VB.2018.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00236
22. August 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20103)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene nigerianische
Staatsangehörige A reiste im August 2008 unter falschen Personalien in die
Schweiz und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Mangels Mitwirkung bei der
Beschaffung der notwendigen Reisepapiere und aufgrund seines Widerstands bei
der zwangsweisen Rückführung konnte seine Wegweisung erst am 21. Juni 2013
vollzogen werden. Bis dahin erwirkte er folgende Verurteilungen:
- bedingt zu vollziehende Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen rechtswidriger Einreise gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2010;
- unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember
2011 (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der am 21. Januar 2010
ausgesprochenen Geldstrafe);
- unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Hinderung einer Amtshandlung,
rechtswidrigen Aufenthalts und Vergehens gegen das BetmG gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2012.
Am 27. Juli 2013 heiratete A in Nigeria die 1987
geborene und im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte französische
Staatsangehörige C, mit welcher er die in Frankreich geborene Tochter D zeugte.
Bis kurz nach der Geburt der Tochter lebte A eigenen Angaben zufolge in
Frankreich, wo er aufenthaltsberechtigt gewesen sein soll. Danach zog er in
Verletzung eines gegen ihn bis zum 20. Juni 2016 verhängten
Einreiseverbots zu seiner im Kanton Zürich wohnhaften Familie und handelte hier
sowohl mit Elektronikartikeln als auch mit Kokain. Am 2. März 2016 wurde
er im Rahmen einer polizeilichen Überwachung mutmasslicher Drogendealer in der
unmittelbaren Nähe des Wohnorts seiner Familie verhaftet.
In diesem Zusammenhang wurde er am 23. August 2016 vom
Bezirksgericht E wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, rechtswidriger
Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie Übertretung
desselben zu einer unbedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt. In der Folge befand er sich bis zum 1. März
2017 im Strafvollzug.
Ein von A am 6. Dezember 2016 noch aus dem Strafvollzug
heraus gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau wies das Migrationsamt am 26. Juni 2017 aufgrund des
bisherigen Legalverhaltens und der sich hieraus ergebenden Rückfallgefahr ab.
Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2017 an und
entzog einem allfälligen Rekurs sowie dem Lauf der Rekursfrist die
aufschiebende Wirkung.
Die gegen den Entzug der Suspensivwirkung erhobenen
Rechtsmittel wurden am 24. August 2017 durch die Sicherheitsdirektion und
am 25. Oktober 2017 vom Verwaltungsgericht (VB.2017.00558) abgewiesen. Das
Bundesgericht trat am 1. Dezember 2017 (2C_1013/2017) auf eine hiergegen
erhobene Beschwerde nicht ein.
Auf ein am 22. Dezember 2017 gestelltes
Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 17. Januar 2018 nicht ein.
Erwägungen
II.
Am 16. März 2018 wurde A unter anderem wegen des
Verdachts auf Besitz von mehr als einem halben Kilogramm Kokain sowie
Drogenhandels erneut verhaftet.
Die gegen die migrationsamtlichen Verfügungen vom 26. Juni
2017.
und 17. Januar 2018 erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion
am 20. März 2018 ab, soweit es diese nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Am 23. März 2018 wurde A der vorzeitige Strafantritt
in Bezug auf seine mutmasslichen Widerhandlungen gegen das BetmG bewilligt.
Mit Beschwerde vom 20. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zu erteilen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Eine A mit Präsidialverfügung vom 23. April 2018
auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. In den Erwägungen derselben
Präsidialverfügung wurde A unter Hinweis auf seine diesbezügliche
Mitwirkungspflicht dazu angehalten, alle entscheidwesentlichen Umstände dem
Verwaltungsgericht zeitnah mitzuteilen, namentlich (erneute) strafrechtliche
Anklagen oder Verurteilungen sowie Änderungen der Familienverhältnisse oder der
Bewilligungssituation in Frankreich.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt gemäss Art. 2
Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher
Verträge zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Nach
Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz
über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen
grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl.
auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).
2.3
Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann verweigert werden, wenn
Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer
längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 135 II 377 E. 4.2 und
4.
). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber
hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und
4.2
mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern
zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht
somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie
64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar
1964.
zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850,
abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August
2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen). Die freizügigkeitsrechtlichen
Regelungen gehen sodann auch Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a ff.
StGB vor, welche unter anderem bei "Drogenhandel" bzw.
(qualifizierten) Betäubungsmitteldelikten den Verlust des Aufenthaltsrechts in
der Schweiz vorsehen (vgl. Giusep Nay, Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum,
kein Meinungsaustausch, in: Jusletter 18. April 2016, mit Verweis auf BGE
139.
I 16 und BGr, 26. November 2015,2C_716/2014, E. 3). Weiter ist
bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung generell die
Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2).
3.
3.1
Als
Familienangehöriger einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen
Staatsbürgerin und damit einer EU-Bürgerin kommt dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA). Indessen hat der
Beschwerdeführer, der mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. August 2016
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und damit zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, offenkundig den
Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Dies scheint insoweit auch unbestritten zu
sein.
3.2
Strittig
ist hingegen, ob die von der Vorinstanz gestellte Prognose zum Vorliegen einer
Rückfallgefahr (vgl. Art. 5 Anhang I FZA) zu Unrecht zulasten des
Beschwerdeführers ausgefallen ist.
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von rund fünf Jahren drei Mal wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) verurteilt, zuletzt
wegen mehrfachen Vergehens. Die letzte rechtskräftig abgeurteilte deliktische
Handlung in diesem Bereich liegt nur etwas mehr als zwei Jahre zurück: Vom 8. November
2015.
bis 2. März 2016 hat der Beschwerdeführer verschiedene Male Kokain
gekauft, portioniert, verpackt und anschliessend verkauft. Wöchentlich hat er
zwei bis drei Gramm Kokain brutto bzw. insgesamt 45 Gramm Kokain
brutto (entsprechend 16,65 Gramm reinem Kokain) an unbekannte Abnehmer
verkauft. Seinen vorangegangenen Drogendelikten lagen ähnliche Sachverhalte
zugrunde, wobei sich die sichergestellten Kokainmengen kontinuierlich
steigerten.
3.2.2
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 wegen des
Verdachts, im Besitz von über einen halben Kilogramm Kokain zu sein und damit
Handel zu treiben, erneut verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer ist
diesbezüglich zwar noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Gleichwohl
zeigte er sich anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme durch die
Kantonspolizei Zürich grösstenteils geständig. Zudem wurde ihm am 23. März
2018.
der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, was gemäss Art. 236 Abs. 1
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) einen entsprechenden
Verfahrensstand bzw. eine entsprechend klare Beweislage (in der Regel aufgrund
eines Geständnisses) voraussetzt. Die Strafdauer ist noch nicht bekannt, gemäss Vollzugsauftrag des Amts
für Justizvollzug ist aber ein Strafantrag von ca. 2 Jahren
Freiheitsstrafe zu erwarten. Aufgrund dessen kann im ausländerrechtlichen
Verfahren auch ohne rechtskräftige Verurteilung ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägige und schwerwiegende
Betäubungsmitteldelikte begangen hat (vgl. auch BGr, 3. August 2011,
2C_636/2010, E. 3.4).
3.2.3
Der Drogenhandel gilt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als
auch nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) als schwerwiegende Rechtsgutsverletzung, weshalb die
Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind,
niedriger sind (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 139 II 121
E. 6.3; BGr, 8. April 2014,2C_741/2013, E. 2.3; Urteil des EuGH
vom 23. November 2010, C-145/09 Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 Rn. 46;
Urteil des EGMR vom 13. Mai 2001, 47160/99). Vom 2. März 2016 an
befand sich der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft bzw. im Strafvollzug. Am 1. März
2017.
wurde er auf den Zweidritteltermin entlassen. Die ihm angesetzte Probezeit
ist erst am 28. Februar 2018 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer bereits
mehrmals und einschlägig rückfällig wurde, ist auf eine nicht unerhebliche
Rückfallgefahr im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz zu schliessen. Dass er
sich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und der laufenden Probezeit
wohlverhalten haben soll, trifft angesichts seiner jüngsten Verhaftung wegen
Drogendelikten sowie der diesbezüglich von ihm selbst eingestandenen Delinquenz
offenkundig nicht zu und wäre überdies auch im Anwendungsbereich des FZA
unmassgeblich (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00217, E. 3.2.2).
3.2.4
Inwiefern die beantragte Legalisierung seines hiesigen Aufenthalts sich
positiv auf seine Legalprognose auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer verfügte eigenen Angaben zufolge vor seiner erneuten Einreise
über einen legalen Aufenthalt in Frankreich. Nach der Heirat mit einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Französin und der Geburt des gemeinsamen Kindes
wäre es ihm offengestanden, sich um einen legalen Aufenthalt in der Schweiz zu
bemühen. Seine Delinquenz ist damit durch seinen prekären Aufenthaltsstatus
nicht massgeblich beeinflusst worden, vielmehr hat er sich nach der Geburt
seiner Tochter offenkundig bewusst dafür entschieden, sich weder um die
Suspendierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots, noch um die
Legalisierung seines hiesigen Aufenthalts zu kümmern und stattdessen seinen
Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten zu bestreiten. Obwohl der
Beschwerdeführer den vorliegenden Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
müsste, hielt er sich bis zu seiner jüngsten Verhaftung weiterhin illegal in
der Schweiz auf. Auch dies zeigt seinen mangelhaften Respekt vor der hiesigen
Rechtsordnung. Dass ihm nach seiner Heirat die Möglichkeiten für eine legale
Einreise und einen legalen Aufenthalt in der Schweiz nicht bekannt gewesen sein
sollen, erscheint nicht glaubhaft, zumal es ihm offengestanden wäre, hierzu
Erkundigungen einzuholen.
3.2.5
Die Sachlage deutet somit auf ein sehr hohes öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers hin, welche grundsätzlich auch im
Anwendungsbereich des FZA eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen
vermag.
3.3
3.3.1
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse
des Beschwerdeführers entgegen, in der Schweiz uneingeschränkt das
Familienleben mit seiner französischen Ehefrau und seiner Tochter auszuüben.
Zudem behauptet der Beschwerdeführer, eine persönliche Beziehung zu einem
vorehelichen Kind seiner Ehefrau zu unterhalten. Gemäss Aktennotiz der
Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2018 gab seine Ehefrau anlässlich
eines gleichentags geführten Telefongesprächs an, auf die Unterstützung des
Beschwerdeführers angewiesen zu sein und dafür zu "garantieren", dass
er sich angesichts der gewachsenen Verantwortung nichts mehr zuschulden kommen
lasse. Gemäss derzeitigem Aktenstand ist die Ehefrau des Beschwerdeführers
überdies schwanger, wobei aufgrund der Vaterschaftsvermutung von Art. 255
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Beschwerdeführer als Kindsvater zu
gelten hätte. Ob die Geburt inzwischen erfolgt ist (voraussichtlicher
Geburtstermin: … Juli 2018), erschliesst sich nicht aus den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, ist aber im Sinn nachstehender
Erwägungen ohnehin nicht entscheidrelevant.
3.3.2
Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere dem konventions-
und verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Eine Wegweisung ist aber
zulässig, wenn der Familie zuzumuten ist, ihre familiäre Beziehung im Ausland
fortzusetzen. Zudem ist nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt
(BGE 137 I 284 E. 1.3). Das Recht auf Familienleben kann sodann nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV unter anderem im Interesse
der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten eingeschränkt
werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2).
3.3.3
Aufgrund der Aktenlage erscheint bereits zweifelhaft, ob der
Beschwerdeführer derzeit überhaupt noch intakte Beziehungen zu seiner Ehefrau,
seiner Tochter und seinem Stiefkind unterhält. Bereits während seiner früheren
Ausland- und Haftaufenthalten konnte er seine familiären Beziehungen nur
eingeschränkt pflegen. Aus den Angaben seiner Ehefrau in einer E-Mail an das
Migrationsamt vom 22. April 2016 und einem Schreiben vom 20. August
2016.
erschliesst sich, dass die Tochter nicht vom Beschwerdeführer betreut
worden sein soll, welcher angeblich weiterhin bzw. erneut in Frankreich gewohnt
haben soll. Mangels legaler Verdienstmöglichkeiten konnte der Beschwerdeführer
seine Familie bislang auch nicht alimentieren.
Sodann gab der Beschwerdeführer
bei seiner Hafteinvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 16. April
2018.
an, Probleme zu Hause zu haben und deshalb seit Dezember 2017 bei einer
Bekannten in E zu wohnen. Seine Ehefrau verweigerte bei einer am 15. Dezember
2017.
durchgeführten Wohnungskontrolle die Bekanntgabe des aktuellen
Aufenthaltsortes ihres Mannes, bestätigte aber, dass sich dieser nicht mehr bei
ihr aufhalte (vgl. Polizeirapport vom 18. Dezember 2017; vgl. auch ihr
eigenes Gesuch um Bewilligungsverlängerung vom 5. März 2018). Anlässlich
ihres bereits erwähnten Telefongesprächs vom 12. Februar 2018 gab sie an,
dass ihr Mann nach Frankreich ausgereist sei, womit sie entweder (zumindest
sinngemäss) gelogen hatte oder sich im Irrtum über den aktuellen Aufenthaltsort
ihres Ehemannes befand. In der Beschwerdeschrift wird überdies angeführt, dass
der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner letzten Verhaftung nicht mehr um
seine Tochter und Stieftochter habe kümmern dürfen. Da sich der
Beschwerdeführer zu dieser Zeit weiterhin (illegal) in der Wohngemeinde seiner
Familie aufhielt und sich damit zumindest faktisch um die Kinder hätte kümmern
können, erscheint unklar, welche Beziehung er zu seinen (Stief-)Kindern noch
unterhalten hat. All dies deutet auf familiäre Probleme und eine bereits seit
mehreren Monaten bestehende Familientrennung hin. Es erscheint schwer
vorstellbar, dass sich die damit zum Verhaftungszeitpunkt offenbar bereits
zerrütteten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers inzwischen wieder
normalisiert haben sollen, zumal diese seither ohnehin nur sehr eingeschränkt
gepflegt werden konnten. Eine wirtschaftliche oder affektive Beziehung zu
seiner Tochter und seinem Stiefkind ist weder aus den Akten ersichtlich noch
nach den dargelegten Umständen zu erwarten. Aufgrund der bereits getrennten Ehe
und der zweifelhaften wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zu seinem Kind
wäre ihm damit der weitere Aufenthalt allenfalls selbst dann zu verweigern,
wenn er sich in der Schweiz bislang tadellos verhalten hätte (vgl. BGE 139 I
315.
E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März
2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).
3.3.4
Sollten die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers wider Erwarten
intakt sein, könnten diese nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
allenfalls im französischen Heimatland seiner Ehefrau und seiner Tochter
gepflegt werden. Auch der Beschwerdeführer hat einen engen Bezug zu Frankreich,
wo er eigenen Angaben zufolge längere Zeit lebte und zumindest in der
Vergangenheit auch aufenthaltsberechtigt war, wenngleich die Straffälligkeit
des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 allenfalls einem
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland seiner französischen
Ehefrau oder einem anderen EU-Land entgegenstehen könnte.
3.3.5
Indes würde das öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und
verfassungsmässige Recht auf Familienleben rechtfertigen, weshalb es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Familie über die Distanz
aufrechtzuerhalten, sollten diese ihm nicht nach Frankreich oder Nigeria folgen
wollen. Zudem musste dem Beschwerdeführer bereits bei der Heirat bewusst
gewesen sein, dass die eheliche Gemeinschaft aufgrund seiner Straffälligkeit
und des gegen ihn verhängten Einreiseverbots allenfalls nicht in der Schweiz
wird gelebt werden können. Weiter vermochten weder seine eheliche Beziehung
noch seine Vaterschaft den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiter zu
delinquieren. Er hat durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Die sogenannte Reneja-Praxis ist auf den Beschwerdeführer nicht
anwendbar, ist die dort statuierte "Zweijahresregel" doch nicht auf
Wiederholungstäter zugeschnitten (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; BGE 130 I 145
E. 2.3; BGE 110 Ib 201).
3.3.6
Weder der zumindest derzeit beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau
noch die Absichtsbekundigungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau inskünftig
bei der Kinderbetreuung zu entlasten und seine Familie nach Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit finanziell zu unterstützen, vermögen seinen Verbleib in der
Schweiz zu rechtfertigen. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang
unterstützt, alimentiert oder bei der Kinderbetreuung entlastet haben soll, ist
nicht ersichtlich. Wie er selbst ausführt, war die Betreuung der Tochter auch
während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt gewährleistet. Derzeit
ist der sich erneut im (vorzeitigen) Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer
ohnehin nur sehr eingeschränkt in der Lage, seiner Familie eine Stütze zu sein.
Auch die bevorstehende (oder allenfalls bereits stattgefundene) Geburt eines
weiteren Kindes vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu
diesem noch überhaupt keine persönliche Beziehung aufbauen konnte.
3.3.7
Eine massgebliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hat
offenkundig nicht stattgefunden, zumal er sich bislang überwiegend illegal im
Land aufhielt, hier lediglich illegalen Erwerbstätigkeiten nachging und sich
ansonsten überwiegend in Haft oder im (vorzeitigen) Strafvollzug befand. Sollte
eine Rückkehr nach Frankreich von ihm nicht beabsichtigt oder möglich sein, ist
ihm die Reintegration in Nigeria zuzumuten, wo er aufgewachsen und sozialisiert
worden ist. Eine allfällige Trennung von seiner Familie hat er seinem eigenen
delinquenten Verhalten zuzuschreiben.
3.3.8
Damit erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen
Familie verhältnismässig. Für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verbleibt
angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …