VB.2018.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00239
21. August 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20104)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00239
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1962 geborene und heute geschiedene A, Staatsangehörige des Kosovo, reiste am 26. August
1991 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz und ersuchte hier
erfolglos um Asyl. Die mit der Abweisung des Asylantrags am 6. Januar 1994
angeordnete Wegweisung wurde indessen nicht vollzogen. Am 21. September
2006 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für
Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme von A. Am 29. April 2013 erhielt A
eine Aufenthaltsbewilligung "für die Umwandlung vorläufig
Aufgenommener", letztmals verlängert bis 24. April 2016.
B. Während
eines Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz ging A keinem
existenzsichernden Erwerb nach und die Familie musste deshalb mit Sozialhilfe
unterstützt werden (2007 bis Juli 2012: Fr. 58'517.60; August 2012 bis
April 2016: Fr. 91'178.85). Seit 2012 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Am 29. Juni 2015 verwarnte der Beschwerdegegner A wegen des
Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.
C. Nachdem
der Sozialhilfebezug auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung unvermindert
weiter erfolgte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli
2016 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. September 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. März 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisfrist bis zum 23. März 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 18. April 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei beim SEM die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme zu
beantragen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
bzw. der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz
abzuwarten und auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Letztlich ersuchte die
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 2. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere einen Arbeitsvertrag des Sohnes C.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin hat in prozessualer Hinsicht darum
ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da
der Beschwerde gemäss § 25 in Verbindung mit § 55 VRG mangels
gegenteiliger Anordnung durch die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt und diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde, erweist sich das
Gesuch um aufschiebende Wirkung als von vornherein gegenstandslos. In der
Präsidialverfügung vom 24. April 2018 ist einzig deklaratorisch angemerkt
worden, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben.
3.
3.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgrund kommt unter anderem
Sozialhilfeabhängigkeit in Betracht (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).
Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht
voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse
besteht. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist
auch noch nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt zulässig. Allerdings ist auch hier die Verhältnismässigkeit zu
beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2). Es ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 7. Juni 2018,2C_395/2017,
E. 3.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 und BGr,
18.
Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen
Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer
anzusetzen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin musste alleine von August 2012 bis April 2016 mit rund
Fr. 91'178.85 Sozialhilfe unterstützt werden. Dauer und Umfang des
bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin würden grundsätzlich den
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und reichen deshalb
diesbezüglich erst recht zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus. Vor
dem Hintergrund dieser Bezüge ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellungen der Vorinstanz einzuwenden,
es liege eine "jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit" vor und die
berufliche Integration sei nicht gelungen. Die Frage des Verschuldens an diesen
Umständen ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu
behandeln.
Es ist zudem absehbar, dass die Beschwerdeführerin auch in
näherer Zukunft kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird: So hat sie in
der Vergangenheit nur sporadisch gearbeitet und legt auch in der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit sie aus eigenen Kräften ihre
Einkommensverhältnisse derart zu verbessern gedenke, dass eine Loslösung von
der Sozialhilfe denkbar wäre. Seit 2012 ist die Beschwerdeführerin erwerbslos
und es sind keinerlei Bemühungen ersichtlich oder nur schon behauptet, mit
welchen die Beschwerdeführerin diese Situation zu verändern gedenkt.
Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie werde nun neu vom Sohn
C unterstützt, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und ihre Wohnkosten
übernehme. Der zu den Akten gereichte Vertrag mit der D AG ist ein
unbefristeter Arbeitsvertrag für Stundenlohn mit einer Entschädigung von Fr. 21.30
pro Stunde und einem 40–60 %-Pensum. Damit wird der Sohn der
Beschwerdeführerin rund Fr. 1'800.- pro Monat erzielen und nicht einmal
sein eigenes Existenzminimum decken, geschweige denn dafür sorgen können, dass
seine Mutter sich nachhaltig von der Sozialhilfe lösen kann.
Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer
und des Umstands, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist,
erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG.
4.
4.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der
ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,
E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 51).
4.2
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie
eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der
Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die
Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen
minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa); andere familiäre
Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,
stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017,2C_867/2016,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein
Eingriff in das geschützte Recht auf Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2
EMRK dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer
demokratischen Gesellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des
Landes notwendig ist. In diesem Sinn kann der Aufenthalt bei den hier
niedergelassenen Familienangehörigen verweigert werden, wenn die
gesuchstellende Person von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig ist (BGE 137 I
247.
E. 5.2.5; BGr, 2. Juni 2009,2C_697/2008, E. 4.4). Dabei ist
ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff
sich als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2, 122 II 1 E. 2).
4.3
Dem
dargelegten grossen öffentlichen Interesse auf Beendigung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sind die privaten Interessen gegenüber zu
stellen:
4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Sie leide an einer …, habe
gegen den Rat der Ärzte versucht, erwerbstätig zu sein. Ein 2007 erstelltes
Gutachten der Versicherung E bezeichne die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig.
Die Beschwerdeführerin hat
verschiedentlich um Ausrichtung einer IV-Rente ersucht. Am 5. Dezember
2007.
wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Gesuch ab mit dem Hinweis, dass die
Abklärungen der IV ergeben hätten, es bestehe kein Gesundheitsschaden, der eine
dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, der Beschwerdeführerin
seien "weiterhin alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar". Diese
Beurteilung erfolgte insbesondere im Lichte eines im September 2007 erstellten,
ausführlichen Gutachtens, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Hinsicht, diagnostizierte.
Auf ein weiteres gleichartiges Begehren trat die IV-Stelle am 13. Juni 2013
mangels wesentlicher Änderung des Sachverhalts nicht ein, gleich entschied sie
bezüglich eines dritten Gesuchs am 11. Juni 2017. Die übrigen in den Akten
liegenden Berichte ergeben ein unterschiedliches Bild: Während das von der
Beschwerdeführerin zitierte Gutachten der Versicherung E eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100% aus psychiatrischer Sicht mit schlechter Prognose
für die Zukunft diagnostiziert, bejahen andere Bericht mindestens eine
teilweise Arbeitsfähigkeit bei niedriger körperlicher Belastung (etwa Bericht
Dr. F vom 2. November 2017; Austrittsbericht Spital H, vom 23. November
2012).
Nachdem den (gutachterlich abgestützten) Beurteilungen
insbesondere der SVA eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 136 V 376 E. 4.1.2)
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weite Zeit ihres
Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur
marginale Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeiten aufweist. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Verwarnung nicht einmal teilweise
zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten etwas beigetragen hat. Dies hat seine
Gründe offensichtlich auch darin, dass sie aus eigenem Antrieb nichts zu einer
besseren beruflichen Integration beigetragen hat: So sind trotz des
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz insbesondere ihre Deutschkenntnisse
derart bescheiden geblieben, dass eine Übersetzung für die ärztliche
Begutachtung im Jahr 2007 (nach 16 Jahren Aufenthalt) und für die
polizeiliche Befragung (nach 25 Jahren Aufenthalt) notwendig war. Die
Behauptung der Vertreterin der Beschwerdeführerin, diese sei nie gefragt
worden, ob sie einen Dolmetscher benötige, erweist sich zudem als aktenwidrig:
In der am 17. Juni 2016 durchgeführten polizeilichen Befragung wurde der
Beschwerdeführerin diese Frage ausdrücklich gestellt – und sie bejahte sie.
Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine berufliche
Eingliederung in all den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Ausnahme
eines (offensichtlich wenig erfolgreichen) Sprachkurses in Deutsch und Englisch
irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen oder nur schon ein Integrationsprogramm
absolviert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin heute
nur schon altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist und in früheren
Jahren familiäre Verpflichtung zu erfüllen waren. Aber auch im Lichte dieser
Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis
auf deren Ausführungen – dass die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils
selbstverschuldet ist.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin, geboren 1962, ist 1991 oder erst im Alter von 29 Jahren
in die Schweiz eigereist. Sie hat in ihrem Heimatland 5 Jahre die Schule
besucht, ohne hernach eine Ausbildung zu absolvieren. Mit 18 Jahren
heiratete sie, 1982, 1987 und 1994 gebar sie ihre drei Söhne, welche alle in
der Schweiz wohnen. In ihrem Heimatland, welches die Beschwerdeführerin einmal
im Jahr für 10 bis 14 Tage besucht, leben ihre Mutter, drei Brüder und
eine Schwester sowie weitere Verwandte.
Die Beschwerdeführerin wurde
damit in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und
verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Sie würde im Fall einer
Rückkehr damit nicht in ein ihr vollständig fremdes Land zurückkehren. Ihr
dortiges familiäres und soziales Netz könnte sie – gemeinsam mit den hier in
der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern – bei der Reintegration
unterstützen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint
aufgrund der Gutachten der IV nicht derart schwer, dass diese – auch unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten – geradezu zur
Unzumutbarkeit der Wegweisung führte (vgl. hierzu BGE 137 II 305 E. 4.3).
Damit erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar.
4.3.3
Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wird zu einer Trennung der
Beschwerdeführerin von ihren drei erwachsenen Söhnen, welche hier in der
Schweiz leben, und ihren Enkeln führen. Weiter verkennt das Gericht nicht, dass
die Beschwerdeführerin, heute beinahe 27 Jahre in der Schweiz lebt und
dementsprechend ein grosses persönliches Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz hat. Indessen ist die Integration der Beschwerdeführerin in die Schweiz
sowohl in sprachlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter dem
zurückgeblieben, was bei dieser langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre.
Ebenso ist die soziale Integration wenig fassbar – neben einer einzigen
namentlich genannten Freundin (I) wird eine interkulturelle Frauengruppe aus J
und K und ein Frauenturnverein genannt, über welche die Beschwerdeführerin
Kontakte pflege. Darüber hinaus sind indessen einzig Beziehungen innerhalb der
Familie, konkret zu den Söhnen und deren Kinder genannt. Wohl lebt die
Beschwerdeführerin mit dem Sohn C zusammen. Dieser ist jedoch volljährig. Die
Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern geniessen wie
dargelegt (E. 4.2 vorstehend) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz
von Art. 8 EMRK, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (Urteil des
EGMR Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).
Weswegen der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin einzig "aufgrund der
mütterlichen Fürsorge" in der Lage sein soll, einen Arbeitsvertrag
abzuschliessen, ergibt sich weder aus den Akten noch der Beschwerdeschrift.
Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die anderen beiden erwachsenen Kinder
bzw. deren Kinder in einem von der Rechtsprechung verlangten besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen sollten – die blosse
Tatsache des Erziehens und Betreuens der heute erwachsenen bzw. volljährigen
Kinder und Enkel durch die Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus.
Nachdem die Integration der
Beschwerdeführerin insgesamt weit hinter dem zurückgeblieben ist, was zu
erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen
Kindern und der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, kann sich die
Beschwerdeführerin auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen
(BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9).
4.3.4
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als
verhältnismässig. Damit fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht
(Art. 33 Abs. 3 AuG e contrario) noch ist Raum für die
Überweisung an das SEM zwecks Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme. Ebenso
wenig ist die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Nach dem vorgängig Ausgeführten und unter Berücksichtigung
des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte die Beschwerdeführerin
nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen, weshalb diese
sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …