VB.2018.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00225
28. August 2018Deutsch25 min
(URT.2018.20130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00225
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befand sich ab dem 15. September 2016 im Rahmen
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Justizvollzugsanstalt
D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 bestrafte ihn diese wegen
bedrohlichem Verhalten gegenüber Personen in der Vollzugseinrichtung und
Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit sieben Tagen
Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und
Spielkonsolenverbot, nachdem er sich gegenüber einem Aufseher mit den Worten
"Leg jetz uf, isch besser für di. Gsesch de scho, was passiert"
geäussert hat.
Erwägungen
II.
Am
12.
Dezember 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2017,
eventualiter die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung sowie
subeventualiter die Feststellung, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2017
rechtswidrig sei. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter
Verbeiständung durch Rechtsanwalt C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am
26.
Februar 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs
sowie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, auferlegte A die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.- und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung.
III.
A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 16. April 2018
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom
26.
Februar 2018 des Departement Justiz und Inneren des Kantons Zürich
aufzuheben;
2.
Es
sei der Rekurs gegen die Verfügung des Amtes und Justizvollzug Kanton Zürich
vom 01. Dezember 2017 gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die
entsprechende Disziplinierung rechtswidrig erfolgt ist und gegenstandslos ist
(Dispo Ziffer I).
3.
Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die bereits eingereichte Kostennote sei zu
genehmigen (Dispo. Ziff. II).
4.
Es
seien sämtliche Verfahrens- und Parteikosten unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Dispo. Ziffer III und IV).
Eventualiter sei Dispo. Ziffer III aufzuheben und es sei hinsichtlich der
auferlegten CHF 220.00 eine Ratenzahlung anzuordnen.
5.
Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 26. Februar 2018 aufzuheben und an
die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
6.
Es
sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den
Schreibenden.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit
Eingabe vom 25. April 2018 beantragte die Direktion der Justiz und des
Innern die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 26. Februar 2018
verwies. Am 30. April 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Beilage der Anstaltsakte auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss
auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen
angefochten werden (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2; 17. August
2015, VB.2015.00263, E. 1.1; 6. Januar 2014, VB.2013.00664, E. 1.1).
1.3
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die entsprechende
Disziplinierung rechtswidrig erfolgt und gegenstandslos sei, ist Folgendes
festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2
mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2017 aufzuheben,
bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer
zu Recht diszipliniert wurde. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht
des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem sowohl ein
Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen;
BGE 140 II 262 E. 6.2; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Als Ausfluss des
Gehörsanspruchs haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten.
Gegenstück hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind
gehalten, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei
sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Akten
schriftlich festzuhalten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 389 E. 3
f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen;
vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 26a N. 7).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt, dass das Anhörungsprotokoll betreffend die
Disziplinarverfügung dieser nicht angehängt wurde und dass damit das rechtliche
Gehör verletzt wurde. Eine sachgerechte Anfechtung sei nicht möglich gewesen, sodann
sei es nicht die Aufgabe des Anwalts, innert der sehr kurz bemessenen Frist
Akteneinsicht zu verlangen. Es sei vielmehr Sache des Gefängnisses, die
geltenden Verfahrensbestimmungen einzuhalten.
Gemäss § 164 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich
festzuhalten. Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und
Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in
einer verständlichen Sprache erläutert (Abs. 3). Weder § 164 JVV noch
Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E. 2.1) verlangen, dass das
Anhörungsprotokoll dem Entscheid angehängt werden muss. Auch die vom
Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle hält lediglich fest, dass das
Anhörungsprotokoll den Akten der inhaftierten Person beizufügen ist (Huber
Lukas, Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug, in: Basler Studien zur
Rechtswissenschaft, Reihe B, Basel 1995, S. 129). Das Anhörungsprotokoll befindet
sich in der Anstaltsakte des Beschwerdeführers. Die Aktenführungspflicht (vgl.
E. 2.1) wurde somit nicht verletzt. Dem Anwalt des Beschwerdeführers ist
es sehr wohl innert einer kurzen Frist von 10 Tagen zumutbar, Akteneinsicht zu
verlangen; je nach den konkreten Umständen wäre dies aufgrund der
Sorgfaltspflicht des Anwalts gar geboten (Art. 12 lit a des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
[BGFA]). Ausserdem wurden sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, welche er
im Anhörungsprotokoll gemacht hat, in der Disziplinarverfügung wiedergegeben;
eine sachgerechte Anfechtung ist somit durchaus möglich gewesen. Das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers wurde durch das Nichtanhängen des
Anhörungsprotokolls an die Disziplinarverfügung nicht verletzt. Der Hinweis, es
ergebe sich auch aus der Praxis der anderen Kantone, dass das
Anhörungsprotokoll zwingend zum Anfechtungsobjekt gehöre, ist vorliegend
aufgrund der Anwendbarkeit des zürcherischen sowie des Bundesrechts unbehelflich.
2.3
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, die Gründe für die Verweigerung seiner
Unterschrift seien nicht aufgeführt worden. Dies stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Er beruft sich dabei auf die Lehrmeinung von Huber,
wonach das Anhörungsprotokoll vom Insassen zu unterzeichnen ist und, wenn er
sich weigert, dies zu tun, seine Weigerung und die dafür geltend gemachten
Gründe festzuhalten sind (Huber, S. 128). Vorliegend ist aus dem
Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift
verweigerte, jedoch nicht aus welchen Gründen er dies tat. Geht man der
Lehrmeinung von Huber folgend vorliegend von einer leichten Verletzung des
rechtlichen Gehörs aus, kann nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen vermag. Selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor
dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu erläutern, weshalb er sich geweigert
hatte, das Anhörungsprotokoll zu unterzeichnen. Die allfällige Gehörsverletzung
wiegt wie erwähnt nicht schwer, wurde doch festgehalten, dass der
Beschwerdeführer sich weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen. Dies steht im
Einklang mit der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers, er werde nichts
mehr unterzeichnen. Somit wird aus dem Protokoll deutlich, dass der
Beschwerdeführer nicht damit einverstanden war. Ausserdem kannte der
Beschwerdeführer selber die Gründe, weshalb er seine Unterschrift verweigerte,
weshalb ihm auch eine Anfechtung in Kenntnis sämtlicher Umstände möglich war. Die
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde daher geheilt.
2.4
Weiter
wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Vorinstanz habe sein rechtliches
Gehör verletzt, indem sie nicht auf die Provokation durch den Aufseher und den
Zusammenhang mit der …-Erkrankung eingegangen sei. Dies trifft jedoch nicht zu.
Denn die Vorinstanz berücksichtigte bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in
Erwägung 5.2 ihres Entscheids die Aussage des Aufsehers. Sie hielt fest,
es sei vor dem Hintergrund der schweren physischen Erkrankung des Rekurrenten
verständlich, dass er dies (die Aussage des Aufsehers) als Provokation
auffasste. Vorliegend erweise sich die ausgefällte Disziplinarmassnahme daher
als gerade noch angemessen. Die Vorinstanz ging somit auf die "Provokation"
des Aufsehers im Zusammenhang mit der …-Erkrankung ein und berücksichtigte
diese in ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde daher nicht verletzt.
2.5
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem
die Vorinstanz offenliess, ob der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen drohen
oder nur darauf hinweisen wollte, dass er betreffend die Aussagen des Aufsehers
einen Anwalt einschalten würde.
Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör,
dass die Behörde die Vorbringen, der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00508,
E. 2.3). Entscheidrelevant ist nicht, ob der Beschwerdeführer mit seiner
Aussage drohen wollte, sondern wie die Aussage vom Aufseher verstanden werden
musste (vgl. hinten E. 3.2). Aufgrund der Formulierung der Aussage ohne
den Bezug auf einen Anwalt ist es nachvollziehbar, dass diese vom Aufseher als
Drohung wahrgenommen werden würde. Da nicht entscheidrelevant ist, ob der
Beschwerdeführer mit seinen Aussagen drohen oder tatsächlich nur darauf
hinweisen wollte, dass er betreffend die Aussagen des Aufsehers seinen Anwalt
einschalten würde, durfte die Vorinstanz dies somit offenlassen, ohne das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a
StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit
Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen,
Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Ein Disziplinarvergehen
verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift,
bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) sowie wer
die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b
Abs. 2 lit. c StJVG).
3.2
Das
Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugsanstalt. Die Anforderungen an eine disziplinarisch zu ahndende Drohung
nach § 23b Abs. 2 lit. a StJVG sind deshalb deutlich geringer
als an eine Drohung gemäss Art. 180 StGB. So spielt es für die
disziplinarische Bestrafung keine Rolle, ob die bedrohte Person in Angst und
Schrecken versetzt worden ist, da Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal in
keiner Weise zu tolerieren sind (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00174,
E. 4, nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert). Der Beschwerdeführer hat dem
Aufseher mit der Aussage "Leg jetzt uf, isch besser für di. Gsesch de scho
was passiert." zwar kein konkretes Übel in Aussicht gestellt, aufgrund des
lauten Gebärdens des Beschwerdeführers (Dossier Disziplinarwesen,
Disziplinarverfügung vom 1. Dezember 2017), war die Aussage jedoch
geeignet, auf den Aufseher bedrohlich zu wirken, da dieser nicht wusste, womit
er rechnen musste. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte nur darauf
hinweisen wollen, dass er betreffend die Aussagen des Aufsehers einen Anwalt
einschalten würde. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lässt
sich jedoch nicht entnehmen, dass er eine dementsprechende Andeutung gemacht
hat; auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass er erwähnt hätte, einen
Anwalt einzuschalten. Massgebend ist, wie die Worte, welche der
Beschwerdeführer tatsächlich geäussert hat, vom Aufseher aufgenommen werden
durften und mussten. Wie erwähnt waren die Äusserungen des Beschwerdeführers
angesichts der Umstände, dass er aufgebracht war und den Aufseher über den
Zellenruf anschrie, durchaus als Drohung zu verstehen.
3.3
Gemäss § 165
Abs. 1 JVV sind bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen, die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss anwendbar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Worte des Aufsehers in
seiner Würde angegriffen worden, weshalb seine Äusserungen nur auf die Abwehr
des Angriffs gerichtet gewesen und daher auch nicht rechtswidrig seien. Selbst
wenn die Frage des Aufsehers nach dem Telefonat mit dem Anwalt als rechtswidrig
(z. B. Beleidigung)
einzustufen wäre, wäre die Äusserung des Beschwerdeführers nicht sinngemäss
notwehrrechtlich gedeckt. Denn der Beschwerdeführer hätte als mildestes Mittel
den Zellenruf auflegen können, um den Angriff sofort zu beenden. Es liegen
daher keine Umstände vor, welche die Reaktion des Beschwerdeführers
rechtfertigen würden.
3.4
3.4.1
Disziplinarsanktionen können gegen Eingewiesene verhängt werden, wenn diese
in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsbestimmungen oder den Vollzugsplan
verstossen haben (Art. 91 Abs. 1 StGB; vgl. E. 3.1). Bei der
Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
Schuldfähig ist, wer zur Zeit der Tat fähig ist, das Unrecht seiner Tat
einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1
StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen, oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so wird die Strafe
gemildert (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ohne gegenteilige Hinweise kann vom
Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Felix Bommer/Volker Dittmann,
Basler Kommentar, Art. 19 StGB N. 51). Ein schuldhaftes Verhalten ist
bei psychisch kranken Patienten regelmässig nicht leicht anzunehmen (Marianne
Heer, Basler Kommentar, Art. 90 StGB N. 9). Besteht ernsthafter
Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ist eine Begutachtung
durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20 StGB). Gründe für die
Schuldunfähigkeit können unter anderem sehr schwere psychische Störungen, wie
schwere hirnorganische Störungen, durch äussere Einflüsse entstandene
Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen sowie in Ausnahmefällen auch
sehr schwere andere psychische Störungen sein, wenn sie in ihren forensisch
relevanten Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (Bommer/Dittmann, Basler
Kommentar, Art. 19 StGB N. 30). Gründe für eine verminderte
Schuldfähigkeit können Störungen der Persönlichkeit, des allgemeinen Verhaltens
und des Sexualverhaltens sein (Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 67).
Auch ein schwerer Intelligenzmangel oder eine suchtbedingte Einengung des Denk-
und Vorstellungsvermögens und der sozialen Funktionen können unter Umständen
Einfluss auf die Schuldfähigkeit haben (Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB
N. 34, 65).
3.4.2
Beim Beschwerdeführer wurden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit
narzistischen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen
(ICD-10: F.60.2), ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10: F.13.2),
wiederholter Alkoholmissbrauch, Gelegenheitskonsum von Ecstasy sowie eine
unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ-Wert 77) diagnostiziert
(Korrespondenz/Schreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons B vom 17. Juli
2017, Seite 2). Aufgrund dieser Diagnose, welche diverse Punkte aufführt, die
unter Umständen zu einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
führen können (vgl. E. 3.4.1), wäre für die Anordnung der
Disziplinarmassnahme die Schuldfähigkeit besonders zu prüfen gewesen. Die
angefochtene Disziplinarverfügung äussert sich überhaupt nicht zur
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid
zur Frage der Schuldfähigkeit bloss aus, es lägen keine Hinweise vor, dass der
Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat
einzusehen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und
physischen Krankheiten nicht schuldfähig gewesen sein soll, sei somit nicht
ersichtlich. Mit diesen Ausführungen äusserte sich die Vorinstanz lediglich
dazu, ob der Beschwerdeführer fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen,
nicht jedoch, ob er gemäss dieser Einsicht handeln konnte, was zur Annahme der
Schuldfähigkeit ebenfalls erforderlich ist.
Selbst wenn die Schuldfähigkeit
grundsätzlich zu bejahen wäre, müsste zudem geprüft werden, ob beim
Beschwerdeführer unter Umständen eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben war,
da dies zu einer milderen Disziplinarstrafe führen würde. Dass die Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers ausreichend geprüft worden wäre, kann weder den Akten des
Beschwerdegegners noch denjenigen der Vorinstanz entnommen werden. Es
rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64
Abs. 1 VRG).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB dürfe eine
Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61
befinde, nur dann ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt
untergebracht werden, wenn dies als Disziplinarmassnahme unerlässlich sei. Von
einer ultima ratio sei hier nichts ersichtlich.
4.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich
an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und
Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (VGr, 4. August
2016, VB.2016.00326, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund
einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,
des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll
zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein,
künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 JVV).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während
es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2
VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
4.3
Dem
Beschwerdegegner standen als mögliche Sanktionen diverse Disziplinarmassnahmen
von einem schriftlichen Verweis bis hin zu einem Arrest von bis zu 20 Tagen zur
Verfügung (§ 23c StJVG). Der Zelleneinschluss ist bis zu 14 Tagen möglich
(lit. h), der Beschwerdeführer erhielt sieben Tage. Der Gruppenausschluss
sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot sind bis zu drei Monaten, im
Wiederholungsfall sogar bis zu sechs Monaten zulässig (lit. c und d), der
Beschwerdeführer erhielt indessen ebenfalls nur sieben Tage. Die ausgesprochene
Sanktion liegt somit in dem von § 23c StJVG gesteckten Rahmen. Zu
berücksichtigen ist, dass die Frage des Aufsehers, ob der Beschwerdeführer um
9.00
Uhr wieder runterkommen werde, um mit seinem Anwalt zu telefonieren,
ein gewisses Provokationspotenzial hat. Doch ist in Anbetracht dessen, dass
Drohungen gegen das Anstaltspersonal in keiner Weise zu dulden sind und dessen,
dass der Beschwerdeführer im gleichen Jahr bereits einmal diszipliniert werden
musste (Disziplinarwesen/Disziplinarverfügung vom 25. April 2017), was
sich straferhöhend auswirkt (vgl. § 165 Abs. 1 JVV in Verbindung mit
Art. 47 Abs. 1 StGB), die Ermessensausübung im Bereich des
Strafrahmens grundsätzlich nicht als missbräuchlich zu qualifizieren. Die
Frage, ob die Trennung unerlässlich und verhältnismässig war, lässt sich
indessen nicht abschliessend beurteilen, da nicht erhellt ist, ob der Beschwerdeführer
(vermindert) schuldfähig war.
5.
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, die Disziplinarstrafe verstosse gegen Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK). In keiner Weise würde verhindert werden oder in Betracht gezogen, wie
sich die Disziplinierung auf die Gesundheit auswirken könne. Es gehe nur darum,
den Betroffenen zu erniedrigen und zu bestrafen.
Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3
EMRK). Um unter den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die
Strafe eine gewisse Schwere aufweisen. Die Gewichtung des Schweregrades hängt
von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Natur und dem
Zusammenhang der Behandlung, deren Dauer, ihren physischen und psychischen
Auswirkungen, sowie, je nachdem, auch vom Geschlecht, Alter und
Gesundheitszustand der betroffenen Personen; gewisse unangenehme Auswirkungen
genügen nicht (Urteil des EGMR vom 8. Juni 1999, Antonio Messina c.
Italien, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer hatte während der
Disziplinarstrafe den gleichen Zugang zu Ärzten wie während des normalen Vollzugs.
Er blieb während der Disziplinierung auch in derselben Zelle, in welcher er
sonst wohnte, weshalb bezüglich seiner …-Erkrankung die gleichen Umstände
vorlagen wie ohne Disziplinierung. Der Beschwerdeführer, welcher auf einen
Rollator angewiesen ist, musste und konnte sich während seiner Disziplinierung
nicht gross bewegen, weshalb ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass seine
Erkrankung gegen eine Disziplinierung spräche. Ebenso hatte die Disziplinierung
nicht zum Ziel, den Beschwerdeführer herabzuwürdigen und zu erniedrigen,
sondern sein Verhalten zu ahnden. Sodann wurden lediglich Disziplinarmassnahmen
ergriffen, die gesetzlich vorgesehen sind und somit für alle in einer
Vollzugsanstalt eingewiesenen Personen zur Anwendung gelangen. Demgemäss war
die Disziplinierung des Beschwerdeführers weder unmenschlich noch erniedrigend.
6.
6.1
Da die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar
2018.
aufzuheben ist, womit auch die Auferlegung der Verfahrenskosten aufgehoben
werden (hinten E. 10.1), wird sowohl der Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung vor der Vorinstanz als auch der Antrag auf
Ratenzahlung der Rekurskosten gegenstandslos.
6.2
Stellt
eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist sie in Bezug
auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2
lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung
bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit
zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu
stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). Die
Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht
hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im
vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die
Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne
dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne
detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen die
Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16
N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft
die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht.
Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62).
Der Beschwerdeführer substanziierte in seiner Rekursschrift
nicht, aus welchen Akten sich die Mittellosigkeit ergeben würde, sondern
bezeichnete diese als gerichtsnotorisch. Ein Auszug aus dem Gefangenenkonto
würde auf Verlangen noch eingereicht werden. Damit kam der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb
die Vorinstanz nicht gehalten war, den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Vor dem
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrere hunderttausend
Franken Schulden, was aus dem Urteil vom 7. Dezember 2012 ersichtlich sei.
Fällige Schulden werden jedoch nur in die Berechnung der Mittellosigkeit
einbezogen, wenn diese nachweislich bezahlt werden (Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar, Art. 29 BV N. 77). Der Beschwerdeführer reichte jedoch
keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Weiter machte der Beschwerdeführer
geltend, dass er seit über sieben Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug sei
und dass es treu- und aktenwidrig sei zu behaupten, die Mittellosigkeit sei
nicht belegt. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in
Haft ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass diese mittellos ist. So
besteht u. a. auch
im Gefängnis die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu
sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu
sein und dieses zu erhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz
die Mittellosigkeit zu Recht verneinte. Da der Beschwerdeführer bereits aus
diesem Grund keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hatte,
kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass
er nicht auf einen Vertreter angewiesen war.
7.
Die
Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1
VRG).
8.
8.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013). Folglich sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für
das vorliegende Verfahren angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'100.-
(inkl. Mehrwertsteuer).
8.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz in
ihrem Neuentscheid zu befinden.
8.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Da dem
Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
8.4
Nach
Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38).
Der Beschwerdeführer legt eine Stellungnahme des Departements
des Innern des Kantons B vom 23. März 2018, die in einem
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons B eingereicht
wurde, vor. Gemäss diesem Schreiben befinden sich auf dem Sperrkonto des
Beschwerdeführers Fr. 1'700.-, wovon Fr. 600.- der
Wiedereingliederung dienen. Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren
Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Nicht zum realisierbaren
Vermögen gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, welches der
Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 31). Der
Beschwerdeführer hat somit schon aufgrund des Sperrkontos Fr. 1'100.- zur
Verfügung. Welcher Betrag sich zurzeit auf dem Freikonto befindet, wird vom
Beschwerdeführer nicht belegt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zugesprochen
wurde, welche, da sie vom Kanton Zürich auszurichten ist, ohne Weiteres erhältlich
ist. Allein mit dem Betrag auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers sowie mit der
zugesprochenen Parteientschädigung können die mutmasslichen Anwaltskosten für
das Beschwerdeverfahren (ganz oder zum grössten Teil) getilgt werden. Weitere
Ein- und Ausgaben wie insbesondere das Freikonto oder möglichen weiteren Konten
des Beschwerdeführers sind nicht belegt. Unklar und nicht substanziiert ist, ob
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in B tatsächlich tragen muss.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im Straf- und Massnahmenvollzug die
Möglichkeit hat, ein Einkommen zu erzielen und daraus die Kosten des Verfahrens
bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer legt somit auch im Beschwerdeverfahren
seine Mittellosigkeit nicht genügend dar (vgl. E. 6.2). Eine
diesbezügliche Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichts durfte beim
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unterbleiben, zumal sich dieser
angesichts des vorinstanzlichen Entscheids seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich
bewusst sein musste. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist demzufolge mangels
nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.
9.
Die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar.
Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Februar 2018
wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (Mehrwertsteuer
inkl.) zu bezahlen.
6.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…