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Entscheid

VB.2018.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00226

15. November 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20344)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. September 2016 stellte A bei der

Staatsanwaltschaft C ein Gesuch um Orientierung über ein Strafverfahren

betreffend einen Brandfall vom 27. De­zember 2015 in seiner

Nachbarliegenschaft D-Weg 01 in E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich, an welche das Gesuch zur Behandlung überwiesen wurde, lehnte das Gesuch

am 3. Oktober 2016 ab, da das betreffende Strafverfahren bereits

rechtskräftig abgeschlossen sei und A keine Parteistellung zukomme.

Am 16. Januar 2017 stellte A unter Berufung auf den

in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) festgeschriebenen Grundsatz der

Justizöffentlichkeit bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsichtnahme

in den ergangenen Strafbefehl. Das Gesuch wies die Oberstaatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 27. März 2017 gestützt auf § 23 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) ab, weil kein

schutzwürdiges Informationsinteresse vorliege und private Geheimhaltungsinteressen

entgegenstehen würden.

Erwägungen

II.

Am 27. April 2017 rekurrierte A hiergegen bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte Gewährung der Einsicht in

den nachgesuchten Strafentscheid. Am 12. März 2018 schloss diese auf

Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Rekurskosten. A fehle es an einem

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten "ernsthaften

Interesse" an der Kenntnisnahme des Strafbefehls.

III.

Am 16. April 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter

Entschädigungsfolge Einsicht in den Strafbefehl betreffend den Brandvorfall am

27.

Dezember 2015 in der Liegenschaft D-Weg 01 in E zu gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 14. Mai

2018.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die

Rekursbegründung auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am

15.

Mai 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit

Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung und des Rekursentscheids auf eine

Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1

und 19. März 2015, VB.2014.00341, E.1.1). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Den

verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend zunächst die

Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV sowie Art. 17 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV). Die Kantonsverfassung

verankert auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit die

grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt jeder

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet

ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3).

2.2

Der

Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die Information und

den Datenschutz. Gemäss § 20 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu

den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Strafrechtlich

relevante Personendaten – worum es vorliegend geht – gehören gemäss § 3

IDG zu den besonderen Personendaten im Sinn des IDG (Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Zürich, Zürich 2012, § 3 N. 24). § 23 Abs. 1 IDG bestimmt,

dass die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise zu verweigern ist,

wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht. Ein privates Interesse liegt gemäss Abs. 3 der

genannten Bestimmung insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der

Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Betrifft das Gesuch

besondere Personendaten, wird das Gesuch abgelehnt, wenn die betroffenen

Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2 IDG).

3.

3.1

Nach Art. 14

Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte

(UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu

verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das

Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine strafrechtliche Anklage

betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30 Abs. 3

BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz

Ausnahmen vorsehen kann. Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert insofern die

Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 17 KV für

den Bereich gerichtlicher Verfahren (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2.1

und 3.2 mit Hinweisen) und stellt zusammen mit den ausführenden Bestimmungen in

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) im

Verhältnis zum IDG spezialgesetzliche Regeln für die Strafjustiz auf.

3.2

Gemäss der

Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die sich daraus ergebenden

Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher und

demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege,

was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten

damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGE 143 I 194 E. 3.1;

BGE 139 I 129, E. 3.3 ff.; BGE 134 I 286 E. 5.1; VGr, 19. Mai

2010, VB.2010.00025, E. 3.3). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn

einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3

BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung

(Johannes Reich, in Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],

Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N. 53).

3.3

Nach der

bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen aufgrund dieser

Prinzipien nicht nur Strafurteile, sondern auch rechtskräftige Strafbefehle dem

Öffentlichkeitsprinzip, auch wenn das Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 69

Abs. 3 lit. d StPO nicht öffentlich ist. Die Publikumsöffentlichkeit

und die Presse müssen von rechtskräftigen Strafbefehlen in geeigneter Weise

Kenntnis nehmen können, weil diese ein Strafverfahren erledigen, in diesem Sinn

Urteilssurrogate darstellen und daher dem Teilgehalt der öffentlichen

Urteilsverkündung unterliegen (BGE 124 IV 234 E. 3c; BGer, 3. Juli

2012,1B_68/2012, E. 3.4 und 18. Februar 2008,6B_508/2007, E. 2;

VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.0025 und 13. Januar 2011, VB.2010.00594).

Dies ist seit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 in Art. 69

Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten. Danach können in Straffällen, in

denen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder

in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile

und Strafbefehle Einsicht nehmen.

3.4

Nach dem

Willen des Gesetzgebers ist für die Einsichtnahme in einen Strafbefehl gestützt

auf Art. 69 Abs. 2 StPO kein Interessennachweis vorausgesetzt (Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006,

1152; AB SR 2006, 1002 ff.; AB SR 2007 N. 949). Auch die herrschende

Lehre hält – wie der Beschwerdeführer treffend ausführt – dafür, dass das

Einsichtsrecht in Strafbefehle ohne Darlegung eines schützenswerten Interesses

gewährt werden müsse (Eliane Welte, Information der Öffentlichkeit über die

Tätigkeit der Strafjustiz, Diss. Zürich 2016, S. 39 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Es wird folgendermassen argumentiert: Weil das

Einsichtsrecht des Publikums die notwendige Korrektur des

Öffentlichkeitsdefizits im Strafbefehlsverfahren darstelle, welches sich aus

dem Fehlen einer öffentlich frei zugänglichen Hauptverhandlung ergebe, müsse

die Einsichtnahme in Strafbefehle allen Interessierten voraussetzungslos

gewährt werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die

Einsicht in eine Strafverfügung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor

Inkrafttreten der StPO ergangen (BGE 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.6;

BGr, 1. September 2006,1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV 234 E. 3d;

vgl. auch VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00594, E. 3.2). Gestützt auf

diese Rechtsprechung verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die

verlangte Einsicht in den Strafbefehl.

3.5

In der Tat

erscheint es fraglich, ob für die Einsichtnahme in Strafbefehle trotz

genereller Geltung des Prinzips der Justizöffentlichkeit höhere Anforderungen

gestellt werden dürfen als bei Strafurteilen. Jedenfalls ist angesichts des

verfassungsmässigen öffentlichen Interesses bzw. des Publikums- und

Medieninteresses an der Transparenz der strafrechtlichen Rechtsprechung ein

privates Interesse an der Geheimhaltung eines Strafbefehls prinzipiell nicht

als schützenswert zu betrachten. Die davon betroffenen besonderen Personendaten

sind gemäss Verfassung öffentlich, auch wenn damit die Privatsphäre beeinträchtigt

wird (vgl. Urs Saxer/Simon Thurnherr, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne

Heer/Hans Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 70 N. 9; BGr, 9. Mai

2018,1B_87/2018, E. 3.2.4; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 3.3).

Eine Interessenabwägung darf deshalb vorliegend entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nur unter einschränkenden Vorgaben

vorgenommen werden, die sich in analoger Anwendung von Art. 70 StPO

ergeben. Eine Interessenabwägung nach Art. 17 KV in Verbindung mit

§ 23 Abs. 1 IDG kommt nicht infrage. Auch geht das Verwaltungsgericht

in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Grundrecht auf

Justizöffentlichkeit nicht gestützt auf das Vetorecht der Betroffenen gemäss § 26

Abs. 2 IDG eingeschränkt werden darf (VGr, 19. März 2015,

VB.2014.00341, E. 4.2.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 2.2 f.;

VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 2 f.). Strafbefehle sind

deshalb auf Gesuch hin einsehbar. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder

öffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen für den

Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gemäss Art. 70

StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung

oder Kürzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden (vgl. OGr SO, 8. No­vember

2011, BKBES.2011.103, in: forumpoenale 2/2012, S. 79; Franz Riklin,

Datenschutz in Justiz und Polizei, in: Nicolas Passadelis/David

Rosenthal/Hanspeter Thür, Datenschutzrecht, Handbuch für die Anwaltspraxis,

Basel 2015, § 29 Rz. 29.27; Reich, Art. 30 N. 59; BGE 139 I

129.

E. 3.6; BGE 143 I 194, E. 3.4.3; VGr, 19. Mai 2010,

VB.2010.00025, E. 7.3).

3.6

Da der

Beschwerdeführer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne

Weiteres ein hinreichendes bzw. "ernsthaftes" Interesse im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls

glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen hier nicht abschliessend

beantwortet zu werden.

3.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in

den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02,

zu gewähren. Da besondere Gründe zum Schutz der verurteilten bzw. der

geschädigten Personen im Sinn von Art. 70 StPO nicht ersichtlich sind,

erweist sich eine Anonymisierung nicht als notwendig.

3.8

Angesichts

dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie – wie von letzterem geltend

gemacht – auf seine Vorbringen nicht eingegangen sei und weitgehend am Thema

vorbeigeschrieben habe. Da dem Beschwerdeführer Einsicht in einen

rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren ist, braucht sodann hier ebenso wenig

entschieden zu werden, ob das Einsichtsrecht auch für einen nicht

rechtskräftigen Strafbefehl gelten würde.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerde- und Rekursverfahren

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entsprechend ist sie zu verpflichten, dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 %

MWST) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März

2017.

und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 12. März 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird eingeladen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft C vom 18. August 2016, Nr. 02, zu gewähren.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. März 2018

wird insofern abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …