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Entscheid

VB.2018.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00236

22. August 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene nigerianische

Staatsangehörige A reiste im August 2008 unter falschen Personalien in die

Schweiz und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Mangels Mitwirkung bei der

Beschaffung der notwendigen Reisepapiere und aufgrund seines Widerstands bei

der zwangsweisen Rückführung konnte seine Wegweisung erst am 21. Juni 2013

vollzogen werden. Bis dahin erwirkte er folgende Verurteilungen:

- bedingt zu vollziehende Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen rechtswidriger Einreise gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2010;

- unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und rechtswidrigen

Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember

2011 (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der am 21. Januar 2010

ausgesprochenen Geldstrafe);

- unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Hinderung einer Amtshandlung,

rechtswidrigen Aufenthalts und Vergehens gegen das BetmG gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2012.

Am 27. Juli 2013 heiratete A in Nigeria die 1987

geborene und im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte französische

Staatsangehörige C, mit welcher er die in Frankreich geborene Tochter D zeugte.

Bis kurz nach der Geburt der Tochter lebte A eigenen Angaben zufolge in

Frankreich, wo er aufenthaltsberechtigt gewesen sein soll. Danach zog er in

Verletzung eines gegen ihn bis zum 20. Juni 2016 verhängten

Einreiseverbots zu seiner im Kanton Zürich wohnhaften Familie und handelte hier

sowohl mit Elektronikartikeln als auch mit Kokain. Am 2. März 2016 wurde

er im Rahmen einer polizeilichen Überwachung mutmasslicher Drogendealer in der

unmittelbaren Nähe des Wohnorts seiner Familie verhaftet.

In diesem Zusammenhang wurde er am 23. August 2016 vom

Bezirksgericht E wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, rechtswidriger

Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie Übertretung

desselben zu einer unbedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von

Fr. 300.- verurteilt. In der Folge befand er sich bis zum 1. März

2017 im Strafvollzug.

Ein von A am 6. Dezember 2016 noch aus dem Strafvollzug

heraus gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau wies das Migrationsamt am 26. Juni 2017 aufgrund des

bisherigen Legalverhaltens und der sich hieraus ergebenden Rückfallgefahr ab.

Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2017 an und

entzog einem allfälligen Rekurs sowie dem Lauf der Rekursfrist die

aufschiebende Wirkung.

Die gegen den Entzug der Suspensivwirkung erhobenen

Rechtsmittel wurden am 24. August 2017 durch die Sicherheitsdirektion und

am 25. Oktober 2017 vom Verwaltungsgericht (VB.2017.00558) abgewiesen. Das

Bundesgericht trat am 1. Dezember 2017 (2C_1013/2017) auf eine hiergegen

erhobene Beschwerde nicht ein.

Auf ein am 22. Dezember 2017 gestelltes

Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 17. Januar 2018 nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 16. März 2018 wurde A unter anderem wegen des

Verdachts auf Besitz von mehr als einem halben Kilogramm Kokain sowie

Drogenhandels erneut verhaftet.

Die gegen die migrationsamtlichen Verfügungen vom 26. Juni

2017.

und 17. Januar 2018 erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion

am 20. März 2018 ab, soweit es diese nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Am 23. März 2018 wurde A der vorzeitige Strafantritt

in Bezug auf seine mutmasslichen Widerhandlungen gegen das BetmG bewilligt.

Mit Beschwerde vom 20. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die angefochtenen vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich zu erteilen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Eine A mit Präsidialverfügung vom 23. April 2018

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. In den Erwägungen derselben

Präsidialverfügung wurde A unter Hinweis auf seine diesbezügliche

Mitwirkungspflicht dazu angehalten, alle entscheidwesentlichen Umstände dem

Verwaltungsgericht zeitnah mitzuteilen, namentlich (erneute) strafrechtliche

Anklagen oder Verurteilungen sowie Änderungen der Familienverhältnisse oder der

Bewilligungssituation in Frankreich.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Das

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt gemäss Art. 2

Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher

Verträge zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Nach

Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz

über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen

grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl.

auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).

2.3

Die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann verweigert werden, wenn

Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer

längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 135 II 377 E. 4.2 und

4.

). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber

hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine

hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und

4.2

mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern

zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht

somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.

Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person

auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie

64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar

1964.

zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den

Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850,

abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche

an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August

2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen). Die freizügigkeitsrechtlichen

Regelungen gehen sodann auch Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a ff.

StGB vor, welche unter anderem bei "Drogenhandel" bzw.

(qualifizierten) Betäubungsmitteldelikten den Verlust des Aufenthaltsrechts in

der Schweiz vorsehen (vgl. Giusep Nay, Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum,

kein Meinungsaustausch, in: Jusletter 18. April 2016, mit Verweis auf BGE

139.

I 16 und BGr, 26. November 2015,2C_716/2014, E. 3). Weiter ist

bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung generell die

Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben Rechnung zu tragen

(vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2).

3.

3.1

Als

Familienangehöriger einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen

Staatsbürgerin und damit einer EU-Bürgerin kommt dem Beschwerdeführer

grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA). Indessen hat der

Beschwerdeführer, der mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. August 2016

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und damit zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, offenkundig den

Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Dies scheint insoweit auch unbestritten zu

sein.

3.2

Strittig

ist hingegen, ob die von der Vorinstanz gestellte Prognose zum Vorliegen einer

Rückfallgefahr (vgl. Art. 5 Anhang I FZA) zu Unrecht zulasten des

Beschwerdeführers ausgefallen ist.

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von rund fünf Jahren drei Mal wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) verurteilt, zuletzt

wegen mehrfachen Vergehens. Die letzte rechtskräftig abgeurteilte deliktische

Handlung in diesem Bereich liegt nur etwas mehr als zwei Jahre zurück: Vom 8. November

2015.

bis 2. März 2016 hat der Beschwerdeführer verschiedene Male Kokain

gekauft, portioniert, verpackt und anschliessend verkauft. Wöchentlich hat er

zwei bis drei Gramm Kokain brutto bzw. insgesamt 45 Gramm Kokain

brutto (entsprechend 16,65 Gramm reinem Kokain) an unbekannte Abnehmer

verkauft. Seinen vorangegangenen Drogendelikten lagen ähnliche Sachverhalte

zugrunde, wobei sich die sichergestellten Kokainmengen kontinuierlich

steigerten.

3.2.2

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 wegen des

Verdachts, im Besitz von über einen halben Kilogramm Kokain zu sein und damit

Handel zu treiben, erneut verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer ist

diesbezüglich zwar noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Gleichwohl

zeigte er sich anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme durch die

Kantonspolizei Zürich grösstenteils geständig. Zudem wurde ihm am 23. März

2018.

der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, was gemäss Art. 236 Abs. 1

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) einen entsprechenden

Verfahrensstand bzw. eine entsprechend klare Beweislage (in der Regel aufgrund

eines Geständnisses) voraussetzt. Die Strafdauer ist noch nicht bekannt, gemäss Vollzugsauftrag des Amts

für Justizvollzug ist aber ein Strafantrag von ca. 2 Jahren

Freiheitsstrafe zu erwarten. Aufgrund dessen kann im ausländerrechtlichen

Verfahren auch ohne rechtskräftige Verurteilung ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägige und schwerwiegende

Betäubungsmitteldelikte begangen hat (vgl. auch BGr, 3. August 2011,

2C_636/2010, E. 3.4).

3.2.3

Der Drogenhandel gilt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als

auch nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) als schwerwiegende Rechtsgutsverletzung, weshalb die

Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind,

niedriger sind (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 139 II 121

E. 6.3; BGr, 8. April 2014,2C_741/2013, E. 2.3; Urteil des EuGH

vom 23. November 2010, C-145/09 Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 Rn. 46;

Urteil des EGMR vom 13. Mai 2001, 47160/99). Vom 2. März 2016 an

befand sich der Beschwerdeführer ein Jahr in Haft bzw. im Strafvollzug. Am 1. März

2017.

wurde er auf den Zweidritteltermin entlassen. Die ihm angesetzte Probezeit

ist erst am 28. Februar 2018 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer bereits

mehrmals und einschlägig rückfällig wurde, ist auf eine nicht unerhebliche

Rückfallgefahr im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz zu schliessen. Dass er

sich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und der laufenden Probezeit

wohlverhalten haben soll, trifft angesichts seiner jüngsten Verhaftung wegen

Drogendelikten sowie der diesbezüglich von ihm selbst eingestandenen Delinquenz

offenkundig nicht zu und wäre überdies auch im Anwendungsbereich des FZA

unmassgeblich (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00217, E. 3.2.2).

3.2.4

Inwiefern die beantragte Legalisierung seines hiesigen Aufenthalts sich

positiv auf seine Legalprognose auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer verfügte eigenen Angaben zufolge vor seiner erneuten Einreise

über einen legalen Aufenthalt in Frankreich. Nach der Heirat mit einer in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Französin und der Geburt des gemeinsamen Kindes

wäre es ihm offengestanden, sich um einen legalen Aufenthalt in der Schweiz zu

bemühen. Seine Delinquenz ist damit durch seinen prekären Aufenthaltsstatus

nicht massgeblich beeinflusst worden, vielmehr hat er sich nach der Geburt

seiner Tochter offenkundig bewusst dafür entschieden, sich weder um die

Suspendierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots, noch um die

Legalisierung seines hiesigen Aufenthalts zu kümmern und stattdessen seinen

Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten zu bestreiten. Obwohl der

Beschwerdeführer den vorliegenden Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten

müsste, hielt er sich bis zu seiner jüngsten Verhaftung weiterhin illegal in

der Schweiz auf. Auch dies zeigt seinen mangelhaften Respekt vor der hiesigen

Rechtsordnung. Dass ihm nach seiner Heirat die Möglichkeiten für eine legale

Einreise und einen legalen Aufenthalt in der Schweiz nicht bekannt gewesen sein

sollen, erscheint nicht glaubhaft, zumal es ihm offengestanden wäre, hierzu

Erkundigungen einzuholen.

3.2.5

Die Sachlage deutet somit auf ein sehr hohes öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers hin, welche grundsätzlich auch im

Anwendungsbereich des FZA eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen

vermag.

3.3

3.3.1

Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse

des Beschwerdeführers entgegen, in der Schweiz uneingeschränkt das

Familienleben mit seiner französischen Ehefrau und seiner Tochter auszuüben.

Zudem behauptet der Beschwerdeführer, eine persönliche Beziehung zu einem

vorehelichen Kind seiner Ehefrau zu unterhalten. Gemäss Aktennotiz der

Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2018 gab seine Ehefrau anlässlich

eines gleichentags geführten Telefongesprächs an, auf die Unterstützung des

Beschwerdeführers angewiesen zu sein und dafür zu "garantieren", dass

er sich angesichts der gewachsenen Verantwortung nichts mehr zuschulden kommen

lasse. Gemäss derzeitigem Aktenstand ist die Ehefrau des Beschwerdeführers

überdies schwanger, wobei aufgrund der Vaterschaftsvermutung von Art. 255

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Beschwerdeführer als Kindsvater zu

gelten hätte. Ob die Geburt inzwischen erfolgt ist (voraussichtlicher

Geburtstermin: … Juli 2018), erschliesst sich nicht aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, ist aber im Sinn nachstehender

Erwägungen ohnehin nicht entscheidrelevant.

3.3.2

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere dem konventions-

und verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Eine Wegweisung ist aber

zulässig, wenn der Familie zuzumuten ist, ihre familiäre Beziehung im Ausland

fortzusetzen. Zudem ist nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt

(BGE 137 I 284 E. 1.3). Das Recht auf Familienleben kann sodann nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV unter anderem im Interesse

der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten eingeschränkt

werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2).

3.3.3

Aufgrund der Aktenlage erscheint bereits zweifelhaft, ob der

Beschwerdeführer derzeit überhaupt noch intakte Beziehungen zu seiner Ehefrau,

seiner Tochter und seinem Stiefkind unterhält. Bereits während seiner früheren

Ausland- und Haftaufenthalten konnte er seine familiären Beziehungen nur

eingeschränkt pflegen. Aus den Angaben seiner Ehefrau in einer E-Mail an das

Migrationsamt vom 22. April 2016 und einem Schreiben vom 20. August

2016.

erschliesst sich, dass die Tochter nicht vom Beschwerdeführer betreut

worden sein soll, welcher angeblich weiterhin bzw. erneut in Frankreich gewohnt

haben soll. Mangels legaler Verdienstmöglichkeiten konnte der Beschwerdeführer

seine Familie bislang auch nicht alimentieren.

Sodann gab der Beschwerdeführer

bei seiner Hafteinvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 16. April

2018.

an, Probleme zu Hause zu haben und deshalb seit Dezember 2017 bei einer

Bekannten in E zu wohnen. Seine Ehefrau verweigerte bei einer am 15. Dezember

2017.

durchgeführten Wohnungskontrolle die Bekanntgabe des aktuellen

Aufenthaltsortes ihres Mannes, bestätigte aber, dass sich dieser nicht mehr bei

ihr aufhalte (vgl. Polizeirapport vom 18. Dezember 2017; vgl. auch ihr

eigenes Gesuch um Bewilligungsverlängerung vom 5. März 2018). Anlässlich

ihres bereits erwähnten Telefongesprächs vom 12. Februar 2018 gab sie an,

dass ihr Mann nach Frankreich ausgereist sei, womit sie entweder (zumindest

sinngemäss) gelogen hatte oder sich im Irrtum über den aktuellen Aufenthaltsort

ihres Ehemannes befand. In der Beschwerdeschrift wird überdies angeführt, dass

der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner letzten Verhaftung nicht mehr um

seine Tochter und Stieftochter habe kümmern dürfen. Da sich der

Beschwerdeführer zu dieser Zeit weiterhin (illegal) in der Wohngemeinde seiner

Familie aufhielt und sich damit zumindest faktisch um die Kinder hätte kümmern

können, erscheint unklar, welche Beziehung er zu seinen (Stief-)Kindern noch

unterhalten hat. All dies deutet auf familiäre Probleme und eine bereits seit

mehreren Monaten bestehende Familientrennung hin. Es erscheint schwer

vorstellbar, dass sich die damit zum Verhaftungszeitpunkt offenbar bereits

zerrütteten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers inzwischen wieder

normalisiert haben sollen, zumal diese seither ohnehin nur sehr eingeschränkt

gepflegt werden konnten. Eine wirtschaftliche oder affektive Beziehung zu

seiner Tochter und seinem Stiefkind ist weder aus den Akten ersichtlich noch

nach den dargelegten Umständen zu erwarten. Aufgrund der bereits getrennten Ehe

und der zweifelhaften wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zu seinem Kind

wäre ihm damit der weitere Aufenthalt allenfalls selbst dann zu verweigern,

wenn er sich in der Schweiz bislang tadellos verhalten hätte (vgl. BGE 139 I

315.

E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März

2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.4

Sollten die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers wider Erwarten

intakt sein, könnten diese nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

allenfalls im französischen Heimatland seiner Ehefrau und seiner Tochter

gepflegt werden. Auch der Beschwerdeführer hat einen engen Bezug zu Frankreich,

wo er eigenen Angaben zufolge längere Zeit lebte und zumindest in der

Vergangenheit auch aufenthaltsberechtigt war, wenngleich die Straffälligkeit

des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 allenfalls einem

weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland seiner französischen

Ehefrau oder einem anderen EU-Land entgegenstehen könnte.

3.3.5

Indes würde das öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und

verfassungsmässige Recht auf Familienleben rechtfertigen, weshalb es dem

Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Familie über die Distanz

aufrechtzuerhalten, sollten diese ihm nicht nach Frankreich oder Nigeria folgen

wollen. Zudem musste dem Beschwerdeführer bereits bei der Heirat bewusst

gewesen sein, dass die eheliche Gemeinschaft aufgrund seiner Straffälligkeit

und des gegen ihn verhängten Einreiseverbots allenfalls nicht in der Schweiz

wird gelebt werden können. Weiter vermochten weder seine eheliche Beziehung

noch seine Vaterschaft den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weiter zu

delinquieren. Er hat durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt. Die sogenannte Reneja-Praxis ist auf den Beschwerdeführer nicht

anwendbar, ist die dort statuierte "Zweijahresregel" doch nicht auf

Wiederholungstäter zugeschnitten (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; BGE 130 I 145

E. 2.3; BGE 110 Ib 201).

3.3.6

Weder der zumindest derzeit beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau

noch die Absichtsbekundigungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau inskünftig

bei der Kinderbetreuung zu entlasten und seine Familie nach Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit finanziell zu unterstützen, vermögen seinen Verbleib in der

Schweiz zu rechtfertigen. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang

unterstützt, alimentiert oder bei der Kinderbetreuung entlastet haben soll, ist

nicht ersichtlich. Wie er selbst ausführt, war die Betreuung der Tochter auch

während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt gewährleistet. Derzeit

ist der sich erneut im (vorzeitigen) Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer

ohnehin nur sehr eingeschränkt in der Lage, seiner Familie eine Stütze zu sein.

Auch die bevorstehende (oder allenfalls bereits stattgefundene) Geburt eines

weiteren Kindes vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu

diesem noch überhaupt keine persönliche Beziehung aufbauen konnte.

3.3.7

Eine massgebliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hat

offenkundig nicht stattgefunden, zumal er sich bislang überwiegend illegal im

Land aufhielt, hier lediglich illegalen Erwerbstätigkeiten nachging und sich

ansonsten überwiegend in Haft oder im (vorzeitigen) Strafvollzug befand. Sollte

eine Rückkehr nach Frankreich von ihm nicht beabsichtigt oder möglich sein, ist

ihm die Reintegration in Nigeria zuzumuten, wo er aufgewachsen und sozialisiert

worden ist. Eine allfällige Trennung von seiner Familie hat er seinem eigenen

delinquenten Verhalten zuzuschreiben.

3.3.8

Damit erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen

Familie verhältnismässig. Für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verbleibt

angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …