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Entscheid

VB.2018.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00239

21. August 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20104)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1962 geborene und heute geschiedene A, Staatsangehörige des Kosovo, reiste am 26. August

1991 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz und ersuchte hier

erfolglos um Asyl. Die mit der Abweisung des Asylantrags am 6. Januar 1994

angeordnete Wegweisung wurde indessen nicht vollzogen. Am 21. September

2006 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für

Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme von A. Am 29. April 2013 erhielt A

eine Aufenthaltsbewilligung "für die Umwandlung vorläufig

Aufgenommener", letztmals verlängert bis 24. April 2016.

B. Während

eines Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz ging A keinem

existenzsichernden Erwerb nach und die Familie musste deshalb mit Sozialhilfe

unterstützt werden (2007 bis Juli 2012: Fr. 58'517.60; August 2012 bis

April 2016: Fr. 91'178.85). Seit 2012 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr

nach. Am 29. Juni 2015 verwarnte der Beschwerdegegner A wegen des

Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.

C. Nachdem

der Sozialhilfebezug auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung unvermindert

weiter erfolgte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli

2016 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. September 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisfrist bis zum 23. März 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 18. April 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei beim SEM die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme zu

beantragen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen

bzw. der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz

abzuwarten und auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Letztlich ersuchte die

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 2. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere einen Arbeitsvertrag des Sohnes C.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum

ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da

der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels

gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukommt und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde, erweist sich das

Gesuch um aufschiebende Wirkung als von vornherein gegenstandslos. In der

Präsidialverfügung vom 24. April 2018 ist einzig deklaratorisch angemerkt

worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

haben.

3.

3.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem

Sozialhilfeabhängigkeit in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).

Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht

voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse

besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist

auch noch nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen

Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu

beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige

Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni 2018,2C_395/2017,

E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr,

18.

Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen

Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer

anzusetzen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin musste alleine von August 2012 bis April 2016 mit rund

Fr. 91'178.85 Sozialhilfe unterstützt werden. Dauer und Umfang des

bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin würden grundsätzlich den

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und reichen deshalb

diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus. Vor

dem Hintergrund dieser Bezüge ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellungen der Vorinstanz einzuwenden,

es liege eine "jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit" vor und die

berufliche Integration sei nicht gelungen. Die Frage des Verschuldens an diesen

Umständen ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu

behandeln.

Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin auch in

näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat sie in

der Vergangenheit nur sporadisch gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre

Einkommensverhältnisse derart zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von

der Sozialhilfe denkbar wäre. Seit 2012 ist die Beschwerdeführerin erwerbslos

und es sind keinerlei Bemühungen ersichtlich oder nur schon behauptet, mit

welchen die Beschwerdeführerin diese Situation zu verändern gedenkt.

Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie werde nun neu vom Sohn

C unterstützt, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und ihre Wohnkosten

übernehme. Der zu den Akten gereichte Vertrag mit der D AG ist ein

unbefristeter Arbeitsvertrag für Stundenlohn mit einer Entschädigung von Fr. 21.30

pro Stunde und einem 40–60 %-Pensum. Damit wird der Sohn der

Beschwerdeführerin rund Fr. 1'800.- pro Monat erzielen und nicht einmal

sein eigenes Existenzminimum decken, geschweige denn dafür sorgen können, dass

seine Mutter sich nachhaltig von der Sozialhilfe lösen kann.

Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer

und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist,

erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG.

4.

4.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen

Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der

ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96

AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,

E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 51).

4.2

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie

eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der

Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den

Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die

Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen

minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa); andere familiäre

Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,

stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann,

wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017,2C_867/2016,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung zwischen Eltern und

erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein

Eingriff in das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2

EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer

demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des

Landes notwendig ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier

niedergelassenen Familienangehörigen verweigert werden, wenn die

gesuchstellende Person von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I

247.

E. 5.2.5; BGr, 2. Juni 2009,2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist

ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten

Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff

sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).

4.3

Dem

dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu

stellen:

4.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne aus gesundheitlichen

Gründen nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Sie leide an einer …, habe

gegen den Rat der Ärzte versucht, erwerbstätig zu sein. Ein 2007 erstelltes

Gutachten der Versicherung E bezeichne die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin hat

verschiedentlich um Ausrichtung einer IV-Rente ersucht. Am 5. Dezember

2007.

wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Gesuch ab mit dem Hinweis, dass die

Abklärungen der IV ergeben hätten, es bestehe kein Gesundheitsschaden, der eine

dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, der Beschwerdeführerin

seien "weiterhin alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar". Diese

Beurteilung erfolgte insbesondere im Lichte eines im September 2007 erstellten,

ausführlichen Gutachtens, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Hinsicht, diagnostizierte.

Auf ein weiteres gleichartiges Begehren trat die IV-Stelle am 13. Juni 2013

mangels wesentlicher Änderung des Sachverhalts nicht ein, gleich entschied sie

bezüglich eines dritten Gesuchs am 11. Juni 2017. Die übrigen in den Akten

liegenden Berichte ergeben ein unterschiedliches Bild: Während das von der

Beschwerdeführerin zitierte Gutachten der Versicherung E eine

Arbeitsunfähigkeit zu 100% aus psychiatrischer Sicht mit schlechter Prognose

für die Zukunft diagnostiziert, bejahen andere Bericht mindestens eine

teilweise Arbeitsfähigkeit bei niedriger körperlicher Belastung (etwa Bericht

Dr. F vom 2. November 2017; Austrittsbericht Spital H, vom 23. November

2012).

Nachdem den (gutachterlich abgestützten) Beurteilungen

insbesondere der SVA eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 136 V 376 E. 4.1.2)

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weite Zeit ihres

Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur

marginale Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeiten aufweist. Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Verwarnung nicht einmal teilweise

zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten etwas beigetragen hat. Dies hat seine

Gründe offensichtlich auch darin, dass sie aus eigenem Antrieb nichts zu einer

besseren beruflichen Integration beigetragen hat: So sind trotz des

langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere ihre Deutschkenntnisse

derart bescheiden geblieben, dass eine Übersetzung für die ärztliche

Begutachtung im Jahr 2007 (nach 16 Jahren Aufenthalt) und für die

polizeiliche Befragung (nach 25 Jahren Aufenthalt) notwendig war. Die

Behauptung der Vertreterin der Beschwerdeführerin, diese sei nie gefragt

worden, ob sie einen Dolmetscher benötige, erweist sich zudem als aktenwidrig:

In der am 17. Juni 2016 durchgeführten polizeilichen Befragung wurde der

Beschwerdeführerin diese Frage ausdrücklich gestellt – und sie bejahte sie.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine berufliche

Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Ausnahme

eines (offensichtlich wenig erfolgreichen) Sprachkurses in Deutsch und Englisch

irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm

absolviert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin heute

nur schon altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist und in früheren

Jahren familiäre Verpflichtung zu erfüllen waren. Aber auch im Lichte dieser

Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis

auf deren Ausführungen – dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils

selbstverschuldet ist.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin, geboren 1962, ist 1991 oder erst im Alter von 29 Jahren

in die Schweiz eigereist. Sie hat in ihrem Heimatland 5 Jahre die Schule

besucht, ohne hernach eine Ausbildung zu absolvieren. Mit 18 Jahren

heiratete sie, 1982, 1987 und 1994 gebar sie ihre drei Söhne, welche alle in

der Schweiz wohnen. In ihrem Heimatland, welches die Beschwerdeführerin einmal

im Jahr für 10 bis 14 Tage besucht, leben ihre Mutter, drei Brüder und

eine Schwester sowie weitere Verwandte.

Die Beschwerdeführerin wurde

damit in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und

verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Sie würde im Fall einer

Rückkehr damit nicht in ein ihr vollständig fremdes Land zurückkehren. Ihr

dortiges familiäres und soziales Netz könnte sie – gemeinsam mit den hier in

der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern – bei der Reintegration

unterstützen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint

aufgrund der Gutachten der IV nicht derart schwer, dass diese – auch unter

Berücksichtigung der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten – geradezu zur

Unzumutbarkeit der Wegweisung führte (vgl. hierzu BGE 137 II 305 E. 4.3).

Damit erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in

ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar.

4.3.3

Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wird zu einer Trennung der

Beschwerdeführerin von ihren drei erwachsenen Söhnen, welche hier in der

Schweiz leben, und ihren Enkeln führen. Weiter verkennt das Gericht nicht, dass

die Beschwerdeführerin, heute beinahe 27 Jahre in der Schweiz lebt und

dementsprechend ein grosses persönliches Interesse am weiteren Verbleib in der

Schweiz hat. Indessen ist die Integration der Beschwerdeführerin in die Schweiz

sowohl in sprachlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter dem

zurückgeblieben, was bei dieser langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre.

Ebenso ist die soziale Integration wenig fassbar – neben einer einzigen

namentlich genannten Freundin (I) wird eine interkulturelle Frauengruppe aus J

und K und ein Frauenturnverein genannt, über welche die Beschwerdeführerin

Kontakte pflege. Darüber hinaus sind indessen einzig Beziehungen innerhalb der

Familie, konkret zu den Söhnen und deren Kinder genannt. Wohl lebt die

Beschwerdeführerin mit dem Sohn C zusammen. Dieser ist jedoch volljährig. Die

Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern geniessen wie

dargelegt (E. 4.2 vorstehend) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz

von Art. 8 EMRK, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (Urteil des

EGMR Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).

Weswegen der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin einzig "aufgrund der

mütterlichen Fürsorge" in der Lage sein soll, einen Arbeitsvertrag

abzuschliessen, ergibt sich weder aus den Akten noch der Beschwerdeschrift.

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die anderen beiden erwachsenen Kinder

bzw. deren Kinder in einem von der Rechtsprechung verlangten besonderen

Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen sollten – die blosse

Tatsache des Erziehens und Betreuens der heute erwachsenen bzw. volljährigen

Kinder und Enkel durch die Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus.

Nachdem die Integration der

Beschwerdeführerin insgesamt weit hinter dem zurückgeblieben ist, was zu

erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen

Kindern und der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, kann sich die

Beschwerdeführerin auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen

(BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9).

4.3.4

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als

verhältnismässig. Damit fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht

(Art. 33 Abs. 3 AuG e contrario) noch ist Raum für die

Überweisung an das SEM zwecks Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme. Ebenso

wenig ist die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren

nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgelt­liche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und unter Berücksichtigung

des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte die Beschwerdeführerin

nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen, weshalb diese

sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …