VB.2018.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00232
22. August 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00232
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und heiratete die 1948 geborene
Schweizerin C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 erklärte das Bezirksgericht
Uster die Ehegatten als zum Getrenntleben berechtigt.
Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende
Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 21. Juni 2004: 30 Tage
Gefängnis bedingt wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. September 2006: Fr. 900.- Busse wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 28. Juni 2007: 25 Tagessätze
Geldstrafe zu je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Widerruf des mit Strafbefehl vom 21. Juni 2004 gewährten bedingten
Vollzugs;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
10. April 2014: 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.- wegen
Vergehens gegen das Ausländergesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Januar 2015:
Fr. 700.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand.
Zudem kam A seinen finanziellen Verpflichtungen nur
ungenügend nach: Gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts
Fällanden vom 15. Juli 2015 wies A zu diesem Zeitpunkt 36 offene
Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.- auf.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies das
Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 14. August 2016.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 18. Mai 2018.
III.
A liess am 19. April 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichentags liess er mit separater
Eingabe um unentgeltliche Rechtpflege und -vertretung ersuchen.
Der Abteilungsvorsitzende wies das Armenrechtsgesuch mit
Verfügung vom 25. April 2018 ab und auferlegte A wegen offener Schulden
bei Zürcher Behörden eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht
geleistet wurde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. April
2018.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie
mit diesen zusammenwohnen, und gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem
ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen
(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.2).
2.2
Das
Erfordernis des Zusammenlebens entfällt nach Art. 49 AuG, wenn dafür
wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Ehegemeinschaft
weiterbesteht. Die wichtigen Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses
Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist
(BGr, 23. Mai 2016,2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Neben dem
Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Ehegemeinschaft auch während des
Getrenntlebens weiterhin bestanden haben. Dabei ist bei länger dauernder
Trennung anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft
bei beiden Partnern tatsächlich weiterhin gegeben war (Esther Amstutz in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).
2.3
Der Beschwerdeführer
wohnt seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Weder ist in der
geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der Ehefrau ein wichtiger Grund
im vorgenannten Sinn zu erblicken noch vermochte der Beschwerdeführer darzutun,
inwiefern nach wie vor derart enge Kontakte bestehen sollten, dass vom
Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft auszugehen wäre. Die Ehefrau gab an,
dass weiterhin telefonische Kontakte bestünden und man sich nach ihren
Spitaluntersuchungen "zum Kaffee trinken in I" treffe und sie
"einige Male […] in D zum Essen bei ihm mit seiner Schwester" gewesen
sei. Damit bestehen zwar noch freundschaftliche Kontakte, eine eheliche
Gemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG liegt indes nicht mehr
vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Es bleibt zu prüfen, ob ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer lebte mehr als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft, weshalb er
grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hätte, worauf er sich
auch noch nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft berufen kann; das
schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (BGE 128
II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Hier hat der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer indes die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom
9.
Juni 2009 verweigert, weil Widerrufsgründe vorlagen. Da der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, es lägen wesentliche neue Sachumstände vor,
erscheint fraglich, ob sein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hier
erneut zu prüfen ist. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben.
3.2
Der
Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter anderem ein
Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere
Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach
Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) sodann auch bei
mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn
sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit
genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3, und
21.
Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).
3.3
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 16 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 26'563.75 und im Jahr 2008 vier weitere
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 40'125.75 aufwies. Bei seinem
Wegzug aus E im Juli 2015 bestanden gegen ihn insgesamt 36 offene
Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.-. Während seines
rund zweijährigen Aufenthalts in F erwirkte er weitere zehn Verlustscheine über
einen Gesamtbetrag von Fr. 15'880.85. Angesichts der langen Dauer seiner
Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine und des hohen
Gesamtbetrags liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine
mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund.
4.
4.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der
ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen
(Art. 96 AuG). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – insbesondere
Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Verfahrens
Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen Fällen, ob in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September
2017,2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis).
4.2
Wie oben
dargelegt, kommt der Beschwerdeführer schon seit mehr als zehn Jahren seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nach. Er macht geltend, der Grund
seiner Verschuldung liege im Konkurs der G GmbH, deren Gesellschafter und
Geschäftsführer er von März 2010 bis Januar 2014 gewesen sein will. Abgesehen davon,
dass auch eine aus der geschäftlichen Tätigkeit herrührende Verschuldung
vorwerfbar sein kann – worauf hier der Umstand hindeutet, dass der Konkurs über
die G GmbH im Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde – führt der
Beschwerdeführer selber nur Schulden im Betrag von Fr. 29'924.90 auf sein
geschäftliches Scheitern zurück und vermag damit offene Verlustscheine über
mehr als Fr. 110'000.- nicht zu erklären. Er muss sich zudem
entgegenhalten lassen, dass er sowohl vor als auch nach der Tätigkeit als G GmbH
Verlustscheine erwirkte. Angesichts der Höhe offener finanzieller
Verpflichtungen ändert sodann auch die vereinzelte Begleichung von Schulden
nach deren Betreibung nichts an der Vorwerfbarkeit der Schuldenwirtschaft,
zumal auch eine am 11. November 2014 erfolgte Verwarnung durch den
Beschwerdegegner keine Verhaltensänderung bewirkte; entgegen seiner Darstellung
erwirkte er auch danach weitere Verlustscheine. In jüngerer Zeit betraf dies
vor allem nichtbezahlte Krankenkassenprämien. Diese zählen zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb die zusätzlichen Betreibungen
sich nicht dadurch erklären lassen, dass dem Beschwerdeführer eine Begleichung
dieser Schulden ausserhalb eines Vollstreckungsverfahrens nicht möglich gewesen
wäre. Bezüglich der behaupteten gesundheitlichen Probleme – die ebenfalls
ursächlich für die Verschuldung sein sollen – reichte er einzig eine E-Mail
eines Oberarztes des Spitals Z ein, wonach dieser den Beschwerdeführer wegen
Beschwerden am Bewegungsapparat am 11. November und 3. Dezember 2014
"gesehen" habe. Angesichts nur zweier Konsultationen lag offenkundig
kein schweres gesundheitliches Problem vor; im Übrigen erklärte dies nicht,
weshalb der Beschwerdeführer schon seit Jahren Schulden anhäuft. Dass er sich
schliesslich unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens über eine
einvernehmliche Schuldenbereinigung beraten liess – ohne dass weitere Schritte
in diese Richtung ersichtlich wären – ändert nichts an seinem Verschulden.
Ebenso hilft ihm der Umstand, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr
2017.
bezahlte, nicht weiter, hatte die Krankenkasse ihn am 27. März 2018
für einen Betrag von Fr. 15'216.45 doch erneut betrieben. Da er nach dem
Gesagten offenkundig nicht gewillt ist, seinen finanziellen Verpflichtungen
vollumfänglich nachzukommen, besteht ein grosses öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von fast 37 Jahren
in die Schweiz, wo er sich seit 15 Jahren aufhält. Im Heimatland leben
neben zwei erwachsenen Töchtern noch weitere Verwandte, weshalb ihm eine
Wiedereingliederung möglich sein sollte. In der Schweiz konnte er sich trotz
der langen Anwesenheit nur ungenügend integrieren. Neben der jahrelangen
Schuldenwirtschaft erwirkte er insgesamt fünf Strafbefehle; unter anderem fuhr
er wiederholt ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Dass er hier
ausserhalb der Familie über ein grosses soziales Netz verfügte, wird sodann
nicht substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Wegweisung
erweist sich damit als verhältnismässig.
4.3
Damit
fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG oder im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 33
Abs. 3 AuG) von vornherein ausser Betracht (BGr, 22. April 2016,
2C_327/2015, E. 5.7 mit weiteren Hinweisen; vgl. [Art. 51 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit] Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sein Armenrechtsgesuch wurde
bereits mit Zwischenentscheid vom 25. April 2018 abgewiesen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und
im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …