VB.2018.00235
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00235
1. November 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00235
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde ab 1. Juli 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 16. November 2017 stellte die Sozialbehörde
der Gemeinde C die Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2017 ein und
verpflichtete A, die im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober
2017 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
Fr. 97'425.85 der Gemeinde C zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Am 21. November 2017 liess A beim Bezirksrat D
Rekurs erheben und die vollständige Aufhebung des Beschlusses sowie die
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege beantragen. Mit Beschluss vom
15.
März 2018 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab und berichtigte den
Betrag der zurückzufordernden zu Unrecht ausgerichteten Leistungen auf
Fr. 97'239.90. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen,
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, und das Begehren um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
III.
Dagegen liess A am 17. April 2018 Beschwerde erheben
und beantragen, der angefochtene Beschluss sei unter gesetzlicher Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und das Verfahren sei bis
10.
Mai 2018 zu sistieren bzw. ihm bis dann eine Frist anzusetzen, um das
Beweisdokument beizubringen, dass er seit Ende 2008 nicht mehr Eigentümer des
Grundstücks im Land E sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
In der Präsidialverfügung vom 20. April 2018 wurde
von einer Sistierung abgesehen, da dem Beschwerdeführer angesichts der
30-tägigen Frist für die Beschwerdeantwort ohnehin genügend Zeit bleibe, die in
Aussicht gestellte Beweisurkunde innert der von ihm selbst bezeichneten Frist
einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass neue
Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands
jederzeit vorgebracht werden könnten.
Am 17. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat D
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin
auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen
und reichte keine weiteren Dokumente ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über
Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
§ 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2
lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und
Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die
Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind
daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen.
2.2
Nach
§ 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der
Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde
festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut
zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).
§ 26 lit. a SHG sichert somit unter anderem die
Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27
Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende
Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse
im In- und Ausland zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in den Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der
Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder
zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen
Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr,
21.
April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um
Normen, die darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu
vermeiden, indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")
wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit
die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der
Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus
(VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3).
Ein unrechtmässiger Bezug liegt auch vor, wenn eine
unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die
Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen
kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen
und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur
vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug dann
vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten
bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung
einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird (Sozialhilfebehördenhandbuch,
Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 25. Oktober 2018).
2.3
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte
Liegenschaft besitzt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f.,
7.
; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar
2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte
entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern
rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).
3.
3.1
Umstritten
ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines im
Land E gelegenen Grundstücks ist bzw. im massgeblichen Zeitraum des
Sozialhilfebezugs vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 war. Die
Beschwerdegegnerin stützte diese Schlussfolgerung auf einen Grundbuchauszug des
Landes E vom 13. Juli 2017. Aus diesem Auszug geht hervor, dass A
Eigentümer von 880 Anteilen eines Grundstücks Nr. 01 in F, Land E,
ist. Dabei handelt es sich laut Ermittlungsbericht vom 13. November 2017
um den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz ging ausführlich auf die weiteren
aktenkundigen Hinweise bezüglich der Eigentümerschaft ein und begründete ergiebig,
weshalb sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer (immer noch) Eigentümer
des Grundstücks im Land E sei. So verwies sie zu Recht auf eine
"Information card of the real estate property" vom 1. Juni 2017,
wonach A Eigentümer von 880 shares eines Grundstücks Nr. 01 in F,
Land E, ist. Sodann würdigte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer
eingereichten Urkunden bzw. deren Übersetzungen zutreffend: Es handelt sich
hierbei nicht um den Kaufvertrag, sondern um eine Vertretungsvollmacht
zugunsten von G, einen per 30. Dezember 2008 gestellten Antrag auf
Handänderung eines Grundstücks Nr. 02 sowie um eine Beschreibung des
Inhalts des Grundstücks. Aus dem letzten Dokument sind im Übrigen – in
Übereinstimmung mit dem Grundbuchauszug des Landes E vom 13. Juli 2017
– die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 01 ersichtlich. Nach beiden
Dokumenten erwarb A am 16. Mai 2002 880 Anteile am genannten Grundstück. Im
Tagebuch des Grundstücks Nr. 01 wurde ferner am 31. Dezember 2008
eine "Precautionary Registration" eines "selling contract"
zugunsten von G vermerkt, was dem oben erwähnten Antrag auf Handänderung
entsprechen dürfte. Wie indes aus dem "Real Estate Certificate" vom
13.
Juli 2017 zu schliessen ist, kam es in der Folge nicht zur
Eigentumsübertragung. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer eines
Grundstücks im Land E ist.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die begründete Vermutung nicht
umzustossen, zumal er sich nicht mit den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen
der Vorinstanz auseinandersetzt, mangelhaft substanziiert und aktenwidrig
behauptet, der Verkaufsvertrag liege bei den Akten. Vielmehr beschränkt er sich
auf die Behauptung, das Grundstück sei am 31. Dezember 2008 für 15'000.- in
Landeswährung, ca. $ 10'000.- verkauft worden, und stellte eine amtliche
Bestätigung in Aussicht, wofür er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
ersuchte. Obwohl ihm hierfür in der Zwischenzeit weit mehr Zeit, als von ihm
beantragt, zur Verfügung stand, reichte der Beschwerdeführer bis heute keinen
solchen amtlichen Nachweis nach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen
keine Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am Grundstück im
Land E (seit 16. Mai 2002). Auf den Wert des Grundstücks ist später
zurückzukommen (vgl. E. 3.4.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer hat die Liegenschaft in seinem Antrag auf
Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2014 verschwiegen sowie in seiner
Selbstdeklaration gegenüber dem Sozialdienst C vom 25. Oktober 2017
bestätigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. September
2017.
keine Einnahmen und abgesehen von einem deklarierten Auto kein weiteres
Vermögen besitze. Indem er das Grundstück und allfällige Einnahmen daraus
verschwieg, hat er seine Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu über seine
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu erteilen (§ 18
Abs. 1 lit. a SHG), verletzt. Damit bewirkte er, dass ihm die
wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug
von Sozialhilfe gilt (vorn E. 2.2 in fine). Zwar wäre es denkbar, dass ihm
auch bei korrekter Angabe der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche
Hilfe gewährt worden wäre, jedoch nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung und bis zur Verwertung des realisierbaren
Vermögenswerts, des Grundstücks im Land E. So hätte er viel früher zur
Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem
Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem
Verkaufserlös hätten zudem die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen
bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§ 20 SHG). Aufgrund des
Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert nichts
vorgebracht wurde – zumal der Beschwerdeführer ja behauptet, er hätte das
Grundstück bereits verkauft, – kam der Beschwerdeführer demnach über mehrere
Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihm so nicht zugestanden
hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug vor.
Da die Verletzung der Auskunftspflichten des
Beschwerdeführers damit auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Sozialhilfeleistungen führte, sind die Voraussetzungen für die
Rückforderung nach § 26 Abs. 1 lit. a SHG gegeben.
3.4
Entsprechend
ist der Beschwerdeführer gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur
Rückerstattung der ihm von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen
Hilfe verpflichtet.
3.4.1
Die Höhe der vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 ausbezahlten
Leistungen wurde von der Vorinstanz auf Fr. 97'239.90 korrigiert und vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Ausserdem geht der Betrag aus den Akten
hervor.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Ermittlungsbericht des
Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 13. November 2017 von einem
Verkehrswert der vom Beschwerdeführer gehaltenen Eigentumsanteile am Grundstück
von ca. 246'253.- in Landeswährung aus und verlangte dementsprechend den ganzen
Betrag der geleisteten Sozialhilfe zurück. Die Vorinstanz hielt fest, der Wert
dieser Grundstücksanteile belaufe sich auf mindestens 15 Millionen in der
Landeswährung bzw. Fr. 9'295.80. Sie stützte sich dabei auf den bei der
Anmeldung der Handänderung des Grundstücks vom 30. Dezember 2008
angegebenen Kaufpreis von 15 Millionen in der Landeswährung zum
Wechselkurs vom 2. März 2018. Da der Wert der sich im Eigentum des
Beschwerdeführers befindenden Grundstücksanteile über dem Freibetrag (von
Fr. 8'000.-) liege, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ihm
und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt. Mangels Anspruchs sei der gesamte
Betrag zurückzuerstatten.
Obwohl der Beschwerdeführer angesichts dieser Entscheide
reichlich Anlass und auch Gelegenheit gehabt hätte, sich zum Wert des
Grundstücks zu äussern, unterliess er dies. Er beschränkte sich in seiner
Beschwerdeschrift auf die Wiederholung der bereits in seiner Rekursschrift
aufgestellten – aktenwidrigen – Behauptung, dass er das Grundstück am
31.
Dezember 2008 zum Kaufpreis von 15'000.- (Landeswährung), was damals
ca. $ 10'000.- entsprochen habe, verkauft habe. Dass der Kaufpreis dem
Wert des Grundstücks entsprochen habe, behauptete er jedoch nicht. Mit den
vorinstanzlichen Ausführungen zum Kaufpreis setzte sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander.
3.4.3
Auf den von der Vorinstanz beigezogenen Wert (der gemäss Anmeldung der Handänderung
des Grundstücks vom 30. Dezember 2008 angegebene Kaufpreis von 15 Millionen
in Landeswährung zum Wechselkurs vom 2. März 2018 bzw. Fr. 9'295.80)
sowie auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Kaufpreis von 15'000.- in
Landeswährung ($ 10'000.-) kann bei der Ermittlung des Werts des
Grundstücks von vornherein nicht abgestellt werden, wird dieser Wert doch vom
Beschwerdeführer gleich selbst infrage gestellt. So hatte der Beschwerdeführer
anlässlich zweier Anhörungen am 2. und am 7. November 2017, als ihm die
Beschwerdegegnerin im Vorfeld ihres Beschlusses das rechtliche Gehör gewährte,
angegeben, für den Verkauf seines Grundstücks im Land E $ 50'000.- in
bar erhalten zu haben; ein Vertrag sei keiner aufgesetzt worden. Anlässlich
dieser Anhörungen wurde der Beschwerdeführer ausserdem auf seine qualifizierte
Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. E. 2.3).
Der Ermittlungsbericht vom 13. November 2017 sowie
gestützt darauf die Beschwerdegegnerin, gingen von einem Quadratmeterpreis von
Fr. 100.-/m2 in dieser Gegend aus, woraus sich ein Wert für die
sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen 2'462,53 m2
von ca. $ 246'253.- ergibt. Die Grösse des Grundstücks ist unbestritten;
der zugrundegelegte Quadratmeterpreis beruht auf Erfahrungen aus früheren Abklärungen
in der besagten Gegend im Land E. Einer Aktennotiz vom 10. Juli 2017
ist zu entnehmen, dass Bauland im Land E sehr begehrt ist und Grundstücke
schnell mehrere Fr. 100'000.- wert sein könnten.
Ob dieser im Ermittlungsbericht und von der
Beschwerdegegnerin angenommene Wert letztlich genau stimmt, kann dahingestellt
bleiben. Denn von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt
werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen (und daraus erzielte Einkommen)
ziffernmässig genau nachweist (vgl. VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,
E. 8.3). Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die
bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer
Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von
Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) ein Spielraum einzuräumen
(vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4). Dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte,
indem sie sich auf den Ermittlungsbericht abstützte, kann nicht gesagt werden,
zumal Verkaufsangebote im Internet derzeit für Grundstücke verschiedenster Art
in der Region I, Land E, F, Land E, auf eher noch höhere Landpreise
hindeuten, als von der Vorinstanz angenommen. Aufgrund der aktenkundigen
Dokumente und des Ermittlungsberichts kann im Sinn einer tatsächlichen
Vermutung auf einen Grundstückswert in der Grössenordnung von mindestens rund $ 240'000.-
geschlossen werden. Zum Wert des Grundstücks kämen ohnehin noch Einkünfte hinzu,
die dem Beschwerdeführer aus dem Besitz des Grundstücks (z. B. Mietzinsen)
anzurechnen wären.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (.nbsp;65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem
Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche
nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift setzten sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheids nur geringfügig auseinander und beschränkten sich im Wesentlichen
auf eine Wiederholung der bereits im Rekurs- und Einspracheverfahren
vorgebrachten Argumente. Sie blieben darüber hinaus weitgehend unsubstanziiert
und unbelegt. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren des Beschwerdeführers
als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …