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Entscheid

VB.2018.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00241

1. Oktober 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20215)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verpflichtete die

Sozialberatung Winterthur A, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von

Fr. 9'300.- zurückzuerstatten, nachdem die Revisionsstelle der Sozialberatung

Winterthur nicht deklarierte Zahlungseingänge auf dessen Konto im Umfang von

Fr. 2'700.- (12. Januar 2015), Fr. 3'000.- (1. April 2015)

und Fr. 3'600.- (23. Juli 2015) festgestellt hatte. Der monatliche

Grundbedarf von A werde deshalb während der aktuellen Unterstützungsperiode um

15 % bzw. Fr. 113.25 gekürzt. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies

die Hauptabteilung der Sozialberatung mit Wiedererwägungsentscheid vom

21. Juli 2017 ab. A erhob daraufhin wiederum Einsprache, welche die

Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur jedoch mit Beschluss vom

12. Dezember 2017 ebenso abwies.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 23. März 2018 wies der Bezirksrat

Winterthur den Rekurs von A vom 12. Januar 2018 gegen den Beschluss vom

12.

Dezember 2017 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom

12.

Dezember 2017 gelangte A am 23. April 2018 (Eingang) mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er Beschwerdeschriften sowohl in

deutscher als auch in französischer Sprache einreichte, die französische

Version jedoch als allein massgeblich bezeichnete und auch nur diese mit einer

Originalunterschrift versehen hatte. Mit Präsidialverfügung vom 24. April

2018.

forderte das Verwaltungsgericht A deshalb auf, bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer

Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits

eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift zu versehen, woraufhin diese als massgeblich erachtet

würde. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nach Eingang der

von A mit Originalunterschrift versehenen deutschen Version der

Beschwerdeschrift eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

2.

Mai 2018 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass nunmehr

die deutsche Version der Beschwerdeschrift als massgeblich erachtet werde. Am

9.

Mai 2018 schloss der Bezirksrat auf Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte am 24. Mai 2018 die Sozialhilfebehörde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die

Rückerstattung eines Betrags von Fr. 9'300.- umstritten und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche

Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, "falls erforderlich" sei das Verfahren an

den Kanton C zu "delegieren", wo er wohne und sich aufgrund der

Sprache besser "verteidigen" könne. Die örtliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren ergibt sich zwingend aus der

örtlichen Zuständigkeit bzw. der räumlichen Ausdehnung der Sachzuständigkeit

seiner Vorinstanzen. Da es sich beim Verwaltungsgericht um ein oberstes

kantonales Gericht handelt (Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]), erstrecken sich dessen Kompetenzen auch

auf das gesamte Kantonsgebiet (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 17; Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 1). Vorliegend ist eine Rückforderung

der Stadt Winterthur, mithin einer zürcherischen Gemeinde, bzw. ein

Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur zu beurteilen. Das Verfahren kann

daher nicht an den Kanton C überwiesen werden.

1.3

Verfahren

werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf

Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 in Verbindung mit Art. 48 KV). Eingaben an Zürcher

Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher Sprache zu verfassen oder

ansonsten entsprechend zu übersetzen. Der Beschwerdeführer wurde daher in

Anwendung von § 56 VRG mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018

aufgefordert, eine neue, auf Deutsch abgefasste und mit einer

Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, oder die bereits

eingereichte, auf Deutsch abgefasste Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift zu versehen (vorn III.). Art. 48 KV entsprechend

ergeht das vorliegende Urteil ebenso auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des

Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Da der Rekursentscheid

desgleichen auf Deutsch erging und er der Aufforderung des Verwaltungsgerichts

gemäss der Präsidialverfügung vom 24. April 2018 nachkam, ist ohnehin

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache bis zu einem

gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich – selbständig oder

mit Hilfe einer Drittperson – im Verfahren zurechtzufinden. Jedenfalls

gibt der Beschwerdeführer selbst an, Deutsch auf der Stufe B1 zu beherrschen.

Zudem erweist sich seine Beschwerdeschrift als verständlich. Neben den

Rechtsschriften sind zwar auch die Beilagen bzw. Beweismittel grundsätzlich auf

Deutsch bzw. auf Deutsch übersetzt einzureichen, was vorliegend nicht der Fall

ist. Diese können aber gleichwohl entgegengenommen werden, zumal die meisten

auf Französisch abgefasst sind (vgl. Alain Griffel, Kommentar, VRG § 22

N. 7).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach

§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person.

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings

nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten

decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen

Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt

§ 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.4; 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Eingang der Fr. 9'300.-

während der laufenden Unterstützungsperiode auf sein Konto gemeldet hätte,

obschon ihm diese Pflicht – unbestrittenermassen – bekannt gewesen sei. Auch

wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zu stimmen scheine, dass sein Haus

von der Justiz des Landes E beschlagnahmt worden sei, hätte er die

Mieteinnahmen, die er offenbar dennoch generiert und auf sein Konto einbezahlt

erhalten habe, der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies auch dann, wenn er

das Geld, wie er geltend mache, schlussendlich seiner Frau überlassen habe, um

damit in E diverse Kosten zu bezahlen. Dass die Mieteinnahmen nicht ihm,

sondern seiner Ehefrau selber gehört haben sollen, sei nicht hinreichend

ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einer

Meldepflichtverletzung ausgegangen. Sodann argumentiere der Beschwerdeführer,

er habe das Geld für die Reisen und den Aufenthalt seiner Ehefrau verbraucht

und für diverse Verpflichtungen in E aufkommen bzw. Schulden tilgen müssen.

Diesbezüglich habe er aber keine Unterlagen eingereicht, welche die Ausgaben

erklären würden, womit er den Beweis der materiellen Rechtmässigkeit der

Einnahmen schuldig bleibe. Schulden würden ohnehin grundsätzlich nicht von der

Sozialhilfe übernommen. Schliesslich bedeute der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe mit rechtskräftigem Entscheid vom

30.

August 2017 eingestellt habe, nicht, dass sie damit den

zurückzuerstattenden Betrag verrechnet habe.

3.2

Was der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht

infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine schon gegenüber der

Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände wiederholt.

3.2.1

Zunächst bestreitet er erneut nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen

gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er in

den vom ihm unterzeichneten Antragsformularen auf seine umfassende

Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation – auch auf Französisch –

aufmerksam gemacht worden war, die auch Vorgänge wie die Weiterleitung von auf

sein Bankkonto einbezahlten Geldbeträgen an eine Drittperson einbezog (vgl.

unten E. 3.2.3). Mit seiner angeblichen Meldung an das Migrationsamt kam

der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht jedenfalls nicht nach.

3.2.2

Sodann macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, den zurückverlangten

Betrag bereits abbezahlt zu haben. Mit der Vorinstanz ist dem indes zu

widersprechen. Dass dem Beschwerdeführer per Mai 2017 keine wirtschaftliche

Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den (rechtskräftigen)

Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2017

zurückzuführen. Über die Rückerstattungsforderung wegen seines unrechtmässigen

Verhaltens im Sinn von § 26 lit. a SHG wurde dagegen noch nicht

rechtskräftig entschieden, und diese konnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung

der ergriffenen Rechtsmittel auch nicht mit der laufenden Unterstützung

verrechnet werden. Von einer doppelten Zahlung kann daher nicht gesprochen

werden.

3.2.3

Weiter wendet der Beschwerdeführer abermals ein, die Geldbeträge seien

nicht ihm zugutegekommen, sondern für seine Frau bestimmt gewesen, um in E

seine Interessen zu vertreten bzw. Schulden abzuzahlen und gleichzeitig ihre

eigenen Ausgaben zu begleichen. Sinngemäss stellt er damit in Abrede, sie zur

Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Einerseits vermag er aber nicht

schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen von

Fr. 2'700.-, Fr. 3'000.- und Fr. 3'600.- tatsächlich

vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese

weiterleitete. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente – auf seine

Frau ausgestellte Vollmachten und Flugtickets, vor den im Januar, April und

Juli 2015 erhaltenen Beträgen erfolgte Zahlungen an das Zivilstandsamt sowie

weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochzeit, die von seiner Frau

zugunsten ihrer Krankenkasse beglichenen Rechnungen und schliesslich

verschiedene Überweisungen via Bank B an mehrere Personen in E und seine Frau,

welche auf diesem Weg $ 1'300.- erhielt – lassen keine entsprechenden

Geldabflüsse erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Mieteinnahmen nicht direkt auf das Konto seiner Frau in das Land D geflossen

waren, nachdem er ihr seine Forderungen gegenüber den früheren Mietern

abgetreten haben will. Andererseits räumt der Beschwerdeführer gerade selber

ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche

Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in

seinem Sinn verwendete.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten, die massvoll zu

bemessen sind, aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sofern in seinen Ausführungen ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zu erblicken wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Anders als der Beschwerdeführer

beantragte die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung

(§ 17 Abs. 2 VRG). Davon ist indes abzusehen. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zu den angestammten Aufgabenbereichen eines Gemeinwesens

bzw. zur üblichen Amtstätigkeit, und das vorliegende Verfahren war mit keinem

ausserordentlichen Aufwand verbunden (vgl. Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …