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Entscheid

VB.2018.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00232

22. August 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und heiratete die 1948 geborene

Schweizerin C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 erklärte das Bezirksgericht

Uster die Ehegatten als zum Getrenntleben berechtigt.

Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende

Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 21. Juni 2004: 30 Tage

Gefängnis bedingt wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. September 2006: Fr. 900.- Busse wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 28. Juni 2007: 25 Tagessätze

Geldstrafe zu je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

Widerruf des mit Strafbefehl vom 21. Juni 2004 gewährten bedingten

Vollzugs;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. April 2014: 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.- wegen

Vergehens gegen das Ausländergesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Januar 2015:

Fr. 700.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand.

Zudem kam A seinen finanziellen Verpflichtungen nur

ungenügend nach: Gemäss einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts

Fällanden vom 15. Juli 2015 wies A zu diesem Zeitpunkt 36 offene

Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.- auf.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies das

Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 14. August 2016.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 18. Mai 2018.

III.

A liess am 19. April 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichentags liess er mit separater

Eingabe um unentgeltliche Rechtpflege und -vertretung ersuchen.

Der Abteilungsvorsitzende wies das Armenrechtsgesuch mit

Verfügung vom 25. April 2018 ab und auferlegte A wegen offener Schulden

bei Zürcher Behörden eine Kaution von Fr. 2'060.-, welche fristgerecht

geleistet wurde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. April

2018.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Er­teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie

mit diesen zusammen­wohnen, und gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem

ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Be­ziehung

tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen

(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.2).

2.2

Das

Erfordernis des Zusammenlebens entfällt nach Art. 49 AuG, wenn dafür

wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Ehegemeinschaft

weiterbesteht. Die wichtigen Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses

Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist

(BGr, 23. Mai 2016,2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Neben dem

Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Ehegemeinschaft auch während des

Getrenntlebens weiterhin bestanden haben. Dabei ist bei länger dauernder

Trennung anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft

bei beiden Partnern tatsächlich weiterhin gegeben war (Esther Amstutz in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).

2.3

Der Beschwerdeführer

wohnt seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Weder ist in der

geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der Ehefrau ein wichtiger Grund

im vorgenannten Sinn zu erblicken noch vermochte der Beschwerdeführer darzutun,

inwiefern nach wie vor derart enge Kontakte bestehen sollten, dass vom

Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft auszugehen wäre. Die Ehefrau gab an,

dass weiterhin telefonische Kontakte bestünden und man sich nach ihren

Spitaluntersuchungen "zum Kaffee trinken in I" treffe und sie

"einige Male […] in D zum Essen bei ihm mit seiner Schwester" gewesen

sei. Damit bestehen zwar noch freundschaftliche Kontakte, eine eheliche

Gemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG liegt indes nicht mehr

vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Es bleibt zu prüfen, ob ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer lebte mehr als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft, weshalb er

grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hätte, worauf er sich

auch noch nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft berufen kann; das

schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (BGE 128

II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Hier hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer indes die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom

9.

Juni 2009 verweigert, weil Widerrufsgründe vorlagen. Da der

Beschwerdeführer nicht geltend macht, es lägen wesentliche neue Sachumstände vor,

erscheint fraglich, ob sein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hier

erneut zu prüfen ist. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben.

3.2

Der

Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter anderem ein

Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere

Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach

Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) sodann auch bei

mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn

sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit

genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3, und

21.

Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).

3.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 16 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 26'563.75 und im Jahr 2008 vier weitere

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 40'125.75 aufwies. Bei seinem

Wegzug aus E im Juli 2015 bestanden gegen ihn insgesamt 36 offene

Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 130'000.-. Während seines

rund zweijährigen Aufenthalts in F erwirkte er weitere zehn Verlustscheine über

einen Gesamtbetrag von Fr. 15'880.85. Angesichts der langen Dauer seiner

Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine und des hohen

Gesamtbetrags liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine

mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der

Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund.

4.

4.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.

Im Rah­men der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen

Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der

ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen

(Art. 96 AuG). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass

Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – ins­besondere

Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Verfahrens

Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen Fällen, ob in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September

2017,2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis).

4.2

Wie oben

dargelegt, kommt der Beschwerdeführer schon seit mehr als zehn Jahren seinen

finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nach. Er macht geltend, der Grund

seiner Verschuldung liege im Konkurs der G GmbH, deren Gesellschafter und

Geschäftsführer er von März 2010 bis Januar 2014 gewesen sein will. Abgesehen davon,

dass auch eine aus der geschäftlichen Tätigkeit herrührende Verschuldung

vorwerfbar sein kann – worauf hier der Umstand hindeutet, dass der Konkurs über

die G GmbH im Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde – führt der

Beschwerdeführer selber nur Schulden im Betrag von Fr. 29'924.90 auf sein

geschäftliches Scheitern zurück und vermag damit offene Verlustscheine über

mehr als Fr. 110'000.- nicht zu erklären. Er muss sich zudem

entgegenhalten lassen, dass er sowohl vor als auch nach der Tätigkeit als G GmbH

Verlustscheine erwirkte. Angesichts der Höhe offener finanzieller

Verpflichtungen ändert sodann auch die vereinzelte Begleichung von Schulden

nach deren Betreibung nichts an der Vorwerfbarkeit der Schuldenwirtschaft,

zumal auch eine am 11. November 2014 erfolgte Verwarnung durch den

Beschwerdegegner keine Verhaltensänderung bewirkte; entgegen seiner Darstellung

erwirkte er auch danach weitere Verlustscheine. In jüngerer Zeit betraf dies

vor allem nichtbezahlte Krankenkassenprämien. Diese zählen zum

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb die zusätzlichen Betreibungen

sich nicht dadurch erklären lassen, dass dem Beschwerdeführer eine Begleichung

dieser Schulden ausserhalb eines Vollstreckungsverfahrens nicht möglich gewesen

wäre. Bezüglich der behaupteten gesundheitlichen Probleme – die ebenfalls

ursächlich für die Verschuldung sein sollen – reichte er einzig eine E-Mail

eines Oberarztes des Spitals Z ein, wonach dieser den Beschwerdeführer wegen

Beschwerden am Bewegungsapparat am 11. November und 3. Dezember 2014

"gesehen" habe. Angesichts nur zweier Konsultationen lag offenkundig

kein schweres gesundheitliches Problem vor; im Übrigen erklärte dies nicht,

weshalb der Beschwerdeführer schon seit Jahren Schulden anhäuft. Dass er sich

schliesslich unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens über eine

einvernehmliche Schuldenbereinigung beraten liess – ohne dass weitere Schritte

in diese Richtung ersichtlich wären – ändert nichts an seinem Verschulden.

Ebenso hilft ihm der Umstand, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr

2017.

bezahlte, nicht weiter, hatte die Krankenkasse ihn am 27. März 2018

für einen Betrag von Fr. 15'216.45 doch erneut betrieben. Da er nach dem

Gesagten offenkundig nicht gewillt ist, seinen finanziellen Verpflichtungen

vollumfänglich nachzukommen, besteht ein grosses öffentliches Interesse an

seiner Wegweisung.

Der Beschwerdeführer kam im Alter von fast 37 Jahren

in die Schweiz, wo er sich seit 15 Jahren aufhält. Im Heimatland leben

neben zwei erwachsenen Töchtern noch weitere Verwandte, weshalb ihm eine

Wiedereingliederung möglich sein sollte. In der Schweiz konnte er sich trotz

der langen Anwesenheit nur ungenügend integrieren. Neben der jahrelangen

Schuldenwirtschaft erwirkte er insgesamt fünf Strafbefehle; unter anderem fuhr

er wiederholt ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Dass er hier

ausserhalb der Familie über ein grosses soziales Netz verfügte, wird sodann

nicht substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Wegweisung

erweist sich damit als verhältnismässig.

4.3

Damit

fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG oder im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 33

Abs. 3 AuG) von vornherein ausser Betracht (BGr, 22. April 2016,

2C_327/2015, E. 5.7 mit weiteren Hinweisen; vgl. [Art. 51 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit] Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sein Armenrechtsgesuch wurde

bereits mit Zwischenentscheid vom 25. April 2018 abgewiesen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und

im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …