VB.2018.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00241
1. Oktober 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20215)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00241
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Winterthur,
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verpflichtete die
Sozialberatung Winterthur A, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von
Fr. 9'300.- zurückzuerstatten, nachdem die Revisionsstelle der Sozialberatung
Winterthur nicht deklarierte Zahlungseingänge auf dessen Konto im Umfang von
Fr. 2'700.- (12. Januar 2015), Fr. 3'000.- (1. April 2015)
und Fr. 3'600.- (23. Juli 2015) festgestellt hatte. Der monatliche
Grundbedarf von A werde deshalb während der aktuellen Unterstützungsperiode um
15 % bzw. Fr. 113.25 gekürzt. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies
die Hauptabteilung der Sozialberatung mit Wiedererwägungsentscheid vom
21. Juli 2017 ab. A erhob daraufhin wiederum Einsprache, welche die
Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur jedoch mit Beschluss vom
12. Dezember 2017 ebenso abwies.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 23. März 2018 wies der Bezirksrat
Winterthur den Rekurs von A vom 12. Januar 2018 gegen den Beschluss vom
12.
Dezember 2017 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom
12.
Dezember 2017 gelangte A am 23. April 2018 (Eingang) mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er Beschwerdeschriften sowohl in
deutscher als auch in französischer Sprache einreichte, die französische
Version jedoch als allein massgeblich bezeichnete und auch nur diese mit einer
Originalunterschrift versehen hatte. Mit Präsidialverfügung vom 24. April
2018.
forderte das Verwaltungsgericht A deshalb auf, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer
Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits
eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift zu versehen, woraufhin diese als massgeblich erachtet
würde. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nach Eingang der
von A mit Originalunterschrift versehenen deutschen Version der
Beschwerdeschrift eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
2.
Mai 2018 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass nunmehr
die deutsche Version der Beschwerdeschrift als massgeblich erachtet werde. Am
9.
Mai 2018 schloss der Bezirksrat auf Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte am 24. Mai 2018 die Sozialhilfebehörde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die
Rückerstattung eines Betrags von Fr. 9'300.- umstritten und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, "falls erforderlich" sei das Verfahren an
den Kanton C zu "delegieren", wo er wohne und sich aufgrund der
Sprache besser "verteidigen" könne. Die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren ergibt sich zwingend aus der
örtlichen Zuständigkeit bzw. der räumlichen Ausdehnung der Sachzuständigkeit
seiner Vorinstanzen. Da es sich beim Verwaltungsgericht um ein oberstes
kantonales Gericht handelt (Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]), erstrecken sich dessen Kompetenzen auch
auf das gesamte Kantonsgebiet (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 17; Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 1). Vorliegend ist eine Rückforderung
der Stadt Winterthur, mithin einer zürcherischen Gemeinde, bzw. ein
Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur zu beurteilen. Das Verfahren kann
daher nicht an den Kanton C überwiesen werden.
1.3
Verfahren
werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf
Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 in Verbindung mit Art. 48 KV). Eingaben an Zürcher
Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher Sprache zu verfassen oder
ansonsten entsprechend zu übersetzen. Der Beschwerdeführer wurde daher in
Anwendung von § 56 VRG mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018
aufgefordert, eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer
Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits
eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift zu versehen (vorn III.). Art. 48 KV entsprechend
ergeht das vorliegende Urteil ebenso auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des
Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Da der Rekursentscheid
desgleichen auf Deutsch erging und er der Aufforderung des Verwaltungsgerichts
gemäss der Präsidialverfügung vom 24. April 2018 nachkam, ist ohnehin
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache bis zu einem
gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich – selbständig oder
mit Hilfe einer Drittperson – im Verfahren zurechtzufinden. Jedenfalls
gibt der Beschwerdeführer selbst an, Deutsch auf der Stufe B1 zu beherrschen.
Zudem erweist sich seine Beschwerdeschrift als verständlich. Neben den
Rechtsschriften sind zwar auch die Beilagen bzw. Beweismittel grundsätzlich auf
Deutsch bzw. auf Deutsch übersetzt einzureichen, was vorliegend nicht der Fall
ist. Diese können aber gleichwohl entgegengenommen werden, zumal die meisten
auf Französisch abgefasst sind (vgl. Alain Griffel, Kommentar, VRG § 22
N. 7).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach
§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person.
2.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes
Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die
betreffende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings
nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten
decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen
Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt
§ 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.4; 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Eingang der Fr. 9'300.-
während der laufenden Unterstützungsperiode auf sein Konto gemeldet hätte,
obschon ihm diese Pflicht – unbestrittenermassen – bekannt gewesen sei. Auch
wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zu stimmen scheine, dass sein Haus
von der Justiz des Landes E beschlagnahmt worden sei, hätte er die
Mieteinnahmen, die er offenbar dennoch generiert und auf sein Konto einbezahlt
erhalten habe, der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies auch dann, wenn er
das Geld, wie er geltend mache, schlussendlich seiner Frau überlassen habe, um
damit in E diverse Kosten zu bezahlen. Dass die Mieteinnahmen nicht ihm,
sondern seiner Ehefrau selber gehört haben sollen, sei nicht hinreichend
ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einer
Meldepflichtverletzung ausgegangen. Sodann argumentiere der Beschwerdeführer,
er habe das Geld für die Reisen und den Aufenthalt seiner Ehefrau verbraucht
und für diverse Verpflichtungen in E aufkommen bzw. Schulden tilgen müssen.
Diesbezüglich habe er aber keine Unterlagen eingereicht, welche die Ausgaben
erklären würden, womit er den Beweis der materiellen Rechtmässigkeit der
Einnahmen schuldig bleibe. Schulden würden ohnehin grundsätzlich nicht von der
Sozialhilfe übernommen. Schliesslich bedeute der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe mit rechtskräftigem Entscheid vom
30.
August 2017 eingestellt habe, nicht, dass sie damit den
zurückzuerstattenden Betrag verrechnet habe.
3.2
Was der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht
infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine schon gegenüber der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände wiederholt.
3.2.1
Zunächst bestreitet er erneut nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er in
den vom ihm unterzeichneten Antragsformularen auf seine umfassende
Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation – auch auf Französisch –
aufmerksam gemacht worden war, die auch Vorgänge wie die Weiterleitung von auf
sein Bankkonto einbezahlten Geldbeträgen an eine Drittperson einbezog (vgl.
unten E. 3.2.3). Mit seiner angeblichen Meldung an das Migrationsamt kam
der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht jedenfalls nicht nach.
3.2.2
Sodann macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, den zurückverlangten
Betrag bereits abbezahlt zu haben. Mit der Vorinstanz ist dem indes zu
widersprechen. Dass dem Beschwerdeführer per Mai 2017 keine wirtschaftliche
Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den (rechtskräftigen)
Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2017
zurückzuführen. Über die Rückerstattungsforderung wegen seines unrechtmässigen
Verhaltens im Sinn von § 26 lit. a SHG wurde dagegen noch nicht
rechtskräftig entschieden, und diese konnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung
der ergriffenen Rechtsmittel auch nicht mit der laufenden Unterstützung
verrechnet werden. Von einer doppelten Zahlung kann daher nicht gesprochen
werden.
3.2.3
Weiter wendet der Beschwerdeführer abermals ein, die Geldbeträge seien
nicht ihm zugutegekommen, sondern für seine Frau bestimmt gewesen, um in E
seine Interessen zu vertreten bzw. Schulden abzuzahlen und gleichzeitig ihre
eigenen Ausgaben zu begleichen. Sinngemäss stellt er damit in Abrede, sie zur
Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Einerseits vermag er aber nicht
schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen von
Fr. 2'700.-, Fr. 3'000.- und Fr. 3'600.- tatsächlich
vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese
weiterleitete. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – auf seine
Frau ausgestellte Vollmachten und Flugtickets, vor den im Januar, April und
Juli 2015 erhaltenen Beträgen erfolgte Zahlungen an das Zivilstandsamt sowie
weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochzeit, die von seiner Frau
zugunsten ihrer Krankenkasse beglichenen Rechnungen und schliesslich
verschiedene Überweisungen via Bank B an mehrere Personen in E und seine Frau,
welche auf diesem Weg $ 1'300.- erhielt – lassen keine entsprechenden
Geldabflüsse erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Mieteinnahmen nicht direkt auf das Konto seiner Frau in das Land D geflossen
waren, nachdem er ihr seine Forderungen gegenüber den früheren Mietern
abgetreten haben will. Andererseits räumt der Beschwerdeführer gerade selber
ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche
Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in
seinem Sinn verwendete.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten, die massvoll zu
bemessen sind, aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sofern in seinen Ausführungen ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu erblicken wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Anders als der Beschwerdeführer
beantragte die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung
(§ 17 Abs. 2 VRG). Davon ist indes abzusehen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den angestammten Aufgabenbereichen eines Gemeinwesens
bzw. zur üblichen Amtstätigkeit, und das vorliegende Verfahren war mit keinem
ausserordentlichen Aufwand verbunden (vgl. Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …