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Entscheid

VB.2018.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00224

20. Juni 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19961)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde 1996

in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Kurz nach seiner Geburt wurde

ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem er in Zürich die

obligatorische Schulzeit absolviert hatte, schloss er eine Lehre als … ab.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt

straffällig: Am 16. Juli 2013 wurde er von der Jugendanwaltschaft

Zürich-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung

von fünf Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2014 erhielt er von

der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt einen Verweis wegen Besitzes (zum

Eigenkonsum) und wiederholten Konsums von Marihuana. Mit Urteil vom 24. November

2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

Angriffs, Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung (in Verbindung mit einer

öffentlichen Zusammenrottung) und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu

einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten

verurteilt. Zudem wurde er angewiesen, an einem Lernprogramm zum Umgang mit

Gewalt, Drogen und Alkohol teilzunehmen. Im selben Strafurteil wurde ihm auch

eine Busse von Fr. 600.- wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) auferlegt.

Insbesondere aufgrund der letzten Verurteilung widerrief

das Migrationsamt am 29. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A,

wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog und eine

Ausreisefrist bis zum 29. September 2017 ansetzte. Nachdem die

Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 5. September 2017 den

Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt hatte, stellte das

Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2017 (VB.2017.00570) die aufschiebende

Wirkung des Rekursverfahrens wieder her.

Am 3. Januar 2018 trat A den Strafvollzug in Form der

Halbgefangenschaft an.

Erwägungen

II.

Den gegen den Bewilligungsentzug erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. März 2018 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden betrachtete. Zudem entzog sie dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

und hielt fest, dass A die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 18. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 16. März 2018 aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederherzustellen und ihm das Abwarten des Verfahrens in der

Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2018 stellte das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und

stellte fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Zudem wurde der Beschwerdeführer kautioniert und das

Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort respektive zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen.

Die einverlangte Kaution wurde vom Beschwerdeführer

rechtzeitig geleistet. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297

E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Zudem kann die

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) widerrufen werden, wenn in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen

oder dieselbe gefährdet wird. Ein Widerruf ist in genannten Fällen selbst dann

möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2

2.2.1

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden

und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht

allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu

Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.2.2

Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die

Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt

nicht materiell behandelt wurde, z. B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag

gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn

von Art. 63 Abs. 3 AuG (bzw. der analogen Regelung von Art. 62

Abs. 2 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll, wenn tatsächlich

eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter stattgefunden hat

oder zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel Brun/Alberto Fabbri, Die

Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

recht 2017, S. 242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die neuen Bestimmungen zur

Landesverweisung, BVR 2017, S. 378; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00777, E. 3.2).

2.2.3

Eine entsprechende Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere

dort verwehrt, wo Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen, jedoch erst

danach abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene

Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist

deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts

("lex mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht

auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür

aber erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April

2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017,

E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen

Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl

2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch

nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AuG (oder Art. 62 Abs. 2

AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die

Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein unzulässig.

2.2.4

Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche

Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden

weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von

Art. 63 Abs. 3 AuG (und die analoge Regelung von Art. 62

Abs. 2 AuG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder

widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen

Verfahren. Hingegen war es keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits

bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das

Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis in Umsetzung der

sogenannten Ausschaffungsinitiative bzw. der hieraus resultierenden

Verfassungsvorgaben von Art. 121 der Bundesverfassung (BV). Damit haben

die Migrationsbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen

Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des

Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen

aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz,

Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende

Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.

2.2.5

Ferner kann auch eine nach dem 1. Oktober 2016 erfolgte Verurteilung

im Rahmen der Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung

finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des

Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26. Januar

2018], Ziff. 8.3.1 lit. b). Sieht das Strafgericht von einer

Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären,

verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen.

3.

Der Beschwerdeführer ist zuletzt zu einer 28-monatigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG gesetzt. Zudem gehört die von ihm begangene versuchte schwere Körperverletzung

zu denjenigen (Gewalt-)Delikten, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b

StGB sowie Art. 121 Abs. 3 BV zu einer obligatorischen

Landesverweisung führen sollen.

Da der Beschwerdeführer aber vor dem 1. Oktober 2016

delinquiert hatte, war es dem Strafgericht nach der anwendbaren lex mitior

verwehrt, eine Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von

Art. 63 Abs. 3 AuG von einer Landesverweisung "absehen"

konnte. Trotz der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung der

Zuständigkeiten durfte damit auch der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe im vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung

finden.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende

Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere

die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens,

die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie

der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31

E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRG) und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu

tragen.

4.2

Gerade bei

in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten

nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden

kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017,

E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts

des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli

2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3).

4.3

Bei Drittstaatsangehörigen,

welche sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

berufen können, kommt der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nur

eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE

130.

II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr,

13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2). Zudem lässt ein

Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten

oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt auf das

zukünftige Legalverhalten schliessen (vgl. BGr, 6. November 2017,

2C_169/2017, E. 3.6; BGr, 12. September 2017,2C_172/2017, E. 3.3;

Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann

et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

4.4

Gleichwohl

misst das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung der Legalprognose

auch bei Drittstaatsangehörigen zumindest bei weitgehend in der Schweiz

sozialisierten Personen ein gewisses Gewicht zu, sofern aufgrund der konkreten

Umstände glaubhaft erscheint, dass sich der betroffene Ausländer von seiner

deliktischen Vergangenheit gelöst und sich eine neue Zukunftsperspektive

erarbeitet hat, welche ihn vor künftiger Delinquenz abhalten sollte (vgl. BGr,

26.

März 2018,2C_532/2017, E. 5.1; vgl. auch – jedoch unter

Berücksichtigung der höheren freizügigkeitsrechtlichen Widerrufsgründe – BGr, 3. Oktober

2017,2C_116/2017, E. 4). Dies gilt insbesondere bei überwiegend nicht

gewalttätigen Delikten von hier sozialisierten Jugendlichen oder jungen

Erwachsenen, die sich in ihrer Entwicklung in aller Regel noch beeinflussen

lassen (BGr, 25. April 2015,2C_896/2014, E. 2.3)

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat wiederholt delinquiert, wobei insbesondere ein Vorfall vom

12.

März 2016 ins Gewicht fällt: Der zum Tatzeitpunkt alkoholisierte

Beschwerdeführer attackierte zusammen mit weiteren Mittätern in der Nähe des Bahnhofs C

Passanten, schlug einen davon mit der Faust zunächst nieder und stampfte danach

mehrfach und mit grosser Intensität auf den Kopf seines wehr- und schutzlos am

Boden liegenden Opfers ein. Dabei nahm der Beschwerdeführer auch

lebensgefährliche bzw. bleibende Verletzungen seines Opfers in Kauf, welches

aber glücklicherweise nicht schwer verletzt wurde. Das Strafgericht wertete die

Tat als Angriff sowie versuchte schwere Körperverletzung und stufte das

Verschulden des Beschuldigten aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten

als nicht mehr leicht ein. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit Ausschreitungen während eines Auswärtspiels des FC D

wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das

Sprengstoffgesetz (im Zusammenhang mit dem Entzünden und Werfen einer

Leuchtsignalfackel in der Nähe von anderen Zuschauern), wobei sein Verschulden

diesbezüglich als leicht respektive noch leicht eingestuft wurde. Die übrigen

Delikte, deren sich der Beschwerdeführer schuldig machte, sind minderschwer und

teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht.

5.2

Die gegen

den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten liegt

weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies deutet bereits auf ein

erhebliches Verschulden (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dass die Freiheitsstrafe

teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung

nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus

strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte

Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu

gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis

bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen

Beurteilung grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Es ist

sodann nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach

Ablauf seines zweijährigen Stadionverbots wieder gewalttätigen Fangruppierungen

anschliessen und an Gewaltexzessen beteiligen könnte. Ebenso ist es möglich,

dass der Beschwerdeführer wieder in problematische Verhaltensmuster

zurückfallen könnte, zumal sein derzeitiges Wohlverhalten im Strafvollzug und

unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs nur bedingt Rückschlüsse auf

seine zukünftige Entwicklung zulässt. Zudem ist insbesondere die Gewalttat des

Beschwerdeführers vom 12. März 2016 keinesfalls zu verharmlosen.

5.3

Gleichwohl

ist dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, dessen Sozialisation in der

Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner

Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende

Rechnung zu tragen: Sowohl gemäss einem forensisch-psychologischer

Befundbericht der psychiatrischen Klinik E vom 15. Juli 2016 als auch

gemäss der Einschätzung des Strafgerichts stand die Delinquenz des

Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einem problematischen Alkoholkonsum und

der Gruppendynamik im gewaltbereiten Fussballmillieu, in welchem sich der

Beschwerdeführer zur Tatzeit bewegte. Inzwischen hat der Beschwerdeführer

jedoch eine biografische Kehrtwende vollzogen und sich nach Einschätzung der

Bewährungs- und Vollzugsdienste (vgl. den Lernprogramm-Zwischenbericht vom 25. Juli

2017) und des Strafgerichts glaubhaft und nachvollziehbar von seinem

deliktischen Umfeld in der gewaltbereiten Fussballszene distanziert sowie

weitere situative Faktoren, die für den früheren, einmaligen Gewaltexzess mitentscheidend

waren, vermindert. So hat er seinen Alkoholkonsum reduziert sowie an

Lernprogrammen zur Gewaltprävention und zum Umgang mit Gewalt, Drogen und

Alkohol teilgenommen. Nach Einschätzung des fallverantwortlichen

Sozialarbeiters vom 27. März 2018 hat er sich hierbei engagiert und

grossmehrheitlich selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt.

Gemäss einem nicht näher datierten Führungsbericht des Amts für Justizvollzugs

hat sich der Beschwerdeführer auch im Strafvollzug bislang korrekt verhalten

und sich positiv entwickelt. Ähnlich positiv äusserte sich auf telefonische

Rückfrage durch die Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2018 auch der

verantwortliche Betreuer im Vollzug der Halbgefangenschaft (vgl. hierzu die

gleichentags erstellte Aktennotiz der Sicherheitsdirektion). Zudem hat der

Beschwerdeführer sich gemäss Kontoauszug des Zentralen Inkassos der Zürcher

Gerichte vom 28. März 2018 im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten

darum bemüht, die im Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten

zurückzuzahlen, wenngleich unter Berücksichtigung der provisorisch

abgeschriebenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung nach wie vor ein namhafter

Betrag offensteht. In beruflicher Hinsicht hat sich seine Situation mit dem

Antritt einer unbefristeten Vollzeitstelle als … per April 2017 wieder

stabilisiert, nachdem er – wohl aufgrund seiner Untersuchungshaft und seiner

Vorstrafe – zeitweise arbeitslos war.

5.4

Es ist dem

Beschwerdeführer damit gelungen, mit seiner deliktischen Vergangenheit zu

brechen und eine glaubhafte Zukunftsperspektive zu entwickeln, welche ihn aller

Voraussicht nach vor weiterer Delinquenz abhalten wird. Auch wenn gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweren Gewaltdelikten selbst ein

geringes Rückfallrisiko für einen Bewilligungswiderruf nicht in Kauf genommen

werden muss und generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2; BGr, 30. Mai 2015,2C_940/2014, E. 5.3),

erscheint die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers episodenhaft und (gruppen)kontextabhängig,

sodass inskünftig kaum mit weiteren (Gewalt-) Delikten zu rechnen ist. Der vor

seiner letzten Verurteilung nur wegen minderschwerer Delikte negativ

aufgefallene und in der Schweiz geborene sowie sozialisierte Beschwerdeführer

ist hier verwurzelt und kennt sein Herkunftsland lediglich aus kurzen

Ferienbesuchen. Auch wenn bei Gewaltdelikten auch bei jugendlichen Straftätern

ein hohes Fernhalteinteresse besteht, erscheint ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände

unverhältnismässig. Dem bestehenden (geringen) Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte

kann mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2

AuG ausreichend Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer ist aber darauf

hinzuweisen, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme inskünftig selbst bei

geringfügigeren Delikten wieder in Betracht zu ziehen ist, sollte hierdurch die

diesem Entscheid zugrunde gelegte Kehrtwende in der Biografie infrage gestellt

werden. Zudem kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich weiterhin

um die Regulierung seiner Schulden bemüht.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm

gesetzten Widerrufsgrundes und der auszusprechenden Verwarnung nicht als

überwiegend obsiegend zu betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der geleistete Kostenvorschuss des

Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und dessen Schulden

beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die

entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein

hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 29. Juni 2017 und Dispositiv-Ziff. I und II

sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 16. März 2016 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …