Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00235

1. November 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde ab 1. Juli 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Beschluss vom 16. November 2017 stellte die Sozialbehörde

der Gemeinde C die Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2017 ein und

verpflichtete A, die im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober

2017 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

Fr. 97'425.85 der Gemeinde C zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Am 21. November 2017 liess A beim Bezirksrat D

Rekurs erheben und die vollständige Aufhebung des Beschlusses sowie die

Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege beantragen. Mit Beschluss vom

15.

März 2018 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und berichtigte den

Betrag der zurückzufordernden zu Unrecht ausgerichteten Leistungen auf

Fr. 97'239.90. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen,

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, und das Begehren um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.

Dagegen liess A am 17. April 2018 Beschwerde erheben

und beantragen, der angefochtene Beschluss sei unter gesetzlicher Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und das Verfahren sei bis

10.

Mai 2018 zu sistieren bzw. ihm bis dann eine Frist anzusetzen, um das

Beweisdokument beizubringen, dass er seit Ende 2008 nicht mehr Eigentümer des

Grundstücks im Land E sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

In der Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde

von einer Sistierung abgesehen, da dem Beschwerdeführer angesichts der

30-tägigen Frist für die Beschwerdeantwort ohnehin genügend Zeit bleibe, die in

Aussicht gestellte Beweisurkunde innert der von ihm selbst bezeichneten Frist

einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass neue

Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands

jederzeit vorgebracht werden könnten.

Am 17. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat D

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin

auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen

und reichte keine weiteren Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über

Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

§ 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2

lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und

Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Hand­bücher für die

Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind

daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen.

2.2

Nach

§ 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der

Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde

festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut

zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).

§ 26 lit. a SHG sichert somit unter anderem die

Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27

Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende

Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse

im In- und Ausland zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der

Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder

zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen

Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr,

21.

April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um

Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu

vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")

wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit

die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der

Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus

(VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3).

Ein unrechtmässiger Bezug liegt auch vor, wenn eine

unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die

Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen

kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen

und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur

vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug dann

vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten

bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung

einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird (Sozialhilfebehördenhandbuch,

Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 25. Oktober 2018).

2.3

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482

E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f.,

7.

; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar

2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern

rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).

3.

3.1

Umstritten

ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines im

Land E gelegenen Grundstücks ist bzw. im massgeblichen Zeitraum des

Sozialhilfebezugs vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 war. Die

Beschwerdegegnerin stützte diese Schlussfolgerung auf einen Grundbuchauszug des

Landes E vom 13. Juli 2017. Aus diesem Auszug geht hervor, dass A

Eigentümer von 880 Anteilen eines Grundstücks Nr. 01 in F, Land E,

ist. Dabei handelt es sich laut Ermittlungsbericht vom 13. November 2017

um den Beschwerdeführer. Die Vor­instanz ging ausführlich auf die weiteren

aktenkundigen Hinweise bezüglich der Eigentümerschaft ein und begründete ergiebig,

weshalb sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer (immer noch) Eigentümer

des Grundstücks im Land E sei. So verwies sie zu Recht auf eine

"Information card of the real estate property" vom 1. Juni 2017,

wonach A Eigentümer von 880 shares eines Grundstücks Nr. 01 in F,

Land E, ist. Sodann würdigte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer

eingereichten Urkunden bzw. deren Übersetzungen zutreffend: Es handelt sich

hierbei nicht um den Kaufvertrag, sondern um eine Vertretungsvollmacht

zugunsten von G, einen per 30. Dezember 2008 gestellten Antrag auf

Handänderung eines Grundstücks Nr. 02 sowie um eine Beschreibung des

Inhalts des Grundstücks. Aus dem letzten Dokument sind im Übrigen – in

Übereinstimmung mit dem Grundbuchauszug des Landes E vom 13. Juli 2017

– die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 01 ersichtlich. Nach beiden

Dokumenten erwarb A am 16. Mai 2002 880 Anteile am genannten Grundstück. Im

Tagebuch des Grundstücks Nr. 01 wurde ferner am 31. Dezember 2008

eine "Precautionary Registration" eines "selling contract"

zugunsten von G vermerkt, was dem oben erwähnten Antrag auf Handänderung

entsprechen dürfte. Wie indes aus dem "Real Estate Certificate" vom

13.

Juli 2017 zu schliessen ist, kam es in der Folge nicht zur

Eigentumsübertragung. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer eines

Grundstücks im Land E ist.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die begründete Vermutung nicht

umzustossen, zumal er sich nicht mit den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen

der Vorinstanz auseinandersetzt, mangelhaft substanziiert und aktenwidrig

behauptet, der Verkaufsvertrag liege bei den Akten. Vielmehr beschränkt er sich

auf die Behauptung, das Grundstück sei am 31. Dezember 2008 für 15'000.- in

Landeswährung, ca. $ 10'000.- verkauft worden, und stellte eine amtliche

Bestätigung in Aussicht, wofür er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens

ersuchte. Obwohl ihm hierfür in der Zwischenzeit weit mehr Zeit, als von ihm

beantragt, zur Verfügung stand, reichte der Beschwerdeführer bis heute keinen

solchen amtlichen Nachweis nach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen

keine Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am Grundstück im

Land E (seit 16. Mai 2002). Auf den Wert des Grundstücks ist später

zurückzukommen (vgl. E. 3.4.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer hat die Liegenschaft in seinem Antrag auf

Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2014 verschwiegen sowie in seiner

Selbstdeklaration gegenüber dem Sozialdienst C vom 25. Oktober 2017

bestätigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September

2017.

keine Einnahmen und abgesehen von einem deklarierten Auto kein weiteres

Vermögen besitze. Indem er das Grundstück und allfällige Einnahmen daraus

verschwieg, hat er seine Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu über seine

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu erteilen (§ 18

Abs. 1 lit. a SHG), verletzt. Damit bewirkte er, dass ihm die

wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug

von Sozialhilfe gilt (vorn E. 2.2 in fine). Zwar wäre es denkbar, dass ihm

auch bei korrekter Angabe der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche

Hilfe gewährt worden wäre, jedoch nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung und bis zur Verwertung des realisierbaren

Vermögenswerts, des Grundstücks im Land E. So hätte er viel früher zur

Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem

Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem

Verkaufserlös hätten zudem die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen

bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§ 20 SHG). Aufgrund des

Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert nichts

vorgebracht wurde – zumal der Beschwerdeführer ja behauptet, er hätte das

Grundstück bereits verkauft, – kam der Beschwerdeführer demnach über mehrere

Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihm so nicht zugestanden

hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug vor.

Da die Verletzung der Auskunftspflichten des

Beschwerdeführers damit auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Sozialhilfeleistungen führte, sind die Voraussetzungen für die

Rückforderung nach § 26 Abs. 1 lit. a SHG gegeben.

3.4

Entsprechend

ist der Beschwerdeführer gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur

Rückerstattung der ihm von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen

Hilfe verpflichtet.

3.4.1

Die Höhe der vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 ausbezahlten

Leistungen wurde von der Vorinstanz auf Fr. 97'239.90 korrigiert und vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Ausserdem geht der Betrag aus den Akten

hervor.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Ermittlungsbericht des

Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 13. November 2017 von einem

Verkehrswert der vom Beschwerdeführer gehaltenen Eigentumsanteile am Grundstück

von ca. 246'253.- in Landeswährung aus und verlangte dementsprechend den ganzen

Betrag der geleisteten Sozialhilfe zurück. Die Vorinstanz hielt fest, der Wert

dieser Grundstücksanteile belaufe sich auf mindestens 15 Millionen in der

Landeswährung bzw. Fr. 9'295.80. Sie stützte sich dabei auf den bei der

Anmeldung der Handänderung des Grundstücks vom 30. Dezember 2008

angegebenen Kaufpreis von 15 Millionen in der Landeswährung zum

Wechselkurs vom 2. März 2018. Da der Wert der sich im Eigentum des

Beschwerdeführers befindenden Grundstücksanteile über dem Freibetrag (von

Fr. 8'000.-) liege, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ihm

und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt. Mangels Anspruchs sei der gesamte

Betrag zurückzuerstatten.

Obwohl der Beschwerdeführer angesichts dieser Entscheide

reichlich Anlass und auch Gelegenheit gehabt hätte, sich zum Wert des

Grundstücks zu äussern, unterliess er dies. Er beschränkte sich in seiner

Beschwerdeschrift auf die Wiederholung der bereits in seiner Rekursschrift

aufgestellten – aktenwidrigen – Behauptung, dass er das Grundstück am

31.

Dezember 2008 zum Kaufpreis von 15'000.- (Landeswährung), was damals

ca. $ 10'000.- entsprochen habe, verkauft habe. Dass der Kaufpreis dem

Wert des Grundstücks entsprochen habe, behauptete er jedoch nicht. Mit den

vorinstanzlichen Ausführungen zum Kaufpreis setzte sich der Beschwerdeführer

nicht auseinander.

3.4.3

Auf den von der Vorinstanz beigezogenen Wert (der gemäss Anmeldung der Hand­änderung

des Grundstücks vom 30. Dezember 2008 angegebene Kaufpreis von 15 Millionen

in Landeswährung zum Wechselkurs vom 2. März 2018 bzw. Fr. 9'295.80)

sowie auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Kaufpreis von 15'000.- in

Landeswährung ($ 10'000.-) kann bei der Ermittlung des Werts des

Grundstücks von vornherein nicht abgestellt werden, wird dieser Wert doch vom

Beschwerdeführer gleich selbst infrage gestellt. So hatte der Beschwerdeführer

anlässlich zweier Anhörungen am 2. und am 7. November 2017, als ihm die

Beschwerdegegnerin im Vorfeld ihres Beschlusses das rechtliche Gehör gewährte,

angegeben, für den Verkauf seines Grundstücks im Land E $ 50'000.- in

bar erhalten zu haben; ein Vertrag sei keiner aufgesetzt worden. Anlässlich

dieser Anhörungen wurde der Beschwerdeführer ausserdem auf seine qualifizierte

Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. E. 2.3).

Der Ermittlungsbericht vom 13. November 2017 sowie

gestützt darauf die Beschwerdegegnerin, gingen von einem Quadratmeterpreis von

Fr. 100.-/m2 in dieser Gegend aus, woraus sich ein Wert für die

sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen 2'462,53 m2

von ca. $ 246'253.- ergibt. Die Grösse des Grundstücks ist unbestritten;

der zugrundegelegte Quadratmeterpreis beruht auf Erfahrungen aus früheren Abklärungen

in der besagten Gegend im Land E. Einer Aktennotiz vom 10. Juli 2017

ist zu entnehmen, dass Bauland im Land E sehr begehrt ist und Grundstücke

schnell mehrere Fr. 100'000.- wert sein könnten.

Ob dieser im Ermittlungsbericht und von der

Beschwerdegegnerin angenommene Wert letztlich genau stimmt, kann dahingestellt

bleiben. Denn von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt

werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen (und daraus erzielte Einkommen)

ziffernmässig genau nachweist (vgl. VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,

E. 8.3). Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die

bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer

Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von

Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) ein Spielraum einzuräumen

(vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4). Dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte,

indem sie sich auf den Ermittlungsbericht abstützte, kann nicht gesagt werden,

zumal Verkaufsangebote im Internet derzeit für Grundstücke verschiedenster Art

in der Region I, Land E, F, Land E, auf eher noch höhere Landpreise

hindeuten, als von der Vorinstanz angenommen. Aufgrund der aktenkundigen

Dokumente und des Ermittlungsberichts kann im Sinn einer tatsächlichen

Vermutung auf einen Grundstückswert in der Grössenordnung von mindestens rund $ 240'000.-

geschlossen werden. Zum Wert des Grundstücks kämen ohnehin noch Einkünfte hinzu,

die dem Beschwerdeführer aus dem Besitz des Grundstücks (z. B. Mietzinsen)

anzurechnen wären.

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (.nbsp;65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem

Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche

nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeschrift setzten sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen

Entscheids nur geringfügig auseinander und beschränkten sich im Wesentlichen

auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs- und Einspracheverfahren

vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus weitgehend unsubstanziiert

und unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren des Beschwerdeführers

als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …