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Entscheid

VB.2018.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00234

16. Januar 2019Deutsch29 min

(URT.2019.20509)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

stellte am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe bei

der Stadt B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lehnte der Sozialvorstand

der Stadt B die Ausrichtung von Sozialhilfe ab.

B. Am 20. Januar

2017 stellte A erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Mit Schreiben vom

10. und 24. März 2017 forderte die Sozialberatung der Stadt B A zur

weiteren Einreichung von Unterlagen auf. Der Sozialvorstand der Stadt B

verfügte am 31. März 2017 die Ablehnung des Antrags auf Sozialhilfe.

Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Mai 2017 sowie

am 13. Juni 2017 Einsprache. Diese wurde mit Beschluss der Sozialbehörde

vom 4. Juli 2017 abgewiesen.

C. Am 26. Juni

2017 stellte A bei der Stadt B erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Mit

Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 23. August 2017 lehnte

dieser den Antrag ab.

Dagegen erhob A am 18. September 2017 Einsprache,

welche mit Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Januar 2018 abgewiesen

wurde.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 erhob A beim

Bezirksrat B Einsprache (recte: Rekurs). Das Rechtsmittel wurde vom Bezirksrat

als Rekurs gegen den Entscheid vom 4. Juli 2017 entgegengenommen und mit

Beschluss vom 15. März 2018 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens nahm der

Bezirksrat auf die Staatskasse.

Gegen den Beschluss vom 9. Januar 2018 gelangte A am

19.

Februar 2018 (Datum Poststempel) erneut mit Rekurs an den Bezirksrat B.

Der Bezirksrat B wies diesen mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben, und gab dem aufsichtsrechtlichen Antrag keine

Folge.

III.

A. Am 19. April

2018.

reichte A Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 15. März 2018

beim Verwaltungsgericht ein (VB.2018.00234). Darin verlangt er die

Feststellung, dass der Bezirksrat die Wohnsituation falsch dargestellt habe,

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Einvernahme von Zeugen und

Erhebung von weiteren Beweismitteln sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 beantragte der

Bezirksrat B unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der

Beschwerde. Die Sozialabteilung der Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 23. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. A nahm am 8. Juni 2018 erneut zur Sache Stellung.

Die Sozialabteilung der Stadt B teilte am 18. Juni 2018 mit, dass sie auf

eine weitere Stellungnahme verzichte.

B. Mit

Schreiben vom 16. August 2018 reichte A Beschwerde gegen den

Bezirksratsbeschluss vom 7. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht ein

(VB.2018.000490). Darin beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats, die Gewährung von Akteneinsicht, die Durchführung eines

Augenscheins, einer Zeugenbefragung sowie einer mündlichen öffentlichen

Verhandlung und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sodann sei festzuhalten, dass die Stadt B Geheimakten führe und der Einsatz von

Privatdetektiven unrechtmässig gewesen sei.

Die Stadt B reichte am 10. September 2018 ihre

Beschwerdeantwort ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen zulasten von A beantragte. Der Bezirksrat B beantragte am 17. September

2018.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 15. August 2018 forderte das Verwaltungsgericht die

Stadt B auf, sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Sozialhilfeakten für

die Zeit ab Dezember 2016 bis und mit August 2018, die nicht mit den

vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, insbesondere den Observationsbericht

vom 16. Juni 2017, einzureichen. Die Stadt B reichte diese Akten am 27. August

2018.

dem Verwaltungsgericht ein.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht

die Beschwerdeverfahren VB.2018.000234 und VB.2018.00490 und führte das

Verfahren unter der Verfahrensnummer VB.2018.00234 weiter. A wurde der

Observationsbericht vom 16. Juni 2017 in teilweise anonymisierter Version

zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben,

die übrigen Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen. Sodann wurde die

Einwohnerkontrolle der Stadt B aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine

Übersicht, der an der C-Strasse 01 lebenden Personen einzureichen.

Diese Übersicht reichte die Einwohnerkontrolle der Stadt B

am 16. Oktober 2018 ein. Sie wurde A zur freigestellten Stellungnahme

zugestellt. Nach erfolgter Akteneinsicht am Verwaltungsgericht nahm A mit

Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zu den eingesehenen Akten. Am 18. Dezember

2018.

reichte die Stadt B dazu ihre Stellungnahme ein sowie den Auftrag zur

Observation zu den Akten, wozu A wiederum mit Schreiben vom 8. Januar 2019

Stellung bezog.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich

insgesamt ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Beschwerdegegnerin habe das Amtsgeheimnis verletzt und führe ohne das Wissen

der Aufsichtsbehörde geheime Akten, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Solche Vorbringen – soweit damit Beanstandung aufsichtsrechtlicher Art vorgebracht

werden – fallen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 8

und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Denn dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden

zu, insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die

Fürsorgebehörden zuständig (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Sodann steht es dem Beschwerdeführer

offen, eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Stelle einzureichen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihm keine vollständige

Akteneinsicht ermöglicht hätte. Am 16. Juni 2017 sei durch eine

Privatdetektei zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Bericht über die Observation

seiner Person erstellt worden. Dieser Bericht sei weder bei der Akteneinsicht

im Juni 2017 noch bei derjenigen im Dezember 2017 bei den Akten gewesen. Er

beantragte deshalb, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, sämtliche Akten bezüglich Sozialhilfe

einzureichen.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom

23.

Mai 2018 vor, dass dieser Bericht nicht Grundlage für ihren Entscheid

gebildet habe und somit nicht wesentlich sei. Demzufolge sei korrekterweise

davon abgesehen worden, dem Beschwerdeführer darin Einsicht zu geben.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten

Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff.

und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht

in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu

bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des

Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen

werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die

von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang

belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3).

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den

Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten

zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8

N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem

Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten

am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte

Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November

2017, VB.2017.00557, E. 2.4).

3.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt

unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine Gehörsverletzung

jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition

wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu

einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge Heilung bleibt

eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137

I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.4

Den Akten

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom Mai 2017

bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersuchte. Diese wurde ihm am 29. Juni

2017.

gewährt (vgl. angefochtener Entscheid vom 15. März 2018, E. 4.2.1).

Ebenfalls ersuchte er mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 erneut um

Akteneinsicht, welche ihm am 12. Dezember 2017 gewährt wurde [Hinweis:

Sofern nicht anders vermerkt, stammen die Aktenzitate aus dem Verfahren

VB.2018.00234]. Es ist davon auszugehen, dass sich der Observationsbericht – an

die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2017 versendet – nicht in den Akten

befand, da dieser auch nicht mit den Vorakten beim Verwaltungsgericht

eingereicht wurde. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt, dies unabhängig davon, ob der Bericht für den

Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant war oder nicht.

3.5

Mit Präsidialverfügung

vom 15. August 2018 wurde der Observationsbericht sowie alle weiteren

Akten bei der Beschwerdegegnerin einverlangt. Daraufhin wurde mit

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 der Observationsbericht in

anonymisierter Form dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Frist zur

Stellungnahme und für Einsicht in die weiteren Akten angesetzt.

3.6

Durch das

Zusenden des Observationsberichts an den Beschwerdeführer und Gewährung der

Einsichtsmöglichkeit in die weiteren Akten konnte die geltend gemachte Gehörsverletzung

geheilt werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellte sowohl am 20. Januar 2017 (VB.2018.00234) als

auch am 26. Juni 2017 ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

(VB.2018.00490). Die Beschwerdegegnerin lehnte diese Gesuche jeweils mit Verfügung

vom 31. März 2017 bzw. Einsprachebeschluss vom 4. Juli 2017 sowie mit

Verfügung vom 23. August 2017 bzw. Einsprachebeschluss vom 9. Januar

2018.

ab. Sie begründet die ablehnenden Entscheide damit, dass der

Beschwerdeführer nicht bedürftig sei. Er erhalte eine Rente der

Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen, und da er in einem

Dreipersonenhaushalt mit seiner Mutter und deren Ehemann lebe, bestünde ein

Überschuss im Budget des Beschwerdeführers. Selbst wenn von einem

Einpersonenhaushalt auszugehen wäre, bestünde ein Überschuss, weil die

Wohnungsmiete des Beschwerdeführers die Normmiete übersteigen würde und nur

diese zu berücksichtigen wäre. In der Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 8. März

2018.

führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des Auszugs der Mutter

des Beschwerdeführers im Dezember 2017 inzwischen von einem

Zweipersonenhaushalt ausgegangen werden könne, sich aber aufgrund der

finanziellen Verhältnisse weiterhin keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

ergebe.

4.2

Die

Vorinstanz begründet die Abweisung des Rekurses damit, dass die

Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer weiterhin

in einem Dreipersonenhaushalt wohne und das soziale Existenzminimum deshalb mit

der IV-Rente vollumfänglich gedeckt gewesen sei (angefochtener Entscheid vom 15. März

2018, E. 5.6 f.; angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4).

Da nur der Zeitraum bis zum 24. Juli 2017 (Datum des Sozialhilfeantrags

gemäss Ausführungen der Vorinstanz) zu beurteilen sei, sei die Abmeldung der

Mutter des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle per 30. November

2017.

vorliegend nicht relevant (angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4.5).

Es sei deshalb (per Stichtag vom 24. Juli 2017) von einem monatlichen

Bedarf von Fr. 1'476.05 und von Einnahmen von monatlich mindestens (ohne

Berücksichtigung der umstrittenen Zusatzleistungen) Fr. 1'567.00

auszugehen (angefochtener Entscheid vom 7. Juni 2018, E. 3.4).

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der Sachverhalt falsch abgeklärt worden

sei. Seine Mutter wohne im 2. Stock und er lebe alleine in der Wohnung im

1.

Stock; es läge kein Dreipersonenhaushalt vor.

5.

5.1

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Ok­tober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

5.2

Personen,

die im selben Haushalt wohnen und die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben

und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts

entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer

Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kap. B.2–5).

Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die

Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-Wohngemeinschaften

verstanden. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen,

Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das

gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf

enthalten sind, geteilt und somit verringert (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz,

Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um

10.

Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. B.2–5).

Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt,

ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche

Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu

vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es

gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise

getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so diese Vermutung umzustossen

(VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3).

5.3

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sie sind im

sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen,

soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Werden

innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der

Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die

Personen aufgeteilt. Dabei ist bei Zweck-Wohngemeinschaften zu berücksichtigen,

dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaften gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2).

5.4

Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Beschwerdeführer einen Grundbedarf von Fr. 611.35;

dieser Betrag entspricht einem Drittel des Grundbetrags für einen

Dreipersonenhaushalt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Bei den Wohnkosten

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Budget des Beschwerdeführers für den

Monat Januar sowie Juni 2017 Fr. 483.30, was einem Drittel des monatlichen

Mietzinses für die Wohnung im 1. Stock an der C-Strasse 01

entspricht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das

Budget für den Monat Januar sowie Juni 2017 unter der Annahme einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft berechnete.

6.

6.1

Da der

Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung rügt, ist vorab der

Frage nachzugehen, welcher Zeitraum überhaupt zu beurteilen ist bzw. Gegenstand

des Verfahrens bildet.

6.2

Gegenstand

eines Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Allerdings bildet nicht die Anordnung selbst, sondern das

Rechtsverhältnis, das sie regelt bzw. hätte regeln sollen, den Streitgegenstand

(Bertschi, Vorb. zu § 19a28a VRG, N. 45 f.). Im Rahmen des

Streitgegenstands klären die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen ab (§ 7

Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf

wirtschaftliche Hilfe Streitgegenstand. Massgebender Beurteilungszeitraum ist

derjenige ab Gesuchstellung bis zum Erlass der Verfügung.

6.3

Die vom Beschwerdeführer

am 18. September 2017 erhobene Einsprache an die Sozialbehörde gegen die

Verfügung des Sozialvorstands vom 23. August 2017 richtete sich nach dem

damals geltenden § 57 Abs. 3 bzw. § 115 Abs. 3 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (aGG). Dasselbe gilt für die Einsprache vom 8. und

13.

Mai 2017. Mit der Einsprache gemäss § 57 Abs. 3 bzw. § 115

Abs. 3 aGG wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, einen

Entscheid der Gesamtbehörde anstelle nur eines Teilorgans zu erwirken

(H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage,

Wädenswil 2000, § 57 Rz. 7.2.1 und 7.2.3). Die angefochtene Verfügung

wird somit zwar durch eine übergeordnete Organisationseinheit überprüft, die

Entscheidungszuständigkeit bleibt allerdings bei demselben Verwaltungsträger

(vorliegend: Sozialbehörde, deren Präsident der Sozialvorstand ist, vgl. Art. 39

Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt B vom 23. November 1997). Die

Einsprache ist insofern nicht mit einem Rekurs- oder einer Beschwerdeverfahren

vergleichbar, weshalb davon auszugehen ist, dass bei Erhebung einer derartigen

Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid

abgeschlossen wird und dieser die ursprüngliche Verfügung ersetzt (VGr, 16. April

2015, VB.2014.00733, E. 2.2; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). In einem

Rekurs- oder Beschwerdeverfahren erstreckt sich der gerichtliche

Beurteilungszeitraum dann bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheids

(vgl. BGr, 21. Mai 2008,9C_73/2008, E. 4.2; siehe auch VGr, 26. Juni

2017, VB.2016.00817, E. 1.4).

6.4

Der

Beschwerdeführer stellte ein erstes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe am 20. Januar

2017.

Dieses Verfahren wurde mit dem Einsprachebeschluss vom 4. Juli 2017

abgeschlossen. Ein zweites Gesuch stellte er am 26. Juni 2017, welches mit

Einsprachebeschluss vom 9. Januar 2018 abgewiesen wurde. Massgebend für

die vorliegende Beurteilung ist somit einerseits der Zeitraum zwischen dem 20. Januar

2017.

bis 4. Juli 2017 (VB.2018.00234) und andererseits zwischen dem 26. Juni

2017.

bis 9. Januar 2018 (VB.2018.00490).

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer gab anlässlich eines früheren Gesuchs um Sozialhilfe vom 20. Dezember

2016.

an, dass er mit seiner Mutter und deren Ehemann im selben Haushalt wohne.

Dieses Dokument unterzeichnete er am 10. Januar 2017. Am 20. Januar 2017

– unterzeichnet am 22. Februar 2017 – stellte der Beschwerdeführer erneut

ein Gesuch um Sozialhilfe, welches Gegenstand der Beschwerde im Verfahren

VB.2018.00234 bildet. In diesem gab er an, nun alleine in demselben Haushalt zu

wohnen. Tatsächlich meldeten die Mutter sowie deren Ehemann der

Einwohnerkontrolle am 19. Januar 2017, per 23. Januar 2017 in eine

andere Wohnung (im 2. Stock) desselben Hauses umgezogen zu sein. Am 31. März

2017.

meldete die Polizei (G), dass anlässlich einer Hausdurchsuchung an der C-Strasse 01

in der angeblich vom Beschwerdeführer alleine bewohnten Wohnung im 1. Stock

die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. Diese habe zu

Protokoll gegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer in dieser Wohnung wohne.

Auch sei ersichtlich gewesen, dass das Klingelschild der Wohnung mit D/A

beschriftet gewesen sei. Die von der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin

eingereichten Unterlagen zeigen, dass bis Ende November 2017 in der

Dreizimmerwohnung im 2. Stock die Mutter des Beschwerdeführers, deren

Ehemann, E sowie F gemeldet waren. Die Mutter des Beschwerdeführers meldete

sich bei der Einwohnerkontrolle als per 30. November 2017 in einen anderen

Kanton weggezogen ab und gab an, von ihrem Ehemann, welcher weiterhin in

derselben Wohnung gemeldet ist, getrennt zu sein.

Der Beschwerdeführer wendet

dagegen ein, dass bei der Hausdurchsuchung am 31. März 2017 nur deshalb

seine Mutter die Türe seiner Wohnung geöffnet habe, da er sie dazu beauftragt

hatte, weil er vermeiden wollte, dass die Türe eingetreten werde, wenn niemand

sie öffne. Die Mutter habe gegenüber der Polizei keineswegs gesagt, dass sie in

der Wohnung im 1. Stock wohne, sondern dass sie in der Wohnung im 2. Stock

wohne. Sodann sei es nicht undenkbar, dass sich vier Personen eine

Dreizimmerwohnung teilten, konkret sei das Wohnzimmer als drittes Zimmer,

belegt durch seine Mutter und deren Ehemann, benutzt worden. Er habe seine

Mutter und deren Ehemann nicht mehr in seiner Wohnung wohnen lassen können, da

sie ihm keine Miete bezahlt hätten.

7.2

Der

Mietvertrag für die Dreizimmerwohnung im 1. OG lautet auf den Beschwerdeführer

als Mieter. Wann und durch wen der Mietvertrag unterzeichnet wurde, ist nicht

ersichtlich. Der Mietbeginn wurde auf den 1. Januar 2011 festgelegt,

weshalb davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag vor dem vom Beschwerdeführer

behaupteten Auszug der Mutter im Januar 2017 erstellt wurde; der Mietvertrag

stellt demzufolge kein Indiz für die tatsächlichen Wohnverhältnisse ab Januar

2017.

dar, da sich die Wohnverhältnisse mindestens einmal seit der Erstellung

des Mietvertrags verändert haben. Dasselbe gilt für den Mietvertrag vom 12. November

2015, wonach die Mutter des Beschwerdeführers und deren Ehemann die Dreizimmerwohnung

im 2. OG ab 1. Dezember 2015 gemietet haben.

Der Vermieter des Beschwerdeführers bestätigte gegenüber

der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. September

2017, dass der Beschwerdeführer alleine in der Dreizimmerwohnung im 1. Stock

wohne und die Mutter sowie deren Ehemann in der Dreizimmerwohnung im 2. Stock

wohnten. Da davon auszugehen ist, dass sich der Vermieter, der nicht in selben

Haus wohnt, dabei an den ausgestellten Mietverträgen orientierte, können daraus

keine Schlüsse für die tatsächlichen Wohnverhältnisse gezogen werden.

7.3

Auch die

von der Beschwerdegegnerin angeführte anonyme Meldung an das Amt für

Zusatzleitungen vom 8. Januar 2016, wonach die Mutter des

Beschwerdeführers in der Wohnung im 1. Stock wohne, ist nicht dienlich zur

Abklärung der Wohnverhältnisse ab Januar 2017, da der Beschwerdeführer nicht

bestreitet, dass die Mutter im Jahr 2016 mit ihm zusammen in der Wohnung im 1. Stock

gewohnt habe.

Am 27. Juni 2017 habe die

Mutter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin angerufen und

festgehalten, dass sie nicht in derselben Wohnung wie ihr Sohn wohne. Sie halte

sich zwar oft dort auf, beispielweise zum Kochen, wenn sie Rückenschmerzen

habe, weil es in diesem Zimmer ein besseres Bett habe, oder sie gehe dort zur

Toilette, falls die Toilette in ihrer Wohnung besetzt sei.

7.4

Aufgrund

dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens bis

Ende November 2017 in einem Dreipersonenhaushalt lebte. Auch wenn dem

Einwohnerregister etwas anderes zu entnehmen war, bestehen diverse Hinweise,

dass das Einwohnerregister nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten

übereinstimmte. So gab der Polizist G an, dass anlässlich einer

Hausdurchsuchung die Mutter in der Wohnung im 1. Stock angetroffen worden

sei und diese mitgeteilt habe, dass sie hier zusammen mit dem Beschwerdeführer

wohne und zudem sei die Wohnung mit D/A beschriftet gewesen. Zudem scheinen die

an die Einwohnerkontrolle gerichteten Umzugsmeldungen, nur wenige Tage nach der

Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des

Dreipersonenhaushalts keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, wenig glaubwürdig,

insbesondere auch, weil in der Wohnung im 2. Stock bereits zwei weitere

Personen (E und F bzw. bis Februar 2017 noch H) wohnten. Die erhöhte

Glaubwürdigkeit des Einwohnerregisters als öffentliches Register bleibt unter

diesen Umständen unbeachtlich (vgl. VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 4.3).

Da der Sachverhalt, wie er sich am 31. März 2017

präsentierte, so genügend erstellt ist, ist auf die beantragte Befragung der anlässlich

der Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 anwesenden Polizisten zu verzichten.

Auch auf die Befragung der übrigen Personen kann verzichtet werden, soweit es

um die Abklärung des Sachverhalts bis Ende November 2017 geht, da dieser

hinreichend erstellt ist und nicht davon auszugehen ist, dass die Befragung

dieser Personen neue Erkenntnisse verspräche.

Wie sich die Verhältnisse ab Dezember 2017 verhielten,

kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Es ist zwar davon auszugehen,

dass die Mutter des Beschwerdeführers, die sich (bis September 2018) als in

einen anderen Kanton weggezogen abgemeldet hatte, nicht mehr in der Wohnung mit

dem Beschwerdeführer lebte. Allerdings ist unklar, ob dies auch für den Ehemann

der Mutter galt, da sie sich anscheinend getrennt hatten, sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb dieser weiterhin mit dem Sohn seiner von ihm getrennten

Ehefrau zusammenwohnen sollte. Da – wie sich zeigen wird – die Sache ohnehin

zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

erübrigt sich für das Gericht die Befragung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen

dazu (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 17).

7.5

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er

rechtswidrig durch eine Privatdetektei, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin

gehandelt habe, observiert worden sei; die Rechtswidrigkeit sei durch das

Verwaltungsgericht festzustellen.

7.5.1

Die Fragen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Observation unter

die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

fällt, wonach sich eine Observation auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu

stützen hat und ob § 18 Abs. 4 SHG eine solche genügende gesetzliche

Grundlage darstellt bzw. diese vorliegend überhaupt anwendbar wäre, können hier

offengelassen werden, da die Observation vorliegend bereits an ihrer

Verhältnismässigkeit scheitert (zur gesetzlichen Grundlage im

Sozialversicherungsrecht: EGMR, 18. Oktober 2016, 61838/10, Vukota-Bojic

gegen die Schweiz). Die verdeckte Observation – als Eingriff in die Privatsphäre

eines Betroffenen – hat stets erst dann zu erfolgen, wenn andere Möglichkeiten

der Sachverhaltsabklärung, die mit einem leichteren oder keinem Eingriff in die

Grundrechtspositionen einhergehen, nicht zielführend sind (vgl. BGE 135 I 169 E. 4.4).

Die im Observationsbericht zu klärenden Fragen des Wohnsitzes des

Beschwerdeführers sowie der Haushaltszusammensetzung hätten ebenso durch

mehrmaliges Aufsuchen der Wohnung des Beschwerdeführers an der C-Strasse 01

in B (bspw. durch die Polizei) geklärt werden können. Dass diese Art der

Sachverhaltsermittlung ergebnislos erfolgt sei oder ohnehin nicht zielführend

gewesen wäre, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor. Damit wären mildere

Massnahmen als eine verdeckte Observation des Beschwerdeführers während mehrerer

Tagen möglich gewesen und die Observation erfolgte unrechtmässig.

7.5.2

Eine Verwertung solcher rechtswidrig erlangten Erkenntnissen als

Beweismittel erfordert grundsätzlich eine Interessenabwägung im Einzelfall,

dabei ist v. a. die

Eingriffsintensität als privates Interesse den öffentlichen Interessen an der

Bekämpfung von Sozialhilfemissbrauch gegenüberzustellen (vgl. zur

Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht: BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Vorliegend

stellt zwar der durch die Privatdetektei erstellte Bericht vom 16. Juni

2017.

infrage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in B wohne (lässt dies im

Endeffekt aber offen), äussert sich aber nicht eingehend dazu, ob der

Beschwerdeführer in einem Dreipersonenhaushalt wohnt oder nicht. Insofern

stellt der Observationsbericht ohnehin kein taugliches Beweismittel im

vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Wohnverhältnisse des

Beschwerdeführers dar. Der Observationsbericht hält fest, dass das

Klingelschild mit "D/A" beschriftet sei. Diese Erkenntnis ergibt sich

allerdings bereits aus der Meldung des Polizisten G, weshalb die

Wohnverhältnisse festgestellt werden können, ohne auf den Bericht abzustellen

und die Verwertbarkeit als Beweismittel nicht zu überprüfen ist. Sodann haben

sich die Vorinstanzen zur Beurteilung der Wohnverhältnisse des

Beschwerdeführers auch nicht darauf abgestützt. Zwar äusserte sich die

Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2018 zum Bericht, legte diesen

aber in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin infrage gestellten Wohnsitz

des Beschwerdeführers in ihrer Gemeinde zugunsten des Beschwerdeführers aus. Sodann

ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers in B auch nicht Thema der vorliegenden

Beschwerde.

7.5.3

Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar

2019, es sei bei der mit der Observation beauftragten Privatdetektei Auskünfte

und Akten über die durchgeführte Observation einzuholen. Da der

Observationsbericht vorliegend nicht als Beweismittel dient, kann auf die

entsprechenden Abklärungen verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 19). Der Beschwerdeführer kann diese Akten der Privatdetektei bei

Bedarf bei der Beschwerdegegnerin einsehen.

7.6

Die

weiteren Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere auch die

Auskunft bei der Polizei, lassen sich ohne Weiteres auf § 18 Abs. 4, § 47b

sowie § 48 Abs. 2 SHG stützen.

7.7

Daraus

ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2017 (Datum

der Abmeldung der Mutter) von einem Dreipersonenhaushalt ausgehen und

dementsprechend einen Drittel der Mietkosten in das Budget des

Beschwerdeführers aufnehmen durfte. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter

und deren Ehemann zusammenwohnte, ist nicht von einer blossen

Zweckwohngemeinschaft, sondern von einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher nicht bloss die Miete, sondern auch

die übrigen Haushaltsführungskosten geteilt werden. Somit war es

gerechtfertigt, bei der Berechnung des Grundbedarfs ebenfalls von einem

Dreipersonenhaushalt auszugehen und davon einen Drittel in das Budget

aufzunehmen.

7.8

Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat fest, dass

auch keine Bedürftigkeit bestünde, sofern nach dem Auszug der Mutter des

Beschwerdeführers – ab Dezember 2017 – von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen

wäre. Dabei stützt sie sich auf ihre Berechnung vom 12. März 2018, wonach

dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'567.-

sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 658.- zustünden, die

Krankenkassenprämie direkt über die Zusatzleistungen finanziert und dem

Beschwerdeführer monatlich Fr. 73.60 an Prämienverbilligung

zurückerstattet würde. Auch bei Annahme eines Einpersonenhaushalts ergäbe sich

keine Bedürftigkeit, da die tatsächliche Miete die Normmiete übersteige und

deshalb als Mietausgaben nur Fr. 1'100.- zu berücksichtigen wären.

7.8.1

Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Den

Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, wie hoch die zwischen Dezember 2017

und Januar 2018 ausbezahlten Zusatzleistungen waren. Die Zusatzleistungen

wurden mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar

2017.

rückwirkend eingestellt. Auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist

ersichtlich, dass ihm ab Juni 2017 wieder Zusatzleistungen ausbezahlt wurden,

allerdings nur in der Höhe von Fr. 388.- im Juni 2017 und Fr. 158.25

im Juli 2017, inwiefern damit die Krankenkassenprämien abgegolten waren oder

nicht, und ob die Zusatzleistungen ab Dezember 2017 höher waren, ist daraus

nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab im September 2017 an, dass er

monatlich Fr. 208.- an Zusatzleistungen erhalten würde, und im Februar

2018.

monatlich Fr. 375.75. Da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist, hat diese, sollte sie zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe seit

Dezember 2017 in einem Zwei- oder Einpersonenhaushalt gelebt, demzufolge die

tatsächlich ausbezahlten Zusatzleistungen dieses Zeitraums abklären und

entsprechend zu berücksichtigen.

7.8.2

Im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget sind angemessene Wohnkosten zu

berücksichtigen (vgl. E. 5.3). Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin gibt an, eine

solche interne Mietzinsrichtlinie erlassen zu haben, wonach der maximale

Mietzins für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.- pro Monat betrage. Die

Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu

qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung

zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch

VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens

zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; VGr, 25. September

2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

Dazu bedarf es allerdings einer Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung.

Erst wenn diese Weisung als verletzt festgestellt wird, darf eine

Leistungskürzung erfolgen. Die Leistungskürzung sowie auch die Weisung selbst

haben dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Rudolf

Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414;

Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],

Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit,

Basel 2014, Rz. 39.113).

Da dem Beschwerdeführer bisher keine wirtschaftliche Hilfe

ausgerichtet wurde, konnte von ihm auch kein Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt werden. Solange keine solche Weisung besteht und diese auch nicht

verletzt worden ist, sind die tatsächlichen Mietzinskosten im Budget zu

berücksichtigen.

7.9

Demnach

wäre sehr wohl relevant gewesen, ob der Beschwerdeführer ab Ende November 2017

in einem Drei-, Zwei- oder gar Einpersonenhaushalt gelebt hatte. Die

Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens gehalten

gewesen, den Sachverhalt nach der Abmeldung der Mutter des Beschwerdeführers dahingehend

abzuklären, ob weiterhin von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen gewesen

wäre, oder ob der Beschwerdeführer nur noch mit dem Ehemann der Mutter

zusammenwohnte, oder ob er gar alleine in der Wohnung lebte. Die Angelegenheit ist

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Wohnverhältnisse des

Beschwerdeführers ab Dezember 2017 sowie dessen Bedarf bzw. dessen Einnahmen

abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Aus diesem

Grund erübrigen sich auch die Befragung der vom Beschwerdeführer aufgeführten

Zeugen, die Durchführung eines Augenscheins sowie eine persönliche Anhörung

durch das Gericht.

7.10

Somit ist

die Beschwerde bezüglich des Rekursbeschlusses vom 7. Juni 2018 teil­weise

gutzuheissen, die zugrundeliegenden Verfügungen aufzuheben und die Sache zur

Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (VB.2018.00490).

Die Beschwerde gegen den

Rekursbeschluss vom 15. März 2018 ist insofern abzuweisen, als die

Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz für den Zeitraum zwischen 20. Januar

2017.

und 4. Juli 2017 berechtigterweise von einem Dreipersonenhaushalt und

somit keiner Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sind

(VB.2018.00234).

Aufgrund der Gutheissung im Verfahren VB.2018.00490 kann auf

die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren beantragte Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

8.

8.1

Die

Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerde

teilweise gutzuheissen ist (Aufhebung eines Beschlusses, Bestätigung des

anderen), rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte sowohl dem

Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.1.1

Da der Bezirksrat auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete bzw.

diese auf die Staatskasse nahm, erübrigt sich eine Neuverlegung der

vorinstanzlichen Kosten.

8.1.2

Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung. Der

Beschwerdegegnerin steht eine solche nur schon mangels überwiegenden Obsiegens

nicht zu. Demzufolge werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn

ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Bezüger von Zusatzleistungen

ist von der Mittellosigkeit auszu­gehen, sodann erwiesen sich die Begehren

nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von

Gerichtskosten zu verzichten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt teilweise eine

Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf

hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide

qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen

selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2018.00490 wird teilweise gutgeheissen und

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 7. Juni

2018, die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 23. August 2017

sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 9. Januar 2018 werden

aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur

Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an den Bezirksrat B

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2018.00234 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 320.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil

wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …