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Entscheid

VB.2018.00230

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00230

14. August 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20073)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 11. Juni

2015, VB.2015.00172, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. März 2017 und der

Beschluss vom 24. April 2017 der Beschwerdegegnerin sowie der Beschluss

des Bezirksrats B vom 22. März 2018 werden aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …