonsum und
der Gruppendynamik im gewaltbereiten Fussballmillieu, in welchem sich der
Beschwerdeführer zur Tatzeit bewegte. Inzwischen hat der Beschwerdeführer
jedoch eine biografische Kehrtwende vollzogen und sich nach Einschätzung der
Bewährungs- und Vollzugsdienste (vgl. den Lernprogramm-Zwischenbericht vom 25. Juli
2017) und des Strafgerichts glaubhaft und nachvollziehbar von seinem
deliktischen Umfeld in der gewaltbereiten Fussballszene distanziert sowie
weitere situative Faktoren, die für den früheren, einmaligen Gewaltexzess mitentscheidend
waren, vermindert. So hat er seinen Alkoholkonsum reduziert sowie an
Lernprogrammen zur Gewaltprävention und zum Umgang mit Gewalt, Drogen und
Alkohol teilgenommen. Nach Einschätzung des fallverantwortlichen
Sozialarbeiters vom 27. März 2018 hat er sich hierbei engagiert und
grossmehrheitlich selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt.
Gemäss einem nicht näher datierten Führungsbericht des Amts für Justizvollzugs
hat sich der Beschwerdeführer auch im Strafvollzug bislang korrekt verhalten
und sich positiv entwickelt. Ähnlich positiv äusserte sich auf telefonische
Rückfrage durch die Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2018 auch der
verantwortliche Betreuer im Vollzug der Halbgefangenschaft (vgl. hierzu die
gleichentags erstellte Aktennotiz der Sicherheitsdirektion). Zudem hat der
Beschwerdeführer sich gemäss Kontoauszug des Zentralen Inkassos der Zürcher
Gerichte vom 28. März 2018 im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten
darum bemüht, die im Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten
zurückzuzahlen, wenngleich unter Berücksichtigung der provisorisch
abgeschriebenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung nach wie vor ein namhafter
Betrag offensteht. In beruflicher Hinsicht hat sich seine Situation mit dem
Antritt einer unbefristeten Vollzeitstelle als … per April 2017 wieder
stabilisiert, nachdem er – wohl aufgrund seiner Untersuchungshaft und seiner
Vorstrafe – zeitweise arbeitslos war.
5.4
Es ist dem
Beschwerdeführer damit gelungen, mit seiner deliktischen Vergangenheit zu
brechen und eine glaubhafte Zukunftsperspektive zu entwickeln, welche ihn aller
Voraussicht nach vor weiterer Delinquenz abhalten wird. Auch wenn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweren Gewaltdelikten selbst ein
geringes Rückfallrisiko für einen Bewilligungswiderruf nicht in Kauf genommen
werden muss und generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (BGE
139.
I 31 E. 2.3.2; BGr, 30. Mai 2015,2C_940/2014, E. 5.3),
erscheint die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers episodenhaft und (gruppen)kontextabhängig,
sodass inskünftig kaum mit weiteren (Gewalt-) Delikten zu rechnen ist. Der vor
seiner letzten Verurteilung nur wegen minderschwerer Delikte negativ
aufgefallene und in der Schweiz geborene sowie sozialisierte Beschwerdeführer
ist hier verwurzelt und kennt sein Herkunftsland lediglich aus kurzen
Ferienbesuchen. Auch wenn bei Gewaltdelikten auch bei jugendlichen Straftätern
ein hohes Fernhalteinteresse besteht, erscheint ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände
unverhältnismässig. Dem bestehenden (geringen) Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte
kann mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2
AuG ausreichend Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer ist aber darauf
hinzuweisen, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme inskünftig selbst bei
geringfügigeren Delikten wieder in Betracht zu ziehen ist, sollte hierdurch die
diesem Entscheid zugrunde gelegte Kehrtwende in der Biografie infrage gestellt
werden. Zudem kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich weiterhin
um die Regulierung seiner Schulden bemüht.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm
gesetzten Widerrufsgrundes und der auszusprechenden Verwarnung nicht als
überwiegend obsiegend zu betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der geleistete Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und dessen Schulden
beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die
entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 29. Juni 2017 und Dispositiv-Ziff. I und II
sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 16. März 2016 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
2.
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …