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Entscheid

VB.2018.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00245

12. September 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wird seit Mai 2017 wieder durch die Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im ersten Unterstützungsbudget für den

Monat Mai berücksichtigte der Sozialdienst der Gemeinde B Taggelder der

Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 1'603.45 als anrechenbares Einkommen.

Darauf verfügte der Sozialdienst der Gemeinde B am 10. Juli 2017 u. a.

die Kenntnisnahme der bisher geleisteten Unterstützung von Fr. 3'459.20

sowie die monatliche Unterstützung von Fr. 1'825.45 bis Juli 2018.

B.

Am 31. Juli 2017 erhob A dagegen Einsprache bei

der Sozialkommission der Gemeinde B, welche die Einsprache mit Beschluss vom

28. August 2017 abwies.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 30. September

2017.

Rekurs beim Bezirksrat C. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

19.

März 2018 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A.

A erhob gegen den bezirksrätlichen Beschluss am 20.

April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Korrektur des

Unterstützungsbudgets für den Monat Mai 2017 um Fr. 1'603.45 zu ihren

Gunsten.

B.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gab die

Sozialkommission der Gemeinde B bekannt, dass sie auf eine Beschwerdeantwort

verzichte und auf die bei der Vorinstanz eingereichten Akten verweise. Der Bezirksrat

C verwies am 11. Mai 2018 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht

mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung von Fr. 1'603.45

im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 umstritten, womit aufgrund des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin erklärt sich als nicht einverstanden mit der durch die

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Budgets für den Monat Mai 2017.

Sie rügt, der Abzug der ALV-Taggelder sei nicht periodengerecht, da sie diesen

Betrag für den Lebensgrundbedarf im Monat April 2017 habe aufwenden müssen und

sodann seien die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Bestimmungen des

Behördenhandbuchs sowie der SKOS-Richtlinien in ihrem Fall nicht anwendbar. Im

Weiteren führt sie aus, dass die Feststellung der Sozialkommission der

Beschwerdegegnerin, dass sie Anfang 2015 unterstützt worden sei, nicht korrekt

sei.

2.2

Die

Vorinstanz wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert

und mit der laufenden Unterstützung verrechnet werden könne, wenn der

Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von Dritten erhalte. Deshalb sei die Verrechnung der ALV-Taggelder des

Monats April 2017 im Unterstützungsbudget des Monats Mai 2017 zulässig gewesen.

2.3

Dagegen

stellte sich die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom

28.

August 2017 sowie der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin in der Verfügung

vom 10. Juli 2017 auf den Standpunkt, dass Einnahmen des Vormonats aus Erwerb

oder lohnähnliche Einnahmen den anrechenbaren Ausgaben des laufenden Monats

gegenübergestellt werden. Deshalb hätten die ALV-Taggelder für den Unterhalt

des Monats Mai 2017 zur Verfügung stehen müssen und seien dem Mai-Budget

entsprechend anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher (im Jahr

2015) von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, hätte ihr dieser Umstand

bekannt sein müssen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

3.1.1

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Bei der

Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das

ganze verfügbare Einkommen einbezogen, wozu nicht nur Erwerbseinkommen, sondern

auch Erwerbsersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten oder

weitere Zuwendungen Dritter zählen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

3.

Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1). Diese Einnahmen werden

den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt.

3.1.2

Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in

welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und

nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden

deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse

Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386

E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per

Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen,

wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen zählen, zur Deckung des

Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden (Sozial­hilfe-Behördenhandbuch,

3.

Januar 2017, Kap. 9.1.01, Ziff. 1; VGr, 7. November 2017,

VB.2017.00507, E. 4.7).

3.2

Der

Beschwerdeführerin wurden im April 2017 letztmals ALV-Taggelder ausgerichtet.

Die Auszahlung der Arbeitslosenkasse betrug gemäss Abrechnung vom 25. April

2017.

für die verbleibenden 8 Taggelder im Monat April 2017 Fr. 1'603.45.

Der Betrag wurden gleichentags auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen.

Am 8. Mai 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sozialhilfe

bei der Beschwerdegegnerin, welche sie daraufhin ab 1. Mai 2017 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützte. Im Unterstützungsbudget vom Mai 2017, das

vor dem formellen Unterstützungsbeschluss vom 10. Juli 2017 erstellt

wurde, berücksichtigte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin die am 25. April

2017.

ausbezahlten ALV-Taggelder in vollem Umfang als anrechenbare Einnahmen.

3.2.1

Die ALV-Taggelder wurden nicht rückwirkend, sondern laufend ausgerichtet.

Vorliegend geht es deshalb – entgegen der Begründung der Vorinstanz – nicht um

die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Fall der

rückwirkenden Leistung von Sozialhilfeleistungen. Vielmehr geht es um die

Frage, ob die im April 2017 ausbezahlten ALV-Taggelder im Unterstützungsbudget

des nachfolgenden Monats Mai 2017 anrechenbar waren (vgl. zur Abgrenzung:

Bernadette von Deschwanden, IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den

Überschuss?, zeso 1/2012, S. 8).

3.2.2

Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die Ende Monat April erfolgte Auszahlung der Taggelder für

das Budget des Monats Mai 2017 zu berücksichtigen, war zulässig. Insbesondere

durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den

Unterhalt des Folgemonats damit bestreiten werde. Gründe, die es

rechtfertigten, im vorliegenden Fall von den oben genannten Grundsätzen

abzuweichen, liegen keine vor. Die von der Beschwerdeführerin erstellte

Ausgabenliste zeigt auf, dass sie dies tatsächlich so gehandhabt hatte; nämlich

bezahlte sie Ende April 2017 den Mietzins und Krankenkassenbeiträge für den

Monat Mai 2017.

3.2.3

Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführerin – unabhängig dessen

unzutreffender Begründung – abzuweisen und in der Folge ist auch die dagegen

gerichtete Beschwerde abzuweisen.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit im 2015

geltend macht, ist dieser Umstand vorliegend nicht entscheidrelevant und

deshalb nicht vertieft zu prüfen.

5.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an