VB.2018.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00234
16. Januar 2019Deutsch29 min
(URT.2019.20509)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00234
VB.2018.00490
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
stellte am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe bei
der Stadt B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lehnte der Sozialvorstand
der Stadt B die Ausrichtung von Sozialhilfe ab.
B. Am 20. Januar
2017 stellte A erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Mit Schreiben vom
10. und 24. März 2017 forderte die Sozialberatung der Stadt B A zur
weiteren Einreichung von Unterlagen auf. Der Sozialvorstand der Stadt B
verfügte am 31. März 2017 die Ablehnung des Antrags auf Sozialhilfe.
Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Mai 2017 sowie
am 13. Juni 2017 Einsprache. Diese wurde mit Beschluss der Sozialbehörde
vom 4. Juli 2017 abgewiesen.
C. Am 26. Juni
2017 stellte A bei der Stadt B erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Mit
Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 23. August 2017 lehnte
dieser den Antrag ab.
Dagegen erhob A am 18. September 2017 Einsprache,
welche mit Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Januar 2018 abgewiesen
wurde.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 erhob A beim
Bezirksrat B Einsprache (recte: Rekurs). Das Rechtsmittel wurde vom Bezirksrat
als Rekurs gegen den Entscheid vom 4. Juli 2017 entgegengenommen und mit
Beschluss vom 15. März 2018 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens nahm der
Bezirksrat auf die Staatskasse.
Gegen den Beschluss vom 9. Januar 2018 gelangte A am
19.
Februar 2018 (Datum Poststempel) erneut mit Rekurs an den Bezirksrat B.
Der Bezirksrat B wies diesen mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben, und gab dem aufsichtsrechtlichen Antrag keine
Folge.
III.
A. Am 19. April
2018.
reichte A Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 15. März 2018
beim Verwaltungsgericht ein (VB.2018.00234). Darin verlangt er die
Feststellung, dass der Bezirksrat die Wohnsituation falsch dargestellt habe,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Einvernahme von Zeugen und
Erhebung von weiteren Beweismitteln sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 beantragte der
Bezirksrat B unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der
Beschwerde. Die Sozialabteilung der Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 23. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. A nahm am 8. Juni 2018 erneut zur Sache Stellung.
Die Sozialabteilung der Stadt B teilte am 18. Juni 2018 mit, dass sie auf
eine weitere Stellungnahme verzichte.
B. Mit
Schreiben vom 16. August 2018 reichte A Beschwerde gegen den
Bezirksratsbeschluss vom 7. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht ein
(VB.2018.000490). Darin beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats, die Gewährung von Akteneinsicht, die Durchführung eines
Augenscheins, einer Zeugenbefragung sowie einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sodann sei festzuhalten, dass die Stadt B Geheimakten führe und der Einsatz von
Privatdetektiven unrechtmässig gewesen sei.
Die Stadt B reichte am 10. September 2018 ihre
Beschwerdeantwort ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen zulasten von A beantragte. Der Bezirksrat B beantragte am 17. September
2018.
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 15. August 2018 forderte das Verwaltungsgericht die
Stadt B auf, sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Sozialhilfeakten für
die Zeit ab Dezember 2016 bis und mit August 2018, die nicht mit den
vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, insbesondere den Observationsbericht
vom 16. Juni 2017, einzureichen. Die Stadt B reichte diese Akten am 27. August
2018.
dem Verwaltungsgericht ein.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht
die Beschwerdeverfahren VB.2018.000234 und VB.2018.00490 und führte das
Verfahren unter der Verfahrensnummer VB.2018.00234 weiter. A wurde der
Observationsbericht vom 16. Juni 2017 in teilweise anonymisierter Version
zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben,
die übrigen Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen. Sodann wurde die
Einwohnerkontrolle der Stadt B aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine
Übersicht, der an der C-Strasse 01 lebenden Personen einzureichen.
Diese Übersicht reichte die Einwohnerkontrolle der Stadt B
am 16. Oktober 2018 ein. Sie wurde A zur freigestellten Stellungnahme
zugestellt. Nach erfolgter Akteneinsicht am Verwaltungsgericht nahm A mit
Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zu den eingesehenen Akten. Am 18. Dezember
2018.
reichte die Stadt B dazu ihre Stellungnahme ein sowie den Auftrag zur
Observation zu den Akten, wozu A wiederum mit Schreiben vom 8. Januar 2019
Stellung bezog.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich
insgesamt ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Beschwerdegegnerin habe das Amtsgeheimnis verletzt und führe ohne das Wissen
der Aufsichtsbehörde geheime Akten, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Solche Vorbringen – soweit damit Beanstandung aufsichtsrechtlicher Art vorgebracht
werden – fallen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 8
und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Denn dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden
zu, insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die
Fürsorgebehörden zuständig (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Sodann steht es dem Beschwerdeführer
offen, eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Stelle einzureichen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihm keine vollständige
Akteneinsicht ermöglicht hätte. Am 16. Juni 2017 sei durch eine
Privatdetektei zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Bericht über die Observation
seiner Person erstellt worden. Dieser Bericht sei weder bei der Akteneinsicht
im Juni 2017 noch bei derjenigen im Dezember 2017 bei den Akten gewesen. Er
beantragte deshalb, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, sämtliche Akten bezüglich Sozialhilfe
einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom
23.
Mai 2018 vor, dass dieser Bericht nicht Grundlage für ihren Entscheid
gebildet habe und somit nicht wesentlich sei. Demzufolge sei korrekterweise
davon abgesehen worden, dem Beschwerdeführer darin Einsicht zu geben.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff.
und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht
in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu
bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des
Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen
werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die
von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang
belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).
Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den
Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten
zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8
N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem
Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten
am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte
Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November
2017, VB.2017.00557, E. 2.4).
3.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt
unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine Gehörsverletzung
jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die
Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition
wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu
einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge Heilung bleibt
eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137
I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.4
Den Akten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom Mai 2017
bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersuchte. Diese wurde ihm am 29. Juni
2017.
gewährt (vgl. angefochtener Entscheid vom 15. März 2018, E. 4.2.1).
Ebenfalls ersuchte er mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 erneut um
Akteneinsicht, welche ihm am 12. Dezember 2017 gewährt wurde [Hinweis:
Sofern nicht anders vermerkt, stammen die Aktenzitate aus dem Verfahren
VB.2018.00234]. Es ist davon auszugehen, dass sich der Observationsbericht – an
die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2017 versendet – nicht in den Akten
befand, da dieser auch nicht mit den Vorakten beim Verwaltungsgericht
eingereicht wurde. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, dies unabhängig davon, ob der Bericht für den
Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant war oder nicht.
3.5
Mit Präsidialverfügung
vom 15. August 2018 wurde der Observationsbericht sowie alle weiteren
Akten bei der Beschwerdegegnerin einverlangt. Daraufhin wurde mit
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 der Observationsbericht in
anonymisierter Form dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Frist zur
Stellungnahme und für Einsicht in die weiteren Akten angesetzt.
3.6
Durch das
Zusenden des Observationsberichts an den Beschwerdeführer und Gewährung der
Einsichtsmöglichkeit in die weiteren Akten konnte die geltend gemachte Gehörsverletzung
geheilt werden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellte sowohl am 20. Januar 2017 (VB.2018.00234) als
auch am 26. Juni 2017 ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
(VB.2018.00490). Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche jeweils mit Verfügung
vom 31. März 2017 bzw. Einsprachebeschluss vom 4. Juli 2017 sowie mit
Verfügung vom 23. August 2017 bzw. Einsprachebeschluss vom 9. Januar
2018.
ab. Sie begründet die ablehnenden Entscheide damit, dass der
Beschwerdeführer nicht bedürftig sei. Er erhalte eine Rente der
Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen, und da er in einem
Dreipersonenhaushalt mit seiner Mutter und deren Ehemann lebe, bestünde ein
Überschuss im Budget des Beschwerdeführers. Selbst wenn von einem
Einpersonenhaushalt auszugehen wäre, bestünde ein Überschuss, weil die
Wohnungsmiete des Beschwerdeführers die Normmiete übersteigen würde und nur
diese zu berücksichtigen wäre. In der Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 8. März
2018.
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des Auszugs der Mutter
des Beschwerdeführers im Dezember 2017 inzwischen von einem
Zweipersonenhaushalt ausgegangen werden könne, sich aber aufgrund der
finanziellen Verhältnisse weiterhin keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ergebe.
4.2
Die
Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses damit, dass die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer weiterhin
in einem Dreipersonenhaushalt wohne und das soziale Existenzminimum deshalb mit
der IV-Rente vollumfänglich gedeckt gewesen sei (angefochtener Entscheid vom 15. März
2018, E. 5.6 f.; angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4).
Da nur der Zeitraum bis zum 24. Juli 2017 (Datum des Sozialhilfeantrags
gemäss Ausführungen der Vorinstanz) zu beurteilen sei, sei die Abmeldung der
Mutter des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle per 30. November
2017.
vorliegend nicht relevant (angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4.5).
Es sei deshalb (per Stichtag vom 24. Juli 2017) von einem monatlichen
Bedarf von Fr. 1'476.05 und von Einnahmen von monatlich mindestens (ohne
Berücksichtigung der umstrittenen Zusatzleistungen) Fr. 1'567.00
auszugehen (angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4).
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der Sachverhalt falsch abgeklärt worden
sei. Seine Mutter wohne im 2. Stock und er lebe alleine in der Wohnung im
1.
Stock; es läge kein Dreipersonenhaushalt vor.
5.
5.1
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
5.2
Personen,
die im selben Haushalt wohnen und die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben
und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts
entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer
Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kap. B.2–5).
Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die
Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-Wohngemeinschaften
verstanden. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen,
Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das
gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf
enthalten sind, geteilt und somit verringert (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz,
Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um
10.
Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. B.2–5).
Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt,
ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche
Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu
vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es
gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise
getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen
(VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3).
5.3
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sie sind im
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen,
soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Werden
innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der
Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die
Personen aufgeteilt. Dabei ist bei Zweck-Wohngemeinschaften zu berücksichtigen,
dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2).
5.4
Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Beschwerdeführer einen Grundbedarf von Fr. 611.35;
dieser Betrag entspricht einem Drittel des Grundbetrags für einen
Dreipersonenhaushalt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Bei den Wohnkosten
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Budget des Beschwerdeführers für den
Monat Januar sowie Juni 2017 Fr. 483.30, was einem Drittel des monatlichen
Mietzinses für die Wohnung im 1. Stock an der C-Strasse 01
entspricht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das
Budget für den Monat Januar sowie Juni 2017 unter der Annahme einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft berechnete.
6.
6.1
Da der
Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung rügt, ist vorab der
Frage nachzugehen, welcher Zeitraum überhaupt zu beurteilen ist bzw. Gegenstand
des Verfahrens bildet.
6.2
Gegenstand
eines Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Allerdings bildet nicht die Anordnung selbst, sondern das
Rechtsverhältnis, das sie regelt bzw. hätte regeln sollen, den Streitgegenstand
(Bertschi, Vorb. zu § 19a28a VRG, N. 45 f.). Im Rahmen des
Streitgegenstands klären die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen ab (§ 7
Abs. 1 VRG).
Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
wirtschaftliche Hilfe Streitgegenstand. Massgebender Beurteilungszeitraum ist
derjenige ab Gesuchstellung bis zum Erlass der Verfügung.
6.3
Die vom Beschwerdeführer
am 18. September 2017 erhobene Einsprache an die Sozialbehörde gegen die
Verfügung des Sozialvorstands vom 23. August 2017 richtete sich nach dem
damals geltenden § 57 Abs. 3 bzw. § 115 Abs. 3 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (aGG). Dasselbe gilt für die Einsprache vom 8. und
13.
Mai 2017. Mit der Einsprache gemäss § 57 Abs. 3 bzw. § 115
Abs. 3 aGG wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, einen
Entscheid der Gesamtbehörde anstelle nur eines Teilorgans zu erwirken
(H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage,
Wädenswil 2000, § 57 Rz. 7.2.1 und 7.2.3). Die angefochtene Verfügung
wird somit zwar durch eine übergeordnete Organisationseinheit überprüft, die
Entscheidungszuständigkeit bleibt allerdings bei demselben Verwaltungsträger
(vorliegend: Sozialbehörde, deren Präsident der Sozialvorstand ist, vgl. Art. 39
Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt B vom 23. November 1997). Die
Einsprache ist insofern nicht mit einem Rekurs- oder einer Beschwerdeverfahren
vergleichbar, weshalb davon auszugehen ist, dass bei Erhebung einer derartigen
Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid
abgeschlossen wird und dieser die ursprüngliche Verfügung ersetzt (VGr, 16. April
2015, VB.2014.00733, E. 2.2; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). In einem
Rekurs- oder Beschwerdeverfahren erstreckt sich der gerichtliche
Beurteilungszeitraum dann bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheids
(vgl. BGr, 21. Mai 2008,9C_73/2008, E. 4.2; siehe auch VGr, 26. Juni
2017, VB.2016.00817, E. 1.4).
6.4
Der
Beschwerdeführer stellte ein erstes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe am 20. Januar
2017.
Dieses Verfahren wurde mit dem Einsprachebeschluss vom 4. Juli 2017
abgeschlossen. Ein zweites Gesuch stellte er am 26. Juni 2017, welches mit
Einsprachebeschluss vom 9. Januar 2018 abgewiesen wurde. Massgebend für
die vorliegende Beurteilung ist somit einerseits der Zeitraum zwischen dem 20. Januar
2017.
bis 4. Juli 2017 (VB.2018.00234) und andererseits zwischen dem 26. Juni
2017.
bis 9. Januar 2018 (VB.2018.00490).
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer gab anlässlich eines früheren Gesuchs um Sozialhilfe vom 20. Dezember
2016.
an, dass er mit seiner Mutter und deren Ehemann im selben Haushalt wohne.
Dieses Dokument unterzeichnete er am 10. Januar 2017. Am 20. Januar 2017
– unterzeichnet am 22. Februar 2017 – stellte der Beschwerdeführer erneut
ein Gesuch um Sozialhilfe, welches Gegenstand der Beschwerde im Verfahren
VB.2018.00234 bildet. In diesem gab er an, nun alleine in demselben Haushalt zu
wohnen. Tatsächlich meldeten die Mutter sowie deren Ehemann der
Einwohnerkontrolle am 19. Januar 2017, per 23. Januar 2017 in eine
andere Wohnung (im 2. Stock) desselben Hauses umgezogen zu sein. Am 31. März
2017.
meldete die Polizei (G), dass anlässlich einer Hausdurchsuchung an der C-Strasse 01
in der angeblich vom Beschwerdeführer alleine bewohnten Wohnung im 1. Stock
die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. Diese habe zu
Protokoll gegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer in dieser Wohnung wohne.
Auch sei ersichtlich gewesen, dass das Klingelschild der Wohnung mit D/A
beschriftet gewesen sei. Die von der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin
eingereichten Unterlagen zeigen, dass bis Ende November 2017 in der
Dreizimmerwohnung im 2. Stock die Mutter des Beschwerdeführers, deren
Ehemann, E sowie F gemeldet waren. Die Mutter des Beschwerdeführers meldete
sich bei der Einwohnerkontrolle als per 30. November 2017 in einen anderen
Kanton weggezogen ab und gab an, von ihrem Ehemann, welcher weiterhin in
derselben Wohnung gemeldet ist, getrennt zu sein.
Der Beschwerdeführer wendet
dagegen ein, dass bei der Hausdurchsuchung am 31. März 2017 nur deshalb
seine Mutter die Türe seiner Wohnung geöffnet habe, da er sie dazu beauftragt
hatte, weil er vermeiden wollte, dass die Türe eingetreten werde, wenn niemand
sie öffne. Die Mutter habe gegenüber der Polizei keineswegs gesagt, dass sie in
der Wohnung im 1. Stock wohne, sondern dass sie in der Wohnung im 2. Stock
wohne. Sodann sei es nicht undenkbar, dass sich vier Personen eine
Dreizimmerwohnung teilten, konkret sei das Wohnzimmer als drittes Zimmer,
belegt durch seine Mutter und deren Ehemann, benutzt worden. Er habe seine
Mutter und deren Ehemann nicht mehr in seiner Wohnung wohnen lassen können, da
sie ihm keine Miete bezahlt hätten.
7.2
Der
Mietvertrag für die Dreizimmerwohnung im 1. OG lautet auf den Beschwerdeführer
als Mieter. Wann und durch wen der Mietvertrag unterzeichnet wurde, ist nicht
ersichtlich. Der Mietbeginn wurde auf den 1. Januar 2011 festgelegt,
weshalb davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag vor dem vom Beschwerdeführer
behaupteten Auszug der Mutter im Januar 2017 erstellt wurde; der Mietvertrag
stellt demzufolge kein Indiz für die tatsächlichen Wohnverhältnisse ab Januar
2017.
dar, da sich die Wohnverhältnisse mindestens einmal seit der Erstellung
des Mietvertrags verändert haben. Dasselbe gilt für den Mietvertrag vom 12. November
2015, wonach die Mutter des Beschwerdeführers und deren Ehemann die Dreizimmerwohnung
im 2. OG ab 1. Dezember 2015 gemietet haben.
Der Vermieter des Beschwerdeführers bestätigte gegenüber
der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. September
2017, dass der Beschwerdeführer alleine in der Dreizimmerwohnung im 1. Stock
wohne und die Mutter sowie deren Ehemann in der Dreizimmerwohnung im 2. Stock
wohnten. Da davon auszugehen ist, dass sich der Vermieter, der nicht in selben
Haus wohnt, dabei an den ausgestellten Mietverträgen orientierte, können daraus
keine Schlüsse für die tatsächlichen Wohnverhältnisse gezogen werden.
7.3
Auch die
von der Beschwerdegegnerin angeführte anonyme Meldung an das Amt für
Zusatzleitungen vom 8. Januar 2016, wonach die Mutter des
Beschwerdeführers in der Wohnung im 1. Stock wohne, ist nicht dienlich zur
Abklärung der Wohnverhältnisse ab Januar 2017, da der Beschwerdeführer nicht
bestreitet, dass die Mutter im Jahr 2016 mit ihm zusammen in der Wohnung im 1. Stock
gewohnt habe.
Am 27. Juni 2017 habe die
Mutter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin angerufen und
festgehalten, dass sie nicht in derselben Wohnung wie ihr Sohn wohne. Sie halte
sich zwar oft dort auf, beispielweise zum Kochen, wenn sie Rückenschmerzen
habe, weil es in diesem Zimmer ein besseres Bett habe, oder sie gehe dort zur
Toilette, falls die Toilette in ihrer Wohnung besetzt sei.
7.4
Aufgrund
dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens bis
Ende November 2017 in einem Dreipersonenhaushalt lebte. Auch wenn dem
Einwohnerregister etwas anderes zu entnehmen war, bestehen diverse Hinweise,
dass das Einwohnerregister nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
übereinstimmte. So gab der Polizist G an, dass anlässlich einer
Hausdurchsuchung die Mutter in der Wohnung im 1. Stock angetroffen worden
sei und diese mitgeteilt habe, dass sie hier zusammen mit dem Beschwerdeführer
wohne und zudem sei die Wohnung mit D/A beschriftet gewesen. Zudem scheinen die
an die Einwohnerkontrolle gerichteten Umzugsmeldungen, nur wenige Tage nach der
Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Dreipersonenhaushalts keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, wenig glaubwürdig,
insbesondere auch, weil in der Wohnung im 2. Stock bereits zwei weitere
Personen (E und F bzw. bis Februar 2017 noch H) wohnten. Die erhöhte
Glaubwürdigkeit des Einwohnerregisters als öffentliches Register bleibt unter
diesen Umständen unbeachtlich (vgl. VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 4.3).
Da der Sachverhalt, wie er sich am 31. März 2017
präsentierte, so genügend erstellt ist, ist auf die beantragte Befragung der anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 anwesenden Polizisten zu verzichten.
Auch auf die Befragung der übrigen Personen kann verzichtet werden, soweit es
um die Abklärung des Sachverhalts bis Ende November 2017 geht, da dieser
hinreichend erstellt ist und nicht davon auszugehen ist, dass die Befragung
dieser Personen neue Erkenntnisse verspräche.
Wie sich die Verhältnisse ab Dezember 2017 verhielten,
kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Es ist zwar davon auszugehen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers, die sich (bis September 2018) als in
einen anderen Kanton weggezogen abgemeldet hatte, nicht mehr in der Wohnung mit
dem Beschwerdeführer lebte. Allerdings ist unklar, ob dies auch für den Ehemann
der Mutter galt, da sie sich anscheinend getrennt hatten, sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb dieser weiterhin mit dem Sohn seiner von ihm getrennten
Ehefrau zusammenwohnen sollte. Da – wie sich zeigen wird – die Sache ohnehin
zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
erübrigt sich für das Gericht die Befragung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen
dazu (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 17).
7.5
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
rechtswidrig durch eine Privatdetektei, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin
gehandelt habe, observiert worden sei; die Rechtswidrigkeit sei durch das
Verwaltungsgericht festzustellen.
7.5.1
Die Fragen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Observation unter
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
fällt, wonach sich eine Observation auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu
stützen hat und ob § 18 Abs. 4 SHG eine solche genügende gesetzliche
Grundlage darstellt bzw. diese vorliegend überhaupt anwendbar wäre, können hier
offengelassen werden, da die Observation vorliegend bereits an ihrer
Verhältnismässigkeit scheitert (zur gesetzlichen Grundlage im
Sozialversicherungsrecht: EGMR, 18. Oktober 2016, 61838/10, Vukota-Bojic
gegen die Schweiz). Die verdeckte Observation – als Eingriff in die Privatsphäre
eines Betroffenen – hat stets erst dann zu erfolgen, wenn andere Möglichkeiten
der Sachverhaltsabklärung, die mit einem leichteren oder keinem Eingriff in die
Grundrechtspositionen einhergehen, nicht zielführend sind (vgl. BGE 135 I 169 E. 4.4).
Die im Observationsbericht zu klärenden Fragen des Wohnsitzes des
Beschwerdeführers sowie der Haushaltszusammensetzung hätten ebenso durch
mehrmaliges Aufsuchen der Wohnung des Beschwerdeführers an der C-Strasse 01
in B (bspw. durch die Polizei) geklärt werden können. Dass diese Art der
Sachverhaltsermittlung ergebnislos erfolgt sei oder ohnehin nicht zielführend
gewesen wäre, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor. Damit wären mildere
Massnahmen als eine verdeckte Observation des Beschwerdeführers während mehrerer
Tagen möglich gewesen und die Observation erfolgte unrechtmässig.
7.5.2
Eine Verwertung solcher rechtswidrig erlangten Erkenntnissen als
Beweismittel erfordert grundsätzlich eine Interessenabwägung im Einzelfall,
dabei ist v. a. die
Eingriffsintensität als privates Interesse den öffentlichen Interessen an der
Bekämpfung von Sozialhilfemissbrauch gegenüberzustellen (vgl. zur
Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht: BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Vorliegend
stellt zwar der durch die Privatdetektei erstellte Bericht vom 16. Juni
2017.
infrage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in B wohne (lässt dies im
Endeffekt aber offen), äussert sich aber nicht eingehend dazu, ob der
Beschwerdeführer in einem Dreipersonenhaushalt wohnt oder nicht. Insofern
stellt der Observationsbericht ohnehin kein taugliches Beweismittel im
vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Wohnverhältnisse des
Beschwerdeführers dar. Der Observationsbericht hält fest, dass das
Klingelschild mit "D/A" beschriftet sei. Diese Erkenntnis ergibt sich
allerdings bereits aus der Meldung des Polizisten G, weshalb die
Wohnverhältnisse festgestellt werden können, ohne auf den Bericht abzustellen
und die Verwertbarkeit als Beweismittel nicht zu überprüfen ist. Sodann haben
sich die Vorinstanzen zur Beurteilung der Wohnverhältnisse des
Beschwerdeführers auch nicht darauf abgestützt. Zwar äusserte sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2018 zum Bericht, legte diesen
aber in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin infrage gestellten Wohnsitz
des Beschwerdeführers in ihrer Gemeinde zugunsten des Beschwerdeführers aus. Sodann
ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers in B auch nicht Thema der vorliegenden
Beschwerde.
7.5.3
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar
2019, es sei bei der mit der Observation beauftragten Privatdetektei Auskünfte
und Akten über die durchgeführte Observation einzuholen. Da der
Observationsbericht vorliegend nicht als Beweismittel dient, kann auf die
entsprechenden Abklärungen verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 19). Der Beschwerdeführer kann diese Akten der Privatdetektei bei
Bedarf bei der Beschwerdegegnerin einsehen.
7.6
Die
weiteren Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere auch die
Auskunft bei der Polizei, lassen sich ohne Weiteres auf § 18 Abs. 4, § 47b
sowie § 48 Abs. 2 SHG stützen.
7.7
Daraus
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2017 (Datum
der Abmeldung der Mutter) von einem Dreipersonenhaushalt ausgehen und
dementsprechend einen Drittel der Mietkosten in das Budget des
Beschwerdeführers aufnehmen durfte. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter
und deren Ehemann zusammenwohnte, ist nicht von einer blossen
Zweckwohngemeinschaft, sondern von einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher nicht bloss die Miete, sondern auch
die übrigen Haushaltsführungskosten geteilt werden. Somit war es
gerechtfertigt, bei der Berechnung des Grundbedarfs ebenfalls von einem
Dreipersonenhaushalt auszugehen und davon einen Drittel in das Budget
aufzunehmen.
7.8
Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat fest, dass
auch keine Bedürftigkeit bestünde, sofern nach dem Auszug der Mutter des
Beschwerdeführers – ab Dezember 2017 – von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen
wäre. Dabei stützt sie sich auf ihre Berechnung vom 12. März 2018, wonach
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'567.-
sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 658.- zustünden, die
Krankenkassenprämie direkt über die Zusatzleistungen finanziert und dem
Beschwerdeführer monatlich Fr. 73.60 an Prämienverbilligung
zurückerstattet würde. Auch bei Annahme eines Einpersonenhaushalts ergäbe sich
keine Bedürftigkeit, da die tatsächliche Miete die Normmiete übersteige und
deshalb als Mietausgaben nur Fr. 1'100.- zu berücksichtigen wären.
7.8.1
Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Den
Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, wie hoch die zwischen Dezember 2017
und Januar 2018 ausbezahlten Zusatzleistungen waren. Die Zusatzleistungen
wurden mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar
2017.
rückwirkend eingestellt. Auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist
ersichtlich, dass ihm ab Juni 2017 wieder Zusatzleistungen ausbezahlt wurden,
allerdings nur in der Höhe von Fr. 388.- im Juni 2017 und Fr. 158.25
im Juli 2017, inwiefern damit die Krankenkassenprämien abgegolten waren oder
nicht, und ob die Zusatzleistungen ab Dezember 2017 höher waren, ist daraus
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab im September 2017 an, dass er
monatlich Fr. 208.- an Zusatzleistungen erhalten würde, und im Februar
2018.
monatlich Fr. 375.75. Da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, hat diese, sollte sie zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe seit
Dezember 2017 in einem Zwei- oder Einpersonenhaushalt gelebt, demzufolge die
tatsächlich ausbezahlten Zusatzleistungen dieses Zeitraums abklären und
entsprechend zu berücksichtigen.
7.8.2
Im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget sind angemessene Wohnkosten zu
berücksichtigen (vgl. E. 5.3). Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin gibt an, eine
solche interne Mietzinsrichtlinie erlassen zu haben, wonach der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.- pro Monat betrage. Die
Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu
qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung
zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch
VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).
Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens
zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
Dazu bedarf es allerdings einer Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung.
Erst wenn diese Weisung als verletzt festgestellt wird, darf eine
Leistungskürzung erfolgen. Die Leistungskürzung sowie auch die Weisung selbst
haben dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Rudolf
Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414;
Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],
Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit,
Basel 2014, Rz. 39.113).
Da dem Beschwerdeführer bisher keine wirtschaftliche Hilfe
ausgerichtet wurde, konnte von ihm auch kein Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt werden. Solange keine solche Weisung besteht und diese auch nicht
verletzt worden ist, sind die tatsächlichen Mietzinskosten im Budget zu
berücksichtigen.
7.9
Demnach
wäre sehr wohl relevant gewesen, ob der Beschwerdeführer ab Ende November 2017
in einem Drei-, Zwei- oder gar Einpersonenhaushalt gelebt hatte. Die
Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens gehalten
gewesen, den Sachverhalt nach der Abmeldung der Mutter des Beschwerdeführers dahingehend
abzuklären, ob weiterhin von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen gewesen
wäre, oder ob der Beschwerdeführer nur noch mit dem Ehemann der Mutter
zusammenwohnte, oder ob er gar alleine in der Wohnung lebte. Die Angelegenheit ist
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Wohnverhältnisse des
Beschwerdeführers ab Dezember 2017 sowie dessen Bedarf bzw. dessen Einnahmen
abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Aus diesem
Grund erübrigen sich auch die Befragung der vom Beschwerdeführer aufgeführten
Zeugen, die Durchführung eines Augenscheins sowie eine persönliche Anhörung
durch das Gericht.
7.10
Somit ist
die Beschwerde bezüglich des Rekursbeschlusses vom 7. Juni 2018 teilweise
gutzuheissen, die zugrundeliegenden Verfügungen aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (VB.2018.00490).
Die Beschwerde gegen den
Rekursbeschluss vom 15. März 2018 ist insofern abzuweisen, als die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz für den Zeitraum zwischen 20. Januar
2017.
und 4. Juli 2017 berechtigterweise von einem Dreipersonenhaushalt und
somit keiner Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sind
(VB.2018.00234).
Aufgrund der Gutheissung im Verfahren VB.2018.00490 kann auf
die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren beantragte Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
8.
8.1
Die
Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerde
teilweise gutzuheissen ist (Aufhebung eines Beschlusses, Bestätigung des
anderen), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte sowohl dem
Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.1.1
Da der Bezirksrat auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete bzw.
diese auf die Staatskasse nahm, erübrigt sich eine Neuverlegung der
vorinstanzlichen Kosten.
8.1.2
Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung. Der
Beschwerdegegnerin steht eine solche nur schon mangels überwiegenden Obsiegens
nicht zu. Demzufolge werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Bezüger von Zusatzleistungen
ist von der Mittellosigkeit auszugehen, sodann erwiesen sich die Begehren
nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt teilweise eine
Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide
qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen
selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2018.00490 wird teilweise gutgeheissen und
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 7. Juni
2018, die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 23. August 2017
sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 9. Januar 2018 werden
aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur
Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an den Bezirksrat B
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2018.00234 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 320.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …